{"id":"bgbl1-1992-49-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":49,"date":"1992-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_49.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank","law_date":"1992-10-22T00:00:00Z","page":1782,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1782                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nVom 22. Oktober 1992\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur           8. die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 3,\nÄnderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank                 4 und 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1969\nvom 15. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1287) wird nachstehend der           (BGBI. 1 S. 645),\nWortlaut des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in          9. den am 25. Juli 1969 in Kraft getretenen § 1 des\nder ab 1. November 1992 geltenden Fassung bekannt-                 Gesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 877),\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n10. den am 24. Dezember 1970 in Kraft getretenen Arti-\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           kel III des Gesetzes vom 17. Dezember 1970 (BGBI.\n7620-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Geset-         1970 II S. 1325),\nzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Geset-\n11 . den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 195\nzes über die Sammlung des Bundesrechts vom\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI I S. 469),\n10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Geset-\nzes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-           12. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel VI 1\nrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451),               § 5 in Verbindung mit Artikel VIII des Gesetzes vom\n20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3716),\n2. den am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Artikel IV\n13. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 9 des\ndes Gesetzes vom 31. August 1965 (BGBI. 1 S. 1007)\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),\nin Verbindung mit Artikel 13 Nr. 1 Buchstabe e des\nGesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2065,         14. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel V § 4\n2176),                                                        des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),\n15. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1O\n3. den am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Artikel III\nAbs. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 2355),\nS. 1203) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 2 Buch-\nstabe d des Gesetzes vom 20. Dezember 1965               16. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 32 des\n(BGBI. 1 S. 2065, 2176),                                      Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),\n4. den am 19. Juni 1966 in Kraft getretenen Artikel 2 des    17. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 12\nGesetzes vom 12. Mai 1966 (BGBI. 1966 II S. 245),             des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967),\n18. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des\n5. den am 14. Juni 1967 in Kraft getretenen § 29 des             Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),\nGesetzes vom 8. Juni 1967 (BGBI. 1 S. 582),\n19. den am 1. Februar 1991 in Kraft getretenen Artikel 8\n6. den am 30. November 1967 in Kraft getretenen Arti-             des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BG BI. 1\nkel 1 des Gesetzes vom 23. November 1967 (BGBI. 1            S. 2682),\nS. 1157),                                               20. den am 1. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n7. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 150         Gesetzes vom 20. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 481),\nAbs. 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 21. den am 1. November 1992 in Kraft tretenden Artikel 1\nS. 503),                                                      des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 22. Oktober 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992                               1783\nGesetz\nüber die Deutsche Bundesbank\nErster Abschnitt                                                    §6\nErrichtung, Rechtsform und Aufgabe                                      Zentralbankrat\n(1) Der Zentralbankrat bestimmt die Währungs- und\n§ 1                             Kreditpolitik der Bank. Er stellt allgemeine Richtlinien für\nErrichtung der Deutschen Bundesbank                die Geschäftsführung und Verwaltung auf und grenzt die\nZuständigkeit des Direktoriums sowie der Vorstände der\nDie Landeszentralbanken und die Berliner Zentralbank     Landeszentralbanken im Rahmen der Bestimmungen die-\nwerden mit der Bank deutscher Länder verschmolzen. Die      ses Gesetzes ab. Er kann auch im Einzelfall dem Direk-\nBank deutscher Länder wird Deutsche Bundesbank.             torium und den Vorständen der Landeszentralbanken\nWeisungen erteilen.\n§2\n(2) Der Zentralbankrat besteht aus dem Präsidenten und\nRechtsform, Grundkapital und Sitz                dem Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank, den\nDie Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare      weiteren Mitgliedern des Direktoriums und den Präsiden-\njuristische Person des öffentlichen Rechts. Ihr Grundkapi-  ten der Landeszentralbanken.\ntal im Betrage von zweihundertneunzig Millionen Deutsche       (3) Der Zentralbankrat berät unter dem Vorsitz des Prä-\nMark steht dem Bund zu. Die Bank hat ihren Sitz in          sidenten oder des Vizepräsidenten der Deutschen Bun-\nFrankfurt am Main.                                          desbank. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit\n§3                             der abgegebenen Stimmen. Im übrigen regelt die Satzung\ndie Voraussetzungen für die Beschlußfassung. Die Sat-\nAufgabe                            zung kann vorsehen, daß die Mitglieder des Zentralba,nk-\nDie Deutsche Bundesbank regelt mit Hilfe der wäh-        rats bei nachhaltiger Verhinderung vertreten werden.\nrungspolitischen Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz\nzustehen, den Geldumlauf und die Kreditversorgung der                                    §7\nWirtschaft mit dem Ziel, die Währung zu sichern, und sorgt                          Direktorium\nfür die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im\nInland und mit dem Ausland.                                    (1) Das Direktorium ist für die Durchführung der Be-\nschlüsse des Zentralbankrats verantwortlich. Es leitet und\n§4                             verwaltet die Bank, soweit nicht die Vorstände der Landes-\nzentralbanken zuständig sind. Dem Direktorium sind ins-\nBeteiligungen                         besondere vorbehalten\nDie Deutsche Bundesbank ist berechtigt, sich an der      1. Geschäfte mit dem Bund und seinen Sondervermögen,\nBank für Internationalen Zahlungsausgleich und mit Zu-\n2. Geschäfte mit Kreditinstituten, die zentrale Aufgaben\nstimmung der Bundesregierung an anderen Einrichtungen\nim gesamten Bundesgebiet haben,\nzu beteiligen, die einer übernationalen Währungspolitik\noder dem internationalen Zahlungs- und Kreditverkehr die-   3. Devisengeschäfte und Geschäfte im Verkehr mit dem\nnen oder sonst geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe        Ausland,\nzu fördern.                                                 4. Geschäfte am offenen Markt.\n(2) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten und\nZweiter Abschnitt                       dem Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank sowie\nOrganisation                          bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des\nDirektoriums müssen besondere fachliche Eignung\nbesitzen.\n§5\nOrgane                               (3) Der Präsident und der Vizepräsident sowie die weite-\nren Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsi-\nOrgane der Deutschen Bundesbank sind der Zentral-        denten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Die\nbankrat(§ 6), das Direktorium(§ 7) und die Vorstände der    Bundesregierung hat bei ihren Vorschlägen den Zentral-\nLandeszentralbanken (§ 8).                                  bankrat anzuhören. Die Mitglieder werden für acht Jahre,","1784                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch        len der beteiligten Länder und nach Anhörung des Zen-\nfür zwei Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden sind      tralbankrats. Die Vizepräsidenten und die weiteren Vor-\nim Bundesanzeiger zu veröffentlichen.                        standsmitglieder werden auf Vorschlag des Zentralbank-\nrats vom Präsidenten der Deutschen Bundesbank bestellt.\n(4) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in einem\nDie Vorstandsmitglieder werden für acht Jahre, aus-\nöffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechtsverhält-\nnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für\nnisse gegenüber der Bank, insbesondere die Gehälter,\nzwei Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden sind im\nRuhegehälter und Hinterbliebenenbezüge, werden durch\nBundesanzeiger zu veröffentlichen.\nVerträge mit dem Zentralbankrat geregelt. Die Verträge\nbedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.                     (5) Die Mitglieder des Vorstandes stehen in einem öf-\nfentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechtsverhältnis-\n(5) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsi-\nse gegenüber der Bank, insbesondere die Gehälter, Ruhe-\ndenten oder des Vizepräsidenten der Deutschen Bundes-\ngehälter und Hinterbliebenenbezüge, werden durch Ver-\nbank. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der\nträge mit dem Zentralbankrat geregelt. Die Verträge bedür-\nabgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die\nfen der Zustimmung der Bundesregierung.\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen re-\ngelt die Satzung die Voraussetzungen für die Beschluß-\nfassung. Die Satzung kann vorsehen, daß bestimmte Be-                                     §9\nschlüsse der Einstimmigkeit oder einer anderen Stimmen-\nmehrheit bedürfen.                                                      Beiräte bei den Landeszentralbanken\n(1) Bei jeder Landeszentralbank besteht ein Beirat, der\nmit dem Präsidenten der Landeszentralbank über Fragen\n§8                              der Währungs- und Kreditpolitik und mit dem Vorstand der\nLandeszentralbanken                      Landeszentralbank über die Durchführung der ihm in sei-\nnem Bereich obliegenden Aufgaben berät.\n(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Haupt-\nverwaltung mit der Bezeichnung Landeszentralbank für              (2) Der Beirat besteht aus höchstens vierzehn Mitglie-\nden Bereich                                                  dern, die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Kre-\nditwesens haben sollen. Höchstens die Hälfte der Mitglie-\n1. des Landes Baden-Württemberg,\nder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditge-\n2. _.es Freistaates Bayern,                                   werbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen\n3. der Länder Ber!in und Brandenburg,                         Wirtschaft, dem Handel, der Versicherungswirtschaft, der\nFreien Berufe, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und\n4. der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Nieder-        Angestelltenschaft ausgewählt werden.\nsachsen und Sachsen-Anhalt,\n(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der\n5. der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder\nzuständigen Landesregierungen und nach Anhörung des\nMecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,\nVorstandes der Landeszentralbank durch den Präsidenten\n6. des Landes Hessen,                                         der Deutschen Bundesbank auf die Dauer von drei Jahren\n7. des Landes Nordrhein-Westfalen,                            berufen.\n8. der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,                      (4) Den Vorsitz im Beirat führt der Landeszentralbank-\npräsident oder sein Stellvertreter. Den zuständigen Lan-\n9. des Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen.\ndesministern ist Gelegenheit zu geben, an den Sitzungen\n(2) Der Vorstand einer Landeszentralbank führt die in     des Beirats teilzunehmen. Sie können die Einberufung des\nden Bereich seiner Hauptverwaltung fallenden Geschäfte        Beirats verlangen. Im übrigen wird das Verfahren des\nund Verwaltungsangelegenheiten durch. Den Landeszen-          Beirats durch die Satzung geregelt.\ntralbanken sind insbesondere vorbehalten\n1. Geschäfte mit dem Land oder den Ländern sowie mit                                      § 10\nöffentlichen Verwaltungen im Land oder in den Län-\nZweiganstalten\ndern,\n2. Geschäfte mit Kreditinstituten ihres Bereichs, soweit sie     Die Deutsche Bundesbank darf Zweiganstalten (Haupt-\nnicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 dem Direktorium vorbehal-   stellen und Zweigstellen) unterhalten. Die Hauptstellen\nten sind.                                               werden von zwei Direktoren geleitet, die der zuständigen\nLandeszentralbank unterstehen. Die Zweigstellen werden\n(3) Der Vorstand der Landeszentralbank besteht aus        von einem Direktor geleitet, der der übergeordneten\ndem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und in den            Hauptstelle untersteht.\nFällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 einem weiteren Vor-\nstandsmitglied. Die Satzung kann die Bestellung von ei-\nnem oder zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zulassen                                      § 11\nund Bestimmungen über die Beschlußfassung der Vor-                                     Vertretung\nstände treffen. Die Vorstandsmitglieder müssen besonde-\nre fachliche Eignung besitzen.                                   (1) Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und\naußergerichtlich durch das Direktorium, im Bereich einer\n(4) Die Präsidenten der Landeszentralbanken werden        Landeszentralbank auch durch deren Vorstand und im\nvom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesrates           Bereich einer Hauptstelle auch durch deren Direktoren\nbestellt. Der Bundesrat macht seine Vorschläge auf Grund      vertreten. § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 bleiben unbe-\neines Vorschlags der nach Landesrecht zuständigen Stel-       rührt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992                              1785\n(2) Willenserklärungen sind für die Deutsche Bundes-      regierung ausgegeben werden. Die Deutsche Bundesbank\nbank verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Direk-   hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der\ntoriums oder des Vorstandes einer Landeszentralbank          von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzu-\noder von zwei Direktoren einer Hauptstelle abgegeben         machen.\nwerden. Sie können auch von bevollmächtigten Vertretern\nabgegeben werden, die das Direktorium oder im Bereich            (2) Die Deutsche Bundesbank kann Noten zur Einzie-\neiner Landeszentralbank deren Vorstand bestimmt. Zur         hung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der\nRechtswirksamkeit einer der Bank gegenüber abzugeben-        beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.\nden Willenserklärung genügt die Erklärung gegenüber ei-         (3) Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, für\nnem Vertretungsberechtigten.                                 vernichtete, verlorene, falsche, verfälschte oder ungültig\n(3) Die Vertretungsbefugnis kann durch die Bescheini-     gewordene Noten Ersatz zu leisten. Sie hat für beschädig-\ngung eines Urkundsbeamten der Deutschen Bundesbank           te Noten Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber entweder\nnachgewiesen werden.                                        Teile einer Note vorlegt, die insgesamt größer sind als die\nHälfte der Note, oder den Nachweis führt, daß der Rest der\n(4) Klagen gegen die Deutsche Bundesbank, die auf den     Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil\nGeschäftsbetrieb einer Landeszentralbank oder einer          vorlegt, vernichtet ist.\nHauptstelle Bezug haben, können auch bei dem Gericht\ndes Sitzes der Landeszentralbank oder der Hauptstelle\nerhoben werden.                                                                          § 15\nDiskont-, Kredit- und Offenmarkt-Politik\nDritter Abschnitt                         Zur Beeinflussung des Geldumlaufs und der Kreditge-\nwährung setzt die Deutsche Bundesbank die für ihre Ge-\nBundesregierung und Bundesbank                   schäfte jeweils anzuwendenden Zins- und Diskontsätze\nfest und bestimmt die Grundsätze für ihr Kredit- und Of-\n§ 12                            fenmarktgeschäft.\nVerhältnis der Bank zur Bundesregierung\n§ 16\nDie Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, unter Wah-\nrung ihrer Aufgabe die allgemeine Wirtschaftspolitik der                       Mindestreserve-Politik\nBundesregierung zu unterstützen. Sie ist bei der Aus-          (1) Zur Beeinflussung des Geldumlaufs und der Kredit-\nübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zu-        gewährung kann die Deutsche Bundesbank verlangen,\nstehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhän-          daß die Kreditinstitute in Höhe eines Vom-Hundert-Satzes\ngig.                                                        ihrer Verbindlichkeiten aus Sichteinlagen, befristeten Ein-\nlagen und Spareinlagen sowie aus aufgenommenen kurz-\n§ 13                            und mittelfristigen Geldern mit Ausnahme der Verbindlich-\nZusammenarbeit                         keiten gegenüber anderen mindestreservepflichtigen Kre-\nditinstituten Guthaben auf Girokonto bei ihr unterhalten\n(1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung     (Mindestreserve). Die Bank darf den Vom-Hundert-Satz\nin Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer     für Sichtverbindlichkeiten nicht über dreißig, für befristete\nBedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu      Verbindlichkeiten nicht über zwanzig und für Spareinlagen\ngeben.                                                      nicht über zehn festsetzen; für Verbindlichkeiten gegen-\nüber Gebietsfremden (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirt-\n(2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben das\nschaftsgesetzes) darf sie jedoch den Vom-Hundert-Satz\nRecht, an den Beratungen des Zentralbankrats teilzu-\nbis zu Hundert festsetzen. Innerhalb dieser Grenzen kann\nnehmen. Sie haben kein Stimmrecht, können aber Anträge\nsie die Vom-Hundert-Sätze nach allgemeinen Gesichts-\nstellen. Auf ihr Verlangen ist die Beschlußfassung bis zu\npunkten, insbesondere für einzelne Gruppen von Institu-\nzwei Wochen auszusetzen.\nten, verschieden bemessen sowie bestimmte Verbindlich-\n(3) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der Deut-   keiten bei der Berechnung ausnehmen. Als eine Verbind-\nschen Bundesbank zu ihren Beratungen über Angelegen-        lichkeit aus Sichteinlagen im Sinne des Satzes 1 gilt bei\nheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.          einem Kreditinstitut im Sinne des§ 53 des Gesetzes über\ndas Kreditwesen auch ein passiver Verrechnungssaldo.\n(2) Das monatliche Durchschnittsguthaben eines Kredit-\nVierter Abschnitt                      instituts bei der Deutschen Bundesbank (Ist-Reserve) muß\nWährungspolitische Befugnisse                  mindestens die nach Absatz 1 festgesetzten Vom-Hun-\ndert-Sätze des Monatsdurchschnitts seiner reservepflichti-\ngen Verbindlichkeiten (Reserve-Soll) erreichen. Die Bank\n§ 14\nerläßt nähere Bestimmungen über die Berechnung und\nNotenausgabe                          Feststellung der Ist-Reserve und des Reserve-Solls.\n(1) Die Deutsche Bundesbank hat das ausschließliche         (3) Die Deutsche Bundesbank kann für den Betrag, um\nRecht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes         den die Ist-Reserve das Reserve-Soll unterschreitet, einen\nauszugeben. Ihre Noten lauten auf Deutsche Mark. Sie        Sonderzins bis zu drei vom Hundert über dem jeweiligen\nsind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmit-     Lombardsatz erheben. Der Sonderzins soll nicht erhoben\ntel. Noten, die auf kleinere Beträge als zehn Deutsche      werden, wenn die Unterschreitung aus nicht vorhersehba-\nMarl\\ lauten, dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundes-    ren Gründen unvermeidlich war oder das Kreditinstitut in","1786                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAbwicklung getreten ist. Die Deutsche Bundesbank hat           Sondervermögen des Bundes oder einem Land ausge-\neine erhebliche oder wiederholte Unterschreitung der           stellt und innerhalb von drei Monaten, vom Tage des\nBankaufsichtsbehörde mitzuteilen.                             Ankaufs an gerechnet, fällig sind;\n(4) Ländliche Kreditgenossenschaften, die einer Zentral- 3. verzinsliche Darlehen gegen Pfänder (Lombardkredite)\nkasse angeschlossen sind und kein Girokonto bei der            auf längstens drei Monate gewähren, und zwar gegen\nDeutschen Bundesbank unterhalten, können die Mindest-          a) Wechsel, die den Erfordernissen der Nummer 1\nreserven bei ihrer Zentralkasse unterhalten; die Zentral-          entsprechen, zu höchstens neun Zehntel ihres\nkasse hat gleich hohe Guthaben bei der Deutschen Bun-              Nennbetrages,\ndesbank zu unterhalten.\nb) Schatzwechsel, die den Erfordernissen der Num-\n(5) Die nach diesem Gesetz zu unterhaltenden Min-                mer 2 entsprechen, zu höchstens neun Zehntel\ndestreserven sind auf die nach anderen Gesetzen zu                  ihres Nennbetrages,\nunterhaltenden Liquiditätsreserven anzurechnen.                c) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderun-\ngen in Form unverzinslicher Schatzanweisungen,\nderen Aussteller der Bund, ein Sondervermögen\n§ 17\ndes Bundes oder ein Land ist, zu höchstens drei\nEinlagen-Politik                             Viertel ihres Nennbetrages,\nDer Bund, das Sondervermögen Ausgleichsfonds, das           d) sonstige Schuldverschreibungen und Schuldbuch-\nERP-Sondervermögen und die Länder haben ihre flüssi-               forderungen, deren Aussteller oder Schuldner der\ngen Mittel, auch soweit Kassenmittel nach dem Haushalts-           Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein\nplan zweckgebunden sind, bei der Deutschen Bundesbank              Land ist, zu höchstens drei Viertel ihres Kurswer-\nauf Girokonto einzulegen. Eine anderweitige Einlegung              tes,\noder Anlage bedarf der Zustimmung der Bundesbank;              e) andere von der Bank bestimmte Schuldverschrei-\ndabei hat die Deutsche Bundesbank das Interesse der                bungen und Schuldbuchforderungen zu höchstens\nLänder an der Erhaltung ihrer Staats- und Landesbanken             drei Viertel ihres Kurswertes,\nzu berücksichtigen.\nf) im Schuldbuch eingetragene Ausgleichsforderun-\ngen nach § 1 des Gesetzes über die Tilgung von\n§ 18                                   Ausgleichsforderungen zu höchstens drei Viertel\nihres Nennbetrages.\nStatistische Erhebungen\nBesteht für die unter den Buchstaben d und e genann-\nDie Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Erfüllung       ten Werte kein Börsenkurs, so setzt die Bank den einer\nihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet des Bank- und         Beleihung zugrunde zu legenden Wert nach der Ver-\nGeldwesens bei allen Kreditinstituten anzuordnen und           wertungsmöglichkeit fest. Kommt der Schuldner eines\ndurchzuführen. §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgeset-       Lombardkredits in Verzug, so ist die Bank berechtigt,\nzes sind entsprechend anzuwenden. Die Deutsche Bun-            das Pfand durch einen ihrer Beamten oder durch einen\ndesba:ik kann die Ergebnisse der Statistiken für allgemei-     zu Versteigerungen befugten Beamten zu versteigern\nne Zwecke veröffentlichen. Die Veröffentlichungen dürfen       oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsen-\nkeine Einzelangaben enthalten. Den nach § 13 Abs. 1            oder Marktpreis hat, durch einen dieser Beamten oder\nAuskunftsberechtigten dürfen Einzelangaben nur mitgeteilt      einen Handelsmakler zum laufenden Preis zu verkau-\nwerden, wenn und soweit es in der Anordnung über die           fen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und\nStatistik vorgesehen ist.                                      Kapital bezahlt zu machen; dieses Recht behält die .\nBank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegen-\nüber der Konkursmasse des Schuldners;\nFünfter Abschnitt                       4. unverzinsliche Giroeinlagen annehmen;\nGeschäftskreis                        5. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Ver-\nwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des\nStimmrechts aus den von ihr verwahrten oder verwalte-\n§ 19\nten Wertpapieren ist der Bank untersagt;\nGeschäfte mit Kreditinstituten\n6. Schecks, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und\n(1) Die Deutsche Bundesbank darf mit Kreditinstituten       Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Dek-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Geschäfte          kung Zahlung leisten, soweit nicht die Bank für die\nbetreiben:                                                     Gutschrift des Gegenwertes für Schecks und Anwei-\n1. Wechsel und Schecks kaufen und verkaufen, aus de-           sungen etwas anderes bestimmt;\nnen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haf-  7. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung\nten; von dem Erfordernis der dritten Unterschrift kann     ausführen;\nabgesehen werden, wenn die Sicherheit des Wechsels\noder Schecks in anderer Weise gewährleistet ist; die    8. auf ausländische Währung lautende Zahlungsmittel\nWechsel müssen innerhalb von drei Monaten, vom             einschließlich Wechsel und Schecks, Forderungen und\nTage des Ankaufs an gerechnet, fällig sein; sie sollen     Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und\ngute Handelswechsel sein;                                  verkaufen;                                   ·\n2. Schatzwechsel kaufen und verkaufen, die von dem          9. alle Bankgeschäfte im Verkehr mit dem Ausland vor-\nBund, einem der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten          nehmen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992                              1787\n(2) Bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ge-      1. Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Abs. 1 Nr. 1\nschäften sind die Diskont- und Lombardsätze anzuwen-             entsprechen;\nden.\n2. Schatzwechsel, deren Aussteller der Bund, eines der in\n(3) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages        § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sondervermögen des\ngenannten Gebiet (Beitrittsgebiet) die Voraussetzungen           Bundes oder ein Land ist;\nfür Refinanzierungs- und Offenmarktgeschäfte nach den\n3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen,\nAbsätzen 1 und 2 und § 21 nicht gegeben sind, darf die\nderen Schuldner der Bund, eines seiner Sondervermö-\nDeutsche Bundesbank bis zum 31. Dezember 1992 bei\ngen oder ein Land ist;\nGeschäften mit Kreditinstituten von den Erfordernissen\nabsehen, die in den Absätzen 1 und 2 und § 21 vorge-        4. andere von der Bank bestimmte Schuldverschreibun-\nschrieben sind, und auch andere als die dort genannten           gen.\nGeschäfte mit Kreditinstituten betreiben.\n§ 22\n§ 20\nGeschäfte mit jedermann\nGeschäfte mit öffentlichen Verwaltungen\nDie Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen und juri-\n(1) Die Deutsche Bundesbank darf mit öffentlichen Ver-    stischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Abs. 1\nwaltungen folgende Geschäfte betreiben:                      Nr. 4 bis 9 bezeichneten Geschäfte betreiben.\n1. dem Bund, den nachstehend aufgeführten Sonderver-\nmögen des Bundes sowie den Ländern kurzfristige\nKredite in Form von Buch- und Schatzwechselkrediten                                   § 23\n(Kassenkredite) gewähren. Die Höchstgrenze der Kas-\nBestätigung von Schecks\nsenkredite einschließlich der Schatzwechsel, welche\ndie Deutsche Bundesbank für eigene Rechnung ge-            (1) Die Deutsche Bundesbank darf Schecks, die auf sie\nkauft oder deren Ankauf sie zugesagt hat, beträgt bei   gezogen sind, nur nach Deckung bestätigen. Aus dem\nBestätigungsvermerk wird sie dem Inhaber zur Einlösung\na) dem Bund sechs Milliarden Deutsche Mark,\nverpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Ausstel-\nb) der Bundesbahn sechshundert Millionen Deutsche       ler und dem Indossanten.\nMark,\n(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch\nc) der Bundespost vierhundert Millionen Deutsche        dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das\nMark,                                                Vermögen des Ausstellers der Konkurs eröffnet worden\nd) dem Ausgleichsfonds zweihundert Millionen Deut-      ist.\nsche Mark,\n(3) Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn\ne) dem ERP-Sondervermögen fünfzig Millionen Deut-       der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung\nsche Mark,                                           zur Zahlung vorgelegt wird. Für den Nachweis der Vorle-\nf) den Ländern vierzig Deutsche Mark je Einwohner       gung gilt Artikel 40 des Scheckgesetzes.\nnach der letzten amtlichen Volkszählung; bei dem        (4) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei\nLand B~rlin und den Freien und Hansestädten Bre-\nJahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist an.\nmen und Hamburg dient als Berechnungsgrundlage\nein Betrag von achtzig Deutsche Mark je Einwoh-         (5) Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprü-\nner;                                                 chen auf Grund der Bestätigung sind die für Wechsel-\nsachen geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvor-\n2. mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den         schriften entsprechend anzuwenden.\nLändern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in\n§ 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 bezeichneten Geschäfte vor-\nnehmen; für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund,\nden Sondervermögen des Bundes mit Ausnahme der                                       § 24\nDeutschen Bundespost POSTBANK und den Ländern                              Beleihung und Ankauf\nkeine Kosten und Gebühren berechnen.                                    von Ausgleichsforderungen\n(2) Der Bund, die Sondervermögen des Bundes und die         (1) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der Be-\nLänder sollen Schuldverschreibungen und Schatzwechsel       schränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Kreditinstituten und\nin erster Linie durch die Deutsche Bundesbank begeben;      Versicherungsunternehmen Darlehen gegen Verpfändung\nandernfalls hat die Begebung im Benehmen mit der Deut-      von Ausgleichsforderungen\nschen Bundesbank zu erfolgen.                               1. im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Tilgung von\nAusgleichsforderungen oder\n§ 21                            2. gemäß Anlage I Artikel 8 § 4 des Vertrages vom 18. Mai\n1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-\nGeschäfte am offenen Markt\nund Sozialunion zwischen der Bundesrepublik\nDie Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des Geld-           Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re-\nmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen und               publik in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nverkaufen:                                                       25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 550)","1788                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ngewähren, soweit und solange es zur Aufrechterhaltung       1. zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens\nder Zahlungsbereitschaft des Verpfänders erforderlich            zwanzig Millionen Deutsche Mark, sind einer gesetzli-\nist.                                                             chen Rücklage so lange zuzuführen, bis diese fünf vom\nHundert des Notenumlaufs erreicht hat; die gesetzliche\n(2) Die Deutsche Bundesbank darf Ausgleichsforderun-         Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderun-\ngen der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Art unter den             gen und zur Deckung anderer Verluste verwendet\nVoraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die            werden; ihrer Verwendung steht nicht entgegen, daß\nTilgung von Ausgleichsforderungen ankaufen, soweit und          noch andere Rücklagen hierfür vorhanden sind;\nsolange die Mittel des Ankaufsfonds hierfür nicht aus-\nreichen.                                                    2. bis zu zehn vom Hundert des danach verbleibenden\nTeils des Reingewinns dürfen zur Bildung sonstiger\nRücklagen verwendet werden; diese Rücklagen dürfen\n§ 25\ninsgesamt den Betrag des Grundkapitals nicht über-\nAndere Geschäfte                           steigen;\nDie Deutsche Bundesbank soll andere als die in den      3. vierzig Millionen Deutsche Mark, vom Geschäftsjahr\n§§ 19 bis 24 zugelassenen Geschäfte nur zur Durchfüh-            1980 an dreißig Millionen Deutsche Mark, sind dem\nrung und Abwicklung zugelassener Geschäfte oder für den         nach dem Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsfor-\neigenen Betrieb oder für ihre Betriebsangehörigen vor-          derungen gebildeten Fonds zum Ankauf von Aus-\nnehmen.                                                         gleichsforderungen bis zu seiner Auflösung zuzufüh-\nren;\n4. der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.\nSechster Abschnitt\nJahresabschluß,\nGewinnverteilung und Ausweis                                               § 28\nAusweis\n§ 26\nDie Deutsche Bundesbank veröffentlicht jeweils nach\nJahresabschluß                        dem Stand vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats\neinen Ausweis, der folgende Angaben enthalten muß:\n(1) Das Geschäftsjahr der Deutschen Bundesbank ist\ndas Kalenderjahr.                                            1.\nAktiva\n(2) Das Rechnungswesen der Deutschen Bundesbank\nGold\nhat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu\nGuthaben bei ausländischen Banken und Geldmarktan-\nentsprechen. Der Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und\nlagen im Ausland\nVerlustrechnung) ist unter Berücksichtigung der Aufgabe\nSorten, Auslandswechsel und -schecks\nder Deutschen Bundesbank zu gliedern und zu erläutern;\nInlandswechsel\ndie Haftungsverhältnisse brauchen nicht vermerkt zu\nLombardforderungen\nwerden. Für die Wertansätze sind die Vorschriften des\nKassenkredite an\nHandelsgesetzbuchs für Kapitalgesellschaften entspre-\na) den Bund und die Sondervermögen des Bundes\nchend anzuwenden; § 280 Abs. 1 des Handelsgesetz-\nb) die Länder\nbuchs braucht nicht angewendet zu werden. Die Bildung\nSchatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen\nvon Passivposten im Rahmen der Ergebnisermittlung auch\na) des Bundes und der Sondervermögen des Bundes\nfür allgemeine Wagnisse im In- und Auslandsgeschäft, wie\nb) der Länder\nsie unter Berücksichtigung der Aufgabe der Deutschen\nWertpapiere\nBundesbank im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Be-\nScheidemünzen\nurteilung für zulässig gehalten wird, bleibt unberührt.\nPostscheckguthaben\n(3) Das Direktorium hat sobald wie möglich den Jahres-   Ausgleichsforderungen\nabschluß aufzustellen. Der Abschluß ist durch einen oder     Sonstige Aktiva\nmehrere vom Zentralbankrat im Einvernehmen mit dem\nBundesrechnungshof bestellte Wirtschaftsprüfer zu prü-       II.\nfen. Der Zentralbankrat stellt den Jahresabschluß fest, der  Passiva\nalsdann vom Direktorium zu veröffentlichen ist.              Banknotenumlauf\nEinlagen von\n(4) Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers dient     1. Kreditinstituten\ndem Bundesrechnungshof als Grundlage für die von ihm         2. öffentlichen Einlegern\ndurchzuführende Prüfung. Der Prüfungsbericht des Wirt-           a) Bund und Sondervermögen des Bundes\nschaftsprüfers sowie die dazu getroffenen Feststellungen         b) Ländern\ndes Bundesrechnungshofes sind dem Bundesminister der             c) anderen öffentlichen Einlegern\nFinanzen mitzuteilen.                                        3. anderen inländischen Einlegern\n4. ausländischen Einlegern\n§ 27                             Verbindlichkeiten aus dem Auslandsgeschäft\nGewinnverteilung                       Rückstellungen\nGrundkapital\nDer Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu        Rücklagen\nverwenden:                                                   Sonstige Passiva","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992                               1789\nSiebenter Abschnitt                          a) von § 21 Satz 2, § 24 Satz 3, § 26 Abs. 1, § 30 Abs. 2,\n§ 66 Abs. 1 Nr. 2 und 5 und§ 116 Abs. 1 Nr. 3 des\nAllgemeine Bestimmungen\nBundesbeamtengesetzes;\nb) von § 15 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezem-\n§ 29\nber 1927 (Reichsgesetzbl. 1S. 349) in der geltenden\nSonderstellung der Deutschen Bundesbank                       Bundesfassung, soweit eine widerrufliche, nicht ru-\nhegehaltfähige Bankzulage bis zur Höhe von zwei-\n(1) Der Zentralbankrat und das Direktorium der Deut-\nundzwanzig vom Hundert des Grundgehalts, eine\nschen Bundesbank haben die Stellung von obersten Bun-\ndesbehörden. Die Landeszentralbanken und Hauptstellen                Entschädigung für Aufwendungen aus dienstlichen\nGründen und eine Zuwendung für besondere Lei-\nhaben die Stellung von Bundesbehörden.\nstungen gewährt werden;\n(2) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bediensteten            c) von den Vorschriften über die Gewährung von Un-\ngenießen die Vergünstigungen, die in Bau-, Wohnungs-                 terhaltszuschüssen für Beamte im Vorbereitungs-\nund Mietangelegenheiten für den Bund und seine Bedien-\ndienst;\nsteten gelten.\n2. daß die Beamten und Angestellten der Bank verpflich-\n(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die          tet sind, der Bank eine gewerbliche oder berufliche\nEintragungen in das Handelsregister sowie die Vorschrif-        Tätigkeit ihres Ehegatten anzuzeigen;\nten über die Zugehörigkeit zu den Industrie- und Handels-\nkammern sind auf die Deutsche Bundesbank nicht anzu-        3. daß die Angestellten der Bank\n·Nenden.                                                        a) zur Ausübung einer der in § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 5\ndes Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Neben-\ntätigkeiten der vorherigen Genehmigung ebenso\n§ 30                                     wie die Beamten der Bank bedürfen,\nUrkundsbeamte                              b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Bezüge\nerhalten.\nDer Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die\nZwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte bestellen. Sie            (5) Die in Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten\nmüssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.             Zuwendungen für besondere Leistungen und Entschädi-\ngungen für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen dür-\nfen insgesamt ein Zwanzigstel der Ausgaben für die Besol-\ndung und Vergütung der Beamten und Angestellten der\n§ 31\nDeutschen Bundesbank nicht übersteigen.\nRechtsverhältnisse\nder Beamten, Angestellten und Arbeiter                (6) Der Zentralbankrat erläßt mit Zustimmung der Bun-\nder Deutschen Bundesbank                     desregierung die Vorschriften über die Vorbildung und die\nLaufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank. Er\n(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, An-      kann dabei von den Vorschriften des Bundesbeamten-\ngestellte und Arbeiter.                                     rechts über die Dauer des Vorbereitungsdienstes und der\nProbezeit sowie über die Dauer der Bewährungszeit für\n(2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt\nBeförderung im gehobenen Dienst und für die Zulassung\ndie Beamten der Bank, und zwar die Beamten des höhe-\nzum Aufstieg in den höheren Dienst abweichen.\nren Dienstes auf Vorschlag des Zentralbankrats. Er kann\ndiese Befugnis hinsichtlich der Beamten des gehobenen,                                   § 32\nmittleren und einfachen Dienstes auf die Präsidenten der\nLandeszentralbanken übertragen. Der Präsident der Deut-                            Schweigepflicht\nschen Bundesbank ist oberste Dienstbehörde und vertritt        Sämtliche Personen im Dienste der Deutschen Bundes-\ninsoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Er ver- bank haben über die Angelegenheiten und Einrichtungen\nhängt die Disziplinarmaßnahmen, soweit hierfür nicht die    der Bank sowie über die von ihr geschlossenen Geschäfte\nDisziplinargerichte zuständig sind, und ist Einleitungsbe-  Schweigen zu bewahren. Sie dürfen über die ihnen hier-\nhörde im förmlichen Disziplinarverfahren (§ 35 der Bun-     über bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen\ndesdisziplinarordnung).                                     auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienste der Bank\n(3) Die Beamten der Deutschen Bundesbank sind mittel-     ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergericht-\nbare Bundesbeamte. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas      lich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmi-\nanderes bestimmt ist, sind die für Bundesbeamte allge-      gung wird, soweit es sich um das Interesse der Bank\nmein geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle       handelt, den Mitgliedern des Zentralbankrats von diesem,\ndes lnkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes tritt das      anderen Bediensteten der Bank von dem Präsidenten\nInkrafttreten dieses Gesetzes.                              erteilt, der diese Befugnis auf die Präsidenten der Landes-\nzentralbanken übertragen kann; die Genehmigung darf für\n(4) Der Zentralbankrat kann die Rechtsverhältnisse der    eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn\nBeamten und Angestellten der Deutschen Bundesbank mit       es das Wohl des Bundes oder die Interessen der Allge-\nZustimmung der Bundesregierung in einem Personalstatut      meinheit erfordern.\nregeln, soweit die Bedürfnisse eines geordneten und lei-\n§ 33\nstungsfähigen Bankbetriebes es erfordern. In dem Perso-\nnalstatut kann nur bestimmt werden,                                              Veröffentlichungen\n1. daß für die Beamten der Bank von folgenden Vorschrif-       Die Deutsche Bundesbank hat ihre für die Öffentlichkeit\nten des Bundesbeamtenrechts abgewichen wird:            bestimmten Bekanntmachungen, insbesondere den Aufruf","1790                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nvon Noten, die Festsetzung von Zins-, Diskont- und Min-                                      § 37\ndestreservesätzen sowie die Anordnung von Statistiken im\nEinziehung\nBundesanzeiger zu veröffentlichen.\n(1) Unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35\ngenannten Art können eingezogen werden.\n§ 34\n(2) Nach Absatz 1 eingezogene Gegenstände sowie\nSatzung                              nach § 150 des Strafgesetzbuchs eingezogenes Falsch-\nDie Satzung der Deutschen Bundesbank wird vom Zen-          geld sind von der Deutschen Bundesbank aufzubewahren.\ntralbankrat beschlossen. Sie bedarf der Zustimmung der          Sie können, wenn der Täter ermittelt worden ist, nach\nBundesregierung und ist im Bundesanzeiger zu veröffent-         Ablauf von zehn Jahren und, wenn der Täter nicht ermittelt\nlichen. Das gilt auch für Satzungsänderungen.                  worden ist, nach Ablauf von zwanzig Jahren nach Rechts-\nkraft des die Einziehung aussprechenden Urteils vernich-\ntet werden.\nAchter Abschnitt\nNeunter Abschnitt\nStrafbestimmungen und Vorschriften\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\nüber das Anhalten von Falschgeld\n§ 38\n§ 35\nUmgestaltung des Zentralbanksystems\nUnbefugte Ausgabe\nund Verwendung von Geldzeichen                        (1) Das Vermögen der Landeszentralba:-:ken und der\nBerliner Zentralbank einschließlich der Schulden geht mit\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-   dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Ganzes auf die\nstrafe wird bestraft,\nBank deutscher Länder über. Für die Berichtigung des\n1. wer unbefugt Geldzeichen {Marken, Münzen, Scheine            Grundbuchs wird keine Gebühr erhoben. Die Landeszen-\noder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungs-      tralbanken und die Berliner Zentralbank erlöschen ohne\nverkehr an Stelle der gesetzlich zugelassenen Münzen       Abwicklung.\noder Banknoten verwendet zu werden) oder unverzins-\n(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 gehen die Verpflich-\nliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch\nwenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Deutsche Mark          tungen der Länder aus Ausgleichsforderungen, die den\nLandeszentralbanken nach den Vorschriften über die Neu-\nlautet;\nordnung des Geldwesens zustehen, auf den Bund über\n2. wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Num-             und erlischt die Verpflichtung des Landes Berlin aus den\nmer 1 genannten Art zu Zahlungen verwendet.                dem Bund nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes\nzur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nBund in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundesge-\n(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2    setzbl. 1 S. 779) zustehenden Schuldverschreibungen;\nfahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs      wird die Umstellungsrechnung einer Landeszentralbank\nMonaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tages-         nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berichtigt, so\nsätzen.                                                         übernimmt der Bund alle sich daraus ergebenden Ver-\npflichtungen und Rechte. Die Bank zahlt dem Land· Nord-\nrhein-Westfalen fünfzehn Millionen Deutsche Mark und\n§ 36\ndem Land Berlin fünf Millionen Deutsche Mark, jeweils\nAnhalten von Falschgeld                       nebst sechs vom Hundert Zinsen seit 1. Januar 1957 aus\nsowie unbefugt ausgegebenen                      dem dem Bund nach § 27 Nr. 4 zustehenden Restgewinn.\nGeldzeichen und Schuldverschreibungen                  Damit gelten auch alle Ansprüche der Länder wegen des\nErlöschens ihrer Anteile an den Landeszentralbanken und\n(1) Die Deutsche Bundesbank und alle Kreditinstitute\nder Berliner Zentralbank als abgegolten.\nhaben nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder\nMünzen {Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Bankno-            (3) Die Bank erstattet den Ländern die von ihnen auf\nten und Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstän-            Ausgleichsforderungen der Landeszentralbanken für die\nde der in § 35 genannten Art anzuhalten. Dem Betroffenen        Zeit nach dem 1. Januar 1957 gezahlten Zinsen aus dem\nist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.                     dem Bund nach § 27 Nr. 4 zustehenden Restgewinn, der\nnach Leistung der in Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen\n(2) Falschgeld und Gegenstände der in § 35 genannten\nverbleibt.\nArt sind mit einem Bericht der Polizei zu übersenden.\nKreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank hiervon             (4) Die sich aus § 2 Satz 2 in Verbindung mit § 27\nMitteilung zu machen.                                           ergebenden Folgen treten mit Wirkung vom 1. Januar\n1957 ein. Auf diesen Tag ist unter entsprechender Anwen-\n(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen\ndung der Vorschriften des § 26 die Eröffnungsbilanz der\nsind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung vorzulegen.\nDeutschen Bundesbank festzustellen.\nStellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen\nfest, so übersendet sie das Falschgeld mit einem Gutach-           (5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Noten\nten der Polizei und benachrichtigt das anhaltende Kredit-       der Bank deutscher Länder bleiben als Noten der Deut-\ninstitut.                                                       schen Bundesbank bis zum Aufruf durch das Direktorium","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992                            1791\ngültig. Die Bestände noch nicht ausgegebener Noten kön-         (4) Absatz 3 ist auf die Beamten der Deutschen\nnen weiterhin ausgegeben werden.                             Reichsbank, die nach dem 8. Mai 1945 bei einer Dienst-\nstelle der Deutschen Reichsbank im Bundesgebiet ent-\nsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet\nund in den Ruhestand getreten sind, ohne vorher in den\n§ 39\nDienst der Bank deutscher Länder, einer bisherigen Lan-\nÜbergangsvorschrift für die Vorstände               deszentralbank oder der Berliner Zentralbank übernom-\nder Landeszentralbanken und die Beiräte              men worden zu sein, sowie auf ihre Hinterbliebenen sinn-\n(1) Die Mitglieder der Vorstände der am 1. November       gemäß anzuwenden.\n1992 bestehenden Landeszentralbanken, deren Bereiche            (5) Die nach den Bundesgesetzen zur Regelung der\nsich gemäß§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 verändern, scheiden      Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für\nam 1. November 1992 aus ihren Ämtern. Sie erhalten für       Angehörige des öffentlichen Dienstes und zur Regelung\ndie restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amts-     der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nzeit die Amtsbezüge als Ruhegehalt und anschließend die      für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen\nvertragliche Regelversorgung.                                Dienstes bestehenden Ansprüche von Personen,\n(2) Die am 1. November 1992 bestehenden Beiräte bei       1. die im Bereich der Deutschen Reichsbank geschädigt\nden Landeszentralbanken werden aufgelöst.                        worden sind oder\n2. bei denen als Angehörigen oder ehemaligen Angehöri-\ngen der Bank deutscher Länder, der bisherigen Lan-\n§ 40                                 deszentralbanken oder der Berliner Zentralbank die\nÄnderung der Dienstverhältnisse                      Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 des Gesetzes zur\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die          schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-\nBeamten, Angestellten und Arbeiter der Bank deutscher            stes gegeben sind,\nLänder, der bisherigen Landeszentralbanken und der Ber-\nrichten sich gegen die Deutsche Bundesbank. Dies gilt in\nliner Zentralbank Beamte, Angestellte und Arbeiter der\nden Fällen der Nummer 1 nicht, wenn ein anderer Dienst-\nDeutschen Bundesbank. Beamte auf Lebenszeit oder auf\nherr nach § 22 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes zur\nProbe erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Le-\nWiedergutmachung verpflichtet ist.\nbenszeit oder auf Probe nach dem Bundesbeamtenge-\nsetz; Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung           (6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach dem\neines Beamten auf Widerruf nach dem Bundesbeamten-           Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\ngesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzun-     Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erhiel-\ngen des§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu         ten oder hätten erhalten können, gilt § 41 dieses Geset-\nBeamten auf Probe ernannt werden; in Höhe der Unter-         zes.\nschiedsbeträge zwischen bisherigen höhere;·. Bezügen\nund den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden          (7) (gegenstandslose Überleitungsvorschrift)\nBezügen wird eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszula-\nge so lange gewährt, bis sie durch Erhöhung der Bezüge                                   § 41\nausgeglichen wird; Erhöhungen infolge einer Änderung\ndes Familienstandes oder eines Wechsels der Ortsklasse               Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\nsowie allgerr,~ine Erhöhungen der Besoldungen infolge                 des Grundgesetzes fallenden Personen\neiner Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben        (1) Die Deutsche Bundesbank ist entsprechende Ein-\naußer Betracht.                                              richtung im Sinne des§ 61 des Gesetzes zur Regelung der\n(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Kapitels II Ab-  Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-\nschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes anzuwen-         zes fallenden Personen gegenüber der Deutschen\nden. Dabei darf bei einem in den einstweiligen Ruhestand     Reichsbank, der Nationalbank für Böhmen und Mähren\nversetzten Beamten der Deutschen Bundesbank das Ru-          und ausländischen Notenbanken (Nr. 19 der Anlage A ?'.U\nhegehalt für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter fünfzig  § 2 Abs. 1 des Gesetzes).\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, be-             (2) Auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der Deutschen\nrechnet aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe, zu-        Reichsbank, die am 8. Mai 1945 bei Dienststellen der\nrückbleiben. Dies gilt nicht für die Berechnung der Hinter-  Deutschen Reichsbank im Bundesgebiet und im Land\nbliebenenbezüge.                                             Berlin im Dienst standen und\n(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die      1. ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus anderen als be-\nRuhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Ver-             amten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben\nsorgungsempfänger der Bank deutscher Länder, der bis-            und noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstel-\nherigen Landeszentralbanken und der Berliner Zentral-            lung wiederverwendet worden sind oder\nbank Versorgungsempfänger der Deutschen Bundesbank.\n2. vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten Geset-\n§ 180 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend an-\nzes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben\nzuwenden; dabei tritt an die Stelle des lnkrafttretens des\noder dienstunfähig geworden sind und aus anderen als\nBundesbeamtengesetzes das Inkrafttreten dieses Geset-\nbeamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder kei-\nzes. Für frühere Beamte der Bank deutscher Länder, der\nne entsprechende Versorgung erhalten,\nbisherigen Landeszentralbanken und der Berliner Zentral-\nbank und ihre Hinterbliebenen gilt § 180 Abs. 4 des Bun-     ist § 62 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes entspre-\ndesbeamtengesetzes.                                          chend anzuwenden.","1792                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Bei Ruhestandsbeamten der Deutschen Reichs-              Liquiditätspapiere sind bei der Bank zahlbar. Die Bank ist\nbank, die vor dem 1. September 1953 in den Ruhestand           gegenüber dem Bund verpflichtet, alle Verbindlichkeiten\ngetreten sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 48 aus den Liquiditätspapieren zu erfüllen.\ndes in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes), bleibt es vorbe-\nhaltlich der Abweichungen, die sich aus§§ 7, 8, 29 Abs. 2         (2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditätspapiere ist\nvon der Deutschen Bundesbank auf einem besonderen\nund 3 sowie §§ 30, 31 und 35 Abs. 3 des in Absatz 1\nbezeichneten Gesetzes und §§ 108, 112, 117 Abs. 1,             Konto zu verbuchen. Der Betrag darf nur zur Einlösung\n§ 140 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 156 Abs. 1, §§ 181 a         fälliger oder von der Bank vor Verfall zurückgekaufter\nund 181 b des Bundesbeamtengesetzes ergeben, bei der           Liquiditätspapiere verwendet werden.\nbisherigen Bemessungsgrundlage nach dem Deutschen                  (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nBeamtengesetz in der Bundesfassung (ruhegehaltfähige           Liquiditätspapiere gemäß Absatz 1 zu begeben. Sie sind\nDienstbezüge, Ruhegehaltssätze); liegt der Berechnung          nicht auf die Kredithöchstgrenze nach § 20 Abs. 1 Nr. 1\nder ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem § 117 Abs. 2          Buchstabe a anzurechnen.\ndes Bundesbeamtengesetzes oder dem§ 181 Abs. 5 des\nBundesbeamtengesetzes in der am 30. Juni 1975 gelten-\n§ 43\nden Fassung entsprechende Vorschriften zugrunde, gilt\n§ 117 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.                 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)\nDas Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ru-\nhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Entspre-\nchendes gilt für die Hinterbliebenen. § 64 Abs. 1 Satz 6                                    § 44\nHalbsatz 2 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes ist                                     Auflösung\nanzuwenden.\nDie Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz auf-\n(4) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ist ober-         gelöst werden. Das Auflösungsgesetz best:'.nmt über die\nste Dienstbehörde für die Personen, auf die die Vorschrif-      Verwendung des Vermögens.\nten der Absätze 1 und 2 anzuwenden sind. Er vertritt\ninsoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. In den\nFällen des Absatzes 1 tritt er, soweit in dem dort bezeich-                                 § 45\nneten Gesetz und den danach anzuwendenden beamten-                       Übergangsvorschrift für die POSTBANK\nrechtlichen Vorschriften die Mitwirkung des Bundesmini-\nsters der Finanzen vorgesehen ist, an dessen Stelle.               Der Deutschen Bundespost POSTBANK dürfen Kosten\nund Gebühren im Sinne des § 20 bis zum 31. Dezember\n1993 nicht berechnet werden.\n§ 42\nAusgabe von Liquiditätspapieren\n§ 46\n(1) Der Bund hat der Deutschen Bundesbank auf Ver-                                  (weggefallen)\nlangen Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanwei-\nsungen in einer Stückelung und Ausstattung nach deren\nWahl als Liquiditätspapiere bis zum Höchstbetrag von 50                                     § 47\nMilliarden Deutsche Mark zur Verfügung zu stellen. Die                                 (Inkrafttreten)"]}