{"id":"bgbl1-1992-48-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":48,"date":"1992-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/48#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_48.pdf#page=20","order":7,"title":"Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz","law_date":"1992-10-15T00:00:00Z","page":1776,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1776                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz\nVom 15. Oktober 1992\nAuf Grund des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des                                      §3\n§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezem-                                 Lehrinhalte\nber 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:                       (1) Der Lehrgang dauert mindestens sechs Wochen.\nFolgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbil-\ndungsziel zu behandeln:\nAbschnitt 1                           1. Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie einschlägi-\nge Rechtsvorschriften;\nAusbildungsstätten                         2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane so-\nwie Fruchtbarkeitsstörungen;\n§ 1\n3. Gewinnung, Behandlung und Einführung des Sa-\n(1) Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge oder            mens;\nKurzlehrgänge über künstliche Besamung oder Lehrgänge         4. Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie ein-\nüber Embryotransfer durchgeführt werden, bedürfen der             schlägige Rechtsvorschriften;\nAnerkennung durch die nach Landesrecht zuständige\nBehörde.                                                      5. Aufzeichnungen und Schriftverkehr.\n(2) Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere nach           (2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu\nihrer baulichen und technischen Einrichtung und nach ihrer    legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1\npersonellen Besetzung die Voraussetzungen für einen           Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzufüh-\nordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen.                    ren. Dabei ist der Lehrinhalt der Nummer 3 vorwiegend am\nlebenden Tier zu vermitteln.\n(3) In dem Lehrgang kann ein Schwerpunkt für die\nBesamung einer oder mehrerer Tierarten gebildet werden.\nAbschnitt 2\nWird ein Schwerpunkt für die Besamung nur einer Tierart\nKünstliche Besamung                         gebildet, so kann die Dauer des Lehrgangs bis auf vier\nWochen gekürzt werden.\nUnterabschnitt 1\n§4\nLehrgänge\nAbschlußprüfung\n§2\n(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.\nZulassungsvoraussetzungen\n(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß ab-\nAn einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das             gelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Tierarzt\n18. Lebensjahr vollendet hat und                              und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der\n1. die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbil-           nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellt.\ndungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tier-\nhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,          (3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und\neinen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich\n2. eine vergleichbare Ausbildung und eine mindestens          und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderli-\nhalbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,       chen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt\n3. ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Be-       sich auf die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete.\nsamungsstation abgeleistet hat oder                          (4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden,\n4. eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirt-   so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß\nschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein     er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und, in den\nmindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besa-         Fällen des§ 3 Abs. 3, welche Tierart oder welche Tierarten\nmungsstation abgelegt hat.                                den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992                              1777\n(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht be-       Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbil-\nstanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens             dungsziel zu behandeln:\nschriftlich mitzuteilen.\n1. Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;\n2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane\nUnterabschnitt 2                              weiblicher Tiere;\nKurzlehrgänge                            3. Auswahl der Empfängertiere;\n4. Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Em-\n§5\nbryonen;\nZulassungsvoraussetzungen\n5. Aufzeichnungen und Schriftverkehr.\nAn einem Kurzlehrgang darf nur teilnehmen, wer das\n(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu\n16. Lebensjahr vollendet hat.\nlegen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1\nNr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzufüh-\n§6                                ren. Dabei ist der Lehrinhalt nach den Nummern 3 und 4\nLehrinhalte                          vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.\n(1) Der Kurzlehrgang umfaßt mindestens 25 Stunden\n§9\nund bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutz-\ntiere. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Aus-                           Abschlußprüfung\nbildungsziel zu behandeln:\n(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 4\n1. Rechtliche Voraussetzungen;                                Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane                (2) Wer an einem Lehrgang erfolgreich teilgenommen\nweiblicher Tiere;                                        hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständigen\n3. Behandlung und Einführung des Samens;                      Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirt-\nschaftlicher Nutztiere er den Embryotransfer durchführen\n4. Tierhygiene und Tierschutz;\ndarf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, so sind ihm\n5. Aufzeichnungen.                                            die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.\n(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu\nlegen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1                                Abschnitt 4\nNr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzufüh-\nren. Dabei ist der Lehrinhalt bei Nummer 3 vorwiegend am                           Schlußvorschriften\nlebenden Tier zu vermitteln.\n(3) Wer an einem Kurzlehrgang erfolgreich teilgenom-                                    § 10\nmen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständi-                       Übergangsvorschriften\ngen Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Artlandwirt-\nschaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Be-         (1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des\nstand seines Arbeitgebers die künstliche Besamung             Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des Ge-\ndurchführen darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt,   setzes über die Leitung, Planung und Organisation der\nso sind ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.       Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1 Nr. 35 S. 360)\nund der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen\n1. an einem Lehrgang über künstliche Besamung erfolg-\nreich teilgenommen haben, stehen den Besamungsbe-\nAbschnitt 3\nauftragten für die ihrer Ausbildung entsprechende Tier-\nEmbryotransfer                             art gleich,\n2. an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich\n§7                                   teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer\nBerechtigten nach § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes\nZulassungsvoraussetzungen\ngleich.\nAn einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Le-\n(2) Besamungsbeauftragte und Besamungstechniker,\nbensjahr vollendet und\ndie, außer im Fall des Absatzes 1, in dem Gebiet der\n1. die Abschlußprüfung eines Lehrgangs über künstliche        Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum\nBesamung bestanden und                                   3. Oktober 1990 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\n2. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungs-       trages genannten Gebiet vor Inkrafttreten dieser Verord-\nbeauftragter ausgeübt                                    nung an einem Lehrgang über Embryotransfer teilgenom-\nmen haben, sind bis zur Teilnahme. an einer Prüfung\nhat.                                                          entsprechend § 9, längstens bis zum 31. Dezember 1993,\nberechtigt, Eizellen und Embryonen nach § 14 Abs. 7 des\n§8\nTierzuchtgesetzes zu übertragen.\nLehrinhalte\n(3) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von\n(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 28 Stunden und          Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen nach dieser\nbezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Verordnung.","1778                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 11                               nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972\n1nkrafttreten                          (BGBI. 1 S. 1587), geändert durch Artikel 27 Abs. 2 des\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), außer\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in            Kraft.\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Lehrgänge\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Oktober 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger               Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                              lnkrafttretens\nSeite   (Nr.          vom)\n8. 10. 92   Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außen-\nwi rtschaftsverordnung                                           8237    (194    15. 10. 92)        s. Art. 2\n7400-1-6\n28.  9. 92   Sechsunddreiß\\gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Nürnberg)                                      8238    (194    15. 10. 92)      15. 10. 92\n96-1-2-14\n30.  9. 92   Acht;;;:ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Wartever-\nfahren)                                                          8238    (194    15. 10. 92)      12. 11. 92\n96-1-2-88\n1. 10. 92   Achtundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nMeldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten\nLuftraum)                                                        8238    (194    15. 10. 92)        s. Art. 2\n96-1-2-85\n1. 10. 92   1:: ünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen E!iurt)                                                    8238    (194    15. 10. 92)      12. 11. 92\n96-1-2-111\n8. 10. 92   Verordnung TSF Nr . 4/92 zur Änderung des Güterfernverkehrs-\ntarifs                                                           8297    (196    17. 10. 92)      15. 11. 92\n9291"]}