{"id":"bgbl1-1992-50-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":50,"date":"1992-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_50.pdf#page=2","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 1. SED-UnBerG)","law_date":"1992-10-29T00:00:00Z","page":1814,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1814                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Bereinigung von SED-Unrecht\n(Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 1. SED-UnBerG)\nVom 29. Oktober 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     buches der Deutschen Demokratischen Republik\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 1Nr. 3\nArtikel 1                                    s. 33);\nGesetz                                  f) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung\nder Deutschen Demokratischen Republik vom\nüber die Rehabilitierung und Entschädigung\n7. Oktober 1949 (GBI. 1 Nr. 1 S. 5);\nvon Opfern rechtsstaatswidriger\nStrafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet                      g) Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweige-\nrung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen\n(Strafrechtliches Rehabi Iitierungsgesetz\nDemokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in\n- StrRehaG)\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-\nber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33) oder § 43 des\nAbschnitt 1                                    Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen\nRehabilitierung und Folgeansprüche                           Demokratischen Republik vom 25. März 1982\n(GBI. 1 Nr. 12 S. 221 );\n§ 1                                  h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a\nbis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen,\nAufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen\nsowie\n(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen           i)  Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwek-\ndeutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsver-                ke der Spionage, Landesverräterische Agenten-\ntrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom              tätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen ver-\n8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für                  bündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der\nrechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabili-                Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat\ntierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer                 (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-\nfreiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist,               dung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des\ninsbesondere weil                                                       Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen\n1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat;                 Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der\ndies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden            Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.\nVorschriften:                                                       1989 1Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechen-\nden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepu-\na) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99\nblik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat\ndes Strafgesetzbuches der Deutschen Demokrati-\noder für eine Organisation begangen worden sein\nschen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fas-\nsoll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-\nsung der Bekanntmachung vom 14. Dezember\nstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder\n1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33);\n2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhält-\nb) Staatsfeindlicher Menschenhandel(§ 105 des Straf-\nnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.\ngesetzbuches der Deutschen Demokratischen Re-\npublik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der              (2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.              rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entschei-\n1989 1 Nr. 3 S. 33);                                    dungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Wald-\nc) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,        heim, aus dem Jahr 1950 (,.Waldheimer Prozesse\").\nAbs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen           (3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer\nDemokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in          Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-           des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvor-\nber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33);                     schriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufge-\nd) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des             hoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen\nStrafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen          für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter\nRepublik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der         Bedeutung gewesen sind.\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.\n(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entschei-\n1989 1 Nr. 3 S. 33);\ndung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der\ne) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3        Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Ab-\nSatz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetz-        satzes 1 vorliegen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992                               1815\n(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gericht-        (3) Eintragungen im Strafregister der Deutschen Demo-\nlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses   kratischen Republik, die auf einer gerichtlichen Entschei-\nGesetzes entsprechend.                                       dung beruhen, die nach diesem Gesetz aufgehoben wird,\nwerden nicht in das Bundeszentralregister übernommen.\n(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach  Ist die aufgehobene Entscheidung nicht im Strafregister\ndem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachver-        der Deutschen Demokratischen Republik oder im Bundes-\nhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder\nzentralregister eingetragen, erfolgt keine Eintragung in das\nKassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt\nBundeszentralregister. Eine Eintragung im Bundeszen-\nnicht, soweit dargelegt wird, daß der frühere Antrag nach\ntralregister, die auf einer gerichtlichen Entscheidung be-\nden Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.        ruht, die nach diesem Gesetz aufgehoben ist, wird ent-\nfernt.\n§2\n(4) Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im\nRechtsstaatswidrige Einweisung                  Bundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene\nin eine psychiatrische Anstalt                gerichtliche Entscheidung im Bundeszentralregister einge-\nFür die durch ein Gericht oder eine sonstige behördliche  tragen ist. Ist die angegriffene Entscheidung im Strafregi-\nStelle angeordnete Einweisung in eine psychiatrische An-     ster der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen,\nstalt gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß,     wird die Eintragung in das Bundeszentralregister über-\nwenn die Einweisung zum Zwecke politischer Verfolgung        nommen und die Zurückweisung des Antrags vermerkt;\noder zu anderen sachfremden Zwecken erfolgte.                § 64 a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes bleibt\nunberührt.\n§3                                 (5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64a\nFolgeansprüche                         Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.\n(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begrün-\ndet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.                                               §6\nErstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens\n(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine\nund notwendigen Auslagen des Betroffenen\nVermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rück-\nübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach              (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht\ndem Vermögensgesetz und dem Investitionsgesetz.              ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten\ndes Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffe-\n§4                              nen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokra-\ntischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte\nBeendigung der Vollstreckung                   Erstattungen sind anzurechnen.\n(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entschei-     (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1\ndung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden Ent-          kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung\nscheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist.    nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich\nDurch einen Antrag nach§ 1 wird die Vollstreckung einer      wäre.\nnoch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das\nGericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung der         (3) § 25 Abs. 1 gilt entsprechend.\nVollstreckung anordnen.\n(2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat\ndas Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären,\nwenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits\nAbschnitt 2\nvollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre.                             Gerichtliches Verfahren\n§5                                                           §7\nBundeszentralregister                                               Antrag\n(1) Die rechtskräftige Entscheidung und die durch Be-        (1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember\nschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung des          1994\nGerichts sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen; dies\n1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen\ngilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist.\nRechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Ver-\n(2) In das Bundeszentralregister ist die durch Beschwer-      treter,\nde angefochtene stattgebende Entscheidung einzutragen,      2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegat-\nwenn die dem Rehabilitierungsverfahren zugrundeliegen-           ten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Ge-\nde Entscheidung in das Bundeszentralregister eingetragen         schwistern oder von Personen, die ein berechtigtes\nist. Verurteilungen, bei denen die stattgebende Entschei-        Interesse an der Rehabilitierung des von der rechts-\ndung vermerkt ist, werden nicht in das Führungszeugnis           staatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder\naufgenommen; wird in der Entscheidung dem Rehabilitie-\nrungsantrag nur teilweise stattgegeben, ist im Führungs-    3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der\nunmittelbar in seinen Rechten Betroffene widerspro-\nzeugnis darauf hinzuweisen. Ist das Rehabilitierungsver-\nfahren rechtskräftig abgeschlossen, wird die Eintragung          chen hat,\nnach Satz 1 aus dem Bundeszentralregister entfernt.         gestellt werden.","1816                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu mittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag\nProtokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. § 11\nzu begründen.                                                Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1\nder Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\n(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte\nbeschränkt werden.                                               (3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschrif-\nten der angegriffenen Entscheidung und der Anklage-\n(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrens-     schrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.\nbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten ver-\ntreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Gel-            (4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermitt-\ntungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechts-             lungen der Staatsanwaltschaft übertragen.\nanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen\ngewählt werden. Andere Personen können mit Zustim-\nmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden.                                     . § 11\nFür die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften\nwie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.                                       Gerichtliches Verfahren\n(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können      (1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn\ndie nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen     dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit\nsechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens bean-            oder des Lebensalters des Antragstellers geboten er-\ntragen.                                                       scheint.\n(2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staatsan-\n§8                              waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die Staats-\nZuständiges Gericht                       anwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7 Abs. 1\nNr. 1 Antragsberechtigte zu hören.\n(1) Für die Entscheidung nach§ 1 ist das Bezirksgericht\noder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig,        (3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündli-\nin dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgren-        che Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung an-\nzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfah-     ordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts\nren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden         oder aus anderen Gründen für erforderlich hält.\nist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deut-\nschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das           (4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des\nLandgericht Berlin zuständig.                                 Antragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser\nAnordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des\n(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlaß der angegrif-   Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen\nfenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich       sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantra-\nzuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegrif-       gen.\nfenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen\nwäre.                                                            (5) Ist zu erwarten, daß die Entscheidung über den\nAntrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten\n§9                              haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu betei-\nligen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit ent-\nBesetzung der Rehabilitierungssenate\nsprechend.\noder Rehabilitierungskammern\n(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitie-\n§ 12\nrungssenate, das Landgericht durch Rehabilitierungs-\nkammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind.                  Rehabilitierungsentscheidung\n(2) Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als        (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Die Ent-\nBerufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der Mit-   scheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht\nwirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Geset-        die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1\nzes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des Deut-      der Strafprozeßordnung vorliegen.\nschen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maß-\n(2) In den Beschluß sind die Namen der Richter, der\ngaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis be-\nVerfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzu-\nrufen worden ist. An einer Rehabilitierungsentscheidung\nnehmen. Der Beschluß enthält weiterhin\ndarf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor dem\n3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder     1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,\nStaatsanwalt tätig war.                                       2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und\nwelcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung\n§ 10                                 aufgehoben wird,\nErmittlung des Sachverhalts                   3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzie-\nhung,\n(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts\nwegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlun-        4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe\ngen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach                 sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6\npflichtgemäßem Ermessen.                                          dem Grunde nach besteht.\n(2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die      (3) Der Beschluß ist zu begründen, soweit er mit der\nEntscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweis-          Beschwerde anfechtbar ist.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992                                1817\n(4) Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu                            Abschnitt 3\nversehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.\nSoziale Ausgleichsleistungen\n§ 13\n§ 16\nBeschwerde\nSoziale Ausgleichsleistungen\n(1) Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats\n(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf\nnach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.\nsoziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Be-\n(2) Der Beschluß unterliegt nicht der Beschwerde, so-     troffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden\nweit                                                         sind.\n1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist         (2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz\nund kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widerspro-     werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjeni-\nchen hat,                                                ge, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die\n2. das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsan-       Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit\nwaltschaft, der zu begründen ist,                        verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung\nzum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miß-\na) entschieden hat, daß die Rechtsfolgen der angegrif-   braucht hat.\nfenen Entscheidung nicht in grobem Mißverhältnis\nzu der zugrundeliegenden Tat stehen, oder               (3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1\nwerden auf Antrag als Kapitalentschädigung und Unter-\nb) einen Antrag nach§ 1 Abs. 6 als unzulässig verwor-    stützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie\nfen hat.\nals Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 ge-\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung  währt.\nzur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheits-\nstrafe führen würde.                                            (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als\nEinkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von\n(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht    anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.\noder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landes-\nregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das\nBeschwerdegericht entscheidet durch besondere Be-                                         § 17\nschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt ent-                        Kapitalentschädigung\nsprechend.\n(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 300 Deutsche\n(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung         Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit\neiner Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen       wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaat-\nBezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des       lichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Be-\nBundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem          rechtigte, die bis zum 9. November 1989 ihren Wohnsitz\nBundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von            oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, erhal-\n§ 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzu-          ten für jeden angefangenen Kalendermonat eine zusätz-\nlegen.                                                       liche Kapitalentschädigung von 250 Deutsche Mark.\n§ 14                               (2} Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund dessel-\nKosten des Verfahrens und notwendige Auslagen\nben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen\nVorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbe-\n(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.           sondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.\n(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben,        (3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frü-\nfallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der       hestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar\nStaatskasse zur Last. Im übrigen kann das Gericht die        und vererblich.\nnotwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teil-\nweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre,                                  § 18\nden Antragsteller damit zu belasten.                                          Unterstützungsleistungen\n(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist. unan-         (1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftli-\nfechtbar.\nchen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unter-\n(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im    stützungsleistungen. Für die Gewährung der Leistungen\nBeschwerdeverfahren gilt§ 473 Abs. 1 bis 4 der Strafpro-     nach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes\nzeßordnung entsprechend.                                     errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zu-\nständig.\n§ 15                               (2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische\nAnwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes             Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel\nund der Strafprozeßordnung\nauf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-\ngen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen\nSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,      gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Genehmi-\ngelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes      gung des für dieses Gesetz federführenden Bundes-\nund der Strafprozeßordnung entsprechend.                     ministers im Einvernehmen mit den Bundesministern des","1818                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nInnern und der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlings-     Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzwei-\nhilfegesetzes gelten entsprechend.                           felhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge\neiner Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu\n(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seinen Ehe-    erstatten.\ngatten, seine Kinder und seine Eltern Absatz 1 entspre-\nchend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht uner-                               § 22\nheblich unmittelbar mitbetroffen waren.                                      Hinterbliebenenversorgung\n(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung\n§ 19                             gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versor-\nHärteregelung                         gung in entsprechender Anwendung des Bundesversor-\ngungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen\nErgibt sich eine besondere Härte daraus, daß keine oder\nbereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsge-\nwegen der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 keine\nsetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entspre-\nzusätzliche Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die\nchende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\nzuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zu-\nvorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und die\nerkennen.\n§§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind ent-\n§ 20                             sprechend anzuwenden.\nKostenregelung                            (2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Ent-\n1\nscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt\nDer Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den\nAbsatz 1 entsprechend.\nLändern durch Leistungen nach diesem Gesetz entste-\nhen.                                                                                      § 23\n§ 21                                         zusammentreffen von Ansprüchen\nBeschädigtenversorgung                         (1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit\n(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung  Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\neine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen   oder aus Gesetzen zusammen, die eine entsprechende\nder gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser      Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,\nSchädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender An-       wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die\nwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht,      gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der\nsoweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses           Erwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz gewährt.\nbereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungs-             (2) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses\ngesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entspre-      Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem Bun-\nchende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes               desversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine ent-\nvorsehen, erhält.                                            sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht        vorsehen, gewährt werden, findet§ 55 des Bundesversor-\neine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen      gungsgesetzes Anwendung.\nUnfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buch-           (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die\nstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbei-         Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im\ngeführt worden ist.                                          Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben oder\n(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach     verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf Eltern-\nAbsatz 1 dieser Vorschrift oder § 22 dieses Gesetzes in      rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie nach\nVerbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversor-          diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten\ngungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson       entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Ge-\nbei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch      setzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundes-\neinen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des          versorgungsgesetzes vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2 des\nBundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schä-         Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwen-\ndigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.            den.\n§ 24\n(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der\nAbsätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper             Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen         Die Bestimmungen über die entsprechende Anwendung\noder von Zahnersatz gleich.                                  des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Fol-      Durchführung erlassenen Vorschriften gelten mit den in\nge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des        Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Eini-\nursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrschein-             gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa-   S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.\nche des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-\nsenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des                                     § 25\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Ge-                               Zuständigkeiten\nsundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt\nwerden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.            (1) Für die Gewährung der Leistungen nach den§§ 17\nEine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf          und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16\nberuhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die          Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992                               1819\nGeschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung er-            (2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem\ngangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechts-        Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, ört-\nverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über             lich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem\nStreitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie        Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.\nder §§ 17 und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige\nGericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Geset-         (3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttre-\nzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Ent-        ten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Fol-\nscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der      geansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\nEntscheidung nach Satz 1 zu stellen.                          chend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Okto-\nber 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\n(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch       Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Ent-\nPersonen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10            schädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den\nAbs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben              Vorschriften dieses Gesetzes.\n1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch\nein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5                                 § 27\ngenannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn\ndiese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes         Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften\nbeantragt worden ist, oder                                1. Artikel    18 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom\n2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder               31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 889) wird nicht\nAufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherr-             mehr angewendet.\nschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch    2. Das Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990\nein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5        (GBI. 1 Nr. 60 S. 1459), das nach Artikel 3 Nr. 6 der\ngenannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam             Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung\ngenommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.                   mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nFür die Gewährung der Leistungen an Berechtigte nach              (BGBI. 1990 II S. 885, 1240) mit Maßgaben fortgalt,\nSatz 1 sind ausschließlich die in § 1O Abs. 2 des Häftlings-      wird aufgehoben.\nhilfegesetzes sowie in der Anlage I Kapitel II Sachgebiet D   3. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III\nAbschnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages            Nr. 1 Buchstabe I des Einigungsvertrages vom\nvom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 920) bestimm-          31. August 1990 (BGBI. 19.90 II S. 885, 924) aufge-\nten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwen-         führte Maßgabe wird insoweit nicht mehr angewendet,\ndung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungs-               als sie in Absatz 2 Nr. 8 die Kassation betrifft.\ngericht.\n4. An die Stelle der. Sätze 4 und 5 ·der in Anlage I Kapi-\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-         tel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe d\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeit-               des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\npunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung,             1990 II S. 885, 933) enthaltenen Maßgabe treten fol-\nauf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den              gende Sätze:\nGesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestim-             ,,Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfah-\nmen.\nren oder ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt\n(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den§§ 21             worden ist oder ein Rehabilitierungsverfahren noch\nund 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchfüh-           durchgeführt werden kann. Über den Antrag entschei-\nrung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die            det das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabi-\nVerwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zustän-             litierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1\ndig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegs-     S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre.\"\nopferversorgung geltenden Vorschriften.                       5. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III\n(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-       Nr. 14 Buchstaben h und k des Einigungsvertrages\nsorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt              vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 1 und 2 der\nVereinbarung vom 18. September 1990 (BGB!. 1990 II\nwird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten\ndie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren       S. 885, 934, 1243) aufgeführten Maßgaben werden\nsind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Ange-        nicht mehr angewendet.\nlegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51         6. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III\nAbs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unbe-             Nr. 19 Buchstabe c des Einigungsvertrages vom\nrührt.                                                            31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 935) aufge-\nführte Maßgabe wird nicht mehr angewendet.\n7. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III\nAbschnitt 4\nNr. 26 Buchstabe d des Einigungsvertrages vom\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften                     31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,937) aufgeführ-\nte Maßgabe wird nicht mehr angewendet.\n§ 26                             8. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III\nÜbergangsvorschrift                          Nr. 26 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in der Fassung des Artikels 4 Nr. 3\n(1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfah-          Buchstabe a der Vereinbarung vom 18. September\nren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzu-            1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 937, 1243) aufgeführte\nführen.                                                           Maßgabe wird nicht mehr angewendet.","1820                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 2                                „Satz 1 gilt entsprechend für die genauere Regelung\nder Voraussetzungen und Bedingungen der Gewäh-\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes\nrung von Unterstützungsleistungen nach § 18 Abs. 1\n§ 64 b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fas-              und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.\"\nsung der Bekanntmachung vom 2. September 1984\n(BGBI. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch Arti-        5. In § 25 a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „ 1992\" durch\nkel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1302)              die Angabe „ 1994\" ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 64b\nArtikel 4\n( 1) Die nach § 64 a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen\nund Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregi-               Änderung des Einkommensteuergesetzes\nster der Deutschen Demokratischen Republik sind nach\ndem 31. Dezember 1995 zu vernichten. Diese dürfen bis               In § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\ndahin außer für die Registerführung vor allem für die            der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1\nPrüfung der Übernahme und der Schlüssigkeit verwendet            S. 1898, 1991 1 S. 808), das zuletzt durch Artikel 1 des\nwerden. Diese Informationen dürfen außerdem den für die          Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert\nRehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Reha-         worden ist, wird Nummer 23 wie folgt gefaßt:\nbilitierung übermittelt werden. Eine Verwendung für ande-        „23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der\nre Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zu-                 Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987\nlässig.                                                                (BGBI. 1 S. 512) und die Leistungen nach dem Straf-\n(2) Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitge-             rechtlichen Rehabilitierungsgesetz;\".\nteilt werden, welche Eintragungen gemäß § 64a Abs. 3\nnicht in das Bundeszentralregister übernommen worden\nsind, soweit dies bei Richtern und Staatsanwälten wegen\nihrer dienstlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokrati-\nArtikel 5\nschen Republik für dienstrechtliche Maßnahmen oder zur                     Änderung des Wohngeldgesetzes\nRehabilitierung Betroffener erforderlich ist. Die Mitteilung\nkann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle für ihre         § 14 Abs. 1 Nr. 23 des Wohngeldgesetzes in der Fas-\nEntscheidung nach Satz 1 benötigt, oder nur solche Ein-          sung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1\ntragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden          S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nStelle vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen.\"                23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1380) geändert worden ist, mit\nden Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), wird wie folgt ge-\nfaßt:\n,,23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegsgefange-\nArtikel 3                                  nenentschädigungsgesetzes, des Häftlingshilfege-\nÄnderung des Häftlingshilfegesetzes                        setzes und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsge-\nsetzes;\".\nDas Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom                                           Artikel 6\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt ge-\nÄnderung des Gesetzes\nändert:\nüber die Entschädigung\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen\n1. Dem § 4 Abs. 1 und dem § 5 wird jeweils folgender Satz\nangefügt:                                                      In § 16 a des Gesetzes über die Entschädigung für\n,,§ 64 e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine         Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBI. 1\nAnwendung.\"                                                 S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n15. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1302) geändert worden ist, wer-\n2. § 9 a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                           den die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:\n,,( 4) Leistungen nach den §§ 16 bis 19 des Strafrecht-   „Die Voraussetzungen der Entschädigung für diese Folgen\nlichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach die-      richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der\nsem Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen an-          Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschrif-\nzurechnen.\"                                                 ten über die Entschädigung für Untersuchungshaft und\n· strafen mit Freiheitsentzug (§§ 369ft. der Strafprozeßord-\nnung der Deutschen Demokratischen Republik), soweit\n3. In § 20 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach den\nnicht eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Re-\nWorten „im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nhabilitierungsgesetz erfolgt oder ein Kassationsverfahren\nFinanzen\" die Worte eingefügt:\nnach den vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des\n,,und dem Bundesminister der Justiz\".                        Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes geltenden Vor-\nschriften abgeschlossen ist. Für Art und Höhe der Ent-\n4. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz ein- schädigung gelten· die Vorschriften des Strafrechtlichen\ngefügt:                                                     Rehabilitierungsgesetzes entsprechend.\"","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992                             1821\nArtikel 7                                Findet eine mündliche Erörterung nicht statt, so gilt\n§ 84 sinngemäß.\nÄnderung\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                          (2) Im Beschwerdeverfahren (§ 13 des Strafrecht-\nlichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechts-\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der            anwalt die Gebühr des § 85 Abs. 1 Nr. 1; im übrigen gilt\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,          § 85 sinngemäß.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember                                       § 96c\n1991 (BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt geändert:                        Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen\nIm Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-\nscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den\n1. Die Überschrift des 6. Abschnitts erhält folgende Fas-\nRechtszug beendende Entscheidung (§ 25 Abs. 1\nsung:\nSatz 3 bis 5, § 13 des Strafrechtlichen Rehabilitie-\n„Gebühren in Strafsachen und in Verfahren              rungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt anstelle der in\nnach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz\".         § 31 bestimmten Gebühren das Eineinhalbfache der\nvollen Gebühr (§ 11 ). \"\n2. Nach § 96a werden folgende §§ 96b und 96c ein-             3. In § 97 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe ,,§§ 23, 89\"\ngefügt:\ndie Angabe,,, 96c\" eingefügt.\n,,§ 96b\nRehabilitierungsverfahren                                            Artikel 8\n(1) Im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2                             Inkrafttreten\ndes Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erhält\nder Rechtsanwalt im ersten Rechtszug die Gebühr des         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n§ 83 Abs. 1 Nr. 2; im übrigen gilt § 83 sinngemäß.        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 29. Oktober 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uth eusse r-Sch narren berge r\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}