{"id":"bgbl1-1992-41-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":41,"date":"1992-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/41#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-41-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_41.pdf#page=4","order":8,"title":"Gesetz zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz)","law_date":"1992-08-25T00:00:00Z","page":1548,"pdf_page":4,"num_pages":16,"content":["1548                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes\nund anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt\n(Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz)\nVom 25. August 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            bbb) Am Ende der Nummer 5 werden der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt\nund folgende Nummern 6 und 7 ange-\nArtikel 1                                               fügt:\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                                         „6. der innergemeinschaftliche Erwerb\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-                                    durch eine juristische Person, die\nmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350), geändert                                   nicht Unternehmer ist oder den Ge-\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Februar 1992                                      genstand nicht für ihr Unternehmen\n(BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt geändert:                                              erwirbt, soweit die erworbenen Ge-\ngenstände zum Gebrauch oder Ver-\nbrauch in den bezeichneten Zollfrei-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngebieten oder zur Ausrüstung oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                Versorgung eines Beförderungsmit-\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                              tels bestimmt sind;\n„4. die Einfuhr von Gegenständen aus dem                               7. der innergemeinschaftliche Erwerb\nDrittlandsgebiet     in  das   Zollgebiet                             eines neuen Fahrzeugs durch die in\n(Einfuhrumsatzsteuer);\".                                              § 1 a Abs. 3 und § 1 b Abs. 1 genann-\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                              ten Erwerber.\"\n,,5. der innergemeinschaftliche Erwerb im In-            bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nland gegen Entgelt.\"\n,,Lieferungen und sonstige Leistungen an juri-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                         stische Personen des öffentlichen Rechts so-\nfügt:                                                                 wie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in\n,,(2 a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses                     den bezeichneten Zollfreigebieten sind als\nUmsätze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6\nGesetzes umfaßt das Inland im Sinne des Absat-\nanzusehen, soweit der Unternehmer nicht an-\nzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                           har.d von Aufzeichnungen und Belegen das\nschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als In-                       Gegenteil glaubhaft macht.\"\nland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Ge-\nmeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt\nals Gebiet der Französischen Republik; die Insel          2. Nach § 1 .werden folgende §§ 1 a und 1 b eingefügt:\nMan gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs\n,,§ 1 a\nGroßbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im\nSinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht                            lnnergemeinschaftlicher Erwerb\nGemeinschaftsgebiet ist.\"                                      (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Ent-\ngelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nerfüllt sind:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den\naaa) In Nummer 4 werden die Klammerhin-                   Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mit-\nweise gestrichen.                                 gliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitglied-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                1549\nstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsge-             2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im\nbiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreige-              Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat\nbiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in                 den Betrag von 25 000 Deutsche Mark im vorange-\ndas Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Im Fall                 gangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird\ndes Reihengeschäfts gilt als Erwerber im Sinne                  diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraus-\ndes Satzes 1, wer das Umsatzgeschäft mit einem                  sichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).\nim Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder im\n(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des\nDrittlandsgebiet ansässigen Lieferer abgeschlos-\nAbsatzes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber\nsen hat;\ndem Finanzamt zu erklären und bindet den Erwerber\n2. der Erwerber ist                                            mindestens für zwei Kalenderjahre.\na) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein              (5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeu-\nUnternehmen erwirbt, oder                             ge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauch-\nsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind\nb) eine juristische Person, die nicht Unternehmer         Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie\nist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unter-      Tabakwaren.\nnehmen erwirbt,\nund                                                                                    §1b\nlnnergemeinschaftlicher Erwerb\n3. die Lieferung an den Erwerber                                                      neuer Fahrzeuge\na) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im              (1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen\nRahmen seines Unternehmens ausgeführt                  Erwerber, der nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2\nund                                                    genannten Personen gehört, ist unter den Vorausset-\nzungen des § 1 a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher\nb) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für\nErwerb.\ndie Besteuerung des Lieferers zuständig ist,\nnicht auf Grund der Sonderregelung für Klein-             (2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind\nunternehmer steuerfrei.                                1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hub-\nraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer\n(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Ent-                  Leistung von mehr als 7 ,2 Kilowatt,\ngelt gilt\n2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5\n1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unter-                       Metern,\nnehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in\ndas Inland durch einen Unternehmer zu seiner                3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als\nVerfügung, ausgenommen zu einer nur vorüberge-                    1 550 Kilogramm beträgt.\nhenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer                Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17\nden Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet ein-              Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.\ngeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber;\n(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbe-\n2. die Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung, bei            triebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als\nder im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf Grund                drei Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das\neines Werkvertrages aus vom Auftraggeber über-              1. Landfahrzeug nicht mehr als 3 000 Kilometer zu-\ngebenen Gegenständen ein Gegenstand anderer                      rückgelegt hat,\nFunktion hergestellt wird und dieser zur Verfügung\ndes Auftraggebers in das Inland gelangt. Der Auf-           2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstun-\ntraggeber gilt als Erwerber.                                     den auf dem Wasser zurückgelegt hat,\n3. Luftfahrzeug nicht_ länger als 40 Betriebsstunden\n(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der               genutzt worden ist.\"\nAbsätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden\nVoraussetzungen erfüllt sind:\n3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:\n1. Der Erwerber ist\na) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze                                        ,.§ 2a\nausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuer-                                    Fahrzeuglieferer\nabzug führen,                                             Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei\nb) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatz-            der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ge-\nsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,           langt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des\n§ 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer be-\nc) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Aus-           handelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen\nführung von Umsätzen verwendet, für die die           Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des§ 2 ist und die\nSteuer nach den Durchschnittsätzen des § 24           Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens aus-\nfestgesetzt ist, oder                                 führt.\"\nd) eine juristische Person, die nicht Unternehmer\nist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unter-   4. § 3 wird wie folgt geändert:\nnehmen erwirbt,\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-\nund                                                           fügt:","1550                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n.,(1 a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt                     b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „außerhalb\ndes Gebiets der Europäischen Wirtschaftsge-\n1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unter•\nmeinschaft\" durch die Worte „im Drittlandsgebiet\"\nnehmens aus dem Inland in das übrige Ge-\nersetzt.\nmeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu\nseiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur               c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nvorübergehenden Verwendung, auch wenn der                      „3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als\nUnternehmer den Gegenstand in das Inland                           Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,\neingeführt hat. Der Unternehmer gilt als lie-                      Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, ver-\nferer;                                                             eidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Inge-\n2. eine sonstige Leistung, bei der im Inland auf                         nieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und\nGrund eines Werkvertrages aus vom Auftrag-                         Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer\ngeber übergebenen Gegenständen ein Gegen-                          Unternehmer, insbesondere die rechtliche,\nstand anderer Funktion hergestellt wird und die-                   wirtschaftliche und technische Beratung;\".\nser zur Verfügung des Auftraggebers in das\nd) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die\nübrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Der Auf-\nWorte „außerhalb des Gebiets der Europäischen\ntragnehmer gilt als Lieferer.\"\nWirtschaftsgemeinschaft\" durch die Worte „im\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                        Drittlandsgebiet\" ersetzt.\nfügt:\n,,(5 a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehalt·\n6. Nach§ 3a werden folgende§§ 3b, 3c und 3d einge-\nlieh des § 3 c nach den Absätzen 6 bis 8 a.\"\nfügt:\nc) In Absatz 8 werden die Worte „vom Ausland in das\n,,§ 3b\nInland oder vom Inland in einen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die                                Ort der Beförderungsleistungen\nWorte „aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet                               und der damit zusammenhängenden\neines Mitgliedstaates\" ersetzt.                                                     sonstigen Leistungen\nd) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8 a einge-                      (1) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt,\nfügt:                                                           wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine\nBeförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der\n,,(8 a) Gelangt der Gegenstand bei einem Reihen-             Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das\ngeschäft aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in                Inland entfällt. Die Bundesregierung kann mit Zustim-\ndas Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus               mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur\ndem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1                   Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestim-\nAbs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, so gelten die              men, daß bei Beförderungen, die sich sowohl auf das\nauf den innergemeinschaftlichen Erwerb folgenden                Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenz-\nLieferungen als im Gebiet des Mitgliedstaates                   überschreitende Beförderungen),\nausgeführt, in dem der innergemeinschaftliche Er-\nwerb den Vorschriften der Besteuerung unter-                    1. kurze inländische Beförderungsstrecken als aus-\nliegt.\"                                                              ländische und kurze ausländische Beförderungs-\nstrecken als inländische angesehen werden,\ne) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\n2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken\n,,In den Fällen der§§ 27 und 54 des Urheberrechts-\nin den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten\ngesetzes führen die Verwertungsgesellschaften\nnicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.\nund die Urheber sonstige Leistungen aus.\"\n(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnli-\n5. § 3 a wird wie folgt geändert:                                     che mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zu-\nsammenhang stehende Leistungen werden dort aus-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               geführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich\naa) Nummer 2 wird gestrichen.                                   oder zum wesentlichen Teil tätig wird.\nbb) In Nummer 3 wird Buchstabe b gestrichen.                       (3) Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-                    eines Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei\ngefügt:                                                 verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (in-\nnergemeinschaftliche · Beförderung eines Gegenstan-\n„4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort           des), an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung\nerbracht, an dem der vermittelte Umsatz            des Gegenstandes beginnt. Verwendet der Leistungs-\nausgeführt wird. Verwendet der Leistungs-           empfänger gegenüber dem Beförderungsunterneh-\nempfänger gegenüber dem Vermittler eine             mer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte\nihm von einem anderen Mitgliedstaat erteil-         Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter\nte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so          dieser Nummer in Anspruch genommene Beförde-\ngilt die unter dieser Nummer in Anspruch           rungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitglied-\ngenommene Vermittlungsleistung als in              staates ausgeführt.\ndem Gebiet des anderen Mitgliedstaates\nausgeführt. Diese Regelungen gelten nicht              (4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die\nfür die in Absatz 4 Nr. 10 und in § 3 b Abs. 5     im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen\nund 6 bezeichneten Vermittlungsleistun-            Beförderung eines Gegenstandes stehen, Absatz 3\ngen.\"                                              Satz 2 entsprechend.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                1551\n(5) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Be-          ( 4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht\nförderung eines Gegenstandes wird an dem Ort er-               überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der\nbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes               Beendigung der Beförderung oder Versendung als\nbeginnt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                   ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des\nAbsatzes 3 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der\n(6) Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten\nzuständigen Behörde zu erklären. Er bindet den Liefe-\nund mit der innergemeinschaftlichen Beförderung ei-\nrer mindestens für zwei Kalenderjahre.\nnes Gegenstandes in Zusammenhang stehenden Lei-\nstung wird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung\nerbracht wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.              neuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten\nnicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger\nWaren.\n§ 3c\nOrt der Lieferung in besonderen Fällen                                            § 3d\n( 1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch                    Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs\nden Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten\nDer innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Ge-\naus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet\nbiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Ge-\neines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen\ngenstand am Ende der Beförderung oder Versendung\nGemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten\nbefindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem\nZollfreigebiete befördert oder versendet, so gilt die\nLieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat\nLieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als\nerteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt\nausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung\nder Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitglied-\nendet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegen-\nstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß\nstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.\nder Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitglied-\n(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer              staat besteuert worden ist.\"\n1. nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten\nPersonen gehört oder\n7. § 4 wird wie folgt geändert:\n2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsät-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuer-\nabzug führen, oder                                        ,, 1. a)   die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohn-\nveredelungen an Gegenständen der Aus-\nb) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht\nfuhr (§ 7),\ndes für die Besteuerung zuständigen Mitglied-\nstaates von der Steuer befreit ist oder auf ande-               b)   die innergemeinschaftlichen Lieferungen\nre Weise von der Besteuerung ausgenommen                             (§ 6a);\".\nist, oder                                             b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nc) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des                 aa) In Buchstabe a Satz 2 werden der Strichpunkt\nfür die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaa-                    gestrichen und folgende Worte angefügt:\ntes die Pauschalregelung für landwirtschaftliche\nErzeuger anwendet, oder                                          ,,sowie die innergemeinschaftlichen Beförde-\nrungen von Gegenständen(§ 3b Abs. 3), aus-\nd) eine juristische Person ist, die nicht Unterneh-                   genommen die Beförderungen nach und von\nmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr                    den Inseln, die die autonomen Regionen Azo-\nUnternehmen erwirbt,                                             ren und Madeira bilden;\".\nund als einer der in den Buchstaben a bis d ge-\nbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\nnannten Abnehmer weder die maßgebende Er-\nwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwen-                      aaa) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt ge-\ndung verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beför-                          faßt:\nderung oder Versendung im Gebiet eines anderen                              „bb) unmittelbar auf Gegenstände der\nMitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat                                  Ausfuhr beziehen oder auf einge-\nfestgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.                                           führte Gegenstände beziehen, die\n(3) Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Liefe-                                   im externen Versandverfahren in\nrungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muß                                     das Drittlandsgebiet befördert wer-\nbei dem Lieferer im vorangegangenen oder voraus-                                       den, oder\".\nsichtlich im laufenden Kalenderjahr die maßgebende                         bbb) In Doppelbuchstabe cc werden die Worte\nLieferschwelle übersteigen. Maßgebende Liefer-                                   ,,ausländischer Auftraggeber(§ 7 Abs. 2)\"\nschwelle ist                                                                     durch die Worte „im Drittlandsgebiet an-\n1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Ver-                              sässiger Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) oder\nsendung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 be-                             ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet an-\nzeichneten Zollfreigebieten der Betrag von                                  sässiger Unternehmer'' ersetzt.\n200 000 Deutsche Mark,                                    c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Ver-                 aa) In Buchstabe a werden die Worte „Nummern 1\nsendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates                       bis 4\" durch die Worte „Nummer 1 Buchsta-\nder von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.                     be a, Nummern 2 bis 4 und 6 und 7\" ersetzt.","1552                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nbb) In Buchstabe c wird das Wort „Ausland\" durch               2. der in§ 4 Nr. 4 und 8 Buchstabe b und i sowie der\ndas Wort \"Orittlandsgebiet\" ersetzt.                         in§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstän-\nde unter den in diesen Vorschriften bezeichneten\nd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                                     Voraussetzungen,\naa) Buchstabe b wird gestrichen.                               3. der Gegenstände, deren Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)\nbb) In Buchstabe c werden die Worte „an ausländi-                   nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden\nsche Abnehmer (§ 6 Abs. 2)\" durch die Worte                   Vorschriften steuerfrei wäre,\n.,an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zoll-              4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsät-\nfreigebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Ab-                    zen verwendet werden, für die der Ausschluß vom\nnehmer\" ersetzt.                                              Vorsteuerabzug nach§ 15 Abs. 3 nicht eintritt.\"\ne) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-\nfügt:                                                    10. In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt\n„7. die Lieferungen und sonstigen Leistungen                   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3\nangefügt:\na) an andere Vertragsparteien des Nordat-\nlantikvertrages, die nicht unter die in § 26.        „3. der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß\nAbs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen                      an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von\nfallen, und                                                innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1\nBuchstabe b, § 6a) verwendet werden; der An-\nb) an die in dem Gebiet eines anderen Mit-\nmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen\ngliedstaates stationierten Streitkräfte der\ndes§ 6a Abs. 1 bis 3 nachzuweisen.\"\nVertragsparteien des Nordatlantikvertra-\nges, soweit sie nicht an die Streitkräfte\n11 . § 6 wird wie folgt geändert:\ndieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nwenn die Umsätze für den Gebrauch oder\nVerbrauch durch die Streitkräfte dieser Ver-                  aa) In Nummer 1 werden die Worte „das Ausland,\ntragsparteien bestimmt sind und die Streitkräf-                    ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten\nte der gemeinsamen Verteidigungsanstren-                           Zollfreigebiete,\" durch die Worte „das Dritt-\ngung dienen. Die Voraussetzungen der                               landsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete\nSteuerbefreiungen müssen vom Unternehmer                           nach § 1 Abs. 3,\" ersetzt.\nnachgewiesen sein. Der Bundesminister der                     bb) In Nummer 2 werden die Worte „das Ausland\"\nFinanzen kann mit Zustimmung des Bundesra-\ndurch die Worte „das Drittlandsgebiet, ausge-\ntes durch Rechtsverordnung bestimmen, wie\nnommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3,\" er-\nder Unternehmer den Nachweis zu führen\nsetzt.\nhat;\".\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nf) In Nummer 28 Buchstabe a und b werden jeweils\ndie Worte \"Nummern 7 bis 27\" durch die Worte                             „3. der Unternehmer oder der Abnehmer den\n.,Nummern 8 bis 27\" ersetzt.                                                   Gegenstand der Lieferung in die in § 1\nAbs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete beför-\n8. § 4 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                         dert oder versendet hat und der Abneh-\nmer\na) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Liefe-\nrung eines Gegenstandes oder dessen Einfuhr\"                                  a) ein Unternehmer ist. der den Gegen-\ndurch die Worte „Lieferung eines Gegenstandes,                                    stand für sein Unternehmen erworben\nseiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaft-                                     hat, oder\nlichen Erwerb\" ersetzt.                                                       b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                                      Unternehmer, ist und der Gegenstand\nin das übrige Drittlandsgebiet ge-\n., 1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innerge-\nlangt.\"\nmeinschaftliche Erwerb des Gegenstandes\nmuß steuerpflichtig gewesen sein.\"                       b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „der\nausländische Abnehmer\" ein Komma und die Wor-\nc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Einfuhr\" die\nte „der seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsge-\nWorte „oder den innergemeinschaftlichen Erwerb\"\nbiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1\neingefügt.\nAbs. 3, hat,\" eingefügt.\nd) In Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort „Ausland\"\ndurch das Wort „Drittlandsgebiet\" ersetzt.                 12. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:\n9. Nach § 4a wird folgender§ 4b eingefügt:                                                          ,,§ 6a\n,,§ 4b                                             lnnergemeinschaftliche Lieferung\nSteuerbefreiung beim innergemein-                         (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1\nschaftlichen Erwerb von Gegenständen                     Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die\nSteuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb                 folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchsta-                  1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Ge-\nbe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichne-                  genstand der Lieferung in das übrige Gemein-\nten Gegenstände,                                                     schaftsgebiet befördert oder versendet;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                1553\n2. der Abnehmer ist                                                dd) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte\n„ausländischer Auftraggeber\" durch die Worte\na) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lie-\n,,im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber'~\nferung für sein Unternehmen erworben hat,\nersetzt.\nb) eine juristische Person, die nicht Unternehmer\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht\nfür ihr Unternehmen erworben hat, oder                       ,.(2) Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftragge-\nber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist\nc) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch\njeder andere Erwerber                                      1. ein Auftraggeber, der seinen Wohnort oder Sitz\nim Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreige-\nund\nbiete nach § 1 Abs. 3, hat, oder\n3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unter-\n2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder\nliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitglied-\nin den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebie-\nstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.\nten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im\nDer Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftrag-                       Drittlandsgebiet, ausgenommen die bezeichne-\nte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige                     ten Zollfreigebiete, hat, wenn sie das Umsatz-\nGemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet wor-                     geschäft im eigenen Namen abgeschlossen\nden sein.                                                                hat.\n(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten                 Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in\nauch                                                               § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ist kein im\n1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen ei-              Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber.\"\nnes Gegenstandes (§ 3 Abs. 1 a Nr. 1) und\n14. § 10 wird wie folgt geändert:\n2. die einer Lieferung gleichgestellte sonstige Lei-\nstung auf Grund eines Werkvertrages (§ 3 Abs. 1 a          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nNr. 2). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                              ,.Bemessungsgrundlage für Lieferungen,\nsonstige Leistungen, innergemein-\n(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müs-                       schaftlichen Erwerb und Eigenverbrauch\".\nsen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bun-\ndesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,                      aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerhinweis\nwie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.                            die Worte „und bei dem innergemeinschaftli-\nchen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)\" eingefügt.\n(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuer-\nfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Ab-                bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nsatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl                    „Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind\nals steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme                         Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschul-\nder Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Ab·                       det oder entrichtet werden, in die Bemes-\nnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtig-                         sungsgrundlage einzubeziehen.\"\nkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt\neines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.            c) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nIn diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene                „1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne\nSteuer.\"                                                                  des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, bei\nLieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\n13. § 7 wird wie folgt geändert:                                              Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie bei dem\nVerbringen eines Gegenstandes im Sinne des\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               § 1 a Abs. 2 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 a Nr. 1\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte                         nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Neben-\n,,zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbei-                     kosten für den Gegenstand oder mangels\ntung eingeführt oder zu diesem Zweck im In-                    eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten,\nland erworben hat\" durch die Worte „zum                        jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;\".\nZweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in          d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „tritt'' die\ndas Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu              Worte „in den Fällen der Beförderungseinzelbe·\ndiesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat\"             steuerung (§ 16 Abs. 5)\" eingefügt.\nersetzt.\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „das Ausland,        15. § 11 wird wie folgt geändert:\nausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nZollfreigebiete,\" durch die Worte „das Dritt-\nlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete                  ,,(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1\nnach § 1 Abs. 3,\" ersetzt.                              Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegen-\nstandes nach den jeweiligen Vorschriften über den\ncc) In Nummer 2 werden das Wort „Ausland\"\nZollwert bemessen.\"\ndurch das Wort „Drittiandsgebiet\" und die Wor-\nte „ausländischer Auftraggeber\" durch die           b} In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Ausland\"\nWorte „im Drittlandsgebiet ansässiger Auf-              durch die Worte „in einem Drittlandsgebiet\" er-\ntraggeber\" ersetzt.                                     setzt.","1554                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n16. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „den                    ,,3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Er-\nEigenverbrauch und die Einfuhr\" durch die Worte „den                       werb von Gegenständen für sein Unterneh-\nEigenverbrauch, die Einfuhr und den innergemein-                           men.\"\nschaftlichen Erwerb\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n17. § 13 wird wie folgt geändert:                                        aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt\ngefaßt:\na) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 5 der\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende                   \"Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die\nNummern 6 bis 8 angefügt:                                              Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den\ninnergemeinschaftlichen Erwerb von Gegen-\n„6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im\nständen sowie für die sonstigen Leistungen,\nSinne des § 1 a mit Ausstellung der Rechnung,\ndie der Unternehmer zur Ausführung folgender\nspätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb\nUmsätze verwendet:\".\nfolgenden Kalendermonats;\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von\nneuen Fahrzeugen im Sinne des§ 1 b am Tag                       „Gegenstände oder sonstige Leistungen, die\ndes Erwerbs;                                                    der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr\noder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs\n8. im Fall des § 6 a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeit-\nverwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen,\npunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.\"\nfür die der eingeführte oder innergemein-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                         schaftlich erworbene Gegenstand verwendet\n,,(2) Steuerschuldner ist in den Fällen                              wird.\"\n1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 2          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Unternehmer,                                           aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2\n2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber,                                Buchstabe a werden jeweils das Zitat,,§ 4 Nr. 1\nbis 6\" durch das Zitat ,,§ 4 Nr: 1 bis 7\" er-\n3. des § 6 a Abs. 4 der Abnehmer,\nsetzt.\n4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rech-                     bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte\nnung.\"\n,,ein Gebiet außerhalb der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft\" durch die Worte „das\n18. Nach § 14 wird folgender § 14 a angefügt:\nDrittlandsgebiet\" ersetzt.\n,,§ 14a\ncc) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte\nAusstellung von Rechnungen                                 „in einem Gebiet außerhalb der Europäischen\nin besonderen Fällen                                  Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die Worte „im\n(1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen                      Drittlandsgebiet\" ersetzt.\nim Sinne des § 6 a aus, so ist er zur Ausstellung von          d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nRechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuer-\nfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im                ,,Verwendet der Unternehmer einen für sein Unter-\nSinne des§ 3c und sonstige Leistungen im Sinne des                 nehmen gelieferten, eingeführten oder innerge-\n§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 oder des § 3 b Abs. 3 bis 6 im Inland            meinschaftlich erworbenen Gegenstand oder· eine\nausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen                  von ihm in Anspruch genommene sonstige Lei-\nmit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der                stung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen,\nUnternehmer hat von allen Rechnungen ein Doppel                     die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der\nsechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist                   Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abzieh-\nbeginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem                   bar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug\ndie Rechnung ausgestellt worden ist. Die Sätze 1 , 3                führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen\nund 4 gelten auch für Fahrzeuglieferar (§ 2 a).                     ist.\"\n(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferun-            e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\ngen im Sinne des § 6 a oder über sonstige Leistungen                fügt:\nim Sinne des§ 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des§ 3b Abs. 3                     ,,(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende\nbis 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-ldentifi·               Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:\nkationsnummer des Unternehmers und die des Lei-\n1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die\nstungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den\nEinfuhr oder den innergemeinschaftlichen Er-\nFällen des § 1 b und des § 2 a.\nwerb des neuen Fahrzeugs entfallende\n(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen                       Steuer.\nLieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in\n2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezo-\n§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Erwerber müssen die in\ngen werden, der für die Lieferung des neuen\n§ 1 b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten.\nFahrzeugs geschuldet würde, wenn die Liefe-\nDas gilt auch in den Fällen des§ 2a.\"\nrung nicht steuerfrei wäre.\n19. § 15 wird wie folgt geändert:                                       3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezo-\na) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt                       gen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-                   innergemeinschaftliche Lieferung des neuen\nmer 3 angefügt:                                                     Fahrzeugs ausführt.\"","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                 1555\n20. § 16 wird wie folgt geändert:                                        ben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                § 1 Abs. 1 Nr. 5 zu entrichten haben, sowie Fahr-\nzeuglieferer (§ 2 a). Voranmeldungszeitraum ist\naa) In Satz 3 werden die Worte „Umsätze nach § 1               der Kalendermonat. Voranmeldungen sind nur für\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3\" durch die Worte „Umsätze            die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in de-\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5\" ersetzt.             nen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist.\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind\n,,Der Steuer sind die nach § 6 a Abs. 4 Satz 2,          und Steuerbeträge nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 oder\nnach § 14 Abs. 2 und 3 sowie nach § 17 Abs. 1           nach § 14 Abs. 3 schulden, gilt Absatz 4a ent-\nSatz 2 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzu-              sprechend.\"\nrechnen.\"\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ein-\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma\nzelbesteuerung\" durch das Wort „Beförde-\nersetzt, folgende Worte werden angefügt:\nrungseinzelbesteuerung\" ersetzt.\n,,wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet über-\nschritten wird.\"                                         bb) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „er das\nInland verläßt\" durch die Worte „er die Grenze\nbb) In Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Ein-                     zum Drittlandsgebiet überschreitet\" ersetzt.\nzelbesteuerung\" durch das Wort „Beförde-\nrungseinzelbesteuerung\" ersetzt.                     d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a einge-\nfügt:\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a einge-\nfügt:                                                             ,,(Sa) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteue-\nrung(§ 16 Abs. Sa) hat der Erwerber, abweichend\n,,(Sa) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb\nvon den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum\nneuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in\n1o. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer\n§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die\nentstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich\nSteuer abweichend von Absatz 1 für jeden einzel-\nvorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er\nnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahr-\ndie zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat\nzeugeinzelbesteuerung).\"\n(Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muß\nvom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein.\n21. § 17 wird wie folgt geändert:                                       Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab\na) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch                  oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz                kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die\nangefügt:                                                       Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig,\nan dem sie entstanden ist.\"\n,,dies gilt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 5 sinnge-\nmäß.\"                                                       e) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                „Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der\naa) In Nummer 1 werden die Worte „oder sonstige                 Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des\nLeistung\" durch die Worte ,, , sonstige Leistung         Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,\noder einen steuerpflichtigen innergemein-                daß die Steuer für folgende Umsätze im Abzugs-\nschaftlichen Erwerb\" ersetzt.                            verfahren durch den Leistungsempfänger zu ent-\nrichten ist:\nbb) In Nummer 3 werden die Worte „oder sonstige\nLeistung\" durch die Worte ,, , sonstige Leistung         1. Umsätze eines im Ausland ansässigen Unter-\noder ein steuerpflichtiger innergemeinschaft-                  nehmers;\nlicher Erwerb\" ersetzt.                                  2. Lieferung eines sicherungsübereigneten Ge-\ncc) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch                         genstandes durch den Sicherungsgeber an den\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-                  · Sicherungsnehmer;\nmer 4 angefügt:                                          3. Lieferung eines Grundstücks im Zwangsverstei-\n„4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des                     gerungsverfahren durch den Vollstreckungs-\n§ 3d Satz 2 führt.\"                                       schuldner an den Ersteher.\"\nf)  Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-\n22. § 18 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den                  ,,(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fäl-\nWorten „Beträgt die Steuer\" die Worte „abzüglich               len des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer\nder Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5\"                  motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luft-\neingefügt.\nfahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:\nb) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und                   1. Die für die Zulassung oder die Registrierung\n4 b eingefügt:                                                       von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind\n\"(4a) Voranmeldungen (Absatz 1) und eine                           verpflichtet, den für die Besteuerung des inner-\nSteuererklärung (Absatz 3 und 4) haben auch die                      gemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge\nUnternehmer und juristischen Personen abzuge-                        zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen","1556                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndie erstmalige Zulassung oder die erstmalige                      a) Bei der erstmaligen Registrierung in der\nRegistrierung neuer Fahrzeuge mitzuteilen und                          Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die\nhierbei die in Nummer 2 Buchstabe a und Num-                           folgenden Angaben zu machen:\nmer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten sowie                            aa) den Namen und die Anschrift des An-\ndas zugeteilte amtliche Kennzeichen zu über-                               tragstellers sowie das für ihn zuständige\nmitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vor-                             Finanzamt (§ 21 der Abgabenord-\nschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahr-                           nung),\nzeugs in das Register für Pfandrechte an Luft-\nfahrzeugen.                                                            bb) den Namen und die Anschrift des Liefe-\nrers,\n2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Er-\ncc) den Tag der Lieferung,\nwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge\n(§ 1 b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt folgen-                     dd) das Entgelt (Kaufpreis),\ndes:                                                                   ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,\na) Bei der erstmaligen Zuteilung eines amt-                           ff)   die Starthöchstmasse,\nlichen Kennzeichens im Inland hat der\ngg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden\nAntragsteller die folgenden Angaben zu\nmachen:                                                                am Tag der Lieferung,\nhh) den Flugzeughersteller und den Flug-\naa) den Namen und die Anschrift des An-\nzeugtyp,\ntragstellers sowie das für ihn zuständige\nFinanzamt (§ 21 der Abgabenord-                             ii)   den Verwendungszweck.\nnung),\nDas Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintra-\nbb) den Namen und die Anschrift des Liefe-                       gung in der Luftfahrzeugrolle erst vorneh-\nrers,                                                       men, wenn der Antragsteller die vorstehen-\nden Angaben gemacht hat.\ncc) den Tag der Lieferung,\ndd) das Entgelt (Kaufpreis),                                  b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftli-\nchen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat\nee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,                           das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Fi-\nff)  den Kilometerstand am Tag der Liefe-                        nanzamts die Betriebserlaubnis zu widerru-\nrung,                                                       fen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anord-\nnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt\ngg) diP, Fahrzeugart, den Fahrzeugherstel-                       (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung\nler und den Fahrzeugtyp,                                    der Abmeldung von Amts wegen richtet sich\nhh) den Verwendungszweck.                                         nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.\nFür Streitigkeiten über Abmeldungen von\nDie Zulassungsbehörde darf den Fahrzeug-                          Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg\nschein erst aushändigen, wenn der Antrag-                         gegeben.\"\nsteller die vorstehenden Angaben gemacht\nhat.                                              23. Nach § 18 werden folgende §§ 18 a bis 18 e einge-\nfügt:\nb) Ist die Steuer für den innergemeinschaftli-\n,,§ 18a\nchen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat\ndie Zulassungsbehörde auf Antrag des Fi-                               Zusammenfassende Meldung\nnanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen                  ( 1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum\nund das amtliche Kennzeichen zu entstem-              10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Mel-\npeln. Sie trifft die hierzu erforderlichen An-        dezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Waren-\nordnungen durch schriftlichen Verwaltungs-            lieferungen oder innergemeinschaftliche Warenbewe-\nakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt               gungen ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen\nkann die Abmeldung von Amts wegen auch                eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nselbst vornehmen, wenn die Zulassungsbe-              Jruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in\nhörde das Verfahren noch nicht eingeleitet            der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat.\nhat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanz-            Dies gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 an-\namt teilt die durchgeführte Abmeldung un-              wenden. Sind dem Unternehmer die Fristen für die\nverzüglich der Zulassungsbehörde mit und               Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlän-\nhändigt dem Fahrzeughalter die vorge-                  gert worden (§§ 46 bis 48 der Durchführungsverord-\nschriebene Bescheinigung über die Abmel-               nung), gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der\ndung aus. Die Durchführung der Abmeldung               zusammenfassenden Meldung entsprechend. Die zu-\nvon Amts wegen richtet sich nach dem                   sammenfassende Meldung muß vom Unternehmer\nVerwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitig-             eigenhändig unterschrieben sein. Für die Anwendung\nkeiten über Abmeldungen von Amts wegen                dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristi-\nist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.                 sche Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 als\nUnternehmer. Die Landesfinanzbehörden übermitteln\n3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Er-             dem Bundesamt für Finanzen die erforderlichen Anga-\nwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 Nr. 3            ben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach Satz 1\nund Abs. 3 Nr. 3) gilt folgendes:                        zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ver-","Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                               1557\npflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicher-           für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausge-\nstellung der Abgabe der zusammenfassenden Mel-                  stellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum,\ndung verwendet werden. Das Bundesamt für Finan-                in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaft-\nzen übermittelt den Landesfinanzbehörden die Anga-             lichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die An-\nben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit                gaben nach Absatz 4 Nr. 3 sind für den Meldezeitraum\ndiese für steuerliche Kontrollen benötigt werden.              zu machen, in dem die Gegenstände an den Auftrag-\n(2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im\nnehmer versendet oder befördert worden sind.\nSinne dieser Vorschrift ist                                        (6) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der\n1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne              Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und\nEntrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2\ndes § 6 a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen\nneuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatz-                  Satz 3), kann er die zusammenfassende Meldung\nsteuer-Identifikationsnummer;                             abweichend von Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ab-\nlauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innerge-\n2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne              meinschaftliche Warenlieferungen oder Warenbewe-\ndes§ 6a Abs. 2 Nr. 1;                                     gungen ausgeführt hat, wenn\n3. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne\n1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen\ndes § 6a Abs. 2 Nr. 2.\nLeistungen im vorangegangenen Kalenderjahr\n(3) Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung                     400 000 ·Deutsche Mark nicht überstiegen hat und\nim Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Unter-                 im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht\nnehmer einen Gegenstand vom Inland in das übrige                      übersteigen wird,\nGemeinschaftsgebiet an einen Unternehmer (Auftrag-\nnehmer) versendet oder befördert, der den Gegen-               2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Wa-\nstand zur Ausführung eines Umsatzes im Sinne des                     renlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr\n§ 3 Abs. 1 a Nr. 2 verwendet. Wird der Gegenstand bei                30 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und\nder Beförderung oder Versendung an den Auftrag-                      im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht\nnehmer aus dem Drittlandsgebiet in das Inland einge-                 übersteigen wird und\nführt, so gilt er als vom Inland aus befördert oder            3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Waren-\nversendet.                                                           lieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge\nan Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikations-\n(4) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende                    nummer handelt.\nAngaben enthalten:\nAbsatz 5 gilt entsprechend.\n1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im\n(7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine\nSinne des Absatzes 2 Nr. 1 und 3\nvon ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes           unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet,\nErwerbers, die ihm in einem anderen Mitglied-         die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung inner-\nstaat erteilt worden ist und unter der die inner-     halb von drei Monaten zu berichtigen.\ngemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn\n(8) Auf die zusammenfassenden Meldungen sind\nausgeführt worden sind, und\nergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vor-\nb) für jeden Erwerber die Summe der Bemes-               schriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152\nsungsgrundlagen der an ihn ausgeführten in-          Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe an-\nnergemeinschaftlichen Warenlieferungen.              zuwenden, daß der Verspätungszuschlag 1 vom Hun-\nAuf Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 a Nr. 2 ist      dert der Summe .aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1\nhinzuweisen;                                             Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b zu meldenden\nBemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche\n2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im             Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 nicht über-\nSinne des Absatzes 2 Nr. 2                               steigen und höchstens 5 000 Deutsche Mark betragen\na} die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des            darf.\nUnternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er           (9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abga-\nGegenstände verbracht hat, und                       be und Verarbeitung von zusammenfassenden Mel-\nb) die darauf entfallende Summe der Bemes-               dungen kann der Bundesminister der Finanzen durch\nsungsgrundlagen;                                     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbestimmen, daß die zusammenfassende Meldung auf\n3. für innergemeinschaftliche Warenbewegungen                 maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Da-\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes          tenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei\nAuftragnehmers, die ihm in dem Mitgliedstaat         können insbesondere geregelt werden:\nerteilt worden ist, in dem die Versendung oder       1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-\nBeförderung beendet worden ist, und                        fahrens,\nb) einen Hinweis auf das Vorliegen einer innerge-        2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und\nmeinschaftlichen Warenbewegung.                            Sicherung der zu übermittelnden Daten,\n§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden.               3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\n(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für         4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu\nden Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung                    übermittelnden Daten,","1558                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren                                       § 18e\nerforderlichen besonderen Erklärungspflichten des                            Bestätigungsverfahren\nUnternehmers.\nDas Bundesamt für Finanzen bestätigt dem Unter-\nZur Regelung der Datenübermittlung kann in der                nehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit\nRechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-              einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den\nständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das          Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatz-\nDatum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und              steuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mit-\neine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung       gliedstaat erteilt wurde.\"\narchivmäßig gesichert niedergelegt ist.\n24. § 19 wird wie folgt geändert:\n§ 18b\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesonderte Erklärung innergemeinschaft-\nlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren                   aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Die für\nUmsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nDer Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden                         geschuldete Umsatzsteuer wird\" die Worte\nVoranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den                             „von Unternehmern, die im Inland oder in den\namtlich vorgeschrieben~n Vordrucken (§ 18 Abs. 1                           in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten\nbis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner innerge-                           ansässig sind,\" eingefügt.\nmeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären.\nDie Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu                    bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nmachen, in dem die Rechnung für die innergemein-                          ,,In den Fällen des Satzes 1 finden die Vor-\nschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens je-                    schriften über die Steuerbefreiung innerge-\ndoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf                          meinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-\ndie Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung                       stabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuer-\nfolgende Monat endet. § 16 Abs. 6 und § 17 sind                            befreiungen (§ 9), über den gesonderten Aus-\nsinngemäß anzuwenden. Satz 2 und 3 gelten für die                          weis der Steuer in einer Rechnung (§ 14\nSteuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend.                          Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-\nIdentifikationsnummern in einer Rechnung\n(§ 14a Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug\n§ 18c\n(§ 15) keine Anwendung.\"\nMeldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nZur Sicherung des Steueraufkommens durch einen\nregelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen                   ,,(4) Absatz 1 gilt nicht. für die innergemeinschaft-\nMitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit             lichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4 a\nkann der Bundesminister der Finanzen mit Zustim-                  ist entsprechend anzuwenden.\"\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung be-\nstimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer\n25. § 22 wird wie folgt geändert:\n(§ 2 a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftli-\nchen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer                   a) In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 6 der Punkt\nohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden                      durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-\nmüssen. Dabei können insbesondere geregelt wer-                     mer 7 angefügt:\nden:                                                               ,,7. die Bemessungsgrundlagen für den innerge-\n1. die Art und Weise der Meldung;                                        meinschaftlichen Erwerb von Gegenständen\nsowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge.\"\n2. der Inhalt der Meldung;\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Einfuh-\n3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden;                           ren\" die Worte „und die innergemeinschaftlichen\n4. der Abgabezeitpunkt der Meldung;                                Erwerbe\" eingefügt.\n5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die                  c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und\nMeldepflicht.                                                 4 b eingefügt:\n,,(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu sei-\n§ 18d                                   ner Verfügung vom Inland in das übrige Gemein-\nVorlage von Urkunden                            schaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet\nDie Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Aus-                  werden, wenn\nkunftsverpflichtung nach Artikel 5 der Verordnung                  1. die Gegenstände an einen im übrigen Gemein-\n(EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992                          schaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Um-\nüber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden                         satzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausfüh-\nauf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)                        rung einer sonstigen Leistung auf Grund eines\n(ABI. EG 1992 Nr. L 24 S. 1) berechtigt, von Unterneh•                  Werkvertrages im Sinne des § 3 Abs. 1 a Nr. 2\nmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher,                      befördert oder versendet werden,\nAufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Ur-\n2. an den Gegenständen im übrigen Gemein-\nkunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. § 97\nschaftsgebiet Arbeiten ausgeführt werden,\nAbs. 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der\nUnternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde                     3. es sich um eine vorübergehende Verwendung\ndie in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen.                        handelt, mit den Gegenständen im übrigen Ge-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                1559\nmeinschattsgebiet sonstige Leistungen ausge-     30. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird wie\nführt werden und der Unternehmer ii:1 dem be-         folgt gefaßt:\ntreffenden Mitgliedstaat keine Zweigniederlas-\nsung hat, oder                                                        ,,Durchführung, Bußgeld-,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\".\n4. es sich um eine vorübergehende Verwendung\nim _übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt und in\nentsprechenden Fällen die Einfuhr der Gegen-     31. § 26 wird wie folgt geändert:\nstände aus dem Drittlandsgebiet vollständig           a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten\nsteuerfrei wäre.                                            „grenzüberschreitende Beförderungen\" die Worte\n(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von                    ,,von Personen\" eingefügt.\neinem im übrigen Gerr.einschattsgebiet ansässi-             b) Absatz 4 wird gestrichen.\ngen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifika-\ntionsnummer zur Ausführung einer sonstigen Lei-\nstung auf Grund eines Werkvertrages im Sinne des       32. Nach§ 26 wird folgender§ 26a eingefügt:\n§ 3 Abs. 1 a Nr. 2 erhält, müssen aufgezeichnet\nwerden.\"                                                                              ,,§ 26a\nBußgeldvorschriften\n26. In § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils nach            ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndem Wort „Einfuhr'' die Worte „und des innergemein-            leichtfertig\nschaftlichen Erwerbs\" eingefügt.                               1. entgegen § 14 a Abs. 1 Satz 3 ein Doppel der\nRechnung nicht aufbewahrt,\n27. § 24 Abs: 1 wird wie folgt geändert:                           2. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nAbs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine zusammen-\na) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Ausfuhrlieferungen\"               fassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-\ndurch die Worte „Lieferungen in das Ausland\" er-                ständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen\nsetzt.\n§ 18a Abs. 7 eine zusammenfassende Meldung\nb) In Satz 4 werden die Worte „Nummern 1 bis 6\"                    nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder\ndurch die Worte „Nummern 1 bis 7\" ersetzt.\n3. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Un-\nterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\n28. In§ 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des                 tig vorlegt.\nGebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\"                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ndurch die Worte „im Drittlandsgebiet\" ersetzt.                 bis zu 1O 000 Deutsche Mark geahndet werden.\"\n33. § 27 wird wie folgt geändert:\n29. § 25a wird wie folgt geändert:\na} Die Absätze 1 bis 3, 6 bis 8 und 1O werden aufge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nhoben; die Absätze 4, 5 und 9 werden Absätze 1\n„Besteuerung der Umsätze                         bis 3.\nvon gebrauchten Kraftfahrzeugen\".\nb) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat,,§ 1 Abs. 1\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  Nr. 1 bis 3\" durch das Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr.1 bis 3\n,,(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die           und 5\" ersetzt.\nLieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3\nund den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1\n34. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:\nNr. 2 Satz 2 Buchstabe a von Kraftfahrzeugen,\nwenn                                                                                  .,§ 27a\n1. der Unternehmer das Kraftfahrzeug im Inland                         Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\nfür sein Unternehmen zum Zwecke des ge-                  ( 1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unterneh-\nwerbsmäßigen Verkaufs erworben hat und                mern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatz-\n2. für die Lieferung des Kraftfahrzeugs an deri            steuer-Identifikationsnummer. Abweichend von Satz 1\nUnternehmer                                           erteilt das Bundesamt für Finanzen Unternehmern,\ndie § 19 Abs. 1 oder ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3\na) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach            anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die zum\n§ 19 Abs. 1 nicht erhoben wird oder               Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag\nb) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3          eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie\ndieser Vorschrift vorgenommen wird.               diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder in-\nnergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Satz 2 gilt\nAls Kraftfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 gelten\nfür juristische Personen, die nicht Unternehmer sind\nauch Kraftfahrzeuganhänger. Die Kraftfahrzeuge\noder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen er-\nund Kraftfahrzeuganhänger müssen den Vorschrif-\nwerben, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird\nten über das Zulassungsverfahren nach der Stra-\nauf Antrag für jede juristische Person eine eigene\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen.\"\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der An-\nc) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Fahrzeug\" durch          trag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikations-\ndas Wort „Kraftfahrzeug\" ersetzt.                           nummer nach den Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu","1560                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nstellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und                         bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:\nSteuernummer, unter der der Antragsteller umsatz-\nsteuerlich geführt wird, anzugeben.                                          „Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur\nverfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der\n(2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem                            Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverord-\nBundesamt für Finanzen die für die Erteilung der Um-                         nung nach Satz 4 festgestellt ist. Der Bundes-\nsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erfor-                        minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zu-\nderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuer-                           stimmung des Bundesrates in einer Rechtsver-\nlich geführten natürlichen und juristischen Personen                         ordnung festzustellen, im Hinblick auf welche\nund Personenvereinigungen. Diese Angaben dürfen                              Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nnur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifika-                          schaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen\ntionsnummer und für Zwecke der Verordnung (EWG)                               Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen\nNr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die                             sind.\"\nZusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem\nb) folgender Absatz 7 wird angefügt:\nGebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG\n1992 Nr. L 24 S. 1) verarbeitet oder genutzt werden.                     ,,(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten unabhängig von\nDas Bundesamt für Finanzen übermittelt den Landes-.                     dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außer-\nfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifika-                   halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes be-\ntionsnummern.\"                                                           gangen werden.\"\n3. In § 372 Abs. 1 werden die Worte „ohne sie der zustän-\n35 Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndigen Zollstelle ordnungsgemäß anzuzeigen\" gestri-\n,,(4) Die Vorschrift des§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum          chen.\n31. Dezember 1995 in folgender Fassung:\n4. In § 379 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3\n,. 10. a) die Beförderungen von Personen mit Schif-\neingefügt:\nfen,\n„Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern\nb) die Beförderungen von Personen im Schie-               bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nnenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbah-               päischen Gemeinschaften verwaltet werden.\"\nnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,\nim genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahr-                                    Artikel 3\nzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und die Be-\nförderungen im Fährverkehr                                 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\naa) innerhalb einer Gemeinde oder                    In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes vom\n30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), das zuletzt durch\nbb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr\nArtikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1222)\nals fünfzig Kilometer beträgt.\"\"\ngeändert worden ist, wird am Ende der Nummer 8 der\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-\nmer 9 angefügt:\nArtikel 2\n„9. auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des\nÄnderung der Abgabenordnung\nRates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1                           der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indi-\nS. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des               rekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG 1992 Nr. L 24\nGesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1222), wird wie folgt                 s. 1)\ngeändert:                                                                 a) die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnum-\nmer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes),\n1. § 21 wird wie folgt geändert:\nb) die Entgegennahme der zusammenfassenden\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                   Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes)\nund Speicherung der Daten,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nc) den Austausch von gespeicherten Informationen\n,,(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine\nmit anderen Mitgliedstaaten,\nUnternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das\nauch für die Besteuerung nach dem Einkommen                     d) die Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen\nzuständig ist(§§ 19 und 20); in den Fällen des§ 180                 anderer Mitgliedstaaten; die dazu erforderlichen\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die                  Ermittlungen werden von den Hauptzollämtern\nUmsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonder-                  durchgeführt.\"\nte Feststellung zuständig ist (§ 18).\"\nArtikel 4\n2. § 370 wird wie folgt geändert:                                               Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nDas EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985\naa) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:             (BGBI. 1 S. 2436, 2441) wird wie folgt geändert:\n,,Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatz-\nsteuern bezieht, die von einem anderen Mit-         1. § 1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften              ,,In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Finanzverwal-\nverwaltet werden.\"                                      tungsgesetzes obliegt er dem Bundesamt für Finanzen;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                   1561\nder Bundesminister der Finanzen kann auch in anderen          2. § 1 wird wie folgt geändert:\nFällen seine Zuständigkeit auf das Bundesamt für\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nFinanzen übertragen.\"\n,,( 1) Kaffee unterliegt einer Abgabe (Kaffee-\n2. In § 2 Abs. 3 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt                     steuer). Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4                im Sinne der Abgabenordnung.\"\nangefügt:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„4. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 18c\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes Umsatzsteuergesetzes und Lieferungen dieser\nFahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des                   aa) Satz 2 wird gestrichen.\n§ 2a des Umsatzsteuergesetzes.\"                                 bb) Im letzten Satz werden die Worte „und die\nTeesteuer erhoben werden\" durch die Worte\nArtikel 5                                           ,,erhoben wird\" ersetzt.\nAufhebung von Verbrauchsteuergesetzen\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nEs werden aufgehoben:\na) In der Überschrift werden die Worte „und teehalti-\n1. das Leuchtmittelsteuergesetz in der im Bundesgesetz-\nger\" gestrichen.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-11, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-             b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nkel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. September 1980                        ,,(1) Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführten\n(BGBI. 1 S. 1695),                                                    kaffeehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet ist in\n2. das Salzsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt                       den Fällen der Nummern 1 bis 4 die Kaffeesteuer\nTeil III, Gliederungsnummer 612-5, veröffentlichten be-              von dem in den Waren enthaltenen Anteil an Kaf-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3                  fee (§ 1 Abs. 2) zu erheben:\nAbs. 7 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1                   1. Kaffeemittel der Unterposition 0901.40 des\ns. 1695),                                                                   Zolltarifs,\n3. das Zuckersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-                     2. Zubereitungen auf der Grundlage von Auszü-\nmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1245).                             gen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee\naus Un~erposition 2101.1 O des Zolltarifs,\nArtikel 6                                  3. Kaffeepasten aus Unterposition 2101.1 O des\nAufhebung von Durchführungsbestimmungen                                   Zolltarifs,\nEs werden aufgehoben:                                                 4. nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallende einfa-\nche Mischungen von Kaffee mit anderen Stof-\n1. die Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel-                              fen, ohne Rücksicht auf ihre Einordnung im\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                    Zolltarif und den Zeitpunkt, in dem die einzelnen\nderungsnummer 612..:11-1, veröffentlichten bereinigten                      Bestandteile miteinander vermischt worden\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-                       sind. Einfache Mischungen sind Erzeugnisse,\nnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186),                              bei denen es in wirtschaftlich lohnender Weise\n2. die Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuerge-                              möglich ist, die ursprüngliche Beschaffenheit\nsetz mit de·n Anlagen A (Salzsteuerbefreiungsordnung)                       des Kaffees wiederherzustellen.\"\nund B (Salzsteuervergütungsordnung) in der im Bun-                c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                  ,,(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Dezember                       mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\n1985 (BGBI. 1 S. 2186),                                               daß auch bei der Einfuhr von anderen als den in\nAbsatz 1 aufgeführten kaffeehaltigen Waren die\n3. die Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer-                        Kaffeesteuer von dem in ihnen enthaltenen Anteil\ngesetz mit den Anlagen A (Zuckersteuerbefreiungs-                     an Kaffee (§ 1 Abs. 2) zu erheben ist, wenn dies\nordnung) und B (Zuckersteuervergütungsordnung) in                     erforderlich ist, um Wettbewerbsnachteile für inlän-\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer                 dische Erzeugnisse zu verhüten, die unter Verwen-\n612-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt               dung versteuerten Kaffees hergestellt sind.\"\ngeändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 1987\n(BGBI. 1 S. 2536).\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7                               a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des Kaffee- und Teesteuergesetzes                      b) In Absatz 3 werden die Worte „und Absatz 3 Nr. 3\"\nund die Worte „oder Tee(§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2)\"\nDas Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980                       gestrichen.\n(BGBI. 1 S. 497), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 15. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2303), wird wie folgt            5. § 4 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „und teehalti-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                               ge\" gestrichen.\n,,Kaffeesteuergesetz\".                       b) Absatz 2 wird aufgehoben.","1562                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           10. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „und die Teesteuer\"                a) In Nummer 1 werden die Worte „Tee, kaffeehaltige\ngestrichen.                                                      Waren und teehaltige Waren\" durch die Worte „und\nb) In den Sätzen 3, 4 und 5 werden jeweils die Worte                  kaffeehaltige Waren\" ersetzt.\n„und für Tee der Unterpositionen 0902.20 und                b) In Nummer 3 werden die Worte „Kaffee- und Tee-\n0902.40 des Zolltarifs\" gestrichen.                               steuergesetzes\" durch das Wort „Kaffeesteuer-\ngesetzes\" ersetzt.\n7. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                     11. Die §§ 1O und 11 werden aufgehoben .\n.. § 6\nVerfahren bei der Einfuhr kaffeehaltiger Waren\nArtikel 8\nBei der Einfuhr der in § 2 bezeichneten kaffeehalti-\ngen Waren in das Erhebungsgebiet hat der Zollbetei-                           Änderung der Verordnung\nligte oder Abtertigungsbeteiligte den Kaffeegehalt            zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes\nnach den in § 1 Abs~ 2 bezeichneten Kaffeearten in              Die Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Tee-\nder Steuererklärung anzugeben. Die Zollstelle erhebt         steuergesetzes vom 2. Juni 1980 (BGBI. l S. 651), zuletzt\ndie Steuer entsprechend dem Kaffeegehalt und der             geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober\nKaffeeart, die in der Steuererklärung angegeben sind.        1987 (BGBI. l S. 2303), wird wie folgt geändert:\nSind dem Zollbeteiligten oder Abfertigungsbeteiligten\ndie in Satz 1 geforderten Angaben nicht möglich oder         1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nbestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so läßt die Zoll-\nstelle die Waren amtlich untersuchen. Hat eine amt-                                     „Verordnung\nliche Untersuchung stattgefunden, so ist die Steuer                    zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes\".\nentsprechend dem Kaffeegehalt und der Kaffeeart zu\nerheben, die bei der Untersuchung festgestellt worden         2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsind. Dabei ist, soweit es auf den Koffeingehalt des zur\nHerstellung der Ware verwendeten Kaffees ankommt                  „Dabei sind Art, Beschaffenheit und im betrieblichen\nund dieser nicht bekannt ist, der Berechnung des                  Rechnungswesen verwendete Kennzeichen der Wa-\nGehalts an                                                        ren, für die Erstattung und Vergütung der Steuern be-\nansprucht werden soll, bei kaffeehaltigen Waren außer-\n1. geröstetem, nicht entkoffeiniertem Kaffee ein Kof-             dem ihre Zusammensetzung und die Menge des zu\nfeingehalt des Kaffees von 1,28 vom Hundert,                ihrer Herstellung verwendeten Kaffees nach den in § 1\n2. festen Auszügen oder Konzentraten aus nicht ent-               Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Kaffeearten, in\nkoffeiniertem Kaffee ein Koffeingehalt der Auszüge          übersichtlicher Form anzugeben.\"\noder Konzentrate von 2,77 vom Hundert,\n3. Trockenmasse von flüssigen Auszügen, Essenzen              3. In § 3 werden die Worte „oder für Teeabfälle\" gestri-\noder Konzentraten aus nicht entkoffeiniertem                chen.\nKaffee ein Koffeingehalt der Trockenmasse von\n2, 77 vom Hundert                                      4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzugrunde zu legen.\"                                              a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in\n§ 3 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Steuer-\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                                gruppen;\"\na) In der Überschrift werden die Worte „und der Tee-             b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nsteuer'' gestrichen.                                            ,,4. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaf -\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                          feemenge.\"\n,,(1) Die Steuer wird auf Antrag für Kaffee (§ 1\nAbs. 2) erstattet oder vergütet, der nachweislich       5. In § 7 Satz 1 werden die Worte „oder teehaltige\" und die\nversteuert worden ist und von Händlern, denen                Worte „oder Tee\" gestrichen.\neine entsprechende Zusage erteilt worden war,\nunter zollamtlicher Überwachung unverändert aus         6. · Die §§ 1O und 11 werden aufgehoben.\ndem Erhebungsgebiet wieder ausgeführt worden\nist.\"\nc) In Absatz 2 werden die Worte „und für Teeabfälle\"\nund die Worte \"oder als Tee\" gestrichen.                                           Artikel 9\nd) In Absatz 3 werden die Worte „oder teehaltigen\"                                 Übergangsregelung\nund die Worte „oder Teemenge\" gestrichen.\nAuf Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen, die nach\n. den in den Artikeln 5 bis 8 bezeichneten Gesetzen und\n9. In§ 8 Satz 1 werden die Worte „oder Auszüge, Essen:           Verordnungen bis zum 31. Dezember 1992 entstanden\nzen oder Konzentrate aus Tee aus Unterposition                sind, finden noch die Vorschriften dieser Gesetze und\n2101.20\" gestrichen.                                          Verordnungen Anwendung.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                 1563\nArtikel 10                                daß die Fahrzeuge äußerlich als für die bezeichneten\nZwecke bestimmt erkennbar sind.\"\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 8 beruhenden Teile der Verordnung zur\nDurchführung des Kaffeesteuergesetzes können auf                                        Artikel 12\nGrund der Ermächtigung des Kaffeesteuergesetzes durch                                 Inkrafttreten\nRechtsverordnung geändert werden.\n( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n1. Januar 1993 in Kraft.\nArtikel 11\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                  (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in\nKraft. Artikel 1 Nr. 34, Artikel 3, Artikel 4 und die Ermächti•\nIn § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung      gungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen in Artikel 1\nder Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1               Nr. 6 - § 3 b Abs. 1 Satz 3 -, Nr. 7 Buchstabe e - § 4 Nr. 7\nS. 132), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom        Satz 3-, Nr. 12-§ 6a Abs. 3-, Nr. 22 Buchstabe e-§ 18\n25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist,        Abs. 8 Satz 1 -, Nr. 23 - §.18a Abs. 9 - und in Artikel 2\nwird folgende Nummer 4 eingefügt:                             Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - § 370 Abs. 6\n„4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung      Satz 4 der Abgabenordnung - treten am Tage nach der\nvon Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist,         Verkündung des Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. August 1992\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nB. Seite\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}