{"id":"bgbl1-1992-48-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":48,"date":"1992-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/48#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_48.pdf#page=4","order":5,"title":"Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr","law_date":"1992-09-30T00:00:00Z","page":1760,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["1760                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber den Zugang zum Beruf des Unternehmers\nim innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr\nVom 30. September 1992\nAuf Grund des § 35d des Binnenschiffsverkehrsgeset-                       (4) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung einer Erlaub-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar                       nisurkunde erteilt. In der Erlaubnisurkunde ist auch anzu-\n1969 (BGBI. 1S. 65), der durch das Gesetz vom 5. Dezem-                   geben, ob die Erlaubnis die Beförderung für den grenz-\nber 1990 (BGBI. 1 S. 2579) eingefügt worden ist, und des                  überschreitenden Güterverkehr miterfaßt.\n§ 4 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1                          (5) Wechseln die Bezeichnung des Unternehmens oder\nS. 1270) verordnet der Bundesminister für Verkehr im                      der Sitz des Unternehmens oder wechseln die für die\nFührung der Geschäfte bestellten Personen, ist die Erlaub-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:\nnisurkunde der Erlaubnisbehörde zur Berichtigung vorzu-\nlegen.\nArtikel 1*)\n§3\nBinnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung\nEine Erlaubnis ist nicht erforderlich\n(BinSchZV)\n1. für die Beförderung von eigenen Gütern für eigene\n§ 1                                    Zwecke des Unternehmers mit eigenen Schiffen\n(1) Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterver-                       (Werkverkehr). Betreibt ein Schiffseigner neben dem\nkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit natürli-                    Werkverkehr Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so\ncher Personen oder Unternehmen, die - sei es auch nur                         wird der gesamte Schiffahrtsbetrieb als gewerbliche\ngelegentlich - mit Binnenschiffen im gewerblichen Verkehr                     Schiffahrt angesehen;\nGüter befördern.                                                          2. für Unternehmer, die ausschließlich Beförderungen auf\nWasserstraßen innerhalb des Geltungsbereichs des\n(2) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist jede\nGrundgesetzes durchführen, welche keine Verbindung\nGesellschaft, auch ohne Rechtspersönlichkeit, sowie jede\nmit dem Binnenwasserstraßennetz eines anderen Mit-\nandere Personenvereinigung einschließlich einer Binnen-\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder\nschiffervereinigung und -genossenschaft, die bei den Ver-\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über\nladern Ladung beschafft.\nden Europäischen Wirtschaftsraum haben.\n§2\n§4\n(1) Natürliche Personen oder Unternehmen im Sinne\n(1) Die Erlaubnis zum innerstaatlichen oder grenzüber-\ndes § 1, die den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffs-\nschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr ist zu erteilen,\ngüterverkehr mit Schiffen ausüben, deren Ladefähigkeit\nwenn der Unternehmer oder die mit der Leitung des Betrie-\n~00 metri~che Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang\nbes ständig betraute Person fachlich geeignet ist.\nuberschre1tet, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit einer\nErlaubnis. Die Erlaubnispflicht gilt auch für die lediglich auf              (2) Fachlich geeignet ist, wer die zur Führung eines\nbegrenzte Dauer im Auftrag eines anderen Unternehmers                     Unternehmens des innerstaatlichen oder grenzüberschrei-\nausgeübte Güterbeförderung.                                               tenden Binnenschiffsgüterverkehrs jeweils erforderlichen\n(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die                  Kenntnisse auf den in der Anlage zu dieser Verordnung\nWasser- und Schiffahrtsdirektion (Erlaubnisbehörde), in                   genannten Sachgebieten hat.\nderen Bezirk der Unternehmer seinen Hauptwohnsitz oder\ndas Unternehmen seinen Sitz oder seine geschäftliche                                                   §5\nNiederlassung hat. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden\n(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch\nzuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der\nAblegung einer Prüfung oder durch den Nachweis einer\nSache befaßt worden ist. In den Fällen, in denen ein\nmindestens dreijährigen nicht untergeordneten Tätigkeit in\nUnternehmen mehrere geschäftliche Niederlassungen hat,\nUnternehmen des gewerblichen Binnenschiffsgüterver-\nist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion zuständig, in deren\nkehrs geführt werden.\nBezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.\n(2) Die Tätigkeit muß die zur Führung eines innerstaatli-\n(3) Die Erlaubnis wird dem Unternehmer zeitlich unbe-\nchen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüter-\nschränkt erteilt. Sie ist nicht übertragbar.\ntransportunternehmens jeweils erforderlichen Kenntnisse\nauf den aus der Anlage ersichtlichen Sachgebieten vermit-\n*) Mit Artikel 1 wird die Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November\n1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen    telt haben. Diese Kenntnisse sind der Erlaubnisbehörde\nund grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die ge-   durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen\ngen?e_1t1ge Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen\nBefah1gungsnachwe1se für diesen Beruf (ABI. EG Nr. L 322 S. 20)\ndie Tätigkeit geleistet wurde, nachzuweisen. Der Nach-\numgesetzt.                                                             weis der Kenntnisse durch die praktische Erfahrung kann","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992                             1761\nnicht durch das Zeugnis eines Unternehmers erbracht          ausschuß errichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein\nwerden, der gemäß § 3 Nr. 2 keiner Erlaubnisurkunde          gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet werden.\nbedarf. Dies gilt nicht, soweit der Unternehmer Güterbeför-\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzen-\nderung auf Wasserstraßen durchgeführt hat, die erst nach\nden und zwei Beisitzern, für die jeweils mindestens ein\nInkrafttreten dieser Verordnung eine Verbindung mit den\nVertreter bestellt wird. Mindestens ein Beisitzer soll in\nübrigen Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaa-\neinem Unternehmen der Binnenschiffahrt tätig sein.\ntes der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen             (3) Örtlich zuständig ist die Industrie- und Handels-\nWirtschaftsraum erhalten haben.                              kammer, in deren Bezirk der Prüfungsteilnehmer seinen\nWohnsitz hat. Die Verweisung des Prüfungsteilnehmers\n(3) War der Nachweispflichtige selbst Unternehmer, so\nan den bei einer anderen Industrie- und Handelskammer\nist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbrin-\ngebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig.\ngen.\n(4) Soweit die fachliche Eignung durch eine angemesse-                                 §9\nne und nicht untergeordnete Vortätigkeit geltend gemacht\nwird, prüft die Erlaubnisbehörde die vorgelegten Nach-          ( 1) Gegenstand der Prüfung sind die in den Abschnitten\nweise. Bejaht die Erlaubnisbehörde die fachliche Eignung,    A und B der Anlage genannten Sachgebiete. Auf Antrag\nstellt sie auf Antrag nach § 2 Abs. 4 eine Erlaubnisurkunde  wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts A der\naus.                                                         Anlage begrenzt. Ist dem Prüfungsteilnehmer durch eine\nErlaubnisurkunde gemäß § 2 Abs. 4 bescheinigt worden,\n§6                              daß er bereits hinreichende Kenntnisse in den Sachgebie-\n(1) Bei Personen, die                                     ten des Abschnitts A der Anlage hat, wird die Prüfung auf\ndie Sachgebiete des Abschnitts B der Anlage begrenzt.\n1. ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehrgang\nan einer Fachschule durch Prüfung erfolgreich abge-         (2) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönlicher\nschlossen haben oder                                     Belange eines Antragstellers kann die zuständige Indu-\nstrie- und Handelskammer eine Befreiung von der Ver-\n2. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbil-\npflichtung zum Ablegen der Prüfung auf einem oder meh-\ndungsberuf oder eine Prüfung über durch berufliche\nreren Sachgebieten nach Absatz 1 erteilen.\nFortbildung oder durch berufliche Umschulung erwor-\nbene Kenntnisse vor der Industrie- und Handelskam-\nmer als zuständiger Stelle nach dem Berufsbildungs-                                  § 10\ngesetz vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), zu-           (1) Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem\nletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom          mündlichen Teil bestehen.\n27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398), bestanden haben,\n(2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.\nwird die fachliche Eignung zur Führung eines Unterneh-\nDem Prüfungsteilnehmer wird über das Ergebnis der Prü-\nmens des Binnenschiffsgüterverkehrs von der Erlaubnis-\nfung eine Bescheinigung erteilt, aus der auch hervorgeht,\nbehörde zuerkannt, wenn in geeigneter Form nachgewie-\nob Kenntnisse auf den Sachgebieten B der Anlage nach-\nsen wird, daß die erforderlichen Kenntnisse auf den in der\ngewiesen wurden.\nAnlage genannten Sachgebieten Gegenstand der Prüfung\nwaren.                                                          (3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prüfungs-\nausschuß kann eine angemessene Frist bestimmen, vor\n(2) Auf Antrag wird diesen Personen eine Erlaubnis-\nderen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.\nurkunde ausgestellt.\n(4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der\n§7                              Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie-\nund Handelskammern durch Prüfungsordnungen.\nAls ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung gilt\nauch eine Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates\n§ 11\nder Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen             Bei Unternehmern, die nachweislich bis zum Zeitpunkt\nWirtschaftsraum, die als Bescheinigung im Sinne des Arti-    des lnkrafttretens dieser Verordnung ein Binnenschiffs-\nkels 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 87/540/EWG des      güterverkehrsunternehmen betrieben haben, wird die\nRates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf        fachliche Eignung unterstellt. Der Nachweis ist der Erlaub-\ndes Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüber-          nisbehörde innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten\nschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die          der Verordnung zu erbringen. Eine Erlaubnisurkunde wird\ngegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnis-       auf Antrag des Unternehmers ausgestellt.\nse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf\n(ABI. EG Nr. L 322 S. 20) ausgestellt wurde. Auf die in\n§ 12\nÖsterreich ausgestellten Bescheinigungen ist Satz 1 ab\n1. Juli 1994 und auf die in der Schweiz ausgestellten           Bei Güterbeförderung von nur geringer wirtschaftlicher\nBescheinigungen ist Satz 1 ab 1. Januar 1995 anzu-           Bedeutung kann die Erlaubnis auch ohne Nachweis der\nwenden.                                                      fachlichen Eignung erteilt werden.\n§8                                                          § 13\n(1) Die Prüfung nach § 5 Abs. 1 wird von einer Industrie-    (1) Nach dem Tod des Unternehmers darf der Erbe den\nund Handelskammer abgenommen, die einen Prüfungs-           Betrieb höchstens ein Jahr lang weiterführen, ohne daß","1762                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 festgestellt sind; das        sind, das Unternehmen bis zu einem Jahr nach Feststel-\ngleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfle-        lung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen.\nger oder Nachlaßverwalter während einer Testaments-              In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist\nvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwal-            um sechs Monate verlängert werden.\ntung. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese\nFrist um sechs Monate verlängert werden.                            (4) Kann eine der in Absatz 1 genannten Personen oder\nein Dritter eine praktische Berufserfahrung von minde-\n(2) Die Befugnis erlischt, wenn der Erbe nicht binnen          stens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung des\ndrei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der            Unternehmens nachweisen, kann die Erlaubnis zur Fort-\nErbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 Satz 1         führung des Betriebes ausnahmsweise zeitlich unbe-\nzweiter Halbsatz genannten Personen nicht binnen drei            schränkt erteilt werden, ohne daß die Voraussetzungen\nMonaten nach Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung           des § 4 Abs. 1 festgestellt sind.\ndie Erlaubnis beantragt haben; ein in der Person des\nErben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen                                        § 14\nden Nachlaßverwalter.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 37 a Abs. 2 des Binnen-\n(3) Im Falle des Eintritts einer Erwerbs- oder Geschäfts-      schiffsverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nunfähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der        fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 gewerbsmäßig Güterver-\nGeschäfte bestellten Person darf ein Dritter, bei dem die        kehr mit Binnenschiffen betreibt, ohne im Besitz einer\nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 noch nicht festgestellt           Erlaubnis gemäß § 2 zu sein.\nArtikel 2\nDie Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom\n22. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2008), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 1983 (BGBI. 1S. 316),\nwird wie folgt geändert:\n1. Der Abschnitt VII des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt gefaßt:\n\"VII. Sonstige Amtshandlungen\n1 . Erteilung einer Erlaubnis für den innerstaatlichen oder grenz-        § 2 BinSchZV           27\nüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr\na) nach Abschluß einer Prüfung                                      §§ 2, 5, 6 Abs. 1                 20,00 DM\nBinSchZV\nb) mit Nachweis der praktischen Tätigkeit oder eines Hoch-          § 6 Abs. 1 und 2,                 50,00 DM\nschulabschlusses oder einer Abschlußprüfung in einem           §§ 7, 8, 12 BinSchZV\nanerkannten Ausbildungsberuf\n2. Berichtigung einer Erlaubnisurkunde                                § 2 Abs. 5 BinSchZV        27       20,00 DM\n3. In allen übrigen Fällen, die nicht in den Abschnitten I bis VI                                         30,00 DM\naufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten                                                      bis\n500,00 DM\".\n2. Im Anhang zum Gebührenverzeichnis wird nach Nummer 26 folgende Nummer 27 angefügt:\n„27 Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden\nBinnenschiffsgüterverkehr vom 30. September 1992 (BGBI. 1 S. 1760)\".\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 30. September 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992                             1763\nAnlage\n{zu§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 und§ 10 Abs. 2)\nErforderliche Kenntnisse\nNachzuweisen sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten:\nA. von Unternehmern, die nur Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr durchführen wollen\n1. Recht\nfür die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, insbesondere\nin bezug auf\n- Verträge im allgemeinen\n- Beförderungsverträge, insbesondere die Haftung des Verkehrsunternehmers {Art und Grenzen)\n- Handelsgesellschaften\n- Geschäftsbücher\n- Arbeitsrecht, soziale Sicherheit\n- Steuerrecht\n2. Kaufmännische und finanzielle Betriebsführung\n- Zahlungsverkehr und Finanzierungsverfahren\n- Berechnung der Selbstkosten\n- Beförderungspreise und -bedingungen\n- kaufmännisches Rechnungswesen\n- Versicherungswesen\n- Ausstellung von Rechnungen\n- Verkehrshilfsgewerbe\n3. Zugang zum Markt\n- Vorschriften für den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung\n- Befrachtungsregelungen\n- Beförderungs- und Begleitpapiere\n4. Technische Normen und technische Begriffe\n- technische Merkmale der Schiffe\n- Wahl des Schiffes\n- Eintragung\n- Liegezeit und Überliegezeit\n5. Sicherheit\n- Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Binnenschiffsverkehr\n- Unfallverhütung und Maßnahmen bei Unfällen\nB. von Unternehmern, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr durchführen wollen\n1. die unter Buchstabe A genannten Sachgebiete\n2. Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler\nÜbereinkommen und Abkommen für den Binnenschiffsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der\nGemeinschaft und Drittländern gelten, insbesondere auf den Gebieten der Befrachtung sowie der Beförderungs-\npreise und -bedingungen\n3. Zollpraxis und -förmlichkeiten\n4. wichtigste verkehrspolizeiliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten","1764                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Warenzeichenanmeldeverordnung\nVom 13. Oktober 1992\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 29) in Verbindung mit § 20 der\nVerordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1\nS. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1\nS. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-\namts:\nArtikel 1\nDie Warenzeichenanmeldeverordnung vom 9. April 1979 (BGBI. 1 S. 570),\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1052),\nwird wie folgt geändert:\n1. § 2 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die\nNummern 2 bis 7.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 4\" durch die Angabe\n,,§ 2 Satz 2 Nr. 3\" ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 5)\" durch die Angabe\n,,(§ 2 Satz 2 Nr. 4)\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nMünchen, den 13. Oktober 1992\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häu ßer","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992                            1765\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Preisangabenverordnung\nVom 14. Oktober 1992\nAuf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom           3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1429) verordnet der\na) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 2\nBundesminister für Wirtschaft:\nSatz 2 Nr. 2\" gestrichen.\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „oder Abs. 4\" durch\nArtikel 1                                 die Wörter „bis 5 oder 8\" ersetzt.\nDie Preisangabenverordnung vom 14. März 1985                 c) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:\n(BGBI. 1 S. 580), geändert durch die Verordnung vom                „6. des § 4 Abs. 6 über die Angabe des effektiven\n3. April 1992 (BGBI. 1 S. 846), wird wie folgt geändert:                oder anfänglichen effektiven Jahreszinses,\n7. des § 4 Abs. 7 oder 9 über die Angabe von\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Preisangaben\"                    Voraussetzungen für die Kreditgewährung oder\ndurch das Wort „Preisangabe\" ersetzt.                               des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperio-\nde,\".\nArtikel 2\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Er\" durch die Wörter\n,,Der anzugebende Vomhundertsatz\" ersetzt.                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Oktober 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}