{"id":"bgbl1-1992-5-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":5,"date":"1992-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/5#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_5.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer/zur Edelsteinschleiferin (Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1992-01-28T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                                        183\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer/zur Edelsteinschleiferin\n(Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung) *)\nVom 28. Januar 1992\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                        8. Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24\n9. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\nlagen,\ngeändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                          10. Prüfen und Messen,\n1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des                  11. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert                          Beurteilen von Arbeitsergebnissen,\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                        12. Vorbereiten von Steinen zum Schleifen,\nWissenschaft:                                                              13. Schleifen, Polieren und Bohren von Steinen,\n§ 1                                    14. Nachbereiten von Edelsteinen.\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                                                §5\nAusbildungsberuf Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin\nAusbildungsrahmenplan\nnach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung\nin dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                                  (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n§2                                     und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nDer Ausbildungsberuf Edelsteinschleifer/Edelstein-                     Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nschleiferin wird staatlich anerkannt.                                      zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n§3                                          (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\nAusbildungsdauer                                   einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                      Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähige~. die insbe-\nsondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\nlieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-\n§4\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-\nAusbildungsberufsbild                                zuweisen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                                   §6\n1 . Berufsbildung,                                                                             Ausbildungsplan\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                              bildungsplan zu erstellen.\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\nverwendung,                                                                                        §7\n5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von                                                 Berichtsheft\nBetriebsmitteln,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n6. Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und                   Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nSchleifscheiben durch Spanen,                                       geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszei~ zu\n7. Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen                 führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nSteinen und künstlichen Produkten,                                  durchzusehen.\n§8\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nZwischenprüfung\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden           Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","184                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          b) Herrichten von Maschinen zum Schleifen und Polie-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-             ren oder Herrichten und Einsetzen von Kleinwerk-\nder Nummer 5 Buchstabe f, laufender Nummer 6 Buch-                     zeugen.\nstabe e, laufender Nummer 7 Buchstabe e, laufender\nNummer 11 Buchstaben f bis i, laufender Nummer 12 Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom\nBuchstabe b und laufender Nummer 13 Buchstabe a Doppel- Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom\nbuchstaben bb und dd für das zweite Ausbildungsjahr Hundert gewichtet werden.\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan            (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\ndung wesentlich ist.                                           sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ngeprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben durch Verknüpfung informationstechnischer, technologi-\nStunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen scher und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-\ninsbesondere in Betracht:                                      bleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\nLösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die\n1. Schleifen und Polieren von Steinen im Plan-· oder\nsich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\nMugelschliff,\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n2. Polieren von Steinen im Facettenschliff.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten       a) Bearbeitungstechnik, insbesondere\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                      aa)  Aufbau,  Wirkungsweise  und   Einsatzgebiete von\nWerkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrich-\n1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                        tungen,\n2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                             bb) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-                   Energieverwendung,\nverwendung,                                                       cc) Klopf-, Trenn-, Ebauchier-, Schleif-, Polier-,\n4. Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werk-                           Bohr- und Nachbehandlungsverfahren,\nzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,                     dd) Hilfsstoffe;\n5. Beurteilung von Edelsteinen, synthetischen Steinen\nb) Gemmologie, insbesondere\nund künstlichen Produkten,\naa) Entstehung und Lagerstätten von Edelsteinen,\n6. Prüfen und Messen,\nbb) Kristallographie,\n7. Festlegung von Arbeitsabläufen.\ncc) äußeres Erscheinungsbild von Edelsteinen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                dd) chemische und physikalische Eigenschaften\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                            von Edelsteinen,\nee) Edelsteinordnungssysteme,\nff)  Prüfmethoden und -kriterien,\n§9                                     gg) Wertunterschiede und Wertminderungsgründe\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung                                 von Edelsteinen;\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich       2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-          a) Lesen und Anfertigen von Zeichnungen und Skizzen,\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nb) Schleifertrags- und -verlustberechnung,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nc) Schleif- und Poliergeschwindigkeit,\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-       d) Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Auf-\nsamt höchstens 13 Stunden zwei Prüfungsstücke anferti-                   träge;\ngen und in insgesamt höchstens einer Stunde zwei\nArbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere          3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nin Betracht:                                                         a) Flächenberechnung,\n1. als Prüfungsstücke:                                               b) Körperberechnung,\na) Schleifen und Polieren von Steinen im Plan-, Mugel-         c) Arbeitskostenberechnung,\noder Facettenschliff,                                      d) Materialwertberechnung;\nb) Schleifen und Polieren freigestalteter gemugelter       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\noder facettierter Steinformen;\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n2. als Arbeitsproben:                                               sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\na) Beurteilen von Edelsteinen aufgrund vorliegender           (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nPrüfergebnisse und Auswählen von Rohsteinen           lichen Höchstwerten auszugehen:\nnach vorgegebenen Anforderungen,                      1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                                   185\n2. im Prüfungsf ach Arbeitsplanung              120 Minuten,                               § 10\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik         60 Minuten,                  Aufhebung von Vorschriften\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                                Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\nSozialkunde                                  60 Minuten.    dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\nrufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche        besondere für die Ausbildungsberufe Edelsteinschleifer/\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.               Edelsteinschleiferin, Achatschleifer/Achatschleiferin sowie\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings    Farbsteinschleifer, Achatschleifer und Schmucksteingra-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-           veur/Farbsteinschleiferin, Achatschleiferin und Schmuck-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,           steingraveurin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag           anzuwenden.\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                     § 11\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\nÜbergangsregelung\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.                      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nfächer das doppelte Gewicht.                                   ser Verordnung.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-                               § 12\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der                                    Inkrafttreten\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.\nBonn, den 28. Januar 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nWürzen","186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer/zur Edelsteinschleiferin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n2                                           3                                      4\n1   Berufsbildung               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                    Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,    a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-          während\nwerbeaufsicht erläutern                                   der gesamten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden         Ausbildung zu\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen             vermitteln\n4   Arbeitssicherheit,          a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nUmweltschutz und ratio-        lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-\nnelle Energieverwendung        tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen\n(§ 4 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nsowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom\nausgehen, beachten","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                                  187\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                              3                                      4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\nund beachten\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Verringerung beitragen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Inbetriebnehmen                 a) Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle\nvon Maschinen                      einrichten und einstellen\nsowie Warten von\nb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen\nBetriebsmitteln\npflegen und vor Korrosion schützen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und\nsicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befesti-\ngung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung\nd) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-     4\nstoffe nach Betriebsvorschriften wechseln und auffül-\nlen\ne) Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen\nwarten, insbesondere\naa) Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe\nausbalancieren\nbb) Lagerschäden feststellen und beseitigen\nf) Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Beachtung\nihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise und Einsatzge-                 2\nbiete auf Funktionsfähigkeit prüfen und einrichten\n6   Bearbeiten                     a) Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen\noder Herstellen                    und Nichtmetallen feilen und entgraten\nvon Kleinwerkzeugen\nb) Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen\nund Schleifscheiben                                                                        4\ndurch Spanen                   c) Bohrungen in Werkzeugen herstellen\n(§ 4 Nr. 6)                    d) Werkzeuge nach Formen und Größen drehen\ne) Kleinwerkzeuge unter Beachtung der gestellten\nAnforderungen zum Schleifen, Polieren und Bohren                  2\nherrichten\n7   Prüfen und                     a) Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen\nBeurteilen von                     Merkmale sowie ihrer chemischen und physikali-\nEdelsteinen,                       schen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme\nsynthetischen Steinen              einordnen\nund künstlichen\nb) Steine mit bloßem Auge und mit Lupe nach den             3\nProdukten\nMerkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen\n(§ 4 Nr. 7","188                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                         3                                      4\nc) Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen\nd) Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Licht-\nbrechung messen und auswerten\ne) Edelsteine im Hinblick auf Wertunterschiede und\n2\nWertminderungsgründe beurteilen\nf) Steine aufgrund ihres Erscheinungsbildes und vor-\nliegender wissenschaftlicher Prüfungsergebnisse unter\nBerücksichtigung wissenschaftlicher Prüfkriterien                 2\nbeurteilen\n8  Handhaben und lagern      a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-\nvon Betriebsstoffen          stoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuord-\n(§ 4 Nr. 8)                  nen und nach Anweisung und Unterlagen unter\nBeachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden\nb) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim\nEntsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere      4\nÖle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern\nc) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte\nund Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu\nbearbeitenden Steine auswählen und anwenden\n9  lesen, Anwenden           a) einfache technische Zeichnungen lesen und um-\nund Erstellen                setzen\ntechnischer Unterlagen\nb) Fertigungszeichnungen anfertigen                        3\n(§ 4 Nr. 9)\nc) Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und\nBedienungshinweise lesen und anwenden\n10   Prüfen und Messen         a) geschliffene Steine, insbesondere deren Außen-\n(§ 4 Nr. 10)                 maße, Radien und Winkel, unter Beachtung systema-\ntischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit\nSchieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonder-\nlehren messen\n3\nb) Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sicht-\nprüfen beurteilen\nc) Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat\nwiegen sowie das Ergebnis protokollieren\n11   Planen von                a) Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichti-\nArbeitsabläufen sowie        gung organisatorischer und informatorischer Notwen-\nKontrollieren und            digkeiten planen und die Durchführung vorbereiten\nBeurteilen von            b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\nArbeitsergebnissen           konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-\n(§ 4 Nr. 11)                                                                         5\nlicher Gesichtspunkte planen\nc) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-\nnisse festlegen","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                                  189\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                             3                                       4\nd) Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten\ne) Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informa-\ntionen für den Arbeitsablauf nutzen\nf) Rohsteine unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie\nim Hinblick auf gestalterische Absicht und optimale\nMaterialausnutzung auswählen\ng) Schleifbilder erstellen\nh) mit Schablonen die Formgenauigkeit von Mugel-                    ·4\nschliffen prüfen\ni)  Steine hinsichtlich der Maße, Proportionen, Exaktheit\ndes Schliffes und Oberflächenqualität messen und\nprüfen\nk) Arbeitsabläufe, insbesondere des Klopfens, Tren-\nnens, Ebauchierens, Sehleitens, Polierens, Bohrens\nund Nachbehandelns von Steinen, nach Vorgaben\nund unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation\nplanen:\naa) Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbe-\nsondere unter Beachtung von Eigenschaften und\nBesonderheiten der Steine, Bearbeitungsmetho-\nden, gestalterischer Absicht und Wirtschaftlich-\nkeit                                                                  5\nbb) Kontrollkriterien für die Beurteilung von Plan-,\nMugel-, Facetten- und freigestalteten Schliffen im\nZwischen- und Endergebnis festlegen, insbeson-\ndere im Hinblick auf Maße, Winkel, Rundungen\nund Oberflächenqualität\n1) Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen\nKriterien beurteilen, insbesondere mit optischen Meß-\ngeräten\naa) Schlifformen prüfen\nbb) Oberflächenqualität prüfen\n12     Vorbereiten von Steinen       a) ebauchierte Steine auf Einzel- und Mehrfachstein-\nzum Schleifen                     träger kitten und kleben                                2\n(§ 4 Nr. 12)\nb) unter Beachtung von Schlifformen, Steineig.enschaf-\nten und -besonderheiten sowie material- und verfah-\nrensbedingten Bearbeitungskriterien\naa) transparente, durchscheinende und undurch-                     2     10\nsichtige Edelsteine klopfen, trennen und ebau-\nchieren\nbb) synthetische Steine trennen und ebauchieren\n13     Schleifen, Polieren und       a) unter Beachtung der Steineigenschaften und -beson-\nBohren von Steinen                derheiten sowie der gestellten Anforderungen, ins-\n(§ 4 Nr. 13)                      besondere im Hinblick auf Größe, Schlifform und\nOberflächengestaltung,                                  6         10\naa) Planflächen schleifen und polieren\nbb) konvexe Formen schleifen und polieren","190                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                                       4\ncc) Steine in konventionellen Facettenschliffen, ins-\nbesondere im Treppen- und Sternschliff, polieren  9\ndd) Steine in konventionellen Facettenschliffen, ins-\n4\nbesondere im Treppenschliff, schleifen\nee) Steine in konventionellen Facettensehliften, ins-\n4\nbesondere im Sternschliff, schleifen\nff)   Steine in freien Facettenschliffen polieren       9\ngg) konkave Formen schleifen und polieren\nhh) Steine im Plan- und Mugelschliff unter Einbezie-\n7     12\nhung optischer Steineigenheiten in das ästheti-\nsehe Erscheinungsbild schleifen und polieren\nii) Steine im Facettenschliff unter Einbeziehung opti-\nscher Steineigenheiten in das ästhetische Erschei-                    11\nnungsbild schleifen und polieren\nkk) Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schlei-\n13        7\nfen, polieren und mattieren\nb) geschliffene Steine unter Beachtung von Möglich-\nkeiten und Grenzen nachträglichen Bearbeitens auf-\narbeiten und umschleifen                                                    4\nc) Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften und\nEigenheiten an- und durchbohren\n14    Nachbereiten von          a) zum Erhitzen, Bestrahlen, Beizen und Färben geeig-\nEdelsteinen                  nete Edelsteine auswählen, insbesondere unter\n(§ 4 Nr. 14)                 Beachtung von Möglichkeiten der Behandlung und\nFarbveränderung                                                             3\nb) Edelsteine nachbereiten, insbesondere durch Erhitzen,\nVersiegeln, Fetten und Stabilisieren"]}