{"id":"bgbl1-1992-5-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":5,"date":"1992-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_5.pdf#page=5","order":2,"title":"Ausführungsgesetz zu dem Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag) (Ausführungsgesetz zum KSE-Vertrag)","law_date":"1992-01-24T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                                 181\nAusführungsgesetz\nzu dem Vertrag vom 19. November 1990\nüber konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)\n(Ausführungsgesetz zum KSE-Vertrag)\nVom 24. Januar 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        4. zur Ausräumung von Unklarheiten, die sich im laufe\nder Inspektion ergeben, Maße zu überprüfen,\n§ 1                            5. die lnspektionsstätte mit Hubschraubern zu überflie-\nDer Inhaber von Grundstücken oder Räumen, in oder             gen.\nauf denen sich Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahr-                                            §4\nzeuge, Artilleriewaffen, Kampfhubschrauber, Kampfflug-\nzeuge, reklassifizierte kampffähige Schulflugzeuge,             (1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Räume oder\ngepanzerte mannschaftstransportwagenähnliche Fahr-           Behältnisse, in denen sich Waffen im Sinne des § 1\nzeuge, schützenpanzerähnliche Fahrzeuge oder Brücken-        befinden können, zu öffnen. Der Zugang zu diesen Waffen\nlegepanzer befinden können, oder der von ihm bestellte       muß nur insoweit gestattet werden, als es erforderlich ist,\nVertreter muß nach den §§ 2 bis 5 Inspektionen nach          um sich von deren Anzahl, Typ, Modell oder Version durch\nAbschnitt VIII des lnspektionsprotokolls des KSE-Vertrags    Augenschein zu überzeugen.\nunentgeltlich dulden und deren Durchführung nach Maß-\n(2) Wird von der Begleitgruppe der Zugang zu einem\ngabe der §§ 3 und 4 unterstützen (Verpflichteter).\nsensitiven Punkt oder zu einem von dem Verpflichteten\nverdeckten Gegenstand oder Behältnis, dessen räumliche\n§2                             Maße (Breite, Höhe, Länge oder Durchmesser) geringer\n(1) Inspektionen nach Abschnitt VIII des lnspektionspro-  als zwei Meter sind, verweigert, so hat der Verpflichtete\ntokolls des KSE-Vertrags finden nur in Anwesenheit der       anzugeben, ob sich dort Waffen im Sinne des § 1 befinden.\nBegleitgruppe statt, die vom „Zentrum für Verifikationsauf-  Falls dies zutrifft, hat er deren Anzahl und Typ, Modell oder\ngaben der Bundeswehr\" gestellt wird. Der Leiter der          Version zu nennen sowie diese nach Aufforderung durch\nBegleitgruppe hat sich auszuweisen.                          die Begleitgruppe vorzuführen.\n(2) Bei der Durchführung der Inspektion trifft der Leiter                                 §5\nder Begleitgruppe dem Verpflichteten gegenüber die zur\nDurchführung der Inspektion erforderlichen Anordnungen.         (1) Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Belange\nWiderspruch und Klage gegen die Anordnungen haben            des Verpflichteten zu berücksichtigen und ihn anzuhören,\nkeine aufschiebende Wirkung.                                 soweit dies nach den Umständen möglich ist. Dies gilt\ninsbesondere bei der Erklärung eines sensitiven Punktes\n§ 3                            gemäß Abschnitt VI Nr. 28 des lnspektionsprotokolls.\nSoweit es zur Durchführung der Inspektionen nach             (2) Bei der Durchführung der Inspektion dürfen keine\nAbschnitt VIII des lnspektionsprotokolls des KSE-Vertrags    Maßnahmen ergriffen werden, durch die in den Betrieb der\nerforderlich ist, sind die lnspektionsgruppen befugt,        lnspektionsstätte unmittelbar störend eingegriffen, der\nBetrieb in der lnspektionsstätte unnötig behindert oder\n1. Grundstücke und Räume, in oder auf denen sich die in      verzögert oder der sichere Betrieb beeinträchtigt wird.\n§ 1 genannten Waffen befinden können, während der\nüblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und                                    §6\nzu besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht\ndem Wohnen dienen,                                          (1) Wer außerhalb von staatlichen Einrichtungen an\neinem Ort tatsächliche Gewalt über mehr als insgesamt 15\n2. zum Zwecke der Registrierung von Waffen im Sinne\nKampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge und Artillerie-\ndes § 1 und zur Dokumentation von Unklarheiten Foto-     waffen oder mehr als 5 Kampfflugzeuge oder mehr als\ngrafien    einschließlich    Videoaufnahmen      gemäß\n1O Angriffshubschrauber ausübt, die zur Ausfuhr oder\nAbschnitt VI Nr. 34 bis 36 sowie 38 des lnspektionspro-  Wiederausfuhr bereitstehen oder die überholt werden und\ntokolls des KSE-Vertrags anzufertigen,                   sich vorübergehend im Anwendungsgebiet des KSE-Ver-\n3. von ihnen mitgeführte tragbare passive Nachtsichtge-      trags befinden, ist verpflichtet, Anzahl und Typ, Modell\nräte, Ferngläser, Video- und Stehbildkameras, Diktier-   oder Version dieser Geräte sowie deren genaue Lage (Ort\ngeräte, Bandmaße, Taschenlampen, magnetische             und Straße) zu melden. Der zur Meldung Verpflichtete muß\nKompasse und tragbare Computer (Laptop-Computer)         angeben, in welchen Zeiträumen des zurückliegenden\nzu benutzen,                                             Jahres die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt waren.","182                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Wer außerhalb von staatlichen Einrichtungen Kampf-    republik Deutschland nach den Vorschriften und Grundsät-\npanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen,         zen des deutschen Rechts, die anwendbar wären, wenn\nKampfflugzeuge und Angriffshubschrauber ausschließlich       der Schaden durch einen eigenen Bediensteten oder\nfür Forschungs- und Entwicklungszwecke nutzt, hat deren      durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bun-\nAnzahl zu melden.                                            desrepublik Deutschland verantwortlich ist, verursacht\nworden wäre. Satz 1 ist auf Schäden, die von einem\n(3) Diese Meldungen sind nach dem Gesetz über die\nMitglied der lnspektionsgruppe außerhalb der lnspektions-\nKontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekannt-\ntätigkeit verursacht werden, sinngemäß anzuwenden.\nmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1 S. 2506) der\nzuständigen Überwachungsbehörde zum 30. September               (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind bei den regional\neines jeden Jahres zu erstatten.                             zuständigen Wehrbereichsverwaltungen im Geschäftsbe-\nreich des Bundesministers der Verteidigung geltend zu\n(4) Die Bundesregierung ist ermächtigt, die gemeldeten\nmachen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der ordentli-\nDaten in Erfüllung ihrer im Rahmen des Protokolls über\nche Rechtsweg gegeben.\nNotifikation und Informationsaustausch übernommenen\nVerpflichtungen weiterzugeben.\n§8\n§7                                  (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der\nVertrag nach seinem Artikel XXII in Kraft tritt.\n(1) Wird jemand durch ein Mitglied der lnspektions-\ngruppe geschädigt, haftet für diesen Schaden die Bundes-        (2) Der Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Januar 1992\nDer Bundespräsident\nWe'izsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}