{"id":"bgbl1-1992-44-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":44,"date":"1992-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/44#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-44-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_44.pdf#page=33","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Eichordnung","law_date":"1992-09-24T00:00:00Z","page":1653,"pdf_page":33,"num_pages":14,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                                   1653\nVerordnung\nzur Änderung der Eichordnung*)\nVom 24. September 1992\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung                   5. Nach§ 7 wird folgender Teil 1 a eingefügt:\nmit Absatz 5, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1\nletzter Teilsatz und§ 26, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit                                            „Teil 1a\nAbsatz 4, sowie auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3                                        Besondere Vorschriften\nBuchstabe a, c, g und h und Abs. 2 Nr. 1 und 2, jeweils in                                  für nichtselbsttätige Waagen\nVerbindung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit§ 26 des\nEichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                       § 7a\n23. März 1992 (BGBI. 1S. 711) verordnet die Bundesregie-\nNichtselbsttätige Waagen\nrung nach Anhörung der betroffenen Kreise und auf Grund\ndes § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 Buchstabe a                            Die Vorschriften dieses Teils gelten für nichtselbst-\nbis c des Eichgesetzes verordnet der Bundesminister für                       tätige Waagen; die §§ 25 und 26 des Eichgesetzes\nWirtschaft:                                                                    und die §§ 9, 15 bis 25, 29, 34 und 35 dieser Verord-\nnung sind auf nichtselbsttätige Waagen nicht anzu-\nArtikel 1                                      wenden.\nDie Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1S. 1657)                                                  § 7b\nwird wie folgt geändert:                                                                  Inverkehrbringen, Inbetriebnahme,\nVerwendung und Bereithaltung\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird gestrichen.\n(i) Nichtselbsttätige Waagen dürfen nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn sie geeicht sind oder\n2. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nmindestens folgende Angaben gut sichtbar, leicht les-\na) In Buchstabe a wird der Verweis ,,§ 63 Abs. 1                        bar und dauerhaft tragen\nSatz 1 Nr. 4 oder Satz 2, Abs. 3 Satz 7 oder\n1. Fabrikmarke oder Name des Herstellers,\nAbs. 5\" durch den Verweis ,,§ 63 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 3 Satz 5 oder Abs. 5\" ersetzt.                                2. Höchstlast in der Form: Max . ....\nb) In Buchstabe b wird der Verweis ,,§ 63 Abs. 1                           (2) Nichtselbsttätige Waagen dürfen zur\nSatz 1 Nr. 2\" durch den Verweis,,§ 63 Abs. 1 Satz                  1. Bestimmung der Masse (des Gewichts) für Zwecke\n2 Nr. 1\" ersetzt.                                                      des geschäftlichen Verkehrs,\n2. Bestimmung des Gewichts zur Berechnung einer\n3. In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein\nGebühr, eines Zolles oder einer anderen öffent-\nKomma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\nlichen Abgabe, einer Vertrags- oder Kriminalstrafe\n,,4. Atemalkoholmeßgeräte für die amtliche Überwa-                          oder eines Bußgeldes, eines Entgelts oder eines\nchung des Straßenverkehrs.\"                                           Zusatzentgelts, einer Entschädigung oder ähnli-\ncher Zahlungen,\n4. In § 6 Abs. 1 wird der einleitende Halbsatz durch                         3. Bestimmung des Gewichts im Hinblick auf die An-\nfolgenden Halbsatz ersetzt:                                                 wendung von Rechtsvorschriften und die Erstel-\n,,Wer ein Meßgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgeset-                          lung von Gutachten für gerichtliche Zwecke,\nzes, nach den§§ 1 bis 3 oder§ 7b dieser Verordnung                      4. Bestimmung des Körpergewichts bei der Aus-\nverwendet oder bereithält, ... \".                                           übung der Heilkunde aus Gründen der ärztlichen\nÜberwachung, Untersuchung und Behandlung,\n*) Artikel 1 Nr. 5 und 35 dieser Verordnung dient der Umsetzung der\nRichtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung          5. Bestimmung des Gewichts für die Herstellung von\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waa-         Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Ver-\ngen (ABI. EG Nr. L 189 S. 1).                                                  schreibung und Bestimmung des Gewichts bei","1654                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1 1\nAnalysen in medizinischen und pharmazeutischen                (2) Die Ausführung der Zeichen ist in Anhang D\nLaboratorien,                                              festgelegt.\n6. Bestimmung des Preises nach dem Gewicht für                     (3) Die Zeichen sind bei der EG-Eichung durch eine\nden Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und zur        benannte Stelle von dieser Stelle, bei der EG-Eichung\nBestimmung des Preises nach dem Gewicht bei                durch den Hersteller vom Hersteller anzubringen.\nder Hersteilung von Fertigpackungen\n(4) Das EG-Konformitätszeichen darf nur ange-\nnur in Betrieb genommen, verwendet oder bereit-                 bracht werden, wenn die Waage den Anforderungen\ngehalten werden, wenn sie geeicht sind. Eine nicht-             dieser Verordnung entspricht und, sofern eine Bauart-\nselbsttätige Waage wird bereitgehalten, wenn sie oh-           zulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bau-\nne besondere Vorbereitung verwendet werden kann.               artzulassung beschriebenen Baumuster überein-\n(3) Von der Eichpflicht ausgenommen sind                    stimmt. Unterliegt die Waage auch anderen zwingen-\nden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so darf\n1. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an nicht-             das EG-Konformitätszeichen nur angebracht werden,\nselbsttätigen Waagen, wenn die Zusatzeinrichtun-           wenn die Waage auch diesen Vorschriften ent-\ngen nicht zu den in Absatz 2 genannten Zwecken             spricht.\nverwendet oder bereitgehalten werden und auf den\nZusatzeinrichtungen das Zeichen nach Anhang D                  (5) Auf den Waagen dürfen keine Zeichen ange-\nNr. 11 .2 gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft         bracht werden, die mit den Zeichen nach Absatz 1\nangebracht ist;                                             verwechselt werden können.\n(6) Die Waagen sind bei der Nacheichung mit dem\n2. rückwirkungsfreie Zusatzeinrict1tungen an nicht-\ninnerstaatlichen Eichzeichen zu kennzeichnen. Die\nselbsttätigen Waagen, die Meßwerte zusätzlich\ndarstellen, wenn                                           Zeichen nach Absatz 1 sind bei der Nacheichung nicht\nzu entfernen.\na) die zugehörige Waage oder eine zur Waage\n(7) Wird eine nichtselbsttätige Waage für vor-\ngehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung\nschriftswidrig befunden und kann sie nicht unmittelbar\ndie ermittelten Meßwerte unverändert und un-\nin einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden,\nlöschbar aufzeichnet oder speichert,\nist sie als vorschriftswidrig zu kennzeichnen.\nb) diese Meßwerte beiden von der Messung be-\ntroffenen Parteien zugänglich sind,                                               § 7e\nc) bei Waagen in offenen Verkaufsstellen die Zu-                          Gegenseitige Anerkennung\nsatzeinrichtungen nicht der Information des\nEiner im Geltungsbereich dieser Verordnung nach\nVerkäufers oder Käufers dienen und\n§ 7 d als geeicht gekennzeichneten nichtselbsttätigen\nd) auf den Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach            Waage steht eine nichtselbsttätige Waage gleich, die\nAnhang D Nr. 11.2 gut sichtbar, leicht lesbar          in einem anderen Staat rechtmäßig mit den in § 7d\nund dauerhaft angebracht ist;                          vorgeschriebenen Zeichen versehen worden ist.\n3. nichtselbsttätige Waagen, die zur Ausfuhr in einen                                     § 7f\nStaat außerhalb der Europäischen Gemeinschaf-\nten bestimmt sind.                                                             Vorschriftswidrige\nnichtselbsttätige Waagen\n§ 7c\n(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit\nZulassung, Eichung und Anforderungen\ndem Zeichen für die EG-Eichung versehen sind, nicht\n(1) Die Ersteichung erfolgt als EG-Eichung durch             den Anforderungen dieser Verordnung, kann das In-\neine nach § 7 g benannte Stelle oder als EG-Eichung             verkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung\ndurch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Pro-           und die Bereithaltung dieser Waagen untersagt oder\nduktion).                                                       beschränkt werden. Die §§ 12 und 13 bleiben unbe-\n(2) Für die Zulassung zur Eichung, für das Verfah-           rührt.\nren der Zulassung und der Eichung und für die techni-              (2) Soweit die Kennzeichnung in einem anderen\nschen Anforderungen an die nichtselbsttätigen Waa-              Staat erfolgt ist, ist die Bundesanstalt für die Unter-\ngen gelten die Vorschriften der Anlage 9.                       sagung oder Beschränkung zuständig.\n§ 7d                                                           § 7g\nKennzeichnung                                                 Benannte Stellen\nder nichtselbsttätigen Waagen                       (1) Der Bundesminister für Wirtschaft benennt der\n(1) Bei der EG-Eichung sind auf den nichtselbsttäti-         EG-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die\ngen Waagen die folgenden Zeichen gut sichtbar, leicht           für die EG-Bauartzulassung und, auf Vorschlag der\nlesbar und dauerhaft und deutlich einander zugeord-             zuständigen Landesbehörden, die für die Durchfüh-\nnet anzubringen                                                 rung der EG-Eichung nach Anlage 9 Nr. 4 zuständigen\nStellen. Eine Stelle kann benannt werden, wenn min-\n1. das EG-Konformitätszeichen, gefolgt von dem Jah-\ndestens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt\nreszeichen des Jahres der Anbringung des EG-\nsind:\nKonform itätszeichens,\n1. Die Stelle verfügt über das erforderliche Personal,\n2. das Kennzeichen der benannten Stelle und\ndie erforderliche Ausstattung und die erforderli-\n3. das Zeichen für die EG-Eichung.                                   chen Geräte.","Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                             1655\n2. Das Personal besitzt ausreichende technische               4. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitun-\nKompetenz und berufliche Integrität.                         gen zwischen Versorgungsunternehmen rückwir-\n3. Die Stelle arbeitet bei der Durchführung der Prü-              kungsfreie Zusatzeinrichtungen, die neue Meßwer-\nfungen, der Ausarbeitung der Berichte, der Aus-              te bilden,\nstellung der Bescheinigungen und der Überwa-            5. in offenen Verkaufsstellen rückwirkungsfreie Zu-\nchung nach Anlage 9 Nr. 4.4 unabhängig von                   satzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises und\nKreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein                zur zusätzlichen Angabe von Meßwerten und\nunmittelbares oder mittelbares Interesse an nicht-           Preisen, wenn das zugehörige Meßgerät oder eine\nselbsttätigen Waagen haben.                                  zum Meßgerät gehörende andere geeichte Zusatz-\n4. Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis.                      einrichtung die ermittelten Meßwerte und zugehöri-\ngen Preise (Grund- und Verkaufspreis) unverän-\n5. Sofern nicht der Staat für die Tätigkeit der Stelle          dert auf einem Beleg abdruckt, der dem Käufer auf\nhaftet, muß eine nach Art und Höhe ausreichende             sein Verlangen zur Verfügung steht,\nHaftpflichtversicherung bestehen.\n6. im amtlichen Verkehr, im Verkehrswesen und bei\n(2) Die benannten Stellen werden von der Kommis-             Meßgeräten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1\nsion der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt               Nr. 1 und 2 rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen,\nder Europäischen Gemeinschaften und vom Bundes-                 die Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn die Vor-\nminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekannt-              aussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind oder der\ngemacht.                                                         dargestellte Meßwert mit der Anzeige des zugehö-\nrigen Meßgerätes unmittelbar verglichen werden\n(3) Erfüllt eine benannte Stelle bei Erteilung der            kann,\nBefugnis die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2\n7. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an Meß-\nnicht, so nimmt die zuständige Behörde die Befugnis\ngeräten, die bei der Herstellung und Analyse von\nzurück. Erfüllt eine benannte Stelle nicht mehr die\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2, so widerruft               Arzneimitteln verwendet werden.\"\ndie zuständige Behörde die Befugnis. Der Bundesmi-\nnister für Wirtschaft teilt die Entscheidung der EG-      7. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefaßt:\nKommission mit.                                                                        „Angaben\nim geschäftlichen und amtlichen Verkehr\".\n(4) Benannte Stellen sind auch die der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften von anderen Mit-\ngliedstaaten benannten Stellen, die von dieser im         8. § 10 wird durch folgende §§ 10 und 10a ersetzt:\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt-\n,,§ 10\ngemacht worden sind.\"\nGrößenangaben\n6. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                      (1) Im geschäftlichen und amtlichen Verkehr dürfen\nfür die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes genann-\n,,§ 9                             ten Größen Werte nur angegeben werden, wenn sie\nZusatzeinrichtungen                       mit einem Meßgerät ·bestimmt sind.\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind folgende                (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werte angege-\nZusatzeinrichtungen, wenn sie keine Wirkung auf das          ben werden für\nMeßgerät ausüben können (rückwirkungsfreie Zu-\nsatzeinrichtungen):                                          1. das Gewicht von Formstählen, Stahlrohren und\nBetonstahl, wenn die Länge mit einem Meßgerät\n1. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nicht              bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten\nfür Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden,             Regeln der Technik ermittelt worden ist,\nfür die die Verwendung geeichter Meßgeräte vor-\ngeschrieben ist,                                         2. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen\nder Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei)\n2. im geschäftlichen Verkehr rückwirkungsfreie Zu-               angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit\nsatzeinrichtungen, die Meßwerte zusätzlich dar-              einem Meßgerät bestimmt und mit dem Faktor\nstellen, wenn                                                1 ,020 multipliziert oder nach einem von der Molke-\na) das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem                  rei errechneten, mindestens durch wöchentliches\nMeßgerät gehörende andere geeichte Zusatz-               Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Ge-\neinrichtung die ermittelten Meßwerte unverän-            wicht umgerechnet worden ist,\ndert und unlöschbar aufzeichnet oder speichert       3. die thermische Energie und thermische Leistung\nund                                                      von Gas, wenn sie nach den anerkannten Regeln\nb) diese Meßwerte beiden von der Messung be-                 der Technik ermittelt worden ist,\ntroffenen Parteien zugänglich sind,                  4. das Gewicht von Mineralölen und das Volumen\n3. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitun-             von Mineralölen bei der Abrechnungstemperatur,\ngen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei           wenn die Größen nach den anerkannten Regeln\nMeßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder                der Technik bestimmt worden sind und die im\nWärme Meßwerte zusätzlich darstellen, auch so-               Betriebszustand gemessenen Werte für Volumen\nweit die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht                 oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätz-\nvorliegen,                                                   lich angegeben werden,","1656                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5. losen Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu             2. Schankgefäße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder\n2 Kubikmeter.                                                 Schokoladengetränke oder für Getränke, die auf\n§ 10a                                   ähnliche Art zubereitet werden,\nAngabe von Gewichtswerten                        3. Schankgefäße für Kaltgetränke, die in Automaten\nIm geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen               durch Zusatz von Wasser hergestellt werden,\ndürfen Gewichtswerte, die der Preisermittlung zu-              4. Schankgefäße, die zur Ausfuhr bestimmt sind.\ngrundeliegen, nur als Nettowerte angegeben werden.\nHiervon ausgenommen ist die Abgabe von Erzeugnis-                                          § 45\nsen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbstän-\nHerstellerzeichen\ndigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer be-\nhördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.\"               (1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße herstellt oder\nerstmals in den Verkehr bringt, hat auf dem Schankge-\n9. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      fäß ein von der Bundesanstalt anerkanntes Hersteller-\nzeichen aufzubringen. Als Hersteller gilt, wer auf\n,.Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht weni-\nSchankgefäße den Füllstrich und die Volumenangabe\nger als ein Jahr, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit\naufbringt.\nAblauf des Kalenderjahres, in dem das Meßgerät zu-\nletzt geeicht wurde.\"                                            (2) Die Anerkennung des Herstellerzeichens ist\nschriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Das\n10. § 13 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:                       beantragte Zeichen muß sich von bereits anerkannten\nHerstellerzeichen deutlich unterscheiden.\n„6. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die\nVerwendung oder die Bereithaltung von Meßgerä-             (3) Das Herstellerzeichen wird von der Bundesan-\nten untersagt oder einstweilen verboten wird.\"          stalt schriftlich anerkannt und in den PTB-Mitteilungen\nbekanntgemacht.\n11. Der Text von § 14 wird wie folgt gefaßt:                                                    § 46\n„Wird die Meßrichtigkeit von Meßgeräten vor Ablauf                           Technische Anforderungen\nder Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichpro-             Schankgefäße dürfen nur in Verkehr gebracht, ver-\nbenprüfung nachgewiesen, verlängert sich die Gültig-           wendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den in\nkeitsdauer um den in Anhang B festgelegten Zeitraum.           Anhang C festgelegten Anforderungen entsprechen.''\nDie Stichprobenprüfung muß nach dem in Anhang B\ngenannten Verfahren durchgeführt werden.\"\n18. § 65 wird durch folgende §§ 64a, 64b und 65 er-\nsetzt:\n12. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „innerstaatlich\" ge-\n,,§ 64a\nstrichen.\nAnzeigepflicht\n13. In § 27 wird das Wort „innerstaatliche\" gestrichen.               (1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Waage an-\nfängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde\n14. § 29 Abs. 3 Nr. 3 wird gestrichen.                             unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Wer öffentlich bestellte Wäger beschäftigt, hat\n15. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                             der zuständigen Behörde Aufnahme und Beendigung\n,,(2) Die Befundprüfung kann von jedem, der ein              der Tätigkeit dieser Wäger unverzüglich anzuzeigen.\nbegründetes Interesse an der Meßrichtigkeit des Meß-\ngerätes darlegt, bei der zuständigen Behörde oder                                          § 64b\neiner staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt wer-\nUntersagung des Betriebs\nden.\"\nvon öffentlichen Waagen\n16. Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefaßt                  Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu unter-\nsagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu-\n„Teil 7                              verlässigkeit des Inhabers eines Wägebetriebs oder\neiner mit der Leitung des Betriebs beauftragten Per-\nAllgemeine Anforderungen\nson in bezug auf den Wägebetrieb dartun.\nan Meßgeräte für die innerstaatliche\nZulassung und Eichung\".\n§ 65\n17. Die §§ 44 bis 46 werden wie folgt gefaßt:                                  Antrag auf Bestellung als Wäger,\nVoraussetzungen\n,,§ 44\n(1) Der Wäger hat seine Bestellung bei der zustän-\nAnwendungsbereich                          digen Behörde schriftlich zu beantragen.\nDer § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwen-            (2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen,\nden auf                                                        wenn\n1. Schankgefäße für alkoholhaltige Mischgetränke,              1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\ndie unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als               Wäger die' erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-\nzwei Getränken gemischt werden,                              sitzt,","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                               1657\n2. der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht nach-           d) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a ein-\nweist oder                                                   gefügt:\n3. der Wäger minderjährig ist.\"                                   ,,22a.     entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 auf Schank-\ngefäßen kein Herstellerzeichen aufbringt,\".\n19. § 66 wird wie folgt geändert:                                  e) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:                       ,,23.      entgegen § 46 gewerbsmäßig Schank-\ngefäße in den Verkehr bringt, verwendet\n,,( 1) Die Sachkunde ist durch Prüfung vor der\noder bereithält,\".\nzuständigen Behörde nachzuweisen.\"\nf) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a ein-\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze              gefügt:\n2 bis 4.\n„24a.      entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht\nc) Im neuen Absatz 2 werden die Worte „zum Nach-                             richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nweis der Sachkunde\" gestrichen.                                         zeitig erstattet,\".\n20. § 67 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                         24. § 77 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öffentlichen       a) Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Nummern\nWaagen bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich be-               2 bis 5 ersetzt:\nschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlas-              „2. Absorptionsphotometer, die bereits vor dem\nsen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die                         1. Januar 1990 verwendet wurden,\nBestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestel-\nlungsurkunde.\"                                                      3. Audiometer, die bereits vor dem 1. Januar\n1992 verwendet wurden,\n4. Volumenmeßgeräte mit einem Volumen von\n21. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nweniger als 5 Mikroliter und Tretkurbelergo-\na) In Satz 1 werden die Worte „durch Abdruck oder                        meter, die bereits vor dem 1. Januar 1994\nEintragung auf einer Wägekarte oder einem Wäge-                     verwendet wurden; bei Tretkurbelergometern,\nschein sowie\" gestrichen.                                           die nach dem 1. Januar 1991 in den Verkehr\nb) In Satz 3 werden die Worte „auf der Wägekarte                         gebracht wurden, muß die Bauart zugelassen\noder dem Wägeschein\" gestrichen.                                    sein,\n5. Elektrokardiographen, die bereits vor dem\n1. Januar 1995 verwendet wurden.\"\n22. In § 71 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden die\nWorte „auf der Wägekarte oder dem Wägeschein\"                  b) An Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10\ndurch die Worte „bei dem Wägeergebnis\" ersetzt.                   angefügt:\n,,(9) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem\n23. § 7 4 wird wie folgt geändert:                                    1. Januar 1993 geeichter Kaltwasserzähler nach\nAnhang B Nr. 6.1, ausgenommen Kaltwasserzäh-\na) Im einleitenden Halbsatz wird die Bezeichnung\nler nach Satz 2, erlischt spätestens am 31. Dezem-\n,,§ 35 Abs. 2 Nr. 12\" durch die Bezeichnung ,,§ 19\nber 1998. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor\nAbs. 1 Nr. 4\" ersetzt.\ndem 1. Januar 1993 geeichter Wohnungswasser-\nb) Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 17 a                    zähler für Kaltwasser, die zur Kostenverteilung der\nbis 17 d eingefügt:                                          mit einem Hauswasserzähler gemessenen Was-\nsermenge dienen, erlischt am 31. Dezember 2000.\n,,17a.    entgegen §7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waa-\nDie Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Ja-\ngen in den Verkehr bringt oder entgegen\nnuar 1993 geeichter Balgengaszähler nach An-\n§ 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttätige Waa-\nhang B Nr. 7.1 erlischt spätestens am 31. Dezem-\ngen in Betrieb nimmt, verwendet oder be-\nber 2000. § 14 bleibt unberührt.\nreithält,\n(10) Rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die\n17b.    entgegen §7d Abs. 4 Satz 1 das EG-Kon-             nach§ 9 in der.bis zum 31. Dezember 1992 gelten-\nformitätszeichen anbringt,                         den Fassung von der Eichpflicht ausgenommen\n17c.    entgegen§ 7d Abs. 5 Zeichen anbringt, die          waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 unge-\nmit dem EG-Konformitätszeichen verwech-           eicht weiter verwendet werden, wenn die in der\nselt werden können,                                genannten Vorschrift festgelegten Voraussetzun-\ngen erfüllt sind.\"\n17d.   einer vollziehbaren Untersagung oder Be-\nschränkung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 zuwi-\n25. § 80 wird gestrichen.\nderhandelt,\".\nc) Nummer 18 wird durch folgende Nummern 18 und            26. Anhang A wird wie folgt gefaßt:\n18a ersetzt:                                              a) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n„ 18.     entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die             „6. Behälter für Fäkalien, Abfälle, Aushub und\nnicht mit einem Meßgerät bestimmt sind,                  Abbruchmaterial,\".\n18a.    entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht       b) Die Nummern 16 bis 20 und 30 werden gestri-\nals Nettowerte angibt,\".                           chen.","1658                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nc) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:                                           der Gültigkeitsdauer der Ei-\nchung durch eine Stichpro-\n,,21. Maße mit einem Volumen von 50 Kubikzenti-\nbenprüfung nach dem in den\nmeter oder weniger für Feuchtebestimmer\nPTB-Mitteilungen 102 (1992)\nvon Getreide und Ölfrüchten,\".\nNr. 4 S. 297 veröffentlichten\n27. Anhang B wird wie folgt geändert:                                             Verfahren nachgewiesen, ver-\nlängert sich die Gültigkeits-\na) Nach Ordnungsnummer 1.2 wird folgende Ord-                                 dauer der Eichung um jeweils\nnungsnummer 1.3 eingefügt:                                                 4 Jahre.\n„ 1.3    Choirometer . . . . . . . . . . . . . 1\".                    7 .2 Balgengaszähler der Größen\nb) Die Ordnungsnummern 4.8 bis 4.10 werden durch                              NB 1 O oder G 10, Turbinen-\ndie folgenden Ordnungsnummern von 4.8 bis 4.11                             radgaszähler mit Schmie-\nersetzt:                                                                   rungseinrichtung der Größen\n,,4.8    Holzfässer und Kunststoffäs-                                      NB 3000 oder G 2500 und\nser mit Ausnahme der Fässer                                       kleiner sowie Wirbelgaszähler 12\".\nnach Nummern 4.4, 4.5 und                            f) Nach Ordnungsnummer 9.8 wird folgende Ord-\n4.9 ..................... 3                              nungsnummer 9.9 eingefügt:\n4.9    Fässer aus Holz besonderer                               ,,9.9    Waagen mit Etikettendruck-\nBearbeitung . . . . . . . . . . . . . 5                           werk, die zur Herstellung von\n4.10   Metallfässer mit Ausnahme                                         Fertigpackungen ungleicher\nder Fässer nach Nummern                                           Füllmenge verwendet werden 1\".\n4.4,4.5und4.11 .......... 8\ng) In Ordnungsnummer 14.2 wird das Wort „elektri-\n4.11   zweischalige      tiefgezogene                           sche\" gestrichen.\nFässer aus nichtrostendem\nStahl Nummer 1.4301 nach                              h) Nach Ordnungsnummer 15.4 werden folgende\nDIN 17441, Ausgabe Juli                                   Ordnungsnummern 15.5 und 15.6 eingefügt:\n1985, oder aus einem gleich-                              „ 15.5   Blutmischpipetten . . . . . . . . . nicht\nwertigen Werkstoff, mit oder                                                                                befristet.\nohne Kunststoffummantelung,\n15.6  Zellenzählkammern . . . . . . . nicht\ndie einen Innenüberdruck von\nbefristet.\"\n5 bar ohne bleibende Verfor-\nmung aushalten . . . . . . . . . . nicht              i) Nach Ordnungsnummer 18.4 wird folgende Ord-\nbefristet.\"         nungsnummer 18.5 eingefügt:\nc) In Ordnungsnummer 5.3 wird der Wert „20 I/h\"                       ,, 18.5  Atemalkoholmeßgeräte . . . . 0,5\".\ndurch den Wert „20 I/min\" ersetzt.\nj) Die Ordnungsnummern 20.1 bis 20. 7 werden\nd) Die Ordnungsnummer 6.1 wird wie folgt gefaßt:                      durch die folgenden Ordnungsnummern 20.1 bis\n,,6.1    Volumenmeßgeräte für Kalt-                                20.9 ersetzt:\nwasser und ihre Zusatzein-                                ,,20.1   Einphasen- und Mehrphasen-\nrichtungen mit Ausnahme der                                        Wechselstromzähler mit ln-\nEinrichtungen nach Nummer                                          duktionsmeßwerk einschließ-\n6.4 ..................... 6                                        lich Doppeltarifzähler . . . . . . 16\nWird die Meßrichtigkeit der                                        Wird die Meßrichtigkeit der\nMeßgeräte vor Ablauf der Gül-                                      Zähler vor Ablauf der Gültig-\ntigkeitsdauer der Eichung                                          keitsdauer der Eichung durch\ndurch eine Stichprobenprü-                                         eine Stichprobenprüfung nach\nfung nach dem in den PTB-                                          dem in den PTB-Mitteilungen\nMitteilungen 102 (1992) Nr. 4                                      95 (1985) Nr. 2 S. 114 veröf-\nS. 295 veröffentlichten Ver-                                       fentlichten Verfahren nach-\nfahren nachgewiesen, verlän-                                       gewiesen, verlängert sich die\ngert sich die Gültigkeitsdauer                                     Gültigkeitsdauer um jeweils\num jeweils 3 Jahre.\"                                               4 Jahre.\ne) Die Ordnungsnummern 7.1 und 7.2 werden wie                            20.2  Einphasen- und Mehrphasen-\nfolgt gefaßt:                                                              Wechselstromzähler, die in\n„7.1    Balgengaszähler der Größen                                         Verbindung mit Meßwandlern\nNB 6 oder G 6 und kleiner                                          verwendet werden, mit Aus-\nsowie Turbinenradgaszähler                                         nahme der Zähler nach Num-\nmit dauergeschmierten La-                                          mer 20.3 . . . . . . . . . . . . . . . . 12\ngern der Turbinenradwelle                                    20.3  Einphasen- und Mehrphasen-\n(ohne    Schmierungseinrich-                                      Wechselstromzähler mit elek-\ntung) ................... 8                                        tronischem     Meßwerk, die\nWird die Meßrichtigkeit der                                       nach dem 30. Juni 1992 zuge-\nBalgengaszähler vor Ablauf                                        lassen worden sind . . . . . . . .        5","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                                1659\nWird die Meßrichtigkeit der                           b) In Nummer 3.6 werden die Worte,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1\nZähler vor Ablauf der Gültig-                             des Eichgesetzes\" durch die Bezeichnung ,,§ 45\"\nkeitsdauer der Eichung durch                              ersetzt.\neine Stichprobenprüfung nach\ndem in den PTB-Mitteilungen                      29. Anhang D wird wie folgt geändert:\n102 (1992) Nr. 4 S. 299 veröf-\nfentlichten Verfahren nach-                          a) In der Kopfleiste wird im Klammerzusatz nach der\ngewiesen, verlängert sich die                             Zahl „5\" die Zahl „7d\" eingefügt.\nGültigkeitsdauer um jeweils                          b) An Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 11\n5 Jahre.                                                  angefügt:\n20.4 Mehrtarif-, Maximum- und\n„8     EG-Konformitätszeichen\nÜberverbrauchselektrizitäts-\nzähler mit Ausnahme der Zäh-                                       Das EG-Konformitätszeichen besteht aus\nler nach Nummer 20.5 . . . . . . 12                               den Buchstaben CE mit folgendem\nSchriftbild:\n20.5   Mehrtarif-, Maximum- und\nÜberverbrauchselektrizitäts-\nzähler mit elektronischem\nCE\nMeßwerk oder mit elektroni-                                  9    EG-Jahreszeichen\nschen Zusatzeinrichtungen,                                        Das Jahreszeichen für das Jahr der Anbrin-\ndie nach dem 30. Juni 1992                                        gung des EG-Konformitätszeichens be-\nzugelassen worden sind . . . . 5                                  steht aus den beiden letzten Ziffern des\nWird die Meßrichtigkeit der                                       betreffenden Jahres.\nZähler einschließlich der Zu-\n10     Kennzeichen der benannten Stelle\nsatzeinrichtungen vor Ablauf\nder       Gültigkeitsdauer     der                                Das Kennzeichen der benannten Stelle be-\nEichung durch eine Stichpro-                                     steht aus einem der benannten Stelle von\nbenprüfung nach dem in den                                        der EG-Kommission zugeteilten Zeichen.\nPTB-Mitteilungen 102 (1992)                               11     EG-Eichzeichen\nNr. 4 S. 299 veröffentlichten\n11 .1  Das Zeichen für die EG-Eichung besteht\nVerfahren nachgewiesen, ver-\naus einer grünen quadratischen Marke\nlängert sich die Gültigkeits-\nmit einer Kantenlänge von mindestens\ndauer um jeweils 5 Jahre.\n12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den\n20.6    Elektrizitätszähler für Gleich-                                  Großbuchstaben M trägt. Es darf nur zu-\nstrom...................             4                           sammen mit dem EG-Konformitätszeichen\n20. 7  Zusatzeinrichtungen für Elek-                                    aufgebracht werden.\ntrizitätszähler mit Ausnahme                              11.2   Das Zeichen für Zusatzeinrichtungen, die\nder Zusatzeinrichtungen nach                                     von der EG-Eichung ausgenommen sind,\nNummer 20.8 . . . . . . . . . . . . 12                           besteht aus einem Quadrat mit einer Kan-\n20.8   Zusatzeinrichtungen für Elek-                                    tenlänge von mindestens 25 mm, das als\ntrizitätszähler, die bis zum                                     schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben\n1. Januar 1993 nicht eich-                                       M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal\npflichtig waren und elektroni-                                   durchkreuzt ist.\"\nsche Zusatzeinrichtungen, die\nnach dem 30. Juni 1992 zuge-                    30. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nlassen worden sind . . . . . . . . 5\na) Nach der Überschrift wird folgende Gliederung\nWird die Meßrichtigkeit der                             eingefügt:\nZusatzeinrichtungen vor Ab-\nlauf der Gültigkeitsdauer der                           ,,Abschnitt 1 Meßbehälter für nichtflüssige Meß-\nEichung durch eine Stichpro-                            güter\nbenprüfung nach dem in den                              Abschnitt 2    Meßeinrichtungen für nichtflüssige\nPTB-Mitteilungen 102 (1992)                             Meßgüter''.\nNr. 4 S. 299 veröffentlichten\nb) Die bisherigen Anforderungen an Volumenmeß-\nVerfahren nachgewiesen, ver-\ngeräte für nichtflüssige Meßgüter werden Ab-\nlängert sich die Gültigkeits-\nschnitt 1.\ndauer um jeweils 5 Jahre.\n20.9 Meßwandler . . . . . . . . . . . . . nicht            c) Abschnitt 1 wird als Überschrift vorangestellt:\nbefristet\".                               „Abschnitt 1\n28. Anhang C wird wie folgt geändert:                                          Meßbehälter für nichtflüssige Meßgüter''.\na) In Nummer 3.1 wird vor dem bisherigen Text fol-              d) In Abschnitt 1 Nr. 2.1 wird das Wort „Volumen-\ngender neuer Satz 1 eingefügt:                                   meßgeräte\" durch das Wort „Meßbehälter'' er-\n„Das Volumen, das das Schankgefäß enthalten                     setzt.\nsoll, muß durch einen Füllstrich gekennzeichnet              e) Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 2 einge-\nsein.\"                                                           fügt:","1660                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n„Abschnitt 2                      32. An Anlage 6 Abschnitt 1 Teil 2 wird folgende Nummer\nMeßeinrichtungen für nichtflüssige Meßgüter              4.3 angefügt:\n1 Zulassung                                                 ,,4.3 Zusatzeinrichtungen für Meßgeräte für Kaltwas-\nDie Bauarten der Meßeinrichtungen für nicht-                  ser, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember\nflüssige Meßgüter bedürfen der Zulassung zur                  1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht aus-\ninnerstaatlichen Eichung.                                     genommen waren, sind allgemein zur innerstaat-\nlichen Eichung zugelassen. Sie müssen bis spä-\n2 Begriffsbestimmung                                              testens 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und kön-\nMeßeinrichtungen für nichtflüssige Meßgüter                   nen unbefristet nachgeeicht werden. Für allge\".'\nsind an Vorratsbehältern (Silos) befindliche                   mein zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen\nspezielle Apparaturen, z. B. Dosierräder. Sie                  die Eichfehlergrenzen 1 %.\"\nentnehmen das Meßgut und bestimmen sein\nVolumen.\n33. An Anlage 7 Abschnitt 3 wird folgende Nummer 6\n3 Aufschriften                                              angefügt:\nAn den Meßeinrichtungen müssen die Meß-\ngüter, für die sie zugelassen sind, angegeben            „6 Übergangsvorschriften\nsein.                                                        Zusatzeinrichtungen für Meßgeräte für Gas, die\n4 Fehlergrenzen                                                 nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 gelten-\nden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen\nDie Fehlergrenzen betragen 2 % des abgemes-                  waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung\nsenen Volumens.\"\nzugelassen. Sie müssen bis spätestens 1. Januar\n31. An Anlage 5 Teil 2 wird folgende Nummer 6 ange-                     2003 erstgeeicht sein und können unbefristet\nfügt:                                                               nachgeeicht werden. Für allgemeine zur Eichung\n„6 Übergangsvorschrift                                              zugelassenen Zusatzeinrichtungen gelten die in\nNummer 4.3 angegebenen Eichfehlergrenzen von\nMeßanlagen an Straßentankwagen nach Nr. 1.1.2,\n1 %.\"\ndie vor dem 1. Januar 1984 erstgeeicht worden\nsind, müssen ab 1. Juli 1993 abweichend von § 31\nAbs. 1 bei der Nacheichung den geltenden Anfor-         34. In Anlage 8 Teil 2 Nr. 6.1 werden die Worte „bis zum\nderungen entsprechen.\"                                      31. Dezember 1991\" gestrichen.\n35. Anlage 9 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 9\nNichtselbsttätige Waagen\n1         Begriffsbestimmung\nNichtselbsttätige Waagen im Sinne dieser Anlage sind Waagen zur Bestimmung der Masse eines Körpers\nauf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft, die beim Wägen das Eingreifen einer\nBedienungsperson erfordern. Eine nichtselbsttätige Waage kann auch dazu dienen, andere mit der Masse\nverbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.\n2         Zulassung\n2.1       Die Bauarten der nichtselbsttätigen Waagen, mit Ausnahme der Waagen nach Nummer 2.2, bedürfen zur\nEichung der EG-Bauartzulassung.\n2.2       Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrich-\ntung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, sind allgemein zur EG-Eichung zuge-\nlassen.\n2.3       Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie\n90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nnichtselbsttätige Waagen (ABI. EG Nr. L 189 S. 1, Nr. L 258 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.\n2.4       Die EG-Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt erteilt. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften gültig. Der von der Bundesanstalt erteilten EG-Bauartzulassung steht die von einer\nbenannten Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften erteilte EG-Bauartzulas-\nsung gleich.\n2.5       Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß die Bauart bei Erteilung der Zulassung\nden Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt hat. Die Bauartzulassung kann außer nach den\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn nichtselbsttätige Waagen für die\neine Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen.\n2.6       Wird die Gültigkeit der Bauartzulassung nicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen, so gelten die\nim Gebrauch befindlichen nichtselbsttätigen Waagen weiterhin als zugelassen.\n3         Anforderungen\n3.1       Für Waagen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gelten die Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie\n90/384/EWG.","Nr. 44   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                              1661\n3.2     Bei der Erteilung der EG-Bauartzulassung wird von der Übereinstimmung der Bauart mit den Anforderungen\nnach Anhang I der Richtlinie 90/384/EWG ausgegangen, wenn die Bauart mit den Normen übereinstimmt,\nderen Fundstelle vom Bundesminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.\n3.3     Die Waagen müssen die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 1.1 Buchstabe c der Richtlinie 90/384/EWG\ngut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und in der vorgeschriebenen Form tragen.\nDie Waagen müssen so beschaffen sein, daß diese Aufschriften und die Zeichen nach § 7d Abs. 1\nentsprechend den Bestimmungen von Anhang IV Nummer 1.2 bis 1.5 dieser Richtlinie angebracht werden\nkönnen.\n4       EG-Eichung\n4.1     EG-Eichung durch benannte Stellen\n4.1.1   Die EG-Eichung durch benannte Stellen ist das Verfahren, mit dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt,\ndaß nichtselbsttätige Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauart-\nzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster überein-\nstimmen.\n4.1.2   Bei der EG-Eichung durch benannte Stellen wird jede nichtselbsttätige Waage geprüft und zur Gewähr-\nleistung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung geeigneten Prüfungen unterzogen.\nDie Prüfungen sind nach den Verfahren durchzuführen, die in den in Nummer 3.2 genannten Normen\nfestgelegt sind, oder nach Verfahren, die diesen gleichwertig sind. Die benannten Stellen gehen bei der\nPrüfung von der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung aus, wenn die Waage mit den\nAnforderungen dieser Normen übereinstimmt.\n4.1.3   Die EG-Eichung durch benannte Stellen kann an einer nicht allgemein zugelassenen nichtselbsttätigen\nWaage, die für einen besonderen Verwendungszweck konstruiert ist oder bei der aus anderen Gründen eine\nBauartzulassung nicht tunlich ist, auch ohne Bauartzulassung durchgeführt werden (EG-Einzeleichung).\nDies gilt auch für die Nacheichung. Bei der EG-Einzeleichung wird die Waage daraufhin geprüft, ob sie die\nAnforderungen dieser Verordnung einhält.\n4.1.4   Bei allgemein zur EG-Eichung zugelassenen nichtselbsttätigen Waagen und bei der EG-Einzeleichung sind\nder benannten Stelle die für die Prüfung erforderlichen .technischen Bauunterlagen nach Anhang III der\nRichtlinie 90/384/EWG zur Verfügung zu stellen.\n4.2     EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion)\n4.2.1   Die EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion) ist das Verfahren, mit dem der\nHersteller, der die Voraussetzungen nach Nummer 4.2.2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß nichtselbsttätige\nWaagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrie-\nben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.\n4.2.2   Der Hersteller muß über ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem nach Nummer 4.3 verfügen und sich\nder EG-Überwachung nach Nummer 4.4 unterstellen.\n4.3     Anerkennung des Qualitätssicherungssystems\n4.3.1   Der Hersteller hat die Anerkennung seines Qualitätssicherungssystems bei einer dafür benannten Stelle zu\nbeantragen. Der Antrag muß enthalten:\n4.3.1.1 die Zusicherung, die sich aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ergebenden Auflagen einzu-\nhalten,\n4.3.1.2 die Zusicherung, das anerkannte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf seine kontinuierliche Eignung\nund Wirksamkeit fortzuschreiben.\n4.3.2   Der Hersteller hat der benannten Stelle alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Dokumentation\nüber das Qualitätssicherungssystem und die technischen Bauunterlagen der Meßgeräte zur Verfügung zu\nstellen.\n4.3.3   Mit dem Qualitätssicherungssystem muß sichergestellt werden, daß die Waagen den Anforderungen dieser\nVerordnung entsprechen und mit den in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumustern überein-\nstimmen. Alle Elemente, Anforderungen und Bestimmungen, die der Hersteller zugrunde gelegt hat, müssen\nsystematisch in Form von schriftlichen Ausführungen über Konzepte, Verfahren und Anweisungen doku-\nmentiert sein. Diese Dokumentation muß ein angemessenes Verständnis der die Qualitätssicherung betref-\nfenden Programme, Pläne, Handbücher und Aufzeichnungen gewährleisten. Die Dokumentation muß\ninsbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:\n4.3.3.1 der Qualitätsziele, der organisatorischen Struktur, des Verantwortungsbereichs und der Befugnisse des\nManagements im Hinblick auf die Produktqualität;\n4.3.3.2 der Fertigungsprozesse, der Qualitätsüberwachungs- und Qualitätssicherungstechniken und der systema-\ntisch durchgeführten Maßnahmen;\n4.3.3.3 der Prüfungen und Versuche, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführt werden sowie deren\nHäufigkeit;","1662                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n4.3.3.4 der Mittel zur Überwachung der geforderten Produktqualität und der Wirksamkeit des Qualitätssicherungs-\nsystems.\n4.3.4   Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforde-\nrungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt (Audit). Die Prüfung kann auch von einer anderen Stelle durchgeführt\nwerden, die für die Prüfung von Qualitätssicherungssystemen akkreditiert ist. Bei der Prüfung und Bewer-\ntung muß wenigstens ein Mitglied des Auditorenteams über Erfahrungen im gesetzlichen Meßwesen\nverfügen.\nBei einem Qualitätssicherungssystem, das voll den Bestimmungen harmonisierter Normen entspricht, ist\ndavon auszugehen, daß die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt sind.\n4.3.5   Entspricht das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 4.3.3, erteilt die benannte\nStelle die Anerkennung. Die benannte Stelle teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit und unterrichtet die\nübrigen benannten Stellen davon. Die Mitteilung an den Hersteller enthält das Endergebnis der Prüfung und\nim Falle der Ablehnung eine Begründung der Entscheidung.\n4.3.6   Der Hersteller hat die benannte Stelle über jede Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems im Zusam-\nmenhang mit Änderungen zu unterrichten, die sich beispielsweise aus der Anwendung neuer Technologien\noder Qualitätskonzepte ergeben.\n4.3.7   Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß der Hersteller das EG-Konformitäts-\nzeichen zu Unrecht angebracht oder inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet hat. Der\nWiderruf der Anerkennung bedarf der Schriftform. Die benannte Stelle hat die übrigen benannten Stellen\nüber den Widerruf zu unterrichten.\n4.4     EG-Überwachung\n4.4.1   Zweck der EG-Überwachung ist es sicherzustellen, daß der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dem\nanerkannten Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß nachkommt.\n4.4.2   Der Hersteller hat der benannten Stelle zu Überwachungszwecken den Zutritt zu Fertigungs-, Prüfungs- und\nLagerräumen zu ermöglichen. Er hat der benannten Stelle alle erforderlichen Informationen, insbesondere\ndie Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem, die technischen Bauunterlagen und die Auf-\nzeichnungen über die Qualitätssicherung, wie beispielsweise lnspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten,\nBerichte über die Qualifikation des betreffenden Personals, zu geben.\nDie Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.\n4.4.3   Die benannte Stelle überwacht durch regelmäßige Audits, ob der Hersteller das Qualitätssicherungssystem\nanwendet und fortschreibt. Sie kann darüber hinaus auch ohne Voranmeldung Überwachungsmaßnahmen\neinschließlich von Voll- oder Teilaudits vornehmen. Sie übersendet dem Hersteller einen Bericht über die\ndurchgeführten Audits und anderen Überwachungsmaßnahmen. Hat eine andere Stelle als die benannte\nStelle das Qualitätssicherungssystem geprüft und führt diese Stelle regelmäßige Wiederholungsprüfungen\ndurch, deren Ergebnisse der benannten Stelle und dem Hersteller mitgeteilt werden, kann die benannte\nStelle bei der Überwachung von regelmäßigen Prüfungen absehen. Nummer 4.3.4 Satz 3 gilt entspre-\nchend.\n4.5     Gemeinsame Bestimmungen\nFür den Ort der Prüfung und für die Durchführung der Prüfung in zwei Stufen gelten die Bestimmungen des\nAnhangs II Abschnitt 5 der Richtlinie 90/384/EWG.\n5       Verwendungspflichten\nNichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse 1111 dürfen abweichend von § 6 Abs. 5 verwendet\nwerden\n5.1     für Sand, Kies, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,\n5.2     als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnliche\nBaustoffe,\n5.3     zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs,\n5.4     zur Feststellung des Geburtsgewichts.\n6       Übergangsvorschriften\n6.1     Nichtselbsttätige Waagen, die den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften entsprechen, können\nbis zum 31. Dezember 2002 nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften erstgeeicht, in\nden Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Bei nichtselbsttätigen Waagen, deren Bauart nach\nden bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, kann\ndie Ersteichung vom Hersteller vorgenommen werden, wenn er über ein anerkanntes und überwachtes\nQualitätssicherungssystem verfügt. Das Qualitätssicherungssystem muß den in Nummer 4.3 und 4.4 fest-\ngelegten Anforderungen entsprechen. Der Hersteller hat die Waagen bei der Eichung mit dem Konformitäts-\nzeichen nach Anhang D Nr. 1 und dem Jahr seiner Anbringung zu kennzeichnen.\n6.2     Nichtselbsttätige Waagen nach Nummer 6.1 können unbefristet nachgeeicht werden.\"","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                            1663\n36. Anlage 10 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3     Anforderungen\nEs gelten die Anforderungen an Waagen der Genauigkeitsklasse III nach Anlage 9.\"\nDie Fußnote wird gestrichen.\nbb) In Nummer 8.1 werden die Worte „Nummer 4.1.3 EWG (siehe Nummer 3)\" durch die Worte „Anlage 9\"\nersetzt.\nb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Satz 1 und 2 werden die Worte „Abschnitt 1 Nr. 3\" durch die Worte „Anlage 9\" ersetzt.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3       Genauigkeitsklassen\nBei SWW für Einzelwägungen gelten die Genauigkeitsklassen nach Anlage 9. Totalisierende SWW\nkönnen in den Genauigkeitsklassen III Bund III C ausgeführt sein, die eine Abstufung innerhalb der\nGenauigkeitsklasse III der Anlage 9 darstellen. Sie unterscheiden sich in den Fehlergrenzen und der\nkleinsten Abgabemenge. Bezüglich der Verwendung der Waagen gilt Anlage 9 Nr. 5 entspre-\nchend.\"\ncc) Nummer 5.3 wird wie folgt gefaßt:\n„5.3     Zusätzlich für SWW für Einzelwägungen\n- Genauigkeitsklasse in der Form „I\", ,,II\", ,,III\" oder „1111\",\n- ,,für Einzelwägungen\".\"\ndd) Nummer 6.1 .1 wird wie folgt gefaßt:\n,,6.1.1 Für Einzelwägungen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Eichfehlergrenzen nach Anlage 9.\"\nee) Nummer 6.1.2 wird wie folgt gefaßt:\n„6.1.2 Für Einzelwägungen im selbsttätigen Betrieb gelten die um 0,5 e erhöhten Eichfehlergrenzen für\nnichtselbsttätige Waagen nach Anlage 9. Dabei dürfen 10 % der geprüften Einzelwägungen die\nEichfehlergrenzen bis zu den Verkehrsfehlergrenzen überschreiten. Die Verkehrsfehlergrenzen sind\ngleich den Verkehrsfehlergrenzen für nichtselbsttätige Waagen der Anlage 9 zuzüglich 0,5 e.\"\nff)   In Nummer 6.2.1 werden die Worte „der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 4.1.3 EWG (siehe Abschnitt 1\nNr. 3)\" durch die Worte „nach Anlage 9\" ersetzt.\nc) An Abschnitt 3 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Sofern in dieser Richtlinie auf die Richtlinie 73/360/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen (ABI. EG Nr. L 335 S. 1) verwiesen wird,\ngelten bei der innerstaatlichen Zulassung die entsprechenden Bestimmungen der Anlage 9.\"\nd) In Abschnitt 4 Teil 2 Nr. 4.1 werden die Worte „Nummer 4.1.3 EWG (siehs Abschnitt 1 Nr. 3)\" durch die Worte\n,,Anlage 9\" ersetzt.\ne) In Abschnitt 5 Nr. 3.1 wird der Textteil ,,- bei ausländischen Herstellern Name oder Firmenzeichen des\ninländischen Vertreters,\" gestrichen.\n37. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) In der Inhaltsübersicht und in der Überschrift zu Abschnitt 2 wird das Wort „Ölsaaten\" durch das Wort „Ölfrüchte\"\nersetzt.\nb) Abschnitt 1 Teil 2 Nr. 4.4 wird wie folgt gefaßt:\n„4.4         Gewichtsstücke müssen mindestens die Eichfehlergrenzen für zylindrische Gewichtsstücke nach dem\nAnhang III der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1981 zur Angleichung der Rechts-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis\n50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm\nbis 10 Kilogramm (ABI. EG Nr. L 202 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung einhalten. Für den\nNennwert 500 mg gilt die Fehlergrenze des Nennwertes 1 g.\"\nc) Abschnitt 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„1        Zulassung\n1.1     Die Bauarten der Feuchtebestimmer für Getreide und Ölfrüchte oder deren Teilgeräte wie Waage oder\nSchroter, ausgenommen der Trockenschrank, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n1.2     Trockenschränke sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.\"","1664                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nd) Abschnitt 2 Nr. 2.2 wird wie folgt gefaßt:\n„2.2    Teilgeräte\n2.2.1 Teilgeräte müssen die auf 1/J reduzierten Fehlergrenzen nach Nummer 2.1 der gesamten Meßeinrichtung\neinhalten.\n2.2.2 Waagen müssen der Anlage 9 entsprechen und einen Eichwerte= 10 mg oder weniger aufweisen.\"\n38. Anlage 12 wird wie folgt geändert:\n11\na) In Nummer 1 wird nach dem 6. Spiegelstrich ein neuer Spiegelstrich und das Wort „Einmat-Kapillar-Pipetten\neingefügt.\nb) In Nummer 11.1 wird in der ersten Zeile der Tabelle in der ersten Spalte der Wert ,,<5\" durch den Wert „:55\" ersetzt\nund in die sechste Spalte der Wert „0,3\" eingefügt.\nc) Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt:\n„ 12    Einmal-Kapillar-Pipetten\n12.1  Meßtechnische Begriffe:\nIn den folgenden Tabellen bedeuten Rmax und Vmax die Obergrenz;en für die relative Abweichung des\nMittelwertes vom Nennvolumen und den Variationskoeffizienten.\nEs gilt die Bezeichnung:\nA=VN-mNN\nEs bedeuten:\nR relative Abweichung des Mittelwertes vom Nennvolumen\nV    Variationskoeffizient\nVN Nennvolumen\nm    Mittelwert\n12.2  Einmal-Kapillar-Pipetten auf Einguß\na) mit Marke(n)\nNennvolumen              Rmax                Vmax\nµI                %                    %\n5-200                0,3                 0,6\nb) mit Volurrienbegrenzung durch beide Enden\nNennvolumen              Rmax                Vmax\nµI                %                   %\n5-100                      0,5                 1,0\n100 (kurz)            0,5                 2,0\n12.3  Einmal-Kapillar-Pipetten auf Ablauf mit Marke(n)\nNennvolumen               Rmax                Vmax\nµI                 %                    %\n200                  0,8                1,0\".\nd) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.\n39. Anlage 13 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1 Teil 1 Nr. 2 werden nach der Klammer folgende Worte eingefügt:\n,,sowie der Anhang der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\nten der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABI. EG Nr. L 262 S. 149)\".\nb) Die Tabelle in Abschnitt 1 Teil 2 Nr. 4.1.3 wird wie folgt gefaßt:\n„Skalenteitungswert                 Eichfehlergrenzen\noc                                 oc\n1,0                                0,5\n0,5                                0,2\n0,2                                0,2\n0,1                                0,1\".","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                             1665\nc) Abschnitt 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Abschnitt 3\nHydrostatische Waagen\n1   Zulassung\n1.1 Senkkörpereinrichtungen mit Senkkörpern und Nennvolumen von 10 cm 3 , 50 cm3 und 100 cm3 als Zusatz-\neinrichtungen zu Fein- und Präzisionswaagen nach Anlage 9 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung\nzugelassen.\n1.2 Mohr-Westphal-Waagen mit Senkkörpereinrichtungen von 1O cm 3 Nennvolumen sind allgemein zur inner-\nstaatlichen Eichung zugelassen.\n2    Fehlergrenzen\n2.1 Mohr-Westphal-Waagen\nDie Eichfehlergrenzen für die Teilung des Waagebalkens betragen für jede Kerbe oder Schneide 3 mg. Für\nReiter- und Anhängergewichte gelten folgende Eichfehlergrenzen:\nNennwert des Gewichtsstücks            Eichfehlergrenzen\ng                                mg\n10                                1\n1                                0,5\n0,1                              0,25\n0,01                             0,1\n2.2 Senkkörpereinrichung\nEichfehlergrenzen für das Volumen des Senkkörpers\nDas Volumen des Senkkörpers einschließlich der unteren Hälfte des Aufhängedrahts muß auf ± 0,005 cm 3\nabgeglichen sein, so daß bei der Bestimmung der Dichte des Wassers von 20 °C höchstens folgende Fehler\nhervorgerufen werden:\n± 0,0005 g/cm 3 bei einer Senkkörpereinrichtung mit 10 cm 3 Nennvolumen,\n± 0,0001 g/cm 3 bei einer Senkkörpereinrichtung mit 50 cm 3 Nennvolumen,\n± 0,00005 g/cm 3 bei einer Senkkörpereinrichtung mit 100 cm 3 Nennvolumen.\n2.3 Waagen ohne Taraausgleichseinrichtung dürfen mit Senkkörpereinrichtungen nur zusammen mit besonders\ngekennzeichneten Gewichtsstücken für den Taraausgleich verwendet werden, deren Wägewert sich vom\nWägewert der Senkkörpereinrichtung um höchstens 3 mg unterscheidet.\"\n40. Anlage 18 wird wie folgt geändert:\na) In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 7 wie folgt gefaßt:\n,,Abschnitt 7  Atemalkoholmeßgeräte\".\nb) An Abschnitt 4 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Fahrtschreiber, die als EG-Kontrollgerät zugelassen sind, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelas-\nsen.\"\nc) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:\n„Abschnitt 7\nAtemalkoholmeßgeräte\nZulassung\nDie Bauarten der Atemalkoholmeßgeräte bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n2   Begriffsbestimmung\nAtemalkoholmeßgeräte dienen zur Ermittlung der Ethanolkonzentration (Massenkonzentration) in der Atem-\nluft von Personen bei der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs. Als Einheit der Massenkonzentra-\ntion wird mg/I verwendet.\n3   Fehlergrenzen\n3.1 Die Eichfehlergrenzen betragen:\n0,020 mg/I unterhalb 0,40 mg/I,\n5 % vom Meßwert zwischen 0,40 mg/I und 1,00 mg/I,\n10 % vom Meßwert zwischen 1,00 mg/I und 2,00 mg/I,\n20 % vom Meßwert oberhalb von 2,00 mg/1.\n3.2 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen.\"","1666                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil      1\n41. Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 1 wird im Eingangssatz das Wort „eingebauten\" gestrichen und nach dem dritten und vierten\nSpiegelstrich das Wort „statischem\" jeweils durch das Wort „elektronischem\" ersetzt.\n2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:\n„5 Übergangsvorschriften\nZusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung\nvon der Eichpflicht ausgenommen waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie\nmüssen bis spätesten 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet nachgeeicht werden.\nFür allgemein zur Eichung zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen die Eichfehlergrenzen für\n- mechanische Maximumwerke 2 %,\n- elektronische Maximumwerke 1 %,\n- mechanische Überverbrauchszählwerke 3 %,\n- elektronische Überverbrauchszählwerke 1 %.\"\nArtikel 2                                                       Artikel 3\nDie §§ 18, 21 bis 23, 25 und 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2         Nummer 6.1 der durch Artikel 1 Nr. 35 neu gefaßten\nNr. 8 und 9 des Eichgesetzes in der nach § 26 des              Anlage 9 tritt am Tage nach der Verkündung dieser Ver-\nGesetzes bis zum Erlaß entsprechender Rechtsverord-            ordnung in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am\nnungen weiter anzuwendenden Fassung werden durch               1. Januar 1993 in Kraft.\ndiese Verordnung ersetzt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. September 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}