{"id":"bgbl1-1992-44-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":44,"date":"1992-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_44.pdf#page=2","order":5,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes","law_date":"1992-09-23T00:00:00Z","page":1622,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1622                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil     1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Agrarstatistikgesetzes\nVom 23. September 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    Zehnter Abschnitt      Hochsee- und         §§ 66 bis 68\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                             Küstenfischerei-\nstatistik\nElfter Abschnitt       Weinstatistik        §§ 69 bis 77\nArtikel 1                                   Zwölfter Abschnitt      Holzstatistik        §§ 78 bis 84\nDas Agrarstatistikgesetz vom 15. März 1989 (BGBI. 1                 Dreizehnter Abschnitt Betriebs- und         §§ 85 bis 87\nS. 469) wird wie folgt geändert:                                                             Marktwirtschaftliche\nMeldungen in der\nLandwirtschaft\n1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-\nVierzehnter Abschnitt Düngemittelstatistik   §§ 88 bis 90\nsicht eingefügt:\nDritter Teil            Gemeinsame           §§ 91 bis 98\n„Inhaltsübersicht                                                    Vorschriften\nErster Teil           Allgemeine Vorschrift    §                 Vierter Teil            Schlußvorschrift      § 99\".\nZweiter Teil          Agrarfachstatistiken   §§ 2 bis 90\nErster Abschnitt      Bodennutzungs-         §§ 2 bis 17\nerhebung                                2. § 1 wird wie folgt geändert:\nzweiter Abschnitt     Viehzählung             §§ 18 bis 20       a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma\nDritter Abschnitt     Arbeitskräfteerhebung  §§ 21 bis 23            ersetzt.\nin der Landwirtschaft                      b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7\nVierter Abschnitt     Agrarberichterstattung  §§ 24 bis 30           bis 14 angefügt:\nFünfter Abschnitt     Landwirtschafts-        §§ 31 bis 43\nZählung\n,,7. die Geflügelstatistik,\nSechster Abschnitt    Ernteerhebung           §§ 44 bis 47              8. die Schlachtungs- und Schlachtgewichts-\nSiebter Abschnitt     Geflügelstatistik       §§ 48 bis 57                 statistik,\nAchter Abschnitt      Schlachtungs- und       §§ 58 bis 62              9. die Milchstatistik,\nSchlachtgewichts-\nstatistik                                       10. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik,\nNeunter Abschnitt     Milchstatistik          §§ 63 bis 65            11. die Weinstatistik,","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                               1623\n12. die Holzstatistik,                               17. § 28 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:\n13. die Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Mel-          ,,(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm wird\ndungen in der Landwirtschaft,                        durchgeführt:\n14. die Düngemittelstatistik.\"                           1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1995; hierbei\nwerden Merkmale über die Buchführung und die\n3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:                            sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes\nerhoben;\n\"Die Erhebung nach§ 5 Nr. 2 wird im Jahr 1993 in dem\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet         2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-\nausgesetzt.\"                                                     einheiten alle zwei Jahre, beginnend 1993; hierbei\nwerden Merkmale Ober Eigentums- und Pachtver-\n4. In § 6 Nr. 1 wird die Angabe \"§ 48 Abs. 1\" durch die             hältnisse an der landwirtschaftlich genutzten Flä-\nAngabe,,§ 91 Abs. 1\" ersetzt.                                    che, außerbetriebliche Erwerbs- und Unterhalts~\nquellen sowie den Anfall und die Aufbringung von\nWirtschaftsdüngern tierischer Herkunft erhoben;\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-\na) In Nummer 1 werden die Worte „und Rheinland-\neinheiten alle vier Jahre, beginnend 1993, für die\nPfalz\" durch die Worte \"Rheinland-Pfalz, Sachsen,\nMerkmale nach Nummer 1;\nSachsen-Anhalt und Thüringen\" ersetzt.\n4. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „ 100 000\" durch die\neinheiten alle vier Jahre, beginnend 1995; hierbei\nAngabe „höchstens 110 000\" ersetzt.\nwerden Merkmale über die Ausstattung mit und\nden Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen\n6. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 48 Abs. 3\" durch          erhoben.\"\ndie Angabe ,,§ 91 Abs. 3\" ersetzt.\n18. § 29 wird wie folgt geändert:\n7. In§ 9 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 48 Abs. 1\" durch die\nAngabe ,,§ 91 Abs. 1\" ersetzt.                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird wie folgt neu gefaßt:\n8. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe„ 1O 000\" durch die\nAngabe ,,höchstens 12 000\" ersetzt.                                     ,,3. beim Anfall und der Aufbringung von Wirt-\nschaftsdüngern tierischer Herkunft: die\nDüngerart, die Lagerungsart, die Lagerka-\n9. In § 12 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1\" durch die\npazität und die Lagerdauer, das Aufbrin-\nAngabe,,§ 91 Abs. 1\" ersetzt.\ngen von Flüssigmist auf selbstbewirtschaf-\nteten oder außerbetrieblichen Flächen so-\n10. In § 15 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1\" durch die                       wie die Übernahme und Aufbringung von\nAngabe ,,§ 91 Abs. 1\" ersetzt.                                               Flüssigmist aus anderen Betrieben,\".\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma\n11. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1\"\nersetzt.\ndurch die Angabe,,§ 91 Abs. 1\" ersetzt.\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-\n12. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    gefügt:\na) In Nummer 2 wird die Angabe „80 000\" durch die                       „6. bei der Ausstattung mit und beim Einsatz\nAngabe „höchstens 90 000\" ersetzt.                                       von landwirtschaftlichen Maschinen: die\nZahl jeweils nach der Art und den Besitz-\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „40 000\" durch die                            verhältnissen, bei Schleppern auch nach\nAngabe „höchstens 50 000\" ersetzt.                                       Leistungsklassen.\"\nc) In Nummer 4 wird die Angabe „40 000\" durch die\nb) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:\nAngabe „höchstens 50 000\" ersetzt.\n,,(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-\n13. In § 21 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1\" jeweils durch die         male nach Absatz 1 Nr. 1, 4, mit Ausnahme der\nAngabe,,§ 91 Abs. 1\" ersetzt.                                    Pachtentgelte, und 6, mit Ausnahme der Besitz-\nverhältnisse, sowie für die Lagerkapazität (Ab-\n14. In § 22 Abs. 1 wird die Angabe „90 000\" durch die                satz 1 Nr. 3) ist der Tag der ersten Aufforderung\nAngabe „höchstens 100 000\" ersetzt.                              zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für\ndie Pachtentgelte ist das laufende Pachtjahr. Der\n15. In § 25 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1\" jeweils durch die         Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach\nAngabe,,§ 91 Abs. 1\" ersetzt.                                    Absatz 1 Nr. 2, 3, mit Ausnahme der Lagerkapazi-\ntät, und 5, mit Ausnahme der Einkommensklassen,\n16. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             sind die Monate April des Vorjahres bis März des\nlaufenden Jahres. Der Berichtszeitraum für die Ein-\na) In Nummer 2 wird die Angabe „90 000\" durch die                kommensklassen ist das vorausgehende Kalen-\nAngabe „höchstens 100 000\" ersetzt.\nderjahr. Der Berichtszeitraum für die Besitzverhält-\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „90 000\" durch die                nisse bei landwirtschaftlichen Maschinen (Absatz 1\nAngabe „höchstens 100 000\" ersetzt.                          Nr. 6) sind die zwölf Monate, die dem Tag der","1624                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nersten Aufforderung zur Auskunftserteilung vor-             schließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen\nausgehen.\"                                                  geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab.\nUnternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern\n19. § 30 wird wie folgt geändert:                                    haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben,\ngesondert zu melden.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „ 1O 000 bis\" durch das\nWort „höchstens\" ersetzt.\n§ 50\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\naa) Nummer 2 wird gestrichen.                                  Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat\nbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die               durchgeführt. Es werden Merkmale über die Bruteier-\nNummern 2 und 3.                                        einlagen und die Kükenerzeugung erhoben.\n20. In § 32 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1\" durch die Anga-                                       § 51\nbe ,,§ 91 Abs. 1\" ersetzt.                                              Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(1) Erhebungsmerkmale sind:\n21. In § 33 Abs. 3 wird die Angabe „90 000\" durch die\nAngabe „höchstens 100 000\" ersetzt.                              1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung\nvon Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und\n22. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 Perlhühnern sowie die Zahl der geschlüpften\nKüken, bei Hühnern auch nach Nutzungsrichtung\na} In Satz 1 wird die Angabe „6 000 landwirtschaft-\nlichen Betrieben nach § 48 Abs. 1\" durch die An-                 und Verwendungszweck,\ngabe „höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Be-              2. zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanla-\ntrieben nach § 91 Abs. 1\" ersetzt.                               gen ausschließlich des Schlupfraumes.\nb} In Satz 2 wird die Angabe „drei\" durch die Angabe                (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\n„fünf\" und die Angabe „vier\" durch die Angabe                male nach. Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für\n,,sechs\" ersetzt.                                            das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Mo-\nnat Dezember.\n23. § 47 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „6 000 Felderlandwirt-                              Dritter Unterabschnitt\nschaftlicher Betriebe nach § 48 Abs. 1\" durch die                 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung\nAngabe „höchstens 14 000 Felder landwirtschaft-\nlicher Betriebe nach § 91 Abs. 1\" ersetzt.                                              § 52\nb} In Absatz 4 werden die Worte „Bundesforschungs-                                 Erhebungseinheiten\nanstalt für Getreide- und Kartoffelverarbeitung\"\nErhebungseinheiten sind Unternehmen mit minde-\ndurch die Worte „Bundesanstalt für Getreide-, Kar-\nstens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unterneh-\ntoffel- und Fettforschung\" ersetzt.\nmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben\nab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Län-\n24. Nach dem Sechsten Abschnitt werden folgende Ab-\ndern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb\nschnitte angefügt:\nhaben, gesondert zu melden.\n„Siebter Abschnitt\nGeflügelstatistik                                                     § 53\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nErster Unterabschnitt\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Monat\nAllgemeine Vorschrift\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über Hennenhal-\ntung und Eiererzeugung erhoben.\n§ 48\nEinzelerhebungen\nDie Geflügelstatistik umfaßt folgende Einzelerhe-                                        § 54\nbungen:                                                                   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n1. Erhebung in Brütereien,                                         (1) Erhebungsmerkmale sind:\n2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,                   1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze\n3. Erhebung in Geflügelschlachtereien.                              und der legenden Hennen sowie die Zahl der er-\nzeugten Eier,\nZweiter Unterabschnitt                         2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsauf-\nbau nach Altersklassen und Legeperioden.\nErhebung in Brütereien\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-\n§ 49                                 male nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Zahl\nErhebungseinheiten                            der erzeugten Eier der 1. Tag des Monats, für die\nErhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. De-\nErhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem             zember. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeug-\nFassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern aus-                ten Eier ist der jeweilige Vormonat.","Nr. 44    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                           1625\nVierter Unterabschnitt                                                § 60\nErhebung in Geflügelschlachtereien                      Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik\n§ 55                              sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Her-\nErhebungseinheiten                        kunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung so-\nwie der Tauglichkeit.\nErhebungseinheiten sind für die Erhebungsmerk-\nmale nach § 57 Abs. 1 die Geflügelschlachtereien mit\neiner Schlachtkapazität von mindestens 2 000 Tieren            (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nim Monat. Die Unternehmen geben ihre Meldung                male nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\nuntergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit\nBetrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes\nLand, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu\nmelden.                                                                      Dritter Unterabschnitt\nSchlachtgewichtsstatistik\n§ 56\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                                          § 61\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Monat                          Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\ndurchgeführt. Es werdtm Merkmale über Geflügel-                 Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat\nschlachtungen erl'loben.                                     durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtge-\nwichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen\nauf Grund der nach der Vierten Vieh- und Fleischge-\n§ 57\nsetz-Durchführungsverordnung zu erstattenden Mel-\nErhebungsmerkrnale und Berichtszeitraum\ndungen erhoben.\n(1) Erhebungsmerkmale sind:\n§ 62\n1. das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels\nnach der Art, nach Herrichtungsform und Ange-                   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nbotszustand,                                                (1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstati-\n2. zusätzlich die monatliche Schlachtkapazität.              stik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der\nin § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Han-\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-           delsklassen.\nmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für\ndas Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Mo-                (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nnat März.                                                   male nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\nAchter Abschnitt\nNeunter Abschnitt\nSchlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik\nMilchstatistik\nErster Unterabschnitt\n§ 63\nAllgemeine Vorschrift\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 58                                   Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat\nEinzelerhebungen                           durchgeführt. Es werden Merkmale über die Erzeu-\ngung von Milch auf Grund der nach der Milch-Melde-\nDie Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik           verordnung zu erstattenden Meldungen erhoben.\numfaßt folgende Einzelerhebungen:\n1. Erhebung der Schlachtungen,\n§ 64\n2. Erhebung der Schlachtgewichte.\nErhebungsmerkmal und Berichtszeitraum\n(1) Erhebungsmerkmal ist die angelieferte Milch-\nmenge nach Kreisen.\nZweiter Unterabschnitt\nErhebung über Schlachtungen                        (2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerk-\nmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\n§ 59\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 65\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Monat\nErgänzende Schätzung\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über Schlach-\ntungen von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen,                Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter\nZiegen und Pferden, an denen nach den Bestimmun-             Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim\ngen des Fleischhygienegesetzes die Schlachttier- und         Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die stati-\nFleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben.              stischen Ämter der Länder geschätzt.","1626                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nZehnter Abschnitt                                             Zweiter Unterabschnitt\nHochsee- und Küstenfischereistatistik                                   Rebflächenerhebung\n§ 66                                                           § 70\nErhebungseinheiten                                    Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nErhebungseinheiten sind die Fischereibetriebe,                 Die Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durch-\ndie Seefischmärkte, die Fischverwertungsgenossen-              geführt. Es werden Merkmale über Rebflächen er-\nschaf1en sowie die Betriebe von Fischhandel und                hoben.\nFischverarbeitung.\n§ 71\n§ 67                                         Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\n(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Monat                  sind die Größe der mit Keltertrauben bestockten Reb-\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über die Fang-                fläche und deren Veränderung nach Rebsorten, An-\nreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.              baugebieten und Ertragsklassen. Bei der Erzeugung\nvegetativen Vermehrungsgutes von Reben sind Erhe-\nbungsmerkmale die bestockte Rebfläche nach Pflanz-\n§ 68                                 gutkategorien und Rebsorten.\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                    (2) Der Bedchtszeitpunkt für die Größe der mit\n(1) Erhebungsmerkmale bei Anlandungen deut-                 Keltertrauben bestockten Rebflächen ist jeweils der\nscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb               31. August. Der Berichtszeitraum für deren Verände-\ndes Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei An-              rung ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr. Der\nlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmit-              Berichtszeitraum bei der Erzeugunq von veqetati-\ntelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses             vem Vermehrungsgut ist das abgelaufene Weinwirt-\nGesetzes sind:                                                 schaftsjahr.\n1. Beginn und Ende der Fangreise,\nDritter Unterabschnitt\n2. Fangplatz,\nErnteerhebung\n3. Fanggerät,\n4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,                                         § 72\nErhebungsart,\n5. Anlandehafen,\nPeriodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt\n6. Anlandegebiet,\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durch-\n7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fisch-             geführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte\nart, Menge und Erlös.                                     erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der\n15. Dezember eines jeden Jahres.\n(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahr-\nzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-\nzes werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genann-                                     § 73\nten Erhebungsmerkmale erhoben.                                       Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(1) Erhebungsmerkmale sind die geerntete Trau-\n(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nbenmenge nach Rebsorten, Art der Rebfläche und\nmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\nBestimmung der Trauben jeweils nach roter und\nweißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie der\nHektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche.\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nElfter Abschnitt\nmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem\nWeinstatistik                            Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhe-\nbungszeitpunkt.\nErster Unterabschnitt\nAllgemeine Vorschrift\nVierter Unterabschnitt\n§ 69\nErhebung der Erzeugung\nEinzelerhebungen\nDie Weinstatistik umfaßt folgende Einzelerhebun-                                      § 74\ngen:                                                                                 Erhebungsart,\n1. Rebflächenerhebung,                                              Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt\n2. Ernteerhebung,                                                Die Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durch-\ngeführt. Es werden Merkmale über die Weinerzeu-\n3. Erhebung der Erzeugung,                                    gung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der\n4. Bestandserhebung.                                           15. Dezember eines jeden Jahres.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                             1627\n§ 75                                                zweiter Unterabschnitt\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                       Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben\n( 1) Erhebungsmerkmale sind die Art der verwende-\nten Erzeugnisse, die Ertragsflächen und der Hektar-                                       § 79\nertrag, die Erzeugung nach Qualitätsstufen jeweils                               Erhebungseinheiten\nuntergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most              Erhebungseinheiten sind die Betriebe, die Rohholz\nund Wein auch nach roten und weißen Trauben.                   erzeugen.\n§ 80\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem                        Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nBeginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhe-                   Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens\nbungszeitpunkt.                                                15 000 Erhebungseinheiten vierteljährlich durchge-\nführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.\nFünfter Unterabschnitt                                                 § 81\nBestandserhebung                                Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(1) Erhebungsmerkmale sind der Einschlag, die Ein-\n§ 76                              schlagsursache und der Verkauf von Rohholz nach\nErhebungsart,                          Holzarten und Sorten jeweils nach Waldeigentums-\nPeriodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt             arten.\nDie Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durch-              (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\ngeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände er-             male nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderviertel-\nhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. Sep-          jahr.\ntember eines jeden Jahres.                                                       Dritter Unterabschnitt\nErhebung in Betrieben der Holzbearbeitung\n§ 77                                                          § 82\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt                                   Erhebungseinheiten\n(1) Erhebungsmerkmale sind die Bestände an                    Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens\nWein- und Traubenmost jeweils untergliedert nach              20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbear-\nroten und weißen Trauben, jeweils nach Wein inländi-          beitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Säge-\nscher Herkunft, Wein mit Herkunft aus anderen Län-            werken liegt die Erhebungsgrenze bei einem jähr-\ndern der Europäischen Gemeinschaften und Wein mit             lichen Einschnitt - einschließlich Lohnschnitt - von\nHerkunft aus Drittländern. Die Weine inländischer Her-        mindestens 5 000 m3 Rohholz (im Festmaß).\nkunft sind nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein\nund Qualitätswein mit Prädikat, die Weine mit Herkunft                                    § 83\naus anderen Ländern der Europäischen Gemein-                            Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nschaften nach Tafelwein, Landwein und Qualitätswein\nzu untergliedern. Boi Tafelwein, der aus einem Ver-              Die Erhebung wird allgemein vierteljährlich durch-\nschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Euro-             geführt. Es werden Merkmale über Rohholz und\npäischen Gemeinschaften besteht, entfällt die Unter-          Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes er-\ngliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei             hoben.\n§ 84\nSchaumwein, Perlwein und Ukörwein die Untergliede-\nrung nach Qualitätsstufen.                                              Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n(1) Erhebungsmerkmale sind die Zugänge, Ab-\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-           gänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen\nmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. August.                 des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft\nund Holzart.\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nZwölfter Abschnitt                        male Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen\nKalendervierteljahre. Der Berichtszeitpunkt für die Be-\nHolzstatistik                          stände ist das Ende des jeweiligen Kalenderviertel-\njahres.\nErster Unterabschnitt\nDreizehnter Abschnitt\nAllgemeine Vorschrift\nBetriebs- und Marktwirtschaftliche\n§ 78                                          Meldungen in der Landwirtschaft\nEinzelerhebungen\n§ 85\nDie Holzstatistik umfaßt folgende Einzelerhebun-                               Erhebungseinheiten\ngen:\nErhebungseinheiten sind die landwirtschaftlichen\n1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,                   Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\n2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.                   Abs. 2 Satz 2 und 3.","1628                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 86                                    kartoffeln; die Verfütterung von wirtschaftseigenen\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                    Futtermitteln nach der Menge und der Tierart,\nDie Erhebungen werden als Stichprobe in jedem               6. im Monat Dezember:\nMonat, außer in den Ländern Berlin, Bremen und                    der Bestand an legereifen Hennen und die Stall-\nHamburg, bei höchstens 10 000 Erhebungseinheiten                  kapazität, Anbauflächen, Erntemengen und Erträ-\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über betriebs- und               ge bei Kartoffeln sowie der Kartoffelverkauf nach\nmarktwirtschaftliche zusammenhänge in der Landwirt-               der Art und der Menge,\nschaft erhoben.\n7. in jedem dritten Jahr, beginnend 1995, im Monat\nJanuar:\n§ 87\nZahl und Lebendgewicht der für den eigenen\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nHaushalt geschlachteten Schweine.\n(1) Erhebungsmerkmale der Betriebs- und Markt-\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nwirtschaftlichen Meldungen sind:\nmale nach Absatz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Zahl der\n1. in jedem Monat:                                            gehaltenen Legehennen und legereifen Junghennen,\na) beim Verkauf pflanzlicher Erzeugnisse:                 und für die Aussaatflächen nach Absatz 1 Nr. 4 ist der\njeweilige Monat, für die Erhebungsmerkmale nach\nVerkaufsmengen und Erlöse bei einzelnen Ge-\nAbsatz 1 Nr. 3 eine Kalenderwoche des jeweiligen\ntreidearten sowie bei Raps und Kartoffeln; bei\nMonats, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1\nGetreide und Raps auch der Feuchtigkeitsge-\nNr. 5 das abgelaufene Wirtschaftsjahr, für die Kartof-\nhalt und das Datum der Lieferung, bei Kartoffeln\nfelverkäufe nach Absatz 1 Nr. 6 der Zeitraum zwi-\naufgegliedert nach Absatzwegen,\nschen dem Beginn der Ernte und dem 31. Dezember\nb) bei der Hennenhaltung und Eiererzeugung:                des jeweiligen Jahres, für die Erhebungsmerkmale\ndie Zahl der gehaltenen Legehennen und lege-           nach Absatz 1 Nr. 7 das Kalenderjahr. Der Berichts-\nreifen Junghennen; die Zahl der im Betrieb er-         zeitpunkt für die Vorratsbestände nach Absatz 1 Nr. 2\nzeugten und im eigenen Betrieb verbrauchten            ist der letzte Tag des jeweiligen Monats, für den Be-\nEier; Eierverkäufe nach Absatzwegen jeweils            stand an legereifen Hennen und die Stallkapazität\nnach der Zahl der Eier und dem Erlös,                  nach Absatz 1 Nr. 6 der Monatsanfang, für die Zahl\nder gehaltenen Legehennen und legereifen Junghen-\nc) beim Verkauf oder Zukauf von Ferkeln und Bul-\nnen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b das jeweilige\nlenkälbern:\nMonatsende.\nStückzahl und Erlöse oder Aufwendungen beim\nVerkauf oder Zukauf von Ferkeln nach Art der\nFerkel, Gewichtsklassen sowie nach Absatz-                               Vierzehnter Abschnitt\noder Zukaufswegen; Stückzahl und Erlöse oder                              Düngemittelstatistik\nAufwendungen beim Verkauf oder Zukauf von\nBullenkälbern nach der Rasse und dem Alter                                        § 88\nder Tiere,                                                                Erhebungseinheiten\nd) bei den Zukäufen von landwirtschaftlichen Be-              Erhebungseinheiten sind die Unternehmen, die\ntriebsmitteln:                                         Düngemittel erstmals in Verkehr bringen.\nMengen und Aufwendungen für einzelne Futter-\nmittel nach der Art des Kaufs; Verfütterung von                                   § 89\nFuttermitteln nach Tierarten; Mengen und Auf-                   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nwendungen für Dieselkraftstoff und Düngemittel\nnach der Art des Bezugs, bei Düngemitteln                 Die Düngemittelstatistik wird allgemein in jedem\nauch nach Nährstoffgehalt,                             Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über den\nInlandsabsatz von Düngemitteln erhoben.\n2. in jedem Monat, außer in den Monaten Juli und\nAugust:                                                                               § 90\nGesamterntemengen und Vorratsbestände aus                        Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\neigener Ernte bei einzelnen Getreidearten und\nKartoffeln,                                                   (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik\nsind der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemit-\n3. in den Monaten März, April, August und Dezem-              teln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzge-\nber:                                                       bieten jeweils nach der Menge.\ndie Verfütterung von Milch im Betrieb, der Eigen-\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nverbrauch, die Direktvermarktung sowie die Anlie-\nmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\"\nferung an Molkereien und Milchsammelstellen je-\nweils nach der Menge,\n25. Die bisherigen §§ 48 bis 50 werden die §§ 91\n4. in den Monaten April, August und Dezember:                 bis 93.\ndie Flächen der vorangegangenen Ernte und die\nAussaatflächen,                                        26. Der neue§ 91 wird wie folgt geändert:\n5. im Monat Juni:                                             a) In Absatz 3 Nr. 7 werden nach den Worten „Heil-\nbei Kartoffeln die Anbaufläche und Erntemenge, die            und Gewürzpflanzen\" die Worte „oder Garten-\nArt der Verwertung und der Zukauf von Pflanz-                 bausämereien\" eingefügt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . September 1992                             1629\nb) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.                                             § 61 jeweils bis spätestens zum 10. Tag\ndes darauffolgenden Monats,\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.\n6. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über\n27. Der neue§ 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                     die Neuordnung der Marktordnungsstellen\nzuständigen Stellen für die Erhebung nach\na) In Nummer 1 wird die Angabe.,,§ 50 Abs. 2, 3 und 5                            § 63 bis spätestens zum Ende des darauf-\nNr. 1\" durch die Angabe ,,§ 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1                        folgenden Monats,\nund 2\" ersetzt.\n7. das Bundesamt für Ernährung und Forst-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1\" durch                              wirtschaft für die Angaben, die ihm auf\ndie Angabe ,,§ 91 Abs. 1\" ersetzt.                                           Grund von Rechtsakten des Rates und\nc) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma                                    der Kommission der Europäischen Ge-\nersetzt.                                                                     meinschaften zur Erfassung der Fischerei-\ntätigkeit durch die für die Hochsee- und\nd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-\nKüstenfischerei Auskunftspflichtigen nach\nfügt:\nNummer 1 oder über die nach Landes-\n„6. der Name und die Registriernummer des                                    recht zuständigen Stellen mitgeteilt wer-\nFischereifahrzeuges bei der Erhebung nach                               den, für die Erhebung nach § 67 jeweils\n§ 67.\"                                                                  zum 10., 20. und 30. Tag des Monats,\n8. die nach Landesrecht für die auf Grund\n28. Der neue § 93 wird wie folgt geändert:\nvon Rechtsakten des Rates und der Kom-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                             mission der Europäischen Gemeinschaf-\nten zu führende Weinbaukartei und für die\naa) Nummer 1 wird wie folgt neu gefaßt                                       Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmel-\n„ 1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und                          dungen für Erzeugnisse des Weinsektors\nUnternehmen nach § 6 Nr. 1 für die                                sowie die gemäß der Verordnung zur\nBodennutzungshaupterhebung, nach § 9                              Durchführung des Weinwirtschaftsgeset-\nNr. 1 für die Gemüseanbau- und Zier-                              zes zuständigen Stellen für die Erhebun-\npflanzenerhebung, nach § 12 Nr. 1 für die                         gen nach§ 70, mit Ausnahme der Anga-\nBaumschulerhebung, nach § 15 Nr. 1 für                            ben zum vegetativen Vermehrungsgut bis\ndie Obstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1                           spätestens 1. Dezember eines jeden Jah-\nNr. 1 für die Viehzählung, nach § 21 für die                      res, nach § 72 und § 74 bis spätestens\nArbeitskräfteerhebung in der Landwirt-                            1. Februar des darauffolgenden Jahres,\nschaft, nach § 25 für die Agrarberichter-                         nach § 76 bis spätestens 1. November\nstattung, nach § 32 für die Haupterhebung                         eines jeden Jahres; für die Angaben zum\nder Landwirtschaftszählung, nach § 35                             vegetativen Vermehrungsgut nach § 70\nfür die Weinbauerhebung, nach § 38 für                            die für die Anerkennung von Rebpflanzgut\ndie Gartenbauerhebung, nach § 41 für                              gemäß der Rebpflanzgutverordnung zu-\ndie Binnenfischereierhebung, nach § 47                            ständigen Stellen.\"\nAbs. 1 für die Besondere Ernteermittlung,\nnach § 49 für die Erhebung in Brütereien,          b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 2 Nr. 4\"\nnach § 52 für die Erhebung in Unterneh-               durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 2 Nr. 3\" ersetzt.\nmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die\nErhebung in Geflügelschlachtereien, nach          c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „erhält\" die\n§ 66 für die Hochsee- und Küstenfische-               Worte „auf Wunsch\" eingefügt.\nreistatistik, bei Anlandungen auf Seefisch-\nmärkten die Leiter der Seefischmarktver-           d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nwaltungen, bei unmittelbar an Fischver-\nwertungsgenossenschaften abgegebenen                  aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nFangergebnissen die Leiter dieser Ge-                        eingefügt:\nnossenschaften, nach § 79 für die Er-                       ,,2. zu den Betriebs- und Marktwirtschaftli-\nhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,                          chen Meldungen(§ 88),\".\nnach § 82 für die Erhebung in Betrieben\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nder Holzbearbeitung und nach § 88 für die\nDüngemittelstatistik,\".                               cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 49\nNr. 1\" durch die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 1\"\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt.\nersetzt.\ncc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5                    e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nbis 8 angefügt:                                               ,,(7) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küsten-\n,,5. die für die Schlachttier- und Fleischunter-            fischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quoten-\nsuchung zuständigen Landesbehörden für                überwachung unterliegenden Fischarten können\ndie Erhebung nach § 59, die für die nach              von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1\n§ 4 der Vierten Durchführungsverordnung               gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüber-\nzum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen               wachung zu erstattenden Meldungen erteilt wer-\nLandesbehörden für die Erhebung nach                  den.\"","1630                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n29. Nach dem neuen § 93 wird folgender § 94 eingefügt:             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 94                                  aa) Nummer 1 wird wie folgt neu gefaßt:\nDurchführung von Bundesstatistiken                          ,,1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Insti-\ntuts- oder Behördenname, die Anschrift\nDie Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1\nund Telefonnummer der Inhaber oder Lei-\nNr. 10) und die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 14) wer-\nter der Betriebe und Unternehmen nach\nden gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Bundes-\nden §§ 35, 38, 41, 49, 52, 55, 79, 82, 88\nstatistikgesetzes vom Statistischen Bundesamt erho-\nund 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflich\nben und aufbereitet. Der Bundesminister für Ernäh-\ntigen nach§ 93 Abs. 2 Nr. 3 und 4,\".\nrung, Landwirtschaft und Forsten übernimmt bei den\nBetriebs- und Marktwirtschaftlichen Meldungen (§ 1                 bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8\nNr. 13) abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a                     eingefügt:\nund c des Bundesstatistikgesetzes die Vorbereitung                      ,,8. der Wirtschaftszweig, die Art der produ-\nund Weiterentwicklung der Statistik sowie die Veröf-                         zierten Güter, der jährliche Rohholzein-\nfentlichung und Darstellung der Ergebnisse.\"                                 schnitt sowie die Zahl der tätigen Per-\nsonen,\".\n30. Die bisherigen §§ 51 bis 54 werden die §§ 95 bis 98.               cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die\nNummern 9 und 10.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2 bis 9\" durch die\n31. In dem neuen § 96 werden in Satz 1 vor dem Wort                    Angabe „Nr. 2 bis 10\" ersetzt.\n,,Bodennutzungshaupterhebung\" die Worte „Betriebs-\nund Marktwirtschaftlichen Meldungen in der Landwirt-      33. Der neue § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nschaft (§ 1 Nr. 13), die\" eingefügt und in den Sätzen 2\nund 3 das Wort „Auskunftspflichtigen\" jeweils durch            a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\ndie Worte „zu Befragenden\" ersetzt.                                 „Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden\nbei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung\nund bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die An-\n32. Der neue § 97 wird wie folgt geändert:                              schriften der Betriebe und Unternehmen sowie An-\na) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:                              gaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge\nder produzierten Güter und zur Zahl der tätigen\n. ,,(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbe-               Personen. aus der Statistik im Produzierenden Ge-\nreitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Aus-                  werbe verwenden.\"\nnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2\nbis 5, 6, mit Ausnahme der Erntevorausschätzung              b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nund Ernteberichterstattung, 7, 12 und 13 führen die\nstatistischen Ämter der Länder ein einheitliches        34. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt ge-\nBetriebsregister. Für die Erhebung nach § 1 Nr. 14           faßt:\nwird das Betriebsregister vom Statistischen Bun-                                 ,,Sch Iu ßvorsch ritt\".\ndesamt geführt. Das Betriebsregister kann zur\nFeststellung und zum Nachweis der Erhebungs-\n35. Der bisherige § 55 wird gestrichen.\neinheiten, zur Ziehung von Stichproben für die\nrepräsentativen Erhebungen, zur Aufstellung von\nRotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu        36. Der bisherige § 56 wird § 99. § 99 Satz 2 wird ge-\nBefragender, zum Versand der Erhebungsunter-                 strichen.\nlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen\nbei den Befragten, zur Durchführung von Erhebun-\nArtikel 2\ngen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der\nErgebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnun-                  Neufassung des Agrarstatistikgesetzes\ngen bei Stichproben verwendet werden. Für agrar-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nstatistische Zuordnungen und Zusammenführun-\nForsten kann den Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in\ngen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswer-\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\ntungen dürfen die Erhebungsmerkmale der Boden-         sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nnutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14\nAbs. 1, § 17 Abs. 1), der Viehzählung (§ 20), der\nArbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft (§ 23\nAbs. 1), der Agrarberichterstattung (§ 29 Abs. 1,                                  Artikel 3\n§ 30 Abs. 2), der Landwirtschaftszählung (§ 34\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1), der\nGeflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57        Dieses Gesetz tritt am 3. Oktober 1992 in Kraft. Gleich-\nAbs. 1), der Holzstatistik(§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1)   zeitig treten folgende Gesetze außer Kraft:\nund der Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Mel-\n1. das Gesetz über eine Fischereistatistik vom 21. Juli\ndungen in der Landwirtschaft (§ 87 Abs. 1) verwen-\n1960 (BGBI. 1 S. 589),\ndet werden; dabei ist eine Verwendung personen-\nbezogener Angaben anderer Personen als des             2. das Gesetz über betriebs- und marktwirtschaftliche\nBetriebsinhabers unzulässig.\"                              Meldungen in der Landwirtschaft vom 23. Dezember","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992                              1631\n1966 (BGBI. 1 S. 683) sowie die Verordnung zur Ein-       4. das Gesetz über eine Holzstatistik vom 30. April 1968\nschränkung und Änderung des Erhebungsprogramms               (BGBI. 1 S. 333),\nnach § 2 des Gesetzes über betriebs- und marktwirt-       5. das Gesetz über eine Milchstatistik vom 25. Juli 1968\nschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft vom              (BGBI. 1 S. 860),\n11. August 1976 (BGBI. 1 S. 2196),\n6. das Gesetz über eine Schlachtungs- und Schlachtge-\n3. das Gesetz über eine Geflügelstatistik in der Fassung        wichtsstatistik vom 29. August 1975 (BGBI. 1 S. 2305),\nder Bekanntmachung vom 29. März 1967 (BGBI. 1\nS. 388), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes 7. das Gesetz über eine Düngemittelstatistik vom 15. No-\nvom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2555),                     vember 1977 (BGBI. 1 S. 2137).\nDas vorstehende ·Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. September 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle            ·"]}