{"id":"bgbl1-1992-45-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":45,"date":"1992-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_45.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikationszulassungsverordnung","law_date":"1992-09-28T00:00:00Z","page":1678,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1678                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Telekommunikationszulassungsverordnung\nVom 28. September 1992\nAuf Grund des § 2 a Abs. 1 des Gesetzes über Fern-           dewesen (Zulassungszeichen des ZZF)\" durch die\nmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom              Wörter „Zulassungszeichen des Bundesamtes für Zu-\n3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455) in Verbindung mit dem            lassungen in der Telekommunikation (Zulassungszei-\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni         chen des BZT)\" und die Angabe „ZZF\" durch die Anga-\n1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der Bundesminister für          be „BZT\" ersetzt.\nPost und Telekommunikation:\n3. In § 22 werden die Wörter „beim Zentralamt für Zulas-\nsungen im Fernmeldewesen\" durch die Wörter „bei der\nArtikel 1\nZulassungsbehörde\" ersetzt.\nDie Telekommunikationszulassungsverordnung vom\n22. März 1991 (BGBI. 1 S. 756) wird wie folgt geändert:     4. In§ 23 Abs. 2 werden die Angabe „31. Dezember 1991\"\ndurch die Angabe „30. November 1992\" und die Wör-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                 ter ,,§ 15 der Fernmeldezulassungsverordnung vom\n15. April 1988\" durch die Wörter,,§ 16 Abs. 1 der Tele-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Zentralamt für Zu-          kommunikationszulassungsverordnung vom 22. März\nlassungen im Fernmeldewesen (ZZF)\" durch die\n1991\" ersetzt.\nWörter „Bundesamt für Zulassungen in der Tele-\nkommunikation (BZT)\" ersetzt.\n5. Die Anlage 1 zu § 16 und die Anlage 2 zu § 19 werden\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Zentralamt für Zu-          wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich\nlassungen im Fernmeldewesen\" durch die Wörter            gefaßt.\n,,Bundesamt für Zulassungen in der Telekommuni-\nkation\" ersetzt.\nArtikel 2\n2. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Zulassungs-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzeichen des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmel-    in Kraft.\nBonn, den 28. September 1992\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1992                            1679\nAnlage 1\n(zu§ 16)\nZulassungszeichen\ndes Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation\nMuster des Zulassungszeichens:\nBundesadler     Zulassungsart\nr\nA999\n999N\nUmrandung\nN      Jahresangabe nach DIN IEC 62\nA999   Zulassungsnummer\n999N\nBZT    Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation\nAnmerkung:\nDie Zahlenangaben für die Bemaßung sind Verhältniswerte. Die reale Kennzeichengröße kann frei bestimmt werden. Die\nSchriftgröße für die Zulassungsnummer darf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein. Die Mindesthöhe des Kennzeichens\nbeträgt mithin 5,7 mm.\nKennzeichenelement                                                                               Verhältniswert\nHöhe des Bundesadlers, des BZT-Schriftzuges und der alphanumerischen Zulassungsnummer                 70\nSchrift: Helvetica\nAbstände zwischen Umrandung und Kennzeichenelementen                                                    5\nStrichstärke der Umrandung                                                                              1","1680                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 19)\nGebührenvorschriften\nInhaltsverzeichnis\nVorbemerkungen\n2    Verwaltungsgebühren\n3    Stundensätze Personal\n4    Stundensätze Laborbenutzung\n4.1  Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit analogem\nAnschaltepunkt\n4 .2 Prüfung von leitergebundenen T elekommunikationsendeinrichtungen mit digitalem\nAnschaltepunkt\n4.3  Prüfung von Einrichtungen für den Bereich Funk\n4.4  Prüfung von Einrichtungen auf Einhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit\n4.5  Prüfung nach Vorbemerkung 1.6\n5    Abkürzungsverzeichnis\n1      Vorbemerkungen\n1.1    Die Zulassungsbehörde erhebt für ihre Dienstleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Anlage.\n1.2    Die Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen werden nach festen Sätzen (Gebühren-\nnummern 101-108) erhoben.\n1.3    Die Gebühren für die technische Prüfung werden nach dem Arbeitsaufwand erhoben. Der Arbeitsaufwand setzt\nsich zusammen aus dem Aufwand für das Personal (Gebührennummern 201-203) und für die Laborbenutzung\n(Gebührennummern 301-601 ). Bei den Gebührennummern sind jeweils Stundensätze ausgewiesen. Angefange-\nne halbe Stunden sind auf volle halbe Stunden aufzurunden.\n1.4    Zum Arbeitsaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:\n1.4.1 vorbereitender Schriftwechsel, Gespräche und ausführliche Beratung, lnempfangnahme und Vorbereitung der\nPrüfmuster, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen sowie sonstige Vorarbeiten,\n1 .4.2 die unmittelbare Prüfarbeit an den Prüfmustern,\n1.4.3 Abbau der Prüfanlagen, Auswerten der Meßergebnisse, Erstellen des Prüfberichtes und sonstige Abschlußarbei-\nten, Rücksendung der Prüfmuster,\n1.4.4 Besprechungen sowie Schreibarbeiten, Diktier- und Registraturarbeiten sowie Arbeiten zur Datenerfassung und\nRechnungsbearbeitung.\n1.5    Die technische Prüfung kann sich je nach Art der Einrichtung aus mehreren gebührenpflichtigen Teilprüfungen\nzusammensetzen.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1992                            1681\n1.6     Für technische Prüfungen, die nicht nach festgesetzten Prüfverfahren durchgeführt werden, bemißt sich die\nGebühr nach dem Arbeitsaufwand wie in 1.3; für die Laborbenutzung bemißt sich die Gebühr, soweit keine\nspeziellen Gebührennummern vorhanden sind, nach der Gebührennummer 701.\n1.7     Wird die technische Prüfung auf Wunsch des Antragstellers an einem anderen Ort (§ 15 Abs. 7 Satz 2) durch-\ngeführt, so sind neben den Gebühren für die technische Prüfung Gebühren zu berechnen für:\n1. 7 .1 Reisezeiten,\n1.7.2 Wartezeiten, die vom Antragsteller verursacht worden sind.\n1.8     Ausführliche Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens werden nach Zeitaufwand für das Personal\nberechnet (Gebührennummern 201-203).\n1.9     Die Vorbemerkungen sind auch auf Verfahren nach § 5 Satz 3, den §§ 9, 10, 15 Abs. 5 und § 17 Abs. 2\nanzuwenden.\n1.10 Die Abgabe von Listen, Verzeichnissen und sonstigen Druckerzeugnissen erfolgt nach den jeweils gültigen\nAbgabepreisen.\n1.11    Als Auslagen sind entstandene Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie Aufwen-\ndungen für Leistungen Dritter zu berechnen. Frachtkosten oder Rollgeld für Prüfmuster werden pauschal mit\n50 DM pro Lieferung berechnet. Carnetgebühren für die Mitnahme von Meßgeräten bei Dienstreisen ins Ausland\nwerden pauschal mit 80 DM berechnet.\n2       Verwaltungsgebühren\nGebühren\nGebühr\nGebühren-\nGebührenpflichtige Leistungen                            Deutsche\nnummer\nMark\n101         Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Zulassungsantrages.                               250\n102         Änderung einer Zulassungsurkunde . . . . . . . . .                                    200\n103         Ausstellung eines Doppels einer Zulassungsurkunde                                     150\n104         Zuteilung eines Zulassungsnummernkontingentes . .                                     250\n105         Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Zulassungsantrages und Überprüfen der\nMeßprotokolle für ein seriengefertigtes Gerät der Unterhaltungselektronik oder\neiner Baueinheit von Rundfunkempfangs-Antennenanlagen oder von Breitband-\nanlagen, wenn dafür ein Gutachten eines von der Zulassungsbehörde anerkann-\nten Meßplatzes vorliegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • .   300\n106         Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Konformitäts-\nbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . .                                           250\n107         Änderung einer Konformitätsbescheinigung . . . . . . . . .                            200\n108         Ausstellung eines Doppels einer Konformitätsbescheinigung                             150\n3       Stundensätze Personal\nGebühren\nGebühr\nGebühren-\nGebührenpflichtige Leistungen                            Deutsche\nnummer\nMark\n201         Beamte höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte                                252\n202         Beamte gehobener Dienst oder vergleichbare Angestellte                                195\n203         Beamte mittlerer Dienst oder vergleichbare Angestellte ................... .          138","1682                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil   1\n4     Stundensätze Laborbenutzung\n4.1   Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit analogem Anschaltepunkt\n4.1.1 Prüfungen Netzzugänge\nGebühren\nGebühr\nGebühren-\nGebührenpflichtige Leistungen                        Deutsche\nnummer\nMark\n301          Prüfung der durchwahlfähigen a/b-Schnittstelle mit IKZ-Signalisierung von Tele-\nkommunikationsanlagen einschließlich der Systemendeinrichtungen ......... .        250\n302         Prüfung der a/b-Schnittstelle mit HKZ-Signalisierung von Telekommunikationsan-\nlagen einschließlich der Systemendeinrichtungen und von Sondereinrichtungen        250\n303         Prüfung der a/b-Schnittstelle mit HKZ-Signalisierung, z. 8. von Telefonen, Mo-\ndem, Telefax .................................................... .                250\n304         Prüfung der a/b-Schnittstelle mit HKZ-Signalisierung von sonstigen Endeinrich-\ntungen, z. B. Anrufbeantworter, Rufnummerngeber, Diktiereinrichtungen ..... .      250\n305         Prüfung der analogen Schnittstelle von Endeinrichtungen für Audio- oder Video-\nübertragungswege ............................................... .                 350\n306         Prüfung der Schnittstelle einschließlich der Prüfung der leitergebundenen Stör-\ngrößen von Endeinrichtungen für analoge Übertragungswege, z. 8. Festverbin-\ndungen ........................................................ .                  300\n4.1.2 Prüfungen Diensteanforderungen\nGebühren\nGebühr\nGebühren-\nGebührenpflichtige Leistungen                         Deutsche\nnummer\nMark\n351         Prüfungen der funktionalen Anforderungen des Telefondienstes ............ .        250\n352         Prüfung der akustischen Anforderungen des Telefondienstes (Übertragungs-\ntechnik) z.B. an Telekommunikationsanlagen einschließlich der Systemendein-\nrichtungen oder an Telefonen ....................................... .             400\n353         Prüfung der Anforderungen des Telefaxdienstes ........................ .           250\n354         Prüfung der Anforderungen des Bildkommunikationsdienstes (Videokonferenz,\nBreitbandnetz) ................................................... .               350\n355         Prüfung der Anforderungen für die Datenübermittlung (V.21-Schnittstelle bis\nV.27ter-Schnittstelle) an Modem-Endeinrichtungen ...................... .          300\n356         Prüfung der Anforderungen für die Datenübermittlung (V.32-Schnittstelle) an\nModem-Endeinrichtungen .......................................... .                350","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1992                           1683\n4.2  Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit digitalem Anschaltepunkt\n4.2.1 Prüfungen Netzzugänge\nGebühren\nGebühr\nGebühren-\nGebührenpflichtige Leistungen                         Deutsche\nnummer\nMark\n401        Prüfung der S2M-, S2MFV-, MOFV2M-, NetzAsl2M-Schnittstellen, Schicht 1\n(ISDN, 2 MBit/s, G.703/G.704) ...................................... .              350\n402        Prüfung der SO- und SOFV-Schnittstellen, Schicht 1 (ISDN, 64 KBit/s, G . 703)       400\n403        Prüfung der SO-Schnittstelle mit D-Kanal-Protokoll, Schicht 2 und 3 (ISDN) .... .   250\n404        Prüfung der S2M-Schnittstelle mit D-Kanal-Protokoll, Schicht 2 und 3 (ISDN) .. .    300\n405        Prüfung der V.- und X.-Schnittstellen, Schicht 1 ......................... .        300\n406        Prüfung der X.25-Schnittstelle, Schicht 2 und 3 (NET 2) ................... .       250\n407        Prüfung der X.20- oder X.21-Schnittstelle (NET 1 oder X.21 national), Schicht 2\nund 3 .......................................................... .                  300\n408        Prüfung der V.-Schnittstellen, ohne Schicht 1 ............................ .        250\n409        Prüfung des CCITT-Zeichengabesystems Nr. 7 ......................... .              300\n410        Prüfung der Schnittstellenbedingungen für Lichtwellenleiter ................ .      550\n4.2.2 Prüfungen Diensteanforderungen\nGebühren\nGebühr\nGebühren-\nGebührenpflichtige Leistungen                          Deutsche\nnummer\nMark\n451        Prüfung der funktionalen Anforderungen des ISDN-Telefondienstes ......... .          250\n452        Prüfung der akustischen Anforderungen des ISDN-Telefondienstes (Übertra-\ngungstechnik) z. B. an Telekommunikationsanlagen einschließlich der System-\nendeinrichtungen oder an Telefonen .................................. .              400\n453        Prüfung der Anforderungen des ISDN-Telefaxdienstes .................... .            450\n454        Prüfung der Anforderungen des ISDN-Teletexdienstes .................... .            450\n455        Prüfung der Anforderungen des ISDN-Bildtelefondienstes ................. .           350","1684                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n4.3  Prüfung von Einrichtungen für den Bereich Funk\nGebühren\nGebühr\nGebühren-\nGebührenpflichtige Leistungen                          Deutsche\nnummer\nMark\n501       Prüfung der Anforderung des Satellitenfunks für private Netze .............. .     550\n502       Prüfung der Anforderungen des Rundfunks und Satellitenrundfunks (z. B. Rund-\nfunkempfangs-Antennenanlagen, Breitbandanlagen einschließlich Satelliten-\nEmpfangseinrichtungen, Satelliten-Empfänger) ......................... .           450\n503       Prüfung der Anforderungen des Seefunks (Navigation) ................... .          550\n504       Prüfung der Anforderungen des Flugfunks (Kommunikation, Navigation) ...... .       600\n505       Prüfung der Anforderungen verschiedener Funkrufdienste (z. B. City ruf, Euro-\nsignal, ERMES) .................................................. .                250\n506       Prüfung der Anforderungen des Betriebs- und Bündelfunks ................ .         400\n507       Prüfung der Anforderungen des Funknetzes C .......................... .            350\n508       Prüfung der Anforderungen für Überleiteinrichtungen (Übergang DrahVFunk) .. .      350\n509       Prüfung der funktechnischen Anforderungen für schnurlose Telefone (Mobilteil\nund Festteil) ..................................................... .              250\n510       Prüfung der Anforderungen des nichtöffentlichen mobilen Landfunks außer Be-\ntriebsfunk und CB-Funk ............................................ .              350\n511       Prüfung der Anforderungen des CB-Funks ............................. .             350\n512       Prüfung der Anforderungen für die Kommunikation im Seefunk und Rheinfunk ... .     550\n513       Nachprüfung von Geräten der Unterhaltungselektronik auf Einhaltung der aktiven\nund passiven Störgrenzen nach VDE und internationalen Normen ........... .         550\n514       Prüfung der Anforderungen des navigatorischen Ortungsfunks ............. .         550\n515       Prüfung der Anforderungen des öffentlichen Festfunks oder des nichtöffentlichen\nFestfunks ....................................................... .                550\n4.4   Prüfung von Einrichtungen auf Einhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit\nGebühren\nGebühr\nGebühren-                                                                                      Deutsche\nGebührenpflichtige Leistungen\nnummer                                                                                          Mark\n601        Messungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) ................ .         550\n4.5   Prüfung nach Vorbemerkung 1.6\nGebühren\nGebühr\nGebühren-\nGebührenpflichtige Leistungen                          Deutsche\nnummer\nMark\n701       Aufwand für die technischen Prüfmittel ................................ .       100 bis 950","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1992                         1685\n5 Abkürzungsverzeichnis\na/b-Schnittstelle Zweidrähtige analoge Schnittstelle des öffentlichen Telefonnetzes\nCB                Citizen Band\nCCITT             Comite Consultatif International Telegraphique et Telephonique\nD-Kanal           Steuerkanal auf der T eilnehmeranschlußleitung\nERMES             European Radio Message System\nG ....            Empfehlungen nach CCITT\nHKZ               Hauptanschlußkennzeichen\nIKZ               Impulskennzeichen\nISDN              lntegrated Services Digital Network\nModem             Modulator/Demodulator\nMOFV2M            Mobilfunk Festverbindung 2 MBit/s\nNET               Norme Europeenne de Telecommunication\nNetzAsl2M         Netzanschlußleitung 2 MBit/s\nSchicht ...       Schicht nach dem „Schichtenmodell für offene Kommunikation\" der Internationalen Organisa-\ntion für Normung\nso                Schnittstelle ISDN 64 KBit/s\nSOFV              Schnittstelle ISDN 64 KBit/s für Festverbindungen\nS2M               Schnittstelle ISDN 2 MBit/s\nS2MFV             Schnittstelle ISDN 2 MBit/s für Festverbindungen\nTelefax           Tele Facsimile\nVDE               Verband Deutscher Elektrotechniker\nV... .            Empfehlungen nach CCITT\nX... .            Empfehlungen nach CCITT"]}