{"id":"bgbl1-1992-42-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":42,"date":"1992-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/42#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_42.pdf#page=13","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung","law_date":"1992-09-01T00:00:00Z","page":1605,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992                                           1605\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung\nVom 1. September 1992\nEs verordnen, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1                            (BGBI. 1 S. 1861), zuletzt geändert durch die Verordnung\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                                        vom 9. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1313), wird wie folgt geän-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                                      dert:\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530),\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n- auf Grund des§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des\n„Verordnung\n§ 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945,                                             über Höchstmengen an Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmitteln,\n1946) der Bundesminister für Gesundheit im Einverneh-\nDüngemitteln und sonstigen Mitteln\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nin oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen\nschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie\n(Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV)\".\n- auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständig-\nkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986                                     2. § 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Anlage 3\" durch\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der\ndie Worte „den Anlagen 3 und 7\" ersetzt.\ndurch § 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember\n1986 (BGBI. 1S. 2610) geändert worden ist, der Bundes-                                  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Anlage 2\nminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                                      oder 3\" durch die Worte „Anlage 2, 3 oder 7\" er-\nim Einvernehmen mit den Bundesministern für Ge-                                             setzt.\nsundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n3. Die Verordnung erhält als Anlage 7 die Anlage dieser\nund für Wirtschaft:\nÄnderungsverordnung.\nArtikel 1\nÄnderung                                                                       Artikel 2\nder Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung                                                                 Inkrafttreten\nDie Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in                                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989                                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. September 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nGiemens Stroetmann\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 3)                                                 Anlage 7\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)\nStoff                                   Höchstmenge                                         in oder auf folgendem Lebensmittel\nin Milligramm pro Kilogramm 1>\nNitrat                                 25002>                                               Kopfsalat, der in den Monaten Mai\nbis Oktober in Verkehr gebracht wird\n35003)                                              Kopfsalat, der in den Monaten November\nbis April in Verkehr gebracht wird\n1\n) Die Höchstmenge bezieht sich auf das Frischgewicht (eßbarer Anteil) des Lebensmittels.\n2\n)  Bis zum 31. Oktober 1992 gilt statt dessen eine Höchstmenge von 3000 Milligramm pro Kilogramm.\n3)  Bis zum 30. April 1995 gilt statt dessen eine Höchstmenge von 4500 Milligramm pro Kilogramm.","1606                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 29, ausgegeben am 8. September 1992\nTag                                                                    I n h a It                                                                Seite\n26. 8. 92      Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische Jugendwerk                                                622\nneu: 180-42\n29. 6. 92      Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag . . . .                                         627\n31. 7. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . .                              742\n5. 8. 92      Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Satzung des Komitees für die\nVerleihung des Deutsch-Polnischen Preises ............................. ·.·...............                                            742\n1O. 8. 92      Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                     744\n10. 8. 92      Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                   746\n10. 8. 92      Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit. . . . . . . .                                    747\n19. 8. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . .                                 7 48\nPreis dieser Ausgabe: 22,48 DM (20,48 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 23,48 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nNr. 30, ausgegeben am 10. September 1992\nTag                                                                    Inhalt                                                                    Seite\n31. 8. 92      Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins                                                                     749\nneu: 901-5-2\nPreis dieser Ausgabe: 27,60 DM (25,60 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28,60 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.","Nr . 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992                                                                                   1607\nNr. 31, ausgegeben am 12\" September 1992\nTag                                                                              I n h a It                                                                              Seite\n1. 9. 92       Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die RIAS BERLIN-Kommission                                                                    91 0\nneu: 180-1-33\n2. 9. 92       Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegen-\nüber Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   916\n613-2-8\n14. 7. 92       Bekanntmachung des deutsch-schweizerischen Abkomm.~ns vom 26. November 1991 zur Änderung\ndes Abkommens vom 21. Mai 1970 in der Fassung des Anderungsabkommens vom 4. Januar 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über\nden Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 920\n15. 7. 92       Bekanntmachung von Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   921\n30. 7. 92       Bekanntmachung der Vereinbarung über das EUREKA-Sekretariat zwischen den EUREKA-Mit-\ngliedern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  924\n31. 7. 92       Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                             928\n10.  8. 92      Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzie!le Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                            930\n10. 8. 92       Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                            931\n13. 8. 92       Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                              933\n20. 8. 92       Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Investitionsförderungsvertrags . . . . . . . . . . . . .                                                      934\n24. 8. 92       Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                             935\n24. 8. 92       Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                             937\n26. 8. 92       Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                            939\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}