{"id":"bgbl1-1992-43-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":43,"date":"1992-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/43#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-43-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_43.pdf#page=6","order":7,"title":"Verordnung zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM (TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung - TPflLV)","law_date":"1992-09-16T00:00:00Z","page":1614,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1614                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM\n(TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung -TPflLV)\nVom 16. September 1992\nAuf Grund des § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-         5. die Kennzahlen der in den Nummern 1 bis 4 genannten\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die                Netze.\nBundesregierung nach Anhörung des Unternehmens\n§ 11 der TELEKOM-Datenschutzverordnung vom 24. Juni\nDeutsche Bundespost TELEKOM durch den Bundes-\n1991 (BGBI. 1 S. 1390) und § 11 der Teledienstunterneh-\nminister für Post und Telekommunikation:\nmen-Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 1991\n(BGBI. 1 S. 2337) sind zu beachten.\n§ 1\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-\nPflichtleistungen\nwährleisten, daß die Dienstleistung zu jeder Zeit von jeder-\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die nach-           mann unter einheitlichen Rufnummern_ in Anspruch ge-\nstehend aufgeführten Wettbewerbsdienstleistungen, die          nommen werden kann.\nim besonderen öffentlichen Interesse liegende lnfrastruk-\nturdienstleistungen darstellen, als Pflichtleistungen zu er-                                §3\nbringen:\nHerausgabe von Teilnehmerverzeichnissen\n1. Erteilen von Auskünften über Rufnummern (§ 2),\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-\n2. Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen (§ 3),              währleisten, daß mindestens einmal jährlich auf dem\n3. Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§ 4),            neuesten Stand befindliche Teilnehmerverzeichnisse über\ndie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rufnummern\n4. Bereitstellen einer Notrufmöglichkeit in öffentlichen\nherausgegeben werden.\nTelefonstellen (§ 5),\n5. Übermitteln von Fernschreiben (§ 6),                            (2) Das Teilnehmerverzeichnis enthält die Rufnummern,\ndie Namen, Vornamen und die Anschrift der Anschlußin-\n6. Übermitteln von Telegrammen (§ 7).                          haber des Telefondienstes der Deutschen Bundespost\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Pflichtlei-            TELEKOM und der Anschlußinhaber der bundesweiten\nstungen in der Fläche zu einheitlichen Leistungsentgelten      zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunikation der\nnach dem Grundsatz der Tarifeinheit im Raum anzu-              Deutschen Bundespost TELEKOM und anderer Betreiber,\nbieten.                                                        soweit sie der Deutschen Bundespost TELEKOM zugäng-\nlich sind und soweit die Anschlußinhaber des Telefondien-\n(2) Für die Pflichtleistungen gelten die §§ 1 bis 5 Abs. 1  stes der Deutschen Bundespost TELEKOM, der bundes-\nund die §§ 6 bis 9, 11 bis 16, 18 und 27 Abs. 2                weiten zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunika-\nder Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991             tion der Deutschen Bundespost TELEKOM und anderer\n(BGBI. 1 S. 1376), die durch die Erste Verordnung zur          Betreiber der Eintragung nicht ganz oder teilweise gemäß\nÄnderung der Telekommunikationsverordnung vom                  § 1O Abs. 3 TELEKOM-Datenschutzverordnung oder § 1O\n16. September 1992 (BGBI. 1 S. 1612) geändert worden           Abs. 3 Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung\nist, entsprechend.                                             widersprochen haben. Das Teilnehmerverzeichnis enthält\nauch Rufnummerinformationen über Notdienstträger.\n§2\n(3) Die Eintragungen in den Teilnehmerverzeichnissen\nErteilen von Auskünften über Rufnummern\nmüssen für alle in Absatz 2 erwähnten Anschlußinhaber\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-              und Betreiber in gleicher Weise erfolgen.\nwährleisten, daß Anrufende Auskünfte erhalten über\n(4) Jedem Anschlußinhaber der in Absatz 2 genannten\n1. die Rufnummern der Anschlußinhaber des Telefon-             Netze ist jährlich ein Teilnehmerverzeichnis mit den Ruf-\ndienstes der Deutschen Bundespost TELEKOM,               nummern seines Teilnehmerverzeichnisbereichs zur Ver-\n2. die Rufnummern der Anschlußinhaber der bundeswei-          fügung zu stellen. Dafür kann ein Entgelt erhoben wer-\nten zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunika-       den.\ntion der Deutschen Bundespost TELEKOM,\n§4\n3. die Rufnummern der Anschlußinhaber von bundeswei-\nten digitalen zellularen Mobilfunknetzen für Sprach-               Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen\nkommunikation anderer Betreiber als der Deutschen            (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Bereit-\nBundespost TELEKOM, soweit sie der Deutschen Bun-        stellung öffentlicher Telefonstellen an allgemein und jeder-\ndespost TELEKOM zugänglich sind,                         zeit zugänglichen Standorten zu gewährleisten. Die öffent-\n4. die Rufnummern der Anschlußinhaber ausländischer           lichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand\nTelefondienste, soweit sie der Deutschen Bundespost·     zu halten und müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet\nTELEKOM zur Verfügung stehen,                             sein.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992                          1615\n(2) Die Dienstleistung ist dem allgemeinen Bedarf ent-                               §6\nsprechend flächendeckend anzubieten. In den Bundes-\nÜbermitteln von Fernschreiben\nländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist der Versor-           Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu gewährlei-\ngungslage mit Telefonanschlüssen besonders Rechnung          sten, daß Fernschreiben entsprechend der allgemeinen\nzu tragen, bis in den jeweiligen Gemeinden eine Telefon-     Nachfrage ausgetauscht werden können.\ndichte erreicht ist, die der Dichte im übrigen Bundesgebiet\nvergleichbar ist.                                                                        §7\n§5                                          Übermitteln von Telegrammen\nBereitstellen einer Notrufmöglichkeit                (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-\nin öffentlichen Telefonstellen                währleisten, daß schriftliche Nachrichten, die der Absen-\nder ihr mit der Bestimmung übergeben hat, sie dem Emp-\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat auf Antrag\nfänger als Telegramm zukommen zu lassen, unverzüglich\ndes zuständigen Bundeslandes oder eines ermächtigten\nübermittelt werden. Eine Übermittlung ist unverzüglich,\nNotdienstträgers in öffentlichen Telefonstellen Notrufein-\nwenn diese an den Empfänger im Inland spätestens inner-\nrichtungen einzurichten, die es dem Nutzer ermöglichen,\nhalb von 6 Stunden nach der Aufgabe erfolgt.\ndurch einfache Handhabung und möglichst unter automati-\nscher Anzeige des Standortes der benutzten Telefonstelle        (2) Im Verkehr mit dem Ausland kann die Übermittlung\nSprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle aufzu-        von Telegrammen auf Grund der Bedingungen der auslän-\nnehmen.                                                      dischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten priva-\nten Betriebsgesellschaften eingeschränkt sein.\n(2) Öffentliche Telefonstellen, in denen sich Einrichtun-\ngen nach Absatz 1 befinden, sind besonders zu kenn-\nzeichnen.                                                                                §8\nInkrafttreten\n(3) Für das Bereitstellen und den Betrieb von Notrufein-\nrichtungen ist vom Antragsteller ein Entgelt zu erheben,        Diese Verordnung tritt am 30. September 1992 in\ndas die vollen Kosten deckt.                                 Kraft.\nBonn, den 16. September 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","1616                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung\n(Erste Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung - 1. BezAnpÜÄndV)\nVom 22. September 1992\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B           der Besoldungsgruppen\nAbschnitt II Nr. 2 § 5 Abs. 1 und 2 und der Anlage II        A 1 bis A 9 zugrunde liegt              450 Deutsche Mark,\nKapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a\nder Besoldungsgruppen\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-                                                360 Deutsche Mark.\nA 10 bis A 12 zugrunde liegt\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1145, 1235) verordnet die Bundes-        (2) Bei Beurlaubungen unter Fortfall der Bezüge wird die\nregierung:                                                   einmalige Zahlung zu dem Teil gewährt, der dem Verhält-\nnis des Beurlaubungszeitraumes zu der übrigen Zeit in den\nArtikel 1                          Monaten Januar bis April 1992 entspricht.\nÄnderung                               (3) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten\nder Ersten Bezügeanpassungs-                    zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deut-\nÜbergangsverordnung                        schen Mark, sind die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes entsprechend anzuwenden.\nDie Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung\nvom 29. August 1991 (BGBI. 1 S. 1868) wird wie folgt ge-        (4) Maßgebend für die Fälle der Absätze 1 und 3 sind die\nändert:                                                      Verhältnisse am 2. Januar 1992.\nin Artikel 1 § 3 Abs. 4:\na) In Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark\" durch                                   §3\ndie Angabe „500 Deutsche Mark\" ersetzt.                                            Zahlung\nb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.                         (1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten\nnur einmal gewährt.\nArtikel 2\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 stehen der einmaligen\nEinmalige Zahlung                         Zahlung entsprechende Leistungen aus ~inem anderen\nRechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des\n§ 1                             Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechende Vor-\nschriften) der einmaligen Zahlung nach diesen Vorschrif-\nVoraussetzungen                         ten gleich, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht\nEine einmalige Zahlung nach § 2 erhalten die am 1. Mai    übereinstimmen.\n1992 vorhandenen Empfänger von Bezügen nach Artikel 1           (3) Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Besol-\n§ 2 der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverord-\ndungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.\nnung, die für die Monate Januar bis April 1992 Bezüge aus\neinem hauptberuflichen Dienstverhältnis erhalten haben.\n§2\nArtikel 3\nBeträge                                                   Inkrafttreten\n(1) Die einmalige Zahlung beträgt für Empfänger von         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in\nmonatlichen Bezügen, denen ein Grundgehalt                   Kraft.\nBonn, den 22. September 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992                1617\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung\nvon Beamten der Bundesfinanzverwaltung\nVom 27. August 1992\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nvom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni\n1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13\n(gehobener Dienst) und der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung\n- dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen,\n- den Oberfinanzpräsidenten,\ndem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,\n- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen,\n- dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,\ndem Präsidenten des Zollkriminalamtes und\n- dem Präsidenten des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen\njeweils für ihren Geschäftsbereich.\nDie Ernennung zu Beamten der Besoldungsgruppen A 11, A 12 und A 13 (gehobe-\nner Dienst) bedarf meiner vorherigen Zustimmung.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundes-\nfinanzverwaltung vom 3. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3000), geändert durch die\nAnordnung vom 25. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 1027), außer Kraft.\nBonn, den 27. August 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                      lnkrafttretens\nSeite   (Nr.          vom)\n25. 8. 92 Sec~:2ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Hamburg)                                    7766    (174     16. 9. 92)   s. Art. 2\n96-1-2-87\n25. 8. 92 !;?ritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Neunundneunzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Flugplatz Kiel-Holtenau}                                  7767    (174     16. 9. 92) 15. 10. 92\n96-1-2-99\n14. 9. 92 Einhundertneunzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-\nliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -                   7797    (175     17. 9. 92)   s. Art. 3\n7400·1\n26. 8. 92 ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Verkehrsflughafen München)                                7798    (175     17. 9. 92) 17. 9. 92\n96·1·2-114\n31. 8. 92 Siebenundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für\nFlugsicherung zur Änderung der Fünfundachtzigsten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen\nfür Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollier-\nten Luftraum}                                                 7798    (175     17. 9. 92) 17. 9. 92\n96-1-2-85"]}