{"id":"bgbl1-1992-43-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":43,"date":"1992-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/43#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_43.pdf#page=8","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung (Erste Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung - 1. BezAnpÜÄndV)","law_date":"1992-09-22T00:00:00Z","page":1616,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1616                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung\n(Erste Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung - 1. BezAnpÜÄndV)\nVom 22. September 1992\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B           der Besoldungsgruppen\nAbschnitt II Nr. 2 § 5 Abs. 1 und 2 und der Anlage II        A 1 bis A 9 zugrunde liegt              450 Deutsche Mark,\nKapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a\nder Besoldungsgruppen\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-                                                360 Deutsche Mark.\nA 10 bis A 12 zugrunde liegt\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1145, 1235) verordnet die Bundes-        (2) Bei Beurlaubungen unter Fortfall der Bezüge wird die\nregierung:                                                   einmalige Zahlung zu dem Teil gewährt, der dem Verhält-\nnis des Beurlaubungszeitraumes zu der übrigen Zeit in den\nArtikel 1                          Monaten Januar bis April 1992 entspricht.\nÄnderung                               (3) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten\nder Ersten Bezügeanpassungs-                    zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deut-\nÜbergangsverordnung                        schen Mark, sind die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes entsprechend anzuwenden.\nDie Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung\nvom 29. August 1991 (BGBI. 1 S. 1868) wird wie folgt ge-        (4) Maßgebend für die Fälle der Absätze 1 und 3 sind die\nändert:                                                      Verhältnisse am 2. Januar 1992.\nin Artikel 1 § 3 Abs. 4:\na) In Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark\" durch                                   §3\ndie Angabe „500 Deutsche Mark\" ersetzt.                                            Zahlung\nb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.                         (1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten\nnur einmal gewährt.\nArtikel 2\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 stehen der einmaligen\nEinmalige Zahlung                         Zahlung entsprechende Leistungen aus ~inem anderen\nRechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des\n§ 1                             Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechende Vor-\nschriften) der einmaligen Zahlung nach diesen Vorschrif-\nVoraussetzungen                         ten gleich, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht\nEine einmalige Zahlung nach § 2 erhalten die am 1. Mai    übereinstimmen.\n1992 vorhandenen Empfänger von Bezügen nach Artikel 1           (3) Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Besol-\n§ 2 der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverord-\ndungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.\nnung, die für die Monate Januar bis April 1992 Bezüge aus\neinem hauptberuflichen Dienstverhältnis erhalten haben.\n§2\nArtikel 3\nBeträge                                                   Inkrafttreten\n(1) Die einmalige Zahlung beträgt für Empfänger von         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in\nmonatlichen Bezügen, denen ein Grundgehalt                   Kraft.\nBonn, den 22. September 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}