{"id":"bgbl1-1992-5-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":5,"date":"1992-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/5#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_5.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteingraveur/zur Edelsteingraveurin (Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1992-01-28T00:00:00Z","page":191,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                                       191\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Edelsteingraveur/zur Edelsteingraveurin\n(Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung)*)\nVom 28. Januar 1992\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                       9. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                       lagen,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\n10. Prüfen und Messen,\ngeändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                         11 . Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und\n1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des                      Beurteilen von Arbeitsergebnissen,\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert                     12. Anfertigen von Steinschnittentwürfen,\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                        13. Vorbereiten von Steinen zum Gravieren,\nWissenschaft:                                                             14. Gravieren von Steinen,\n§ 1                                    15. Nachbereiten gravierter Steine.\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                                               §5\nAusbildungsberuf             Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin\nnach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung                                       Ausbildungsrahmenplan\nin dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                                (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n§2                                      und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                         dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nDer Ausbildungsberuf Edelsteingraveur/Edelsteingra-                   Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nveurin wird staatlich anerkannt.                                           zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n§3\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsdauer                                  nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                     einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des§ 1\nAbs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-\nsondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\n§4                                     lieren an .seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-\nAusbildungsberufsbild                                gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9\nnachzuweisen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                                  §6\n1. Berufsbildung,                                                                             Ausbildungsplan\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                              dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                 dungsplan zu erstellen.\ngieverwendung,\n§7\n5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von\nBetriebsmitteln,                                                                            Berichtsheft\n6. Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und                      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nSchleifscheiben durch Spanen,                                       Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n7. Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen                 geben, däs Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nSteinen und künstlichen Produkten,                                  führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n8. Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,\n§8\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die\nZwischenprüfung\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-      Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                  des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","192                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      2. als Arbeitsproben:\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-\na) Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen\nder Nummer 7 Buchstabe e, laufender Nummer 11 Buch-\nund künstlichen Produkten nach äußeren und inne-\nstaben f bis h, laufender Nummer 12 Buchstaben a bis e,\nren Merkmalen,\nlaufender Nummer 13 Buchstabe a und laufender Num-\nmer 14 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufge-           b) Anfertigen von Skizzen und Modellen.\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im           Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan          Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-    Hundert gewichtet werden.\ndung wesentlich ist.\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben         Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nStunden ein Prüfungsstück anfertigen und eine Arbeits-         sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in              geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind\nBetracht:                                                      durch Verknüpfung informationstechnischer, technologi-\n1 . als Prüfungsstück:                                         scher und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-\nbleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\nKopieren einer Kleinplastik, eines Reliefs oder Orna-     Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die\nments nach Vorlage;                                       sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\n2. als Arbeitsprobe:                                           dere aus folgenden Gebieten in Betracht:\na) Herrichten eines Werkzeugs,                            1. im Prüfungsfach Technologie:\nb) Anfertigen eines Gipsabgusses, eines Modellab-             a) Bearbeitungstechnik, insbesondere\ngusses oder eines Siegelabdruckes.                           aa) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten                 Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrich-\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen                        tungen,\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                      bb) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\n1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ncc) Arbeitstechniken     und   Nachbehandlungsver-\n2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nfahren,\n3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                dd) Hilfsstoffe;\ngieverwendung,\nb) Gemmologie, insbesondere\n4. Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werkzeu-\ngen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,                        aa) Entstehung und Lagerstätten von Edelsteinen,\n5. Beurteilung von Edelsteinen, synthetischen Steinen                  bb) Kristallographie,\nund künstlichen Produkten,                                        cc) äußeres Erscheinungsbild von Edelsteinen,\n6. Prüfen und Messen,                                                  dd) chemische und physikalische Eigenschaften\n7. Festlegung von Arbeitsabläufen,                                           von Edelsteinen,\nee) Edelsteinordnungssysteme,\n8. Geschichtliche Entwicklung und Techniken des Stein-\nschneidens.                                                       ff)    Prüfmethoden und -kriterien,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-             gg) Wertunterschiede und Wertminderungsgründe\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-                   von Edelsteinen;\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                     c) Gestaltung, insbesondere\naa) Geschichte der Steinschneidekunst und Be-\n§9                                             züge zur allgemeinen kunstgeschichtlichen Ent-\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung                                  wicklung,\nbb) Anatomie von Mensch und Tier,\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-              cc) Heraldik,\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten              dd) Schriftgestaltung,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nee) Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-                und vollplastische Steinschnitte;\nsamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke anfer-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\ntigen und in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei\nArbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere             a) Umsetzung von Vorlagen und Entwürfen in gravier-\nin Betracht:                                                           fähige Zeichnungen und Modelle,\n1. als Prüfungsstücke:                                             b) Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Auf-\nträge,\na) Anfertigen vertiefter Steinschnitte,\nc) Auswahl von Werkzeugen und Hilfsstoffen unter\nb) Anfertigen erhabener Steinschnitte,                            Beachtung der arttypischen Edelsteineigenschaf-\nc) Anfertigen vollplastischer Steinschnitte;                      ten,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                                    193\nd) Schleifertrags- und -verlustberechnung,                    (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\ne) Schleif- und Poliergeschwindigkeit;                     fächer das doppelte Gewicht.\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\na) Flächenberechnung,                                      schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nb) Körperberechnung,\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nc) Arbeitskostenberechnung,\nd) Materialwertberechnung;                                                                § 10\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                               Aufhebung von Vorschriften\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-           Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                    dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-\nbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,\nchen Höchstwerten auszugehen:                                   insbesondere für die Ausbildungsberufe Edelsteingraveur/\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,    Edelsteingraveurin sowie Farbsteinschleifer, Achatschlei-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               120 Minuten,    fer und Schmucksteingraveur/Farbsteinschleiferin, Achat-\nschleiferin und Schmucksteingraveurin, sind vorbehaltlich\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik         60 Minuten,    des § 11 nicht mehr anzuwenden.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                  60 Minuten.\n§ 11\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nÜbergangsregelung\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nVerordnung.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                        § 12\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im                                Inkrafttreten\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.\nBonn, den 28. Januar 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nWürzen","194                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Edelsteingraveur/zur Edelsteingraveurin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n2                                           3                                      4\n1   Berufsbildung               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                    Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen uno Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,    a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz               b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,          a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-        während\nUmweltschutz                  lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-        der gesamten\nund rationelle                 hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,         Ausbildung zu\nEnergieverwendung             nennen                                                    vermitteln\n(§ 4 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nsowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom\nausgehen, beachten","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                                  195\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                              3                                      4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\nund beachten\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Verringerung beitragen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Inbetriebnehmen                a) Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle\nvon Maschinen                     einrichten und einstellen\nsowie Warten von\nBetriebsmitteln                b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen\n(§ 4 Nr. 5)                       pflegen und vor Korrosion schützen\nc} Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und\nsicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befesti-\ngung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung\nd) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-    4\nstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-\nfüllen\ne) Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen\nwarten, inst.esondere\naa) Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe\nausbalancieren\nbb) Lagerschäden feststellen und beseitigen\n6  Bearbeiten                     a) Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen\noder Herstellen                   und Nichtmetallen feilen und entgraten\nvon Kleinwerkzeugen\nund Schleifscheiben            b) Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen               4\ndurch Spanen                  c) Bohrungen in Werkzeugen herstellen\n(§ 4 Nr. 6)\nd) Werkzeuge nach Formen und Größen drehen\n7  Prüfen und                     a) Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen\nBeurteilen von                    Merkmale sowie ihrer chemischen und physikali-\nEdelsteinen,                      schen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme\nsynthetischen Steinen             einordnen\nund künstlichen\nProdukten                      b) Steine mit bloßem Auge und mit Lupe nach den            3\n(§ 4 Nr. 7)                       Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen\nc) Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen\nd) Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Licht-\nbrechung messen und auswerten","196                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n2                                         3                                      4\ne) Edelsteine im Hinblick auf Wertunterschiede und\n3\nWertminderungsgründe beurteilen\nf) Steine aufgrund ihres Erscheinungsbildes und vorlie-\ngender wissenschaftlicher Prüfergebnisse unter\n4\nBerücksichtigung wissenschaftlicher Prüfkriterien\nbeurteilen\n8  Handhaben und Lagern       a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-\nvon Betriebsstoffen           stoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuord-\n(§ 4 Nr. 8)                   nen- und nach Anweisung und Unterlagen unter\nBeachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden\nb) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim\nEntsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere      4\nÖle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern\nc) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte\nund Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu\nbearbeitenden Steine auswählen und anwenden\n9   Lesen, Anwenden            a) einfache technische Zeichnungen lesen und um-\nund Erstellen                 setzen\ntechnischer Unterlagen\n(§ 4 Nr. 9)                b) Fertigungszeichnungen anfertigen                        3\nc) Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und\nBedienungshinweise lesen und anwenden\n10   Prüfen und Messen          a) geschliffene Steine, insbesondere deren Außen-\n(§ 4 Nr. 10)                  maße, Radien und Winkel, unter Beachtung systema-\ntischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit\nSchieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonder-\nlehren messen\n3\nb) Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sicht-\nprüfen beurteilen\nc) Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat\nwiegen sowie das Ergebnis protokollieren\n11   Planen von                 a) Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung\nArbeitsabläufen sowie         organisatorischer und informatorischer Notwendig-\nKontrollieren und             keiten planen und die Durchführung vorbereiten\nBeurteilen von\nArbeitsergebnissen         b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\n(§ 4 Nr. 11)\nkonstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-\nlicher Gesichtspunkte planen                           5\nc) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-\nnisse festlegen\nd) Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten\ne) Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informa-\ntionen für den Arbeitsablauf nutzen","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                                    197\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                              3                                       4\nf) Rohsteine und vorbereitete Steine unter Beachtung\nihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf gestalteri-\nsche Absicht und optimale Materialausnutzung aus-\nwählen\ng) die gestalterische Umsetzung von Vorlagen in anzu-\nfertigende Steinschnitte unter Beachtung von Be-\nsonderheiten des Steines planen\nh) Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen\nKriterien beurteilen, insbesondere                                4\naa) mit Abtastern Außenmaße und Details von Stein-\nschnitten messen\nbb) durch Sichtprüfen Maßstabgerechtigkeit, Reali-\nsierung der gestalterischen Absicht sowie Ober-\nflächenqualität von Steinschnitten prüfen\ncc) durch Anfertigen von Gips- und Modellabgüssen\nsowie Siegelabdrücken prüfen\ni) Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbeson-\ndere unter Beachtung von Eigenschaften und Be-\nsonderheiten der Steine, Bearbeitungsmethoden,\ngestalterischer Absicht und Wirtschaftlichkeit\n2\nk) Kriterien für die Beurteilung von Zwischen- und End-\nergebnissen selbständig festlegen, insbesondere im\nHinblick auf Maße, Proportionen und gestalterische\nAbsicht\n12     Anfertigen von                 a) gravierfähige Entwurfszeichnungen in Originalansicht\nSteinschnittentwürfen              und spiegelverkehrter Darstellung nach Vorlagen\n(§ 4 Nr. 12)                       anfertigen\nb) Motive in Originalgröße sowie unter maßstabgerech-\nter Verkleinerung und Vergrößerung mit Hilfsmitteln\nund nach Augenmaß von Vorlagen auf Entwürfe über-\ntragen\naa) flächige Motive auf Entwurfszeichnungen über-\ntragen\nbb) plastische Motive auf plastische Entwurfszeich-     10         4        2\nnungen und -modelte übertragen\nc) Schriften und Ornamente gestalten und zeichnen,\ninsbesondere unter Beachtung von Formen, Propor-\ntionen und Flächenaufteilung\nd) gravierfähige Skizzen von Pflanzen und Tieren unter\"\nBeachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten\nnach eigenen Naturstudien anfertigen\ne) Bedeutung und Umsetzungsformen von Wappen\nerläutern und beachten\nf) Entwürfe für Steinschnitte unter Beachtung der histo-\nrischen und zeitgenössischen Formensprache anfer-                  7\ntigen\ng) gravierfähige Skizzen von Menschen unter Beachtung\nvon anatomischen Gesetzmäßigkeiten nach eigenen                           10\nEntwürfen anfertigen","198                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                         3                                      4\n13    Vorbereiten von Steinen   a) Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften und\nzum Gravieren                 Besonderheiten sowie der gestellten Anforderungen\n(§ 4 Nr. 13)                 vorbereiten, insbesondere für erhabene und voll-\nplastische Steinschnitte\naa) trennen                                             2          3\nbb) ebauchieren\ncc) formen\nb) Steinträger zum Aufkitten von Steinen vorbereiten\nund Steine aufkitten                                    4          3\nc) Entwürfe graviergerecht auf Edelsteine übertragen\n14    Gravieren von Steinen     a) Probegravierungen in Techniken des vertieften,\n(§ 4 Nr. 14)                 erhabenen und vollplastischen Steinschneidens\ndurchführen, insbesondere unter Beachtung von           4\nSteineigenschaften und -besonderheiten sowie tech-\nnischen Möglichkeiten\nb) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte\noriginalgetreu nach Vorlagen anfertigen                 6         12        2\nc) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte\ngestaltend auf der Basis von Entwürfen anfertigen\n4      13\naa) Probegravierungen von Details anfertigen\nbb) an Originalsteinen Konturen anschneiden                        3        7\ncc) an Originalsteinen Motive durcharbeiten                        4      10\n15    Nachbereiten              a) zum Erhitzen, Bestrahlen, Beizen und Färben ge-\ngravierter Steine            eignete Edelsteine auswählen, insbesondere unter\n(§ 4 Nr. 15)                 Beachtung von Möglichkeiten der Behandlung und\nFarbveränderung\n3        4\nb) gravierte Steine unter Beachtung der gestalterischen\nAbsicht glätten, polieren und sandstrahlen\nc) Steine stabilisieren sowie Oberflächen versiegeln,\ninsbesondere fetten und lackieren"]}