{"id":"bgbl1-1992-46-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":46,"date":"1992-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/46#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_46.pdf#page=14","order":4,"title":"Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BlmSchV)","law_date":"1992-10-07T00:00:00Z","page":1730,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1730                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n{Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen\nbei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BlmSchV)\nVom 7. Oktober 1992\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions-                e) die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse,\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu Un-\n14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) und des § 24 der Gewerbe-               dichtigkeiten führen können,\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ja-          2. bei Gasrückführungssystemen mit Unterdruckunter-\nnuar 1987 (BGBI. 1S. 425) verordnet die Bundesregierung            stützung das Volumenverhältnis von rückgeführtem\nnach Anhörung der beteiligten Kreise:                              Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch zu getanktem Kraftstoff\n105 vom Hundert nicht überschreitet.\n§ 1\nAnwendungsbereich                            (2) Absatz 1 gilt nicht\n1. für zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung\nDiese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffen-\nbereits bestehende Tankstellen mit einer jährlichen\nheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbe-\nAbgabemenge an Ottokraftstoffen bis zu 1 000 Kubik-\nhälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen betankt\nmeter,\nwerden und die Tankstellen einer Genehmigung nach § 4\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.           2. für das Betanken von Fahrzeugen, die mittels eines\nGasrückführungssystems nicht betankt werden können.\n§2\nBegriffsbestimmungen                                                      §4\nMeßöffnungen\n(1) Fachbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein Be-\ntrieb nach Nummer 180.1 Abs. 4 des Anhangs II Teil 1 zu          Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der\n§ 4 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten        Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b\n(VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173, 229).             und c sowie Nr. 2 geeignete, dicht verschließbare Meß-\nöffnungen einzurichten.\n(2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind\ndie in § 16 Abs. 1 der VbF aufgeführten sowie die nach\n§ 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der                                           §5\nBekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425)                                    Eigenkontrolle\nbestellten Sachverständigen.\n(1) Der Betreiber einer Tankstelle hat das nach § 3\nAbs. 1 vorgeschriebene Gasrückführungssystem minde-\n§3                               stens einmal jährlich von einem Fachbetrieb auf einwand-\nErrichtung und Betrieb von Tankstellen               freien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln\nunverzüglich instandsetzen zu lassen. Das Ergebnis der\n(1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben,     Überprüfung und die durchgeführten lnstandsetzungs-\ndaß die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff\nmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten.\naus den Fahrzeugtanks austretenden Kraftstoffdämpfe\nnach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückfüh-             (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 sind drei\nrungssystems erfaßt und dem Lagertank zugeführt wer-          Jahre am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen\nden. Gasrückführungssysteme entsprechen dem Stand             Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nder Technik, wenn insbesondere\n1. bei Gasrückführungssystemen ohne Unterdruckunter-                                       §6\nstützung                                                                          Überwachung\na) nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei denen\n(1) Der Betreiber einer Tankstelle hat diese der zustän-\nein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der Fahr-\ndigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.\nzeuge hergestellt werden kann, deren Tankeinfüll-\nTankstellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errich-\nstutzen für die Gasrückführung geeignet ist,\ntet wurden, sind der zuständigen Behörde innerhalb von\nb) der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem            neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung an-\nbei ausreichend niedrigem Strömungswiderstand          zuzeigen; bei diesen Tankstellen ist bei der Anzeige die\ngewährleistet ist,                                    Abgabemenge des letzten Kalenderjahres an Ottokraft-\nc) der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben           stoffen anzugeben.\ndes Herstellers maximalen Wert nicht überschrei-          (2) Der Betreiber einer Tankstelle hat die Einhaltung der\ntet,                                                   Anforderungen nach § 3 Abs. 1 bis spätestens sechs Wo-\nd) die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen zum       chen nach der Inbetriebnahme des Gasrückführungs-\nLagertank ein stetes Gefälle von mindestens 1 Pro-     systems und sodann wiederkehrend alle fünf Jahre von\nzent haben und                                         einem Sachverständigen feststellen zu lassen.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992                                 1731\n(3) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, daß die               bewahrt oder entgegen § 6 Abs . 4 Satz 3 die dort ge-\nAnforderungen nicht eingehalten sind, ist die Tankstelle            nannten Unterlagen nicht zuleitet,\nunverzüglich instandsetzen und vom Sachverständigen\n5. entgegen § 6 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\ninnerhalb von sechs Wochen nach der Überprüfung eine\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nWiederholungsüberprüfung durchführen zu lassen.\n6. entgegen § 6 Abs. 2 die Einhaltung der dort genannten\n(4) Über das Ergebnis der Überprüfung nach den Absät-           Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen\nzen 2 und 3 hat der Betreiber einen Bericht erstellen zu           läßt,\nlassen. Der Bericht ist fünf Jahre lang am Betriebsort\naufzubewahren. Eine Durchschrift des Berichts ist der          7. entgegen § 6 Abs. 3 eine Tankstelle nicht oder nicht\nzuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der             rechtzeitig instandsetzen läßt oder eine Wieder-\nÜberprüfung zuzuleiten.                                            holungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durch-\nführen läßt,\n(5) Der Betreiber einer Tankstelle hat die jährliche Abga-\n8. entgegen § 6 Abs. 5 die dort genannten Unterlagen\nbemenge mit Stichtag zum 1. Februar eines jeden Jahres\nnicht erstellt, aufbewahrt oder auf Verlangen vorlegt.\nfür das abgelaufene Kalenderjahr zu erfassen. Die Auf-\nzeichnungen darüber sind drei Jahre am Betriebsort aufzu-\nbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen                                           §9\nvorzulegen. Diese Pflichten entfallen, wenn die Anforde-                            Übergangsregelung\nrungen nach § 3 erfüllt sind.\nDie Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind bei den vor\nInkrafttreten dieser Verordnung errichteten Tankstellen,\n§7\ndie\nZulassung von Ausnahmen\n1. mehr als 5 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr ab-\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers           geben, innerhalb von drei Jahren,\nAusnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 zulas-          2. 2. 500 Kubikmeter bis 5 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe\nsen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Um-              je Jahr abgeben und in einem Untersuchungsgebiet\nstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen der Verord-          nach § 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes lie-\nnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-               gen, innerhalb von drei Jahren,\nwand erfüllt werden können und Gefahren für Beschäftigte\nund Dritte sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu        3. 2 500 Kubikmeter bis 5 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe\nerwarten sind.                                                     je Jahr abgeben und nicht in einem in Nummer 2 ge-\nnannten Gebiet liegen, innerhalb von vier Jahren,\n§8                                4. über 1 000 Kubikmeter bis weniger als 2 500 Kubik-\nOrdnungswidrigkeiten                            meter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, innerhalb von\nfünf Jahren\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten. Die Fri-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nsten des Satzes 1 gelten nicht für Tankstellen, bei denen\nlich oder fahrlässig\nbei mehr als der Hälfte der Tanksäulen die Zuleitungen\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Tankstelle errichtet        zum Lagertank geändert werden oder die Kapazität der\noder betreibt,                                             Lagertanks geändert wird; in diesen Fällen· sind die Anfor-\n2. entgegen§ 4 eine Meßöffnung nicht einrichtet,               derungen des § 3 Abs. 1 für die gesamte Tankstelle im\nZusammenhang mit den Umbaumaßnahmen zu erfüllen.\n3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Gasrückführungs-\nsystem nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder\n§ 10\nnicht rechtzeitig instandsetzen läßt,\nInkrafttreten\n4. entgegen § 5 Abs. 2 die dort genannten Unterlagen\nnicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder entgegen § 6        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nAbs. 4 Satz 2 die dort genannten Unterlagen nicht auf-     Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Oktober 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1732                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrecht.liche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                             Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft\nVom 31. August 1992\n1.                                        - dem Präsidenten des Bundeskartellamts,\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundesprä-                                - dem Präsidenten der Bundesanstalt für Geowissen-\nsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes-                                     schaften und Rohstoffe,\nbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975                                   jeweils für seinen Geschäftsbereich.\n(BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom\n21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich\ndie Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung\nder Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13                                                                        II.\n(gehobener Dienst) der Bundesbesoldungsordnung                                             Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und\ndem Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bun-                                   Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten\ndesanstalt,                                                                         vor.\ndem Präsidenten des Bundesausfuhramts,\nIII.\ndem Präsidenten des Bundesamts für Wirtschaft,\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentli-\ndem Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinfor-                                chung in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anordnung über die\nmation,                                                                             Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbe-\ndem Präsidenten der Bundesanstalt für Materialfor-                                  reich des Bundesministers für Wirtschaft vom 28. März\nschung und -prüfung,                                                                1979 (BGBI. 1 S. 470) außer Kraft.\nBonn, den 31. August 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}