{"id":"bgbl1-1992-49-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":49,"date":"1992-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/49#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-49-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_49.pdf#page=23","order":8,"title":"Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung","law_date":"1992-10-23T00:00:00Z","page":1803,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992                                1803\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung\nVom 23. Oktober 1992\nAuf Grund des Artikels 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Erholungs-\nurlaubsverordnung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1802) wird nachstehend der\nWortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom 1. Januar 1993 an, für\nVerwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, vom 1. April 1993 an\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung ·der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1\ns. 1118),\n2. den am 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 29. April\n1992 (BGBI. 1 S. 972) und\n3. den am 1. Januar 1993, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am\n1. April beginnt, am 1. April 1993 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung\nvom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1802).\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 89 Abs. 1\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen\nRichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1\ns. 713).\nBonn, den 23. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nVerordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\n(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)\n§ 1                               gung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre-\nUrlaubsjahr                            tungskosten sind möglichst zu vermeiden.\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich der           (2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren;\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost              jedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in mehr als\nkann die oberste Dienstbehörde von Satz 1 abweichen.           zwei Abschnitte abzusehen.\n§3\nWartezeit\n§2\nGewährleistung des Dienstbetriebes                      Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein-\nstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht\n(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor-         werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden,\nschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledi-        wenn besondere Gründe dies erfordern.","1804                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§4                                    (6) Hat der Beamte einen Urlaub ohne Besoldung erhal-\nBemessungsgrundlage                              ten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zustehende\nErholungsurlaub für das Urlaubsjahr, in dem der Urlaub\nFür die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die                ohne Besoldung endet, aber nicht begonnen h_at, um ein\nBesoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten vor                 Zwölftel für jeden vollen in dieses Urlaubsjahr fallenden\nBeendigung des Urlaubsjahres erreicht werden.                       Monat des Urlaubs ohne Besoldung gekürzt. Der Erho-\nlungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die\noberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\n§ 5                                spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung\nschriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Inter-\nUrlaubsdauer\nessen oder öffentlichen Belangen dient.\n(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige\n(7) Für Professoren an Hochschulen und Hochschul-\nwöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender-\nwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr                           assistenten wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch\ndie vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies\nin den\ngilt auch für Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer\nbis zum        bis zum         nach\nBesoldungsgruppen        vollendeten    vollendeten   vollendetem   Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichts-\n30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr freien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer\ndienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die\nArbeitstage                   vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der\nA 1 bis A 14, C 1, R 1        26             29           30        zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erho-\nA 15 und darüber,                                                   lungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichts-\nC 2 und darüber,\nR 2 und darüber\n}      26            30            30.       freien Zeit zu gewähren.\n§6\n(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangs-                       Anrechnung früheren Urlaubs\ngruppe ihrer Laufbahn maßgebend.\nErholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen\n(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des              Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die\nUrlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht        ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den\nihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein              Erholungsurlaub anzurechnen.\nZwölftel des Jahresurlaubs zu. Endet das Beamtenverhält-\nnis im laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub ein                                           §7\nZwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat\nder Dienstzugehörigkeit; bei Eintritt oder Versetzung in                              Abwicklung des Urlaubs,\nden Ruhestand beträgt der Urlaub sechs Zwölftel, wenn                       Übertragung in das folgende Urlaubsjahr\ndas Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubs-                (1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens\njahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenver-              binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres\nhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.              angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Grün-\nden nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten\n(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle            werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr\nKalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat.               zu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er\nEndet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an              wegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen\ndem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des              zwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden\nSatzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.             Gründen nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten\nAuf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die           werden kann .\n.kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als\nArbeitstage.                                                           (2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier ~onaten\nnach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Ubertra-\n(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche          gung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der\nArbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durch-               ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten wor-\nschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in          den ist, verfällt. In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der\nder Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für              Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine\njeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei-           Übertragung ist nicht zulässig.\nhundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich\neines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche\n§8\nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder\ndienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf                                 Widerruf und. Verlegung\nweniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt,            (1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen\nvermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits-          werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord-\nfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel             nungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht\ndes Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen                  gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beam-\nZusatzurlaubs. In Verwaltungen, in denen die Verteilung             ten durch den Widerruf entstehen, werden nach den\nder regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wech-             Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.\nselt, kann mit Zustimmung des Bundesministers des\nInnern von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und                  (2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen\n2 abgewichen werden.                                                Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992                            1805\nWunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernis-        Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und\nsen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des       endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalen-\nBeamten dadurch nicht gefährdet wird.                          dertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide\nKalendertage als Arbeitstage.\n(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des\n§ 9\nAbsatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu\nErkrankung                          erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er\n(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch          einen Arbeitstag Zusatzurlaub,\nKrankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an,       wenn er mindestens 110 Stunden,\nso wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den       zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,\nErholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienst-          wenn er mindestens 220 Stunden,\nunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärzt-\nliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches     drei Arbeitstage Zusatzurlaub,\nZeugnis beizubringen.                                             wenn er mindestens 330 Stunden,\nvier Arbeitstage Zusatzurlaub,\n(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über\nwenn er mindestens 450 Stunden\ndie bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer\nneuen Bewilligung.                                             Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Sat-\nzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der\nSchichten überwiegend um mindestens drei Stunden von-\n§ 10                            einander abweichen.\nHeilkur, Badekur\n(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des\nUrlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein     Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er\namts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen           einen Arbeitstag Zusatzurlaub,\nist, und Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11         wenn er mindestens 150 Stunden,\nAbs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärzt-\nlich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub nicht     zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,\nanzurechnen.                                                      wenn er mindestens 300 Stunden,\ndrei Arbeitstage Zusatzurlaub,\nwenn er mindestens 450 Stunden,\n§ 11\nvier Arbeitstage Zusatzurlaub,\nUrlaub jugendlicher Beamter                      wenn er mindestens 600 Stunden\n(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich       Nachtdienst geleistet hat.\nnach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weiter-\ngehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt            (4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 72a oder\nunberührt.                                                     § 79 a des Bundesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist,\nsind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\n(2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Für die       daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nacht-\nÜbertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr            schicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Ver-\ngelten die Bestimmungen des § 7.                               hältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen\nArbeitszeit gekürzt wird.\n§ 12                               (5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs-\njahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst-\nZusatzurlaub für Schichtdienst                 leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.\n(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht-      Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins-\nplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen             gesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über-\nArbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem           schreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht\nFortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebe-          anzuwenden.\nnenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochen-            (6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi-\nende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind        schen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.\ndabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je\nfünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht-            (7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben\nschicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst-     oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich\nleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:            der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.\n(8) Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn kann\nIn der                  In der                 Zusatzurlaub\nFünf-Tage-Woche         Sechs-Tage-Woche                       die oberste Dienstbehörde\n1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,\nDienstleistung an mindestens\n2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absät-\n87 Arbeitstagen      104 Arbeitstagen       1 Arbeitstag\nzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und\n130 Arbeitstagen        156 Arbeitstagen       2 Arbeitstage       dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona-\n173 Arbeitstagen        208 Arbeitstagen       3 Arbeitstage       ten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres\n195 Arbeitstagen        234 Arbeitstagen       4 Arbeitstage.      erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.","1806                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nWerden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das voran-     men mit dem entsprechenden Erholungsurlaub gewährt\ngegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre         werden. Wird der Urlaub in mehrere Abschnitte geteilt,\nBerücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.              richtet sich der Anspruch auf Winterzusatzurlaub nach der\nder Gesamtdauer aller Teilurlaube entsprechenden Zahl\n(9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost kann die\nvon Tagen.\noberste Dienstbehörde\n1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraus-                                     § 14\nsetzungen Freischichten in entsprechendem Umfang\ngewähren,                                                                        Höchstdauer\ndes Zusatzurlaubs und des Gesamturlaubs\n2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2\nSatz 2 und des Absatzes 4 absehen,                          (1) Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsurlaub nur\nbis zur Dauer von insgesamt fünf Arbeitstagen gewährt.\n3. der Bemessung der Freischichten nach den Absät-\nErholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen\nzen 1 , 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und\nim Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht über-\ndabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona-\nschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz-\nten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres\nurlaub nach § 12 und nach § 47 des Schwerbehinderten-\nerbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.\ngesetzes.\nWerden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das voran-\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 gilt\ngegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre\nBerücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.              § 5 Abs. 5 entsprechend.\n(10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht\n§ 15\n1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes,\nGeltungsbereich\nwenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der\nfür den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer            Diese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundes-\nvorsieht,                                                dienst und die Beamten der nach Artikel 130 des Grundge-\n2. für Beamte, die auf Feuerschiffen und Leuchttürmen        setzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungs-\nDienst leisten,                                          organe und Einrichtungen.\n3. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und näch-\nstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder                                  § 16\nauf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereit-                          Auslandsverwendung\nhalten,\n(1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Auswär-\n4. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen\ntigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung\nschwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache            mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der\noder zur Ankerwache eingesetzt sind.                     jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Beamte\nIst mindestens ein Viertel der Sct1ichten, die Beamte der    in Ländern oder Gebieten nach § 2 Abs. 1 der Heimat-\nFeuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24,       urlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-\naber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je   tungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubsver-\nfünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag    ordnung erfaßt sind, setzt der Bundesminister des Innern\nZusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.                 den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Auswärtigen fest.\n§ 13                                (2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad\nWinterzusatzurlaub                       der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen\nZusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich\nIm Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn und der        die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr\nDeutschen Bundespost erhalten Beamte, die auf Veran-         oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,\nlassung ihres Dienstvorgesetzten aus zwingenden dienst-      erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entspre-\nlichen Gründen ihren vollen Urlaub in der Zeit vom           chend.\n1. November bis zum 31. März nehmen, einen Zusatz-\nurlaub von fünf Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil\n§ 17\nin die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatz-\nurlaub entsprechend. Winterzusatzurlaub darf nur zusam-                              (Inkrafttreten)","Nr. 49   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992              1807\nVerordnung\nnach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 26. Oktober 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nAusländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert\ndurch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verord-\nnet der Bundesminister des Innern:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember\n1990 (BGBI. 1S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 1992\n(BGBI. 1 S. 865), wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage I wird „Jugoslawien\" gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters"]}