{"id":"bgbl1-1992-46-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":46,"date":"1992-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_46.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung der Telekommunikationsverordnung (TKV)","law_date":"1992-10-05T00:00:00Z","page":1717,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["1717\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1992                        Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1992                                                                                                 Nr. 46\nTag                                                                    Inhalt                                                                                  Seite\n5. 10. 92 Neufassung der Telekommunikationsverordnung (TKV)                                                                                                       1717\n900-7-5\n7. 10. 92 Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur\nBegrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen -\n20. BlmSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1727\nneu: 2129-8-20\n7. 10. 92 Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung\nzur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen -\n21. BlmSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1730\nneu: 2129-8-21\n31. 8. 92  Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundes-\nministers für Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1732\nneu: 2030-11-47-29; 2030-11-47-10\nBekanntmachung\nder Neufassung der Telekommunikationsverordnung\n(TKV)\nVom 5. Oktober 1992\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Telekom-\nmunikationsverordnung vom 16. September 1992 (BGBI. 1 S. 1612) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Telekommunikationsverordnung in der seit 30. Septem-\nber 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 24 .. Juni 1991 (BGBI. 1\nS. 1376),\n2. die am 30. September 1992 in Kraft getretene eingangs genannte Verord-\nnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des§ 30 Abs. 1\ndes Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026).\nBonn, den 5. Oktober 1992\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","1'718                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil      1\nTelekommunikationsverordnung\n(TKV)\nInhaltsübersicht\n§        Rechtsgrundlagen                                        § 20    Angebot an Übertragungswegen\n§   2   Begriffsbestimmungen                                     § 21   Qualität; Bereitstellungsfrist\n§ 22    Nutzung und Zusammenschaltung\nErster Abschnitt\nMonopoldienstleistungen\nzweiter Titel\nErster Unterabschnitt                               Leistungen im Rahmen des Telefondienstmonopols\nAllgemeine Vorschriften\n§ 23    Bereitstellung von Anschlüssen\n§   3   Gegenstand                                               § 24    Qualität\n§   4   Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen                     § 25    Nutzung und Zusammenschaltung\n§   5   Inhalt der Verträge\n§   6   Entbündelung des Leistungsangebotes\nzweiter Abschnitt\n§   7   Grundstückseigentümererklärung\nSonstige Bestimmungen\n§   8   Sicherheitsleistung; Vorauszahlungen\n§   9   Art und Umfang der Leistungspflicht                      § 26    Pflichtleistungen\n§ 10    Entstörungsdienst                                        § 27   Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen\n§ 11    Leistungsentgelte                                        § 28    Inkasso\n§ 12    Rechnungserteilung                                       § 29    Anschalteerlaubnis\n§ 13    Fälligkeit\n§ 14    Einwendungen\nDritter Abschnitt\n§ 15    Freiwerden von der Entgeltpflicht\nSchlußvorschrift\n§ 16    Sperre\n§ 17                                                             § 30   Inkrafttreten\nHaftung\n§ 18    Verjährung\nZweiter Unterabschnitt                                                     Anhang 1\nBesondere Vorschriften                                                       (zu§ 7)\nErster Titel\nLeistungen im Rahmen des Netzmonopols\nAnhang 2\n§ 19    Bereitstellung von Übertragungswegen                                                    (zu§ 7)\n§ 1                             meldeverkehr bestehenden Verträge ergangen sind, eine\nRechtsgrundlagen                          andere Regelung treffen.\n( 1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Bundespost           (3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf in ihren\nTELEKOM und ihrer Kunden bestimmen sich außer nach               Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den nachstehen-\nden allgemeinen gesetzlichen Regelungen und den Vor-             den Bestimmungen nicht zum Nachteil ihrer Kunden ab-\nschriften dieser Rechtsverordnung nach den vertraglichen         weichen. Abweichende Individualvereinbarungen bedür-\nVereinbarungen, insbesondere den Allgemeinen Ge-                 fen der Schriftform.\nschäftsbedingungen einschließlich der Leistungsbeschrei-\nbungen und der Bestimmungen über die Leistungsentgelte                                             §2\nder Deutschen Bundespost TELEKOM.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für\nden Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb des Gel-                Im Sinne dieser Verordnung sind\ntungsbereichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze            1.   ,,Monopoldienstleistungen\" diejenigen Dienstleistun-\nund Verordnungen, die zur Durchführung der Konstitution               gen, die die Deutsche Bundespost TELEKOM in Aus-\nund Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und                 übung der dem Bund gemäß § 1 Abs. 2 und 4 Satz 2\nihrer Vollzugsordnungen und der sonstigen für den Fern-               des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992                             1719\nder Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1            post TELEKOM Monopoldienstleistungen anzubieten hat.\nS. 1455) zustehenden ausschließlichen Rechte er-        Die Rahmenvorschriften sind Bestandteil der Rechtsbezie-\nbringt; ausgenommen bleiben solche Dienstleistun-       hungen zwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM\ngen, die zwar auf ausschließlichen Rechten des Bun-     und ihren Kunden sowie den sonstigen am Fernmeldever-\ndes beruhen, jedoch im Wettbewerb auch von ande-        kehr Beteiligten.\nren Anbietern erbracht werden dürfen,\n2.   \"Wettbewerbsdienstleistungen\" diejenigen Dienstlei-\nstungen, die nicht Monopoldienstleistungen sind,                                     §4\n2 a. \"Pflichtleistungen\" diejenigen Wettbewerbsdienstlei-            Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen\nstungen, die durch eine Rechtsverordnung gemäß             Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat beim Anbieten\n§ 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes als Pflicht-    von Monopoldienstleistungen die auch für sie geltenden\nleistungen bestimmt worden sind,                        Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu beachten.\n3.   \"Kunden\" diejenigen, die die Dienstleistungen der\nDeutschen Bundespost TELEKOM als Vertragspart-\nner in Anspruch nehmen,                                                              §5\n4.   \"Netz\" diejenigen Bestandteile der Netze der Deut-                          Inhalt der Verträge\nschen Bundespost TELEKOM, die von ihr auf Grund\ndes Netzmonopols und des Funkanlagenmonopols               (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Mono-\ndes Bundes (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Fern-          poldienstleistungen zu den jeweils geltenden Allgemeinen\nmeldeanlagen) und auf Grund des Telefondienstmo-        Geschäftsbedingungen zu erbringen. Diese sind in ihrer\nnopols des Bundes (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über         jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertragsver-\nFernmeldeanlagen) errichtet und betrieben werden,       hältnisses mit dem Kunden.\n5.   \"Übertragungswege\" diejenigen Übertragungswege,            (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren\ndie dem Netzmonopol des Bundes (§ 1 Abs. 2 des          Änderungen sind im Wortlaut amtlich zu veröffentlichen\nGesetzes über Fernmeldeanlagen) zuzuordnen sind,        und bei den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens zur\n6.   ,,Allgemeine Geschäftsbedingungen\" die Allgemeinen      Einsichtnahme bereitzuhalten. Änderungen werden nicht\nGeschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost           vor dem Ende des ersten der Veröffentlichung folgenden\nTELEKOM einschließlich der Leistungsbeschreibun-        Kalendermonats wirksam.\ngen und der Bestimmungen über die Leistungsent-            (3) Über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedin-\ngelte,                                                  gungen sind die Kunden in geeigneter Weise zu informie-\n7.   \"die sonstigen am Fernmeldeverkehr Beteiligten\" die-    ren. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen\njenigen Personen, die durch die Vereinbarungen          zuungunsten der Kunden werden nicht vor dieser Informa-\nzwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM und           tionsmaßnahme wirksam.\nden Kunden betroffen sind,\n(4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von\n8.   \"Telekommunikations-Anschluß-Einheiten (TAE)\" Ab-       der Deutschen Bundespost TELEKOM zuungunsten des\nschlußeinrichtungen von Übertragungswegen im Sin-       Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Ver-\nne des Netzmonopols, sofern diese im analogen Netz      tragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\nauch für den Telefondienst genutzt werden,              Änderung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungs-\n9.   \"diensteneutrale Schnittstellen\" solche Schnittstellen, recht hinzuweisen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn\ndie eine Informationsübertragung in der Weise ge-       der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Informa-\nwährleisten, daß eine beliebige Folge von Signalen      tionsmaßnahme davon Gebrauch macht.\nübertragen werden kann, der Kunde freizügig auf die\ngesamte Übertragungskapazität des Übertragungs-\nweges zugreifen kann und der Verwendungszweck                                        §6\naller zu übertragenden Signale (mit Ausnahme der\nZeichen zum Erkennen der Betriebsfähigkeit des                   Entbündelung des Leistungsangebotes\nÜbertragungsweges) ausschließlich vom Kunden be-           Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat Monopol-\nstimmt werden kann.                                     dienstleistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage\nam Markt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegenein-\nander abgegrenzt werden können, als eigenständige Lei-\nErster Abschnitt                         stungen anzubieten. Die so abgegrenzten Monopoldienst-\nM onopold i enstleistu ngen                      leistungen sind in der Leistungsbeschreibung gesondert\naufzuführen und gesondert zu tarifieren. In gleicher Weise\nsind Monopoldienstleistungen getrennt von Wettbewerbs-\nErster Unterabschnitt                     dienstleistungen auszuweisen.\nAllgemeine Vorschriften\n§3                                                           §7\nGegenstand                                       Grundstückseigentümererklärung\nDie Vorschriften dieses Abschnitts regeln den rechtli-       (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann den Ab-\nchen Rahmen, innerhalb dessen die Deutsche Bundes-           schluß eines Vertrages, der die Inanspruchnahme von","1720                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nMonopoldienstleistungen beinhaltet, davon abhängig ma-     ten Richtlinie für verbindlich erklärt hat. Wendet die Deut-\nchen, daß für jedes betroffene Grundstück eine Erklärung    sche Bundespost TELEKOM oder ein Kunde eine der in\ndes dinglich Berechtigten oder dessen Vertreters (Grund-    Satz 1 genannten Normen an, so wird vermutet, daß sie\nstückseigentümererklärung) vorgelegt wird (Anhang 1).       die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzu-\ngang erfüllen.\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM stellt dem\ndinglich Berechtigten eine Gegenerklärung (Anhang 2)            (3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,\naus.                                                        Monopoldienstleistungen vorübergehend einzustellen, ins-\nbesondere Verbindungen in ihrem Netz zu unterbrechen\noder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit dies aus Grün-\nden der öffentlichen Sicherheit oder zur Vornahme be-\n§8                              triebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Stö-\nSicherheitsleistung; Vorauszahlungen              rungen ihres Netzes erforderlich ist. Die Deutsche Bundes-\npost TELEKOM hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähig-\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,      keit oder sonstige technische Störung unverzüglich zu\nMonopoldienstleistungen von der Erbringung einer Sicher-    beheben.\nheitsleistung oder einer Vorauszahlung in angemessener\nHöhe abhängig zu machen, wenn zu besorgen ist, daß der          (4) Bei Einstellung ihrer Leistungen hat die' Deutsche\nKunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder       Bundespost TELEKOM auf die Belange ihrer Kunden\nnicht rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann   Rücksicht zu nehmen. Zur vorherigen Unterrichtung ist sie\nnur gegenüber denjenigen Kunden verpflichtet, die auf\ndurch Bürgschaftserklärung eines in der Europäischen\nGemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Die     eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeit\nDeutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt, die Si-         möglichen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies\ncherheitsleistung auf eine solche Bürgschaftserklärung     der Deutschen Bundespost TELEKOM unter Angabe von\noder die Hinterlegung von Geld zu beschränken.              Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur vorheri-\ngen Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung\n(2) Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzu-    1. nach den Umständen nicht vorher möglich ist und die\ngeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erbringung               Deutsche Bundespost TELEKOM dies nicht zu vertre-\nweggefallen sind.                                                 ten hat oder\n2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-\nchungen verzögern würde.\n§9\nArt und Umfang der Leistungspflicht                                           § 10\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat Monopol-                              Entstörungsdienst\ndienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich-\nkeiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt         Auf Verlangen des Kunden hat die Deutsche Bundes-\npost TELEKOM einer Störung unverzüglich und auch\nund dem Stand der technischen Entwicklung den Kunden\nzur Verfügung zu stellen. Die Angebotsbedingungen für      nachts und an Sonn- und Feiertagen nachzugehen. Eine\nStaffelung der Leistungsentgelte, insbesondere für Sofort-\nMonopoldienstleistungen müssen auf objektiven Maßstä-\nentstörungen und für Entstörungen außerhalb der üblichen\nben beruhen, nachvollziehbar sein und den Kunden glei-\nGeschäftszeiten, ist zulässig.\nchen Zugang zu diesen Leistungen gewähren. Sie dürfen\nden Zugang zu den Monopoldienstleistungen nur inso-\nweit beschränken, als dies aus Gründen eines ordnungs-\ngemäßen Fernmeldeverkehrs erforderlich ist und als                                        § 11\ndiese Gründe in Übereinstimmung mit dem Recht der                                 Leistungsentgelte\nEuropäischen Gemeinschaften stehen. Die auf Grund der\n(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können\nT elekommunikationszulassungsverordnung vom 22. März\nals Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das\n1991 (BGBI. 1 S. 756) erlassenen Vorschriften zum An-\nVerhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe-\nschluß von Endeinrichtungen an das Netz und zu deren\nstandteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß\nVerwendung im Telefondienst sowie die Vorschriften der\nTELEKOM-Datenschutzverordnung vom 24. Juni 1991             ausgewogen sein.\n(BGBI. 1 S. 1390) bl~iben unberührt.                            (2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der Deut-\nschen Bundespost TELEKOM müssen alle Angaben ent-\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat im Rah-          halten, die notwendig sind, damit für den Kunden erkenn-\nmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten beim Angebot von     bar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das zu zah-\nMonopoldienstleistungen die nach Artikel 5 Abs. 1 der       lende Entgelt erbracht werden.\nRichtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur\nVerwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunika-\ntionsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs                                   § 12\n(Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)\nRechnungserteilung\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-\nlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von          (1) Für die von ihr erbrachten Monopoldienstleistungen\nDienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu      hat die Deutsche Bundespost TELEKOM ihren Kunden\nberücksichtigen. Sie hält die Normen ein, die die Kommis-   eine Rechnung zu erteilen, soweit sie vorleistungspflichtig\nsion oder der Rat gemäß Artikel 1O der in Satz 1 genann-    ist.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992                              1721\n(2) Verlangt der Kunde für einen Anschluß des Telefon-    raum der Anschluß des Telefondienstes nicht genutzt wor-\ndienstes vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum             den ist.\neine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rech-\nnung, so ist die Deutsche Bundespost TELEKOM im Rah-\nmen der bestehenden rechtlichen Voraussetzungen sowie                                      § 15\nder bestehenden technischen und betrieblichen Möglich-                     Freiwerden von der Entgeltpflicht\nkeiten verpflichtet, diesen Einzelverbindungsnachweis .zu\nerteilen. Sie kann hierfür ein Entgelt in Rechnung stellen.      Sofern Einrichtungen des Netzes der Deutschen Bun-\ndespost TELEKOM aus nicht vom Kunden zu vertretenden\nGründen ganz oder teilweise betriebsunfähig geworden\n§ 13\nsind oder eine Leistung nach § 9 Abs. 3 eingestellt worden\nFälligkeit                         ist, wird der Kunde von der Verpflichtung zur Entrichtung\ndes Leistungsentgeltes nur dann frei, wenn die Dauer\nSoweit die Deutsche Bundespost TELEKOM auf Grund\nder Betriebsunfähigkeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt\nihrer Pflicht gemäß § 12 Abs. 1 eine Rechnung erteilt,\nder Kenntniserlangung durch die Deutsche Bundespost\nwerden die Entgeltforderungen frühestens mit dem Zu-\nTELEKOM, oder die Dauer der Leistungseinstellung\ngang der Rechnung fällig.\n1. fünf Tage überschreitet oder\n§ 14\n2. zwei Stunden überschritten hat und der in Betracht\nkommende Betrag zehn Deutsche Mark übersteigt.\nEinwendungen\n( 1) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten\nForderungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Zu-                                       § 16\ngang der Rechnung schriftlich oder zur Niederschrift bei                                  Sperre\nder zuständigen Rechnungsstelle zu erheben. War der\nKunde ohne Verschulden verhindert, diese Einwendungs-            (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,\nfrist einzuhalten, so können die Einwendungen innerhalb       die Inanspruchnahme von Monopoldienstleistungen ganz\nvon zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachge-         oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde\nholt werden. Soweit die Deutsche Bundespost TELEKOM           1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens siebzig\nbei Anschlüssen des Telefondienstes keine Verbindungs-             Deutsche Mark im Verzug ist oder\ndaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten\n2. sonstige vertragliche Pflichten, insbesondere solche,\nauf Wunsch des Kunden oder auf Grund gesetzlicher .\ndie der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Netzes\nVerpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweis-\nder Deutschen Bundespost TELEKOM dienen, schuld-\npflicht für die Einzelverbindungen. Nach Ablauf eines Jah-\nres seit Zugang der Fernmelderechnung ist die Erhebung             haft verletzt.\nvon Einwendungen ausgeschlossen.                                 (2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schrift-\nlicher Androhung durchgeführt werden. Dies gilt nicht,\n(2) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten\nwenn eine frühere Durchführung geboten ist, weil\nForderungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur\nZahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umstän-         1. durch die Pflichtverletzungfeine Gefahr für die öffent-\nden ergibt, daß offensichtlich Fehler vorliegen.                   liche Sicherheit besteht,\n(3) Steht bei Anschlüssen des Telefondienstes fest, daß    2. Störungen des Netzes der Deutschen Bundespost\nfür Verbindungen in Rechnung gestellte Entgeltforderun-            TELEKOM unmittelbar bevorstehen oder\ngen unrichtig sind oder daß es den Umständen nach als         3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kunde\nausgeschlossen erscheint, daß diese Entgeltforderungen             bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte\nrichtig sind, ohne daß die richtige Höhe feststellbar ist, so      für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen der Deut-\nwerden aus den unbeanstandet gebliebenen Entgeltforde-             schen Bundespost TELEKOM nicht, nicht vollständig\nrungen für Verbindungen der letzten zusammenhängen-                oder nicht rechtzeitig entrichtet.\nden sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume die durch-\nschnittlichen Entgeltforderungen für Verbindungen für ei-         (3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann die\nnen Abrechnungszeitraum ermittelt. Ist die Zeit der Über-     schriftliche Androhung der Sperre mit einer Mahnung ver-\nlassung der entsprechenden Anschlüsse des T elefondien-       binden.\nstes kürzer, so wird die Anzahl der vorhandenen Abrech-           (4) Sperren sind unverzüglich aufzuheben, sobald die\nnungszeiträume zugrunde gelegt. Die durchschnittlichen        Gründe für ihre Durchführung entfallen sind und der Kunde\nEntgeltforderungen für Verbindungen treten an die Stelle      die Kosten der Sperre ersetzt hat. Die Deutsche Bundes-\nder in Rechnung gestellten Entgeltforderungen. Bei der        post TELEKOM kann die Kosten unter Beachtung der\nDurchschnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhält-       Vorschrift des § 11 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des\nnisse angemessen zu berücksichtigen. Wenn in den ent-         Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom\nsprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei            9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317), zuletzt geändert\nvergleichbaren Umständen nachweislich niedrigere Ent-         durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989\ngeltforderungen angefallen sind, als sich bei der Durch-      (BGBI. 1 S. 2486), pauschal berechnen.\nschnittsberechnung ergeben würde, treten diese Entgelt-\nforderungen an die Stelle der in Rechnung gestellten Ent-         (5) Ist aus technischen Gründen eine Sperre nicht\ngeltforderungen. Die danach zuviel gezahlten Entgelte         durchführbar, so kann die Deutsche Bundespost TELE-\nwerden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vor-         KOM anstatt zu sperren vom Kunden die Unterlassung der\nbehalten, daß in dem entsprechenden Abrechnungszeit-          Nutzung verlangen.","1722                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 17                             dukthaftungsgesetzes über die Verjährung bleiben unbe-\nHaftung                            rührt.\n(1) Für Schäden, die ein Kunde oder ein sonstiger am                           zweiter Unterabschnitt\nFernmeldeverkehr Beteiligter auf Grund der Inanspruch-\nnahme von Monopoldienstleistungen der Deutschen Bun-                             Besondere Vorschriften\ndespost TELEKOM erleidet, haftet die Deutsche Bundes-\npost TELEKOM aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im                                 Erster Titel\nFall\nLeistungen im Rahmen des Netzmonopols\n1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Ge-\nsundheit, wenn der Schaden von der Deutschen Bun-                                       § 19\ndespost TELEKOM oder einem Erfüllungs- oder Ver-\nBereitstellung von Übertragungswegen\nrichtungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht\nworden ist,                                                    Übertragungswege sind dem Kunden über diensteneu-\n2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von           trale, räumlich frei zugängliche Schnittstellen zwischen\nder Deutschen Bundespost TELEKOM oder einem                den Abschlußeinrichtungen der Übertragungswege und\nErfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder     den daran anzuschließenden Endeinrichtungen zugäng-\nfahrlässig verursacht worden ist,                          lich zu machen. Die Schnittstellenbedingungen haben sich\nauf die elektrischen und physikalischen Eigenschaften der\n3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Lei-            Signalübertragung zu beschränken.\nter eines Fernmeldeamtes, dem Leiter oder Bereichs-\nleiter einer Mittelbehörde oder einem Vorstandsmitglied\n§ 20\nder Deutschen Bundespost TELEKOM vorsätzlich oder\ngrob fahrlässig verursacht worden ist.                                  Angebot an Übertragungswegen\nIst streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils voraus-         Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat dem Kunden\ngesetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweislast die    aus der Gesamtheit der möglichen Übertragungsleistun-\nDeutsche Bundespost TELEKOM.                                   gen Übertragungswege mit solchen Schnittstellen, Bitraten\nund Bandbreiten anzubieten, die allgemein am Markt\n(2) Bei Sach- und Vermögensschäden im Sinne des\nnachgefragt werden oder die sie selbst zum Erbrin-\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die Haftung der Deutschen\ngen ihrer Telekommunikationsdienstleistungen nutzt. Als\nBundespost TELEKOM gegenüber dem einzelnen Ge-\nGrundleistung sind Übertragungswege ohne Ersatzschal-\nschädigten auf zwölftausend Deutsche Mark und gegen-\ntung vorzusehen.\nüber der Gesamtheit der Geschädigten auf zehn Millionen\nDeutsche Mark jeweils je schadensverursachende Hand-\nlung begrenzt. Übersteigt die Summe der Einzelschäden                                       § 21\ndie Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem                            Qualität; Bereitstellungsfrist\nVerhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadens-\nersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungs-              (1) Die angebotene Übertragungsqualität hat dem Stand\nbegrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn der Geschädigte          der technischen Entwicklung zu entsprechen. Die Lei-\nbeweist, daß der Schaden vorsätzlich verursacht worden         stungsbeschreibungen der Deutschen Bundespost TELE-\nist, oder wenn der Sachschaden bei der betriebsfähigen         KOM haben die üblicherweise erreichten Qualitätsmerk-\nBereitstellung, Instandhaltung, Prüfung, Änderung oder         male, insbesondere die Bitfehlerrate und die Verfügbarkeit\nEntfernung von Teilen des Netzes der Deutschen Bundes-         auszuweisen. Die Übertragungsqualität ist entsprechend\npost TELEKOM entstanden ist.                                   der allgemeinen Nachfrage am Markt abzustufen.\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist verpflichtet,\n(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche, die auf\nGrund der Inanspruchnahme von Monopoldienstleistun-            Übertragungswege nach Antragstellung durch den Kun-\ngen der Deutschen Bundespost TELEKOM bestehen, sind            den unverzüglich bereitzustellen.\nausgeschlossen. Die Bestimmungen über die Haftung\nnach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989                                        § 22\n(BGBI. 1 S. 2198) bleiben unberührt.                                        Nutzung und Zusammenschaltung\n(4) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost TELE-             (1) Der Kunde ist berechtigt, die bereitgestellten Über-\nKOM haften außer bei Vorsatz dem Geschädigten nicht.           tragungswege freizügig zu nutzen. Er kann hierbei insbe-\nsondere eigene oder fremde Endeinrichtungen an die\n§ 18                             Abschlußeinrichtung des Übertragungsweges anschalten,\nwenn sich diese Einrichtungen auf demselben Grundstück\nVerjährung\nwie die Abschlußeinrichtungen befinden. Er ist ferner be-\n(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Deutschen Bun-        rechtigt, die Abschlußeinrichtungen bereitgestellter Über-\ndespost TELEKOM und ihrer Kunden sowie der sonstigen           tragungswege unmittelbar oder mittelbar\nam Fernmeldeverkehr Beteiligten verjähren in zwei Jah-         1. zusammenzuschalten,\nren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-\nres, in dem der Anspruch entstanden ist.                       2. mit Fest- und Wählverbindungen, die von der Deut-\nschen Bundespost TELEKOM oder anderen Anbietern\n(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches               bereitgestellt werden, zu den technischen und vertrag-\nüber die Verjährung von Ansprüchen aus Gewährleistung               lichen Bedingungen der jeweiligen Anbieter zusam-\nund unerlaubter Handlung sowie die Vorschriften des Pro-            menzuschalten,","Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992                              1723\n3. mit Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten, die nach                                    § 25\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nNutzung und Zusammenschaltung\ninnerhalb der Grenzen eines Grundstücks ohne Ver-\nleihung errichtet und betrieben werden können,           (1) Der Kunde ist berechtigt, Anschlüsse des Telefon-\ndienstes freizügig zu nutzen. Dabei gilt § 22 Abs. 1 Satz 2\n4. mit Fernmeldeanlagen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und\nund 3 sinngemäß.\n3b des Gesetzes über Fernmeldeanlagen ohne Ver-\nleihung errichtet und betrieben werden können, zu-       (2) Das ausschließlich dem Bund zustehende Recht,\nsammenzuschalten, sofern die Fernmeldeanlagen          Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des\nauch nach Zusammenschaltung die Voraussetzungen        Gesetzes über Fernmeldeanlagen), bleibt unberührt.\nfür die Genehmigungsfreiheit nach § 3 des Gesetzes\nüber Fernmeldeanlagen erfüllen,\n5. mit Fernmeldeanlagen, für deren Errichtung und Be-\ntrieb eine Verleihung nach § 2 des Gesetzes über                         Zweiter Abschnitt\nFernmeldeanlagen erteilt worden ist, zusammenzu-\nSonstige Bestimmungen\nschalten, sofern in der Verleihungsurkunde eine solche\nZusammenschaltung zugelassen worden ist.\n§ 26\n(2) Das ausschließlich dem Bund zustehende Recht,\nPflichtleistungen\nSprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des\nGesetzes über Fernmeldeanlagen), bleibt unberührt.           Für Wettbewerbsdienstleistungen, die Pflichtleistungen\nsind, gelten die§§ 1 bis 5 Abs. 1 und die§§ 6 bis 9, 11 bis\n16, 18 und 27 Abs. 2 entsprechend.\nzweiter Titel\n§ 27\nLeistungen im Rahmen\ndes Tel,efondienstmonopols                                Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen\n§ 23                              (1) Für Wettbewerbsdienstleistungen, die nicht Pflicht-\nleistungen sind, gelten die §§ 1, 2 und 9 Abs. 2 ent-\nBereitstellung von Anschlüssen                sprechend.\n(1) Im Rahmen des Telefondienstes hat die Deutsche         (2) Auf die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen ist\nBundespost TELEKOM dem Nutzer einen Anschluß des           § 17 insoweit sinngemäß anzuwenden, als das schaden-\nTelefondienstes bereitzustellen und ihm zu ermöglichen,    verursachende Ereignis auf Übertragungswegen der Deut-\nüber diesen Anschluß Verbindungen des Telefondienstes      schen Bundespost TELEKOM oder in einer Vermittlungs-\nzu anderen Anschlüssen des Telefondienstes herzustel-      einrichtung der Deutschen Bundespost TELEKOM einge-\nlen und entgegenzunehmen. Die Deutsche Bundespost          treten ist, soweit diese für die Vermittlung von Sprache für\nTELEKOM kann über diesen Anschluß auch andere, nicht       andere(§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Fernmelde-\nzu den Monopoldienstleistungen zählende Dienstleistun-     anlagen) in Anspruch genommen wird. Ist streitig, ob die\ngen erbringen.                                             Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, so trifft die\n(2) Der Anschluß des Telefondienstes ist mit einer      Beweislast die Deutsche Bundespost TELEKOM.\nEinrichtung zu versehen, die den Abschluß des Netzes          (3) Im übrigen gilt diese Verordnung für die in Absatz 1\nder Deutschen Bundespost TELEKOM darstellt. Diese          genannten Dienstleistungen nicht.\nAbschlußeinrichtung ist an einer mit dem Kunden zu ver-\neinbarenden geeigneten Stelle zu installieren.\n§ 28\n(3) An die Abschlußeinrichtung können alle zugelasse-                              Inkasso\nnen Endeinrichtungen angeschlossen werden.\n( 1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,\n(4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist verpflichtet,   die Entgeltforderungen anderer Anbieter von Dienstlei-\neinen beantragten Anschluß des Telefondienstes unver-      stungen im Bereich der Telekommunikation mit deren Zu-\nzüglich bereitzustellen.                                   stimmung im eigenen Namen bei den jeweiligen Kunden\n(5) Der Kunde kann verlangen, daß ihm während der       einzuziehen, wenn die betreffenden Anbieter bei der Er-\neinzelnen Telefonverbindungen im Rahmen der bestehen-      bringung ihrer Leistungen das Netz der Deutschen Bun-\nden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Informa-   despost TELEKOM in Anspruch nehmen und sicherstel-\ntionen über die anfallenden Entgelteinheiten übermittelt   len, daß der Kunde einen dauerhaften Nachweis über die\nwerden. Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann hierfür       erbrachten Leistungen erhalten kann.\nein Entgelt in Rechnung stellen. Die datenschutzrecht-        (2) Auf Antrag erhält der Kunde hierbei gegen Entgelt\nlichen Vorschriften bleiben unberührt.                     eine schriftliche Aufstellung darüber, an welchem Tag, in\nwelcher Höhe und von welchem Anbieter unter seiner\nKundenkennung Entgeltforderungen begründet wurden.\n§ 24\nDer Antrag muß die schriftliche Erklärung des Kunden\nQualität                        enthalten, daß er alle Mitbenutzer seiner Kennung auf die\nBekanntgabe der Entgeltforderungen hingewiesen hat.\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM hat die von ihr\neinzuhaltenden Qualitätsmerkmale im Telefondienst in          (3) Einwendungen gegen Entgeltforderungen anderer\nden Leistungsbeschreibungen auszuweisen.                   Anbieter können gegenüber der Deutschen Bundespost","1724                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nTELEKOM nur schriftlich und unter Beifügung der Rech-                                       § 29\nnungsunterlagen bei der zuständigen Rechnungsstelle er-                            Anschalteerlaubnis\nhoben werden. Zu Unrecht erhobene Entgeltforderungen\nanderer Anbieter werden erstattet. Absatz 2 Satz 2 gilt         (1) Endeinrichtungen, die an Abschlußeinrichtungen von\nentsprechend.                                                Übertragungswegen, Fest- oder Wählverbindungen der\nDeutschen Bundespost TELEKOM angeschaltet werden,\n(4) Bei unvollständiger Bezahlung einer Fernmelderech-    bedürfen einer Anschalteerlaubnis, die nach Maßgabe\nnung über Entgeltforderungen der Deutschen Bundespost        anderweitiger gesetzlicher Regelungen vom Bundesmini-\nTELEKOM und Entgeltforderungen anderer Anbieter gilt         ster für Post und Telekommunikation oder der von diesem\ndie Zahlung des Kunden vorrangig für die Entgelte der        ermächtigten Behörde (zuständige Behörde) erteilt wird.\nDeutschen Bundespost TELEKOM, es sei denn, der               Die Anschalteerlaubnis beinhaltet die Feststellung, daß die\nKunde beanstandet ausdrücklich die Entgeltforderungen        Endeinrichtung zugelassen ist und die Funktionsweise\nder Deutschen Bundespost TELEKOM.                            oder die vorgesehene Verwendung der Endeinrichtung bei\n(5) Werden Anbieterentgeltforderungen nicht oder nur      einwandfreier Installierung und Wartung dem geltenden\nunvollständig bezahlt, so ist der Kunde an die Zahlung zu    Fernmelderecht entspricht (Anschaltebedingungen). Die\nerinnern. Bei erfolgloser Mahnung werden die zur eigenen     Funktionsweise oder die vorgesehene Verwendung einer\nRechtsverfolgung notwendigen Daten dem Anbieter mit-         Endeinrichtung entspricht dem geltenden Fernmelderecht,\ngeteilt. Auf Antrag kann der Anbieter gegen Entgelt eine     wenn\nAufschlüsselung der offenen Entgeltforderungen bezogen       1. durch die vorgesehene Verwendung der Endeinrich-\nauf einen Kunden erhalten.                                       tung das ausschließliche Recht des Bundes gemäß § 1\nAbs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\n(6) Beeinträchtigt ein Kunde die ordnungsgemäße\n(Telefondienstmonopol) nicht verletzt wird und\nDurchführung des lnkassoverfahrens der Deutschen Bun-\ndespost TELEKOM, indem er ohne schriftliche Begrün-          2. im Falle der Anschaltung an Wählverbindungen der\ndung seiner Verpflichtung zur Zahlung aller verursachten         Deutschen Bundespost TELEKOM die Kommunika-\nAnbieterentgeltforderungen trotz Zahlungsaufforderung            tionsfähigkeit der Endeinrichtungen mit den Einrich-\nmit Hinweis auf die Folgen nicht nachkommt, so kann die          tungen des Netzes sowie im Falle der Teilnahme\nDeutsche Bundespost TELEKOM den Kunden und seine                 am Telefondienst im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2\nMitbenutzer im eigenen Namen von der weiteren Inan-              des Gesetzes über Fernmeldeanlagen die Kommuni-\nspruchnahme entgeltpflichtiger Leistungen anderer An-            kationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander\nbieter ganz oder vorübergehend ausschließen, wenn der            über das Netz gewährleistet ist.\nRückstand mindestens zwanzig Deutsche Mark beträgt           Die Anschalteerlaubnis kann allgemein oder für den Ein-\n(Zugriffssperre). Für die Zugriffssperre kann ein Entgelt    zelfall erteilt werden. Für einfache Endeinrichtungen des\nerhoben werden. Sie ist aufzuheben, wenn                     Telefondienstes wird eine allgemeine Anschalteerlaubnis\n1 . die Bezahlung der rückständigen Entgeltforderungen       erteilt. Sofern für die anzuschaltende Endeinrichtung keine\nanderer Anbieter bei der zuständigen Stelle der Deut-    allgemeine Anschalteerlaubnis besteht, wird sie nach\nschen Bundespost TELEKOM nachgewiesen ist oder           Überprüfung der anzuschaltenden Endeinrichtung (Ab-\nnahme) erteilt, wenn die Anschaltebedingungen eingehal-\n2. der Kunde glaubhaft macht, daß er seine Pflicht zur\nten werden.\nZahlung der rückständigen Entgeltforderungen gegen-\nüber dem Anbieter bestritten hat.                           (2) Fernmeldeanlagen, insbesondere Funkanlagen, die\nauf Grund einer Verleihung gemäß§ 2 des Gesetzes über\n(7) Bis zum 31. Dezember 1995 ist die Deutsche Bun-\nFernmeldeanlagen errichtet und betrieben werden dürfen,\ndespost TELEKOM im Rahmen von Betriebsversuchen\nbedürfen insoweit einer Anschalteerlaubnis nach Absatz 1\nauch berechtigt, Leistungsentgelte zu erheben, die nach\nSatz 6, als diese nicht bereits im Rahmen der Verleihung\neinem verkürzten Zeittakt im Telefondienst berechnet wer-\nerteilt worden ist.\nden und die ihre technischen Leistungen und die Infor-\nmationsdienstleistungen anderer Anbieter insgesamt ab-          (3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,\ngelten. Mit Zahlung der in der Fernmelderechnung berech-     an die zuständige Behörde solche Informationen weiter-\nneten Leistungsentgelte hat der Kunde mit befreiender        zugeben, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß die\nWirkung auch die Leistungen der Informationsanbieter         Anschalteerlaubnis beantragt wird.\nausgeglichen. Der Kunde ist durch eine vorgeschaltete\nAnsage auf die genaue Entgeltberechnung, auf die Tilgung\nder Ansprüche anderer Anbieter durch die vollständige\nBezahlung der Fernmelderechnung sowie auf die Textver-\nDritter Abschnitt\nantwortung der Anbieter und darauf hinzuweisen, daß                              Schlußvorschrift\nEinwendungen und Ansprüche, die den Inhalt der Infor-\nmation betreffen, nicht der Deutschen Bundespost TELE-\n§ 30\nKOM, sondern nur dem jeweiligen Anbieter entgegenge-\nhalten werden können.                                                                 (1 nkrafttreten)","Nr. 46        Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992                                                                         1725\nAnhang 1\n(zu§ 7)\nGrundstückseigentümererklärung\nIch bin/Wir sind damit einverstanden, daß die Deutsche Bundespost TELEKOM auf meinem/unserem Grundstück\n... .. . .. ............. ................ ........................................... ......... ....... .. .... ................ .. .. .. ............. Straße (Platz) Nr....................... .\nin ..........................................................................................................................................................................................\nsowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen, Kabel einschließlich\nZubehör usw.) anbringt, die zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes auf dem Grundstück und in den darauf\nbefindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres\nNetzes erforderlich sind. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen\nund zumutbaren Belastung führen.\nWenn infolge dieser Vorrichtungen Beschädigungen des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude eintreten, ist\ndie Deutsche Bundespost TELEKOM verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und der Gebäude wieder\nordnungsgemäß instandzusetzen.\nDie Vorrichtungen sind zu verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des Grundstückes selbst dienen und eine\nVerlegung nicht ausreicht, zu entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr\nVerbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt die\nDeutsche Bundespost TELEKOM. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich der Versorgung des Grundstücks\ndienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen Bundespost TELEKOM erforderlich sind.\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf\neigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich zu entfernen, soweit dem nicht\nschutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.\nDiese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Das\nKündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM auf dem Grundstück\nbefindet.\nAusbesserungen, die an meinen Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung, Änderung oder\nEntfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu meinen Lasten.\nOrt, Datum                                                                                                        Unterschrift des Grundstückseigentümers oder einer vertretungs-\nberechtigten Person, bei Wohnungseigentum Unterschrift des Verwalters\nName und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers oder Verwalters","1726                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnhang 2\n(zu§ 7)\nGegenerklärung der Deutschen Bundespost TELEKOM\nAn\nin .......................................................................................................................................................................................,. ..\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM verpflichtet sich, Ihr Grundstück\n... ,. .... ,. ......................................................................................................................: ............... Straße (Platz) Nr. ................ .\nin ..........................................................................................................................................................................................\nund die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit das Grundstück oder die\nGebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes auf dem Grundstück und in den darauf\nbefindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leistungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres\nNetzes beschädigt worden sind. Sie wird die Vorrichtungen verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des\nGrundstücks selbst dienen und eine Verlegung nicht ausreicht, entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des\nGrundstücks entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die\nVerlegung oder Entfernung trägt die Deutsche Bundespost TELEKOM. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließ-\nlich der Versorgung des Grundstücks dienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen Bundespost\nTELEKOM erforderlich sind. Die Deutsche Bundespost TELEKOM wird ferner binnen Jahresfrist nach Ihrer Kündigung\ndie angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen. Auf Ihr Verlangen wird die Deutsche Bundespost\nTELEKOM die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegen-\nstehen.\nIhre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Ihr\nKündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM auf dem Grundstück\nbefindet.\nAusbesserungen, die an Ihren Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung, Änderung oder Ent-\nfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu Ihren Lasten.\n························································•·····································den ..........................................................................................\n.................................................................................................................................... _............................................................ Amt"]}