{"id":"bgbl1-1992-44-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":44,"date":"1992-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/44#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_44.pdf#page=12","order":6,"title":"Neufassung des Agrarstatistikgesetzes","law_date":"1992-09-23T00:00:00Z","page":1632,"pdf_page":12,"num_pages":21,"content":["1632                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Agrarstatistikgesetzes\nVom 23. September 1992\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistik-\ngesetzes vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1622) wird nachstehend der\nWortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der ab 3. Oktober 1992 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Juni 1989 in Kraft getretene Gesetz vom 15. März 1989 (BGBI. 1\nS. 469),\n2. das am 3. Oktober 1992 in Kraft tretende eingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 23. September 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                              1633\nGesetz\nüber Agrarstatistiken\n(Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                Allgemeine Vorschrift                           §\nzweiter Teil               Agrarfachstatistiken                          §§   2 bis 90\nErster Abschnitt           Bodennutzungserhebung                         §§   2 bis 17\nZweiter Abschnitt          Viehzählung                                   §§  18 bis 20\nDritter Abschnitt          Arbeitskräfteerhebung in der                  §§  21 bis 23\nLandwirtschaft\nVierter Abschnitt          Agrarberichterstattung                        §§  24 bis 30\nFünfter Abschnitt          Landwirtschaftszählung                        §§  31 bis 43\nSechster Abschnitt         Ernteerhebung                                 §§  44 bis 47\nSiebter Abschnitt          Geflügelstatistik                             §§  48 bis 57\nAchter Abschnitt           Schlachtungs- und Schlachtgewichts-           §§  58 bis 62\nstatistik\nNeunter Abschnitt          Milchstatistik                                §§  63 bis 65\nZehnter Abschnitt          Hochsee- und Küstenfischereistatistik         §§  66 bis 68\nElfter Abschnitt           Weinstatistik                                 §§  69 bis 77\nZwölfter Abschnitt         Holzstatistik                                 §§  78 bis 84\nDreizehnter Abschnitt      Betriebs- und Marktwirtschaftliche            §§  85 bis 87\nMeldungen in der Landwirtschaft\nVierzehnter Abschnitt      Düngemittelstatistik                          §§ 88 bis 90\nDritter Teil               Gemeinsame Vorschriften                       §§ 91 bis 98\nVierter Teil               Schlußvorschrift                                § 99\nErster Teil                               13. die Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Meldungen in\nder Landwirtschaft,\nAllgemeine Vorschrift\n14. die Düngemittelstatistik.\n§ 1\nAnordnung als Bundesstatistik\nzweiter Teil\nNach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende\nAgrarfachstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:                           Agrarfachstatistiken\n1. die Bodennutzungserhebung,\n2. die Viehzählung,                                                                   Erster Abschnitt\n3. die Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft,                              Bodennutzungserhebung\n4. die Agrarberichterstattung,\nErster Unterabschnitt\n5. die Landwirtschaftszählung,\nAllgemeine Vorschrift\n6. die Ernteerhebung,\n7. die Geflügelstatistik,                                                                     §2\n8. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,                                   Einzelerhebungen\n9. die Milchstatistik,                                              Die Bodennutzungserhebung umfaßt folgende Einzel-\n10. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik,                     erhebungen:\n11. die Weinstatistik,                                             1. Flächenerhebung,\n12. die Holzstatistik,                                             2. Bodennutzungshaupterhebung,","1634                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung,                     1. allgemein in jedem Jahr, in den Ländern Berlin, Bremen\n4. Baumschulerhebung,                                              und Hamburg alle zwei Jahre, ·beginnend 1991; hierbei\nwerden Merkmale zur Feststellung der betrieblichen\n5. Obstanbauerhebung.                                              Einheiten, in den Ländern Baden-Württemberg,\nBayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nund Thüringen zusätzlich Merkmale über den Anbau\nvon Hopfen, erhoben;\nZweiter Unterabschnitt\nFlächenerhebung                           2. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1991; hierbei wer-\nden Merkmale über die Nutzung der Bodenflächen\n§3                                   erhoben;\nErhebungseinheiten\n3. repräsentativ bei höchstens 11 0 000 Erhebungseinhei-\nErhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die Ge-            ten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen\nmeinden und gemeindefreien Gebiete.                                 die Erhebung nach Nummer 2 stattfindet; die Länder\nBerlin, Bremen und Hamburg werden nur alle vier Jah-\n§4                                  re, beginnend 1993, in die Erhebung einbezogen. Die\nMerkmale entsprech~n mit Ausnahme des Zwischen-\nErhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt\nfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Num-\nDie Flächenerhebung wird allgemein alle vier Jahre,            mer 2. Die Merkmale über den Zwischenfruchtanbau\nbeginnend 1989, zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des             werden alle vier Jahre, beginnend 1993, erhoben.\njeweiligen Vorjahres durchgeführt. Die Erhebung nach§ 5\nNr. 2 wird im Jahr 1993 in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet ausgesetzt.\n§8\n§5                                          Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nErhebungsmerkmale                          (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupter-\nErhebungsmerkmale der Flächenerhebung sind:               hebung sind:\n1. die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nut-       1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten: der Be-\nzung,                                                         triebssitz und der Sitz der Erhebungseinheit ohne Be-\n2. die Bodenflächen nach der in einem Flächennutzungs-             triebseigenschaft, die Gesamtfläche nach Hauptnut-\nplan (§ 5 des Baugesetzbuches) dargestellten Art der          zungs- und Kulturarten, die Größe der abgegebenen\nNutzung; Bodenflächen, die in einem Flächennut-              und erhaltenen Flächen, der Rechtsgrund des Besit-\nzungsplan nicht dargestellt sind, werden unter Berück-        zes, natürliche Erzeugungseinheiten, die mindestens\nsichtigung der sonstigen planungsrechtlichen und der          dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen Markter-\ntatsächlichen Verhältnisse entsprechend den Darstel-          zeugung von einem Hektar landwirtschaftlich genutzter\nlungen eines Flächennutzungsplanes zugeordnet.               Fläche entsprechen (§ 91 Abs. 3), die Rechtsstellung\ndes Betriebsinhabers nach Einzelperson und Perso-\nnengemeinschaften oder juristischen Personen sowie\ndie Art des Betriebes,\nDritter Unterabschnitt\n2. beim Anbau von Hopfen: die Fläche, das Alter und die\nBodennutzungs hau pterhebu n g\nSorte,\n§6\n3. bei der Nutzung der Bodenflächen: die Hauptnutzungs-\nErhebungseinheiten                           arten nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzen-\ngruppen, Pflanzenarten und Kulturformen sowie der\nErhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung\nZwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe, Pflan-\nsind:\nzenart und dem Nutzungszweck jeweils nach der\n1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1,                                  Fläche.\n2. Flächen eines Bewirtschafters von zusammen minde-\nstens einem Hektar, die ganz oder teilweise land- oder       (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\nforstwirtschaftlich genutzt werden,                      nach Absatz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Größe der abgege-\nbenen und erhaltenen Flächen und nach Absatz 1 Nr. 2 ist\n3 .. sonstige Flächen, auf denen Reben, Hopfen, Tabak,\nder Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.\nHeil- und Gewürzpflanzen, Obst, Gemüse, Zierpflanzen\nDer Berichtszeitraum für die Größe der abgegebenen und\noder Baumschulerzeugnisse für den Verkauf angebaut\nerhaltenen Flächen ist der Zeitraum zwischen der ersten\nwerden.\nAufforderung zur Auskunftserteilung für die Erhebung des\n§7                             vorangegangenen Jahres und des laufenden Jahres. Der\nErhebungsart, Periodizität,                 Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Ab-\nErhebungszeitraum, Merkmale                   satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist\ndas laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den\nDie Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von        Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres\nJanuar bis Mai durchgeführt:                                  bis Mai des laufenden Jahres.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                           1635\nVierter Unterabschnitt                                      fünfter Unterabschnitt\nGemüseanbau-                                            Baumschulerhebung\nund Zierpflanzenerhebung\n§ 12\n§9\nErhebungseinheiten\nErhebungseinheiten\nErhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baum-\nErhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zierpflan-       schulen) sind:\nzenerhebung sind:\n1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 mit Flächen, auf denen\nBaumschulgewächse herangezogen werden mit Aus-\n1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 mit Flächen, auf denen\nnahme von Pflanzgärten in Forstbetrieben,\nGemüse, Erdbeeren, Zierpflanzen oder deren jeweilige\nJungpflanzen zum Verkauf angebaut werden,               2. sonstige Flächen, auf denen Baumschulgewächse her-\nangezogen werden.\n2. sonstige Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren oder\n§ 13\nZierpflanzen für den Verkauf angebaut werden.\nErhebungsart, Periodizität,\nErhebungszeitraum, Merkmale\n§ 10                               ( 1) Die Baumschulerhebung wird allgemein alle zwei\nErhebungsart, Periodizität,                 Jahre, beginnend 1990, in der Zeit von Juli bis August\nErhebungszeitraum, Merkmale                   durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der\nBaumschulflächen erhoben.\n(1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird\nim Monat Juli durchgeführt:                                    (2) Die Erhebung wird in den Ländern Baden-Württem-\nberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schles-\n1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1992; hierbei wer-  wig-Holstein in jedem Jahr durchgeführt.\nden Merkmal~ über den Anbau von Gemüse, Erdbee-\nren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen                                  § 14\nauch über die Anzucht von Jungpflanzen, erhoben;               Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\n2. repräsentativ bei höchstens 12 000 Erhebungseinhei-         (1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind\nten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen      die Gesamtfläche einer Baumschule, die Flächen der Be-\ndie Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei wer-    stände an Obstgehölzen, Obstunterlagen, Ziergehölzen\nden Merkmale über den Anbau von Gemüse und Erd-         und Forstpflanzen sowie die Zahl, die Arten, das Alter, die\nbeeren erhoben.                                         Anzuchtmerkmale und der Entwicklungsstand der Pflan-\nzen.\n(2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die           (2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auffor-\nErhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.\nderung zur Auskunftserteilung.\n§ 11                                         Sechster Unterabschnitt\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                              Obstanbauerhebung\n(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zier-\npflanzenerhebung sind:                                                                 § 15\nErhebungseinheiten\n1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren: die Pflan-\nzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der         Erhebungseinheiten der Obstanbauerhebung sind:\nEindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der      1. Betriebe nach § 91 Abs. 1 mit Baumobstflächen, soweit\nStand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbauflä-      sie zusammen mindestens fünfzehn Ar betragen und\nche, bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1              das auf dieser Fläche angebaute Obst oder die daraus\nzusätzlich die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfül-       hergestellten Erzeugnisse zum Verkauf bestimmt\nlung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung        sind,\nund beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche,\n2. sonstige Baumobstflächen eines Bewirtschafters, so-\n2. beim Anbau von Zierpflanzen: die Grundfläche, die            weit sie zusammen mindestens fünfzehn Ar betragen\nPflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten         und das auf dieser Fläche angebaute Obst oder die\nder Eindeckung und die Verwendungszwecke jeweils            daraus hergestellten Erzeugnisse zum Verkauf be-\nnach der Anbaufläche sowie die Zahl der erzeugten           stimmt sind.\nTopf- und Ballenpflanzen nach der Pflanzengruppe,                                  § 16\nPflanzenart und Kulturform,\nErhebungsart, Periodizität,\n3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Pflanzenarten.                   Erhebungszeitraum, Merkmale\nDie Obstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre,\n(2) Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.  beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchge-","1636                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baum-             (2) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg wird\nobstflächen erhoben.                                          nur die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.\n§ 17                                                           § 20\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt                                   Erhebungsmerkmale\n(1) Erhebungsmerkmale der Obstanbauerhebung sind              Erhebungsmerkmale der Viehzählung sind:\ndie Gesamtfläche des Baumobstanbaus sowie die Obst-\narten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die Pflanz- und       1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl,\nUmveredelungszeitpunkte und die Verwendungszwecke                 das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der\ndes Obstes jeweils nach der Fläche und der Zahl der                Tiere,\nBäume.                                                       2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere\nnach Lebendgewichtklassen und Nutzungszweck, bei\n(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auffor-\nZuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei\nderung zur Auskunftserteilung.\nZuchtsauen die Trächtigkeit,\n3. bei den Beständen an Pferden: die Zahl und, außer bei\nZweiter Abschnitt                             Ponys und Kleinpferden, das Alter der Tiere,\nViehzählung                           4. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art,\ndas Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der\n§ 18                                  Tiere.\nErhebungseinheiten\n(1) Erhebungseinheiten der Viehzählung sind:                                     Dritter Abschnitt\n1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit dort Rinder,               Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft\nSchweine, Schafe, Pferde oder Geflügel gehalten\nwerden,\n§ 21\n2. sonstige Bestände mit jeweils mindestens einem Rind,\nErhebungseinheiten\neinem Zuchtschwein, drei anderen Schweinen, drei\nSchafen, zwei Pferden oder zwanzig Stück einer Ge-           Erhebungseinheiten der Arbeitskräfteerhebung in der\nflügelart.                                                Landwirtschaft sind die landwirtschaftlichen Betriebe nach\n§ 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3. Im\n(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände, die sich zum\nJahr der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach\nBerichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebslei-\n§ 91 Abs. 1 Erhebungseinheiten.\nters oder sonstigen Viehhalters befinden, ohne Rücksicht\nauf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des\nBesitzes. Bei vorübergehend leerstehenden Ställen in der                                   § 22\nGeflügelhaltung zum Berichtszeitpunkt ist derjenige Be-                  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nstand maßgeblich, der vor der letzten Stallräumung vor-\nhanden war, sofern diese nicht mehr als sechs Wochen            (1) Die Erhebung über die Arbeitskräfte in der Landwirt-\nzurückliegt.                                                 schaft wird repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhe-\nbungseinheiten in jedem Jahr, beginnend 1990, durchge-\n§ 19                             führt; hierbei werden Merkmale über die Beschäftigung\ndes Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der\nErhebungsart, Periodizität,                  im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen\nBerichtszeitpunkt, Merkmale                   sind, erhoben. Familienangehörige des Betriebsinhabers\n(1) Die Viehzählung wird durchgeführt:                    im Sinne dieses Gesetzes sind sein Ehegatte sowie die auf\ndem Betrieb lebenden Verwandten und Verschwägerten.\n1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1990, zum Be-\nrichtszeitpunkt 3. Dezember; hierbei werden Merkmale        (2) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg wird die\nüber die Bestände an Rindern, Schweinen, Schafen,        Erhebung nach Absatz 1 nur alle zwei Jahre, beginnend\nPferden und Geflügel erhoben;                            1991, durchgeführt.\n2. repräsentativ bei höchstens 90 000 Erhebungseinhei-          (3) Im Jahr der Landwirtschaftszählung wird die Erhe-\nten alle zwei Jahre, beginnend 1989, zum Berichtszeit-   bung allgemein durchgeführt.\npunkt 3. Dezember; hierbei werden Merkmale über die\nBestände an Rindern, Schweinen und Schafen erho-                                      § 23\nben;\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n3. repräsentativ bei höchstens 50 000 Erhebungseinhei-\nten in jedem Jahr zu den Berichtszeitpunkten 3. April       (1) Erhebungsmerkmale der Arbeitskräfteerhebung in\nund 3. August; hierbei werden Merkmale über die Be-      der Landwirtschaft sind:\nstände an Schweinen erhoben;                             1. beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehöri-\n4. repräsentativ bei höchstens 50 000 Erhebungseinhei-           gen: das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit-\nten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. Juni; hierbei     raum 1. Januar bis 31. März oder 1. April bis 31. De-\nwerden Merkmale über die Bestände an Rindern und             zember, Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsver-\nSchafen erhoben.                                             hältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigen-","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                            1637\nschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des    berichterstattung für eine Systematisierung der Betriebe\nBetriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit sowie   erforderlich sind.\ndie Nichtbeschäftigung,\n2. bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine                       Zweiter Unterabschnitt\nFamilienangehörigen sind: das Geschlecht, Geburts-\njahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 31. März                           Grundprogramm\noder 1. April bis 31. Dezember, die Bezeichnung der\nausgeübten Tätigkeit, die Stellung im Beruf, die Be-                                   § 27\ntriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb und     Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale\nim Haushalt des Betriebsinhabers sowie die Gewäh-\nrung von Kost und Wohnung, im Jahr der Landwirt-           (1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhebungs-\nschaftszählung zusätzlich die Art der Entlohnung und      merkmalen der\ndie Berufsausbildung,                                     1. Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),\n3. bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die        2. Viehzählung im Dezember (§ 20),\nkeine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach\nGeschlecht und im Betrieb geleisteter Arbeitszeit.\n3. Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft (§ 23\nAbs. 1).\n(2) Der Berichtszeitraum sind vier aufeinanderfolgende\n(2) Für das Grundprogramm werden übernommen:\nWochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufen-\nden Jahres entfallen.                                         1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1991, die Anga-\nben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, im Jahr der Land-\nVierter Abschnitt                           wirtschaftszählung auch die Angaben nach Absatz 1\nNr. 3,\nAgrarberichterstattung\n2. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungseinhei-\nten alle vier Jahre, beginnend 1993, die Angaben nach\nErster Unterabschnitt                             Absatz 1 Nr. 1 und 2,\nAllgemeine Vorschriften                         3. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungseinhei-\nten alle zwei Jahre, beginnend 1993, die Angaben nach\n§ 24                                 Absatz 1 Nr. 3.\nProgramme und Periodizität\n(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden den\n(1) Die Agrarberichterstattung umfaßt folgende Pro-        jeweiligen Erhebungen des laufenden Jahres, die Anga-\ngramme:                                                       ben nach Absatz 1 Nr. 2 der Erhebung des Vorjahres\n1. Grundprogramm (§ 27),                                      entnommen.\n2. Ergänzungsprogramm (§§ 28 und 29),\nDritter Unterabschnitt\n3. Zusatzprogramm (§ 30).\nErgänzungsprogramm\nErgänzungs- und Zusatzprogramm sollen in Verbindung\nmit den Angaben für das Grundprogramm erhoben wer-\n§ 28\nden.\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\n(2) Die Agrarberichterstattung wird alle zwei Jahre, be-\nginnend 1991, durchgeführt.                                      (1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm wird\ndurchgeführt:\n§ 25                             1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1995; hierbei wer-\nden Merkmale über die Buchführung und die sozial-\nErhebungseinheiten\nökonomischen Verhältnisse des Betriebes erhoben;\nErhebungseinheiten der Agrarberichterstattung sind:         2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinhei-\n1. beim Grundprogramm gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1, beim               ten alle zwei· Jahre, beginnend 1993; hierbei werden\nErgänzungsprogramm gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 sowie              Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an\nAbs. 2 die Betriebe nach § 91 Abs. 1,                         der landwirtschaftlich genutzten Fläche, außerbetriebli-\nche Erwerbs- und Unterhaltsquellen sowie den Anfall\n2. beim Grundprogramm gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3,\nund die Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer\nbeim Ergänzungsprogramm gemäß§ 28 Abs. 1 Nr. 2\nHerkunft erhoben;\nund 3 sowie beim Zusatzprogramm gemäß § 30 die\nlandwirtschaftlichen Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 in   3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinhei-\nVerbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3.                           ten alle vier Jahre, beginnend 1993, für die Merkmale\nnach Nummer 1;\n§ 26                             4. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinhei-\nRechenwerte                               ten alle vier Jahre, beginnend 1995; hierbei werden\nMerkmale über die Ausstattung mit und den Einsatz\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und            von landwirtschaftlichen Maschinen erhoben.\nForsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates eine all-\ngemeine Verwaltungsvorschrift für die Erstellung der             (2) Im Jahr der Landwirtschaftszählung werden die\nRechenwerte, die zusammen mit den Angaben zur Agrar-          Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an der","1638                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche allgemein erhoben.        richtszeitraum für die Einkommensklassen ist das voraus-\nDies gilt nicht für die Erhebung der in den letzten zwei      gehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Be-\nJahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Ehe-          sitzverhältnisse bei landwirtschaftlichen Maschinen (Ab-\ngatten, Verwandten und Verschwägerten gepachteten             satz 1 Nr. 6) sind die zwölf Monate, die dem Tag der ersten\nFlächen.                                                      Aufforderung zur Auskunftserteilung vorausgehen.\n§ 29\nVierter Unterabschnitt\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nZusatzprogramm\n(1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms\nsind:                                                                                      § 30\n1. bei der Buchführung: die Art,                                        Erhebungsart, Erhebungsmerkmale,\n2. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-                           Verordnungsermächtigung\ntriebes: Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und        (1) Das Zusatzprogramm kann repräsentativ bei höch-\nsonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des         stens 100 000 Erhebungseinheiten erhoben werden.\nBetriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis\n(größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Ein-        (2) Das Zusatzprogramm kann über das Grund- und\nkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei            Ergänzungsprogramm hinaus folgende Erhebungsmerk-\nverheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die An-     male enthalten:\ngaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,            1. vertragliche Bindungen beim Absatz von Erzeugnis-\n3. beim Anfall und der Aufbringung von Wirtschaftsdün-            sen,\ngern tierischer Herkunft: die Düngerart, die Lage-       2. die Mitgliedschaft in sozialen Sicherungssystemen und\nrungsart, die Lagerkapazität und die Lagerdauer, das          die Inanspruchnahme von Produktionsaufgaberente,\nAufbringen von Flüssigmist auf selbstbewirtschafteten\noder außerbetrieblichen Flächen sowie die Übernahme      3. die Art und der Wirtschaftszweig der außerbetrieblichen\nund Aufbringung von Flüssigmist aus anderen Betrie-           Tätigkeit beim Betriebsinhaber und seinem Ehegat-\nben,                                                          ten.\n4. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der              (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche: die Größe der ge-   und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nsamten eigenen Fläche, die Größe der eigenen             Zustimmung des Bundesrates die Durchführung und den\nselbstbewirtschafteten, der verpachteten und der un-    Stichprobenumfang des Zusatzprogramms anzuordnen.\nentgeltlich zur Bewirtschaftung abgegebenen Flächen,     Der Umfang der Stichprobe ist auf die Anzahl von Er-\ndie Größe der gepachteten Flächen nach Verpächter-       hebungseinheiten zu begrenzen, die für die Gewinnung\ngruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung er-    eines zuverlässigen statistischen Ergebnisses notwendig\nhaltenen Flächen, die Pachtentgelte für nicht von Ehe-  ist.\ngatten, Verwandten und Verschwägerten gepachteten\nHöfen und Einzelgrundstücken, bei Höfen nach der\nGröße der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken                           Fünfter Abschnitt\nzusätzlich nach der Art der Nutzung sowie die in den\nLandwirtschaftszählung\nletzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für Ein-\nzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der\nGröße der betroffenen Flächen,                                          Erster Unterabschnitt\n5. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhalts-                       Allgemeine Vorschrift\nquellen: das Einkommen des Betriebsinhabers und\nseines Ehegatten und der auf dem Betrieb lebenden                                      § 31\nund im Betrieb mithelfenden Verwandten und Ver-                                Einzelerhebungen\nschwägerten nach der Art oder Herkunft, beim\nBetriebsinhaber und seinem Ehegatten auch nach               Die Landwirtschaftszählung umfaßt folgende Einzel-\nEinkommensklassen,                                       erhebungen:\n6. bei der Ausstattung mit und beim Einsatz von landwirt-    1. Haupterhebung,\nschaftlichen Maschinen: die Zahl jeweils nach der Art    2. Weinbauerhebung,\nund den Besitzverhältnissen, bei Schleppern auch\n3. Gartenbauerhebung,\nnach Leistungsklassen.\n4. Binnenfischereierhebung.\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1, 4, mit Ausnahme der Pachtentgelte,\nund 6, mit Ausnahme der Besitzverhältnisse, sowie für die                   zweiter Unterabschnitt\nLagerkapazität (Absatz 1 Nr. 3) ist der Tag der ersten                            Haupterhebung\nAufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum\nfür die Pachtentgelte ist das laufende Pachtjahr. Der Be-                                  § 32\nrichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1\nErhebungseinheiten\nNr. 2, 3, mit Ausnahme der Lagerkapazität, und 5, mit\nAusnahme der Einkommensklassen, sind die Monate April            Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind die Betrie-\ndes Vorjahres bis März des laufenden Jahres. Der Be-         be nach § 91 Abs. 1.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                             1639\n§ 33                                wirtschaftlichen Alterskassen und in der gesetzlichen\nErhebungsart, Periodizität,                      Rentenversicherung.\nErhebungszeitraum, Merkmale                       (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\n(1) Die Haupterhebung wird 1991 im ersten Halbjahr        nach Absatz 1 Nr. 1 ist der 31. März des laufenden Jahres.\ndurchgeführt.                                                Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach\nAbsatz 1 Nr. 2, 5 und 7 ist das dem Erhebungszeitraum\n(2) Allgemein werden die Angaben zum Grundpro-            vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die\ngramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungsprogramm         Besitzverhältnisse bei landwirtschaftlichen Maschinen\n(§ 28 Abs. 2) der Agrarberichterstattung übernommen           (Absatz 1 Nr. 6) sind die zwölf Monate, die dem Tag der\nsowie Merkmale über die Referenzmengen nach der               ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung vorausgehen.\nMilch-Garantiemengen-Verordnung, die Vermietung von           Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale\nUnterkünften an Ferien- oder Kurgäste und bei Betriebs-       ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftsertei-\ninhabern, die 45 Jahre und älter sind, über die Hofnachfol-   lung.\nge erhoben. In Ländern mit bedeutendem Anteil von land-\nwirtschaftlichen Neben- und Zuerwerbsbetrieben können\nzusätzlich Art und Wirtschaftszweig der außerbetrieblichen                   Dritter Unterabschnitt\nErwerbstätigkeit des Betriebsinhabers und seines Ehegat-                        Weinbauerhebung\nten erhoben werden.\n§ 35\n(3) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-\neinheiten werden die Angaben zu den Merkmalen über                                Erhebungseinheiten\naußerbetriebliche Erwerbs- und Unterhaltsquellen beim\nErhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind:\nErgänzungsprogramm der Agrarberichterstattung (§ 28\nAbs. 1 Nr. 2) übernommen sowie Merkmale über die              1. alle Betriebe mit einer bestockten oder zur Wiederbe-\nBerufsausbildung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten           stockung vorgesehenen Rebfläche von insgesamt min-\nund des Betriebsleiters, die Mitgliedschaft in Erzeuger-          destens zehn Ar,\ngemeinschaften oder -organisationen, die Ausstattung des      2. alle Betriebe, die Weinbauerzeugnisse, vegetatives\nBetriebes mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie die            Vermehrungsgut, Trauben, Maische, Most, Wein oder\nsoziale Sicherung des Betriebsinhabers und seiner Fami-           Erzeugnisse daraus zum Verkauf herstellen.\nlienangehörigen (§ 22 Abs. 1 Satz 2), soweit sie im Betrieb\ntätig sind oder waren, erhoben.\n§ 36\n§ 34                                             Erhebungsart, Periodizität,\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                               Erhebungszeitraum, Merkmale\n(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben           (1) Die Weinbauerhebung wird allgemein 1989/90 in den\nden Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms (§ 27              Monaten Oktober bis Juni durchgeführt.\nAbs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29 Abs. 1) der\n(2) Hierbei werden Merkmale über die Betriebsart, die\nAgrarberichterstattung:\nFlächen des Betriebes, die Rebsorten, die Eigentums-\n1. bei den Referenzmengen nach der Milch-Garantie-           und Pachtverhältnisse, die Gewerbe- oder Nebenbetriebe,\nmengen-Verordnung: die Höhe der Anlieferungs- und       die Betriebseinnahmen, die Rechtsstellung des Betriebs-\nDirektverkaufsreferenzmenge,                            inhabers, die sozialökonomischen Verhältnisse des Be-\n2. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder       triebes, die Buchführung, die Vermarktung, die Arbeits-\nKurgäste: die Zahl der Betten und der Übernachtungen    kräfte und die Berufsbildung des Betriebsleiters erhoben.\njeweils nach der Art der Unterkunft,                       (3) Die statistischen Ämter der Länder können hierzu\n3. bei der Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder        Angaben zur Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG)\nsonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das       Nr. 649/87 mit Zustimmung des Befragten übernehmen.\nAlter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außer-\nlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers                               § 37\nsowie die Mitarbeit im Betrieb,\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\n4. bei der Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines\nEhegatten und des Betriebsleiters: landwirtschaftliche     (1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind:\nund außerlandwirtschaftliche Berufsbildung jeweils        1. bei der Betriebsart: die Erzeugung zum Verkauf sowie\nnach der Art des Abschlusses,                                 Handel, Dienstleistungen und Verarbeitung,\n5. bei der Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder       2. bei den Flächen des Betriebes: die Gesamtfläche, die\n-organisationen: die Art und der Umfang der einbezo-          landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Rebfläche\ngenen Erzeugnisse,                                            nach der Art der Nutzung, der Art der Unterstüt-\nzungsvorrichtungen, Bepflanzung und Bearbeitung\n6. bei der Ausstattung des Betriebes mit landwirtschaftli-\nsowie ihre Belegenheit,\nchen Maschinen: die Zahl jeweils nach der Art und den\nBesitzverhältnissen, bei Schleppern auch nach Lei-        3. bei den Rebsorten: der Name, die Anbaufläche und\nstungsklassen,                                                die Altersgruppen,\n7. bei der sozialen Sicherung des Betriebsinhabers und         4. bei den Eigentums:- und Pachtverhältnissen: die Grö-\nseiner Familienangehörigen: die Mitgliedschaft in land-       ße der eigenen selbstbewirtschafteten, gepachteten","1640                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil    1\nund unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen       die Betriebseinnahmen, die Pachtverhältnisse, die Ge-\nRebtläche,                                             werbe- oder Nebenbetriebe, die Rechtsstellung des Be-\ntriebsinhabers, die sozialökonomischen Verhältnisse des\n5. bei den Gewerbe- oder Nebenbetrieben: die Art,\nBetriebes, die Buchführung, die Vermarktung, die Arbeits-\n6. bei den Betriebseinnahmen: die Herkunft und der je-     kräfte sowie die Berufsbildung des Betriebsleiters und\nweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen,       seines Ehegatten erhoben.\n7. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzel-\nperson und Personengemeinschaften oder juristische\n§ 40\nPersonen sowie die Betriebsleitereigenschaft,\nErhebungsmer~male und Berichtszeit\n8. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-\ntriebes: die Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes      (1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung sind:\nund sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen\n1. bei der Betriebsart: die Erzeugung zum Verkauf sowie\ndes Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis\nHandel und Dienstleistungen,\n(größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen\nEinkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb;              2. bei den Flächen des Betriebes: die Gesamtfläche, die\nbei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die          landwirtschaftlich genutzte Fläche sowie die garten-\nAngaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,               baulich genutzte Fläche nach Pflanzengruppen und\n-arten sowie nach Eindeckung,\n9. bei der Buchführung: die Art,\n3. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff: die\n10. bei der Vermarktung: die Verwertung des Lesegutes,\nGrundfläche nach der Art und dem Alter der Anlagen,\ndie Absatzarten und Absatzwege nach Anteilen sowie\ndie Art und der Verbrauch der zur Beheizung verwen-\ndie bei Erzeugergemeinschaften, Winzergenossen-\ndeten Energie sowie das Lagervolumen von Heizöl,\nschaften und einzelvertraglichen Bindungen einge-\nbrachte Rebfläche oder Weinmastmenge,                     4. bei den Bewässerungsanlagen: die Ausstattung mit\nBeregnungs- und sonstigen Bewässerungsanlagen\n11. bei den Arbeitskräften: die Zahl der Arbeitskräfte nach\nsowie die Größe der Fläche, die beregnet oder bewäs-\nder Familienangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2), dem\nsert werden kann,\nGeschlecht und Arbeitszeitgruppen,\n5. bei den Lagerräumen: die Art und die Größe,\n12. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die fachbe-\nzogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses         6. bei den Betriebseinnahmen: die Herkunft sowie der\nund kaufmännische Ausbildung.                               jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen\nnach Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen,\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1, 5, 6, 8, 1O und 11 ist das Kalender-      7. bei den Pachtverhältnissen: die Größe der gepachte-\njahr, in dem der Erhebungszeitraum beginnt. Der Berichts-          ten Fläche, gepachteter Betrieb und Verwandt-\nzeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2            schaftspacht,\nbis 4 ist jeweils der 31. August vor dem Erhebungszeit-        8. bei den Gewerbe- oder Nebenbetrieben: die Art,\nraum. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\n9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzel-\nnach Absatz 1 Nr. 7, 9 und 12 ist der Tag der ersten\npersonen und Personengemeinschaften oder juristi-\nAufforderung zur Auskunftserteilung.\nsche Person sowie die Betriebsleitereigenschaft,\n10. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-\nVierter Unterabschnitt                             triebes: Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und\nGartenbauerhebung                                sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des\nBetriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis\n§ 38                                  (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen\nEinkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb;\nErhebungseinheiten                            bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die\nErhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind:                 Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,\n1. alle Betriebe, die Gartenbauerzeugnisse zum Verkauf       11 . bei der Buchführung: die Art,\nanbauen, mit einer gärtnerischen Nutzfläche von min-     12. bei der Vermarktung: die Art und die Anteile der Ab-\ndestens fünfzehn Ar,                                          satzwege,\n2. alle Betriebe, die Gartenbauerzeugnisse zum Verkauf       13. bei den Arbeitskräften:. die Zahl der Arbeitskräfte nach\nanbauen, mit einer gärtnerischen Nutzfläche unter Glas        der Familienangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2), dem\noder Kunststoff.                                              Geschlecht und Arbeitszeitgruppen,\ni 4. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters und seines\n§ 39\nEhegatten: die fachbezogene Berufsbildung nach der\nErhebungsart, Periodizität,                       Art des Abschlusses.\nErhebungszeitraum, Merkmale\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\n(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein 1994 im\nersten Halbjahr durchgeführt.                                nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8, 10, 12 und 13 ist das\ndem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr.\n(2) Hierbei werden Merkmale über die Betriebsart, die     Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale\nFlächen des Betriebes, die Flächen unter Glas oder           ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftsertei-\nKunststoff, die Bewässerungsanlagen, die Lagerräume,         lung.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                               1641\nFünfter Unterabschnitt                          10. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzel-\nBin ne nf i schere ierheb u n g                         person und Personengemeinschaften oder juristische\nPerson,\n§ 41                              11. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die fachbe-\nErhebungseinheiten                               zogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses.\nErhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung sind:            (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 ist das dem Erhebungszeitraum\n1. die Betriebe, die Fluß- oder Seenfischerei zu Erwerbs-      vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die\nzwecken mit einem Fischfang von jährlich mindestens        Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 ist der\nzehn Dezitonnen Fisch betreiben,\nTag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.\n2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu Er-\nwerbszwecken betreiben und über eine Erzeugungs-\nfläche von mindestens einhundert Quadratmetern                                 Sechster AbsGhnitt\nForellen- oder fünftausend Quadratmetern Karpfen-                                Ernteerhebung\nteich verfügen,\n3. die Betriebe, die zu Erwerbszwecken in Netzgehegen,                                       § 44\nBehältern oder in ähnlichen Einrichtungen jährlich min-                      Allgemeine Vorschrift\ndestens fünf Dezitonnen Fisch erzeugen.\nDie Ernteerhebung umfaßt:\n§ 42                              1. Erntevorausschätzung,\nErhebungsart, Periodizität,                   2. Emteberichterstattung,\nErhebungszeitraum, Merkmale                     3. Besondere Ernteermittlung.\n( 1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 1994 im\nersten Halbjahr durchgeführt.                                                                § 45\n(2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale über                         Erntevorausschätzung\ndie befischten Gewässer und den Fischfang erhoben.                 Das Statistische Bundesamt schätzt jährlich von Januar\n(3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 und 3 werden Merk-        bis Juli Hektarerträge für Getreide, Raps, Zuckerrüben und\nmale über die Fischhaltung in Netzgehegen, Behältern           Kartoffeln für den Durchschnitt des in den Geltungsbereich\noder ähnlichen Einrichtungen, die fischwirtschaftlich ge-      dieses Gesetzes fallenden Gebietes voraus.\nnutzten Anlagen, die Erzeugung und die Futtermittel er-\nhoben.                                                                                      § 46\n(4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden Merkmale                        Ernteberichterstattung\nüber die Betriebszweige, den Erwerbscharakter, die                 (1) Die Ernteberichterstattung wird in jedem Jahr, außer\nRechtsstellung des Betriebsinhabers, die Arbeitskräfte und     in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April\ndie Berufsbildung des Betriebsleiters erhoben.                 bis November durchgeführt. Sie umfaßt Schätzungen über\nvoraussichtliche und endgültige Naturalerträge des laufen-\n§ 43                              den Jahres. Ergänzend werden die Merkmale Wachstums-\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                  stand und wachstumsbeeinflussende Bedingungen ge-\nschätzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Dauer\n(1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhebung           der Lese, Mostausbeute, Mostgewicht, Säuregehalt, Güte\nsind:                                                         des Mostes und Erlöse für Mostverkäufe erhoben, bei Obst\n1. bei den befischten Gewässern: die Art und Größe,         die Ernteverwendung geschätzt. Die Schätzungen werden\nvon Ernteberichterstattern vorgenommen, sie werden bei\n2. beim Fischfang: die Fangmenge nach der Art der            diesen erhoben.\nFische und des Betriebes,\n(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen\n3. bei der Fischhaltung in Netzgehegen, Behältern oder\nnach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr bei\nähnlichen Einrichtungen: die Art, Zahl und das Volu-\nhöchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach\nmen der Gehege,\n§ 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3 oder bei\n4. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen: die Art    Obst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die\nund Größe,                                              Erträge repräsentativ festgestellt werden. Dabei dürfen\n5. bei der Erzeugung: die Menge nach der Art der             jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Obst oder\nFische, Erzeugungsrichtung und der Anlagen,             landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme von Ge-\ntreide und Kartoffeln, insgesamt jedoch nicht mehr als\n6. bei den Futtermitteln: der Verbrauch nach der Art des     sec;hs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen wer-\nFutters und der Fische,                                 den.\n7. bei den Betriebszweigen: die Art,\n§ 47\n8. bei den Arbeitskräften: die Zahl der Arbeitskräfte nach\nder Familienangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2), dem                      Besondere Ernteermittlung\nGeschlecht und Arbeitszeitgruppen,\n( 1) Die Besondere Ernteermittlung wird repräsentativ in\n9. beim Erwerbscharakter: die Art,                          jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und","1642                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHamburg, auf höchstens 14 000 Feldern landwirtschaftli-                                     § 51\ncher Betriebe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nSatz 2 und 3 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das\nlaufende Kalenderjahr.                                             (1) Erhebungsmerkmale sind:\n(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei Getreide und    1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von\nKartoffeln. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe                Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhüh-\nder in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte und              nern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Hüh-\ndie Gesamterntemenge. Bei Weizen und Roggen werden                  nern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungs-\nzusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermitt-           zweck,\nlung der Beschaffenheitsmerkmale umfaßt die Untersu-           2. zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen\nchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften              ausschließlich des Schlupfraumes.\nsowie der Belastung mit Schadstoffen einschließlich der\nradioaktiven Substanzen.                                           (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhe-\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft       bungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat Dezem-\nund Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates eine         ber.\nallgemeine Verwaltungsvorschrift, in der die Grundsätze\nfür die Durchführung der Besonderen Ernteermittlung fest-\ngelegt werden.                                                                 Dritter Unterabschnitt\n(4) Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale ist Auf-                            Erhebung\ngabe des Bundes. Zuständig für die Erfüllung der Aufga-              in Unternehmen mit Hennenhaltung\nben des Bundes nach Satz 1 ist die Bundesanstalt für\nGetreide-, Kartoffel- und Fettforschung.                                                   § 52\nErhebungseinheiten\nErhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens\nSiebter Abschnitt                        3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben\nihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unterneh-\nGeflügelstatistik                       men mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für\njedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu\nErster Unterabschnitt                         melden.\nAllgemeine Vorschrift                                                      § 53\n§ 48                                          Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nEinzelerhebungen                             Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge-\nführt. Es werden Merkmale über Hennenhaltung und\nDie Geflügelstatistik umfaßt folgende Einzelerhebun-       Eiererzeugung erhoben.\ngen:\n§ 54\n1. Erhebung in Brütereien,\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\n2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,\n3. Erhebung in Geflügelschlachtereien.                            ( 1) Erhebungsmerkmale sind:\n1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und\nder legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten\nEier,\nZweiter Unterabschnitt\n2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsaufbau\nErhebung in Brütereien\nnach Altersklassen und Legeperioden.\n§ 49                                  (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\nErhebungseinheiten                         nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Zahl der erzeug-\nten Eier der 1. Tag des Monats, für die Erhebungsmerkma-\nErhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fas-      le nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. Dezember. Der Berichtszeit-\nsungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließ-           raum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige\nlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre             Vormonat.\nMeldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen\nmit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes\nLand, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu mel-                       Vierter Unterabschnitt\nden.                                                                                  Erhebung\nin Geflügelschlachtereien\n§ 50\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                                             § 55\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge-\nErhebungseinheiten\nführt. Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und           Erhebungseinheiten sind für die Erhebungsmerkmale\ndie Kükenerzeugung erhoben.                                    nach § 57 Abs. 1 die Geflügelschlachtereien mit einer","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                          1643\nSchlachtk:::~pazität von mindestens 2 000 Tieren im Monat.      (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nDie Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach        nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\nBetrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiede-\nnen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen\nBetrieb haben, gesondert zu melden.                                        Dritter Unterabschnitt\nSc h I a c htgewi c hts stati sti :k\n§ 56\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                                          § 61\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge-\nführt. Es werden Merkmale übGr Geflügelschlachtungen            Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge-\nerhoben.                                                     führt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von\n§ 57                             Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen auf Grund der\nnach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nverordnung zu erstattenden Meldungen erhoben.\n( 1) Erhebungsmerkmale sind:\n1. das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels                                       § 62\nnach der Art, nach Herrichtungsform und Angebotszu-             Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nstand,\n(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik\n2. zusätzlich dif:; monatliche Schlachtkapazität.             sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale         genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhe-      (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nbungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat März.              nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\nNeunter Abschnitt\nAchter Abschnitt\nMilchstatistik\nSchlachtungs-\nund Schlachtgewichtsstatistik                                              § 63\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nErster Unterabschnitt\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge-\nAllgemeine Vorschrift                        führt. Es werden Merkmale über die Erzeugung von Milch\nauf Grund der nach der Milch-Meldeverordnung zu erstat-\n§ 58                            tenden Meldungen erhoben.\nEinzelerhebungen\n§ 64\nDie Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik umfaßt            Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum\nfolgende Einzelerhebungen:\n( 1) Erhebungsmerkmal ist die angelieferte Milchmenge\n1. Erhebung der Schlachtungen,\nnach Kreisen.\n2. Erhebung der Schlachtgewichte.                               (2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal\nnach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\nzweiter Unterabschnitt\n§ 65\nErhebung über Schlachtungen\nErgänzende Schätzung\n§ 59                               Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale              Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeu-\nger jeweils nach Kreisen werden durch die statistischen\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge-       Ämter der Länder geschätzt.\nführt. Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rin-\ndern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden,\nan denen nach den Bestimmungen des Fleischhygiene-                                 Zehnter Abschnitt\ngesetzes die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vor-\ngenommen wurde, erhoben.                                               Hochsee- und Küstenfischereistatistik\n§ 60                                                         § 66\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                                    Erhebungseinheiten\n(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind         Erhebungseinheiten sind die Fischereibetriebe, die\ndie Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart  Seefischmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften\nund Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglich-       sowie die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbei-\nkeit.                                                        tung.","1644                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 67                                                         § 71\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                         Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge-           (1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind\nführt. Es werden Merkmale über die Fangreise und die         die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und\nFangergebnisse von Fischen erhoben.                          deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten und\nErtragsklassen. Bei der Erzeugung vegetativen Vermeh-\nrungsgutes von Reben sind Erhebungsmerkmale die be-\nstockte Rebfläche nach Pflanzgutkategorien und Reb-\n§ 68                              sorten.\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Kelter-\n( 1) Erhebungsmerkmale bei Anlandungen deutscher Fi-       trauben bestockten Rebflächen ist jeweils der 31 . August.\nschereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des ·Geltungs-       Der Berichtszeitraum für deren Veränderung ist das abge-\nbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen auslän-         laufene Weinwirtschaftsjahr. Der Berichtszeitraum bei der\ndischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus      Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut ist das ab-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:                      gelaufene Weinwirtschaftsjahr.\n1. Beginn und Ende der Fangreise,\n2. Fangplatz,\nDritter Unterabschnitt\n3. Fanggerät,\nErnteerhebung\n4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,\n5. Anlandehafen,                                                                         § 72\n6. Anlandegebiet,                                                            Erhebungsart, Periodizität,\nMerkmale, Erhebungszeitpunkt\n7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart,\nMenge und Erlös.                                           Die Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durchge-\nführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erho-\n(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahr-        ben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Dezember\nzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes      eines jeden Jahres.\nwerden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten\nErhebungsmerkmale erhoben.\n§ 73\n(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nnach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\n(1) Erhebungsmerkmale sind die geerntete Trauben-\nmenge nach Rebsorten, Art der Rebfläche und Bestim-\nmung der Trauben jeweils nach roter und weißer Trau-\nElfter Abschnitt                       benmenge, die Ertragsflächen sowie der Hektarertrag je-\nweils nach der Art der Rebfläche.\nWeinstatistik\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des\nErster Unterabschnitt                         Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.\nAllgemeine Vorschrift\n§ 69                                            Vierter Unterabschnitt\nEinzelerhebungen                                      Erhebung der Erzeugung\nDie Weinstatistik umfaßt folgende Einzelerhebungen:\n§ 74\n1. Rebflächenerhebung,\nErhebungsart, Periodizität,\n2. Ernteerhebung,                                                          Merkmale, Erhebungszeitpunkt\n3. Erhebung der Erzeugung,\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durchge-\n4. Bestandserhebung.                                         führt. Es werden Merkmale über die Weinerzeugung er-\nhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Dezem-\nber eines jeden Jahres.\nZweiter Unterabschnitt                                                     § 75\nRebf läche nerhebu ng                                 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 70                                (1) Erhebungsmerkmale sind die Art der verwendeten\nErzeugnisse, die Ertragsflächen und der Hektarertrag, die\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale               Erzeugung nach Qualitätsstufen jeweils untergliedert nach\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durchge-         Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach\nführt. Es werden Merkmale über Rebflächen erhoben.            roten und weißen Trauben.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                             1645\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale                                  § 80\nnach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nWeinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.\nDie Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens 15 000\nErhebungseinheiten vierteljährlich durchgeführt. Es wer-\nfünfter Unterabschnitt                         den Merkmale über Rohholz erhoben.\nBestandserhebung\n§ 81\n§ 76                                    Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nErhebungsart, Periodizität,                      (1) Erhebungsmerkmale sind der Einschlag, die Ein-\nMerkmale, Erhebungszeitpunkt                    schlagsursache und der Verkauf von Rohholz nach Holz-\narten und Sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durchge-\nführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben.            (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nErhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. September eines     nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr.\njeden Jahres.\n§ 77\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nDritter Unterabschnitt\n(1) Erhebungsmerkmale sind die Bestände an Wein-\nund Traubenmost jeweils untergliedert nach roten und                               Erhebung\nweißen Trauben, jeweils nach Wein inländischer Herkunft,           in Betrieben der Holzbearbeitung\nWein mit Herkunft aus anderen Ländern der Europäischen\nGemeinschaften und Wein mit Herkunft aus Drittländern.                                 § 82\nDie Weine inländischer Herkunft sind nach Tafelwein,                          Erhebungseinheiten\nLandwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat,\ndie Weine mit Herkunft aus anderen Ländern der Europäi-        Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens\nschen Gemeinschaften nach Tafelwein, Landwein und          20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des hoizbearbei-\ntenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken\nQualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein, der aus\nliegt die Erhebungsgrenze bei einem jährlichen Einschnitt\neinem Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der                                                                  3\n- einschließlich Lohnschnitt - von mindestens 5 000 m\nEuropäischen Gemeinschaften besteht, entfällt die Unter-\nRohholz (im Festmaß).\ngliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei\nSchaumwein, Perlwein und Likörwein die Untergliederung                                  § 83\nnach Qualitätsstufen.\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\nDie Erhebung wird allgemein vierteljährlich durchge-\nnach Absatz 1 ist jeweils der 31. August.\nführt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse\ndes holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.\nZwölfter Abschnitt                                                 § 84\nHolzstatistik                                 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n(1) Erhebungsmerkmale sind die Zugänge, Abgänge\nErster Unterabschnitt                         und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbe-\narbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.\nAllgemeine Vorschrift\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\n§ 78                            Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen Kalendervier-\nEinzelerhebungen                       teljahre. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das\nEnde des jeweiligen Kalendervierteljahres.\nDie Holzstatistik umfaßt folgende Einzelerhebungen:\n1 . Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,\n2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.\nDreizehnter Abschnitt\nzweiter Unterabschnitt                                    Betriebs- und Marktwirtschaftliche\nErhebung                                         Meldungen in der Landwirtschaft\nin forstlichen Erzeugerbetrieben\n§ 85\n§ 79                                               Erhebungseinheiten\nErhebungseinheiten\nErhebungseinheiten sind die landwirtschaftlichen Be-\nErhebungseinheiten sind die Betriebe, die Rohholz er-     triebe nach §-91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nzeugen.                                                      Satz 2 und 3.","1646                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 86                                 die Verfütterung von wirtschaftseigenen Futtermitteln\nnach der Menge und der Tierart,\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nDie Erhebungen werden als Stichprobe in jedem Monat,        6. im Monat Dezember:\naußer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, bei               der Bestand an legereifen Hennen und die Stallkapazi-\nhöchstens 10 000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Es               tät, Anbauflächen, Erntemengen und Erträge bei Kar-\nwerden Merkmale über betriebs- und marktwirtschaftliche            toffeln sowie der Kartoffelverkauf nach der Art und der\nzusammenhänge in der Landwirtschaft erhoben.                       Menge,\n7. in jedem dritten Jahr, beginnend 1995, im Monat\n§ 87                                Januar:\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                     Zahl und Lebendgewicht der für den eigenen Haushalt\ngeschlachteten Schweine.\n(1) Erhebungsmerkmale der Betriebs- und Marktwirt-\nschaftlichen Meldungen sind:\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\n1 . in jedem Monat:                                            nach Absatz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Zahl der gehalte-\na) beim Verkauf pflanzlicher Erzeugnisse:                  nen Legehennen und legereifen Junghennen, und für die\nAussaatflächen nach Absatz 1 Nr. 4 ist der jeweilige Mo-\nVerkaufsmengen und Erlöse bei einzelnen Getrei-\ndearten sowie bei Raps und Kartoffeln; bei Getreide    nat, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 eine\nKalenderwoche des jeweiligen Monats, für die Erhebungs-\nund Raps auch der Feuchtigkeitsgehalt und das\nmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 das abgelaufene Wirt-\nDatum der Lieferung, bei Kartoffeln aufgegliedert\nnach Absatzwegen,                                      schaftsjahr, für die Kartoffelverkäufe nach Absatz 1 Nr. 6\nder Zeitraum zwischen dem Beginn der Ernte und dem\nb) bei der Hennenhaltung und Eiererzeugung:                31 . Dezember des jeweiligen Jahres, für die Erhebungs-\ndie Zahl der gehaltenen Legehennen und legereifen      merkmale nach Absatz 1 Nr. 7 das Kalenderjahr. Der\nJunghennen; die Zahl der im Betrieb erzeugten und      Berichtszeitpunkt für die Vorratsbestände nach Absatz 1\nim eigenen Betrieb verbrauchten Eier; Eierverkäufe     Nr. 2 ist der letzte Tag des jeweiligen Monats, für den\nnach Absatzwegen jeweils nach der Zahl der Eier        Bestand an legereifen Hennen und die Stallkapazität nach\nund dem Erlös,                                         Absatz 1 Nr. 6 der Monatsanfang, für die Zahl der gehalte-\nc) beim Verkauf oder Zukauf von Ferkeln und Bullen-        nen Legehennen und legereifen Junghennen nach Ab-\nkälbern:                                               satz 1 Nr. 1 Buchstabe b das jeweilige Monatsende.\n· Stückzahl und Erlöse oder Aufwendungen beim\nVerkauf oder Zukauf von Ferkeln nach Art der Fer-\nkel, Gewichtsklassen sowie nach Absatz- oder Zu-\nkaufswegen; Stückzahl und Erlöse oder Aufwen-                             Vierzehnter Abschnitt\ndungen beim Verkauf oder Zukauf von Bullenkäl-\nbern nach der Rasse und dem Alter der Tiere,                               Düngemittelstatistik\nd) bei den Zukäufen von landwirtschaftlichen Be-\ntriebsmitteln:                                                                     § 88\nMengen und Aufwendungen für einzelne Futtermit-                            Erhebungseinheiten\ntel nach der Art des Kaufs; Verfütterung von Futter-\nmitteln nach Tierarten; Mengen und Aufwendungen          Erhebungseinheiten sind die Unternehmen, die Dünge-\nfür Dieselkraftstoff und Düngemittel nach der Art des  mittel erstmals in Verkehr bringen.\nBezugs, bei Düngemitteln auch nach Nährstoff-\ngehalt,\n§ 89\n2. in jedem Monat, außer in den Monaten Juli und August:\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nGesamterntemengen und Vorratsbestände aus eigener\nErnte bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln,             Die Düngemittelstatistik wird allgemein in jedem Monat\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlandsab-\n3. in den Monaten März, April, August und Dezember:            satz von Düngemitteln erhoben.\ndie Verfütterung von Milch im Betrieb, der Eigenver-\nbrauch, die Direktvermarktung sowie die Anlieferung an\nMolkereien und Milchsammelstellen jeweils nach der                                     § 90\nMenge,\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n4. in den Monaten April, August und Dezember:                     (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind\ndie Flächen der vorangegangenen Ernte und die Aus-         der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach\nsaatflächen,                                               Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils\nnach der Menge.\n5. im Monat Juni:\nbei Kartoffeln die Anbaufläche und Erntemenge, die Art        (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nder Verwertung und der Zukauf von Pflanzkartoffeln;        nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                            1647\nDritter Teil                        2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie Anschrift\nder Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie\nGemeinsame Vorschriften                           nicht schon unter Nummer 1 fallen,\n§ 91                           3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bishe-\nrigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie\nErhebungseinheiten                           des neuen Bewirtschafters von abgegebenen Flächen\n(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes be-        nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des jeweiligen Eigen-\nstimmt ist:                                                       tümers,\n1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche     4. die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen Flä-\nvon mindestens einem Hektar oder mit natürlichen            chen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, der Baumobstflächen nach\nErzeugungseinheiten, die mindestens dem durch-              § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,\nschnittlichen Wert einer jährlichen Markterzeugung von 5. der Name und die Ortsangabe der befischten Gewäs-\neinem Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche ent-       ser nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der fischwirt-\nsprechen,                                                   schaftlich genutzten Anlagen nach·§ 42 Abs. 3,\n2. Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens einem        6. der Name und die Registriernummer des Fischereifahr-\nHektar.                                                     zeuges bei der Erhebung nach§ 67.\n(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind technisch-        (2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhe-\nwirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen Betriebs-  bungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der Ge-\nführung unterliegen und land-, forst- oder fischwirtschaft-   meindeteil.\nliche Erzeugnisse ~ervorbringen. landwirtschaftliche Be-                                   § 93\ntriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe nach Ab-\nsatz 1 Nr. 1. Betriebe, die sowohl die Voraussetzungen                              Auskunftspflicht\ndes Absatzes 1 Nr. 1 als auch des Absatzes 1 Nr. 2               (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht\nerfüllen, sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn ihre land-  Auskunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes be-\nwirtschaftlich genutzte Fläche mindestens zehn vom Hun-       stimmt ist.\ndert ihrer Waldfläche entspricht.\n(2) Auskunftspflichtig sind:\n(3) Dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen Markt-\nerzeugung von einem Hektar landwirtschaftlich genutzter       1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen\nFläche entsprechen:                                               nach § 6 Nr. 1 für die Bodennutzungshaupterhebung,\nnach § 9 Nr. 1 für die Gemüseanbau- und Zierpflan-\n1. jeweils acht Rinder oder Schweine oder                         zenerhebung, nach § 12 Nr. 1 für die Baumschul-\n2. fünfzig Schafe oder                                            erhebung, nach § 15 Nr. 1 für die Obstanbauerhebung,\nnach § 18 Abs. 1 Nr. 1 für die Viehzählung, nach § 21\n3. jeweils zweihundert Legehennen oder Junghennen\nfür die Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft,\noder Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonstige\nnach§ 25 für die Agrarberichterstattung, nach§ 32 für\nHähne oder Gänse, Enten und Truthühner oder\ndie Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach\n4. jeweils dreißig Ar Rebfläche oder Obstfläche, auch             § 35 für die Weinbauerhebung, nach § 38 für die Gar-\nsoweit sie nicht im Ertrag stehen, oder Hopfen oder         tenbauerhebung, nach § 41 für die Binnenfischereier-\nTabak oder Baumschulen oder Gemüseanbau im Frei-             hebung, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernteer-\nland oder                                                   mittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien,\n5. zehn Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland              nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hen-\noder                                                         nenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügel-\nschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und\n6. jeweils ein Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas von          Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefisch-\nGemüse oder Blumen und Zierpflanzen oder                     märkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei\n7. ein Ar Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen oder Gar-            unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften ab-\ntenbausämereien für Erwerbszwecke.                           gegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genos-\nsenschaften, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen\n(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft           Erzeugerbetrieben, nach§ 82 für die Erhebung in Be-\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit           trieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die\nZustimmung des Bundesrates die Werte nach Absatz 3                Düngemittelstatistik,\nund nach § 41 neu festzulegen.\n2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegen-\n(5) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in die-         schaftskatasters und entsprechender anderer erforder-\nsem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebungen                licher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die\nerfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren.                     Flächenerhebung nach§ 5 Nr. 1 sowie für die Flächen-\nerhebung nach § 5 Nr. 2 die Gemeinden, für die ge-\n§ 92                                meindefreien Gebiete die nach Landesrecht zuständi-\nHilfsmerkmale                            gen Verwaltungsbehörden,\n3. die Bewirtschafter der Flächen nach§ 6 Nr. 2 und 3 für\n( 1) Hilfsmerkmale sind:\ndie Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 Nr. 2 für\n1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Instituts- oder Be-         die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach\nhördenname, Anschrift sowie Telefonnummer der zu             § 12 Nr. 2 für die Baumschulerhebung und nach § 15\nBefragenden nach § 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1 und 2,           Nr. 2 für die Obstanbauerhebung,","1648                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n4. die Viehhalter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder die mit der                                   § 94\nViehhaltung befaßten Personen für die Viehzählung,\nDurchführung von Bundesstatistiken\n5. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu-\nständigen Landesbehörden für die Erhebung nach                 Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 10)\n§ 59, die für die nach § 4 der Vierten Durchführungsver-   und die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 14) werden gemäß\nordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen            § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Bundesstatistikgesetzes\nLandesbehörden für die Erhebung nach§ 61 jeweils bis       vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.\nspätestens zum 10. Tag des darauffolgenden Monats,         Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten übernimmt bei den Betriebs- und Marktwirtschaft-\n6. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Neuord-\nlichen Meldungen (§ 1 Nr. 13) abweichend von § 3 Abs. 1\nnung der Marktordnungsstellen zuständigen Stellen für\nNr. 1 Buchstaben a und c des Bundesstatistikgesetzes die\ndie Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende des\nVorbereitung und Weiterentwicklung der Statistik sowie die\ndarauffolgenden Monats,\nVeröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.\n7. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft für\ndie Angaben, die ihm auf Grund von Rechtsakten des\n§ 95\nRates und der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften zur Erfassung der Fischereitätigkeit durch die             Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte\nfür die Hochsee- und Küstenfischerei Auskunftspflichti-\n(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können\ngen nach Nummer 1 oder über die nach Landesrecht\nErhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung\nzuständigen Stellen mitgeteilt werden, für die Erhebung\nder Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landesre-\nnach § 67 jeweils zum 10., 20. und 30. Tag des\ngierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nMonats,\ndie erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Erhe-\n8. die nach Landesrecht für die auf Grund von Rechts-           bungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses\nakten des Rates und der Kommission der Europäi-            durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung\nschen Gemeinschaften zu führende Weinbaukartei und         der erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem\nfür die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen          Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen.\nfür Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der\nVerordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsge-             (2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1\nsetzes zuständigen Stellen für die Erhebungen nach         können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden.\n§ 70, mit Ausnahme der Angaben zum vegetativen                 (3) Im Rahmen der Besonderen Ernteermittlung (§ 47)\nVermehrungsgut, bis spätestens 1. Dezember eines\nist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforder-\njeden Jahres, nach § 72 und § 74 bis spätestens\nlichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und\n1. Februar des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis\nGeschäftszeiten zu gestatten.\nspätestens 1. November eines jeden Jahres; für die\nAngaben zum vegetativen Vermehrungsgut nach§ 70\ndie für die Anerkennung von Rebpflanzgut gemäß der                                       § 96\nRebpflanzgutverordnung zuständigen Stellen.                                    Fortschreibeverfahren\n(3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 sind              Die Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Meldungen in\nfür die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 30 Abs. 2 Nr. 3       der Landwirtschaft (§ 1 Nr. 13), die Bodennutzungshaupt-\nund § 34 Abs. 1 Nr. 7 die jeweils betroffenen Personen         erhebung (§ 2 Nr. 2) und die Obstanbauerhebung (§ 2\nauskunftspflichtig.                                             Nr. 5) können ganz oder teilweise im Fortschreibeverfah-\nren durchgeführt werden. Wird dieses Verfahren durchge-\n(4) Jeder zu Betragende erhält auf Wunsch einen ge-\nführt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslandes\nsonderten Erhebungsvordruck mit den von ihm zu beant-\nanzuwenden. Dabei werden dem zu Befragenden die von\nwortenden Fragen.\nihm bei vorangegangenen Erhebungen angegebenen, bei\n(5) Die Angaben                                              den statistischen Ämtern der Länder gespeicherten Anga-\nben zur Fortschreibung vorgelegt.\n1. zur Ernteberichterstattung (§ 46),\n2. zu den Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Meldungen\n(§ 88),                                                                                  § 97\n3. zu dem Hilfsmerkmal Telefonnummer des zu Befragen-                                   Betriebsregister\nden(§ 92 Abs. 1 Nr. 1)\n(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung\nsind freiwillig.                                                 der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flä-\nchenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5, 6, mit Ausnah-\n(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebun-\nme der Erntevorausschätzung und der Ernteberichterstat-\ngen haben die Auskunftspflichtigen im Sinne des Absat-\ntung, 7, 12 und 13 führen die statistischen Ämter der\nzes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen Vor- und\nLänder ein einheitliches Betriebsregister. Für die Erhe-\nFamiliennamen der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen\nbung nach § 1 Nr. 14 wird das Betriebsregister vom Stati-\nPersonen mitzuteilen.\nstischen .Bundesamt geführt. Das Betriebsregister kann\n(7) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischerei-           zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinhei-\nstatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung un-       ten, zur Ziehung von Stichproben für die repräsentativen\nterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichti-        Erhebungen, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Be-\ngen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen              grenzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der\nder Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen er-              Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rück-\nteilt werden.                                                    fragen bei den Befragten, zur Durchführung von Erhebun-","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                            1649\ngen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der Ergeb-    satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei\nnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stich-    denjenigen Betrieben oder Erhebungseinheiten ohne Be-\nproben verwendet werden. Für agrarstatistische Zuord-       triebseigenschaft, die über einen Zeitraum von fünf Jah-\nnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen              ren, bei der Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) über einen\nagrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhebungs-        Zeitraum von sechs Jahren, bei der Weinbau-, Gartenbau-\nmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11         und Binnenfischereierhebung (§ 31 Nr. 2 bis 4) über einen\nAbs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Viehzählung(§ 20),   Zeitraum von elf Jahren nicht mehr zu Erhebungen heran-\nder Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft (§ 23       gezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieser\nAbs. 1), der Agrarberichterstattung (§ 29 Abs. 1, § 30      Zeiträume zu löschen. Eine Löschung der Kennummer auf\nAbs. 2), der Landwirtschaftszählung (§ 34 Abs. 1, § 37      dem Datensatz erfolgt nicht.\nAbs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1), der Geflügelstatistik\n(§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Holzstatistik\n(§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) und der Betriebs- und Marktwirt-                              § 98\nschaftlichen Meldungen in der Landwirtschaft (§ 87 Abs. 1)                  Übermittlung, Verwendung\nverwendet werden; dabei ist eine Verwendung personen-                und Veröffentlichung von Einzelangaben\nbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsin-\nhabers unzulässig.                                              (1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständi-\ngen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rah-\n(2) In das Betriebsregister dürfen folgende Hilfs- und   men des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes zuge-\nErhebungsmerkmale aufgenommen werden:                       lassen.\n1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Instituts- oder\n(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Sta-\nBehördenname, die Anschrift und Telefonnummer der\ntistische Bundesamt dürfen zur Stichprobenauswahl für\nInhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen\ndie Verdiensterhebung in der Landwirtschaft die Vor- und\nnach den §§ 35, 38, 41, 49, 52, 55, 79, 82, 88 und 91\nFamiliennamen sowie Anschriften der Inhaber der Be-\nAbs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93\ntriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine\nAbs. 2 Nr. 3 und 4,\nFamilienangehörigen sind, sowie Angaben zur Stellung im\n2. der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regionale    Beruf, zur ausgeübten Tätigkeit, zur Art der Entlohnung\nZuordnungen,                                          und zur Berufsausbildung dieser Beschäftigten verwen-\n3. die Art des Betriebes,                                  den. Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei\nder Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei\n4. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,                der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Be-\n5. die Art der Erhebungseinheiten ohne Betriebseigen-      triebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirt-\nschaft,                                               schaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter\nund zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im\n6. die landwirtschaftlich genutzte Fläche,\nProduzierenden Gewerbe verwenden. Die hierzu erforder-\n7. die Waldfläche,                                         lichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt\n8. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter,   durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind un-\nder jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der    mittelbar danach zu löschen.\ntätigen Personen,                                         (3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächen-\n9. die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen,       erhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.\n10. das Datum der Aufnahme in das Betriebsregister.\n(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede                           Vierter Teil\nErhebungseinheit eine Kennummer gebildet, die keine\nüber die Merkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 1O hinaus-                             Schlußvorschrift\ngehenden Angaben enthalten darf.\n§ 99\n(4) Die Merkmale nach Absatz 2 sowie die Kennummer\nnach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Ab-                             (Inkrafttreten)","1650                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die gebietliche Zuständigkeit der Frachtenausschüsse\nin der Binnenschiffahrt\nVom 22. September 1992\nAuf Grund des § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 des Binnenschiffsverkehrs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1\nS. 65) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Benehmen mit den obersten\nVerkehrsbehörden der jeweils beteiligten Länder:\n§1\nDie Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit der Frachtenausschüsse in\nder Binnenschiffahrt vom 8. August 1963 (BGBI. II S. 1151), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1086), wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe A wird nach Nummer 2 angefügt:\n\"3. den Main-Donau-Kanal, sofern die Verkehrsleistung dort beginnen und\nenden oder in Richtung zum Main gehen soll;\".\nb) Buchstabe E wird wie folgt gefaßt:\n\"E. der Frachtenausschuß Regensburg für\n1. die Donau,\n2. den Main-Donau-Kanal, sofern die Verkehrsleistung dort beginnen\nund in Richtung zur Donau gehen soll;\".\n2. § 3 Abs. 1 Buchstabe A wird wie folgt gefaßt:\n,,A. im Rheinstromgebiet und im Gebiet des Main-Donau-Kanals der Frach-\ntenausschuß für den Rhein in Duisburg,\".\n3. § 7 wird gestrichen; § 8 wird § 7.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 22. September 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                1651\nKünstlersozialabgabe-Verordnung 1993\nVom 23. September 1992\nAuf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom\n27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:\n§1\nDer Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1993 für den\nBereich Wort 0,6 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 3,6 vom Hundert,\nfür den Bereich Musik 0,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst\n4,8 vom Hundert.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. September 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1652                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Bestätigung der Umstellungsrechnung\nund das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen\nVom 23. September 1992\nAuf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages        den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilan-\nvom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,             zen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforderun-\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik         gen zuteilen. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik            Vorbehalt der abschließenden Zuteilung nach Bestäti-\n(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Gesetzes        gung der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8\nzu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II               Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwen-\nS. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra-         den.\"\ngung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem           2. § 9 wird wie folgt geändert:\nGesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-                 „Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über alle\nmokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGBI. 1                 mit der Währungsumstellung und der Zuteilung von\nS. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-            Ausgleichsforderungen zusammenhängenden Ge-\nwesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und                     schäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der\nmit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen:                     Bücher und Schriften, auch soweit sie Vorgänge vor\ndem 1. Juli 1990 betreffen, und die Vorlage eines\nArtikel 1                                   Sachverständigengutachtens für die Bewertung be-\nstimmter Vermögensgegenstände und Schulden\nDie Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs-               verlangen.\"\nrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Er-\nwerbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober 1990             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1S. 2394), geändert durch Artikel 1 der Verordnung              ,,(2) Werden die in § 2 genannten Unterlagen nicht\nvom 4. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt               fristgerecht, der in § 7 Abs. 2 genannte Prüfungs-\ngeändert:                                                            auszug nicht unverzüglich eingereicht oder Anord-\nnungen nach Absatz 1 nicht unverzüglich befolgt, so\n1. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:                             kann das Bundesaufsichtsamt seine Verfügungen\nmit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des\n,,§ 7a\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.\"\nVorab-Zuteilung\nDas Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in                                  Artikel 2\n§ 2 genannten Unterlagen Geldinstituten vorab vorläu-\nfig Teile von Ausgleichsforderungen gemäß § 4 Abs. 1         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbis zur Höhe von 65 vom Hundert der sich jeweils aus       Kraft.\nBerlin, den 23. September 1992\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nKuntze"]}