{"id":"bgbl1-1992-48-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":48,"date":"1992-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/48#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_48.pdf#page=10","order":6,"title":"Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)","law_date":"1992-10-14T00:00:00Z","page":1766,"pdf_page":10,"num_pages":10,"content":["1766                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten\nund über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen\n(Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)\nVom 14. Oktober 1992\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 13 und        Nachweis der Fachkunde zu erbringen. Werden der Auf-\ndes § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgeset-       sichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt,\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli            daß der Sicherheitsbeauftragte nicht die zur Erfüllung sei-\n1985 (BGBI. 1 S. 1565), § 54 Abs. 1 Satz 1 geändert durch     ner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässig-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1           keit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen\nS. 1830), verordnet die Bundesregierung:                      anderen Sicherheitsbeauftragten bestellt.\n§3\nErster Abschnitt\nPflichten des Betreibers\nAnwendungsbereich\n(1) Der Betreiber hat den Sicherheitsbeauftragten bei\nder Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm\n§ 1                              insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben\nAnwendungsbereich                         erforderlich ist, Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung zu\nstellen.\n(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Abs. 1\ndes Atomgesetzes.                                                (2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Sicher-\nheitsbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zur Spaltung   derlichen Informationen erhält und ihm Verwaltungsakte\nvon Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt        und sonstige Maßnahmen, die seine Aufgaben oder Be-\nthermischer Dauerleistung nicht überschreitet.                fugnisse betreffen, zur Kenntnis gegeben werden.\n§4\nzweiter Abschnitt\nAufgaben des Sicherheitsbeauftragten\nKerntechnischer Sicherheitsbeauftragter\n(1) Der Sicherheitsbeauftragte hat innerhalb der Be-\ntriebsorganisation am Standort der Anlage unbeschadet\n§2\nder Verantwortung des Betreibers\nBestellung\ndes kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten              1. für die Auswertung von\na) meldepflichtigen Ereignissen(§ 6),\n(1) Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer\nAnlage (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der              b) sonstigen Störungen in der eigenen Anlage,\nAnlage bis zur Stillegung der Anlage einen kerntechni-             c) Informationen über meldepflichtige Ereignisse in an-\nschen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten)               deren Anlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für\nschriftlich zu bestellen. Werden von dem Betreiber meh-               die eigene Anlage\nrere Anlagen auf demselben Gelände betrieben, kann ein\nzu sorgen und an der Durchführung dieser Aufgaben\ngemeinsamer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die\nAufsichtsbehörde kann den Betreiber von der Verpflich-             mitzuwirken,\ntung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten be-          2. bei der Ausarbeitung sich hieraus ergebender Abhilfe-\nfreien, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der             und Verbesserungsmaßnahmen mitzuwirken,\nKernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnah-\nmen oder Sicherheitseinrichtungen eine Bestellung nicht        3. dem Betreiber Erkenntnisse über Sicherheitsmängel\nerforderlich ist.                                                  sowie Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur\nErhöhung der Sicherheit unverzüglich mitzuteilen,\n(2) Der Betreiber hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich\ndie Bestellung des Sicherheitsbeauftragten mit Angabe          4. bei der Planung von Veränderungen der Anlage oder\nder innerbetrieblichen Stellung, jede Änderung dieser Stel-        ihres Betriebes mitzuwirken,\nlung sowie das Ausscheiden schriftlich anzuzeigen. Dem\n5. die Meldung meldepflichtiger Ereignisse nach Maß-\nSicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personal-\ngabe des § 10 zu überprüfen,\nrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.\n6. am Erfahrungsaustausch mitden Sicherheitsbeauftrag-\n(3) Zum Sicherheitsbeauftragten darf nur eine Person            ten anderer Anlagen über sicherheitstechnisch bedeut-\nbestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus\nsame Betriebserfahrungen mitzuwirken.\ndenen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben,\nund die die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche        (2) Der Sicherheitsbeauftragte hat bei der Erfüllung sei-\nFachkunde besitzt. Bei der Anzeige der Bestellung ist der      ner Aufgaben mit dem Betriebs- oder Personalrat und den","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den      23. Oktober 1992                          1767\nFachkräften für Arbeitssicherheit sowie nach anderen Vor-         (2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldemäßige\nschriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage        Übertragung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll der Melde-\nzusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegen-          pflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen An-\nheiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten. Er      gaben machen, soweit Angaben unverzüglich gemacht\nhat den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen        werden können und Daten bekannt sind.\nin Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu be-\nraten.\n§8\n§5\nMeldeverfahren\nStellung des Sicherheitsbeauftragten\n(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden\n(1) Der Sicherheitsbeauftragte darf bei der Erfüllung\nseiner Aufgaben nicht behindert und wegen seiner Tätig-         1. Kategorie S: unverzüglich nach Kenntnis fernmündlich\nkeit nicht benachteiligt werden.                                    und schriftlich durch fernmeldemäßige Übertragung;\nspätestens am fünften Werktag nach Kenntnis Ergän-\n(2) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisa-\nzung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung\ntionsmaßnahmen sicherzustellen, daß der Sicherheitsbe-\nmittels Meldeformular;\nauftragte seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der\nGeschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem         2. Kategorie E: spätestens vierundzwanzig Stunden nach\nLeiter der Anlage nicht einigen konnte und er wegen der            Kenntnis fernmündlich und schriftlich durch fernmelde-\nbesonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der               mäßige Übertragung; spätestens am fünften Werktag\nGeschäftsleitung für erforderlich hält. Kann sich der Si-          nach Kenntnis Ergänzung und erforderlichenfalls Be-\ncherheitsbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene               richtigung der Meldung mittels Meldeformular;\nMaßnahme zur kerntechnischen Sicherheit mit der Ge-           3. Kategorie N: spätestens am fünften Werktag nach\nschäftsleitung nicht einigen, so hat diese dem Sicherheits-        Kenntnis mittels Meldeformular;\nbeauftragten die Ablehnung des Vorschlags schriftlich mit-\nzuteilen und zu begründen. Sie hat dem Betriebs- oder         4. Kategorie V: spätestens am zehnten Werktag nach\nPersonalrat und der Aufsichtsbehörde je eine Abschrift zu          Kenntnis mittels Meldeformular.\nübersenden.                                                   Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen über dje\n(3) Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine     Meldungen treffen.\nAufgaben gemäß § 4 sind im einzelnen im Betriebshand-\n(2) Können innerhalb der Frist für die schriftliche Mel-\nbuch festzulegen.\ndung mittels Meldeformular nicht alle erforderlichen Anga-\nDritter Abschnitt                       ben gemacht werden, ist die Meldung als vorläufig zu\nkennzeichnen; der Aufsichtsbehörde ist eine als endgültig\nMeldung von Unfällen,                      ·gekennzeichnete und vervollständigte Meldung vorzule-\nStörfällen und sonstigen Ereignissen                gen, sobald die fehlenden Daten bekannt sind.\n§6\n§9\nMeldepflicht\nErgänzende Pflichten des Meldepflichtigen\n(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1\noder Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes (Meldepflichtiger)           ( 1) Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbehörde mo-\nhat Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische   natlich die Anzahl der seit Übermittlung der vorangegange-\nSicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereig-      nen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse\nnisse) der Aufsichtsbehörde zu melden.                        an.\n(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anla-      (2) Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereig-\ngen 1 und 2 aufgeführten Meldekriterien erfüllen.             nissen, für deren Eintritt schadhafte Anlagenteile ursäch-\nlich sind oder in deren Verlauf Schäden an sicherheitstech-\n(3) Der Meldepflichtige hat den Eintritt eines melde-      nisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde\npflichtigen Ereignisses auch der für die öffentliche Sicher-  Maßnahmen zu treffen, die eine spätere Klärung und\nheit und Ordnung zuständigen Behörde sowie der für den        Nachprüfung der genauen Ursachen und Folgen des mel-\nKatastrophenschutz zuständigen Behörde unverzüglich           depflichtigen Ereignisses erlauben. Zur Beweissicherung\nanzuzeigen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor        sind insbesondere geeignet:\nLebens- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.\na) Aufbewahrung schadhafter Bauteile in unveränderter\nForm,\n§7\nb) Anfertigung von Lichtbildern,\nInhalt der schriftlichen Meldung\nc) Anlegen einer ausführlichen Schadensdokumentation.\n(1) Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Auf-\nsichtsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mittels\n§ 10\namtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis,\nseine Ursachen und Auswirkungen, seine Behebung so-                                    Überwachung\nwie Vorkehrungen gegen Wiederholungen so zu be-                            durch den Sicherheitsbeauftragten\nschreiben, daß sie im Hinblick auf die kerntechnische\nSicherheit ausreichend beurteilt werden können. Die Auf-          Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Voll-\nsichtsbehörde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt.        ständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignis-","1768                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Mel-         3. entgegen § 1O das Ergebnis der Prüfung nicht oder\ndeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu              nicht richtig vermerkt.\nversehen. Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.\nFünfter Abschnitt\nVierter Abschnitt                                              Schlußvorschriften\nBu ßge ldvorschriften\n§ 12\n§ 11                                          Verhältnis zu anderen Vorschriften\nOrdnungswidrigkeiten                           § 36 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung findet im\nAnwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwen-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des             dung.\nAtomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 13\n1. entgegen§ 6 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit§ 7 Abs. 1\nSatz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Meldung                                   Inkrafttreten\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-   Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ntig erstattet,                                               Verkündung folgenden neunten Kalendermonats in Kraft.\n2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig        § 1, die§§ 6 bis 9, § 11 Nr. 1 und 2, § 12 und die Anlagen 1\noder nicht rechtzeitig erstattet oder                        und 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Oktober 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992                                   1769\nAnlage 1\nMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse\nin Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen\n1n ha ltsverze ich n i s\nVorbemerkung                                                         2.2 Schäden, Leckagen an Rohrleitungen und Behältern\n2.3 Kritikalitätsstörungen\n1. Radiologie und Strahlenschutz\n2.4 Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe                                      Transport\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe                               2.5 Sonstige Ereignisse\n1.3 Kontamination\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe                          3. Einwirkungen von außen oder anlageninterne Ereignisse\n3.1 Einwirkungen von außen\n2. Anlagentechnik                                                     3.2 Brände, Explosionen oder Überflutungen\n2.1 Schäden, Ausfälle oder Funktionsstörungen im Sicher-\nheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch   4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen\nwichtigen Systemen und Anlagenteilen                        des Reaktors\nVorbemerkung                                   -    mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für\nAbleitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässi-\nDie Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anla-\ngen zur Spaltung von Kernbrennstoffen nehmen, soweit                        gen Aktivitätsabgaben beträgt.\nBeispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben\nwerden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreak-                 Kriterium E 1.2.1\ntoren. Bei anderen Reaktortypen, Forschungsreaktoren\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei\nsowie bei Anlagen, die zum Zwecke der Stillegung endgül-               der zu besorgen ist, daß die freigesetzte Aktivität\ntig abgeschaltet worden sind oder für die eine Genehmi-\ngung nach § 7 Abs. 3 AtG erteilt worden ist, sind die                  -   zu Körperdosen führt, die mehr als 10% der\nMeldekriterien hier sinngemäß anzuwenden.                                  Grenzwerte nach § 45 StrlSchV betragen, oder\n-   mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für\n1.   Radiologie und Strahlenschutz                                         Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässi-\ngen Aktivitätsabgaben beträgt.\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.1 .1                                                Kriterium N 1.2.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei           Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die\nder die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivi-              nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.\ntät\n- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Kör-                 Kriterium S 1.2.2\nperdosen nach§ 45 StrlSchV führt oder\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage,\n- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im                daß als Folge außerhalb von als Kontrollbereich ge-\nJahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über-              kennzeichneten Bereichen die Ortsdosisleistung den\nschreitet.                                                   Wert von 3 mSv pro Stunde überschreitet.\nKriterium E 1. 1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei            Kriterium E 1.2.2\nder die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen              Freisetzung innerhalb der Anlage, daß als Folge\nBehörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitäts-\nabgaben überschreitet.                                             -   innerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichne-\nten Bereichen, soweit sie nicht als Sperrbereich\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe                                        gekennzeichnet sind, die Ortsdosisleistung den\nWert von 3 mSv pro Stunde für mehr als 24 Stun-\nKriterium S 1.2.1                                                     den überschreitet oder\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei                  die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches er-\nder zu besorgen ist, daß die innerhalb von 24 Stunden                  forderlich ist oder\nfreigesetzte Aktivität                                             -   die Aktivitätskonzentration in der Raumluft für mehr\n- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Kör-                      als 24 Stunden größer ist als die Werte nach An-\nperdosen nach§ 45 StrlSchV führt oder                             lage IV Tabelle IV 4 Buchstabe a der StrlSchV.","1770                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n1.3 Kontamination                                                 -    Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in\nsonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Syste-\nKriterium E 1 .3. 1                                                men und Anlagenteilen derart, daß das System\nKontamination innerhalb des betrieblichen Überwa-                  oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht.\nchungsbereiches, die das 1Ofache der Werte nach                    Ausgenommen sind Fehler, die kurzfristig (< 24 h)\nAnlage IX Spalte 3 der StrlSchV überschreitet und                  behoben werden, oder Ausfälle, für die genehmigte\nderen Gesamtaktivität in Bq mehr als das 105 fache der             Ersatzmaßnahmen vorhanden sind, sofern das\nWerte nach Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV beträgt.                Vorkommnis nicht nach N 2.1.2 zu melden ist.\nKriterium N 1 . 3 . 1                                         -    Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen\nvom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in              (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensy-\nBereichen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb                      steme) oder in den sonstigen sicherheitstechnisch\nnicht kontaminiert sein können, das 100fache der                   wichtigen Systemen und Anlagenteilen.\nWerte nach Anlage IX Spalte 2 der StrlSchV über-\nschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als             Kriterium N 2.1.2\ndas 106 fache der Werte nach Anlage IX Spalte 2 der\nStrlSchV beträgt.                                              Ausfälle, Schäden oder Befunde mit Hinweis auf sy-\nstematische Fehler am Sicherheitssystem oder an\nsonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe\nund Anlagenteilen.\nKriterium S 1 .4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der             Kriterium N 2.1.3\nAnlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb               Versagen von oder Schäden an aktiven oder passiven\nbetrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die ver-            Brandschutzeinrichtungen.\nbreitete Aktivität das 100fache eines Wertes der An-\nlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV über-              Kriterium S 2.1.4\nschreitet.\nFunktionsstörungen von Sicherheits-, Abblase- oder\nKriterium E 1.4.1                                             Entlastungsventilen der Druckführenden Umschlie-\nßung:\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der\nAnlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb              -    Nicht vorgesehenes Öffnen, sofern keine automati-\nbetrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die ver-                sche Absperrung der Abblaseleitung erfolgt (aus-\nbreitete Aktivität das Einfache eines Wertes der An-               genommen SWR).\nlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV überschrei-        -    Nichtschließen nach Ansprechen, sofern keine\ntet.                                                               automatische Absperrung der Abblaseleitung er-\nfolgt .(ausgenommen SWR).\n2.  Anlagentechnik                                                -    Nichtöffnen von Sicherheitsventilen im Anforde-\nrungsfall.\n2.1 Schäden, Ausfälle oder Funktionsstörungen im Sicher-\nheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch\nwichtigen Systemen oder Anlagenteilen                         Kriterium E 2.1.4\nKriterium S 2.1 .1                                            Funktionsstörungen von Sicherheits-, Abblase- oder\nEntlastungsventilen:\nFunktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicher-\nheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Ne-        -   Nicht vorgesehenes Öffnen von Sicherheits-, Ab-\nbensysteme) derart, daß die auslegungsgemäß zur                   blase- oder Entlastungsventilen der Druckführen-\nStörfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicher-             den Umschließung, sofern das Vorkommnis nicht\nheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht.            nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist.\nWann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebs-          Nichtschließen von Sicherheits-, Abblase- oder\nvorschriften festgelegt.                                          Entlastungsventilen der Druckführenden Um-\nKriterium E 2.1.1                                                schließung, sofern das Vorkommnis nicht nach\nKriterium S 2.1 .4 zu melden ist.\nFunktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicher-\nheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Ne-           Nichtöffnen von Abblase- oder Entlastungsventilen\nbensysteme) derart, daß nur noch die auslegungsge-               der Druckführenden Umschließung im Anforde-\nmäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von            rungsfall.\nSicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Wann       -   Nichtöffnen von Frischdampf-Sicherheitsventilen\ndies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvor-           im Anforderungsfall (ausgenommen SWR).\nschriften festgelegt.                                        -   Nichtschließen von Frischdampf-Sicherheitsventi-\nKriterium N 2.1.1                                                len, sofern keine automatische Absperrung er-\nfolgt.\n-   Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Si-\ncherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs-       -   Nichtöffnen von Sicherheitsventilen im Anforde-\nund Nebensysteme) derart, daß mindestens eine                rungsfall an sonstigen Einrichtungen des Sicher-\nSicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung               heitssystems und an sonstigen sicherheitstech-\nsteht.                                                       nisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992                             1771\nKriterium E 2.1.5                                            Kriterium N 2.2.3\nSicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung von           Schäden an Druckbehältern, soweit zu besorgen ist,\nAuslegungswerten bei Reaktorkern, Druckführender             daß ein Versagen der Behälter aufgrund dieser Schä-\nUmschließung, Sicherheitseinschluß oder sicherheits-         den unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender\ntechnisch wichtigen Teilen des Frischdampf- und              Folgeereignisse zu einer Gefährdung sicherheitstech-\nSpeisewassersystems.                                         nisch wichtiger Systeme und Anlagenteile führt oder\neinen Störfall auslöst.\n2.2 Schäden, Leckagen an Rohrleitungen und Behältern\n2.3 Kritikalitätsstörungen\nKriterium S 2.2.1\nLeckagen, die zur Auslösung einer Schutzaktion füh-          Kriterium S 2.3.1\nren. Ausgenommen sind:                                       Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des\nSchnellabschaltsystems.\n-    das Offenbleiben von Sicherheits- und Entla-\nstungsventilen beim SWR,\nKriterium E 2.3.1\n-    Fehlanregungen von Schutzaktionen,\n-   Unzulässige Reaktivitätstransienten oder\n-    Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbun-\nden werden können (z.B. Fehlöffnen einer Armatur            unzulässige Entborierung in Druckwasserreakto-\nmit nachfolgendem Schließen dieser oder einer               ren.\nredundanten Armatur).\n2.4 Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder\nKriterium E 2.2. 1                                           Transport\nBrüche oder Risse mit Leckage, die kurzfristig aus           Kriterium S 2.4.1\nsicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der An-\nlage erfordern, an folgenden Systemen:                       Absturz von Lasten in das Brennelementlagerbecken\noder den Reaktorraum mit der Folge\n-    Reaktorkühlkreislauf und die unmittelbar daran an-\nschließenden Systeme bis einschließlich der Be-         -    von Freisetzungen radioaktiver Stoffe in dem Ma-\nreiche, die mit Reaktorkühlmitteldruck beauf-                ße, daß die Aktivitätskonzentration in der Raumluft\nschlagt werden,                                             größer als das Zehnfache der Werte gemäß An-\nlage IV Tabelle IV 4 Buchstabe a der StrlSchV ist,\n-    Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und Um-              oder\nleitschnellschlußventilen sowie an allen gegen die-\nsen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungs-          -    eines Verlustes der Unterkritikalität oder\nabschnitten,\n-    einer nicht    absperrbaren    größeren    Leckage\n-    Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen               (> 0,3 1/s).\nDruckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsab-\nschnitten.\nKriterium E 2.4.1\nKriterium N 2.2.1                                            Absturz von\nSchäden, insbesondere Risse, Verformungen oder              -    Brennelementen in das Brennelementlagerbecken\nUnterschreitungen von Sollwandstärken an                         oder den Reaktorraum,\n-    Einrichtungen des Sicherheitssystems und sonsti-            sonstigen Lasten in das Brennelementlagerbecken\ngen aktivitätsführenden Systemen,                           oder den Reaktorraum mit der Folge von\n-    Umschließungen des Frischdampf- und Speise-                 •   Freisetzungen radioaktiver Stoffe in dem Maße,\nwassersystems bis einschließlich der äußeren                    daß die Aktivitätskonzentration in der Raumluft\nAbsperrarmatur,                                                 größer als die Werte gemäß Anlage IV Tabelle\n-    Umschließungen des Frischdampf- und Speise-                    IV 4 Buchstabe a der StrlSchV ist, oder\nwassersystems außerhalb der äußeren Absperr-\n•   größeren (> 0,3 1/s) absperrbaren oder gerin-\narmatur, sofern sie auf Auslegungsmängel oder\ngen(< 0,3 1/s) nicht absperrbaren Leckagen,\nnicht berücksichtigte Belastungen hinweisen.\n-    schweren Lasten in Räumen, in denen sich sicher-\nKriterium E 2.2.2\nheitstechnisch wichtige Systeme oder Anlagenteile\nDampferzeugerheizrohrleckagen, die ein Abfahren                 befinden.\nder Anlage erforderlich machen.\nKriterium N 2.4.1\nKriterium E 2.2.3\nSicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse bei\nVersagen von Druckbehältern, Armaturen- und Pum-\npengehäusen, Zerlegen von Schwungmassen, Bre-                   •  Transport, Handhabung und Lagerung von\nchen von Rohrleitungen großer Nennweiten in Ge-                    Brennelementen und sonstigen radioaktiven\nbäuden, in denen sich sicherheitstechnisch wichtige                Stoffen innerhalb des Anlagengeländes oder\nSysteme oder Anlagenteile befinden.                                der Anlage,","1772                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n•    Transport und Handhabung von Lasten.            3.  Einwirkungen von außen oder anlageninterne\nEreignisse\n-    Sicherheitstechnisch bedeutsame Schäden an\nHebezeugen, Transport- und Handhabungsein-          3.1 Einwirkungen von außen\nrichtungen.\nKriterium S 3.1.1\nSchäden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Ex-\n2.5 Sonstige Ereignisse                                          plosionsdruckwelle an\nKriterium E 2.5.1                                            -   Gebäuden, in denen sich sicherheitstechnisch\nwichtige Systeme und Anlagenteile befinden,\nEreignisse mit automatischem Ansprechen von Si-\ncherheitsventilen der Druckführenden Umschli~ßung.           -   sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder An-\nlagenteilen mit der Folge, daß Sicherheitseinrich-\nKriterium N 2.5.1                                                tungen angefordert werden.\nSchäden an Reaktordruckbehältereinbauten, Reaktor-           Kriterium E 3.1 .1\nkern oder Dampferzeugereinbauten.\nEinwirkungen von außen, die das Abschalten oder\nAbfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen\nKriterium N 2.5.2                                            Gründen erforderlich machen.\nLose Teile in der Druckführenden Umschließung.\n3.2 Brände, Explosionen oder Überflutungen\nKriterium N 2.5.3                                            Kriterium S 3.2.1\nSchäden durch Kondensationsschläge oder systema-             Anlageninterne Brände, Explosionen oder Überflutun-\ntische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen              gen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, daß\nund Dämpfungseinrichtungen an sicherheitstechnisch           die austegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erfor-\nwichtigen Rohrleitungen und Komponenten.                     derliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht\nmehr zur Verfügung steht.\nKriterium N 2.5.4\nKriterium E 3.2.1\nSchäden an Reaktorkühlmittelpumpen, die ein Abfah-\nren der Anlage erfordern.                                    Anlageninterne Brände, Explosionen oder Überflutun-\ngen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, daß\nnur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherr-\nKriterium N 2.5.5                                            schung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteilein-\nAusfälle von                                                 richtungen zur Verfügung steht.\nmehr als einer Hauptspeisewasser- oder Haupt-\nKriterium N 3.2.1\nkondensatpumpe oder\nAnlageninterne Brände, Explosionen oder Überflutun-\n50% der                            und mehr.             gen mit der Folge, daß\n-   eine Sicherheitsteileinrichtung oder\nKriterium N 2.5.6                                           -- eine Redundante in den sonstigen sicherheitstech-\nnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen\nGemeinsame Ausfälle des Haupt- und Reservenetz.-\nanschlusses, Ausfall eines Strangs der Eigenbe-              ausgefallen ist.\ndarfsversorgung.\n4.  Ereignisse vo'r Erteilung der Genehmigung zum\nKriterium N 2.5.7                                            Beladen des Reaktors\nAnforderung von Sicherheitseinrichtungen durch das           Kriterium V 4. 1\nReaktorsct1utzsystem.                                        Befunde an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagen-\nteilen und Systemen, die auf Auslegungsfehler oder\nKriterium N 2.5.8                                            Schwächen am Qualitätssicherungssystem hinwei-\nsen.\ndie bedeutsame Änderungen der Sicher-\nheitsspezifikationen erforderlich machen.                     Kriterium V 4.2\nEreignisse an sicherheitstechnisch wichtigen Syste-\nKriterium N 2.5.9                                            men und Anlagenteilen, soweit diese Ereignisse im\nSicherheitstechnisch bedeutsame Schäden an tragen-            Hinblick auf den späteren sicheren Betrieb von Bedeu-\nden Strukturen von Bauwerken.                                tung sind.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992                                   1773\nAnlage 2\nMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse\n·in Anlagen, die nicht der Spaltung von Kernbrennstoffen dienen\n1n ha ltsverzeich n is\n1. Radiologie und Strahlenschutz\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe\n1.3 Kontamination\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe\n2. Anlagentechnik und Betrieb\n2.1 Sicherheitstechnik\n2.2 Einwirkungen von innen oder außen\n2.3 Sonstige meldepflichtige Ereignisse\n1.   Radiologie und Strahlenschutz                                    -    mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für\nAbleitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässi-\n1. 1 Ableitung radioaktiver Stoffe                                         gen Aktivitätsabgaben beträgt.\nKriterium S 1. 1 .1\nKriterium N 1.2.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die\nder die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivi-\nnicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.\ntät\n-   zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Kör-               Kriterium S 1.2.2\nperdosen nach§ 45 StrlSchV führt oder                         Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage,\n-   die von der zuständigen Behörde festgelegten, im              daß als Folge außerhalb von als Kontrollbereich ge-\nJahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über-               kennzeichneten Bereichen die Ortsdosisleistung den\nschreitet.                                                   Wert von 3 mSv pro Stunde überschreitet.\nKriterium E 1.1 .1                                                Kriterium E 1.2.2\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei           Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage,\nder die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen            daß als Folge\nBehörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitäts-\nabgaben überschreitet.                                           -    innerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichne-\nten Bereichen, soweit sie nicht als Sperrbereich\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe                                        gekennzeichnet sind, die Ortsdosisleistung den\nWert von 3 mSv pro Stunde für mehr als 24 Stun-\nKriterium S 1.2.1                                                     den überschreitet oder\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei            -    die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches er-\nder zu besorgen ist, daß die innerhalb von 24 Stunden                forderlich ist oder\nfreigesetzte Aktivität\n-   die Aktivitätskonzentration in der Raumluft für mehr\n-    zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Kör-                 als 24 Stunden größer ist als die Werte nach An-\nperdosen nach § 45 StrlSchV führt oder                          lage IV Tabelle IV 4 Buchstabe a der StrlSchV.\n-    mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für\nAbleitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässi-     1.3 Kontamination\ngen Aktivitätsabgaben beträgt.\nKriterium E 1.3.1\nKriterium E 1.2.1                                               Kontamination innerhalb des betrieblichen Überwa-\nchungsbereiches, die das 1Ofache der Werte nach\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei\nAnlage IX Spalte 3 der StrlSchV überschreitet und\nder zu besorgen ist, daß die freigesetzte Aktivität\nderen Gesamtaktivität in Bq mehr als das 105 fache\n-   zu Körperdosen führt, die mehr als 10% der                  der Werte nach Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV\nGrenzwerte nach§ 45 StrlSchV betragen, oder                 beträgt.","1774                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nKriterium N 1.3.1                                                           Fehler hindeuten, deren Behebung gesonderte Strah-\nlenschutzmaßnahmen erforderlich machen.\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in\nBereichen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb                               Kriterium N 2.1.3\nnicht kontaminiert sein können, das 100fache der\nWerte nach Anlage IX Spalte 2 der StrlSchV über-                            Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von ei-\nschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als                          nem behördlich festgelegten Wert der Anlagentechnik\ndas 106 fache der Werte nach Anlage IX Spalte 2 der                         oder des Betriebes.\nStrlSchV beträgt.\nKriterium E 2.1.4/N 2.1.41 )\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe                                            Anforderung aktiver Sicherheitseinrichtungen.\nKriterium S 1.4.1                                                          Kriterium N 2. 1.5\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der                         Übertritt radioaktiver Stoffe in Systeme, Komponenten\nAnlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb                           und Bauelemente, die im Normalbetrieb nicht mit\nbetrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die ver--                       radioaktiven Stoffen beaufschlagt werden.\nbreitete Aktivität das 100fache eines Wertes der An-\nlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV über-                           Kriterium S 2.1.6\nschreitet.                                                                 Kritikalitätsvorkommnisse.\nKriterium E 1.4.1                                                           Kriterium E 2.1.6\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der                          Vorkommnisse, die die Kritikalitätssicherheit beein-\nAnlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb                            trächtigen (Verletzung von Sicherheitsprinzipien der\nbetrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die ver-                         Kritikalitätssicherheit).\nbreitete Aktivität das Einfache eines Wertes der An-\nlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV über-                             Kriterium N 2.1.7\nschreitet.                                                                   Sicherheitstechnisch relevante Vorkommnisse bei\nTransport, Handhabung und Lagerung von radioakti-\n2.    Anlagentechnik und Betrieb                                                   ven Stoffen innerhalb des Anlagengeländes.\n2.1 Sicherheitstechnik                                                             Kriterium N 2.1.8\nKriterium S 2.1.1                                                            Vorkommnisse aufgrund von Verstößen gegen\nAusfälle von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ein-                           sicherheitsrelevante Betriebsregeln oder Prüfvor-\nrichtungen, die zu einem Anlagenzustand geführt ha-                          schriften.\nben, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen                        Kriterium N 2.1.9\noder die Umgebung gefahrbringend ausgewirkt hat\noder dies zu besorgen ist.                                                  Vorkommnisse, die bedeutsame Änderungen der\nSicherheitsspezifikation erforderlich machen.\nKriterium E 2.1.1\nAusfälle von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ein-                          Kriterium V 2. 1. 10\nrichtungen, bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage                      Befunde an sicherheitstechnisch bedeutsamen Ein-\noder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Grün-                        richtungen vor Betrieb der Anlage oder der Teilanlage,\nden nicht fortgeführt werden kann und für die die                           die auf Auslegungsfehler oder auf Schwächen des\nAnlage auszulegen ist.                                                      Qualitätssicherheitssystems hinweisen.\nKriterium N 2.1.1                                                           Kriterium N 2.1 .11\n-   Ausfälle von oder Funktionsstörungen an sicher-                         Befunde an sicherheitstechnisch bedeutsamen Ein-\nheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen oder                           richtungen beim Betrieb der Anlage oder Teilanlage,\n-   Ausfälle von oder Funktionsstörungen an Kompo-                          die auf Auslegungsfehler oder Schwächen des Quali-\nnenten und Bauelementen in sonstigen Einrichtun-                        tätssicherheitssystems hinweisen.\ngen der Anlage oder der Teilanlage, sofern ent-                         Kriterium V 2.1.12\nsprechende Komponenten und Bauelemente in\nsicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen                          Vorkommnisse bei der Errichtung der Anlage oder der\nverwendet werden.                                                       Teilanlage, die Auswirkungen auf die ordnungs-\ngemäße Funktion des Sicherheitssystems beim künfti-\nAnmerkung zu den Kriterien S 2.1.1, E 2.1.1 und                             gen Betrieb haben können (u.a. Brände, Explosionen,\nN 2.1.1:                                                                    Überflutungen, Abstürze schwerer Lasten).\nDie Behörde kann anlagenspezifische Festlegungen\ntreffen.                                                                    Kriterium N 2.1.13\nVorkommnisse bei der Erweiterung oder Änderung\nKriterium N 2.1.2                                                          der Anlage oder der Teilanlage, die Auswirkungen\nWiederholte Ausfälle von Systemen, Komponenten                              auf die ordnungsgemäße Funktion des Sicherheits-\nund Bauelementen, die auf einen systematischen                              systems beim bestehenden Betrieb haben können.\n1) Die betreffenden Sicherheitseinrichtungen und die jeweils zugehörige Meldekategorie werden von der zuständigen Behörde festgel~gt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992                           1775\n2.2 Einwirkungen von innen oder außen                         Kriterium S 2.2.2\nKriterium S 2.2.1                                         Erdbeben, Flugzeugabstürze, Druckwellen und sonsti-\nge Einwirkungen von außen, die zu einem Anlagenzu-\nBrände, Explosionen, heftige chemische Reaktionen,        stand geführt haben, der sich unmittelbar oder mittel-\nLeckagen, Überflutungen, Abstürze schwerer Lasten         bar auf Personen oder die Umgebung gefahrbringend\nund sonstige Einwirkungen von innen, die zu einem         ausgewirkt hat oder bei dem dies zu besorgen ist.\nAnlagenzustand geführt haben, der sich unmittelbar\noder mittelbar auf Personen oder die Umwelt gefahr-       Kriterium E 2.2.2\nbringend ausgewirkt hat oder bei dem dies zu besor-\nErdbeben, Flugzeugabstürze, Druckwellen und sonsti-\ngen ist.\nge Einwirkungen von außen, sofern der Betrieb der\nAnlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechni-\nKriterium E 2.2.1                                         schen Gründen nicht fortgeführt werden kann.\nBrände, Explosionen, heftige chemische Reaktionen,        Kriterium N 2.2.2\nLeckagen, Übertlutungen, Abstürze schwerer Lasten\nund sonstige Einwirkungen von innen, sofern der Be-       Sonstige, die Anlage betreffende Erdbeben, Flug-\ntrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheits-     zeugabstürze, Druckwellen und sonstige Einwirkun-\ntechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.        gen von außen.\n2.3 Sonstige meldepflichtige Ereignisse\nKriterium N 2.2.1\nSonstige, die Anlage betreffende Brände, Explosio-        Kriterium E 2.3.1\nnen, heftige chemische Reaktionen, Leckagen, Über-        Freisetzung von Gefahrstoffen gemäß GefStoffV, die\nflutungen, Abstürze schwerer Lasten und sonstige          zu einer Räumung von Anlagenbereichen mit sicher-\nEinwirkungen von innen.                                   heitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen führt."]}