{"id":"bgbl1-1992-42-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":42,"date":"1992-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_42.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes","law_date":"1992-09-09T00:00:00Z","page":1593,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1593\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1992                        Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1992                                                                                                     Nr. 42\nTag                                                                        Inhalt                                                                                  Seite\n9. 9. 92   Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes                                                                                                          1593\n2121-6-24\n21. 8. 92    Neufassung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes                                                                               1595\n2032-1-9\n21. 8. 92    Neufassung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes                                                                               1597\n2032·1·8\n21. 8. 92    Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1602\n51-1-22\n27. 8. 92    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1604\n9510-17-1\n1. 9. 92   Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung . . . . . . . . . . .                                                     1605\n2125-40-28\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 29, Nr. 30 und Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1606\nVerkündungenimBundesanz~ger.............................. .. . . . . . . . . . . . ... . . . . . . .                                                      1608\nGesetz\nzur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes\nVom 9. September 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Behand-\nlung\" die Worte „einschließlich der ärztlichen Behand-\nArtikel 1                                                           lung einer Betäubungsmittelabhängigkeit\" eingefügt.\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes\n4. § 29 wird wie folgt geändert:\nDas Betäubungsmittelgesetz (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 28. Juli 1981, BGBI. 1S. 681, 1187), zuletzt geändert                                        An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1                                          ,,Die Abgabe von sterilen Einmaispritzen an Betäu-\nS. 1302), wird wie folgt geändert:                                                               bungsmittelabhängige stellt kein Verschaffen von Gele-\ngenheit zum Verbrauch im Sinne von Satz 1 Nr. 1O\n1. An§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird folgender Buch-                                           dar.\"\nstabe e angefügt:\n,,e) in Anlage 1, II oder III bezeichnete Betäubungsmit-                                5. Nach§ 31 wird folgender§ 31 a eingefügt:\ntel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur\n,,§ 31a\nUntersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte\nStelle oder zur Vernichtung entgegennimmt.\"                                                                    Absehen von der Verfolgung\n(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1,\n2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-                                           2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwalt-\ngesundheitsamt\" die Wörter „außer in den Fällen des                                           schaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e\" eingefügt.                                                      des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffent-","1594                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der             sem Falle auch über die Verweigerung der Zurück-\nTäter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenver-                  stellung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.\"\nbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt,\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3\nausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise\nbis 7.\nverschafft oder besitzt.\nc) Der neue Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fas-\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht\nsung:\nin jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzun-\ngen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwalt-                 ,,Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurück-\nschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstel-               stellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung\nlen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es                   nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht\nnicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der               zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung\nStrafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durch-                 derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt,\ngeführt werden kann oder in den Fällen des § 231                    oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 gefor-\nAbs. 2 der Strafprozeßordnung und der§§ 232 und 233                 derten Nachweis nicht erbringt.\"\nder Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durch-\ngeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.        7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „in der die\nDer Beschluß ist nicht anfechtbar.\"                             freie Gestaltung seiner Lebensführung erheblichen Be-\nschränkungen unterliegt,\" gestrichen.\n6. § 35 wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                  8. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung                a) In Satz 1 werden die Worte „seit mindestens drei\ndurch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der              Monaten\" gestrichen.\nVollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem\nZweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafpro-          b) In Satz 5 wird das Wort „vier\" durch das Wort „zwei\"\nzeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweige-               ersetzt.\nrung dieser Zustimmung nur zusammen mit der\nAblehnung der Zurückstellung durch die Vollstrek-                                  Artikel 2\nkungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einfüh-\nrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz an-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in die-       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. September 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r"]}