{"id":"bgbl1-1992-50-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":50,"date":"1992-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/50#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_50.pdf#page=12","order":4,"title":"Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1992-10-29T00:00:00Z","page":1824,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["1824                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 29. Oktober 1992\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Weinwirtschaftsge-\nsetzes und des Weingesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1822) wird\nnachstehend der Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in der vom 4. November\n1992 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2266,\n1991 1 S. 682),\n2. die am 4. November 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 29. Oktober 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992                            1825\nGesetz\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft\n(Weinwirtschaftsgesetz)\n§ 1                             werden, daß die zuständige Behörde entsprechende An-\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen              ordnungen im Einzelfall treffen kann.\n(1) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im                                    §4\nSinne dieses Gesetzes sind die im Bereich des Weinbaus\nund der Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte des                                Neuanpflanzungen\nRates und der Kommission der Europäischen Gemein-              (1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Ge-\nschaften, insbesondere Titel I der Verordnung (EWG)         meinschaften (§ 1 Abs. 1) oder in Rechtsverordnungen\nNr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für        nach § 8 keine abweichenden Regelungen enthalten sind,\nWein und die zu seiner Durchführung erlassenen Verord-      werden Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für\nnungen des Rates und der Kommission der Europäischen        Flächen erteilt, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A.\nGemeinschaften.                                             bestimmt sind und die\n(2) Für die Rodung, die Anpflanzung, das Recht auf      1. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zu-\nWiederbepflanzung, die Wiederbepflanzung und die Neu-           lässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüberge-\nanpflanzung sind die in den Rechtsakten der Europäi-            hend nicht bepflanzten Flächen stehen,\nschen Gemeinschaften (Absatz 1) enthaltenen Begriffsbe-\nstimmungen anzuwenden.                                      2. im Rahmen von Enteignungsmaßnahmen als Ersatzflä-\nchen gewährt oder in Verfahren nach dem Flurbereini-\ngungsgesetz mit Ausnahme des beschleunigten Zu-\n§2                                   sammenlegungsverfahrens (§§ 91 bis 103) oder des\nfreiwilligen Landtausches (§§ 103a bis 103i) als Reb-\nAnerkennung\nflächen ausgewiesen werden oder\nder für Qualitätswein b. A. geeigneten Rebflächen\n3. für die Durchführung von wissenschaftlichen Weinbau-\nFlächen in bestimmten Anbaugebieten, die zulässiger-        versuchen bestimmt sind.\nweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind\noder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qua-       (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt,\nlitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b. A.)    wenn\ngeeignet.\n1. das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein\nb. A. geeignet ist,\n§3\n2. die Vermarktung des auf dem Grundstück und den\nWiederbepflanzungen                           sonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberech-\n(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten        tigten erzeugten Weines gewährleistet ist,\nFlächen vorgenommen werden, auf denen zulässigerwei-        3. das Grundstück die in einer Rechtsverordnung nach\nse Reben zur Erzeugung von Wein angepflanzt waren.              § 5 Abs. 7 festgesetzte Mindesthangneigung hat und\nAbweichend von Satz 1 kann ein Wiederbepflanzungs-\n4. das Grundstück nicht zu den in einer Rechtsverord-\nrecht auf eine Fläche übertragen werden, die nach der\nnung nach § 5 Abs. 8 aufgeführten besonders frostge-\nVerordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von\nPrämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den           fährdeten Flächen gehört.\nWeinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABI. EG Nr.      In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des Ge-\nL 132 S. 3) gerodet worden ist, sofern die Fläche, für die  ländes es erfordert, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1\ndas Wiederbepflanzungsrecht besteht, mindestens das         die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die\ngleiche durchschnittliche Erzeugungspotential hat.          nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit\nzulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüberge-\n(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der     hend nicht bepflanzten Flächen stehen. Für die Genehmi-\nQualität der Weine oder der Wirtschaftlichkeit der Erzeu-   gung nach Absatz 1 Nr. 3 kann von der Voraussetzung\ngung durch Rechtsverordnung zulassen, daß ein Wieder-       nach Satz 1 Nr. 2 abgesehen werden.\nbepflanzungsrecht auf eine andere als die gerodete Fläche\nübertragen werden kann. In der Rechtsverordnung kann           (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 wird mit einer\nbestimmt werden, daß die zuständige Behörde entspre-        dem Zweck des Weinbauversuches entsprechenden Befri-\nchende Zulassungen im Einzelfall aussprechen kann.          stung erteilt.\n(3) Die Landesregierungen können zur Steigerung der        (4) Die Genehmigung für Neuanpflanzungen gilt für nicht\nQualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Weine     weinbergmäßig bepflanzte Flächen als erteilt, wenn sie\noder zur Verbesserung der Vermarktung durch Rechtsver-      zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben\nordnung vorschreiben, daß bestimmte Rebsorten nicht         Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und\noder daß nur bestimmte Rebsorten wieder angepflanzt         nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit\nwerden dürfen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt        einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.","1826                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(5) Die Landesregierungen können zur Steigerung der         2. wissenschaftliche Untersuchungen,\nQualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Quali-\n3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.\ntätsweine b. A. oder zur Verbesserung der Vermarktung\ndurch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte\nRebsorten nicht oder daß nur bestimmte Rebsorten ange-\npflanzt werden dürfen. In der Rechtsverordnung kann be-                                   §5\nstimmt werden, daß die für die Genehmigung zuständige\nBehörde entsprechende Anordnungen im Einzelfall treffen                      Anbaueignung, Vermarktung,\nkann.                                                                  Mindesthangneigung, Frostgefährdung\n(6) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch für         (1) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Qualitäts-\nin den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften             wein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf dem\n(§ 1 Abs. 1) nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten   Grundstück in den aufgeführten bestimmten Anbaugebie-\noder dort nur vorübergehend zugelassene Rebsorten er-          ten oder Bereichen die nachstehend bezeichneten Reb-\nteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der fol-        sorten (Vergleichssorten) bei herkömmlichen Anbaume-\ngenden Zwecke erfolgt:                                         thoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost er-\ngeben, der die folgenden Mindestgehalte an natürlichem\n1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,                    Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht:\nGebiet                                        Rebsorte                %Vol.     Grad Oe\n1. Weißer Traubenmost\nRheinpfalz:\nBereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße                              Riesling                 9,1       (70)\nBereich Südliche Weinstraße .................... .                   Silvaner                  9,1       (70)\nRheinhessen:\nAn den Rhein grenzende Bereiche ................ .                    Riesling                 9,1       (70)\nübrige Bereiche .............................. .                     Silvaner                  9,1       (70)\nRheingau ..................................... .                         Riesling                 9,1       (70)\nNahe                                                                     Riesling                 8,3       (65)\nFranken ...................................... .                        Silvaner                  9,4       (72)\nMüller-Thurgau              10,2       (77)\nHessische Bergstraße ........................... .                       Riesling                 8,3       (65)\nMosel-Saar-Ruwer:\nBereich Obermosel und Moseltor ................. .               Müller-Thurgau                8,3       (65)\nübrige Bereiche .............................. .                      Riesling                 7,5       (60)\nMittelrhein, Ahr ................................. .                     Riesling                 7,5       (60)\nBaden ....................................... .                    Riesling, Gutedel              9,4       (72)\nSilvaner                  9,8       (75)\nMüller-Thurgau              10,3       (78)\nRuländer                 11,3       (84)\nWürttemberg .................................. .                     Müller-Thurgau               9,8       (75)\nSilvaner, Riesling             9,4       (72)\nRuländer, Kerner              10,8       (81)\n2. Rote r T r a u b e n m o s t\nf·\nRheinpfalz                                                            Portugieser                8,3       (65)\nRheinhessen .................................. .                      Portugieser                8,3       (65)\nBaden                                                           Blauer Spätburgunder            10,8       (81)\nWürttemberg .................................. .                        Trollinger                8,9       (69)\nSchwarzriesling,\nBlauer Spätburgunder            10,3       (78)\nübrige bestimmte Anbaugebiete ................... .             Blauer Spätburgunder             9,1       (70)","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992                             1827\n(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der                                   §6\nQualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbauge-\nbiete oder Teile davon die Mindestgehalte an natürlichem             Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten\nAlkohol (Mindestmostgewichte) des Absatzes 1 um höch-           Die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-\nstens 20 vom Hundert erhöhen sowie andere als die in         ten (§ 1 Abs. 1) vorgesehene Prüfung der Anbaueignung\nAbsatz 1 genannten Rebsorten mit vergleichbaren Werten       von Rebsorten erstreckt sich bei Keltertraubensorten auch\nbestimmen.                                                   auf das Verhalten gegenüber der Reblaus.\n(3) Vor einer Entscheidung über die Eignung des Grund-\nstücks für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. ist ein                                 §7\nSachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusammen-\nEntfernung unzulässiger Anpflanzungen\nsetzung die Landesregierungen durch Rechtsverordnung\nbestimmen können. Bei der Entscheidung sind insbeson-            Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\ndere auch Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bo-\ndenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die       1. Wiederbepflanzungen, die entgegen § 3 Abs. 1, einer\nsich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung             Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder einer\ndes Grundstücks ergeben, zu berücksichtigen.                      auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3\nSatz 2 erlassenen Anordnung vorgenommen worden\n(4) Anstelle des Verfahrens zur Feststellung der Anbau-        sind,\neignung nach den Absätzen 1 bis 3 können die Landes-\n2. nicht genehmigte Neuanpflanzungen,\nregierungen durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß die\nAnbaueignung von Grundstücken auf Grund der Energie-          3. Neuanpflanzungen, für die eine nach § 4 Abs. 3 befri-\neinnahme in Joule zu ermitteln ist. Dabei sind für die            stete Genehmigung abgelaufen ist,\nbestimmten Anbaugebiete oder Teile davon Mindestwerte         4. Neuanpflanzungen, die entgegen einer Rechtsverord-\nfestzusetzen, die mindestens den in Absatz 1 festgesetz-          nung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 oder einer auf Grund einer\nten und höchstens den nach Absatz 2 zulässigen erhöhten           Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 erlassenen\nWerten entsprechen. In der Rechtsverordnung sind das              Anordnung vorgenommen worden sind,\nBerechnungsschema und das Bewertungsverfahren für\ndie Ermittlung der Energieeinnahme sowie die Bildung, die     5. Neuanpflanzungen, bei denen die Genehmigung nach\nZusammensetzung und die Aufgaben von Sachverstän-                 § 5 Abs. 6 Satz 2 widerrufen worden ist,\ndigenausschüssen zu regeln.                                   zu entfernen sind.\n(5) Die Vermarktung des auf dem Grundstück und den\nsonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberechtigten                                     §8\nerzeugten Qualitätsweines b. A. gilt insbesondere als ge-                          Ermächtigungen\nwährleistet, wenn für die Erträge\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluß,        und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im Einver-\nder bereit und in der Lage ist, die Erträge zu überneh-  nehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch\nmen,                                                     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hin-\n2. der Abschluß langfristiger Lieferverträge oder             sichtlich des Anbaus, der Erzeugung oder des lnverkehr-\nbringens von Erzeugnissen, die der gemeinsamen Markt-\n3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an        organisation für Wein unterliegen,\nLetztverbraucher\n1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung von in\nnachgewiesen wird. In den Fällen der Nummern 2 und 3\nmuß ferner die Möglichkeit der Einlagerung und fachge-            den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\n(§ 1 Abs. 1) geregelten Geboten, Verboten oder Be-\nrechten kellerwirtschaftlichen Behandlung nachgewiesen\nwerden. Die Landesregierungen können zur Sicherstel-              schränkungen zu erlassen,\nlung der Vermarktung durch Rechtsverordnung nähere            2. Ausnahmen zuzulassen oder Gebote, Verbote oder\nVoraussetzungen für die Einlagerung und die fachgerech-           Beschränkungen vorzuschreiben, soweit dies in den\nte kellerwirtschaftliche Behandlung festlegen.                    Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1\nAbs. 1) vorgesehen ist.\n(6) Werden die Nachweise nach Absatz 5 nicht mit dem\nAntrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmi-            (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann als für\ngung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nach-           die Durchführung zuständige Stelle der Bundesminister\nweise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung    oder das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nmit dem Vorbehalt zu versehen, daß sie widerrufen wer-        bestimmt werden.\nden kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei\nJahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden.                                     §9\n(7) Die Landesregierungen können zur Steigerung der                           Flächenerhebungen,\nQualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbau-               Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen\ngebiete oder Teile davon Mindesthangneigungen in Ab-\nhängigkeit von Hangrichtungen festsetzen.                        Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit den\nBundesministern für Wirtschaft und der Finanzen durch\n(8) Die Landesregierungen können zur Vermeidung von        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nAnpflanzungen auf besonders frostgefährdeten Flächen          erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der in den\ndurch Rechtsverordnung ein Verzeichnis dieser Flächen         Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1\naufstellen.                                                   Abs. 1) enthaltenen Regelungen über Flächenerhebungen","1828                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nsowie Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen. In         bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nder Rechtsverordnung können für Bestandsmeldungen           der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\nweitere Untergliederungen und Angaben vorgeschrieben        rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-\nwerden, soweit es zu Zwecken der Marktbeobachtung           zen würde.\nerforderlich ist.\n(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kennt-\nnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111\n§ 10                            Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1\nMeldungen                           der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht,\nvon Rodungen, Aufgaben und Anpflanzungen               soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-\nführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat so-\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen      wie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsver-\nmit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-        fahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-         öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um\nben, in welcher Weise Vorhaben, Rebflächen zu roden         vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder\noder aufzugeben, wieder zu bepflanzen oder Reben neu        der für ihn tätigen Personen handelt.\nanzupflanzen sowie erfolgte Rodungen oder Aufgaben,\nWiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den zu-\nständigen Behörden zu melden sind, soweit dies in den                                   § 13\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1\nAbs. 1) vorgesehen ist.                                                  Verwendung von Einzelangaben\nDie erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelanga-\n§ 11                             ben in Erklärungen, die nach den Durchführungsvorschrif-\nten zu den in den Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nMeldungen von Faß- und Tankraum\nschaften (§ 1 Abs. 1) vorgesehenen Flächenerhebungen\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen      abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Landes-\nmit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-        behörden für behördliche Maßnahmen zur Durchführung\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vor-              der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und der §§ 3\nbereitung von Maßnahmen in der Weinwirtschaft, die den       bis 7 weiterzuleiten.\nZielen der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen\nGemeinschaften dienen, vorzuschreiben, daß Weinbau-\nbetriebe und Betriebe, die gewerbsmäßig Wein be- oder                                    § 14\nverarbeiten, lagern oder handeln, einschließlich der Win-                     Rebflächenverzeichnisse\nzerzusammenschlüsse ihren Faß- und Tankraum für Trau-\nbenmost und Wein zu melden haben, sowie die näheren             Die Landesregierungen können zur besseren Erfassung\nVorschriften über das Meldeverfahren zu erlassen.            und Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials und\nzur Erstellung, Verwaltung und Überprüfung der gemein-\n§ 12                            schaftlichen Weinbaukartei durch Rechtsverordnung die\nFührung von Verzeichnissen über die mit Reben zur Er-\nAuskunftspflicht                       zeugung von Qualitätswein b. A. bepflanzten und vorüber-\ngehend nicht bepflanzten Flächen sowie deren Eigentums-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur\nund Bewirtschaftungsverhältnisse vorschreiben.\nDurchführung der Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz,\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen und den Rechtsakten der Europäischen Gemein- ·\n§ 15\nschatten (§ 1 Abs. 1) obliegen, von Personen und nicht-\nrechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen                  Übertragung von Ermächtigungen\nAuskünfte verlangen.\nDie Landesregierungen können die Ermächtigungen\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einho-      nach § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1,\nlung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt,      Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 und 8 und § 14 durch\nGrundstücke und Geschäftsräume und zur Verhütung drin-      Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-\ngender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-     tragen.\nnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betre-\nten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,                                     § 16\nProben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unter-\nlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei                         Deutscher Weinfonds\n. juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personen-\n(1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein Deut-\nvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Ge-\nscher Weinfonds (Weinfonds) errichtet.\nsellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen die\nverlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach            (2) Der Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm\nSatz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der  zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Auf-\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit        kommens aus der Abgabe (§ 23 Abs. 1), c;Jie Qualität des\neingeschränkt.                                              Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes\nden Absatz des Weines zu fördern.\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-        (3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1     Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992                              1829\n§ 17                               7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der\nOrgane des Weinfonds                             genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstlei-\nstungsunternehmen,\nOrgane des Weinfonds sind\n8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der\n1. der Vorstand,                                                   Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossen-\nschaften,\n2. der Aufsichtsrat,\n9. 1 Vertreter der       landwirtschaftlichen Genossen-\n3. der Verwaltungsrat.\nschaftsverbände,\n§ 18                             10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der\nGüte des Weines,\nDer Vorstand\n11. 3 Vertretern der Verbraucher,\n(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen.\n12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungsein-\nDie Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des\nrichtungen.\nAufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf\nJahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.       (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom\nDer Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn       Bundesminister berufen und abberufen. Vor der Berufung\nein wichtiger Grund vorliegt.                                 und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11\ngenannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Weinfonds in      Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten\neigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse             Mitgliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Beru-\ndes Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates.                  fung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren.\n(3) Der Vorstand vertritt den Weinfonds gerichtlich und    Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der\naußergerichtlich.                                             Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulässig.\n(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre     (3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner\nArbeitskraft hauptamtlich nur dem Weinfonds zu widmen.        Mitte den Vorsitzenden Und den stellvertretenden Vorsit-\nDie §§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes und die zu         zenden.\nihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwen-           (4) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätz-\ndung.                                                         lichen Fragen, die zum Aufgabengebiet des Weinfonds\ngehören.\n§ 19\n(5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat\nAufsichtsrat\neine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun-\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die   desministers bedarf.\nMitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehren-\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten\namtlich aus.\nfünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung\n(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vor- des Vorstandes und des Aufsichtsrates.\nsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird\nvom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei Mitglie-                                   § 21\nder des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungs-\nSatzung\nrat angehörenden Winzern aus ihrer Mitte, je ein Mitglied\nwird von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertre-             Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des\ntern des Weinhandels und der Winzergenossenschaften           Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des\njeweils aus ihrer Mitte, die restlichen beiden Mitglieder     Bundesministers.\nwerden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt.\n§ 22\n(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er\nAufsicht\nbeschließt über die Einberufung des Verwaltungsrates und\nlegt dessen Tagesordnung fest.                                   (1) Der Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundes-\nministers. Maßnahmen des Weinfonds sind auf Verlangen\n§ 20                             des Bundesministers aufzuheben, wenn sie gegen gesetz-\nliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das\nVerwaltungsrat\nöffentliche Wohl verletzen.\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und           (2) Der Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesminister\nzwar aus                                                      und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine\n1. 13 Vertretern des Weinbaus,                              Tätigkeit zu erteilen.\n2. 5 Vertretern des Weinhandels einschließlich des Ein-        (3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die\nund Ausfuhrhandels,                                     Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der\nweinbautreibenden Länder sind befugt, an den Sitzungen\n3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften,\ndes Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates teilzuneh-\n4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,                       men; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.\n5. 1 Vertreter der Sektkellereien,                             (4) Kommt der Weinfonds den ihm obliegenden Ver-\n6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,                     pflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt,","1830                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndie Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten             insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht\ndurchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.         vorzulegen.\n(6) Der Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner\n§ 23                            Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf\nder Genehmigung des Bundesministers.\nAbgabe für den Weinfonds\n(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Auf-                                  § 24\ngaben des Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu ent-\nrichten                                                             Abgabe für die gebietliche Absatzförderung\n1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine           (1) Die Länder können zur besonderen Förderung des in\njährliche Abgabe von 1,00 Deutsche Mark je Ar der        ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 23 Abs. 1\nNr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Diese Ab-\nWeinbergfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt,\ngabe darf die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 erhobene Abgabe um\nund\nnicht mehr als 75 vom Hundert übersteigen.\n2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenverei-\nnigungen, die zu gewerblichen Zwecken Trauben (mit          (2) Die Länder regeln die Erhebung, Festsetzung, Bei-\nAusnahme von Tafeltrauben), Traubenmaische, Trau-        treibung und Verwaltung der Abgabe. Die Länder oder die\nbenmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder        von ihnen bestimmten Stellen sollen sich bei der Absatz-\nsonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von         förderung der Einrichtungen der Wirtschaft, insbesondere\n1,00 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals     der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen, bedie-\nin den Handel gebrachten Mostes oder Weines inländi-     nen.\nschen Ursprungs, je angefangene 133 Kilogramm erst-\nmals in den Handel gebrachter Trauben oder Trauben-                                  § 24a\nmaische inländischen Ursprungs; dies gilt nicht für Ver-              Unterrichtung und Abstimmung\neinigungen der Winzer und deren Zusammenschlüsse,\nsofern sie die genannten Erzeugnisse ausschließlich         Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der\nvon ihren Mitgliedern kaufen oder sonst zur Verwertung   Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante\nübernehmen. Kommissionäre haften für die Abgabe,         Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst\nfalls sie dem Weinfonds auf Verlangen den Kommitten-     sind untereinander und mit dem Weinfonds abzustimmen.\nten nicht benennen. Die aufgeführten Erzeugnisse gel-    Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Ge-\nten auch dann als erstmals in den Handel gebracht,       schäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungsein-\nwenn sie vom Käufer oder Übernehmer aus Gebieten         richtungen und der Weinfonds erlassen. Die Geschäftsord-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder      nung bedarf der Zustimmung des Bundesministers.\nüber diese Gebiete bezogen werden und die Abgabe\nnicht bereits vorher zu entrichten war.                                               § 25\n(1 a) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 genannten                            Bußgeldvorschriften\nAbgaben betragen vom 1. Januar 1991 an 1,20 Deutsche\nMark.                                                           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsver-       1. entgegen § 3 Abs. 1 Reben wieder anpflanzt,\nordnung die erforderlichen Vorschriften für die Erhebung,    2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4\nFestsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Absatz 1             Abs. 5 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit\nNr. 1.                                                           sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\ngeldvorschrift verweist,\n(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Ab-\ngabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des Weinfonds. Der      3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3\nBundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,          Abs. 3 Satz 2 oder § 4 Abs. 5 Satz 2 erlassenen\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die             vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder\nerforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die      4. einem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregelten\nFälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei            Verbot der Neu- oder Wiederanpflanzung von Reben.\nihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und            zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach\nihre Beitreibung zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach         Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nSatz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsicht-        Bußgeldvorschrift verweist.\nlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hin-\nsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung           (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nvon Säumniszuschlägen vorgesehen werden.                     fahrlässig\n(4) Der Weinfonds kann, soweit dies zur Erhebung,         1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 10, 11 oder 23\nFestsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Absatz 1             Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nNr. 2 erforderlich ist, von den Abgabepflichtigen Auskünfte      stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nverlangen.                                                       weist,\n2. entgegen § 12 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig\n(5) Personen und nichtrechtsfähige Personenvereini-\noder nicht vollständig erteilt,\ngungen, die gewerbsmäßig Trauben, Traubenmaische,\nTraubenmost oder Wein verkaufen, sind verpflichtet, dem      3. entgegen § 12 Abs. 2 die Vornahme von Prüfungen\nWeinfonds auf Verlangen mitzuteilen, an wen und in wel-          oder Besichtigungen, die Entnahme von Proben oder\ncher Menge sie diese Erzeugnisse verkauft haben, und             die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet,","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992                           1831\n4. entgegen § 23 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder nicht   nungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu\nrichtig macht oder Bücher und Geschäftspapiere nicht    dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.\nzur Einsicht vorlegt oder\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n5. in anderen als den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Fällen   verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-\neinem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregelten Ver-    stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach\nbot oder Gebot zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsver-   Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 5 mit Geldbuße geahndet\nordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-       werden können, soweit dies zur Durchführung der Rechts-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.             akte nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer                            § 26\nGeldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ord-                          (Inkrafttreten)"]}