{"id":"bgbl1-1992-49-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":49,"date":"1992-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/49#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_49.pdf#page=27","order":3,"title":"Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1992-10-26T00:00:00Z","page":1807,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Nr. 49   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992              1807\nVerordnung\nnach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 26. Oktober 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nAusländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert\ndurch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verord-\nnet der Bundesminister des Innern:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember\n1990 (BGBI. 1S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 1992\n(BGBI. 1 S. 865), wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage I wird „Jugoslawien\" gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","1808                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzum Anpassungszuschlag für Versorgungsempfänger\nVom 26. Oktober 1992\nAuf Grund des§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes,                                       §3\nder durch Artikel 7 des Bundesbesoldungs- und -versor-\nBerechnung des Anpassungszuschlages\ngungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992\n(BGBI. 1 S. 266) eingefügt worden ist, verordnet der Bun-       (1) Der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen\ndesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-        Besoldungsaufwand für Juli des Vorjahres und für Juli des\nminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates:         Feststellungsjahres wird in einem Vomhundertsatz der\nVeränderung des Besoldungsaufwands auf zwei Stellen\n§ 1                              hinter dem Komma festgestellt. Sind im Feststellungs-\nPersonenkreis                          zeitraum die Dienstbezüge allgemein erhöht worden, wird\nzuvor der durchschnittliche Besoldungsaufwand für Juli\nVersorgungsempfänger im Sinne des § 71 des Beam-           des Vorjahres um den durchschnittlichen Vomhundertsatz\ntenversorgungsgesetzes sind Empfänger von Ruhegehalt,         der allgemeinen Erhöhung erhöht.\nWitwengeld, Waisengeld und von Unterhaltsbeiträgen,\nund zwar auch dann, wenn die Unterhaltsbeiträge auf-             (2) Der nach Absatz 1 festgestellte Vomhundertsatz wird\ngrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarent-         zum Ausgleich der nicht berücksichtigungsfähigen Be-\nscheidung (§ 50 des Bundesbeamtengesetzes, §§ 77,             standteile und Veränderungen des Besoldungsaufwands\n110, 120 der Bundesdisziplinarordnung, entsprechende          um 30 vom Hundert vermindert. Die Berechnung des An-\nlandesrechtliche Vorschriften oder entsprechendes frühe-      passungszuschlages ist entsprechend der datenmäßigen\nres Recht) gewährt werden, sowie Hinterbliebene von           Erfassung des Besoldungsaufwands fortzuentwickeln und\nHochschullehrern. Nicht zu den Versorgungsempfängern          spätestens bis zum 31. Oktober 1996 zu überprüfen.\nim Sinne des§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes ge-\nhören ehemalige Mitglieder einer Bundes- oder Landes-           (3) In Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Vomhun-\nregierung, entpflichtete Hochschullehrer sowie Empfänger      dertsatzes wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhege-\nvon Übergangsgebührnissen, laufenden Unterstützungen          haltfähigen Dienstbezügen (§ 5 Abs. 1 Beamtenversor-\nund von Leistungen aufgrund von Ruhelohnordnungen             gungsgesetz) gewährt. Ist der Unterschied negativ, so wird\noder Ruhegeldgesetzen.                                        der nach Absatz 2 ermittelte Vomhundertsatz von künfti-\ngen Anpassungszuschlägen abgezogen. Höchstbetrag\n§2                                des Anpassungszuschlages ist der Betrag, der sich nach\nBegriffsbestimmungen                        dem jeweiligen Vomhundertsatz des Anpassungszuschla-\nges aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der End-\n(1) Besoldungsaufwand ist die Summe der im Ver-            stufe der Besoldungsgruppe A 16, der allgemeinen\ngleichsmonat gezahlten Grundgehälter, Zuschüsse zum           Stellenzulage und des Ortszuschlags der Stufe zwei\nGrundgehalt, Ortszuschläge bis Stufe 2 und der monatlich      ergibt.\nim voraus gezahlten ruhegehaltfähigen Zulagen für die am\nErsten des Vergleichsmonats in der Bundesrepublik               (4) Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen\nDeutschland nach dem Gebietsstand bis zum 3. Oktober          auch Erhöhungszuschläge nach dem Siebenten Gesetz\n1990 vorhandenen nicht beurlaubten Beamten, Richter           zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom\nund Berufssoldaten mit Ausnahme der Beamten auf               15. April 1970 {BGBI. 1 S. 339) und entsprechendem Lan-\nWiderruf und der Soldaten auf Zeit. Im Vergleichsmonat für    desrecht. Nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\nzurückliegende Zeiträume geleistete Zahlungen bleiben         zählen der Erhöhungsbetrag (§ 14 Abs. 2 Beamtenver-\nbei der Ermittlung des Besoldungsaufwands außer Be-           sorgungsgesetz), der Unterschiedsbetrag (§ 50 Abs. 1\ntracht. Bei den Empfängern von Auslandsdienstbezügen          Beamtenversorgungsgesetz), der Ausgleichsbetrag (§ 50\nsind die Inlandsdienstbezüge, bei Teilzeitbeschäftigten       Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz) sowie andere Aus-\nsind die Bezüge in der tatsächlichen Höhe anzusetzen.         gleichsbeträge und -zulagen, die zu den Versorgungsbe-\nzügen gezahlt werden; ferner zählen. nicht dazu der Kin-\n(2) Durchschnittlicher Besoldungsaufwand ist die Sum-\ndererziehungszuschlag nach dem Kindererziehungszu-\nme nach Absatz 1 geteilt durch die Zahl der erfaßten\nschlagsgesetz, Anpassungszuschläge alter Art (Haus-\nPersonen. Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte\nhaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 - BGBI. 1\nsind zu einer Gesamtzahl zusammenzufassen, wobei\nS. 1532), der Strukturausgleich (Artikel 6 des Bundes-\nTeilzeitbeschäftigte in Vollzeitbeschäftigte umzurechnen\nbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991)\nsind.\nund nach dieser Verordnung ermittelte Anpassungszu-\n(3) Vergleichsmonate sind der Monat Juli des Vorjahres     schläge. Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträgen\nund der Monat Juli des Jahres, in dem der Anpassungszu-       festgesetzt sind, tritt an die Stelle der ruhegehaltfähigen\nschlag festgestellt wird (Feststellungsjahr).                 Dienstbezüge der Versorgungsbezug.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992                            1809\n(5) Der Anpassungszuschlag wird nicht zur Mindestver-        (3) Bei Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53, 53a,\nsorgung und zur Mindestunfallversorgung gewährt. Diese       54, 55 Beamtenversorgungsgesetz) ist der nach § 3 be-\nVersorgungsbezüge sind jedoch unter Berücksichtigung         rechnete Anpassungszuschlag der jeweiligen Höchstgren-\ndes Anpassungszuschlages neu zu berechnen, wenn sich         ze hinzuzurechnen. Der Anpassungszuschlag hat keine\nhierdurch ein Herauswachsen der erdienten Versorgung         Auswirkung auf die Mindestkürzungsgrenze nach § 53\n(§ 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz) aus der Min-          Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.\ndestversorgung oder der Mindestunfallversorgung erge-\nben kann.                                                       (4) Der Anpassungszuschlag gilt nicht als Erhöhung der\nbeamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des\n§ 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des\n§4\nBeamtenversorgungsgesetzes.\nFeststellungsverfahren\n(1) Die obersten Bundesbehörden oder die von ihnen                                    §6\nermächtigten Behörden und die für das Besoldungsrecht           Für versorgungsberechtigte frühere Berufssoldaten tre-\nzuständigen Minister der Länder der Bundesrepublik\nten an die Stelle der in dieser Verordnung bezogenen\nDeutschland nach dem Gebietsstand bis zum 3. Oktober\nVorschriften des Bundesbeamtengesetzes, der Bundes-\n1990 teilen bis zum 1. Oktober jeden Jahres dem Bundes-      disziplinarordnung und des Beamtenversorgungsgesetzes\nminister des Innern die Zahl der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 am\ndie entsprechenden soldatenrechtlichen Vorschriften.\n1. Juli des Feststellungsjahres zu erfassenden Personen\nund den für diesen Personenkreis im Monat Juli des Fest-\n§7\nstellungsjat1res entstandenen Besoldungsaufwand nach\n§ 2 Abs. 2 mit.                                                  Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen\n(2) Der Bundesminister des Innern stellt den Anpas-          (1) Die Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen\nsungszuschlag im Einvernehmen mit dem Bundesminister         beginnt mit dem Strukturausgleich nach dem Bundesbe-\nder Finanzen fest und gibt diesen bis zum 15. November       soldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 ab\njeden Jahres im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.        dem 1. März 1991 in Höhe von 0,4 vom Hundert für die am\n31. Dezember 1989 vorhandenen Versorgungsempfänger.\nBei der Gewährung eines Anpassungszuschlages ab dem\n§5                              1. Januar 1993 wird dieser Strukturausgleich hinzuge-\nZahlung des Anpassungszuschlages                  rechnet. Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung\neines Anpassungszuschlages werden die Anpassungszu-\n(1) Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni des       schläge für Versorgungsempfänger mit gleichem Stichtag\nVorjahres vorhandenen Versorgungsempfängern vom              (§ 5 Abs. 1) jeweils zu einem gemeinsamen Vomhundert-\n1. Januar des auf das Feststellungsjahr folgenden Jahres     satz zusammengezählt. Bei Empfängern von Höchstbeträ-\nan gezahlt. Dazu gehören auch die Ruhestandsbeamten,         gen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 sind die jeweiligen Beträge\nderen Ruhestand mit dem Ende des Monats Juni beginnt,        zusammenzuzählen.\nsowie die Hinterbliebenen eines aktiven Beamten, der vor\ndem 1. Juli gestorben ist.                                      (2) Der Anpassungszuschlag nach den Artikeln 32 und\n34 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 wird neben dem ab\n(2) Für die Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten       1. Januar 1993 gewährten Anpassungszuschlag gezahlt.\nbleibt als Stichtag der Zeitpunkt seines Eintritts in den\nRuhestand unverändert maßgeblich. Dies gilt auch für die\n§8\nFälle des§ 61 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.\nFür die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschulleh-      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in\nrers gilt als Stichtag der Zeitpunkt der Entpflichtung.      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters"]}