{"id":"bgbl1-1992-43-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":43,"date":"1992-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/43#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_43.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher, zum Glasveredler und zum Vulkaniseur","law_date":"1992-09-08T00:00:00Z","page":1611,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992                                1611\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnungen über die Berufsausbildung\nzum Holzspielzeugmacher, zum Glasveredler und zum Vulkaniseur\nVom 8. September 1992\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom               eingefügt sowie das Wort „erstreckt\" durch das Wort\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24         ,,erstrecken\" ersetzt.\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des§ 25 der\nArtikel 2\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt           Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Glas-\ndurch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976            veredler/zur Glasveredlerin und zum Glasschleifer und\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bun-     Glasätzer/zur Glasschleiferin und Glasätzerin vom 13. De-\ndesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem            zember 1989 (BGBI. 1 S. 2238) wird wie folgt geändert:\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft:\n1. In der Überschrift der Verordnung, in § 1 sowie in der\nÜberschrift der Anlage zu § 5 wird die Bezeichnung des\nArtikel 1                                 Ausbildungsberufs jeweils wie folgt gefaßt:\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Holz-             ,,Glasveredler/Glasveredlerin\".\nspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin vom 15. Juli\n1991 (BGBI. 1 S. 1502) wird wie folgt geändert:              2. § 12 wird gestrichen; § 13 wird § 12.\n1. Dem § 1 wird folgender Paragraph vorangestellt:                                       Artikel 3\n\"§ 1                                Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Vulkani-\nAnwendungsbereich                       seur/zur Vulkaniseurin vom 18. Februar 1981 (BGBI. 1\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in       S. 237) wird wie folgt geändert:\ndem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holz-\nspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und           1. In der Überschrift der Verordnung, in § 1 sowie in der\nfür die Berufsausbildung in dem nach § 1 a anerkann-           Überschrift der Anlage zu § 4 wird die Bezeichnung des\nten Ausbildungsberuf.\"                                        Ausbildungsberufs jeweils wie folgt gefaßt:\n„Vulkaniseur und ReifenmechanikerNulkaniseurin und\n2. Der bisherige § 1 wird § 1 a.                                  Reifenmechanikerin\".\n2. § 10 wird gestrichen; § 11 wird § 10.\n3. Die Überschrift des § 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\".\nArtikel 4\n4. In § 8 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Die Ab-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nschlußprüfung\" die Wörter „und die Gesellenprüfung\"      Kraft.\nBonn, den 8. September 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","1612                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Telekommunikationsverordnung\n(1. ÄndV-TKV)\nVom 16. September 1992\nAuf Grund des§ 30 Abs. 1 des Postverfassungsgeset-                5. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1\" die\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die                    Angabe „oder 2\" gestrichen.\nBundesregierung nach Anhörung der Deutschen Bundes-\npost TELEKOM durch den Bundesminister für Post und\nTelekommunikation:                                                  6. § 22 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 22\nArtikel 1                                              Nutzung und Zusammenschaltung\nDie Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991                       (1) Der Kunde ist berechtigt, die bereitgestellten\n(BGBI. 1 S. 1376) wird wie folgt geändert:                              Übertragungswege freizügig zu nutzen. Er kann hier-\nbei insbesondere eigene oder fremde Endeinrichtun-\n1. Die Inhaltsübersicht wird nach § 25 wie folgt gefaßt:               gen an die Abschlußeinrichtung des Übertragungswe-\n„Zweiter Abschnitt                           ges anschalten, wenn sich diese Einrichtungen auf\ndemselben Grundstück wie die Abschlußeinrichtun-\nSonstige Bestimmungen\ngen befinden. Er ist ferner berechtigt, die Abschlußein-\n§ 26 Pflichtleistungen                                              richtungen bereitgestellter Übertragungswege unmit-\n§ 27 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen                           telbar oder mittelbar\n§ 28 Inkasso                                                        1. zusammenzuschalten,\n§ 29 Anschalteerlaubnis                                             2. mit Fest- und Wählverbindungen, die von der Deut-\nschen Bundespost TELEKOM oder anderen An-\nDritter Abschnitt                               bietern bereitgestellt werden, zu den technischen\nSchlußvorschrift                                und vertraglichen Bedingungen der jeweiligen An-\n§ 30 Inkrafttreten\".                                                    bieter zusammenzuschalten,\n3. mit Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten, die\n2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „des Internationalen                    nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über Fern-\nFernmeldevertrages und seiner\" durch die Wörter „der                    meldeanlagen innerhalb der Grenzen eines Grund-\nKonstitution und Konvention der Internationalen Fern-                   stücks ohne Verleihung errichtet und betrieben\nmeldeunion und ihrer\" ersetzt.                                          werden können,\n· 4. mit Fernmeldeanlagen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2\n3. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a                            und 3 b des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oh-\neingefügt:                                                              ne Verleihung errichtet und betrieben werden\n,,2 a. ,,Pflichtleistungen\" diejenigen Wettbewerbs-                     können, zusammenzuschalten, sofern die Fern-\ndienstleistungen, die durch eine Rechtsverord-                  meldeanlagen auch nach Zusammenschaltung die\nnung gemäß § 25 Abs. 2 des Postverfassungs-                     Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit\ngesetzes als Pflichtleistungen bestimmt worden                  nach § 3 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nsind,\".                                                         erfüllen,\n5. mit Fernmeldeanlagen, für deren Errichtung und\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                            Betrieb eine Verleihung nach § 2 des Gesetzes\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zweiten\" durch                     über Fernmeldeanlagen erteilt worden ist, zu-\ndas Wort „ersten\" ersetzt.                                         sammenzuschalten, sofern in der Verleihungsur-\nkunde eine solche Zusammenschaltung zugelas-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                      sen worden ist.\n,,(3) Über Änderungen der Allgemeinen Ge-                        (2) Das ausschließlich dem Bund zustehende\nschäftsbedingungen sind die Kunden in geeigneter               Recht, Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4\nWeise zu informieren. Änderungen der Allgemei-                 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen), bleibt\nnen Geschäftsbedingungen zuungunsten der Kun-                  unberührt.\"\nden werden nicht vor dieser Informationsmaßnah-\nme wirksam.\"\nc) In Absatz 4 werden in Satz 2 das Wort „schriftlich\"          7. § 23 wird wie folgt geändert:\ngestrichen und in Satz 3 die Wörter „von zwei                  a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nMonaten\" durch die Wörter „eines Monats\" sowie\ndie Wörter „nach Zugang der schriftlichen Ände-                b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nrungsmitteilung hiervon\" durch die Wörter „nach                     ,,(5) Der Kunde kann verlangen, daß ihm während\nder Informationsmaßnahme davon\" ersetzt.                           der einzelnen Telefonverbindungen im Rahmen","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992                            1613\nder bestehenden technischen und betrieblichen         11. Der bisherige § 28 wird § 29 und wie folgt geändert:\nMöglichkeiten Informationen über die anfallenden         a} Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nEntgelteinheiten übermittelt werden. Die Deutsche            fügt:\nBundespost TELEKOM kann hierfür ein Entgelt in\nRechnung stellen. Die datenschutzrechtlichen Vor-             ,,Die Funktionsweise oder die vorgesehene Ver-\nschriften bleiben unberührt.\"                                 wendung einer Endeinrichtung entspricht dem gel-\ntenden Fernmelderecht, wenn\n8. § 25 wird wie folgt gefaßt:                                       1. durch die vorgesehene Verwendung der End-\neinrichtung das auschließliche Recht des Bun-\n,,§ 25                                      des gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes\nNutzung und Zusammenschaltung                                über Fernmeldeanlagen (Telefondienstmono-\n(1) Der Kunde ist berechtigt, Anschlüsse des Tele-\npol) nicht verletzt wird und\nfondienstes freizügig zu nutzen. Dabei gilt § 22 Abs. 1           2. im Falle der Anschaltung an Wählverbindungen\nSatz 2 und 3 sinngemäß.                                                der Deutschen Bundespost TELEKOM die\n(2) Das ausschließlich dem Bund zustehende                          Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen\nRecht, Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4                   mit den Einrichtungen des Netzes sowie im\nSatz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen}, bleibt                     Falle der Teilnahme am Telefondienst im Sinne\nunberührt.\"                                                            des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über\nFernmeldeanlagen die Kommunikationsfähig-\nkeit von Endeinrichtungen untereinander über\n9. Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefaßt:                              das Netz gewährleistet ist.\"\n,,§ 26                              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nPflichtleistungen                               ,,(2) Fernmeldeanlagen, insbesondere Funkan-\nFür Wettbewerbsdienstleistungen, die Pflichtleistun-          lagen, die auf Grund einer Verleihung gemäß§ 2\ngen sind, gelten die §§ 1 bis 5 Abs. 1 und die §§ 6 bis          des Gesetzes über Fernmeldeanlagen errichtet\n9, 11 bis 16, 18 und 27 Abs. 2 entsprechend.                     und betrieben werden dürfen, bedürfen insoweit\neiner Anschalteerlaubnis nach Absatz 1 Satz 6, als\n§ 27                                  diese nicht bereits im Rahmen der Verleihung er-\nteilt worden ist.\"\nSonstige Wettbewerbsdienstleistungen\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n(1} Für Wettbewerbsdienstleistungen, die nicht\nPflichtleistungen sind, gelten die §§ 1, 2 und 9 Abs. 2\nentsprechend.                                            12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\ngefaßt:\n(2) Auf die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen\n„Dritter Abschnitt\nist § 17 insoweit sinngemäß anzuwenden, als das\nschadenverursachende Ereignis auf Übertragungswe-                                  Schlußvorschrift\".\ngen der Deutschen Bundespost TELEKOM oder in\neiner Vermittlungseinrichtung der Deutschen Bundes-      13. Der bisherige § 29 wird aufgehoben.\npost TELEKOM eingetreten ist, soweit diese für die\nVermittlung von Sprache für andere (§ 1 Abs. 4 Satz 2    14. In § 30 werden die Wörter „und mit Ablauf des\ndes Gesetzes über Fernmeldeanlagen} in Anspruch\n30. September 1992 außer Kraft\" gestrichen.\ngenommen wird. Ist streitig, ob die Voraussetzungen\ndes Satzes 1 vorliegen, so trifft die Beweislast die\nDeutsche Bundespost TELEKOM.                                                          Artikel 2\n(3) Im übrigen gilt diese Verordnung für die in Ab-      Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nsatz 1 genannten Dienstleistungen nicht.\"                kann den Wortlaut der Telekommunikationsverordnung in\nder vom 30. September 1992 an geUenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\n10. Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert:\nIn Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe „31. August\nArtikel 3\n1993\" durch die Angabe „31 . Dezember 1995\" und die\nWörter „regional begrenzter Betriebsversuche\" durch        Diese Verordnung tritt am 30. September 1992 in\ndie Wörter „von Betriebsversuchen\" ersetzt.              Kraft.\nBonn, den 16. September 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","1614                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM\n(TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung -TPflLV)\nVom 16. September 1992\nAuf Grund des § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-         5. die Kennzahlen der in den Nummern 1 bis 4 genannten\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die                Netze.\nBundesregierung nach Anhörung des Unternehmens\n§ 11 der TELEKOM-Datenschutzverordnung vom 24. Juni\nDeutsche Bundespost TELEKOM durch den Bundes-\n1991 (BGBI. 1 S. 1390) und § 11 der Teledienstunterneh-\nminister für Post und Telekommunikation:\nmen-Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 1991\n(BGBI. 1 S. 2337) sind zu beachten.\n§ 1\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-\nPflichtleistungen\nwährleisten, daß die Dienstleistung zu jeder Zeit von jeder-\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die nach-           mann unter einheitlichen Rufnummern_ in Anspruch ge-\nstehend aufgeführten Wettbewerbsdienstleistungen, die          nommen werden kann.\nim besonderen öffentlichen Interesse liegende lnfrastruk-\nturdienstleistungen darstellen, als Pflichtleistungen zu er-                                §3\nbringen:\nHerausgabe von Teilnehmerverzeichnissen\n1. Erteilen von Auskünften über Rufnummern (§ 2),\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-\n2. Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen (§ 3),              währleisten, daß mindestens einmal jährlich auf dem\n3. Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§ 4),            neuesten Stand befindliche Teilnehmerverzeichnisse über\ndie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rufnummern\n4. Bereitstellen einer Notrufmöglichkeit in öffentlichen\nherausgegeben werden.\nTelefonstellen (§ 5),\n5. Übermitteln von Fernschreiben (§ 6),                            (2) Das Teilnehmerverzeichnis enthält die Rufnummern,\ndie Namen, Vornamen und die Anschrift der Anschlußin-\n6. Übermitteln von Telegrammen (§ 7).                          haber des Telefondienstes der Deutschen Bundespost\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Pflichtlei-            TELEKOM und der Anschlußinhaber der bundesweiten\nstungen in der Fläche zu einheitlichen Leistungsentgelten      zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunikation der\nnach dem Grundsatz der Tarifeinheit im Raum anzu-              Deutschen Bundespost TELEKOM und anderer Betreiber,\nbieten.                                                        soweit sie der Deutschen Bundespost TELEKOM zugäng-\nlich sind und soweit die Anschlußinhaber des Telefondien-\n(2) Für die Pflichtleistungen gelten die §§ 1 bis 5 Abs. 1  stes der Deutschen Bundespost TELEKOM, der bundes-\nund die §§ 6 bis 9, 11 bis 16, 18 und 27 Abs. 2                weiten zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunika-\nder Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991             tion der Deutschen Bundespost TELEKOM und anderer\n(BGBI. 1 S. 1376), die durch die Erste Verordnung zur          Betreiber der Eintragung nicht ganz oder teilweise gemäß\nÄnderung der Telekommunikationsverordnung vom                  § 1O Abs. 3 TELEKOM-Datenschutzverordnung oder § 1O\n16. September 1992 (BGBI. 1 S. 1612) geändert worden           Abs. 3 Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung\nist, entsprechend.                                             widersprochen haben. Das Teilnehmerverzeichnis enthält\nauch Rufnummerinformationen über Notdienstträger.\n§2\n(3) Die Eintragungen in den Teilnehmerverzeichnissen\nErteilen von Auskünften über Rufnummern\nmüssen für alle in Absatz 2 erwähnten Anschlußinhaber\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-              und Betreiber in gleicher Weise erfolgen.\nwährleisten, daß Anrufende Auskünfte erhalten über\n(4) Jedem Anschlußinhaber der in Absatz 2 genannten\n1. die Rufnummern der Anschlußinhaber des Telefon-             Netze ist jährlich ein Teilnehmerverzeichnis mit den Ruf-\ndienstes der Deutschen Bundespost TELEKOM,               nummern seines Teilnehmerverzeichnisbereichs zur Ver-\n2. die Rufnummern der Anschlußinhaber der bundeswei-          fügung zu stellen. Dafür kann ein Entgelt erhoben wer-\nten zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunika-       den.\ntion der Deutschen Bundespost TELEKOM,\n§4\n3. die Rufnummern der Anschlußinhaber von bundeswei-\nten digitalen zellularen Mobilfunknetzen für Sprach-               Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen\nkommunikation anderer Betreiber als der Deutschen            (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Bereit-\nBundespost TELEKOM, soweit sie der Deutschen Bun-        stellung öffentlicher Telefonstellen an allgemein und jeder-\ndespost TELEKOM zugänglich sind,                         zeit zugänglichen Standorten zu gewährleisten. Die öffent-\n4. die Rufnummern der Anschlußinhaber ausländischer           lichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand\nTelefondienste, soweit sie der Deutschen Bundespost·     zu halten und müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet\nTELEKOM zur Verfügung stehen,                             sein.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992                          1615\n(2) Die Dienstleistung ist dem allgemeinen Bedarf ent-                               §6\nsprechend flächendeckend anzubieten. In den Bundes-\nÜbermitteln von Fernschreiben\nländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist der Versor-           Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu gewährlei-\ngungslage mit Telefonanschlüssen besonders Rechnung          sten, daß Fernschreiben entsprechend der allgemeinen\nzu tragen, bis in den jeweiligen Gemeinden eine Telefon-     Nachfrage ausgetauscht werden können.\ndichte erreicht ist, die der Dichte im übrigen Bundesgebiet\nvergleichbar ist.                                                                        §7\n§5                                          Übermitteln von Telegrammen\nBereitstellen einer Notrufmöglichkeit                (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-\nin öffentlichen Telefonstellen                währleisten, daß schriftliche Nachrichten, die der Absen-\nder ihr mit der Bestimmung übergeben hat, sie dem Emp-\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat auf Antrag\nfänger als Telegramm zukommen zu lassen, unverzüglich\ndes zuständigen Bundeslandes oder eines ermächtigten\nübermittelt werden. Eine Übermittlung ist unverzüglich,\nNotdienstträgers in öffentlichen Telefonstellen Notrufein-\nwenn diese an den Empfänger im Inland spätestens inner-\nrichtungen einzurichten, die es dem Nutzer ermöglichen,\nhalb von 6 Stunden nach der Aufgabe erfolgt.\ndurch einfache Handhabung und möglichst unter automati-\nscher Anzeige des Standortes der benutzten Telefonstelle        (2) Im Verkehr mit dem Ausland kann die Übermittlung\nSprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle aufzu-        von Telegrammen auf Grund der Bedingungen der auslän-\nnehmen.                                                      dischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten priva-\nten Betriebsgesellschaften eingeschränkt sein.\n(2) Öffentliche Telefonstellen, in denen sich Einrichtun-\ngen nach Absatz 1 befinden, sind besonders zu kenn-\nzeichnen.                                                                                §8\nInkrafttreten\n(3) Für das Bereitstellen und den Betrieb von Notrufein-\nrichtungen ist vom Antragsteller ein Entgelt zu erheben,        Diese Verordnung tritt am 30. September 1992 in\ndas die vollen Kosten deckt.                                 Kraft.\nBonn, den 16. September 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}