{"id":"bgbl1-1992-49-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":49,"date":"1992-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/49#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_49.pdf#page=13","order":7,"title":"Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes","law_date":"1992-10-23T00:00:00Z","page":1793,"pdf_page":13,"num_pages":10,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992                1793\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes\nVom 23. Oktober 1992\nAuf Grund des Artikels 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Geräte-\nsicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) wird nachstehend der\nWortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der ab 1. Januar 1993 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Dezember 1968 in Kraft getretene Gesetz vom 24. Juni 1968\n(BGBI. 1 S. 717),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287 Nr. 78 des Gesetzes\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 1O des Gesetzes vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945),\n4. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n13. August 1979 (BGBI. 1 S. 1432),\n5. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen § 174 Abs. 3 des Gesetzes vom\n13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310),\n6. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom 18. Fe-\nbruar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\n7. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 1025),\n8. den nach seinem Artikel 15 teils am 2. September 1992 in Kraft getretenen,\nteils am 1. Januar 1993 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 23. Oktober 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1794                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nüber technische Arbeitsmittel\n(Gerätesicherheitsgesetz)\nErster Abschnitt                        Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel.\nVerwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die bestim-\nAllgemeine Vorschriften\nmungsgemäß verwendet werden können, ohne daß weite-\nre Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig\n§ 1\nsind Arbeitseinrichtungen auch, wenn\n(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und         1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden,\nAusstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig            von derselben Person in den Verkehr gebracht wer-\noder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unter-          den,\nnehmung erfolgt.\n2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und       brauchen oder wenn\nAusstellen von\n3. die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile i11 den Verkehr\n1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehörar-              gebracht werden, die üblicherweise gesondert be-\ntikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften un-       schafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwen-\nterliegen;                                                    dung eingefügt werden.\n2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach aus-        (2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1\nschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke        stehen gleich:\nbestimmt sind;\n1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen\n3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsverord-        Arbeitsmittels sind;\nnung nach § 4 Abs. 1 besteht, soweit andere Vorschrif-\nten, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes      2. Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen\ndienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln           sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt sind;\noder wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unterlie-      3. Haushaltsgeräte;\ngen.\n4. Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.\n(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 die-\n(2 a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses\nnen und den Arbeitgeber hierzu verpflichten, bleiben un-\nGesetzes sind\nberührt.\n1. Dampfkesselanlagen,\n§ 1a                                2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,\nDieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den           3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten\nBetrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerbli-             oder unter Druck gelösten Gasen,\nchen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die        4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare,\nBeschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der             ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkei-\nüberwachungsbedürftigen Anlagen                                    ten,\n1. der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen                   5. Aufzugsanlagen,\nReichsbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnis-\nsen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -ver-       6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räu-\nkehrs der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen               men,\nReichsbahn zu dienen bestimmt sind,                         7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung\n2. des rollenden Materials anderer Eisenbahnunterneh-              kohlensaurer Getränke,\nmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit die-            8. Ac~tylenanlagen und Calciumcarbidlager,\nses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-\n9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung\nordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,\nvon brennbaren Flüssigkeiten,\n3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in\n10. medizinisch-technische Geräte.\nderen Tagesanlagen.\nZu den Anlagen gehören auch Meß-, Steuer- und Regel-\n§2                               einrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage die-\nnen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten\n(1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes      überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die\nsind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem       Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirt-\nWerkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen,        schaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen ste-","Nr. 49   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992                                1795\nhen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1            (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeitsmittel,\ngleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfaßt wer-      die nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie ver-\nden.                                                         wenden will, als Sonderanfertigung hergestellt worden\nsind.\n(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen\ngleichgestellten Gegenstände gelten als technische Ar-          (3) Werden bestimmte Gefahren durch die Art der Auf-\nbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach die-    stellung oder Anbringung eines technischen Arbeitsmittels\nsem Gesetz erfaßt sind.                                      verhütet, so ist hierauf beim Inverkehrbringen des Arbeits-\nmittels ausreichend hinzuweisen. Müssen zur Verhütung\n(3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes\nvon Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung,\nÜberlassen technischer Arbeitsmittel an andere. Vorbe-\nErgänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeits-\nhaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsver-\nmittels beachtet werden, so ist eine entsprechende Ge-\nordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1 nicht für technische\nbrauchsanweisung beim Inverkehrbringen mitzuliefern.\nArbeitsmittel, die nach ihrer Inbetriebnahme beim Verwen-\nder erneut anderen überlassen werden, es sei denn, daß          (4) Soweit Rechtsverordnungen nach§ 4 nichts anderes\nsie aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden sind.     bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel mit dem vom\nDie Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften steht         Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundes-\ndem Inverkehrbringen gleich.                                arbeitsblatt bekanntgemachten Zeichen „GS = geprüfte\nSicherheit\" versehen werden, das eine zugelassene Stelle\n(4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das Aufstel-\nauf Antrag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen\nlen oder Vorführen von technischen Arbeitsmitteln zum\nGemeinschaften niedergelassenen Bevollmächtigten zu-\nZwecke der Werbung.\nerkennt, wenn sie für das technische Arbeitsmittel auf\n(5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses          Grund einer Bauartprüfung eine Bescheinigung ausgestellt\nGesetzes ist                                                 hat. Inhalt der Bescheinigung muß sein, daß\n1. die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel    1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1 genannten\nnach den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr          Anforderungen übereinstimmt,\nbringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwek-      2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der\nke der Werbung, geeignet sind, oder                          Herstellung des technischen Arbeitsmittels zu beach-\n2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und           ten sind, um seine Übereinstimmung mit dem geprüften\nAusführung der technischen Arbeitsmittel ergibt.             Baumuster zu gewährleisten,\n3. die zugelassene Stelle Kontrollmaßnahmen zur Über-\nwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwen-\nzweiter Abschnitt                            dung des Zeichens durchführt,\nInverkehrbringen und Ausstellen                 4. die für die Herstellung verantwortliche Person sich zur\nvon technischen Arbeitsmitteln                      Einhaltung der Voraussetzungen nach Nummer 2 und\nDuldung der Kontrollmaßnahmen verpflichtet hat,\n§3\n5. die zugelassene Stelle die Zuerkennung des Zeichens\n(1) Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr         entzieht, wenn sich die Anforderungen nach Absatz 1\ngebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnun-             geändert haben oder die Voraussetzungen nach Num-\ngen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechni-             mer 2 nicht eingehalten werden.\nschen Anforaerungen und sonstigen Voraussetzungen für        Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwendet und\nihr Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder Ge-          mit ihm darf nur geworben werden, wenn die Vorausset-\nsundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufge-      zungen nach Satz 1 erfüllt sind.\nführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei bestim-\nmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden.\nTechnische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnungen                                    § 3a\nnach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten sind,          Technische Arbeitsmittel, die nicht den Voraussetzun-\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach     gen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel nicht\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den       ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels dürfen\nArbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so be-       sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich\nschaffen sind, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestim-    darauf hinweist, daß sie nicht den Anforderungen entspre-\nmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für         chen und erst erworben werden können, wenn die Über-\nLeben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die      einstimmung hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die\nArt der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Von         erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den       treffen.\nArbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften darf ab-\ngewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere                                   §4\nWeise gewährleistet ist. Soweit Rechtsverordnungen nach\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmen, ist maßgeblich          (1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus-\ndie Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen lnverkehr-       schusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des\nbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei techni-     Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwi-\nschen Arbeitsmitteln, die von Rechtsverordnungen nach        schenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung\n§ 4 Abs. 1 erfaßt sind, die Rechtslage im Zeitpunkt ihres    von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Euro-\nerstmaligen lnverkehrbringens in den Europäischen Ge-        päischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Ge-\nmeinschaften.                                                setzes betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch","1796                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nRechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch zum              Abs. 1 vorgesehenen Zeichen versehen, so trifft die zu-\nSchutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten        ständige Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen\nRechtsgüter, sicherheitstechnische Anforderungen und         gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht oder\nsonstige Voraussetzungen des lnverkehrbringens oder          zuerkannt hat.\nAusstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüber-\nwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewah-              (2) Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen,\nrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maß-      ob eine Maßnahme nach Absatz 1 zu treffen ist, wenn ihr\nvon einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder\nnahmen geregelt werden.\neinem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung berich-\n(1 a) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach An-    tet worden ist, daß\nhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und      1. ein technisches Arbeitsmittel einen Mangel in seiner\nder beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundes-           Beschaffenheit aufweist, durch den bei bestimmungs-\nministern für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft        gemäßer Verwendung eine Gefahr im Sinne des Absat-\nund mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-              zes 1 Satz 1 droht, oder\nordnung bestimmen, daß medizinisch-technische Geräte\nnur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zum          2. bei der Benutzung eines technischen Arbeitsmittels ein\nZweck des Gefahrenschutzes nach § 3 einschließlich des           Unfall eingetreten ist und begründeter Anlaß zu der\nSchutzes der Menschen, deren Leben und Gesundheit                Annahme besteht, daß der Unfall auf einen Mangel in\nvon der Funktionssicherheit des Gerätes abhängt,                 der Beschaffenheit des technischen Arbeitsmittels zu-\nrückzuführen ist.\n1. die Geräte bestimmten Anforderungen entsprechen,\nSatz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der\n2. der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die Geräte in    Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder ei-\nordnungsmäßigem Zustand befinden,\nnem anderen Mitgliedstaat ausgehen.\n3. die Geräte vom Hersteller, einem amtlichen oder einem\n(3) Die zuständige Behörde geht bei technischen Ar-\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde hierzu\nbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverordnung nach\nanerkannten Sachverständigen einer Endabnahme un-\n§ 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformitätszeichen verse-\nterzogen worden sind,\nhen sind, davon aus, daß sie den Voraussetzungen des\n4. die Geräte einer Bauartprüfung unterzogen worden          § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie prüft lediglich durch Stichpro-\nsind,                                                  ben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit die\n5. die Geräte nach einer Bauartprüfung allgemein zu-         Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann\ngelassen sind; die allgemeine Zulassung nach Bauart-   sie Personen, die das technische Arbeitsmittel entgegen\nprüfung kann mit Auflagen zur Wartung verbunden         § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies untersagen, wenn\nwerden,                                                 andere Maßnahmen nicht ausreichen. § 6 Abs. 1 Satz 3\nund 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein\n6. die Geräte mit einem Zeichen über die Prüfung ver-        Zeichen nicht vorgeschrieben ist, entsprechend für techni-\nsehen sind oder                                         sche Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten\n7. eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit-         Zeichen versehen sind, sowie für technische Arbeitsmittel,\ngeliefert wird und die Bedienungselemente der Geräte    für die eine der Kommission der Europäischen Gemein-\nin deutscher Sprache oder mit genormten Bildzeichen     schaften mitgeteilte zugelassene Stelle eine in einer\nbeschriftet sind.                                       Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Konfor-\nmitätsbescheinigung ausgestellt oder denen sie ein Kon-\n(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus-      formitätszeichen zuerkannt hat.\nschusses für technische Arbeitsmittel und mit Zustimmung\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,               (4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen eines\ndaß technische Arbeitsmittel oder Teile von technischen      technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn die Voraus-\nArbeitsmitteln nur in den Verkehr gebracht oder ausgestellt  setzungen des§ 3a nicht erfüllt sind. Die Absätze 2 und 3\nwerden dürfen, wenn sie bestimmten, dem Gefahren-            finden Anwendung.\nschutz nach § 3 dienenden Anforderungen entsprechen,\nsoweit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\noder technische Normen, auf die in einer Verwaltungsvor-                                  §6\nschrift nach § 10 verwiesen werden kann, oder Rechtsver-\n(1) Im Falle des§ 5 Abs. 1 kann die zuständige Behörde\nordnungen nach Absatz 1 oder 1a oder nach § 11 nicht\ninsbesondere das Inverkehrbringen technischer Arbeits-\nbestehen.\nmittel untersagen, deren Rückruf anordnen und diese si-\ncherstellen. Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit ist\n§5                           zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso wirk-\nsame Maßnahmen nicht getroffen werden können. Die\n(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß von einem    zuständige Behörde sieht von Maßnahmen nach Satz 1\ntechnischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Ver-        ab, wenn die Abwehr der von einem technischen Arbeits-\nwendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der            mittel ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der\nBenutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechts-  Verantwortlichen sichergestellt wird. Ist bereits gegen den\nverordnung nach § 4 Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht,        Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Importeur\ntrifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehr-  eine Maßnahme zur Verhinderung des lnverkehrbringens\nbringen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels zu     getroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den Händler\nverhindern oder zu beschränken oder es aus dem Verkehr       nur zulässig, wenn er von einer ihm eingeräumten Befug-\nzu ziehen. Ist das betreffende Arbeitsmittel mit dem in § 3  nis, das technische Arbeitsmittel zurückzugeben, keinen\nAbs. 4 oder einem in einer Rechtsverordnung nach § 4         Gebrauch macht.","Nr. 49   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992                                1797\n(2) Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im      Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Bundesminister für\nVerzug oder der Mangel in der Beschaffenheit des techni-     Arbeit und Sozialordnung und für Gesundheit hinsichtlich\nschen Arbeitsmittels offensichtlich ist, vor der Entschei-  der Durchführung dieses Gesetzes zu beraten. Dem Aus-\ndung über eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4 einen        schuß sollen sachverständige Personen aus dem Kreis\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung zu hören, des-   der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Län-\nsen Mitglieder technische Arbeitsmittel der gleichen Art    der, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des\nverwenden. Die Anhörung entfällt, wenn die Person, ge-       Deutschen Instituts für Normung e.V., der Arbeitgeber-\ngen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft dartut, daß    vereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten\ndem ein berechtigtes Interesse entgegensteht.               Verbände angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.\n(3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme nach          (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n§ 5 Abs. 1 oder 4 oder erläßt sie eine Untersagungsverfü-   beruft die Mitglieder des Ausschusses im Einvernehmen\ngung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so übersendet sie der Bun-     mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Gesund-\ndesanstalt für Arbeitsschutz eine Ablichtung hiervon. Wur-   heit. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten.\nde das in § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen     Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt\nvon einer nach § 9 Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt,     ein Mitglied für den Vorsitz. Die Geschäftsordnung bedarf\nist auch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen Landesbehörde       der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und So-\neine Ablichtung zu übersenden. Die Bundesanstalt für         zialordnung, der seine Entscheidung im Einvernehmen mit\nArbeitsschutz unterrichtet den Ausschuß für technische       den Bundesministern für Wirtschaft und für Gesundheit\nArbeitsmittel sowie die zuständigen Stellen der Kommis-      trifft.\nsion und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\n(3) Die Bundesminister sowie die für den Arbeitsschutz\nschaften entsprechend den Unterrichtungspflichten, die in\nzuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht,\ndas technische Arbeitsmittel betreffenden Rechtsakten\nin Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und ge-\ndes Rats oder der Kommission der Europäischen Gemein-\nhört zu werden.\nschaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die zuständigen\nBehörden über Mitteilungen der Kommission der Euro-              (4) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesan-\npäischen Gemeinschaften oder eines anderen Mitglied-         stalt für Arbeitsschutz.\nstaates, die ihr bekannt werden. Die Bundesanstalt für\nArbeitsschutz macht Untersagungsverfügungen bekannt,             (5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der\ndie unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Voll-    Ausschuß unverzüglich um die notwendige Anzahl. sach-\nziehung angeordnet worden ist.                               verständiger Personen der beteiligten Kreise aus dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet er-\n§7                              gänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß\nmit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter\n(1) Diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellen,  Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise\neinführen, in den Verkehr bringen oder ausstellen, haben     auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nder zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu       ten Gebiet neu berufen.\nerteilen und sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Verpflichte-                               §9\nten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nderen Beantwortung sie selbst oder einen der im § 383            (1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverordnung\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten       nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer zugelas-\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder    senen Stelle vorgesehen sind, müssen diese unter Beach-\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-        tung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt oder\nkeiten aussetzen würde. Die zuständige Behörde kann im       ausgestellt werden.\nEinzelfall anordnen, daß eine in Satz 1 genannte Person          (2) Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen\ndas technische Arbeitsmittel von einem Sachverständigen      Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizierungs-\nüberprüfen läßt, wenn dies erforderlich erscheint, um        stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundes-\nfestzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind.   minister für Arbeit und Sozialordnung benannte und von\nDas Gutachten ist auf Verlangen der zuständigen Behörde      ihm im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachte Stelle. Die\nzur Verfügung zu stellen.                                    Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditie-\n(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind be-     rungsverfahren festgestellt wurde, daß die Einhaltung der\nfugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen techni-      in einer Rechtsverordnung nach Satz 5 genannten beson-\nsche Arbeitsmittel hergestellt werden, zum Zwecke des        deren und der folgenden allgemeinen Anforderungen ge-\nlnverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu betre-   währleistet ist:\nten, die technischen Arbeitsmittel zu besichtigen und zu     1. Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung oder\nprüfen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen,          der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Per-\nsowie Proben zu entnehmen. Die Auskunftspflichtigen ha-           sonals von Personen, die an der Planung oder Herstel-\nben Maßnahmen nach Satz 1 zu gestatten und die Beauf-             lung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung des techni-\ntragten der zuständigen Behörde zu unterstützen. Das              schen Arbeitsmittels beteiligt oder in anderer Weise von\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13          den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung ab-\ndes Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.                   hängig sind;\n2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige\n§8\nErfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisations-\n(1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung           strukturen, des erforderlichen Personals und der not-\nwird ein Ausschuß für technische Arbeitsmittel eingesetzt.        wendigen Mittel und Ausrüstungen;","1798                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Inte-                             Dritter Abschnitt\ngrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit\nBesondere Vorschriften\ndes beauftragten Personals;\nfür die Errichtung und den Betrieb\n4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;                               überwachungsbedürftiger Anlagen\n5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der\nzugelassenen Stelle bekanntgewordenen Betriebs-                                       § 11\nund Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenba-\n(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Ge-\nrung;\nfahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefähr-\n6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen         lichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (über-\noder die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten      wachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung\nVerfahren.                                               ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch\nDie Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und    Rechtsverordnung zu bestimmen,\nist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf     1.   daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb-\nund Erlöschen sind dem Bundesminister für Arbeit und              nahme, die Vornahme von Änderungen an bestehen-\nSozialordnung unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesre-              den Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden\ngierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Un-\ndes Bundesrates weitere Voraussetzungen, die die zuge-            terlagen beigefügt werden müssen;\nlassenen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nerfüllen müssen, festlegen, insbesondere hinsichtlich der    2.   daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie\nfachlichen Anforderungen an das Personal und der Aus-             die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anla-\nwertung der im Zusammenhang mit der Prüfung gewonne-              gen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung be-\nnen Erkenntnisse.                                                 zeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zu-\nständigen Behörde bedürfen;\n(3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von Prü-\n2 a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen\nfungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die in einer\nRechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen sind, sind            nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und\nmit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb\nauch die der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nund zur Wartung verbunden werden können;\nten von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsakts\ndes Rats oder der Kommission der Europäischen Gemein-        3.   daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die\nschaften mitgeteilten Stellen.                                    Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrü-\nstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb be-\n(4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifi-\nstimmten, dem Stand der Technik entsprechenden\nzierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zustän-\nAnforderungen genügen müssen. Anforderungen\ndigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die\ntechnischer Art können in besonderen Vorschriften\nEinhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anforderun-\n(technische Vorschriften) zusammengefaßt werden;\ngen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit\nhierbei sind die Vorschläge des Ausschusses (Ab-\nder Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben be-\nsatz 2) zu berücksichtigen;\nauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungs-\naufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstüt-    4.   daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnah-\nzung verlangen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den             me, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prü-\nBetriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Ge-                 fungen auf Grund behördlicher Anordnungen unter-\nschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu            liegen;\nbesichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Ertei-\n. lung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunfts-        5.   welche Gebühren und Auslagen für die vorgeschrie-\npflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.            benen oder behördlich angeordneten Prüfungen sol-\n§ 7 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.                               cher Anlagen von den Eigentümern und Personen, die\nsolche Anlagen herstellen oder betreiben, zu entrich-\n§ 10                                  ten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des\nmit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sach-\nDie Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus-                aufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Auf-\nschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des          wand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen\nBundesrates zur Durchführung der Vorschriften des                 und -stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüf-\nZweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungsvorschrif-           verfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es\nten insbesondere                                                  kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine\na) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften            Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen\nsowie die technischen Normen bezeichnen, in denen             oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Grün-\ndie allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren            de hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die\nNiederschlag gefunden haben,                                  Prüfung veranlaßt hat. Die Höhe der Gebührensätze\nrichtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sach-\nb) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder\nverständiger durchschnittlich für die verschiedenen\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften                Prüfungen der bestimmten Anlagenart benötigt. In der\nerforderlichen Verfahrensregeln und Mitteilungspflich-        Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die\nten festlegen sowie                                           Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft,\nc) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden ge-           der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die\ngenüber anderen für den Arbeitsschutz zuständigen             Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften\nStellen festlegen.                                            des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992                             1799\n(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können        fung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu ma-\nVorschriften über die Einsetzung von technischen Aus-       chen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete\nschüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die         Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte\nBundesregierung oder den zuständigen Bundesminister          und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu\ninsbesondere in technischen Fragen beraten und ihnen         machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung\ndem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende         ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Arti-\nVorschriften vorschlagen (Absatz 1 Nr. 3). Sie schlagen      kels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\nihnen ferner in Abstimmung mit dem Technischen Aus-\nschuß für Anlagensicherheit nach § 31 a Abs. 1 des Bun-                                  § 14\ndes-Immissionsschutzgesetzes dem Stand der Technik\nentsprechende Regeln (Technische Regeln) vor. Soweit            (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla-\nAnforderungen technischer Art in besonderen Vorschriften    gen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1 erlassenen\n(technische Vorschriften) zusammengefaßt werden, müs-       Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von\nsen technische Ausschüsse gebildet werden. In die Aus-      amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten\nschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbe-     Sachverständigen vorgenommen. Diese sind in techni-\nhörden und von obersten Landesbehörden, der Wissen-         schen Überwachungsorganisationen zusammenzufassen.\nschaft und der technischen Überwachung insbesondere         § 36 der Gewerbeordnung findet keine Anwendung.\nVertreter der Hersteller und der Betreiber der Anlagen zu       (2) Die Prüfungen und die Überwachung von überwa-\nberufen.                                                    chungsbedürftigen Anlagen der Deutschen Bundespost\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung      werden von den vom Bundesminister für Post und Tele-\ndie Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf      kommunikation bestimmten Stellen vorgenommen.\nden zuständigen Bundesminister übertragen.                      (3) Die Bundesregierung kann durch Verwaltungsvor-\n(4) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechts-    schriften mit Zustimmung des Bundesrates die Anforde-\nverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates;        rungen bestimmen, denen die Sachverständigen nach Ab-\nausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten          satz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfah-\ntechnischen Vorschriften, die in Absatz 3 genannten          rung in der technischen Überwachung genügen müssen.\nRechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen, die sich           (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord-\nausschließlich auf Anlagen beziehen, welche der Überwa-     nung die Organisation der technischen Überwachu~g. die\nchung durch die Bundesverwaltung unterstehen.                Aufsicht über sie sowie die Durchführung der Überwa-\n(5) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Ab-     chung. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nsatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von      nung auf andere Stellen übertragen.\nzwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung      (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Benehmen\nder Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre           mit den obersten Arbeitsbehörden der Länder durch\nunterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nvon drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können auf schriften über die Sammlung und Auswertung der Erfah-\nAntrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund         rungen der Sachverständigen sowie über deren Weiterbil-\nverlängert werden.                                           dung zu erlassen.\n§ 12                                (6) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor-  nung und mit Zustimmung des Bundesrates der Bundes-\nderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch               anstalt für Arbeitsschutz die Aufgabe übertragen, die im\nRechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflichten anord-      Zusammenhang mit der Prüfung, Wartung und Überwa-\nnen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen,         chung von medizinisch-technischen Geräten gewonnenen\ndie im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Be-     Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und die mit\nschäftigte oder Dritte abzuwenden.                           der Prüfung der medizinisch-technischen Geräte befaßten\nPersonen hrerüber zu unterrichten.\n(2) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder\nBeseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf\n§ 15\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2\noder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprü-        Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11 Abs. 1\nfung errichtet, betrieben oder geändert wird.                erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landes-\nrecht zuständigen Behörden. Hierbei findet § 139 b der\n(3) Im Fall von Anordnungen nach Absatz 1 kann die\nGewerbeordnung entsprechende Anwendung. Für Anla-\nzuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage\ngen, welche der Überwachung durch die Bundesverwal-\nbis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden\ntung unterstehen, bestimmt die Bundesregierung ohne\nZustandes untersagen. Das gleiche gilt, wenn eine Anord-\nZustimmung des Bundesrates die Aufsichtsbehörde durch\nnung nach anderen, die Einrichtung oder die Arbeitsstätte,\nRechtsverordnung. In Rechtsverordnungen nach § 11\nin der die Anlage betrieben wird, betreffenden Vorschriften\nAbs. 1 kann die Aufsicht einem Bundesminister oder dem\ngetroffen wird.\nBundesminister des Innern für mehrere Geschäftsbereiche\nder Bundesverwaltung übertragen werden; der Bundesmi-\n§ 13\nnister kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle\nEigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und        übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 4\nPersonen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben,      des Bundesfernstraßengesetzes und § 6 des Seeaufga-\nsind verpflichtet, den Sachverständigen, denen die Prü-      bengesetzes bleiben unberührt.","1800                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVierter Abschnitt                           b) in Verbindung mit § 139b Abs. 5 der Gewerbeord-\nSchlußvorschriften                                nung eine statistische Mitteilung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n§ 16                                (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des Absatzes 2\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nNr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu\nlässig\nfünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit\n1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen „GS = geprüfte       einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahn-\nSicherheit\" verwendet c 'er mit diesem Zeichen wirbt,       det werden.\n§ 17\n2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, so-\nweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese            Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nBußgeldvorschrift verweist,                                wird bestraft, wer eine in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b\n3. einer vollziehbaren Anordnung                               oder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Handlung beharrlich\nwiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder\na) nach § 5 Abs. 1 oder                                    Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von be-\nb) nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder§ 7 Abs. 1 Satz 3            deutendem Wert gefährdet.\nzuwiderhandelt,\n§ 18\n4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht\n§ 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist auf das\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nInverkehrbringen oder Ausstellen von Energiever-\noder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gutachten nicht\nbrauchsgeräten, die technische Arbeitsmittel im Sinne die-\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder\nses Gesetzes sind, nicht anzuwenden.\n5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht\ngestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt.                                     § 19\nDem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche               (1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten Zei-\nZeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden können.         chens für ein technisches Arbeitsmittel, das von einer in\nder Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fas-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1\nlässig\nS. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n1. einer Rechtsverordnung                                      20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729), aufgeführten Prüfstelle vor\na) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder                             dem 1. Januar 1993 einer Bauartprüfung unterzogen\nwurde, ist längstens bis zum 1. Januar 1998 zulässig.\nb) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4                        Danach darf das Zeichen nur verwendet werden, wenn die\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-     Prüfstelle vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                nung nach § 9 Abs. 2 bekanntgemacht worden ist.\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwi-           (2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\nderhandelt,                                                aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31. Dezember\n1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelassene Stellen\n3. entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich\nim Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen der Überwachung\nmacht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder\ndurch die zuständige Landesbehörde. Für Prüfstellen, die\nHilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht\nin einer Verordnung nach§ 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfun-\nrichtig oder nicht vollständig macht oder eine Unterlage\ngen durchführen, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die\nnicht vorlegt oder\nPrüfstellen vor dem 1. Januar 1993 für diese Prüfungen als\n4. entgegen § 15 Satz 2                                        zugelassene Stellen benannt worden sind.\na) in Verbindung mit§ 139b Abs. 1 Satz 2 oder§ 139b\n§ 20\nAbs. 4 der Gewerbeordnung eine Besichtigung oder\nPrüfung nicht gestattet oder                                                    (Inkrafttreten)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992              1801\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung\nVom 21. Oktober 1992\nAuf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 20\nder Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1\nS. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1\nS. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-\namts:\nArtikel 1\nDie Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. November 1986 (BGBI. 1\nS. 1739), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juni 1992 (BGBI. 1\nS. 1051 ), wird wie folgt geändert:\nIn § 6 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 Nr. 6\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2\nNr. 5\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nMünchen, den 21. Oktober 1992\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häußer","1802                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung\nVom 23. Oktober 1992\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten-       Urlaub sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel,\n27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46     wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des\ndes Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Be-         Urlaubsjahres endet.\"\nkanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713) verord-\nnet die Bundesregierung:                                                               Artikel 2\nNeufassung der Erholungsurlaubsverordnung\nAt·tikel 1\nÄnderung der Erholungsurlaubsverordnung                  Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nErholungsurlaubsverordnung in der vom Inkrafttreten die-\nIn § 5 Abs. 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der       ser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bun-\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1         desgesetzblatt bekanntmachen.\nS. 1118), die durch die Verordnung vom 29. April 1992\n(BGBI. 1S. 972) geändert worden ist, wird folgender Satz 2                             Artikel 3\nangefügt:\nInkrafttreten\n,,Endet das Beamtenverhältnis im laufe des Urlaubsjah-\nres, beträgt der Urlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993, für Verwal-\njeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit; bei      tungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, am\nEintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der        1. April 1993 in Kraft.\nBonn, den 23. Oktober 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters"]}