{"id":"bgbl1-1992-42-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":42,"date":"1992-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/42#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-42-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_42.pdf#page=10","order":7,"title":"Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten","law_date":"1992-08-21T00:00:00Z","page":1602,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1602                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten\nVom 21. August 1992\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Erziehungsurlaubs-\nverordnung für Soldaten vom 15. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1054) wird nachstehend\nder Wortlaut der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der seit 1. Januar\n1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 15. Dezember 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Dezember\n1990 (BGBI. 1 S. 2645) und\n2. die mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getretene eingangs genannte\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 28 Abs. 7 und des § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273),\nbeide geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990\n(BGBI. 1 S. 2588),\nzu 2. des § 28 Abs. 7 und des § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes, die durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) eingefügt\nworden sind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142).\nBonn, den 21. August 1992\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nVerordnung\nüber den Erziehungsurlaub für Soldaten\n(Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten - ErzUrlVSold)\n§1                                Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in\nBeginn und Ende des Anspruchs                      Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub\nvon insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng-\n(1) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub oh-         stens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des\nne Geld- und Sachbezüge und ohne Leistungen nach dem           Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberech-\nUnterhaltssicherungsgesetz bis zur Vollendung des dritten      tigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten\nLebensjahres eines Kindes, das nach dem 31. Dezember           Elternteils erforderlich.\n1991 geboren ist, wenn sie\n(2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,\n1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zu-         solange\nsteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem Ziel\nder Annahme als Kind in ihre Obhut genommen haben,          1. die Mutterschutzfrist dauert, daß heißt bis zum Ablauf\nvon acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten\neinem Kind, für das sie ohne Personensorgerecht in\neinem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 des             bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt,\nBundeserziehungsgeldgesetzes beziehen können,               2. der mit dem Soldaten in einem Haushalt lebende ande-\noder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen             re Elternteil nicht erwerbstätig ist oder\nKind in einem Haushalt leben und                            3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.                       nimmt.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992                           1603\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege                                 §4\ngenommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie-                         Nicht volle Erwerbstätigkeit\nhungsurlaub in Anspruch genommen wird. Soldaten haben\nabweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub,           Während des Erziehungsurlaubs darf der Soldat mit\nwenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht si-       Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung oder\nchergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der Num-  einer von ihm beauftragten Stelle eine T eilzeitbeschäfti-\nmer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil         gung als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die Teilzeitbe-\narbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.            schäftigung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungs-\ngeldgesetzes zulässigen Umfang nicht überschreitet.\n(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder\nim Rahmen des Absatzes 1 verlängert werden, wenn die\nnach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Er ist auf                                    §5\nWunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in                   Kürzung des Erholungsurlaubs\nder Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund\nnicht erfolgen kann.                                           (1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-\ndermonat, für den der Soldat Erziehungsurlaub nimmt, um\n(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, so     ein Zwölftel gekürzt.\nendet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des\nKindes.                                                        (2) Hat der Soldat den ihm zustehenden Urlaub vor dem\nBeginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht vollständig\n(5) Der von der Bundeswehr erteilte Erziehungsurlaub     erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erziehungsurlaub\nendet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhält-      im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewäh-\nnisses.                                                     ren.\n§2                               (3) Hat der Soldat vor dem Beginn des Erziehungsur-\nlaubs mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zusteht,\nAntrag                          so ist der Urlaub, der ihm nach dem Ende des Erziehungs-\n(1) Der Soldat muß den Erziehungsurlaub spätestens       urlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu\nsechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in       kürzen.\nAnspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig erklä-\n§6\nren, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er\nErziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan-                      Truppenärztliche Versorgung\nspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel\nWährend des Erziehungsurlaubs besteht Anspruch auf\nunter den Berechtigten ist dreimal zulässig.\nunentgeltliche truppenärztliche Versorgung.\n(2) Hat der Soldat einen Erziehungsurlaub aus einem\nvon ihm nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig be-                                 §7\nantragt, kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall\ndes Grundes nachholen.                                        Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den\nFällen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten\n(3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der      dieser Verordnung geboren wird.\nSoldat seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten unver-\nzüglich mitzuteilen.\n§ 7a\n§3\nAuf Soldaten, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein\nVerfahren                          vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die\n(1) Den Erziehungsurlaub erteilt der Bundesminister       Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung in der bis\nder Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle.      zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwen-\ndung.\n(2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann\nder Bundesminister der Verteidigung die Erteilung des                                     §8\nbeantragten Erziehungsurlaubs ablehnen oder bereits ge-\nwährten Erziehungsurlaub widerrufen.                                     (Aufhebung anderer Vorschriften)\n(3) Mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidi-\n§9\ngung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf\nbereits bewilligten Erziehungsurlaub verzichtet werden.                             (Inkrafttreten)","1604                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes\nVom 27. August 1992\nAuf Grund des § 5 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezem-\nber 1985 (BGBI. 1 S. 2146) verordnet der Bundesminister für Verkehr:\nArtikel 1\n§ 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgeset-\nzes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1S. 860), die durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D\nAbschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1107)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„5. in Fällen der Nummern 1, 2 und 4, in denen beim Betrieb eines Schiffes\nPersonen getötet worden oder verschollen sind, ohne daß zugleich andere\nVoraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes\nerfüllt sind, das Seeamt Bremerhaven.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.\nBonn, den 27. August 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992                                           1605\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung\nVom 1. September 1992\nEs verordnen, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1                            (BGBI. 1 S. 1861), zuletzt geändert durch die Verordnung\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                                        vom 9. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1313), wird wie folgt geän-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                                      dert:\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530),\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n- auf Grund des§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des\n„Verordnung\n§ 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945,                                             über Höchstmengen an Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmitteln,\n1946) der Bundesminister für Gesundheit im Einverneh-\nDüngemitteln und sonstigen Mitteln\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nin oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen\nschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie\n(Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV)\".\n- auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständig-\nkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986                                     2. § 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Anlage 3\" durch\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der\ndie Worte „den Anlagen 3 und 7\" ersetzt.\ndurch § 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember\n1986 (BGBI. 1S. 2610) geändert worden ist, der Bundes-                                  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Anlage 2\nminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                                      oder 3\" durch die Worte „Anlage 2, 3 oder 7\" er-\nim Einvernehmen mit den Bundesministern für Ge-                                             setzt.\nsundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n3. Die Verordnung erhält als Anlage 7 die Anlage dieser\nund für Wirtschaft:\nÄnderungsverordnung.\nArtikel 1\nÄnderung                                                                       Artikel 2\nder Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung                                                                 Inkrafttreten\nDie Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in                                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989                                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. September 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nGiemens Stroetmann\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 3)                                                 Anlage 7\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)\nStoff                                   Höchstmenge                                         in oder auf folgendem Lebensmittel\nin Milligramm pro Kilogramm 1>\nNitrat                                 25002>                                               Kopfsalat, der in den Monaten Mai\nbis Oktober in Verkehr gebracht wird\n35003)                                              Kopfsalat, der in den Monaten November\nbis April in Verkehr gebracht wird\n1\n) Die Höchstmenge bezieht sich auf das Frischgewicht (eßbarer Anteil) des Lebensmittels.\n2\n)  Bis zum 31. Oktober 1992 gilt statt dessen eine Höchstmenge von 3000 Milligramm pro Kilogramm.\n3)  Bis zum 30. April 1995 gilt statt dessen eine Höchstmenge von 4500 Milligramm pro Kilogramm."]}