{"id":"bgbl1-1992-43-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":43,"date":"1992-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/43#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_43.pdf#page=4","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsverordnung (1. ÄndV-TKV)","law_date":"1992-09-16T00:00:00Z","page":1612,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1612                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Telekommunikationsverordnung\n(1. ÄndV-TKV)\nVom 16. September 1992\nAuf Grund des§ 30 Abs. 1 des Postverfassungsgeset-                5. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1\" die\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die                    Angabe „oder 2\" gestrichen.\nBundesregierung nach Anhörung der Deutschen Bundes-\npost TELEKOM durch den Bundesminister für Post und\nTelekommunikation:                                                  6. § 22 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 22\nArtikel 1                                              Nutzung und Zusammenschaltung\nDie Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991                       (1) Der Kunde ist berechtigt, die bereitgestellten\n(BGBI. 1 S. 1376) wird wie folgt geändert:                              Übertragungswege freizügig zu nutzen. Er kann hier-\nbei insbesondere eigene oder fremde Endeinrichtun-\n1. Die Inhaltsübersicht wird nach § 25 wie folgt gefaßt:               gen an die Abschlußeinrichtung des Übertragungswe-\n„Zweiter Abschnitt                           ges anschalten, wenn sich diese Einrichtungen auf\ndemselben Grundstück wie die Abschlußeinrichtun-\nSonstige Bestimmungen\ngen befinden. Er ist ferner berechtigt, die Abschlußein-\n§ 26 Pflichtleistungen                                              richtungen bereitgestellter Übertragungswege unmit-\n§ 27 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen                           telbar oder mittelbar\n§ 28 Inkasso                                                        1. zusammenzuschalten,\n§ 29 Anschalteerlaubnis                                             2. mit Fest- und Wählverbindungen, die von der Deut-\nschen Bundespost TELEKOM oder anderen An-\nDritter Abschnitt                               bietern bereitgestellt werden, zu den technischen\nSchlußvorschrift                                und vertraglichen Bedingungen der jeweiligen An-\n§ 30 Inkrafttreten\".                                                    bieter zusammenzuschalten,\n3. mit Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten, die\n2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „des Internationalen                    nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über Fern-\nFernmeldevertrages und seiner\" durch die Wörter „der                    meldeanlagen innerhalb der Grenzen eines Grund-\nKonstitution und Konvention der Internationalen Fern-                   stücks ohne Verleihung errichtet und betrieben\nmeldeunion und ihrer\" ersetzt.                                          werden können,\n· 4. mit Fernmeldeanlagen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2\n3. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a                            und 3 b des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oh-\neingefügt:                                                              ne Verleihung errichtet und betrieben werden\n,,2 a. ,,Pflichtleistungen\" diejenigen Wettbewerbs-                     können, zusammenzuschalten, sofern die Fern-\ndienstleistungen, die durch eine Rechtsverord-                  meldeanlagen auch nach Zusammenschaltung die\nnung gemäß § 25 Abs. 2 des Postverfassungs-                     Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit\ngesetzes als Pflichtleistungen bestimmt worden                  nach § 3 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nsind,\".                                                         erfüllen,\n5. mit Fernmeldeanlagen, für deren Errichtung und\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                            Betrieb eine Verleihung nach § 2 des Gesetzes\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zweiten\" durch                     über Fernmeldeanlagen erteilt worden ist, zu-\ndas Wort „ersten\" ersetzt.                                         sammenzuschalten, sofern in der Verleihungsur-\nkunde eine solche Zusammenschaltung zugelas-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                      sen worden ist.\n,,(3) Über Änderungen der Allgemeinen Ge-                        (2) Das ausschließlich dem Bund zustehende\nschäftsbedingungen sind die Kunden in geeigneter               Recht, Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4\nWeise zu informieren. Änderungen der Allgemei-                 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen), bleibt\nnen Geschäftsbedingungen zuungunsten der Kun-                  unberührt.\"\nden werden nicht vor dieser Informationsmaßnah-\nme wirksam.\"\nc) In Absatz 4 werden in Satz 2 das Wort „schriftlich\"          7. § 23 wird wie folgt geändert:\ngestrichen und in Satz 3 die Wörter „von zwei                  a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nMonaten\" durch die Wörter „eines Monats\" sowie\ndie Wörter „nach Zugang der schriftlichen Ände-                b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nrungsmitteilung hiervon\" durch die Wörter „nach                     ,,(5) Der Kunde kann verlangen, daß ihm während\nder Informationsmaßnahme davon\" ersetzt.                           der einzelnen Telefonverbindungen im Rahmen","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992                            1613\nder bestehenden technischen und betrieblichen         11. Der bisherige § 28 wird § 29 und wie folgt geändert:\nMöglichkeiten Informationen über die anfallenden         a} Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nEntgelteinheiten übermittelt werden. Die Deutsche            fügt:\nBundespost TELEKOM kann hierfür ein Entgelt in\nRechnung stellen. Die datenschutzrechtlichen Vor-             ,,Die Funktionsweise oder die vorgesehene Ver-\nschriften bleiben unberührt.\"                                 wendung einer Endeinrichtung entspricht dem gel-\ntenden Fernmelderecht, wenn\n8. § 25 wird wie folgt gefaßt:                                       1. durch die vorgesehene Verwendung der End-\neinrichtung das auschließliche Recht des Bun-\n,,§ 25                                      des gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes\nNutzung und Zusammenschaltung                                über Fernmeldeanlagen (Telefondienstmono-\n(1) Der Kunde ist berechtigt, Anschlüsse des Tele-\npol) nicht verletzt wird und\nfondienstes freizügig zu nutzen. Dabei gilt § 22 Abs. 1           2. im Falle der Anschaltung an Wählverbindungen\nSatz 2 und 3 sinngemäß.                                                der Deutschen Bundespost TELEKOM die\n(2) Das ausschließlich dem Bund zustehende                          Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen\nRecht, Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4                   mit den Einrichtungen des Netzes sowie im\nSatz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen}, bleibt                     Falle der Teilnahme am Telefondienst im Sinne\nunberührt.\"                                                            des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über\nFernmeldeanlagen die Kommunikationsfähig-\nkeit von Endeinrichtungen untereinander über\n9. Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefaßt:                              das Netz gewährleistet ist.\"\n,,§ 26                              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nPflichtleistungen                               ,,(2) Fernmeldeanlagen, insbesondere Funkan-\nFür Wettbewerbsdienstleistungen, die Pflichtleistun-          lagen, die auf Grund einer Verleihung gemäß§ 2\ngen sind, gelten die §§ 1 bis 5 Abs. 1 und die §§ 6 bis          des Gesetzes über Fernmeldeanlagen errichtet\n9, 11 bis 16, 18 und 27 Abs. 2 entsprechend.                     und betrieben werden dürfen, bedürfen insoweit\neiner Anschalteerlaubnis nach Absatz 1 Satz 6, als\n§ 27                                  diese nicht bereits im Rahmen der Verleihung er-\nteilt worden ist.\"\nSonstige Wettbewerbsdienstleistungen\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n(1} Für Wettbewerbsdienstleistungen, die nicht\nPflichtleistungen sind, gelten die §§ 1, 2 und 9 Abs. 2\nentsprechend.                                            12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\ngefaßt:\n(2) Auf die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen\n„Dritter Abschnitt\nist § 17 insoweit sinngemäß anzuwenden, als das\nschadenverursachende Ereignis auf Übertragungswe-                                  Schlußvorschrift\".\ngen der Deutschen Bundespost TELEKOM oder in\neiner Vermittlungseinrichtung der Deutschen Bundes-      13. Der bisherige § 29 wird aufgehoben.\npost TELEKOM eingetreten ist, soweit diese für die\nVermittlung von Sprache für andere (§ 1 Abs. 4 Satz 2    14. In § 30 werden die Wörter „und mit Ablauf des\ndes Gesetzes über Fernmeldeanlagen} in Anspruch\n30. September 1992 außer Kraft\" gestrichen.\ngenommen wird. Ist streitig, ob die Voraussetzungen\ndes Satzes 1 vorliegen, so trifft die Beweislast die\nDeutsche Bundespost TELEKOM.                                                          Artikel 2\n(3) Im übrigen gilt diese Verordnung für die in Ab-      Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nsatz 1 genannten Dienstleistungen nicht.\"                kann den Wortlaut der Telekommunikationsverordnung in\nder vom 30. September 1992 an geUenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\n10. Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert:\nIn Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe „31. August\nArtikel 3\n1993\" durch die Angabe „31 . Dezember 1995\" und die\nWörter „regional begrenzter Betriebsversuche\" durch        Diese Verordnung tritt am 30. September 1992 in\ndie Wörter „von Betriebsversuchen\" ersetzt.              Kraft.\nBonn, den 16. September 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}