{"id":"bgbl1-1992-48-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":48,"date":"1992-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_48.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft und des Fördergesetzes","law_date":"1992-10-16T00:00:00Z","page":1758,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1758                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft\nund des Fördergesetzes\nVom 16. Oktober 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               2. im Falle des Absatzes 2 die Summe aus 9 490\nDeutsche Mark und den ergänzenden Landes-\nmitteln\nArtikel 1                               nicht überschreiten. Der Anteil des Gesellschafters\nÄnderung des Gesetzes                             oder Mitglieds an der jeweiligen Ausgleichsleistung be-\nzur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft                   stimmt sich für Zwecke des Satzes 1 nach dem Kapi-\ntalanteil. Einer begünstigten Gesellschaft steht ein An-\nDas Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirt-               spruch auf die jeweilige Ausgleichsleistung insoweit\nschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435) wird wie folgt           nicht zu, als die Zahlung dazu führt, daß ein Gesell-\ngeändert:                                                           schafter oder Mitglied insgesamt\n1. im Falle des Absatzes 1 mehr als 9 490 Deutsche\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                         Mark oder\na) Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt              2. im Falle des Absatzes 2 mehr als die Summe aus\ngefaßt:                                                         9 490 Deutsche Mark und den ergänzenden Landes-\nmitteln\n„dies gilt nicht für stillgelegte Flächen, für die nach\nMaßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des                erhielte. Ist jemand an mehreren begünstigten Gesell-\nRates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effi-          schaften beteiligt, so gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-\nzienz der Agrarstruktur (ABI. EG Nr. L 218 S. 1) eine       chend.\"\nBeihilfe gewährt wird.\"\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Förde-            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nrung der Einstellung der landwirtschaftlichen           b) In Absatz 1 werden die Worte „nach diesem Gesetz\"\nErwerbstätigkeit erhält.\"                                   durch die Worte „nach und auf Grund des § 3\"\nersetzt.\n2. Nach§ 3 wird folgender§ 3a eingefügt:                            c) folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,§ 3a                                    ,,(2) Der Bund trägt die Ausgaben, die den Ländern\nZusätzliche Ausgleichsleistungen                        durch Geldleistungen nach§ 3a Abs. 1 entstehen.\"\n(1) Für das Jahr 1992 wird je Begünstigtem zusätz-\n4. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 2 und 3\" durch die\nlich zur Ausgleichsleistung nach § 3 ein einheitlicher\nAngabe,,§§ 2, 3 und 3a\" ersetzt.\nBetrag von 89 Deutsche Mark je Hektar der am 1. Juli\n1992 landwirtschaftlich genutzten Fläche gewährt, je-\ndoch mindestens 1 500 Deutsche Mark und höchstens             5. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n9 490 Deutsche Mark je Begünstigten. Begünstigte                  ,,(4) Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung\nUnternehmer der Binnenfischerei erhalten für das                 (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur\nJahr 1992 zusätzlich zur Ausgleichsleistung nach § 3             Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABI. EG\n1 500 Deutsche Mark.\nNr. L 218 S. 1) und auf Grund des Gesetzes zur Förde-\n(2) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergänzung          rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-\ndes einheitlichen Flächenbetrages bis zu einer Höhe              tätigkeit stillgelegt worden sind, werden bei der Berech-\nvon 150 Deutsche Mark und im gleichen Verhältnis des             nung nicht berücksichtigt.\"                            ·\nHöchstbetrages je Begünstigten bis zu einer Höhe von\n116 000 Deutsche Mark nicht entgegen.                         6. § 14 wird gestrichen; § 15 wird § 14.\n(3) Ist ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Begünstigter\ngleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied einer begün-                                   Artikel 2\nstigten Gesellschaft, so dürfen die auf ihn entfallenden\nAusgleichsleistungen                                                          Änderung des Fördergesetzes\n1. im Falle des Absatzes 1 insgesamt 9 490 Deutsche             § 1 Abs. 3 und 4 des Fördergesetzes vom 6. Juli 1990\nMark und                                                  (GBI. 1 Nr. 42 S. 633), das nach Anlage II Kapitel VI Sach-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992                        1759\ngebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom      beträge je Begünstigten proportional um nicht mehr als\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes     53,846 vom Hundert ergänzt werden.\"\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204)\nfortgilt, wird durch folgenden Absatz ersetzt:                                       Artikel 3\nInkrafttreten\n,,(3) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergänzung\neiner auf Grund des Absatzes 2 getroffenen Regelung            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnicht entgegen, sofern die sich daraus ergebenden Förder-    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Oktober 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}