{"id":"bgbl1-1992-50-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":50,"date":"1992-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_50.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes und des Weingesetzes","law_date":"1992-10-29T00:00:00Z","page":1822,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1822                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes und des Weingesetzes\nVom 29. Oktober 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            c) In Absatz 8 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummern ange-\nfügt:\nArtikel 1\n,, 18. Mitteldeutscher Landwein,\nDas Gesetz zur Änderung des Weingesetzes und des\n19. Sächsischer Landwein,\n. Weinwirtschaftsgesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1\nS. 1863, 1991 1S. 682) wird wie folgt geändert:                         20. Saarländischer Landwein der Mosel.\"\n1. Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 wird aufgehoben.               2. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder der Partie\"\ngestrichen.\n2. Artikel 7 wird wie folgt gefaßt:\n„Artikel 7                      3. § 32 wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in        a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nKraft.\"                                                          aa) Nummer 3 wird gestrichen.\nbb) Die bisherigen Nummern 4, 5 und 6 werden die\nArtikel 2                                       Nummern 2, 3 und 4.\nDas Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-          b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.\nmachung vom 19. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2266, 1991 1\nS. 682) wird wie folgt geändert:                              4. Nach§ 47 wird folgender neuer§ 47a eingefügt:\n,,§ 47a\n1. In § 7 Nr. 1 werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 1\"\nBezeichnungen und sonstige Angaben\ndurch die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 Satz 1\" und die Angabe\n,,§ 3 Abs. 2 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 3               Durch Rechtsverordnung können Vorschriften zur\nSatz 2\" ersetzt.                                              Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften über\n2. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „Jugend, Familie,              die Bezeichnung und Aufmachung auch für andere als\nFrauen und\" gestrichen.                                       in§ 16 Abs. 3 Nr. 1, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 6 und§ 41\nAbs. 4 genannte Erzeugnisse im Sinne des § 45 Abs. 1\nsowie für Erzeugnisse im Sinne des § 75 Abs. 4 erlas-\n3. § 23a wird aufgehoben.\nsen werden, wenn dies den Interessen des Verbrau-\nchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht\n4. § 26 wird gestrichen; § 27 wird § 26.                         und Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-\nstehen.\"\nArtikel.3\n5. In § 59 Abs. 1.Nr. 7 Buchstabe a werden die Worte „der\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung               Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\"\nvom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), zuletzt geändert          durch die Worte „der für den Erlaß der Rechtsverord-\ndurch die Verordnung vom 29. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1206),          nung jeweils zuständige Bundesminister'' ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n6. Die §§ 62 a und 74 werden gestrichen.\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                       7. In § 69 Abs. 5 Nr.' 1 wird vor der Angabe,,§ 49\" die\naa) In Nummer 8 wird das Wort „Rheinpfalz\" durch          Angabe,,§ 47a,\" eingefügt.\ndas Wort „Pfalz\" ersetzt.\n8. § 71 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma\nersetzt und es werden folgende Nummern an-                                     ,,§ 71\ngefügt:                                                         Rechtsverordnungen und allgemeine\n,, 12. Saale-Unstrut,                                                 Verwaltungsvorschriften\n13. Sachsen.\"                                       (1) Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses\nGesetzes erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist,\nb) In Absatz 7 wird der Punkt am Ende durch ein               der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nKomma ersetzt und folgende Nummer angefügt:               Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n,,5. Albrechtsburg.\"                                      Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992                              1823\n(2) Rechtsverordnungen auf Grund von Ermächti-                (4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-\ngungen in Teil II Zweiter Abschnitt (Branntwein aus          führung dieses Gesetzes werden mit Zustimmung des\nWein) erläßt der Bundesminister für Gesundheit im            Bundesrates erlassen\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\n1. vom Bundesminister für Gesundheit im Einverneh-\nLandwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bun-                men mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\ndesrates. Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2\nwirtschaft und Forsten, soweit er nach Absatz 2 die\nund 3, § 9 Abs. 6, § 30 Abs. 4, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1          Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnun-\nSatz 2 und Abs. 2, §§ 47a, 49, 50 Abs. 1 und 2, § 51\ngen hat,\nAbs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 6, § 53 Abs. 3, §§ 57, 58\nAbs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 59 Abs. 1 und§ 61 werden         2. im . übrigen vom Bundesminister für Ernährung,\nvom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen                 Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nmit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft              dem Bundesminister für Gesundheit.\"\nund Forsten mit Zustimmung des Bundesrates erlas-\nsen, soweit dies zur Durchführung des Teiles II Zweiter   9. In § 72 werden die Worte ,,Jugend, Familie und\nAbschnitt (Branntwein aus Wein) oder des § 75 Abs. 4         Gesundheit\" ersetzt durch die Worte „Ernährung, Land-\nerforderlich ist. Rechtsverordnungen auf Grund der in        wirtschaft und Forsten, der Bundesminister für Ge-\nSatz 2 genannten Ermächtigungen werden hinsichtlich          sundheit\".\nder in § 73 genannten Erzeugnisse vom Bundesminister\nfür Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit                              Artikel 4\nZustimmung des Bundesrates erlassen, soweit diese\nErzeugnisse zum unmittelbaren menschlichen Verzehr          Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nbestimmt sind oder als Zutaten Erzeugnissen zugesetzt     Forsten kann den Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in\nwerden, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr        der vom 4. November 1992 an geltenden Fassung im\nbestimmt sind.                                            Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n(3) Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind\ndiese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverord-                                  Artikel 5\nnung auf oberste Landesbehörden, im Falle des § 4\nAbs. 3 und 4 und § 1O Abs. 9 Satz 2 auch auf andere         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nBehörden, zu übertragen.                                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 29. Oktober 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}