{"id":"bgbl1-1992-46-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":46,"date":"1992-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/46#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_46.pdf#page=11","order":3,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV)","law_date":"1992-10-07T00:00:00Z","page":1727,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992                              1727\nZwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen\nbeim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BlmSchV)\nVom 7. Oktober 1992\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions-           1. der Kraftstofffluß nur bei Anschluß des Gaspendel-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             systems freigegeben wird und\n14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) und des § 24 der Gewerbe-\n2. das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Ein-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ja-\nrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig,\nnuar 1987 (BGBI. 1 S. 425) verordnet die Bundesregierung\nabgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Frei-\nnach Anhörung der beteiligten Kreise:\nsetzungen, keine Kraftstoffdämpfe in die Atmosphäre\nabgeben.\n§ 1\n(2) Kann ein Gaspendelsystem nicht eingesetzt werden,\nAnwendungsbereich                          insbesondere weil\nDiese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffen- 1. aus einem Tank mit Schwimmdach abgefüllt wird\nheit und den Betrieb von ortsfesten und ortsveränderlichen       oder\nAnlagen, die mit Ottokraftstoffen befüllt werden oder aus\ndenen Ottokraftstoffe entnommen werden, soweit sie einer     2. in einem Festdachtank mit Schwimmdecke im Gas-\nGenehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-                raum zwischen Dach und Decke eine lnertgasatmo-\ngesetzes nicht bedürfen.                                         sphäre aufrechterhalten werden soll,\nsind die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß die\n§2                              verdrängten Kraftstoffdämpfe erfaßt und einer Abgasreini-\ngungseinrichtung der ortsfesten Anlage zugeführt werden,\nBegriffsbestimmungen\nmit der ein Reinigungsgrad von 97 vom Hundert nicht\n(1) Reinigungsgrad im Sinne dieser Verordnung ist das      unterschritten wird. Wird als Abgasreinigungseinrichtung\nVerhältnis der Differenz zwischen den einer Abgasreini-       ein Abscheider eingesetzt, sind die abgeschiedenen Kraft-\ngungseinrichtung zugeführten und in ihrem Abgas emittier-     stoffdämpfe zurückzugewinnen. Satz 1 gilt nicht, soweit\nten Kohlenwasserstoffmassen zu der zugeführten Koh-           auf eine andere dem Stand der Technik entsprechenden\nlenwasserstoffmasse, angegeben als Vomhundertsatz.            Weise eine mindestens gleichwertige Emissionsminde-\nrung erreicht wird.\n(2) Fachbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein Be-\ntrieb nach Nummer 180.1 Abs. 4 des Anhangs II Teil 1 zu         (3) Die Abgase der Abgasreinigungseinrichtung sind\n§ 4 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten        durch eine Abgasleitung so abzuleiten, daß ihr Abtransport\n(VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173, 229).             mit der freien Luftströmung gewährleistet ist.\n(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind          (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit\ndie in § 16 Abs. 1 der VbF aufgeführten sowie die nach        1. die ortsfeste Anlage einen Rauminhalt von weniger als\n§ 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der                1 Kubikmeter hat oder ihre jährliche Abgabemenge an\nBekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425)               Ottokraftstoffen 100 Kubikmeter nicht überschreitet,\nbestellten Sachverständigen.\n2. vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete ortsver-\n(4) Ortsveränderliche Anlagen im Sinne dieser Verord-         änderliche Anlagen befüllt oder entleert werden, die\nnung sind Behältnisse zur Beförderung von Ottokraftstof-         gemäß der Übergangsregelung des § 1O Abs. 3 Nr. 2\nfen mit Spezialfahrzeugen, beispielsweise ·straßentank-          noch nicht auf Einhaltung der Anforderungen umgerü-\nfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen, Tankschiffe.                    stet sein müssen.\n§3                                                           §4\nUmfüllen von Ottokraftstoffen                                           Lagerung\n(1) Anlagen, aus denen bei der Befüllung Kraftstoff-         Der Betreiber einer ortsfesten oberirdischen Anlage hat\ndämpfe verdrängt werden, sind so zu errichten und zu         diese mit Farbanstrichen zu versehen, die zum Zeitpunkt\nbetreiben, daß die verdrängten Kraftstoffdämpfe nach dem     des Auftrags die Energie des eingestrahlten Sonnenlichts\nStand der Technik mittels eines Gaspendelsystems erfaßt      zu mindestens 70 vom Hundert und auf Dauer zu minde-\nund der abfüllenden Anlage zugeleitet werden. Gaspen-        stens 50 vom Hundert reflektieren. Die Anlagen sind mit\ndelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn           Vakuum/Druck-Ventilen auszurüsten, soweit sicherheits-\ninsbesondere                                                 technische Gründe dem nicht entgegenstehen.","1728                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§5                               ten. Der Bericht über ortsveränderliche Anlagen ist der\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nMeßöffnungen\nDer Betreiber einer Anlage nach § 3 Abs. 2 hat in der                                     §8\nAbgasleitung vor und hinter der Abgasreinigungseinrich-\ntung zur Kontrolle des zulässigen Reinigungsgrades je                           Zulassung von Ausnahmen\neine geeignete, dicht verschließbare Meßöffnung einzu-            Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers\nrichten.                                                       Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 7 zulas-\n§'6                              sen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Um-\nstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen der Verord-\nEigenkontrolle                         nung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat ein Gaspendelsystem     wand erfüllt werden können und Gefahren für Beschäftigte\nnach § 3 Abs. 1 mindestens einmal jährlich von einem           und Dritte sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu\nFachbetrieb auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei       erwarten sind.\nfestgestellten Mängeln unverzüglich instandsetzen zu\nlassen. Das Ergebnis der Überprüfung und die durchge-                                         §9\nführten lnstandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich fest-                            Ordnungswidrigkeiten\nzuhalten.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\n(2) Der Betreiber einer Anlage, bei der Kraftstoffdämpfe   Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\ngemäß § 3 Abs. 2 einer Abgasreinigungseinrichtung zuge-        lich oder fahrlässig\nführt werden, hat den Reinigungsgrad der Abgasreini-\ngungseinrichtung mindestens einmal alle sechs Monate             1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ,eine\nvon einem Fachbetrieb feststellen zu lassen. Das Ergebnis            Anlage errichtet oder betreibt,\nist schriftlich festzuhalten.                                    2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Kraftstoffdämpfe nicht\nzurückgewinnt,\n(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Ab-\nsatz 2 Satz 2 sind drei Jahre am Betriebsort aufzubewah-         3. entgegen § 3 Abs. 3 Abgase nicht ableitet,\nren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-             4. entgegen § 4 eine Anlage nicht mit den vorgeschriebe-\nlegen.                                                               nen Farbanstrichen versieht,\n§7                                 5. entgegen § 5 eine Meßöffnung nicht einrichtet,\nÜberwachung                              6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Gaspendelsystem\nnicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht\n( 1) Der Betreiber einer ortsfesten Anlage hat diese der         rechtzeitig instandsetzen läßt,\nzuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.\nAnlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet       7. entgegen § 6 Abs. 2 den Reinigungsgrad nicht oder\nwurden, sind der zuständigen Behörde innerhalb von neun              nicht rechtzeitig von einem Fachbetrieb feststellen läßt\nMonaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzei-                oder das Ergebnis nicht schriftlich festhält,\ngen.                                                             8. entgegen§ 6 Abs. 3 oder§ 7 Abs. 4 Satz 2 die dort\n(2) Der Betreiber einer Anlage, die nach§ 3 Abs. 1 mit           genannten Unterlagen nicht aufbewahrt,\neinem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, hat dessen ein-           9. entgegen § 7 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig\nwandfreien Zustand vor der Inbetriebnahme von einem                  oder nicht rechtzeitig erstattet,\nSachverständigen feststellen zu lassen. Festgestellte\n10. entgegen§ 7 Abs. 2 den·einwandfreien Zustand eines\nMängel hat der Betreiber vor der Inbetriebnahme durch\nGaspendelsystems nicht oder nicht rechtzeitig fest-\neinen Fachbetrieb-beseitigen zu lassen.\nstellen oder festgestellte Mängel nicht oder nicht\n(3) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 3 Abs. 2 mit          rechtzeitig beseitigen läßt,\neiner Abgasreinigungseinrichtung ausgerüstet ist, hat die      11. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der dort\nEinhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 2 erstmalig               genannten Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig\nfrühestens drei Monate und spätestens sechs Monate                  feststellen läßt.\nnach der Inbetriebnahme und sodann wiederkehrend alle\ndrei Jahre von einer nach § 26 des Bundes-Immissions-                                        § 10\nschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle durch Messun-\ngen feststellen zu lassen. Es ist der Reinigungsgrad durch                          Übergangsregelung\nmindestens drei Einzelmessungen des Kohlenwasserstoff-           ( 1) Die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und des § 4 sind\ngehaltes im Abgas vor und nach der Abgasreinigungsein-        bei den vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten\nrichtung zu bestimmen. Die Anforderungen gelten als ein-      Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten die-\ngehalten, wenn der Mittelwert aus den Einzelmessungen         ser Verordnung einzuhalten.\nden vorgeschriebenen Wert nicht unterschreitet.\n(2) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 und 3 sind bei den\n(4) Über die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 2     vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Anlagen\nSatz 1 und Absatz 3 Satz 1 hat der Betreiber jeweils einen    innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-\nBericht erstellen zu lassen. Der Bericht ist drei Jahre lang  nung einzuhalten.\nam Betriebsort aufzubewahren. Eine Durchschrift des Be-\nrichts über ortsfeste Anlagen ist der zuständigen Behörde        (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die\ninnerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzulei-       Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 bei","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992                         1729\n1i. Straßentankfahrzeugen innerhalb von drei Jahren,                                 § 11\n2. Eisenbahnkesselwagen oder Binnentankschiffen inner-                          Inkrafttreten\nhalb von fünf Jahren\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten.          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Oktober 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}