{"id":"bgbl1-1992-41-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":41,"date":"1992-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/41#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-41-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_41.pdf#page=20","order":9,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes","law_date":"1992-08-26T00:00:00Z","page":1564,"pdf_page":20,"num_pages":12,"content":["1564                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes\nVom 26. August 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  2. des rollenden Materials anderer Eisenbahnunter-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        nehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, so-\nweit dieses Material den Bestimmungen der Bau-\nArtikel 1                                    und Betriebsordnungen des Bundes und der Län-\nder unterliegt,\nÄnderung des Gerätesicherheitsgesetzes\n3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen\nDas Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesi-\nin deren Tagesanlagen.\"\ncherheitsgesetz) vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), zu-\nletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August          3. § 2 wird wie folgt geändert:\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                                         aa) Satz 3 Nr. 1 letzter Satzteil wird wie folgt ge-\nfaßt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                             ,,von derselben Person in den Verkehr ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                       bracht werden\".\n,,(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen             bb) Satz 3 Nr. 3 erster Satzteil wird wie folgt ge-\nund Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das ge-                    faßt:\nwerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer                          „die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den\nwirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.\"                              Verkehr gebracht werden\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sport-\"\n,,(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbrin-          ein Komma und das Wort „Freizeit-\" eingefügt.\ngen und Ausstellen von\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a\n1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzu-                   und 2 b eingefügt:\nbehörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen                ,,(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne\nVorschriften unterliegen;                                  dieses Gesetzes sind\n2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart                  1. Dampfkesselanlagen,\nnach ausschließlich zur Verwendung für militäri-\nsche Zwecke bestimmt sind;                                   2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,\n3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine                     3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, ver-\nRechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, so-                    flüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,\nweit andere Vorschriften, die dem Gefahren-                  4. Leitungen unter innerem Überdruck für\nschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr                      brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe\nInverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder                     oder Flüssigkeiten,\nwenn sie atomrechtlichen Vorschriften unter-\n5. Aufzugsanlagen,\nliegen.\"\n6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten\nRäumen,\n2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\n7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Her-\n,,§ 1 a\nstellung kohlensaurer Getränke,\nDieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den\n8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,\nBetrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die ge-\nwerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder                 9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-\ndurch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit                      rung von brennbaren Flüssigkeiten,\nAusnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen                       10. medizinisch-technische Geräte.\n1 . der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen\nReichsbahn und der Nebenbetriebe, die den Be-                  Zu den Anlagen gehören auch Meß-, Steuer- und\ndürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetrie-                Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der\nbes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn und                  Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4\nder Deutschen Reichsbahn zu dienen bestimmt                     bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen\nsind,                                                           gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                1565\nAbs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwa-              d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nchungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitsein-                    ,,(4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts\nrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit               anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmit-\nsie nicht schon von Absatz 1 erfaßt werden.                      tel mit dem vom Bundesminister für Arbeit und\n(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ih-             Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntge-\nnen gleichgestellten Gegenstände gelten als tech-                machten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit\" verse-\nnische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsver-               hen werden, das eine zugelassene Stelle auf An-\nordnung nach diesem Gesetz erfaßt sind.\"                        trag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen\nGemeinschaften niedergelassenen Bevollmächtig-\nd) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3                       ten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeits-\nangefügt:                                                       mittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Beschei-\nnigung ausgestellt hat. Inhalt der Bescheinigung\n,,Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in ei-              muß sein, daß\nner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1\nnicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer               1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1\nInbetriebnahme beim Verwender erneut anderen                         genannten Anforderungen übereinstimmt,\nüberlassen werden, es sei denn, daß sie aufgear-                 2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die\nbeitet oder wesentlich verändert worden sind. Die                     bei der Herstellung des technischen Arbeitsmit-\nEinfuhr in die Europäischen Gemeinschaften steht                      tels zu beachten sind, um seine Übereinstim-\ndem Inverkehrbringen gleich.\"                                         mung mit dem geprüften Baumuster zu ge-\nwährleisten,\ne) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „des Herstellers\noder Einführers\" durch die Worte „derjenigen, die                3. die zugelassene Stelle Kontrollmaßnahmen zur\nsie in den Verkehr bringen\" ersetzt.                                  Überwachung der Herstellung und rechtmäßi-\ngen Verwendung des Zeichens durchführt,\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                        4. die für die Herstellung verantwortliche Person\nsich zur Einhaltung der Voraussetzungen nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     Nummer 2 und Duldung der Kontrollmaßnah-\naa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-                           men verpflichtet hat,\nstellt:                                                  5. die zugelassene Stelle die Zuerkennung des\n„Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den                    Zeichens entzieht, wenn sich die Anforderun-\nVerkehr gebracht werden, wenn sie den in den                   gen nach Absatz 1 geändert haben oder die\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz ent-                     Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht einge-\nhaltenen sicherheitstechnischen Anforderun-                    halten werden.\ngen und sonstigen Voraussetzungen für ihr                 Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwen-\nInverkehrbringen entsprechen und Leben oder               det und mit ihm darf nur geworben werden, wenn\nGesundheit oder sonstige in den Rechtsver-               die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.\"\nordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Be-\nnutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer        5. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\nVerwendung nicht gefährdet werden.\"\n,,§ 3a\nbb) Der bisherige Satz 1 erster Teilsatz wird wie\nTechnische Arbeitsmittel, die nicht den Vorausset-\nfolgt gefaßt:\nzungen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel\n,,Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsver-    nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhan-\nordnungen nach diesem Gesetz keine Anfor-            dels dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtba-\nderungen enthalten sind, dürfen nur in den           res Schild deutlich darauf hinweist, daß sie nicht den\nVerkehr gebracht werden\".                            Anforderungen entsprechen und erst erworben wer-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                           den können, wenn die Übereinstimmung hergestellt\nist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkeh-\n„Soweit Rechtsverordnungen nach diesem               rungen zum Schutz von Personen zu treffen.\"\nGesetz nichts anderes bestimmen, ist maß-\ngeblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erst-\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\nmaligen lnverkehrbringens im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes, bei technischen Ar-            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbeitsmitteln, die von Rechtsverordnungen                    ,,(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des\nnach§ 4 Abs. 1 erfaßt sind, die Rechtslage im             Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zu-\nZeitpunkt ihres erstmaligen lnverkehrbringens             stimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Ver-\nin den Europäischen Gemeinschaften.\"                      pflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarun-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   gen oder zur Durchführung von Rechtsakten des\nRats oder der Kommission der Europäischen Ge-\n,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische\nmeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes\nArbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben\nbetreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch\ndessen, der sie verwenden will, als Sonderanferti-\nRechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch\ngung hergestellt worden sind.\"\nzum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder Aus-                    genannten Rechtsgüter, sicherheitstechnische An-\nstellen\" gestrichen.                                             forderungen und sonstige Voraussetzungen des In-","1566                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere                 erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbrin-\nPrüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheini-                   gen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels\ngungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mit-                  zu verhindern oder zu beschränken oder es aus\nteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen                 dem Verkehr zu ziehen. Ist das betreffende Ar-\ngeregelt werden.\"                                              beitsmittel mit dem in § 3 Abs. 4 oder einem in\neiner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                          henen Zeichen versehen, so trifft die zuständige\nBehörde auch die erforderlichen Maßnahmen ge-\n,,(1 a) Der Bundesminister für Gesundheit kann               genüber demjenigen, der das Zeichen angebracht\nnach Anhörung des Ausschusses für technische                   oder zuerkannt hat.\"\nArbeitsmittel und der beteiligten Kreise im Einver-\nnehmen mit den Bundesministern für Arbeit und               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSozialordnung und für Wirtschaft und mit Zustim-               aa) Die Worte „Verfügung nach Absatz 1 zu er-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                            lassen\" werden durch die Worte „Maßnahme\nbestimmen, daß medizinisch-technische Geräte                           nach Absatz 1 zu treffen\" ersetzt.\nnur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn\nbb) In Nummer 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt\nzum Zweck des Gefahrenschutzes nach § 3 ein-\ngefaßt:\nschließlich des Schutzes der Menschen, deren\nLeben und Gesundheit von der Funktionssicherheit                      ,,durch den bei bestimmungsgemäßer Verwen-\ndes Gerätes abhängt,                                                   dung eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 droht\".\n1. die Geräte bestimmten Anforderungen ent-\nsprechen,                                                cc) Folgender Satz wird angefügt:\n2. der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die Ge-                   „Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die\nräte in ordnungsmäßigem Zustand befinden,                       von der Kommission der Europäischen Ge-\n3. die Geräte vom Hersteller, einem amtlichen                         meinschaften oder einem anderen Mitglied-\noder einem von der nach Landesrecht zuständi-                   staat ausgehen.\"\ngen Behörde hierzu anerkannten Sachverstän-           c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndigen einer Endabnahme unterzogen worden\n,,(3) Die zuständige Behörde geht bei technischen\nsind,\nArbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverord-\n4. die Geräte einer Bauartprüfung unterzogen                   nung nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformi-\nworden sind,                                             tätszeichen versehen sind, davon aus, daß sie den\n5. die Geräte nach einer Bauartprüfung allgemein               Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie\nzugelassen sind; die allgemeine Zulassung                 prüft lediglich durch Stichproben, ob diese Voraus-\nnach Bauartprüfung kann mit Auflagen zur War-            setzungen erfüllt sind. Soweit die Vorausset-\ntung verbunden werden,                                    zungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann sie\nPersonen, die das technische Arbeitsmittel entge-\n6. die Geräte mit einem Zeichen über die Prüfung\ngen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies unter-\nversehen sind oder\nsagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausrei-\n7. eine Gebrauchsanweisung in deutscher Spra-                  chen. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nche mitgeliefert wird und die Bedienungsele-             Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein Zeichen nicht\nmente der Geräte in deutscher Sprache oder                vorgeschrieben ist, entsprechend für technische\nmit genormten Bildzeichen beschriftet sind.\"              Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Zeichen versehen sind, sowie für technische Ar-\nbeitsmittel, für die eine der Kommission der Euro-\naa) Die Worte „Der Bundesminister für Arbeit und               päischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene\nSozialordnung\" werden durch die Worte „Die              Stelle eine in einer Rechtsverordnung nach § 4\nBundesregierung\" ersetzt.                               Abs. 1 vorgesehene Konformitätsbescheinigung\nbb) Die Worte „im Einvernehmen mit den Bundes-                 ausgestellt oder denen sie ein Konformitätszeichen\nministern für Wirtschaft und für Jugend, Fami-          zuerkannt hat.\"\nlie und Gesundheit\" werden gestrichen.             \" d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ncc) Die Worte „nach § 11\" werden durch die Worte                 ,,(4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen\n,,nach § 1O\" ersetzt und nach den Worten „ver-          eines technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn\nwiesen werden kann,\" werden die Worte „oder             die Voraussetzungen des § 3a nicht erfüllt sind.\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 1 a               Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung:\"\noder nach § 11\" eingefügt.\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                                8. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\n,,(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß von               ,,(1) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige\neinem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungs-               Behörde insbesondere das Inverkehrbringen tech-\ngemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder                  nischer Arbeitsmittel untersagen, deren Rückruf\nGesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein              anordnen und diese sicherstellen. Eine hoheitliche\nanderes in einer Rechtsverordnung nach § 4                     Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei\nAbs. 1 genanntes Rechtsgut droht, trifft sie alle              Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maß-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                 1567\nnahmen nicht getroffen werden können. Die zu-                           können\" und die Worte „ihn selbst\" durch die\nständige Behörde sieht von Maßnahmen nach                               Worte „sie selbst\" ersetzt.\nSatz 1 ab, wenn die Abwehr der von einem techni-                  cc) In Satz 3 werden die Worte „der Hersteller\nschen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch ei-                        oder Einführer\" durch die Worte „eine in Satz 1\ngene Maßnahmen der Verantwortlichen sicherge-                           genannte Person\" ersetzt.\nstellt wird. Ist bereits gegen den Hersteller, seinen\nBevollmächtigten oder den Importeur eine Maß-                     dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nnahme zur Verhinderung des lnverkehrbringens                            ,,Das Gutachten ist auf Verlangen der zustän-\ngetroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den                           digen Behörde zur Verfügung zu stellen.\"\nHändler nur zulässig, wenn er von einer ihm einge-\nräumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzurückzugeben, keinen Gebrauch macht.\"                            aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma\nersetzt und die Worte „sowie Proben zu ent-\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt\ngeändert:                                                               nehmen.\" angefügt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Der Auskunfts-\naa) Die Worte „den Erlaß einer Untersagungsver-\npflichtige hat\" durch die Worte „Die Auskunfts-\nfügung\" werden durch die Worte „eine Maß-\nnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4\" ersetzt.                           pflichtigen haben\" ersetzt und nach dem Wort\n„gestatten\" die Worte „und die Beauftragten\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                       der zuständigen Behörde zu unterstützen\"\n,,Die Anhörung entfällt, wenn die Person, ge-                     eingefügt.\ngen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft\ndartut, daß dem ein berechtigtes Interesse        10. § 8 wird wie folgt geändert:\nentgegensteht.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\ngefaßt:                                                           aa) In Satz 2 werden die Worte „den Bundesmini-\nster für Arbeit und Sozialordnung\" durch die\n,,(3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme                      Worte „die Bundesminister für Arbeit und So-\nnach § 5 Abs. 1 oder 4 oder erläßt sie eine Unter-                       zialordnung und für Gesundheit\" ersetzt.\nsagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so\nübersendet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz                bb) In Satz 3 werden das Wort „Vertreter\" durch\neine Ablichtung hiervon. Wurde das in § 3 Abs. 4                        die Worte „Personen aus dem Kreis\" ersetzt\noder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer                            und nach dem Wort „Unfallversicherung,\" die\nnach § 9 Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ist                       Worte „des Deutschen Instituts für Normung\nauch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen Landesbe-                           e. V.,\" eingefügt.\nhörde eine Ablichtung zu übersenden. Die Bundes-\nanstalt für Arbeitsschutz unterrichtet den Ausschuß          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür technische Arbeitsmittel sowie die zuständigen                aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Worte „dem\nStellen der Kommission und der Mitgliedstaaten                           Bundesminister für Wirtschaft\" durch die Worte\nder Europäischen Gemeinschaften entsprechend                            „den Bundesminist~rn für Wirtschaft und für\nden Unterrichtungspflichten, die in das technische                      Gesundheit\" ersetzt.\nArbeitsmittel betreffenden Rechtsakten des Rats\nbb) In Satz 3 werden die Worte „den Vorsitzenden\noder der Kommission der Europäischen Gemein-\naus seiner Mitte\" durch die Worte „ein Mitglied\nschaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die zu-\nfür den Vorsitz\" ersetzt.\nständigen Behörden über Mitteilungen der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften oder                 c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\neines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt                      ,,(3) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-\nwerden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz                       schutz zuständigen obersten Landesbehörden ha-\nmacht Untersagungsverfügungen bekannt, die un-                    ben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses\nanfechtbar geworden sind oder deren sofortige                     vertreten zu sein und gehört zu werden.\"\nVollziehung angeordnet worden ist.\"\nd) In Absatz 4 werden die Worte „das Bundesinstitut\"\nd) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.                           durch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „von Vertre-\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                         tern\" durch die Worte „sachverständiger Personen\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n11. Nach § 8 werden folgende neue §§ 9 und 10 einge-\n,,Diejenigen, die technische Arbeitsmittel her-\nfügt:\nstellen, einführen, in den Verkehr bringen oder\nausstellen, haben der zuständigen Behörde                                           ,,§ 9\nauf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und             ( 1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverord-\nsonstige Unterstützungen zu leisten, die zur         nung nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.\"         zugelassenen Stelle vorgesehen sir,d, müssen diese\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Der Verpflichtete           unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren\nkann\" durch die Worte „Die Verpflichteten            durchgeführt oder ausgestellt werden.","1568                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen         laboratorien zu betreten und zu besichtigen und die\nLandesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizie-            Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Beschei-\nrungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich               nigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen ha-\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung be-             ben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. § 7\nnannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekanntge-             Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.\nmachte Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn\nin einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde,                                        § 10\ndaß die Einhaltung der in einer Rechtsverordnung                   Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus-\nnach Satz 5 genannten besonderen und der folgenden              schusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung\nallgemeinen Anforderungen gewährleistet ist:                    des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften\n1. Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung             des Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungs-\noder der Durchführung der Fachaufgaben beauf-              vorschriften insbesondere\ntragten Personals von Personen, die an der Pla-            a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nnung oder Herstellung, dem Vertrieb oder der In-               ten sowie die technischen Normen bezeichnen, in\nstandhaltung des technischen Arbeitsmittels betei-             denen die allgemein anerkannten Regeln der\nligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der             Technik ihren Niederschlag gefunden haben,\nPrüfung oder Bescheinigung abhängig sind;\nb) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rats\n2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängi-                 oder der Kommission der Europäischen Gemein-\nge Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organi-               schaften erforderlichen Verfahrensregeln und Mit-\nsationsstrukturen, des erforderlichen Personals                teilungspflichten festlegen sowie\nund der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;\nc) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden\n3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche                    gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zustän-\nIntegrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhän-              digen Stellen festlegen.\"\ngigkeit des beauftragten Personals;\n4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;                 12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\ngefaßt:\n5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit\n„Besondere Vorschriften\nder zugelassenen Stelle bekanntgewordenen Be-\nfür die Errichtung und den Betrieb\ntriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter\nüberwachungsbedürftiger Anlagen\".\nOffenbarung;\n6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen       13. Der bisherige § 8a wird durch folgende §§ 11 bis 15\noder die Erteilung von Bescheinigungen festgeleg-         ersetzt:\nten Verfahren.                                                                        ,,§ 11\nDie Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden             (1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor\nund ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme,            Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre\nWiderruf und Erlöschen sind dem Bundesminister für             Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedür-\nArbeit und Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen.              fen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bun-\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung                desregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteilig-\nmit Zustimmung des Bundesrates weitere Voraus-                 ten Kreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\nsetzungen, die die zugelassenen Stellen für die Wahr-\nnehmung ihrer Aufgaben erfüllen müssen, festlegen,             1.    daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbe-\ninsbesondere hinsichtlich der fachlichen Anforderun-                 triebnahme, die Vornahme von Änderungen an\ngen an das Personal und der Auswertung der im                        bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen\nZusammenhang mit der Prüfung gewonnenen Er-                          betreffenden Umstände angezeigt und der Anzei-\nkenntnisse.                                                          ge bestimmte Unterlagen beigefügt werden müs-\nsen;\n(3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von\nPrüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die           2.    daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb\nin einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-                   sowie die Vornahme von Änderungen an beste-\nhen sind, sind auch die der Kommission der Europäi-                  henden Anlagen der Erlaubnis einer in der\nschen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf                     Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bun-\nGrund eines Rechtsakts des Rats oder der Kommis-                     des- oder Landesrecht zuständigen Behörde be-\nsion der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilten                    dürfen;\nStellen.                                                       2a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anla-\n(4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zer-             gen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelas-\ntifizierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht                 sen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen\nzuständigen Behörde. Die zuständige Behörde über-                    zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden\nwacht die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten                können;\nAnforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle            3.    daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,\nund ihrem mit der Leitung und der Durchführung der                   die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die\nFachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung                 Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Be-\nihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünf-                   trieb bestimmten, dem Stand der Technik entspre-\nte und sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauf-                 chenden Anforderungen genügen müssen. Anfor-\ntragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäfts-                 derungen technischer Art können in besonderen\nzeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowiEa Prüf-                   Vorschriften (technische Vorschriften) zusam-","Nr. 41    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                               1569\nmengefaßt werden; hierbei sind die Vorschläge               (5) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach\ndes Ausschusses (Absatz 2) zu berücksichtigen;           Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb\nvon zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der\n4.    daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb-\nErrichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung\nnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen\nzwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während\nund Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnun-\neines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat.\ngen unterliegen;\nDie Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbe-\n5.    welche Gebühren und Auslagen für die vorge-               hörde aus wichtigem Grund verlängert werden.\nschriebenen oder behördlich angeordneten Prü-\nfungen solcher Anlagen von den Eigentümern und                                      § 12\nPersonen, die solche Anlagen herstellen oder be-             ( 1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die\ntreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden          erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der\nnur zur Deckung des mit den Prüfungen verbun-             durch Rechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflich-\ndenen Personal- und Sachaufwandes erhoben,                ten anordnen. Sie kann darüber hinaus· die Maßnah-\nzu dem insbesondere der Aufwand für die Sach-             men anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um\nverständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe           Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.\nsowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfah-\nren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es               (2) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder\nkann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für            Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf\neine Prüfung erhoben werden kann, die nicht be-           Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2\ngonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist,             oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigen-\nwenn die Gründe hierfür von demjenigen zu ver-            prüfung errichtet, betrieben oder geändert wird.\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat. Die              {3) Im Fall von Anordnungen nach Absatz 1 kann\nHöhe der Gebührensätze richtet sich nach der              die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden\nZahl der Stunden, die ein Sachverständiger                Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen ent-\ndurchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen          sprechenden Zustandes untersagen. Das gleiche gilt,\nder bestimmten Anlagenart benötigt. In der                wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung\nRechtsverordnung können die Kostenbefreiung,              oder die Arbeitsstätte, jn der die Anlage betrieben\ndie Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-           wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.\nschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen\nund die Kostenerhebung abweichend von den                                           §13\nVorschriften des Verwaltungskostengesetzes ge-               Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen\nregelt werden.\nund Personen, die solche Anlagen herstellen oder\n(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-              betreiben, sind verpflichtet, den Sachverständigen,\nnen Vorschriften über die Einsetzung von technischen             denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen\nAusschüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sol-                zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder be-\nlen die Bundesregierung oder den zuständigen Bun-                hördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür\ndesminister insbesondere in technischen Fragen be-               benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen\nraten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und                   und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen\nTechnik entsprechende Vorschriften vorschlagen (Ab-              vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-\nsatz 1 Nr. 3). Sie schlagen ihnen ferner in Abstimmung           lich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-\nmit dem Technischen Ausschuß für Anlagensicherheit               gesetzes wird insoweit, eingeschränkt.\nnach § 31 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes dem Stand der Technik entsprechende Regeln                                          § 14\n(Technische Regeln) vor. Soweit Anforderungen tech-                 (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen\nnischer Art in besonderen Vorschriften (technische               Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1\nVorschriften) zusammengefaßt werden, müssen tech-                erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes be-\nnische Ausschüsse gebildet werden. In die Ausschüs-              stimmt ist, von amtlichen oder amtlich für diesen\nse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehör-            Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen.\nden und von obersten Landesbehörden, der Wissen-                 Diese sind in technischen Überwachungsorganisatio-\nschaft und der technischen Überwachung insbeson-                 nen zusammenzufassen. § 36 der Gewerbeordnung\ndere Vertreter der Hersteller und der Betreiber der              findet keine Anwendung.\nAnlagen zu berufen.\n(2) Die Prüfungen und die Überwachung von über-\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-             wachungsbedürftigen Anlagen der Deutschen Bun-\nnung die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder                    despost werden von den vom Bundesminister für Post\nteilweise auf den zuständigen Bundesminister über-               und Telekommunikation bestimmten Stellen vorge-\ntragen.                                                          nommen.\n(4) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechts-           (3) Die Bundesregierung kann durch Verwaltungs-\nverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundes-                 vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die An-\nrates; ausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeich-           forderungen bestimmen, denen die Sachverständigen\nneten technischen Vorschriften, die in Absatz 3 genann-          nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbil-\nten Rechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen,                 dung und Erfahrung in der technischen Überwachung\ndie sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, welche             genügen müssen.\nder Überwachung durch die Bundesverwaltung unter-                   (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsver-\nstehen.                                                        . ordnung die Organisation der technischen Überwa-","1570                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nchung, die Aufsicht über sie sowie die Durchführung              Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche\nder Überwachung. Sie können die Ermächtigung                     Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden kön-\ndurch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertra-               nen.\ngen.                                                                (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Beneh-            fahrlässig\nmen mit den obersten Arbeitsbehörden der Länder                  1. einer Rechtsverordnung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates Vorschriften über die Sammlung und Aus-                      a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder\nwertung der Erfahrungen der Sachverständigen sowie                    b) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4\nüber deren Weiterbildung zu erlassen.\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\n(6) Der Bundesminister für Gesundheit kann im                      Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1\nSozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates\nder Bundesanstalt für Arbeitsschutz die Aufgabe                       zuwiderhandelt,\nübertragen, die im Zusammenhang mit der Prüfung,                 3. entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich\nWartung und Überwachung von medizinisch-techni-                       macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte\nschen Geräten gewonnenen Erkenntnisse zu sam-                         oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht,\nmeln und auszuwerten und die mit der Prüfung der                      nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine\nmedizinisch-technischen Geräte befaßten Personen                      Unterlage nicht vorlegt oder\nhierüber zu unterrichten.\n4. entgegen § 15 Satz 2\n§ 15                                     a) in Verbindung mit § 139 b Abs. 1 Satz 2 oder\n§ 139 b Abs. 4 der Gewerbeordnung eine Be-\nDie Aufsicht über die Ausführung der nach § 11\nsichtigung oder Prüfung nicht gestattet oder\nAbs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den\nnach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei fin-                   b) in Verbindung mit§ 139b Abs. 5 der Gewerbe-\ndet § 139 b der Gewerbeordnung entsprechende An-                         ordnung eine statistische Mitteilung nicht, nicht\nwendung. Für Anlagen, welche der Überwachung                             richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndurch die Bundesverwaltung unterstehen, bestimmt                         macht.\ndie Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundes-                      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nrates die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.               Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des\nIn Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 kann die                  Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer\nAufsicht einem Bundesminister oder dem Bundesmini-               Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in\nster des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der                den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftau-\nBundesverwaltung übertragen werden; der Bundesmi-                send Deutsche Mark geahndet werden.\"\nnister kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten\nStelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßen-             15. Nach § 16 wird folgender neuer § 17 eingefügt:\ngesetzes, § 4 des Bundesfernstraßengesetzes und\n§ 6 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt.\"                                              ,,§ 17\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n14. Der bisherige § 9 wird § 16 und wie folgt gefaßt:                 strafe wird bestraft, wer eine in § 16 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b oder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete\n, ,,§ 16\nHandlung beharrlich wiederholt oder durch eine sol-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              che Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen\nfahrlässig                                                       oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-\n1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen „GS = ge-              det.\"\nprüfte Sicherheit\" verwendet oder mit diesem Zei-       16. Der bisherige § 12 wird § 18.\nchen wirbt,\n2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt,          17. Der bisherige § 13 wird § 19 und wie folgt gefaßt:\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\n,,§ 19\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,\n(1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten\n3. einer vollziehbaren Anordnung\nZeichens für ein technisches Arbeitsmittel, das von\na) nach § 5 Abs. 1 oder                                      einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\nb) nach§ 5 Abs. 3 Satz 3 oder§ 7 Abs. 1 Satz 3               in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar\n1986 (BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die\nzuwiderhandelt,                                              Verordnung vom 20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729),\n4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,               aufgeführten Prüfstelle vor dem 1. Januar 1993 einer\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig      Bauartprüfung unterzogen wurde, ist längstens bis\nerteilt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gut-             zum 1. Januar 1998 zulässig. Danach darf das Zei-\nachten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung            chen nur verwendet werden, wenn die Prüfstelle vom\nstellt oder                                                  Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 9\nAbs. 2 bekanntgemacht worden ist.\n5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht\ngestattet oder einen Beauftragten nicht unter-                  (2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverord-\nstützt.                                                      nung aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31. De-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                              1571\nzember 1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelas-          Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2\"\nsene Stellen im Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen       ersetzt.\nder Überwachung durch die zuständige Landesbe-\nhörde. Für Prüfstellen, die in einer Verordnung nach                              Artikel 4\n§ 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfungen durchführen, gel-\nÄnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Prüfstellen vor\ndem 1. Januar 1993 für diese Prüfungen als zugelas-        Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung\nsene Stellen benannt worden sind.\"                      der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni\n18. Der bisherige § 14 wird § 20.                            1992 (BGBI. 1 S. 1161 ), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                          1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 24 der Gewer-\nbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 11 des Gerätesicher-\nÄnderung der Gewerbeordnung                          heitsgesetzes\" ersetzt.\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geän-     2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24c der\ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990          Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14 des Gerä-\n(BGBI. 1 S. 2840), wird wie folgt geändert:                      tesicherheitsgesetzes\" und werden die Worte „Rechts-\nverordnung nach § 24 der Gewerbeordnung\" durch die\n1. In§ 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „den§§ 24         Worte „für Anlagen nach § 2 Abs. 2 a des Gerätesicher-\nbis 24d, 25 und\" gestrichen und durch das Zeichen,,§\"         heitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung\" ersetzt.\nersetzt.\n3. In§ 31 a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 24 Abs. 4 der\n2. Die §§ 24 bis 25 und 143 werden aufgehoben.                   Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 des\nGerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\n3. § 36 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.\nÄnderung des Atomgesetzes\nb) In Absatz 5 bisheriger Satz 2 werden die Worte „Sie\nfinden ferner\" durch die Worte „Die Absätze 1 bis 4      Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nfinden\" ersetzt.                                      vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 1992\n4. § 49 Abs. 1 wird aufgehoben.                              (BGBI. 1 S. 376), wird wie folgt geändert:\n5. In § 61 a werden die Worte „überwachungsbedürftige        1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nAnlagen im Reisegewerbe sowie für\" und die Angabe\na) Im ersten Teilsatz wird die Angabe ,,§ 24 der Ge-\n,,des§ 24 Abs. 1,\" gestrichen.\nwerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des\nGerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\n6. In § 148 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 143\nAbs. 1,\" gestrichen.                                          b) Im dritten Teilsatz werden die Worte „auf Grund des\n§ 24 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsvor-\nschriften\" durch die Worte „geltenden Rechtsvor-\nArtikel 3                                  schriften über die Errichtung und den Betrieb über-\nÄnderung des Bundesberggesetzes                           wachungsbedürftiger Anlagen\" ersetzt.\nDas Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1\n2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 24b der\nS. 1310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Fe-\nGewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 13 des Ge-\nbruar 1990 (BGBI. 1 S. 215), wird wie folgt geändert:\nrätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\n1. Dem§ 65 wird folgender Satz 2 angefügt:\n3. In§ 20 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24b der Gewerbe-\n„Zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der           ordnung\" durch die Angabe ,,§ 13 des Gerätesicher-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften kön-               heitsgesetzes\" ersetzt.\nnen durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) für Ein-\nrichtungen und Stoffe über Satz 1 hinaus und auch zum\nArtikel 6\nSchutz anderer als der dort genannten Rechtsgüter\nsicherheitstechnische Beschaffenheitsanforderungen                 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\nund sonstige Voraussetzungen des lnverkehrbringens\nDas Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-\nund der bestimmungsgemäßen Verwendung, insbe-\nkanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1 S. 1529,\nsondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Be-\n1654), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Fe-\nscheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und\nbruar 1990 (BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert:\nMitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen\ngeregelt werden.\"                                          In § 19f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund des\n§ 24 der Gewerbeordnung\" durch die Worte „für überwa-\n2. In § 68 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 65 Nr. 3, 6 und 5 chungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des\nin Verbindung mit Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 65 Satz 1    Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.","1572                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 7                           2. Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980\nÄnderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes                 (BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-\ntel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungs-\nDas Binnenschiffahrtsaufgabengesetz in der Fassung             vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nder Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270),         Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September · 1990\ngeändert durch § 4 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom                (BGBI. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:\n25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt ge-\na) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer\nändert:\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-\n§ 3 Abs. 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:                      nung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a\ndes Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-\n1. Im ersten Halbsatz wird die Angabe ,,§ 24 der Gewer-\nren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer\nbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Gerä-\nsolchen Anlage\" ersetzt.\ntesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\nb) In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24\n2. Im zweiten Halbsatz werden die Worte „nach § 24 der               Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die Anga-\nGewerbeordnung\" durch die Worte „für solche Anlagen\"              be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-\nersetzt.                                                          zes\" ersetzt.\nc) In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 24 c Abs. 1 und 2\nArtikel 8                                  der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14\nAbs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nÄnderung des Seeaufgabengesetzes                           setzt.\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-              d) In§ 29 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1\nmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), geändert               und 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15\ndurch Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1              Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nS. 1221 ), wird wie folgt geändert:                                   setzt.\nIn § 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und in § 9 Abs. 5           e) § 32 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24 der Gewerbeord-                 aa) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1\nnung\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Geräte-                           der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nsicherheitsgesetzes\" ersetzt.                                              Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\nheitsgesetzes\" ersetzt.\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2\nArtikel 9\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nÄnderung von Verordnungen                                   Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\nüber überwachungsbedürftige Anlagen                              heitsgesetzes\" ersetzt.\n1. Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom                      cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1\n17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591), geändert durch                    der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 6 des              Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-                      heitsgesetzes\" ersetzt.\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie folgt ge-      3. Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Be-\nändert:                                                       kanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),\na) In § 13 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der            zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nGewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1             25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171 ), wird wie folgt geän-\nNr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.             dert:\nb) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1                 nung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a\nNr. 2, Abs. 3 der Gewerbeordnung\" durch die              des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-\nAngabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des               ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer\nGerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.                      solchen Anlage\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2              b) In§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe\nNr. 1, Abs. 3 der Gewerbeordnung\" durch die              ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die\nAngabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des               Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheits-\nGerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.                      gesetzes\" ersetzt.\ncc) Im letzten Satzteil wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3      c) In § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 wird jeweils die\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 2               Angabe,,§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung\"\nAbs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-                durch dfe Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesi-\nsetzt.                                                   cherheitsgesetzes\" ersetzt.\nc) In § 16 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1,        d) In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24 d Satz 1\nAbs. 3 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe                    und 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15\n,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-              Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                        setzt.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                            1573\ne) § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                            ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer\n,,(2) Der Täter handelt                                     solchen Anlage\" ersetzt.\n1. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1         b) In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die\nAngabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\"\nBuchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes in\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6,                   durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-\nsicherheitsgesetzes\" ersetzt.\n2. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1         c) In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 wird die Angabe ,,§ 24c\nBuchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes in            Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung\" durch die Anga-\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 7                         be ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgeset-\nzes\" ersetzt.\nbei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanla-\ngen oder Rohrleitungen, die überwachungsbedürfti-       d) In§ 16 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 und 2\nge Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Geräte-            der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15\nsicherheitsgesetzes sind.\"                                  sa,z 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nsetzt.\n4. Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1          e) § 20 wird wie folgt geändert:\nS. 205), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII\naa) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigung~vertrages\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nheitsgesetzes\" ersetzt.\nS. 885, 1024), wird wie folgt geändert:\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1\na) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-\nnung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a\nheitsgesetzes\" ersetzt.\ndes Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-\nren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer      6. Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1\nsolchen Anlage\" ersetzt.\nS. 220), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII\nb) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24          Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages\nAbs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die Anga-         vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nbe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-       Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nzes\" ersetzt.                                            S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:\nc) In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1        a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer\nund 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14            anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-\nAbs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-              nung\" durch die Worte „im Sinne des§ 2 Abs. 2a\nsetzt.                                                       des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-\nd) In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1            ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer\nund 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15            solchen Anlage\" ersetzt.\nSatz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-          b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24\nsetzt.                                                       Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die Anga-\ne) § 27 wird wie folgt geändert:                                 be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-\nzes\" ersetzt.\naa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1\nc) In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 24c Abs. 1\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nund 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nsetzt.\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16         d-) In§ 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-              und 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nsetzt.\ncc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16         e) § 30 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-              aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                      der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\n5. Die Verordnung über elektrische Anlagen in explo-                      heitsgesetzes\" ersetzt.\nsionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980                      bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2\n(BGBI. 1 S. 214), zuletzt geändert durch die Verordnung                der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nvom 31. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2422), wird wie folgt                 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\ngeändert:                                                              heitsgesetzes\" ersetzt.\na) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer                 cc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-                       der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nnung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a                    Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-\ndes Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-                 heitsgesetzes\" ersetzt.","1574                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n7. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom                            Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\n27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229), zuletzt geändert                       heitsgesetzes\" ersetzt.\ndurch Anlage I Kapitel VI 11 Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3\ncc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                      heitsgesetzes\" ersetzt.\nd) § 21 wird wie folgt geändert:\na) In § 1 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-                      aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 148 Nr. 1 der\nnung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a                       Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 17 des\ndes Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-                     Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\nren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer                 bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 148 Nr. 2 der\nsolchen Anlage\" ersetzt.                                               Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 17 des\nb) In § 4 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe,,§ 24                       Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die.Anga-              e) § 24 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nbe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-\nzes\" ersetzt.                                                    ,,§ 6 Abs. 5 gilt hinsichtlich des Betriebs auch für die\nunter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen\nc) In § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 24c Abs. 1               Geräte.\"\nund 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14\nAbs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-           9. Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-\nsetzt.                                                        vember 1989 (BGBI. 1 S. 2044} wird wie folgt geän-\nd) In§ 24 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 und 2              dert:\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15                   a) In § 1 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer\nSatz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-                  anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-\nsetzt.                                                           nung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a\ne) § 27 wird wie folgt geändert:                                     des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-\nren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer\naa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1              solchen Anlage\" ersetzt.\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-               b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                     Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die Anga-\nbe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2               zes\" ersetzt.\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-               c) § 15 wird wie folgt geändert:\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                     aa) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1\ncc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1                     der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16                       Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-                   bb) In Absatz 2 Nr. 4 und 6 wird jeweils die Angabe\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                           ,,§ 24c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung\"\ndurch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 des\nGerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\n8. Die Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985\n(BGBI. 1 S. 93), geändert durch Anlage I Kapitel VIII                cc) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 24 c Abs. 2\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages                    der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                       Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II                   d) In § 18 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24d Satz 1 und 2\nS. 885,. 1025), wird wie folgt geändert:                             der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15\na) In § 6 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer                    Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-                     setzt.\nnung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a             e) § 21 wird wie folgt geändert:\ndes Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-\nren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer                 aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2\nsolchen Anlage\" ersetzt.                                              der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\nb) In§ 18 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1 und 2\" durch                      heitsgesetzes\" ersetzt.\ndie Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicher-\nbb) In Absatz 2 wird d.ie Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1\nheitsgesetzes\" ersetzt.\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nc) § 20 wird wie folgt geändert:                                          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-\naa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1\"                   heitsgesetzes\" ersetzt.\ndurch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\"            f) § 22 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) In Satz 1 wird dje Angabe ,,§ 148 Nr. 1 der\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2                   Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 17 des\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16                      Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                             1575\nbb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 148 Nr. 2 der      jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nGewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 17 des      nung geändert werden.\nGerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\nArtikel 10                                                    Artikel 13\nÄnderung von Verordnungen                                           Verweisungen\nnach dem Gerätesicherheitsgesetz                   Soweit in anderen als den in Artikel 2 bis 9 genannten\nIn § 7 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug   Fällen in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes\nvom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2541 ), § 3 der            auf die §§ 24 bis 25 der Gewerbeordnung verwiesen wird,\nMaschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar          beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechen-\n1991 (BGBI. 1 S. 146), § 7 der Vierten Verordnung zum        den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes in der\nGerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1            Fassung dieses Gesetzes. Als Rechtsverordnungen nach\nS. 957), § 7 der Verordnung über kraftbetriebene Flurför-    § 3 Abs. 1 und § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der\nderzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179), § 7         Fassung dieses Gesetzes gelten auch die auf Grund von\nder Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen       § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnun-\nDruckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171) und       gen. Sachverständige nach§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewer-\n§ 9 der Verordnung über das Inverkehrbringen von per-        beordnung gelten auch als Sachverständige nach § 14\nsönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1      Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-\nS. 1019) wird jeweils die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1\" durch   sung dieses Gesetzes.\ndie Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.\nArtikel 14\nArtikel 11\nNeufassung des Gerätesicherheitsgesetzes\nAufhebung\nder Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung              Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nden Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der vom\nDie Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fas-    Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nsung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1         Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nS. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729), wird aufgehoben.\nArtikel 15\nArtikel 12\nInkrafttreten\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Artikel 1\nDie auf Artikel 9 und 10 beruhenden Teile der dort        Nr. 2, 3 Buchstabe c, Nr. 6, 11 und 13 tritt abweichend von\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der          Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. August 1992\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nB. Seite\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}