{"id":"bgbl1-1992-44-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":44,"date":"1992-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/44#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-44-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_44.pdf#page=47","order":8,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 40a des Steuerberatungsgesetzes (DV § 40a StBerG)","law_date":"1992-09-25T00:00:00Z","page":1667,"pdf_page":47,"num_pages":4,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                            1667\nVerordnung\nzur Durchführung des§ 40a des Steuerberatungsgesetzes\n(DV § 40a StBerG)\nVom 25. September 1992\nAuf Grund des§ 40a Abs. 7 des Steuerberatungsgeset-           f) Berufsrecht\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem-                 Berufsrecht der Steuerberater und\nber 1975 (BGBI. 1 S. 2735), der durch Artikel 23 Nr. 2 des          Steuerbevollmächtigten, Ausbildung der\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) angefügt             Fachgehilfen in steuer- und wirtschafts-\nworden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen               beratenden Berufen                       5 Stunden,\nnach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:\n2. Aufbauteil\na) Körperschaftsteuer\nErster Teil                                Besteuerung der GmbH, insbesondere\nÜberleitungsseminar                               Einkommensermittlung einschließlich\nBilanzierung, Anrechnungsverfahren,\nUmwandlung, Verschmelzung und\n§ 1\nAuflösung, Kapitalerhöhung aus\nSeminar                                   Gesellschaftsmitteln                    32 Stunden,\n(1) Das Seminar dient der Vorbereitung der endgültigen         b) Finanzgerichtsordnung                    8 Stunden.\nBestellung der nach § 40 a des Gesetzes vorläufig bestell-\nten Steuerberater und Steuerbevollmächtigten.                                            §2\n(2) Gegenstand des Seminars sind:                                              Seminarausschuß,\nBerufung und Pflichten\n1. im Grundlagenteil                                                     der Seminarausschußmitglieder\na) steuerliches Verfahrensrecht\n(1) Der Seminarausschuß ist bei der für die Finanzver-\nallgemeines Abgabenrecht einschließlich              waltung zuständigen obersten Landesbehörde für den\nSteuerstrafrecht, Rechtsschutz in                    Oberfinanzbezirk zu bilden.\nSteuersachen, Finanzverwaltungs-\ngesetz                                  20 Stunden,     (2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste\nLandesbehörde beruft die Mitglieder des Seminaraus-\nb) Ertragsteuern\nschusses und ihre Stellvertreter grundsätzlich für zwei\nEinkommensteuer einschließlich                       Jahre.\nGewinnermittlung, Lohnsteuer,\nGewerbesteuer                           45 Stunden,     (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus\nGrundzüge der Wirtschafts-                           wichtigem Grund abberufen werden; der Nachfolger wird\nförderung mit steuerlichen Mitteln,                  für den Rest der Amtszeit des abberufenen Mitglieds oder\nStellvertreters berufen.\nGrundzüge der Körperschaftsteuer        1OStunden,\nc) Umsatzsteuer, Verkehrsteuern                             (4) Vor der Berufung oder Abberufung von Steuerbera-\nUmsatzsteuer                           20 Stunden,   tern und Steuerbevollmächtigten ist die zuständige Berufs-\nkammer zu hören.\nGrunderwerbsteuer                        2 Stunden,\nd) Besitzsteuern                                            (5) Die Mitglieder des Seminarausschusses haben über\ndie ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-\nBewertungsrecht, Vermögensteuer,\nchen Verschwiegenheit zu bewahren. Ruhestandsbeamte\nErbschaft- und Schenkungsteuer,                      und nichtbeamtete Mitglieder sind vom Vorsitzenden des\nGrundsteuer                              8 Stunden,\nAusschusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-\ne) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts                     heiten zu verpflichten.\nund des Wirtschaftsrechts\nGrundzüge des Bürgerlichen Rechts,                                                §3\ninsbesondere des Rechts der\nAnmeldung zur Teilnahme am Seminar,\nSchuldverhältnisse, des Sachenrechts                                Durchführung des Seminars\nund des Familienrechts; Grundzüge\ndes Handels- und Gesellschaftsrechts,                   (1) Die Anmeldung zur Teilnahme sowohl am Grundla-\nGrundzüge des Insolvenzrechts           1O Stunden,  genteil als auch am Aufbauteil des Seminars ist an die für","1668                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil    1\ndie berufliche Niederlassung zuständige Berufskammer zu          (2) Die Teilnahme an der Prüfung setzt die in § 4 be-\nrichten. Befindet sich die berufliche Niederlassung nicht in  zeichnete Bescheinigung sowie die Entrichtung der Prü-\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-         fungsgebühr voraus. Ist die Bescheinigung fehlerhaft,\nbiet, ist die Anmeldunn an eine Berufskammer in diesem        kann die Zulassung zur Prüfung abgelehnt werden.\nGebiet zu richten.\n(3) Die Prüfungsgebühr berechtigt zur einmaligen Teil-\n(2) Die Berufskammer soll die Anmeldungen nach der         nahme an der gesamten Prüfung. Ein Teilbetrag der Prü-\nReihenfolge ihres Eingangs berücksichtigen. Die Bewer-        fungsgebühr von 300 DM ist für die mündliche Prüfung, ein\nber sind mindestens einen Monat vor Beginn des Semi-          Teilbetrag von .200 DM für die schriftliche Prüfung zu\nnars zur Teilnahme am Seminar aufzufordern; dabei ist die     entrichten. § 39 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gilt\nHöhe der durch Gebührenordnung der Berufskammer fest-         entsprechend.\ngesetzten Gebühr für die Teilnahme am Seminar mitzutei-\nlen. Nimmt ein Bewerber nur am Grundlagenteil des Semi-                                     §6\nnars teil, ist eine entsprechend ermäßigte Gebühr vorzu-                                 Prüfung\nsehen. Die Teilnahme am Seminar setzt die vorherige\nZahlung einer Seminargebühr voraus.                              ( 1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und für\ndie endgültige Bestellung als Steuerberater auch aus\n(3) Die Berufskammern des in Artikel 3 des Einigungs-      einem schriftlichen Teil. Die Prüfungsthemen sind dem in\nvertrages genannten Gebiets und des Landes Berlin füh-        § 1 Abs. 2 bezeichneten Seminarstoff zu entnehmen. Die\nren das Seminar im Einvernehmen mit der für die Finanz-       Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den Anforde-\nverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde durch.          rungen ausreichend genügt; eine Note wird nicht erteilt.\nBei Bedarf können in einem Obertinanzbezirk mehrere\nSeminare gleichzeitig durchgeführt werden.                       (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Semi-\nnarstoff des Grundlagenteils. Der Vorsitzende des Semi-\n(4) Die Teilnahme am Aufbauteil des Seminars setzt         narausschusses leitet die mündliche Prüfung; er ist be-\nnicht das Ablegen der mündlichen Prüfung voraus.              rechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.. Für die\nDurchführung der mündlichen Prüfung sind § 26 Abs. 7\nund 8, §§ 15, 29 und 30 DVStB sinngemäß anzuwenden.\nZweiter Teil                          Der Seminarausschuß berät im unmittelbaren Anschluß an\ndie mündliche Prüfung über deren Ergebnis. Er entschei-\nVerfahren bei der Prüfung                    det mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-\nund endgültige Bestellung                    det die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende eröffnet\nhierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Ent-\n§4                               scheidung des Seminarausschusses bestanden haben.\nHat der Bewerber die Prüfung bestanden, so ist ihm von\nNachweis und Anmeldung zur Prüfung                  der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-\n(1) Die Teilnahme am Grundlagenteil und am Aufbauteil      desbehörde darüber eine Bescheinigung auszustellen.\ndes Seminars ist jeweils durch eine Bescheinigung der\n(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer vierstündi-\nBerufskammer nachzuweisen. Die Berufskammer darf die\ngen Aufsichtsarbeit. Gegenstand der schriftlichen Prüfung\nBescheinigung nur erteilen, wenn der Bewerber an den in       ist der Seminarstoff des Aufbauteils sowie der in § 1\n§ 1 Abs. 2 jeweils vorgesehenen Seminarstunden teilge-        Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c bezeichnete Seminarstoff\nnommen hat.                                                   des Grundlagenteils. Voraussetzung für die Teilnahme an\n(2) Die Anmeldung zur Prüfung ist nach Teilnahme am        der schriftlichen Prüfung ist das Bestehen der mündlichen\nentprechenden Teil des Seminars mit eingeschriebenem          Prüfung. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 24 in Verbindung\nBrief an die Berufskammer zu richten. Die Berufskammer        mit § 15 DVStB sinngemäß. Das Ergebnis der schriftlichen\nteilt der in ihrem Bereich für die Finanzverwaltung zustän-   Prüfung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.\ndigen obersten Landesbehörde die Bewerber zu der ent-            (4) Die Prüfungen und die Beratungen des Seminaraus-\nsprechenden Prüfung mit Der in Absatz 1 bezeichnete\nschusses sind nicht öffentlich.\nNachweis ist beizufügen.\n(5) Nach dem 31. Dezember 1997 werden keine Prüfun-\n(3) Erfolgt die Anmeldung zur mündlichen Prüfung nach\ngen mehr durchgeführt .\ndem 31. Dezember 1996 und zur schriftlichen Prüfung\nnach dem 31. März 1997, kann die für die Finanzverwal-\n§7\ntung zuständige oberste Landesbehörde die Teilnahme an\nder Prüfung ablehnen, wenn eine entsprechende Prüfung                         Wiederholung der Prüfung\nbis zum Ablauf des Jahres 1997 nicht durchgeführt werden\nSowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung\nkann.\nkönnen jeweils zweimal wiederholt werden. Die zweite\nWiederholung setzt eine erneute Teilnahme am entspre-\n§5\nchenden Teil des Seminars voraus. Nach dem 31. Dezem-\nVoraussetzung der Prüfung,                   ber 1997 werden keine Wiederholungsprüfungen mehr\nPrüfungsgebühr                          durchgeführt.\n(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste                                      §8\nLandesbehörde hat die Bewerber, die an der Prüfung                                      Bestellung\nteilnehmen, hierzu durch eingeschriebenen Brief oder in\nanderer Form gegen schriftliche Empfangsbestätigung              Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erfolgt durch\nspätestens eine Woche vorher zu laden.                        Aushändigung der Berufsurkunde durch die Oberfinanz-","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                             1669\ndirektion und die Bestellung als Steuerberater durch Aus-       (3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen\nhändigung der Berufsurkunde durch die für die Finanzver-     verbunden werden (§ 120 der Abgabenordnung). Wird die\nwaltung zuständige oberste Landesbehörde des Landes,         Genehmigung erteilt, sind die Bestellung zu ändern und\nin dem sich jeweils die berufliche Niederlassung befin-      die beteiligten Steuerberaterkammern darüber zu unter-\ndet.                                                         richten.\n(4) Mit der Verlegung der beruflichen Niederlassung\nDritter Teil                         erlischt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in\nSteuersachen in dem Land, in dem der Steuerbevollmäch-\nVorläufig bestellte                      tigte bestellt worden war.\nSteuerbevollmächtigte\nVierter Teil\n§9\nVerlegung der beruflichen Niederlassung                                  Schlußvorschriften\n(1) Ein vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter darf\n§ 10\nHilfe in Steuersachen in einem anderen Land des in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes als                                Verfahren\nin dem, in dem er bestellt worden ist, nur dann leisten,\nSoweit in dieser Verordnung nichts Besonderes geregelt\nwenn er seine berufliche Niederlassung mit Genehmigung\nist, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 39 der Verordnung\nder Oberfinanzdirektion des anderen Landes dorthin ver-\nzur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,\nlegt.\nSteuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaf-\n(2) Der Steuerbevollmächtigte hat mit dem Antrag auf      ten (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBI. 1 S. 1922),\nGenehmigung seine frühere ordnungsgemäße Bestellung          die durch die Verordnung vom 19. August 1991 (BGBI. 1\nnachzuweisen und den Ort seiner neuen beruflichen Nie-       S. 1797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nderlassung zu bezeichnen. Die Genehmigung darf nur           Fassung entsprechend.\nversagt werden, wenn die frühere Bestellung nicht dem\ngeltenden Recht entsprach oder wenn ein Verfahren zur                                     § 11\nRücknahme oder zum Widerruf der Bestellung anhängig\nInkrafttreten\nist. Vor der Versagung einer Genehmigung soll die Ober-\nfinanzdirektion die Steuerberaterkammer ihres Bezirks           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nhören.                                                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. September 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1670                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen\nzweischaliger Weichtiere und Meeresschnecken aus Japan\nVom 25. September 1992\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGB!. 1\nS. 1945, 1946; 1975 1 S. 2652), § 9 Abs. 3 geändert gemäß Artikel 2 Nr. 2\nder Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), in Verbindung l!lit\nArtikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1\nS. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\n§ 1\nZweischalige Weichtiere und Meeresschnecken, die in Japan hergestellt oder\nbehandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht\nwerden.\n§2\nNach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 zwei-\nschalige Weichtiere oder Meeresschnecken als Lebensmittel in den Verkehr\nbringt.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. September 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}