{"id":"bgbl1-1992-50-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":50,"date":"1992-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/50#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_50.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden","law_date":"1992-10-27T00:00:00Z","page":1832,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1832                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden\nVom 27. Oktober 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset-    den Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt,\nzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet          so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und           ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei wird der Index\nForsten:                                                       auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabwei-\nchung von 20 standardisiert. In der Stationsprüfung wird\n§1                                der Zuchtwert auf Grund des Ergebnisses der ersten abge-\n(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Pferd werden je\nschlossenen Prüfung festgestellt.\nnach der Zuchtrichtung mindestens der Zuchtwertteil Reit-\nleistung, Rennleistung, Fahrleistung oder Zugleistung in                                      §2\neiner Leistungsprüfung nach der Anlage festgestellt sowie         Werden Leistungsprüfungen zur Feststellung des Zucht-\ndie äußere Erscheinung unter besonderer Berücksichti-          wertes von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen\ngung des Bewegungsablaufs beurteilt. Unter Berücksichti-       durchgeführt, dürfen Pferde, die ihren Ursprung im Inland\ngung der Merkmale Charakter, Temperament, allgemeines          haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen\nLeistungsvermögen und Leistungsbereitschaft umfassen           sind, nicht besser gestellt werden als Pferde aus anderen\nmindestens, soweit jeweils im Zuchtziel vorgesehen,            Mitgliedstaaten. Die zuständige Behörde kann hiervon be-\n1. der Zuchtwertteil Reitleistung die Leistungsmerkmale        fristete Ausnahmen zulassen für\nRittigkeit, Grundgangarten und Springveranlagung,          1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch.\n2. der Zuchtwertteil Rennleistung die Leistungsmerkmale            eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung\nGeneralausgleichgewicht, Geschwindigkeit, Gewinn-              der Rasse,\nsumme und Plazierung,                                      2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für\n3. der Zuchtwertteil Fahrleistung die Leistungsmerkmale            die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder\nFahrtauglichkeit und Arbeitswilligkeit,                    3. Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller\n4. der Zuchtwertteil Zugleistung die Leistungsmerkmale             Bedeutung.\nFahrtauglichkeit, Arbeitswilligkeit und Zugkraft.\n§3\n(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und\nwissenschaftlich gesicherten Methoden mindestens auf              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nGrund der Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung festge-         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Körung von\nstellt. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht gene-      Hengsten vom 20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1490) außer\ntisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. Wer-     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Oktober 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992                              1833\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\nGrundsätze\nfür die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung\nVoraussetzungen\nDie zu prüfenden Pferde müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet oder genau beschrieben und\nmit diesem Kennzeichen beziehungsweise dieser Beschreibung in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.\n2       Bei den Leistungsprüfungen werden folgende Zuchtrichtungen unterschieden:\n2.1     Reiten,\n2.2     Rennen,\n2.3     Fahren,\n2.4    Ziehen.\n3      Zuchtrichtung Reiten\nDie Prüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie kann als Stations-\nprüfung oder als Turniersportprüfung, bei einer Stute statt dessen auch als Feldprüfung, durchgeführt wer-\nden.\n3.1    Stationsprüfung\n3.1.1  Die Stationsprüfung bei Hengsten besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest. Sie\nwird in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt und dauert bei Reitpferden mindestens 100 Tage, bei\nWestern- und Gangartenpferden mindestens 50 Tage und bei anderen Pferden mindestens 30 Tage. Sie wird\nin Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele - mindestens 15 - Hengste miteinander\ngeprüft und verglichen werden können. Es ist sicherzustellen, daß der Einfluß des Reiters auf das Prüfungs-\nergebnis soweit wie möglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest wird der Hengst entsprechend dem Zuchtziel\nin den Grundgangarten, im Springen, in der Dressureignung und im Gelände geprüft; dabei gelten im Springen\nund in der Dressureignung die technischen Anforderungen der Klasse A (Anfänger).\n3.1.2  Die Stationsprüfung bei Stuten besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest und\ndauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele\n- mindestens 15 - Stuten miteinander geprüft und verglichen werden können.\n3.1.3  Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt.\nDabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens\n40 und höchstens 60 Prozent gewichtet.\n3.2    Turniersportprüfung\n3.2.1  Eigenleistungsprüfung\nDie Turniersportprüfung wird als Dressur- oder Springprüfung der Klasse S oder als Vielseitigkeitsprüfung der\nKlassen M oder S durchgeführt. Bei Ponies treten in der Dressur- und Springprüfung an die Stelle der Klasse S\ndie Klasse M und in der Vielseitigkeitsprüfung an die Stelle der Klassen M und S die Klasse L. Ergebnisse\nanderer Prüfungen wie Gangartenprüfungen, Westernprüfungen und Distanzritte können berücksichtigt wer-\nden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt\nist.\n3.2.2  Nachkommen- und Geschwisterprüfung\nAls Nachkommen- und Geschwisterinformationen können die Ergebnisse aus Turniersportprüfungen der\nKategorien A und B verwendet werden.\n3.3    Feldprüfung\nDie Feldprüfung wird als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten und je nach Zuchtziel\nauch in der Springveranlagung und der Rittigkeit durchgeführt.\n4      Zuchtrichtung Rennen\n4.1    Für Englische Vollblüter wird die Leistungsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln des Galopprenn-\nsports durchgeführt. Das Generalausgleichgewicht oder vergleichbare Merkmale wie Gewinnsumme und\nPlazierung sind festzustellen.","1834                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n4.2  Für Traber wird die Leistungsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln des Trabrennsports durchge-\nführt. Die Rennzeit je 1 000 Meter, die Gewinnsumme und die Plazierung sind festzustellen.\n4.3  Für Araber wird die Leistungsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln des Araberrennsports durchge-\nführt. Die Gewinnsumme und die Plazierung sind festzustellen.\n5    Zuchtrichtung Fahren\n5.1  Die Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie umfaßt\nmindestens das Gespannfahren.\n5.2  Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschlie-\nßenden Leistungstest. Sie dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet\nwerden, daß möglichst viele - mindestens 15 - Pferde miteinander geprüft und verglichen werden können.\n5.3  Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt.\nDabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens\n40 und höchstens 60 Prozent gewichtet.\n6    Zuchtrichtung Ziehen\n6.1  Die Leistungsprüfung umfaßt mindestens eine Zugleistungsprüfung und das Geschicklichkeitsziehen.\n6.2  Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschlie-\nßenden Leistungstest und dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet\nwerden, daß möglichst viele - mindestens 15 - Pferde miteinander geprüft und verglichen werden können.\n6.3  Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt.\nDabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens\n40 und höchstens 60 Prozent gewichtet.\n7    Kombination von Reiten und Fahren\nWird die Stationsprüfung als Kombination von Reiten und Fahren durchgeführt, so dauert sie mindestens\n50 Tage.\n8    Äußere Erscheinung\nDie Merkmale der äußeren Erscheinung werden mit Noten von 1 bis 10 beurteilt, wobei die Note 10 den besten\nWert darstellt."]}