{"id":"bgbl1-1992-5-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":5,"date":"1992-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit auf den Bundesgrenzschutz","law_date":"1992-01-23T00:00:00Z","page":178,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["178                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit\nauf den Bundesgrenzschutz\nVom 23. Januar 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Der Bundesminister des Innern trifft nähere Bestim-\nmungen über die unter Satz 1 fallenden Straftaten\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\nArtikel 1                              Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des\nBundesrates.\nÄnderung des Bundesgrenzschutzgesetzes\n(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb des\nDas Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972               Gebietes der Bahnanlagen erforderlich, trifft der Bun-\n(BGBI. 1 S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 3 des          desgrenzschutz seine Maßnahmen im Benehmen mit\nGesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 478), wird wie            der Polizei des Landes. Die Befugnisse der Staats-\nfolgt geändert:                                                  anwaltschaft nach § 161 der Strafprozeßordnung blei-\nben unberührt.\n1. In § 1 Nr. 3 werden am Ende von Buchstabe k ein\n(5) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes auf dem\nKomma sowie folgender Buchstabe I angefügt:\nGebiet der Bahnanlagen bleibt unberührt.\"\n„1) § 31 Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes, soweit\ndie dort genannten Aufgaben in bundeseigener Ver-     3. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt:\nwaltung ausgeführt werden,\".\n,,§ 4a\n2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:                                Unterstützung des Bundeskriminalamtes\nbei der Wahrnehmung\n,,§ 2a                                        von Aufgaben des Personenschutzes\nBahnpolizeiliche Aufgaben\n(1) Der Bundesgrenzschutz unterstützt das Bundes-\n(1) Der Bundesgrenzschutz hat die Aufgabe, auf dem        kriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzauf-\nGebiet der Bahnanlagen der Bundeseisenbahnen Ge-             gaben nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Errich-\nfahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ab-       tung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskrimi-\nzuwehren, die                                                nalamtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 704), zuletzt geändert durch\n1 . den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der          das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393).\nBahn drohen oder                                        Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes\nunterliegen hierbei den fachlichen Weisungen des Bun-\n2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den              deskriminalamtes. Übernimmt der Bundesgrenzschutz\nBahnanlagen ausgehen.                                   im Rahmen des Satzes 1 Aufgaben zur eigenständigen\nWahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine\n(2) Der Bundesgrenzschutz nimmt die bahnpolizei-\nfachlichen Weisungen an die vom Bundesgrenzschutz\nlichen Aufgaben mit Kräften des Einzeldienstes wahr.\nErfordert die Abwehr einer Gefahr den Einsatz                hierfür benannte Stelle.\ngeschlossener Verbände oder Einheiten des Bundes-              (2) Über Art und Umfang der Unterstützung entschei-\ngrenzschutzes, trifft er die erforderlichen Maßnahmen        det der Bundesminister des Innern.\"\nim Benehmen mit der Polizei des Landes.\n4. § 33 wird wie folgt geändert:\n(3) Der Bundesgrenzschutz nimmt die polizeilichen\nAufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161,         a) In der Überschrift werden die Worte „zur Durch-\n163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Ver-                führung des Grenzschutzes\" gestrichen.\ndacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetz-          b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nbuches) besteht, das\n,,Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für die Betrei-\n1 . auf dem Gebiet der Bahnanlagen begangen worden               ber von Häfen und Verkehrsflughäfen.\"\nist und                                                  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2. gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen               ,,(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Betreiber\noder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das           von Verkehrsflughäfen und die Verkehrsunterneh-\nVermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Ver-                men einschließlich der Verkehrsverwaltungen des\nmögen betrifft.                                              Bundes, auf deren Anlagen der Bundesgrenzschutz","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                                179\nAufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe I und § 2a        1. In § 19 b Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der\nwahrzunehmen hat.\"                                       Nummer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-\ngende Nummer 5 angefügt:\n5. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            „5. an der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3\n,,(1) Bundesgrenzschutzbehörden sind die Grenz-                     mitzuwirken.\"\nschutzpräsidien und die Grenzschutzdirektion als Mit-\ntelbehörden, die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter        2. In § 20a Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der\nals Unterbehörden sowie die Grenzschutzschule.\"               Nummer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-\ngende Nummer 5 angefügt:\n6. § 44 wird wie folgt geändert:\n„5. an der Überprüfung nach § 29 d Abs. 2 und 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                             mitzuwirken.\"\n,,Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Nacheile\".\nb) In Absatz 1 werden nach den Worten „des Bundes-         3. In § 29c Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des von\nrates die\" die Worte „sachliche und\" eingefügt.          ihnen mitgeführten Gepäcks\" durch die Worte „die\nDurchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Über-\n7. § 45 wird wie folgt geändert:                                   prüfung von Gegenständen\" ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n4. Nach § 29c wird folgender neuer§ 29d eingefügt:\n,,Verbände und Einheiten\".\n,,§ 29d\nb) Sa~z 1 wird wie folgt gefaßt:                                   (1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, welchen Per-\n„Die Grenzschutzpräsidien verfügen neben Kräften         sonen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht\ndes polizeilichen Einzeldienstes über Verbände und        allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen\nEinheiten.\"                                              Bereichen und Anlagen gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1\nNr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2 zu erteilen ist.\n8. § 47 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Luftfahrtbehörden können die Zuverlässigkeit\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. von Personen, denen zur Ausübung einer beruf-\n„Der Bundesgrenzschutz kann geeignete Personen                lichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu\nzur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben                        den in Absatz 1 genannten Bereichen und Anlagen\n1. zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des             gewährt werden soll,\nLuftverkehrs (§ 1 Nr. 3 Buchstabe 1),               2. von Personal der Flugplatz- und der Luftfahrtunter-\n2. bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden                nehmen, soweit dieses Personal aufgrund seiner\nVerkehrs (§ 2 Nr. 2) oder                                 Tätigkeit die Möglichkeit hat, die Sicherheit des\nLuftverkehrs zu beeinträchtigen, sowie\n3. bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet\nder Bahnanlagen der Bundeseisenbahnen               3. der Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als\n(§ 2a)                                                    Hilfsorgane eingesetzt werden sollen,\nzu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein     mit Zustimmung des Betroffenen überprüfen.\nBedürfnis besteht.\"                                         (3) Die Flugplatz- und die Luftfahrtunternehmen tei-\nlen der Luftfahrtbehörde die bei ihnen vorhandenen\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nInformationen über den Betroffenen mit. Zum Zwecke\n,,(4) Der Bundesminister des Innern bestimmt die       der Überprüfung dürfen den Luftfahrtbehörden auf\nfür die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamten und        Ersuchen vorhandene, für die Beurteilung der Zuver-\nihre Bestellung zuständigen Bundesgrenzschutz-           lässigkeit bedeutsame Informationen insbesondere von\nbehörden.\"                                               den Polizei- und den Verfassungsschutzbehörden\nübermittelt werden. Wird die Überprüfung einer Person,\n9. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:                      die bereits zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten\nBereichen und Anlagen berechtigt ist, wiederholt oder\n,,§ 63a\nnachgeholt und beschränkt sich die Überprüfung auf\nAmtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten              die Auswertung bereits vorhandenen Wissens der\ndes Bundesgrenzschutzes                     Beschäftigungsstelle sowie der Polizei- und der Verfas-\nim Rahmen der Zuständigkeit eines Landes              sungsschutzbehörden, ist es abweichend von Absatz 2\nPolizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes             ausreichend, daß der Betroffene zuvor von der Einlei-\ndürfen im Rahmen der Zuständigkeit eines Landes tätig         tung der Überprüfung Kenntnis erhalten hat. Die Luft-\nwerden, wenn das jeweilige Landesrecht dies zuläßt.\"          fahrtbehörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu\nden eingeholten Auskünften zu äußern, wenn diese\nArtikel 2                            Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes                        (4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den Zweck\nder Überprüfung erhobenen Informationen nicht für\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-            andere Zwecke verwenden. Sie dürfen den Flugplatz-\nchung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), zuletzt geän-            und den Luftfahrtunternehmen nur das Ergebnis der\ndert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 28. Juni 1990               Überprüfung übermitteln, es sei denn, die Kenntnis\n(BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:                       weiterer Informationen ist für die Durchführung eines","180                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ngerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der                                     Artikel 3\nÜberprüfung erforderlich. § 161 der Strafprozeßord-\nÄnderung\nnung bleibt unberührt.\"\nder Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\n5. Der bisherige § 29d wird § 29e.                               Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai\n1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 8. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1098), wird wie folgt\n6. § 31 Abs. 2 Nr. 19 wird wie folgt gefaßt:                   geändert:\n„ 19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des\nLuftverkehrs(§§ 29c, 29d). Auf Antrag eines Lan-   1. Die §§ 55 bis 60 werden aufgehoben.\ndes kann der Bund diese Aufgaben in bundes-\neigener Verwaltung ausführen. In diesem Fall       2. § 64b wird wie folgt geändert:\nwerden die Aufgaben von der vom Bundes-\nminister des Innern bestimmten Bundesgrenz-           a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen.\nschutzbehörde wahrgenommen; § 29c Abs. 1\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 3 bleibt unberührt.\"\n,,(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\n7. In § 32 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b                   dung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen\neingefügt:                                                        1 und 2 wird auf die Bahnpolizeiämter übertragen.\"\n,,(2 b) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die\nEinzelheiten der Überprüfung nach§ 29d Abs. 2 und 3\nsowie die Anlässe und Fristen für eine Wiederholung                                  Artikel 4\nder Überprüfungen durch Rechtsverordnung im Einver-\nInkrafttreten\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit\nZustimmung des Bundesrates.\"                                  Dieses Gesetz tritt am 1. April 1992 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Januar 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nDer Bundesminister für Verkehr\nKrause"]}