{"id":"bgbl1-1992-44-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":44,"date":"1992-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/44#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-44-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_44.pdf#page=51","order":9,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Brasilien, Ecuador, Kolumbien und Peru","law_date":"1992-09-25T00:00:00Z","page":1671,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                              1671\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel\naus Brasilien, Ecuador, Kolumbien und Peru\nVom 25. September 1992\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbin-                                     §2\ndung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\nErzeugnisse nach § 1 Abs. 2 oder 3 dürfen nicht als\ndegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946),\nLebensmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn im\n§ 9 Abs. 3 geändert gemäß Artikel 2 Nr . 2 der Verordnung\nEinzelfall ein Befall mit Vibrio cholerae festgestellt wird.\nvom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), in Verbindung\nmit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Ge-\nsetzes vom 18. März 1975 (BGB!. 1 S. 705) und dem                                           §3\nOrganisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530)         ( 1) Abweichend von den §§ 1 und 2 dürfen Fische,\nverordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einver-       Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie sonstige Erzeug-\nnehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-      nisse als Lebensmittel auch in den Verkehr gebracht wer-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft:                       den, wenn sie\n1. nachweislich vor dem 19. Juni 1992 so verpackt wor-\nArtikel 1                               den sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit\nVibrio cholerae ausgeschlossen ist, oder\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen                    2. sie auf eine Kerntemperatur von mindestens + 70 °C\nbestimmter Lebensmittel aus Brasilien                    erhitzt worden sind.\n(2) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus das\n§ 1\nInverkehrbringen zulassen, wenn auf Grund amtlicher Un-\n(1) Fische, Krusten-, Schalen-- und Weichtiere sowie      tersuchung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nach-\ndaraus hergestellte Erzeugnisse, die in Brasilien herge-     gewiesen ist, daß eine Kontamination mit Vibrio cholerae\nstellt oder behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht  ausgeschlossen ist.\nin den Verkehr gebracht werden.                                                              §4\n(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 2 nicht für Erzeug-    Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-\nnisse der Fischerei mit Ausnahme der Aquakulturerzeug-       und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-\nnisse und der nicht hitzebehandelten zweischaligen           sätzlich oder fahrlässig\nWeichtiere, die eingeführt worden sind, ausweislich der\nBegleitdokumente für die Bundesrepublik Deutschland be-      1. entgegen § 1 Abs. 1 Fische, Tiere oder Erzeugnisse\nstimmt sind und bei der Einfuhr von einer amtlichen, zu           oder\ndiesem Zweck vom Bundesüberwachungsdienst des                2. entgegen§ 2 Erzeugnisse\nLandwirtschaftsministeriums Brasiliens (SIF) gemäß den\nbrasilianischen Vorschriften ausgestellten Bescheinigung     als Lebensmittel in den Verkehr bringt.\nbegleitet sind, die folgende Angaben enthält:\n1. Nummer und Datum,                                                                      Artikel 2\n2. Beschreibung der Ladung und Art der Behandlung,                               Änderung der Verordnung\n3. Registrier- und Zulassungsnummer des Betriebes,                              über das Inverkehrbringen\nbestimmter Lebensmittel aus Ecuador\n4. Bestätigung, daß der Betrieb in das Überprüfungsver-                               und Kolumbien\nfahren, das von den Vertretern des SIF durchgeführt\nwird, einbezogen ist,                                       Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter\nLebensmittel aus Ecuador und Kolumbien vom 14. Fe-\n5. Bestätigung, daß die Bearbeitungsmethoden dem\nbruar 1992 (BGBI. 1 S. 262) wird wie folgt geändert:\nDIPOA-3-Rundschreiben Nr. 004/92 vom 15. Januar\n1992 entsprechen,\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:\n6. Unterschrift eines offiziellen Vertreters des SIF.\n,,(3) Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ist nicht\n(3) Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ist nicht           erforderlich für Erzeugnisse der Seefischerei, die von\nerforderlich für Erzeugnisse der Seefischerei, die von            Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen und mit Her-\nSchiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen und mit Her-            kunft aus Ecuador oder Kolumbien nach dem in der\nkunft aus Brasilien nach dem in der Verordnung (EWG)              Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission vom\nNr. 137/79 der Kommission vom 19. Dezember 1978 zur               19. Dezember 1978 zur Einführung besonderer Metho-\nEinführung besonderer Methoden der Zusammenarbeit                 den der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der\nder Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschafts-             Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf Fi-\nbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der         schereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitgliedstaa-\nMitgliedstaaten aus gefangen wurden (ABI. EG 1979 Nr.             ten aus gefangen wurden (ABI. EG 1979 Nr. L 20 S. 1)\nL 20 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten          in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Zollver-\nZollverfahren in die Gemeinschaft versandt werden.                fahren in die Gemeinschaft versandt werden.\"","1672                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. In § 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2\" durch die Angabe           Nr. 137/79 der Kommission vom 19. Dezember 1978\n,,§ 1 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.                                   zur Einführung besonderer Methoden der Zusammenar-\nbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemein-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    schaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von\nSchiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden\na) In Absatz 1 werden die Worte „dort genannten Er-             (ABI. EG 1979 Nr. L 20 S. 1) in der jeweils geltenden\nzeugnisse\" durch die Worte „Fische, Krusten-,\nFassung festgelegten Zollverfahren in die Gemein-\nSchalen- und Weichtiere sowie sonstige Erzeug-            schaft versandt werden.\"\nnisse\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „von den in den§§ 1          2. In § 3 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2\" durch die Angabe\nund 2 genannten Erzeugnissen\" gestrichen.                 ,,§ 1 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                   3. § 4 wird wie folgt geändert:\n,,§ 4                               a) In Absatz 1 werden die Worte „Abweichend von§ 1\ndürfen dort genannte Erzeugnisse\" durch die Worte\nNach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit-\n,,Abweichend von den §§ 1 und 3 dürfen Fische,\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nKrusten-, Schalen- und Weichtiere sowie sonstige\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\nErzeugnisse\" ersetzt.\n1. entgegen§ 1 Abs. 1 Fische, Tiere oder Erzeugnisse\nb) In Absatz 2 werden die Worte „von den in § 1 ge-\noder\nnannten Erzeugnissen\" gestrichen.\n2. entgegen § 2 Erzeugnisse\nals Lebensmittel in den Verkehr bringt.\"                     4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 5\nArtikel 3                                  Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit-\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nÄnderung der Verordnung\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\nüber das Inverkehrbringen\nbestimmter Lebensmittel aus Peru                       1. entgegen § 1 Abs. 1 Fische, Tiere oder Erzeugnisse\noder\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter\nLebensmittel aus Peru vom 2. Oktober 1991 (BGBI. 1                 2. entgegen § 3 Erzeugnisse\nS. 1966), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom              als Lebensmittel in den Verkehr bringt.\"\n14. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 262), wird wie folgt geän-\ndert:\nArtikel 4\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n,,(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nerforderlich für Erzeugnisse der Seefischerei, die von       Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Inver-\nSchiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen und mit Her-       kehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Brasilien vom\nkunft aus Peru nach dem in der Verordnung (EWG)             24. Juli 1992 (BAnz. S. 6221) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. September 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}