{"id":"bgbl1-1992-42-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":42,"date":"1992-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_42.pdf#page=5","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1992-08-21T00:00:00Z","page":1597,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992              1597\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzu§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 21. August 1992\nAuf Grund des Artikels 10 § 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-\nsungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 266) wird nachstehend\nder Wortlaut der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgeset-\nzes in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1972 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Dezember 1971\n(BGBI. 1 S. 2162),\n2. die mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft getretene Verordnung vom\n- 30. April 1974 (BGBI. 1 S. 1031),\n3. den mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen § 4 der Verordnung vom\n9. November 1978 (BGBI. 1 S. 1737),\n4. die am 12. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 3. Juli 1986 (BGBI. 1\ns. 993),\n5. die mit Wirkung vom 12. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 19. De-\nzember 1986 (BGBI. 1 S. 2630),\n6. den mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 § 2 Nr. 2 des\neingangs genannten Gesetzes.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 5 Abs. 6 Satz 3 und des § 53 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (BGBI. 1\nS. 1281),\nzu 2. des§ 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. August 1971 (BGBI. 1 S. 1281 ), geändert durch\ndas Gesetz zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom\n31. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 131),\nzu 3. des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Mai 1975\n(BGBI. I S.1173, 1174),\nzu 4. des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1 S. 2081),\nzu 5. des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553).\nBonn, den 21. August 1992\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","1598                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\n§ 1                                 e) für Beamte des mittleren Zoll- und Verbrauch-\nsteueraufsichtsdienstes\nEine Überschreitung der Obergrenzen des § 26 Abs. 1\ndes Bundesbesoldungsgesetzes und der Verordnung zu                   mit einem Anteil von höchstens 60 vom Hundert in\n§ 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nach              der Besoldungsgruppe A 9\nMaßgabe sachgerechter Stellenbewertung im Bereich des                und mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-\nBundes insoweit zulässig, als die Planstellen                        dungsgruppe A 8,\n1. a) für Beamte des gehobenen Zolldienstes, die über-         f) für Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und\nwiegend mit der Abfertigung im Bereich Zölle,                Zollfahndungsdienst\nMarktordnungen, Verbrauchsteuern und Monopole\nbefaßt sind,                                                 mit einem Anteil von höchstens 65 vom Hundert in\nder Besoldungsgruppe A 13\nmit einem Anteil von höchstens\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-\n4,8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,              dungsgruppe A 12\n14, 7 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,\nausgebracht werden;\n31,8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11,\n2. (~eggefallen)\nb) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die überwie-\ngend verbrauchsteuerpflichtige Großbetriebe mit       3. a) für hauptamtliche Sachverständige der Deutschen\neinem Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen DM              Bundesbahn und der Deutschen Bundespost,\noder Großbetriebe, die dem Zoll- oder Marktord-          b) für Prüfstatiker der Deutschen Bundesbahn\nnungsrecht, dem Recht des Außenwirtschaftsver-\nmit einem Anteil von höchstens\nkehrs oder der innerdeutschen Wirtschaftsbezie-\nhungen*) unterliegen, mit einem jährlichen Ein-          1o vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,\nund Ausfuhrwert von mehr als 20 Millionen DM             30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12\nprüfen, sowie Zollfahndungsbeamte im Ermitt-\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungs-\nlungsdienst in gleichzubewertenden Funktionen\ngruppe A 11\nmit einem Anteil von höchstens 50 vom Hundert in\nausgebracht werden;\nder Besoldungsgruppe A 13\n4. für die Bezirksbeamten der Deutschen Bundespost\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-\nsowie die technischen und nichttechnischen Kontrol-\ndungsgruppe A 12,\nleure der Deutschen Bundesbahn\nc) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die überwie-\nmit einem Anteil von höchstens\ngend die in Nummer 1 Buchstabe b genannten\nGroßbetriebe mit einem Jahresumsatz von mehr             40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,\nals 7,5 Millionen DM oder mit einem jährlichen Ein-      50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12\nund Ausfuhrwert von mehr als 2 Millionen DM\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungs-\nprüfen, sowie Zollfahndungsbeamte im Ermitt-\ngruppe A 11\nlungsdienst in gleichzubewertenden Funktionen\nausgebracht werden;\nmit einem Anteil von höchstens 40 vom Hundert in\nder Besoldungsgruppe A 12                             5. für Beamte des gehobenen Dienstes der Deutschen\nBundesbahn, die überwiegend leitende Aufgaben der\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-\nbetriebs- oder verkehrstechnischen Planung oder\ndungsgruppe A 11,\nLenkung in Dienststellen mit umfangreichen Einrich-\nd) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die überwie-      tungen der Eisenbahnbetriebs- oder Güterumschlags-\ngend die übrigen Großbetriebe oder prüfungsmä-           technik wahrnehmen,\nßig schwierige Mittelbetriebe prüfen, sowie Zoll-\nmit einem Anteil von höchstens\nfahndungsbeamte im Ermittlungsdienst in gleich-\nzubewertenden Funktionen                                 10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,\nmit einem Anteil von höchstens 60 vom Hundert in         20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,\nder Besoldungsgruppe A 11                                40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-           ausgebracht werden;\ndungsgruppe A 10,                                     6. für Beamte des gehobenen Dienstes der Deutschen\nBundespost, die überwiegend leitende Aufgaben der,\n*) Gegenstandslos.                                               Planung oder der Lenkung des Betriebsablaufs in","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992                             1599\nDienststellen mit umfangreichen Einrichtungen der          umfangreichen Einrichtungen der Postförder- und Ver-\nPostförder- und Verteiltechnik oder Fernmelde-             teiltechnik oder Fernmeldebetriebstechnik wahrneh-\nbetriebstechnik wahrnehmen oder post-, kraftfahr-          men oder post-, kraftfahr-, hochbau- oder fernmelde-\noder hochbautechnische Aufgaben in einem solchen            technische Aufgaben in einem solchen Umfang aus-\nUmfang ausführen, daß dadurch ihre Gesamtaufgabe           führen, daß dadurch ihre Gesamtaufgabe geprägt\ngeprägt wird,                                               wird,\nmit einem Anteil von höchstens                             mit einem Anteil von höchstens\n10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,               15 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,\n20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,                35 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,\n40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11                50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7\nausgebracht werden;                                        ausgebracht werden.\n7. für Abnahmebeamte und technische Güteprüfer des\n§2\nmittleren Dienstes\nmit einem Anteil von höchstens                          Eine Überschreitung im Sinne des § 1 ist nach Maßgabe\nsachgerechter Stellenbewertung im Bereich der Länder\n40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,            zulässig\n50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8             1. in den Steuerverwaltungen insoweit, als die Planstel-\nausgebracht werden;                                      len\n8. für Lokdienstleiter der Deutschen Bundesbahn              a) für Betriebsprüfer, die überwiegend\nmit einem Anteil von höchstens                                aa) Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr\nals 20 Millionen DM, zu denen mindestens ein\n60 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und                     Großbetrieb im Sinne des Buchstabens b ge-\n30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8                         hört,\nausgebracht werden;                                           bb) Großbetriebe, und zwar\n9. für Beamte des mittleren technischen Dienstes bei der              -   Handelsbetriebe· mit einem Gesamtumsatz\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-                        von mehr als 36 Millionen DM,\npost, die überwiegend mit der Bauaufsicht oder über-\n-   Fertigungsbetriebe und andere Leistungs-\nwiegend mit der Prüfung von technischen Vorhaben\nbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr\nbefaßt sind,\nals 33,3 Millionen DM,\nmit einem Anteil von höchstens\n-   Kreditinstitute mit einem Aktiwermögen von\n40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,                            mehr als 250 Millionen DM,\n50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8                         -  Versicherungsunternehmen mit Jahresprä-\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungs-                    mieneinnahmen von mehr als 48, 75 Milli-\ngruppe A 7                                                            onen DM,\nausgebracht werden;                                           prüfen, sowie Steuerfahndungsprüfer in gteichzube-\nwertenden Funktionen\n10. für Beamte im schweren Triebfahrzeugdienst der\nDeutschen Bundesbahn                                          mit einem Anteil von höchstens 50 vom Hundert in\nder Besoldungsgruppe A 13\nmit einem Anteil von höchstens\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-\n30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,                   dungsgruppe A 12,\n40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8                b) für Betriebsprüfer, die überwiegend\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungs-\naa) nicht unter Buchstabe a fallende Konzerne,\ngruppe A 7\nbb) nicht unter Buchstabe a fallende Großbetriebe,\nausgebracht werden;\nund zwar\n11. (weggefallen)\n-  Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von\n12. für Fahrdienstleiter der Deutschen Bundesbahn, die                    mehr als 9 Millionen DM oder einem steuer-\nüberwiegend in der Lenkung des Betriebsablaufs auf                    lichen Gewinn von mehr als 300 000 DM,\ngroßen Stellwerken eingesetzt sind,                                -  freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von\nmit einem Anteil von höchstens                                        mehr als 5 Millionen DM oder einem steuer-\nlichen Gewinn von mehr als 700 000 DM,\n15 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,\n35 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,                        -  andere       Leistungsbetriebe   mit  einem\nGesamtumsatz von mehr als 6 Millionen DM\n50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7\noder einem steuerlichen Gewinn von mehr\nausgebracht werden;                                                   als 300 000 DM,\n13. für Beamte des mittleren Dienstes der Deutschen                    -  Kreditinstitute mit einem Aktiwermögen von\nBundespost, die überwiegend Aufgaben der Aufsicht                     mehr als 100 Millionen DM oder einem steu-\noder Kontrolle im Betriebsablauf in Dienststellen mit                 erlichen Gewinn von mehr als 600 000 DM,","1600                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n-   Versicherungsunternehmen mit Jahresprä-                 a) mit Körperschaftsaufsicht einschließlich der Rech-\nmieneinnahmen von mehr als 30 Millio-                       nungsprüfung der Haushalte von Bund, Ländern,\nnen DM,                                                     Gemeinden und Gemeindeverbänden oder\n-   land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit             b) in Aufsichtsbehörden mit der Finanzierung und Prü-\neinem Wirtschaftswert der selbstbewirt-                     fung von Maßnahmen des Bildungswesens oder\nschafteten Flächen von mehr als 225 000 DM              c) in Aufsichtsbehörden mit Aufgaben des Umwelt-\noder einem steuerlichen Gewinn von mehr\nschutzes oder\nals 120 000 DM,\nd) mit Standesamtsaufsicht\ncc) Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz\nvon mehr als 2,2 Millionen DM oder einem steu-              befaßt sind,\nerlichen Gewinn von mehr als 120 000 DM                     mit einem Anteil von höchstens\nprüfen, sowie Steuerfahndungsprüfer in gleichzube-                10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,\nwertenden Funktionen\n30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12\nmit einem Anteil von höchstens 40 vom Hundert in\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungs-\nder Besoldungsgruppe A 12\ngruppe A 11\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-\nausgebracht werden;\ndungsgruppe A 11,\n4. (weggefallen)\nc) für Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig\n5. insoweit, als die Planstellen für Beamte des mittleren\nschwierige und nicht unter Nummer 1 Buchstabe b\nDienstes, die in der Gewerbeaufsichtsverwaltung mit\nDoppelbuchstabe cc fallende Mittelbetriebe prüfen,\nder selbständigen Prüfung kleinerer Betriebe oder\nsowie Steuerfahndungsprüfer in gleichzubewerten-\nden Funktionen                                                    Handwerksbetriebe betraut sind,\nmit einem Anteil von höchstens\nmit einem Anteil von höchstens 65 vom Hundert in\nder Besoldungsgruppe A 11                                         25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-                    40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,\ndungsgruppe A 10,                                                 25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7\nd) für Steuer-Außenprüfer                                             ausgebracht werden;\nmit einem Anteil von höchstens 60 vom Hundert in              6. insoweit, als die Planstellen für Beamte, die im Werk-\nder Besoldungsgruppe A 9                                          dienst bei den Justizvollzugsanstalten tätig sind,\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-                    mit einem Anteil von höchstens\ndungsgruppe A 8,                                                  25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,\ne) für Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und                     40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,\nSteuerfahndungsdienst                                             25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7\nmit einem Anteil von höchstens 65 vom Hundert in                  ausgebracht werden;\nder Besoldungsgruppe A 13                                     7. insoweit, als die Planstellen für Beamte, die im Überwa-\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-                    chungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebens-\ndungsgruppe A 12                                                  mittelkontrolldienst) eingesetzt sind,\nausgebracht werden;                                                   mit einem Anteil von höchstens\n15 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,\n2. in den Justizverwaltungen insoweit, als die Planstellen\n40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,\nfür Rechtspfleger, die überwiegend in Zwangsverstei-\ngerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-,                  30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7\nGrundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlaß-                   ausgebracht werden.\nsachen tätig sind,\n§3\nmit einem Anteil von höchstens\n5 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13 *),                    Eine Überschreitung im Sinne des § 1 ist nach Maßgabe\nsachgerechter Stellenbewertung in den Bereichen des\n20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,\nBundes und der Länder insoweit zulässig, als die Planstel-\n45 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11                       len\nausgebracht werden;                                               1. für Beamte in den Vorprüfungsstellen\nmit einem Anteil von höchstens\n3. in den Allgemeinen und Inneren Verwaltungen - zu\nBuchstabe c auch in den sonstigen Verwaltungen -                      10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,\ninsoweit, als die Planstellen für Beamte des gehobenen                30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,\nDienstes, die                                                         30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11\n*) Auf Artikel 2 § 1 Nr. 2 (Änderung des § 26 Abs. 1 des Bundesbesol-\nausgebracht werden;\ndungsgesetzes) und Artikel 10 § 5 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und 2. für die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und\n-versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1\nS. 266) wird hingewiesen.                                              Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992                           1601\nvon elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und          des mittleren Dienstes übertragen worden sind, ohne\nSystemprogrammen verwendeten Beamten                        daß sich Inhalt und Wertigkeit der Aufgaben wesentlich\na) des gehobenen Dienstes                                   geändert haben,\nmit einem Anteil von höchstens                          mit einem Anteil von höchstens 80 vom Hundert in der\nBesoldungsgruppe A 9\n10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungs-\n20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,\ngruppe A 8\n50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11,\nausgebracht werden.\nb) des mittleren Dienstes\nmit einem Anteil von höchstens                                                   §4\n20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,            (1) Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26\n50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,        ·Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die nicht von\n20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7          den §§ 1 bis 3 erfaßten Beamten bleiben die Beamten der\nausgebracht werden;                                     in dieser Verordnung genannten Funktionsgruppen unbe-\nrücksichtigt.\n3. für Beamte des mittleren nautischen Dienstes und des\nmittleren maschinentechnischen Dienstes auf Schiffen       (2) Soweit hierdurch Hebungen von Planstellen der\nund schwimmenden Geräten                                von der Verordnung nicht erfaßten Beamten im Rahmen\nder Obergrenzen des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-\nmit einem Anteil von höchstens                          gesetzes möglich werden, dürfen diese nach Maßgabe\n20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,             sachgerechter Bewertung nur für Beamte in gleichwertigen\n40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,             Funktionen vorgesehen werden.\n30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7\n§5\nausgebracht werden;\n(gegenstandslos)\n4. für Beamte des mittleren Dienstes, die überwiegend\nSachbearbeiteraufgaben wahrnehmen, die dem Ein-\ngangsamt des gehobenen Dienstes zugewiesen wa-                                       §6\nren, die aber seit dem 1. April 1957 dem Spitzenamt                             (Inkrafttreten)"]}