{"id":"bgbl1-1992-51-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":51,"date":"1992-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/51#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_51.pdf#page=9","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung","law_date":"1992-11-02T00:00:00Z","page":1845,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992                              1845\nErste Verordnung\nzur Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung\nVom 2. November 1992\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17             ,,(1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer\nAbs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der             1. Sterilitätsprüfungen    und  Bestimmungen     der\nBekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482)                     Koloniezahl\nverordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten:                                                      a) im Zusammenhang mit der Herstellung und\nbei der Prüfung von Arzneimitteln,\nArtikel 1                                       b) bei der Herstellung und der Prüfung von\nLebensmitteln einschließlich Trinkwasser,\nDie Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November                        Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln\n1985 (BGBI. 1 S. 2123), geändert durch Artikel 29 der                        und Bedarfsgegenständen sowie\nVerordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie\nfolgt geändert:                                                          c) bei der Untersuchung von Wasser, das zum\nSchwimmen oder Baden genutzt wird, oder\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                        2. nach einer mindestens dreimonatigen hierfür\nvorgeschriebenen Ausbildung die bakteriolo-\n,,§ 1\ngische Fleischuntersuchung in tierärztlich gelei-\nBegriffsbestimmung                                 teten amtlichen Untersuchungsstellen\nDiese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger            vornimmt.\"\noder Teile von Erregern\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Nr. 3\" durch die\n1. anzeigepflichtiger Tierseuchen und                            Angabe ,,§ 1 Nr. 2\" ersetzt.\n2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische über-\ntragbarer Krankheiten\n(Tierseuchenerreger).\"\nArtikel 2\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. November 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1846                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nSiebenundachtzigste Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\nVom 2. November 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b des                       von Gütern, die über See eingeführt worden sind\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz-                    oder über See ausgeführt werden, wenn\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten\na) Umstände vorliegen, die bei der Aufstellung der\nbereinigten Fassung, der zuletzt durch § 70 Abs. 3 Nr. 1\nTarife nicht berücksichtigt worden sind und die\ndes Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) ge-\nSonderabmachung für eine gewisse Dauer ge-\nändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ver-\ntroffen wird,\nkehr:\nb) die Sonderabmachung die Beförderung einer\nGütermenge von mindestens 500 Tonnen in-\nArtikel 1                                       nerhalb dreier Monate umfaßt;\nDie Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge-                 2. dem Absender oder Empfänger für die Beförde-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich-              rung von Stück- oder Expreßgut in Sendungen bis\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3                zu acht Tonnen;\nder Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1273), wird             3. Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Ein-\nwie folgt geändert:                                                      richtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer\nMitarbeiter, wenn\n1 . § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  a) der Großkunde sich zum Kauf von im Tarif der\n,,(2) Für den grenzüberschreitenden Eisenbahnver-                    Eisenbahn vorgesehenen Fahrausweisen für\nkehr gilt sie nur insoweit, als er nicht durch das Über-               alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter\neinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen                     oder zu einem bestimmten Mindestumsatz in-\nEisenbahnverkehr - COTIF - (BGBI. 1985 II S. 130),                     nerhalb eines vereinbarten Zeitraumes ver-\ndie Zusatzbestimmungen nach Artikel 7 der Einheit-                     pflichtet,\nlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die                 b) die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Groß-\ninternationale Eisenbahnbeförderung von Personen                       kunden zu den Bedingungen weitergegeben\nund Gepäck (CIV) - Anhang A zum Übereinkommen -                        werden, die die Eisenbahn mit dem Großkun-\nund nach Artikel 9 der Einheitlichen Rechtsvorschrif-                  den vereinbart hat;\nten für den Vertrag über die internationale Eisenbahn-\n4. Reiseveranstaltern im Personen- und Reisege-\nbeförderung von Gütern (CIM) -Anhang B zum Über-\neinkommen - sowie die internationalen Tarife der Ei-               päckverkehr.\nsenbahnen geregelt ist.\"                                       Vergleichbaren Großkunden und vergleichbaren Rei-\nseveranstaltern sind jeweils vergleichbare Bedingun-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                     gen einzuräumen.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                 (2) Im Verkehr zwischen den deutschen Eisenbah-\nnen, der bis zum 2. Oktober 1990 auf der Grundlage\n,,(2) Die Eisenbahn kann zugunsten des Reisen-\nden, des Absenders oder Empfängers von allen              des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den inter-\nnationalen Eisenbahnverkehr- COTIF - (BGBI. 1985\nBestimmungen der Abschnitte II bis VIII dieser Ver-\nII S. 130) durchgeführt wurde, sind Sonderabmachun-\nordnung in den Tarifen oder durch Vereinbarung\nabweichen.\"                                               gen in dem Umfang zulässig, wie es Artikel 6 § 4 der\nEinheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3             die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern\nund 4.                                                    (CIM) vorsieht.\n(3) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn\n3. In § 6 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „im Personen-,           der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet\nReisegepäck- und Expreßgutverkehr\" ersetzt durch               sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhal-\ndie Wörter „im Personen- und Reisegepäckverkehr\".              ten oder zu verbessern. Sonderabmachungen bedür-\nfen, mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Nr. 2, der\n4. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                       Schriftform.\n,,§ 7                                 (4) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßi-\nSonderabmachungen                          gungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber\nden tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzu-\n(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife          lässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirk-\nEntgelte vereinbaren (Sonderabmachungen) mit                   samkeit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgel-\n1. dem Absender oder Empfänger im Verkehr von                  te und Beförderungsbedingungen richten sich auch in\nund nach deutschen Seehäfen für die Beförderung           solchen Fällen nach dem Tarif.\"","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992                              1847\n5. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  durch die Wörter „Gefahrgutverordnung Eisenbahn\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni\n,,(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende\n1991 (BGBI. 1 S. 1224)\".\n1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n2. Fahrstühle, Selbstfahrer für Kranke, Krankenkraft-               „Für die Aufgabe und Beförderung bestimmter\nfahrstühle, Kinderwagen,                                       Tiere als Expreßgut sind die Bestimmungen der\n3. sonstige auch unverpackte Gegenstände,                           Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beför-\nderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988\n4. in sicheren Behältern untergebrachte Tiere\n(BGBI. 1 S. 2413) maßgebend.\"\nals Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif,\nsoweit sich hinsichtlich der Aufgabe und Beförderung\n10. § 42 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nbestimmter Tiere als Reisegepäck aus der Verord-\nnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung                  „Im übrigen gilt § 33 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und\nin Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1                  Abs. 5.\"\nS. 2413) nichts anderes ergibt.\"\n11. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 31 wird wie folgt geändert:\n,,Tiersendungen werden, sofern der Tarif eine Beför-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              derung als Reisegepäck oder Expreßgut nicht zuläßt,\n,,(2) Bei Verlust von Reisegepäck hat die Eisen-         nur als Wagenladung zur Beförderung angenom-\nbahn den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe               men.\"\nvon 2 000 Deutsche Mark je Gepäckstück, bei\nVerlust von Kraftfahrzeugen bis zur Höhe von          12. In§ 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter,,, jedenfalls\n36 000 Deutsche Mark je Fahrzeug zu ersetzen.              aber innerhalb der für Eilgut festgesetzten Frist (§ 78\nEin Anhänger mit oder ohne Ladung gilt als ein             Abs. 2)\" gestrichen.\nKraftfahrzeug. Außerdem sind die Gepäckfracht,\ndie Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung\ndes verlorenen Gepäcks bezahlten Beträge zu er-        13. In § 51 wird Absatz 5 gestrichen; der bisherige Ab-\nstatten.\"                                                  satz 6 wird Absatz 5.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n,,(4) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraft-        14. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nfahrzeugen haftet die Eisenbahn nicht für Gepäck-          a) In Buchstabe g wird die Angabe ,,(§ 67 Abs. 3)\"\nstücke außerhalb des Fahrzeugs. Für im Fahrzeug                durch die Angabe ,,(§ 67 Abs. 2)\" ersetzt.\nbelassene Gegenstände haftet die Eisenbahn für\nb) Buchstabe k wird gestrichen; die bisherigen Buch-\nden nachgewiesenen Schaden nur bei Verschul-\nstaben I bis r werden Buchstaben k bis q.\nden und nur bis zur Höhe von 2 000 Deutsche\nMark je Fahrzeug.\"\n15. In § 59 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 80 Abs. 8\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                        bis 1O\" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 5\" ersetzt.\n7. § 33 wird wie folgt geändert:\n16. § 67 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Zahl „20\" durch die Zahl\na) Absatz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Absät-\n„25\" ersetzt und die Wörter „höchstens jedoch für\nze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.\neine Woche\" gestrichen.\nb) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „oder bei\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nEilgut den Beförderungsweg vorgeschrieben (§ 56\n,,Im Falle des Absatzes 1 wird keine höhere Ent-               Abs. 2 Buchstabe k)\" gestrichen.\nschädigung gewährt als bei gänzlichem Verlust\nnach§ 31 Abs. 2 Satz 1.\"\n17. In § 72 Abs. 8 Satz 5 wird die Angabe,,§ 80 Abs. 8\nbis 1O\" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 5\" ersetzt.\n8. Nach § 33 wird eingefügt:\n,,§ 34                          18. § 7 4 wird wie folgt geändert:\nVerspätete Verladung oder Auslieferung\nvon Kraftfahrzeugen                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort\nWird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisen-                   • ,,betragen\" das Wort „höchstens\" eingefügt.\nbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen\noder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisen-              bb) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nbahn den daraus entstandenen nachgewiesenen                             ,,a) für Wagenladungen:\nSchaden bis zur Höhe der Gepäckfracht zu zahlen.\"                            Abfertigungsfrist           24 Stunden,\nBeförderungsfrist für die\n9. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                         ersten 200 Tarifkilometer   24 Stunden,\na) In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über die                          darüber hinaus für\nBeförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn                        je auch nur angefangene\nvom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502)\" ersetzt                          300 Tarifkilometer          24 Stunden,\".","1848                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und ist der             2. das Gut einen Monat nach Ablauf der Abnahmefrist\nVersandbahnhof an diesem Sonn- oder Feiertag                     bestmöglich verkaufen,\nfür den Eilgutverkehr nicht geöffnet\" gestrichen.            3. das Gut an den Absender zurücksenden,\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:                               4. unverwertbares Gut vernichten.\n,,(8) Die Lieferfrist ruht an Sonn- und Feiertagen\nsowie an Samstagen, soweit nicht im Tarif oder               Deckt der Wert des Gutes die Lagerkosten nicht oder\ndurch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist.\"              unterliegt das Gut schnellem Verderb oder schneller\nWertminderung, so kann es sofort bestmöglich ver-\nkauft werden. Der Absender ist von dem bevorstehen-\n19. In § 76 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 56 Abs. 2             den Verkauf rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit\nBuchstabe o)\" durch die Angabe,,(§ 56 Abs. 2 Buch-               dies möglich ist.\nstabe n)\" ersetzt.\n(6) Der Absender ist verpflichtet, gefährliche oder\nunverwertbare Güter, die der Empfänger nicht fristge-\n20. In § 77 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 2 Abs. 3,             mäß abgenommen hat, unverzüglich auf seine Kosten\n§ 5 Abs. 2 Buchstabe c und d)\" durch die Angabe,,(§ 2            zurückzunehmen.\nAbs. 3, § 5 Abs. 3 Buchstabe c und d)\" ersetzt.\n(7) Die Eisenbahn kann außer der Fracht und den\nsonstigen Kosten das tarifmäßige Entgelt verlangen,\n21. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        soweit sie nicht ein Verschulden trifft.\n,,Die Benachrichtigung ist sofort nach der Bereitstel-              (8) Fällt das Ablieferungshindernis weg, so wird\nlung der Wagenladung vorzunehmen.\"                               dem Empfänger das Gut abgeliefert, sofern bis dahin\nkeine entgegenstehende Anweisung des Absenders\n22. § 80 wird wie folgt gefaßt:                                      bei der Empfangsabfertigung eingegangen ist. Von\nder nachträglichen Ablieferung ist der Absender zu\n,,§ 80                              verständigen, wenn ihm das Hindernis schon mitge-\nAblieferungshindernisse                        teilt war.\"\n(1) Kann das Gut nicht abgeliefert werden, so ist der\nAbsender unverzüglich zu benachrichtigen und seine           23. In § 81 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „die Siche-\nAnweisung einzuholen.                                            rung des Beweises\" ersetzt durch die Wörter „das\n(2) Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall             selbständige Beweisverfahren\".\neines Ablieferungshindernisses die im Tarif zugelas-\nsenen Verfahrensweisen vorschreiben.                         24. In § 86 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 56 Abs. 2\nBuchstabe p\" durch die Angabe ,,§ 56 Abs. 2 Buch-\n(3) Zur Erteilung einer Anweisung, die sich nicht aus\nstabe o\" ersetzt.\ndem Frachtbrief ergibt, ist das Frachtbriefdoppel vor-\nzulegen und darin die Anweisung einzutragen. Hat der\nEmpfänger die Annahme verweigert, so kann die An-            25. In § 88 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Höhe\"\nweisung auch ohne Vorlage des Doppels erteilt                    die Wörter „des Dreifachen\" eingefügt.\nwerden.\n26. In § 94 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „gerichtliche\n(4) Für die Ausführung der Anweisung gilt § 72                Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises\" er-\nAbs. 4 und 5 entsprechend.                                       setzt durch die Wörter „das selbständige Beweisver-\n(5) Ist die Benachrichtigung des Absenders nicht              fahren nach der Zivilprozeßordnung\".\nmöglich oder wird innerhalb der im Tarif vorgesehenen\nFrist eine ausführbare Anweisung nicht erteilt, so kann\ndie Eisenbahn                                                                         Artikel 2\n1. das Gut auf Lager nehmen oder hinterlegen, so-             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nweit die Kosten aus dem Gut gedeckt sind,               Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. November 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}