{"id":"bgbl1-1992-47-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":47,"date":"1992-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_47.pdf#page=1","order":4,"title":"Asylverfahrensgesetz in der bis zum 31. März 1993 anzuwendenden Fassung","law_date":"1992-10-09T00:00:00Z","page":1733,"pdf_page":1,"num_pages":18,"content":["1733\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                        Z 5702 A\n1992                      Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1992                                                                                 Nr. 47\nTag                                                         1nhalt                                                                            Seite\n9. 10. 92 Asylverfahrensgesetz in der bis zum 31. März 1993 anzuwendenden Fassung                                                                1733\n26-5\n1. 10. 92 Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes                                                                                 1749\n423-1-9\n7. 10. 92 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                          1750\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungenimBundesanze~er............................................ .. . . . . . . .                                               1751\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 34, Nr. 35 und Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1751\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1753\nBekanntmachung\ndes Asylverfahrensgesetzes\nin der bis zum 31. März 1993 anzuwendenden Fassung\nVom 9. Oktober 1992\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens\nvom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1126) wird nachstehend der Wortlaut des\nAsylverfahrensgesetzes in der gemäß Artikel 5 Buchstabe A *) des Gesetzes zur\nNeuregelung des Asylverfahrens bis zum 31. März 1993 anzuwendenden\nFassung bekanntgemacht.\nBonn, den 9. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\n\") Artikel 5 Buchstabe B:\n,,Übergangsvorschrift zu A.:\nBei Ausländern, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. März 1993 einen Asylantrag gestellt\nhaben, richtet sich die Verteilung auf die Länder nach A. Nummer 14.\"\n(Artikel 5 Buchstabe A Nummer 14 entspricht§ 50 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung dieser\nBekanntmachung.)","1734                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAsylverfahrensgesetz\n(AsylVfG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                              Vierter Unterabschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                                           Aufe nth altsbeen d ig u ng\n§     Geltungsbereich                                            § 34    Abschiebungsandrohung\n§   2 Rechtsstellung Asylberechtigter                            § 35    Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asyl-\n§   3 Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter                     antrages\n§   4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen             § 36   Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbe-\ngründetheit\n§   5 Bundesamt\n§ 37    Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Ent-\n§ 6   Bundesbeauftragter                                                scheidung\n§   7 Erhebung personenbezogener Daten                          § 38    Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme\n§  8  Übermittlung personenbezogener Daten                              des Asylantrages\n§  9  Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen         § 39    Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerken-\nnung\n§ 10  Zustellungsvorschriften\n§ 40    Unterrichtung der Ausländerbehörde\n§ 11  Ausschluß des Widerspruchs\n§ 41    Gesetzliche Duldung\nzweiter Abschnitt                         § 42    Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen\nAsylverfahren                           § 43    Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung\nErster Unterabschnitt                                                     Dritter Abschnitt\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                                          Unterbringung und Verteilung\n§ 12  Handlungsfähigkeit Minderjähriger                         § 44    Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen\n§ 13  Asylantrag                                                § 45    Aufnahmequoten\n§ 14  Antragstellung                                            § 46    Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung\n§ 15  Allgemeine Mitwirkungspflichten                           § 47    Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen\n§ 16  Sicherung der Identität                                   § 48    Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrich-\n§ 17  Sprachmittler                                                     tung zu wohnen\n§ 49    Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung\nZweiter Unterabschnitt\n§ 50    Landesinterne Verteilung*)\nEinleitung des Asylverfahrens\n§ 51    Länderübergreifende Verteilung\n§ 18  Aufgaben der Grenzbehörde                                 § 52    Quotenanrechnung\n§ 19  Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei             § 53    Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften\n§ 20  Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung                 § 54    Unterrichtung des Bundesamtes\n§ 21  Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen\n§ 22  Meldepflicht                                                                         Vierter Abschnitt\nRecht des Aufenthalts\nDritter Unterabschnitt\nErster Unterabschnitt\nVerfahren beim Bundesamt\nAufenthalt während des Asylverfahrens\n§ 23  Antragstellung bei der Außenstelle\n§ 55    Aufenthaltsgestattung\n§ 24  Pflichten des Bundesamtes\n§ 56    Räumliche Beschränkung\n§ 25  Anhörung\n§ 57    Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeein-\n§ 26  Familienasyl                                                      richtung\n§ 27  Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung                    § 58    Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs\n§ 28  Nachfluchttatbestände                                     § 59    Durchsetzung der räumlichen Beschränkung\n§ 29  Unbeachtliche Asylanträge                                 § 60    Auflagen\n§ 30  Offensichtlich unbegründete Asylanträge                   § 61    Erwerbstätigkeit\n§ 31  Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge\n§ 32  Entscheidung bei Antragsrücknahme\n·) § 50 hat in der bis zum 31. März 1993 anzuwendenden Fassung die\n§ 33  Nichtbetreiben des Verfahrens                                Überschrift „Verteilung\".","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992                                 1735\n§ 62    Gesundheitsuntersuchung                                § 75     Aufschiebende Wirkung der Klage\n§ 63    Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung           § 76     Einzelrichter\n§ 64    Ausweispflicht                                         § 77     Entscheidung des Gerichts\n§ 65    Herausgabe des Passes                                  § 78     Rechtsmittel\n§ 66    Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung                 § 79    Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren\n§ 67    Erlöschen der Aufenthaltsgestattung                     § 80    Ausschluß der Beschwerde\nZweiter Unterabschnitt\n§ 81    Nichtbetreiben des Verfahrens\n§ 82    Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-\nAufenthalt nach Abschluß des Asylverfahrens                           zes\n§ 68    Aufenthaltserlaubnis                                    § 83    Ermächtigung zur Bildung besonderer Spruchkörper für\n§ 69    Wiederkehr eines Asylberechtigten                               Streitigkeiten nach diesem Gesetz\n§ 70    Aufenthaltsbefugnis\nAchter Abschnitt\nFünfter Abschnitt                                       Straf- und Bußgeldvorschriften\nFolgeantrag                         § 84     Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung\n§ 71    Folgeantrag                                            § 85     Sonstige Straftaten\n§ 86     Bußgeldvorschriften\nSechster Abschnitt\nErlöschen der Rechtsstellung                                          Neunter Abschnitt\n§ 72    Erlöschen                                                              Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 73    Widerruf und Rücknahme                                 § 87     Übergangsvorschriften\n§ 88     Übertragung von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrich-\nSiebenter Abschnitt                              tung\nGerichtsverfahren                      § 89     Einschränkung von Grundrechten\n§ 74    Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens      § 90     Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nErster Abschnitt                                                       §2\nAllgemeine Bestimmungen                                       Rechtsstellung Asylberechtigter\n( 1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die\n§ 1                            Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstel-\nGeltungsbereich                        lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.1953 II\nS. 559).\n(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als\npolitisch Verfolgte nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des              (2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylbe-\nGrundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer           rechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.\nsonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem\nihnen die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeich-            (3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Bei-\nneten Gefahren drohen.                                         tritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht\n1. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über\ndie Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-                                         §3\ngebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom              Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens\n9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),                             über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bun-\n2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen           desamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, daß\nfür im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-           ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt\nmene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057),       oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom           Aufenthalt hatte, die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\n9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354).                             bezeichneten Gefahren drohen.","1736                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 4                                                          § 7\nVerbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen                     Erhebung personenbezogener Daten\nDie Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Ange-      (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten\nlegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung oder       Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des         Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies\nAusländergesetzes rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für   zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\ndas Auslieferungsverfahren.\n(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie\ndürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen\nöffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nicht-\n§ 5\nöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn\nBundesamt                            1 . dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es\n( 1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die       vorsieht oder zwingend voraussetzt,\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge. Es ist nach Maß-      2. es offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffe-\ngabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maß-           nen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß\nnahmen und Entscheidungen zuständig.                             er in Kenntnis der Erhebung seine Einwilligung verwei-\n(2) Über den einzelnen Asylantrag einschließlich der          gern würde,\nFeststellung, ob die Voraussetzungen des§ 51 Abs.1 des       3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder\nAusländergesetzes vorliegen, entscheidet ein insoweit            einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,\nweisungsungebundener Bediensteter des Bundesamtes.\n4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung\nDer Bedienstete muß mindestens Beamter des gehobenen\nbei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht\nDienstes oder vergleichbarer Angestellter sein. Der Bun-\noder\ndesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates auch lebensältere Beamte          5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erfor-\ndes mittleren Dienstes zulassen, die sich durch Eignung,         derlich ist.\nBefähigung und fachliche Leistung auszeichnen und            Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behör-\nbesondere Berufserfahrung besitzen.                          den und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erho-\n(3) Der Bundesminister des Innern bestellt den Leiter     ben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen,\ndes Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße         daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffe-\nOrganisation der Asylverfahren.                              nen beeinträchtigt werden.\n(4) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen\nAufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrich-                                    §8\ntung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine                   Übermittlung personenbezogener Daten\nAußenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den\nLändern weitere Außenstellen einrichten.                        (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1)\nden mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behör-\n(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern       den ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen,\nvereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur not-    soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen\nwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen       oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-\nzur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten   fenen nicht entgegenstehen.\nBediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fach-\nlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes.          (2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundes-\nDie näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsverein-    amt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungser-\nbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.             suchen und ein mit der Ankündigung eines Auslieferungs-\nersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines ande-\nren Staates sowie über den Abschluß des Auslieferungs-\n§6                               verfahrens, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt\nhat.\nBundesbeauftragter\n(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen\n(1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für        auch zum Zwecke der Ausführung des Ausländergesetzes\nAsylangelegenheiten bestellt.                                den damit betrauten Behörden, soweit es zur Erfüllung der\n(2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfah-    in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist,\nren vor dem Bundesamt und an Klageverfahren vor den          übermittelt und von diesen dafür verwendet werden.\nGerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm        (4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetz-\nist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen Entschei-       licher Vorschriften bleibt unberührt.\ndungen des Bundesamtes kann er klagen.\n(3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister\ndes Innern berufen und abberufen. Er muß die Befähigung\n§9\nzum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst                            Hoher Flüchtlingskommissar\nhaben.                                                                         der Vereinten Nationen\n(4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bun-          (1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlings-\ndesministers des Innern gebunden.                            kommissar der Vereinten Nationen wenden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992                              1737\n(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlings-     16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maß-\nkommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen         gabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig\nzur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkom-     oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit\nmens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seine Ent-      zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unter-\nscheidungen und deren Begründungen.                          stellen wäre.\n(3) Sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen        (2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-\nVerfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form,      schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßge-\nnur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an    bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig\nden Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen        anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige\ngewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers ander-      rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-\nweitig nachgewiesen ist. Der Einwilligung des Ausländers     nes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon\nbedarf es nicht, wenn dieser sich nicht mehr im Bundesge-    unberührt.\nbiet aufhält und kein Grund zu der Annahme besteht, daß\nschutzwürdige Interessen des Ausländers entgegen-\n§ 13\nstehen.\nAsylantrag\n(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet\nwerden, zu dem sie übermittelt wurden.                          (1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich,\nmündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des\n§ 10                             Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet\nZustellungsvorschriften                    Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er Schutz\nvor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in\n(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylver-     einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des\nfahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bundes-        Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen.\namtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der ange-\nrufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere           (2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung,\nhat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten          daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländer-\nStellen unverzüglich anzuzeigen.                             gesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies\nnicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylbe-\n(2) Der Ausländer muß Zustellungen und Mitteilungen       rechtigter beantragt.\nunter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf\nGrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt\nist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren                                 § 14\nweder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Emp-\nAntragstellung\nfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt\nwerden kann. Kann die Sendung dem Ausländer nicht               (1) Der Asylantrag ist bei der Ausländerbehörde zu\nzugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe    stellen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren\nzur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzu-      Bezirk sich der Ausländer aufhält. In den Fällen des§ 18\nstellbar zurückkommt.                                        ist die Ausländerbehörde zuständig, an die der Ausländer\n(3) Müßte eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets    weitergeleitet worden ist. Die Landesregierung oder die\nerfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzu-      von ihr bestimmte Stelle kann eine oder mehrere Auslän-\nstellen. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5      derbehörden als gemeinsam zuständige Ausländerbe-\nSatz 2 und 3 und Abs. 6 des Verwaltungszustellungsge-        hörde bestimmen. Sie kann auch bestimmen, daß der\nsetzes finden Anwendung.                                     Asylantrag nur bei bestimmten Ausländerbehörden zu stel-\nlen ist.\n(4) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich\nund gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungs-            (2) Der Ausländer hat zur Asylantragstellung persönlich\nvorschriften hinzuweisen.                                    bei der Ausländerbehörde zu erscheinen. Dies gilt nicht,\nwenn der Ausländer sich in Haft oder sonstigem öffent-\n§ 11                             lichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil-\noder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung be-\nAusschluß des Widerspruchs\nfindet.\nGegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem\n(3) Die Ausländerbehörde leitet den Asylantrag unver-\nGesetz findet kein Widerspruch statt.\nzüglich dem Bundesamt zu.\nZweiter Abschnitt\n§ 15\nAsylverfahren\nAllgemeine Mitwirkungspflichten\nErster Unterabschnitt                           ( 1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                      Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch,\nwenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt.\n§ 12\n(2) Er ist insbesondere verpflichtet,\nHandlungsfähigkeit Minderjähriger\n1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten\n(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen               Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und\nnach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das                nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;","1738                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm     den und dem Bundesamt den Grund der Aufbewahrung ·\neine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist;         dieser Unterlagen nicht mitteilen, soweit dies nicht nach\n3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich      anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.\nbei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu mel-         (4) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen werden\nden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu lei-   vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erken-\nsten;                                                    nungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und gesondert\n4. seinen Paß oder Paßersatz den mit der Ausführung         gekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung\ndieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-     in Dateien.\nzuhändigen und zu überlassen;\n(5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1\n5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen,   gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung\ndie in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung       der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln, wenn\ndieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-     bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß dies\nzuhändigen und zu überlassen;                           zur Aufklärung einer Straftat führen wird, oder wenn es zur\n6. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maß-         Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicher-\nnahmen zu dulden.                                       heit erforderlich ist. Die Unterlagen dürfen ferner für die\nIdentifizierung unbekannter oder vermißter Personen ver-\n(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen       wendet werden.\nnach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere\n(6) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu ver-\n1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Paß          nichten\noder Paßersatz für die Feststellung der Identität und\nStaatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,          1. nach unanfechtbarer Anerkennung,\n2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltsgenehmi-   2. nach Ausstellung eines Reiseausweises nach dem\ngungen und sonstige Grenzübertrittspapiere,                 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,\n3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise,                   3. nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmi-\ngung,\n4. Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in\ndas Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel      4. im übrigen acht Jahre nach unanfechtbarem Abschluß\nund über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der         des Asylverfahrens;\nAusreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise     die entsprechenden Daten sind zu löschen.\nin das Bundesgebiet sowie\n5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der                                   § 17\nAusländer sich beruft oder die für die zu treffenden                            Sprachmittler\nasyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und\nMaßnahmen einschließlich der Feststellung und Gel-         (1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinrei-\ntendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen      chend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein\nanderen Staat von Bedeutung sind.                       Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hin-\nzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder\n(4) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die       in eine andere Sprache zu übersetzen hat, in der der\nMitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.          Ausländer sich mündlich verständigen kann.\n(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch\n§ 16                            einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzu-\nSicherung der Identität                   zuziehen.\n(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nach-\nsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu\nsichern, es sei denn, daß er eine unbefristete Aufenthalts-                zweiter Unterabschnitt\ngenehmigung besitzt oder noch nicht das 14. Lebensjahr                Einleitung des Asylverfahrens\nvollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und\nAbdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden.                                           § 18\n(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen                        Aufgaben der Grenzbehörde\nsind die Ausländerbehörden, die Grenzbehörden und die          (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen\nPolizei der Länder. Sie können auch den Ausländer und       Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrag-\nSachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen,         ten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist\nwenn er seiner Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 nicht   unverzüglich an die für den Einreiseort zuständige Auslän-\nnachkommt und Anhaltspunkte bestehen, daß er im Besitz      derbehörde zur Antragstellung weiterzuleiten.\ndieser Unterlagen ist. Der Ausländer darf nur von Perso-\nnen gleichen Geschlechts durchsucht werden.                    (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern,\n(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Aus- 1. wenn offensichtlich ist, daß er bereits in einem anderen\nwertung der nach Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruck-             Staat vor politischer Verfolgung sicher war (§ 27\nblätter zum Zwecke der Identitätssicherung. Es darf hierfür     Abs. 1), oder\nauch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbewahrte      2. wenn offensichtlich ist, daß er sich vor seiner Einreise\nerkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das Bun-            in das Bundesgebiet länger als drei Monate in einem\ndeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behör-         Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992                             1739\nÖsterreich, der Schweiz, Schweden oder Norwegen                        Dritter Unterabschnitt\naufgehalten hat, es sei denn, der Ausländer macht\nVerfahren beim Bundesamt\nglaubhaft, daß er dort, obwohl er ein Asylbegehren\ngeltend gemacht hat, eine Abschiebung in einen Staat                                 § 23\nzu befürchten hat, in dem ihm politische Verfolgung\ndroht, oder                                                                  (nicht anzuwenden)\n3. im Falle des § 27 Abs. 2.\n§ 24\n(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von                      Pflichten des Bundesamtes\nder Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem\nzeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise           (1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die\nangetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2       erforderlichen Beweise. Es hat den Ausländer persönlich\nvorliegen.                                                    anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden,\nwenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt\n(4) Die Grenzbehörde hat in den Fällen des Absatzes 1     anerkennen will.\nden Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.\n(2) Nach Stellung eines Asylantrages obliegt dem Bun-\n§ 19                             desamt auch die Entscheidung, ob Abschiebungshinder-\nnisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.\nAufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei\n(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde\n(1) Ein Ausländer, der bei der Polizei eines Landes um     unverzüglich über die getroffene Entscheidung und die von\nAsyl nachsucht, ist unverzüglich an die nächstgelegene        dem Ausländer vorgetragenen oder sonst erkennbaren\nAusländerbehörde weiterzuleiten.                              Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung, insbeson-\n(2) Die Polizei hat den Ausländer erkennungsdienstlich     dere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung\nzu behandeln (§ 16 Abs. 1). Sie kann hiervon absehen,         erforderlichen Dokumente zu beschaffen.\nwenn sich der Ausländer mit einem amtlichen Lichtbildaus-\nweis ausweisen kann; in 9iesem Fall erfolgt die erken-                                    § 25\nnungsdienstliche Behandlung durch die Ausländerbe-                                     Anhörung\nhörde.\n(1) Der Ausländer muß selbst die Tatsachen vortragen,\n(3) Vorschriften über die Festnahme oder lnhaftnahme      die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und\nbleiben unberührt.                                            die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen\nAngaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reise-\n§ 20                             wege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob\nWeiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung             bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Ver-\nfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer\n(1) Die Behörde, die den Ausländer an die Ausländerbe-    Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durch-\nhörde weiterleitet, teilt dieser die Weiterleitung unverzüg-  geführt ist.\nlich mit.\n(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und\n(2) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung      Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer\nunverzüglich zu folgen.                                       Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.\n§ 21                                (3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unbe-\nrücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung\nVerwahrung und Weitergabe von Unterlagen               des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist dar-\n(1) Die Behörden, die den Ausländer an die Ausländer-      auf hinzuweisen.\nbehörde weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4\n(4) Die persönliche Anhörung nach§ 24 Abs. 1 kann in\nund 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten\nunmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Asylan-\nsie unverzüglich der Ausländerbehörde zu.\ntragstellung (§ 14) vorgenommen werden. Der unmittel-\n(2) Beantragt der Ausländer unmittelbar bei der Auslän-    bare zeitliche Zusammenhang mit der Asylantragstellung\nderbehörde Asyl, nimmt diese die Unterlagen in Verwah-        ist auch gewahrt, wenn die Anhörung nicht an demselben\nrung.                                                         Tag, sondern innerhalb einer Woche nach der Asylantrag-\nstellung erfolgt. In diesen Fällen brauchen der Ausländer\n(3) Die Ausländerbehörde leitet die Unterlagen unver-      und sein Bevollmächtigter nicht geladen zu werden. Kann\nzüglich dem Bundesamt zu.                                     die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der\nAusländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungs-\n(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in\ntermin unverzüglich zu verständigen. Erscheint der Aus-\nVerwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.\nländer ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhö-\n(5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszu-        rung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei\nhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des           auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichti-\nAsylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnah-          gen ist.\nmen nicht mehr benötigt werden.\n(5) Von der persönlichen Anhörung kann abgesehen\nwerden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung\n§ 22                             ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem\n(nicht anzuwenden)                       Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stel-","1740                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nlungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich         Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Her-\nder Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das    kunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es\nBundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwir-          sei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits\nkung des Ausländers zu würdigen ist. § 33 bleibt unbe-         im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung.\nrührt.                                                         Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der\nAusländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungs-\n(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können        standes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung\nPersonen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Lan-        bilden konnte.\ndes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten\nNafionen oder des Sonderbevollmächtigten für Flücht-                                          § 29\nlingsfragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Ande-\nUnbeachtliche Asylanträge\nren Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die\nvon ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.             (1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich\nist, daß der Ausländer bereits in einem anderen Staat vor\n(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzuneh-\npolitischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in\nmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers ent-\ndiesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor\nhält.\npolitischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.\n§ 26\n(2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht\nFamilienasyl                           möglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. Die Aus-\n(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird als Asyl-      länderbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu unter-\nberechtigter anerkannt, wenn                                   richten.\n1. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der                                       § 30\nAsylberechtigte politisch verfolgt wird,                           Offensichtlich unbegründete Asylanträge\n2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit\n(1) Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet\ndem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Ein-\nabzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerken-\nreise gestellt hat und\nnung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des\n3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu wider-        § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht\nrufen oder zurückzunehmen ist.                             vorliegen.\n(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für die im          (2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbe-\nZeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen      gründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles\nKinder eines Asylberechtigten. Für im Bundesgebiet nach        offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirt-\nder Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder           schaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsitua-\nist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt      tion oder einer kriegerischen Ausßinandersetzung zu ent-\nzu stellen.                                                    gehen, im Bundesgebiet aufhält.\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der       (3) Ein dem Bundesamt von der Ausländerbehörde\nnach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.       zugeleiteter Asylantrag ist auch dann als offensichtlich\nunbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt\n§ 27                              nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 han-\nAnderweitige Sicherheit vor Verfolgung                delt.\n(1) Ein Ausländer, der bereits in einem anderen Staat                                      § 31\nvor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asyl-                              Entscheidung\nberechtigter anerkannt.                                                    des Bundesamtes über Asylanträge\n(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem anderen        (1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schrift-\nStaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkom-             lich. Sie ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit\nmen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird ver-      Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.\nmutet, daß er bereits in einem anderen Staat vor politi-\nscher Verfolgung sicher war.                                      (2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und\nnach § 30 Abs. 3 ist ausdrücklich festzustellen, ob die\n(3) Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm       Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\nkeine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das     vorliegen und ob der Ausländer als Asylberechtigter an-\nBundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird       erkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen,\nvermutet, daß er dort vor politischer Verfolgung sicher war.   wenn der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen\nDas gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß        des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt war.\neine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen\npolitische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicher-\nüber unbeachtliche Asylanträge ist festzustellen, ob\nheit auszuschließen war.\nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergeset-\nzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der\n§ 28\nAusländer als Asylberechtigter anerkannt wird.\nNachfluchttatbestände\n(4) Wird ein Ausländer nach § 26 als Asylberechtigter\nEin Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtig-    anerkannt, soll von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und\nter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf      § 53 des Ausländergesetzes abgesehen werden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992                             1741\n§ 32                                                         § 37\nEntscheidung bei Antragsrücknahme                                     Weiteres Verfahren\nbei stattgebender gerichtlicher Entscheidung\nIm Falle der Rücknahme des Asylantrages stellt das\nBundesamt in seiner Entscheidung fest, daß das Asylver-        (1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Un-\nfahren eingestellt ist und ob Abschiebungshindernisse        beachtlichkeit des Antrages und die Abschiebungs-\nnach§ 53 des Ausländergesetzes vorliegen; in den Fällen     androhung werden unwirksam, wenn das Verwaltungs-\ndes § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.                  gericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungs-\ngerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asyl-\n§ 33                            verfahren fortzuführen.\nNichtbetreiben des Verfahrens                     (2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als\noffensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrages dem\nDer Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Aus-     Antrag nach§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung,\nländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes      endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfecht-\nlänger als einen Monat nicht betreibt. In der Aufforderung\nbaren Abschluß des Asylverfahrens.\nist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge\nhinzuweisen.                                                    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in\neinen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten\nStaaten vollziehbar wird.\nVierter Unterabschnitt\nAufenthalts beend ig u ng\n§ 38\n§ 34\nAusreisefrist bei sonstiger Ablehnung\nAbschiebungsandrohung                                 und bei Rücknahme des Asylantrages\n( 1) Das Bundesamt erläßt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4       (1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt\ndes Ausländergesetzes die Abschiebungsandrohung,             den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt,\nwenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt      beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen\nwird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Eine          Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist\nAnhörung des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungs-          einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des\nandrohung ist nicht erforderlich.                            Asylverfahrens.\n(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entschei-         (2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages vor der\ndung über den Asylantrag verbunden werden.                   Entscheidung des Bundesamtes beträgt die dem Auslän-\nder zu setzende Ausreisefrist eine Woche.\n§ 35\n(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages oder der\nAbschiebungsandrohung                       Klage kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei\nbei Unbeachtlichkeit des Asylantrages              Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen\nAusreise bereit erklärt.\nIm Falle eines unbeachtlichen Asylantrages droht das\nBundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat\nan, in dem er vor Verfolgung sicher war, und weist ihn in\n§ 39\nder Androhung darauf hin, daß er auch in jeden europäi-\nschen Staat abgeschoben werden kann, über den er ein-                         Abschiebungsandrohung\ngereist ist und der das Abkommen über die Rechtsstellung                 nach Aufhebung der Anerkennung\nder Flüchtlinge auf Flüchtlinge aus dem Herkunftsland des       (1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung auf-\nAusländers anwendet.\ngehoben, erläßt das Bundesamt nach dem Eintritt der\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die\n§ 36                            Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende\nVerfahren bei Unbeachtlichkeit                 Ausreisefrist beträgt einen Monat.\nund offensichtlicher Unbegründetheit                  (2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entschei-\n(1) In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offen-     dung von der Feststellung, ob Abschiebungshindernisse\nsichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die     nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, abgesehen,\ndem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.          ist diese Feststellung nachzuholen.\n(2) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-\nordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind inner-                                       § 40\nhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die zur\nUnterrichtung der Ausländerbehörde\nBegründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind\ninnerhalb dieser Frist anzugeben. Der Ausländer ist hier-       ( 1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus-\nauf hinzuweisen.§ 74 Abs. 2 Satz 2 bis 4 dieses Gesetzes     länderbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzu-\nund § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entspre-        halten hat, über eine vollziehbare · Abschiebungsandro-\nchend anzuwenden. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger      hung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung\nAntragstellung pis zur unanfechtbaren Entscheidung aus-      erforderlichen Unterlagen zu. Das gleiche gilt, wenn das\ngesetzt.                                                     Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage","1742                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nwegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des                                 Dritter Abschnitt\nAusländergesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in\nden betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundes-\nUnterbringung und Verteilung\namt das Asylverfahren nicht fortführt.\n§ 44\n(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus-                      Schaffung und Unterhaltung\nländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fäl-                       von Aufnahmeeinrichtungen\nlen der § 38 Abs. 2 und § 39 die aufschiebende Wirkung\nder Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.             (1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung\nAsylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeein-\nrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entspre-\n§ 41                            chend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monat-\nlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrich-\nGesetzliche Duldung                       tungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen be-\n(1) Hat das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht         reitzustellen.\ndas Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53\n(2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm\nAbs. 6 des Ausländergesetzes festgestellt, ist die Abschie-\nbestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der\nbung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei\nZugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Ent-\nMonaten ausgesetzt. Die Frist beginnt im Falle eines\nwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbrin-\nAntrages nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsord-\ngungsplätzen mit.\nnung oder der Klageerhebung mit Eintritt der Unanfecht-\nbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, im übrigen mit dem      (3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1\nEintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bun-      des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBI. 1S. 1163) gilt nicht\ndesamtes.                                                    für Aufnahmeeinrichtungen.\n(2) Die Ausländerbehörde kann die Aussetzung der\nAbschiebung widerrufen. Sie entscheidet über die Ertei-                                   § 45\nlung einer Duldung nach Ablauf der drei Monate.\nAufnahmequoten\nDie Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel\n§ 42                            für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzel-\nBindungswirkung                        nen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustan-\nausländerrechtlicher Entscheidungen                dekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall\nrichtet sich die Aufnahmequote nach folgendem Schlüssel:\nDie Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des\nBundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vor-                                                    Sollanteil v. H.\nliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Aus-       Baden-Württemberg                                  12,2\nländergesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und\nBayern                                             14,0\nWegfall des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3\ndes Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbe-           Berlin                                              2,2\nhörde, ohne daß es einer Aufhebung der Entscheidung          Brandenburg                                         3,5\ndes Bundesamtes bedarf.                                      Bremen                                              1,0\nHamburg                                             2,6\nHessen                                              7,4\n§ 43\nMecklenburg-Vorpommern                              2,7\nVollziehbarkeit                       Niedersachsen                                       9,3\nund Aussetzung der Abschiebung\nNordrhein-Westfalen .                             22,4\n(1) War der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgeneh-   Rheinland-Pfalz                                     4,7\nmigung, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes      Saarland                                            1,4\nvollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen wer-\nSachsen                                             6,5\nden, wenn der Ausländer auch nach§ 42 Abs. 2 Satz 2 des\nAusländergesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.         Sachsen-Anhalt                                      4,0\nSchleswig-Holstein                                  2,8\n(2) Hat der Ausländer die Verlängerung einer Aufent-\nThüringen                                           3,3\nhaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von\nmehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschie-\nbungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags\n§§ 46 bis 49\nvollziehbar. Im übrigen steht § 69 des Ausländergesetzes\nder Abschiebung nicht entgegen.                                                   (nicht anzuwenden)\n(3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjähri-\ngen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzüglich                                 § 50\nnach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die                                Verteilung\nAusländerbehörde die Abschiebung auch abweichend von\n§ 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorübergehend aus-            (1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, wer-\nsetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu            den entsprechend den Aufnahmequoten (§ 45) auf die\nermöglichen.                                                 Länder verteilt.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992                                 1743\n(2) Ein Beauftragter der Bundesregierung bestimmt           1 . die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,\nnach Anhörung der Länder das Land, in dem der zu               2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung\nverteilende Ausländer sich aufzuhalten hat (Verteilung). Er\nwird vom Bundesminister des Innern berufen und abbe-           mit.\nrufen.\n(3) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte                                Vierter Abschnitt\nStelle erläßt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuwei-\nRecht des Aufenthalts\nsungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner                          Erster Unterabschnitt\nBegründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es\nnicht.                                                                                 Aufenthalt\nwährend des Asylverfahrens\n(4) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft\nvon Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu                                          § 55\nberücksichtigen.\nAufenthaltsgestattung\n(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer               (1) Einern Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur\nselbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevoll-      Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bun-\nmächtigten vertreten oder hat er einen Empf angsbevoll-        desgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen\nmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsent-        Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an\nscheidung auch diesem zugeleitet werden.                       einem bestimmten Ort aufzuhalten.\n(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der          (2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine\nZuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.             Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\n(7) Die Länder sind verpflichtet, die auf Grund der Vertei- und eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgel-\nlung zugewiesenen Personen unverzüglich aufzunehmen.           tungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 69 Abs. 2\nDie Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle          und 3 des Ausländergesetzes bezeichneten Wirkungen\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung         eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages. § 69 Abs. 3 des\ninnerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht durch        Ausländergesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer\nLandesgesetz geregelt ist.                                     eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungs-\ndauer von mehr als sechs Monaten besessen und deren\n(8) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines      Verlängerung beantragt hat.\nZeitraums von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den\nBezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer             (3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts\nnach seiner Verteilung Wohnung zu nehmen hat.                  oder eine Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im\nBundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts\n§§ 51 und 52                           nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer un-\nanfechtbar anerkannt worden ist.\n(nicht anzuwenden)\n§ 56\n§ 53\nRäumliche Beschränkung\nUnterbringung in Gemeinschaftsunterkünften\n( 1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk\n(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sol-    der Ausländerbehörde beschränkt, bei der der Ausländer\nlen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften unterge-         den Asylantrag zu stellen hat.\nbracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Inter-\nesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.          (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk\neiner anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen,\n(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft    ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk\nzu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer           beschränkt.\nals Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bun-\ndesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein                                      § 57\nRechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Aus-                            (nicht anzuwenden)\nländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird\nund der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht ent-                                     § 58\nstehen. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein\nVerlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs\nGericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des§ 51\nAbs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. In den Fällen der         ( 1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer erlau-\nSätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für den Ehe-        ben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vor-\ngatten und die minderjährigen Kinder des Ausländers.           übergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es\nerfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige\n(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.\nHärte bedeuten würde.\n§ 54                                 (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig-\nUnterrichtung des Bundesamtes                      ten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten\nNationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreu-\nDie Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Auslän-       ung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt\nder aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich          werden.","1744                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und                    werbern zu begeben und in dieser Einrichtung Woh-\nGerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor-              nung zu nehmen.\nderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.\nEine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fäl-\n(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufent-       len des Satzes 1 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs\nhaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen,         Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat.\nsofern ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt         Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein\noder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung ver-             anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb\npflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unan-     von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu\nfechtbar ist; das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein    äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingen-\nGericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51             des öffentliches Interesse entgegensteht.\nAbs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat, oder wenn\ndie Abschiebung des Ausländers aus sonstigen recht-                (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1\nlichen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlos-       und 2 ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der\nsen ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten und die    Aufenthalt beschränkt ist.\nminderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.\n(5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer                                        § 61\nkreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die                                  (nicht anzuwenden)\nallgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im\ngesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.\n(6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen,                                       § 62\nkönnen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung                             Gesundheitsuntersuchung\nbestimmen, daß sich Ausländer ohne Erlaubnis vorüber-\n(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder\ngehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden\nGemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind ver-\numfassenden Gebiet aufhalten können.\npflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare\nKrankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der\n§ 59                             Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesund-\nDurchsetzung der räumlichen Beschränkung                 heitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt\nden Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die\n(1) Die Verlassenspflicht nach § 36 des Ausländergeset-     Untersuchung durchführt.\nzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch\nAnwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.                (2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unter-\nReiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben          bringung zuständigen Behörde mitzuteilen.\nwerden.\n(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchset-                                     § 63\nzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in\nBescheinigung über die Aufenthaltsgestattung\nHaft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlas-\nsenspflicht nicht gesichert ist und andernfalls deren Durch-       (1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung\nsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.             eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild\nversehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung\n(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2\nausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer Aufenthalts-\nsind\ngenehmigung ist.\n1. die Polizeien der Länder,\n(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Die Frist beträgt\n2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl             bei der erstmaligen Ausstellung drei und im übrigen sechs\nnachsucht,                                                 Monate.\n3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Aus-\n(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist\nländer aufhält.\ndie Ausländerbehörde, auf deren Bezirk die Aufenthaltsge-\nstattung beschränkt ist. Auflagen und Änderungen der\n§ 60\nräumlichen Beschränkung können auch von der Behörde\nAuflagen                            vermerkt werden, die sie verfügt hat.\n(1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen ver-            (4) Die Bescheinigung soll von der Ausländerbehörde\nsehen werden.                                                  eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung er-\nloschen ist.\n(2) Der Ausländer kann verpflichtet werden,\n1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimm-\n§ 64\nten Unterkunft zu wohnen,\nAusweispflicht\n2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte\nUnterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen,              (1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfah-\n3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde dessel-        rens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die\nben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen,               Aufenthaltsgestattung.\n4. sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes zur              (2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzüber-\nAufnahme, Unterbringung oder Verteilung von Asylbe-        tritt.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992                             1745\n§ 65                                           zweiter Unterabschnitt\nHerausgabe des Passes                                                Aufenthalt\nnach Abschluß des Asylverfahrens\n(1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantra-\nges der Paß oder Paßersatz auszuhändigen, wenn dieser\nfür die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht                                       § 68\nbenötigt wird und der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmi-                           Aufenthaltserlaubnis\ngung besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den\n(1) Dem Ausländer ist eine unbefristete Aufenthalts-\nVorschriften in anderen Gesetzen eine Aufenthaltsgeneh-\nmigung erteilt.                                                erlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asyl-\nberechtigter anerkannt ist. Bis zur Erteilung der Aufent-\n(2) Dem Ausländer kann der Paß oder Paßersatz vor-           haltserlaubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als er-\nübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fäl-          laubt.\nlen des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-\nVerlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung\nwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-\nder Ausreise des Ausländers erforderlich ist.\nnung ausgewiesen worden ist.\n§ 66                                                          § 69\nAusschreibung zur Aufenthaltsermittlung                          Wiederkehr eines Asylberechtigten\n(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im            (1) Im Falle der Ausreise des Asylberechtigten erlischt\nAusländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln      die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im\nder Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufent-           Besitz eines gültigen von einer deutschen Behörde aus-\nhaltsort unbekannt ist und er                                  gestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist.\n1 . innerhalb einer Woche nicht bei der Ausländerbehörde          (2) Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als\nvorgesprochen hat, an die er weitergeleitet worden ist,   Asylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung\n2. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach         einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er das Bundesgebiet ver-\n§ 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge      lassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines\ngeleistet hat oder                                        Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat\nübergegangen ist.\n3. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der\nAnschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen\n§ 70\nhat, nicht erreichbar ist;\nAufenthaltsbefugnis\ndie in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzungen liegen\nvor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte            (1) Dem Ausländer ist eine Aufenthaltsbefugnis zu ertei-\nZustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang          len, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar\ngenommen hat.                                                  das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des\nAusländergesetzes festgestellt hat und die Abschiebung\n(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind\ndes Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-\ndie Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer\nden nicht nur vorübergehend unmöglich ist.\naufzuhalten hat, und das Bundesamt. Die Ausschreibung\ndarf nur von hierzu besonders ermächtigten Personen               (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-\nveranlaßt werden.                                              wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-\nnung ausgewiesen worden ist.\n§ 67\nErlöschen der Aufenthaltsgestattung                                       Fünfter Abschnitt\n(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,                                              Folgeantrag\n1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurück-\n§ 71\ngewiesen oder zurückgeschoben wird,\nFolgeantrag\n2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nach-\ndem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asyl-            (1) Steift der Ausländer nach Rücknahme oder unan-\nantrag gestellt hat,                                      fechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut\n3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der              einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asyl-\nZusteltung der Entscheidung des Bundesamtes,              verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen\ndes§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 52 des             vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.\nAusländergesetzes erlassene Abschiebungsandro-\nhung vollziehbar geworden ist,                               (2) Der Folgeantrag ist beim Bundesamt zu stellen.\n5. im übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes              (3) liegen die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3\nunanfechtbar geworden ist.                                des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die\n§§ 34 und 36 entsprechend anzuwenden.\n(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der\nin Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufenthalts-         (4) Stellt der Ausländer innerhalb eines Jahres, nach-\ngestattung wieder in Kraft.                                    dem eine nach diesem Gesetz ergangene Abschiebungs-","1746                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nandrohung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag,         einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer\nder nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens           auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende\nführt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner         Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat\nerneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies          abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in\ngilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bun-        dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt\ndesgebiet verlassen hatte. Die Abschiebung darf erst nach      hatte.\neiner Mitteilung des Bundesamtes, daß die Voraussetzun-\ngen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensge-             (2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzu-\nnehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder\nsetzes nicht vorliegen, vollzogen werden. § 19 Abs. 1\nfindet keine Anwendung.                                        infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wor-\nden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen\n(5) War der Aufenthalt des Ausländers während des           nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 findet auf die\nfrüheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte   Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nräumliche Beschränkung fort, solange keine andere Ent-         des Ausländergesetzes vorliegen, entsprechende Anwen-\nscheidung ergeht. In den Fällen des Absatzes 4 ist für         dung.\nausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbe-\nhörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer auf-          (3) Die Entscheidung, daß ein Abschiebungshindernis\nhält.                                                          nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes\nvorliegt, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und\n(6) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschie-        zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vor-\nbungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weite-      liegen.\nres Asylverfahren durchgeführt.\n(4) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der\nLeiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter\nBediensteter. Dem Ausländer ist die beabsichtigte Ent-\nSechster Abschnitt                       scheidung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur\nÄußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich\nErlöschen der Rechtsstellung                    innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der\nAusländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach\n§ 72                             Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese\nErlöschen                           Rechtsfolge hinzuweisen.\n(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-         (5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundes-\nstellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des          amtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer\nAusländergesetzes vorliegen, erlöschen, wenn der Aus-          zuzustellen.\nländer\n1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines\nNationalpasses oder durch sonstige Handlungen\nerneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehö-                           Siebenter Abschnitt\nrigkeit er besitzt, unterstellt,                                               Gerichtsverfahren\n2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig\nwiedererlangt hat,                                                                     § 74\n3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat                                Klagefrist;\nund den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörig-                Zurückweisung verspäteten Vorbringens\nkeit er erworben hat, genießt oder\n(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem\n4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit   Gesetz muß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung\nder Entscheidung des Bundesamtes den Antrag                der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach\nzurücknimmt.\n§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb\n(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und        einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 2 Satz 1), ist auch die\neinen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbe-           Klage innerhalb einer Woche zu erheben.\nhörde abzugeben.                                                  (2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tat-\nsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem\nMonat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.\n§ 73\n§ 87 b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-\nWiderruf und Rücknahme                       chend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1\nund die Folgen der Fristversäumnis zu belehren. Das\n(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-\nVorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt un-\nstellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des\nberührt.\nAusländergesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu wider-\nrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlie-\ngen. In den Fällen des § 26 ist die Anerkennung als                                        § 75\nAsylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerken-\nAufschiebende Wirkung der Klage\nnung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung\nabgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückge-        Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz\nnommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen              hat nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 auf-\nnicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Von        schiebende Wirkung.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992                              1747\n§ 76                                 (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei\nEinzelrichter                        Wochen nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der\nAntrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muß\n( 1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem        das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind\nGesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzel-    die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzu-\nrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache     legen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft\nbesondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher      des Urteils.\nArt aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-\ntung hat.                                                        (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungs-\ngericht durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit\n(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertra- der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.\ngen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich ver-         Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird\nhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbe-    das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;\nhalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.               der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.\n(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten      (6) Der Antrag nach Absatz 4 tritt im Falle des § 84\nden Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn        Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung an die Stelle\nsich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage           der Nichtzulassungsbeschwerde. Für die Gerichtskosten\nergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung          und die Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für\nhat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist       Rechtsanwälte steht er ebenfalls der Nichtzulassungs-\nausgeschlossen.                                               beschwerde gleich.\n§ 77\n§ 79\nEntscheidung des Gerichts\nBesondere Vorschriften\n(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das                       für das Berufungsverfahren\nGericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der\nletzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entschei-          (1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht\ndung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maß-       gilt in bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der\ngebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Abs. 2     Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1\nSatz 2 bleibt unberührt.                                      vorgebracht hat, § 128 a der Verwaltungsgerichtsordnung\nentsprechend.\n(2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des\nTatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es           (2) § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine\nden Feststellungen und der Begründung des angefochte-         Anwendung.\nnen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entschei-          (3) Das Oberverwaltungsgericht kann der Berufung des\ndung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstim-      Ausländers durch Beschluß stattgeben, wenn es sie ein-\nmend darauf verzichten.                                       stimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung\nnicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der\n§ 78                             Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.\nRechtsmittel\n(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die                                   § 80\nKlage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als                         Ausschluß der Beschwerde\noffensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet\nabgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur       Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem\ndas Klagebegehren gegen die Entscheidung über den             Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwal-\nAsylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich  tungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefoch-\nunbegründet, das Klagebegehren im übrigen hingegen als        ten werden.\nunzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.\n(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Beru-                               § 81\nfung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn                      Nichtbetreiben des Verfahrens\nsie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die\nRevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts findet         Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach\nnicht statt.                                                  diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger\ndas Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als\n(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn                  einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des\n1 . die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder         Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach\nSatz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.\n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-\ntungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder\ndes Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe                                      § 82\ndes Bundes abweicht und auf dieser Abweichung\nberuht oder                                                              Akteneinsicht in Verfahren\ndes vorläufigen Rechtsschutzes\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeich-\nneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-        In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird\nliegt.                                                   Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts","1748                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil   1\ngewährt. Die Akten können dem bevollmächtigten Rechts-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäfts-           zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\nräume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden\nkann, daß sich das Verfahren dadurch verzögert. Für die\nVersendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.\nNeunter Abschnitt\n§ 83                                        Übergangs- und Schlußvorschriften\nErmächtigung\n§ 87\nzur Bildung besonderer Spruchkörper\nfür Streitigkeiten nach diesem Gesetz                                 Übergangsvorschriften\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch                 (1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Über-\nRechtsverordnung bei den Verwaltungsgerichten für Strei-       gangsvorschriften:\ntigkeiten nach diesem Gesetz besondere Spruchkörper zu         1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher gel-\nbilden sowie deren Sitz zu bestimmen. Die Landesregie-             tendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem\nrungen können die Ermächtigung auf andere Stellen über-            Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine\ntragen.\nEntscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung\nabgesandt hat.\n2. Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Geset-\nzes gestellt worden sind, entscheidet die Ausländer-\nAchter Abschnitt                            behörde nach bisher geltendem Recht.\nStraf- und Bußgeldvorschriften                   3. Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\neinen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Vertei-\n§ 84                                  lung auf die Länder nach bisher geltendem Recht.\nVerleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung\n(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfah-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-   ren gelten folgende Übergangsvorschriften:\nstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder       1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die\ndabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt              Klagefrist nach bisher geltendem Recht; die örtliche\noder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollstän-        Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich\ndige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als                   nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung\nAsylberechtigter oder die Feststellung, daß die Vorausset-         in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,             Fassung.\nzu ermöglichen. In besonders schweren Fällen ist die\nStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-      2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-\nren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,           waltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht,\nwenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz              wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses\nhandelt.                                                           Gesetzes bekanntgegeben worden ist.\n3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine\n(2) Der Versuch ist strafbar.\ngerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher gel-\n(3) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im Sinne            tendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist            dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen\nstraffrei.                                                         anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.\n4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter\n§ 85                                  Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschie-\nSonstige Straftaten                          bende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Geset-\nzes über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe       keine Anwendung.\nwird bestraft, wer\n5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten\n1. entgegen § 50 Abs. 6 sich nicht unverzüglich zu der             dieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des\nangegebenen Stelle begibt,                                     Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56              machung vom 9. April 1991 (BGBI. 1 S. 869), geändert\nAbs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,                                  durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des\nGesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002),\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1           erlassen worden, gilt insoweit diese Vorschrift fort.\nnicht rechtzeitig nachkommt.\n§ 88\n§ 86\nÜbertragung\nBußgeldvorschriften                            von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrichtung\n(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer           Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung\nAufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2 zuwi-          Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des\nderhandelt.                                                    Landes übertragen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992                              1749\n§ 89                              Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21 des Geset-\nEinschränkung von Grundrechten\nzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002).\n(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-\ngesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-                                     § 90\ngeschränkt.                                                           Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich     Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung\nnach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei          des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu\nFreiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,  diesem Gesetz.\nBekanntmachung\nzu § 35 Abs„ 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 1. Oktober 1992\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2\nAbs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446), wird\nbekanntgemacht, daß im Verhältnis zu\nJapan\nGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken\nbesteht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 142).\nBonn, den 1. Oktober 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober","1750                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 7. Oktober 1992\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von            14. ,,interstoff Frühjahr - Internationale Fachmesse für\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im              Bekleidungstextilien\"\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,            vom 20. bis 22. April 1993 in Frankfurt\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\n15. ,,FIBO - Weltgrößte Messe für Fitness und Freizeit\"\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II\nvom 22. bis 25. April 1993 in Essen\nS. 649), wird bekanntgemacht:\n16. ,,Art Frankfurt - Internationale Kunstmesse\"\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen             vom 24. bis 28. April 1993 in Frankfurt\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:\n17. ,,Infobase - Internationale Fachmesse für Information\"\n1. ,,Euro-BLECH 92 - 12. Internationale Technologie-             vom 25. bis 27. Mai 1993 in Frankfurt\nmesse für Blechbearbeitung\"\nvom 27. bis 31. Oktober 1992 in Hannover                  18. ,,Techtextil/Compositex - Internationale Fachmesse\nfür technische Textilien und textilarmierte Werkstoffe\"\n2. ,,ComPaMED 92 - Komponenten und Vorprodukte                   vom 7. bis 9. Juni 1993 in Frankfurt\nder medizinischen Fertigung - Internationale Fach-\nmesse\"                                                    19. ,,Internationale Frankfurter Messe Herbst - Fach-\nvom 18. bis 21. November 1992 in Düsseldorf                   messe Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/Kunst-\nhandwerk und Kunstgewerbe, Geschenkartikel/Schö-\n3. ,,HEIMTEXTIL - Internationale Fachmesse für Heim-             nes Wohnen/Wohnraumleuchten/Bild und Rahmen/\nund Haustextilien\"                                            Schmuck und Uhren/Papeterie/Parfümerie, Kosmetik,\nvom 13. bis 16. Januar 1993 in Frankfurt                      Drogerie- und Friseurbedarf/Tischdekor und Acces-\n4. ,,boot 93 - 24. Internationale Bootsausstellung\"              soires\"\nvom 23. bis 31. Januar 1993 in Düsseldorf                     vom 21. bis 25. August 1993 in Frankfurt\n5. ,,ima - 14. Internationale Fachmesse Unterhaltungs-       20. ,,IAA - Internationale Automobil-Ausstellung, Perso-\nund Warenautomaten\"                                           nenkraftwagen\"\nvom 27. bis 30. Januar 1993 in Frankfurt                      vom 9. bis 19. September 1993 in Frankfurt\n6. ,,Internationale Frankfurter Messe PREMIERE - Fach-       21. ,,Plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau\"\nmesse für Papier, Bürobedarf, Schreibwaren/Prä-               vom 30. September bis 3. Oktober 1993 in Frankfurt\nsente/Parfümerie, Kosmetik, Drogerie und Friseur-         22. ,,45. Frankfurter Buchmesse\"\nbedarf\"                                                       vom 6. bis 11. Oktober 1993 in Frankfurt\nvom 30. Januar bis 3. Februar 1993 in Frankfurt\n23. ,,Management & Marketing Services - Internationaler\n7. ,,Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit Fach-           Markt für Marketing und Kommunikation\"\nmesse Modellbau, Hobby und Basteln\"                           vom 20. bis 23. Oktober 1993 in Frankfurt\nvom 4. bis 10. Februar 1993 in Nürnberg\n24. ,,interstoff Herbst - Internationale Fachmesse für\n8. ,,Internationale Frankfurter Messe AMBIENTE - Fach-           Bekleidungstextilien\"\nmesse Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/Kunst-                vom 26. bis 28. Oktober 1993 in Frankfurt\nhandwerk und Kunstgewerbe, Geschenkartikel/Schö-\nnes Wohnen/Wohnraumleuchten/Bild und Rahmen/           · 25. ,,Ars  Antique  Frankfurt - Kunst und  Antiquitäten\"\nSchmuck und Uhren/Tischdekor und Accessoires\"                vom    6. bis 14.  November  1993 in Frankfurt\nvom 13. bis 17. Februar 1993 in Frankfurt                26. ,,Leben, Wohnen, Freizeit und Bau - Verbraucher-\n9. ,,Internationale Musikmesse Frankfurt - Internationale        Ausstellung    für Leben,  Wohnen,  Freizeit und Bau\"\nFachmesse Musikinstrumente, Ton- und Licht-Equip-            vom    6. bis 14.  November  1993 in Frankfurt\nment, Musikzubehör, Musikalien\"                          27. ,,Internationale Touristica Frankfurt - Internationale\nvom 3. bis 7. März 1993 in Frankfurt                         Touristikmesse für Urlaubsreisen. Mit Reisemobil,\n10. ,,Stage Art Frankfurt - Internationale Fachmesse für          Caravan, Camping, Wassersport\"\nDarstellende Kunst, Events und Showbusiness\"                 vom 6. bis 14. November 1993 in Frankfurt\nvom 3. bis 7. März 1993 in Frankfurt                     28. ,,Agritechnica - Internationale Fachausstellung für\n11. ,,84. Frankfurter Gartenbaumesse - mit Floristen-              Pflanzenproduktion\"\nbedarf\"                                                      vom 30. November bis 4. Dezember 1993 in Frankfurt\nam 13. und 14. März 1993 in Frankfurt\n12. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär Heizung\nKlima\"                                                     Bonn, den 7. Oktober 1992\nvom 23. bis 27. März 1993 in Frankfurt\n13. ,,Fur & Fashion Frankfurt - Internationale Modemesse                 Der Bundesminister der Justiz\nfür Pelz, Leder, Material-Mix, Accessoires\"                                        Im Auftrag\nvom 17. bis 20. April 1993 in Frankfurt                                       Niederleithinger"]}