{"id":"bgbl1-1992-41-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":41,"date":"1992-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/41#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_41.pdf#page=35","order":3,"title":"Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten","law_date":"1992-08-20T00:00:00Z","page":1579,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                               1579\nVerordnung\nüber die Errichtung von Truppendienstgerichten\nVom 20. August 1992\nAuf Grund des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3                                      §3\nder Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-                  Auswärtige Truppendienstkammern\nmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) ver-\nordnet der Bundesminister der Verteidigung:                     Es werden folgende auswärtige Truppendienstkammern\ngebildet:\n§ 1                               1. bei dem Truppendienstgericht Nord\nErrichtung von Truppendienstgerichten                   a) die 3. und 11. Kammer in Hannover,\nEs werden errichtet:                                          b) die 4. Kammer in Potsdam,\n1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster,            c) die 5. Kammer in Rostock,\n2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in Ulm.                 d) die 6. und 7. Kammer in Neumünster,\ne} die 8. Kammer in Oldenburg/Oldb.,\n§2\nf) die 9. und 10. Kammer in Hamburg;\nZuständigkeit der Truppendienstgerichte\n2. bei dem Truppendienstgericht Süd\n(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für die\na) die 1. Kammer in Kassel,\nTruppenteile und Dienststellen\nb) die 2. und 3. Kammer in Koblenz,\n1. des 1. Korps,\nc) die 4. Kammer in Würzburg,\n2. des Korps und Territorialkommandos Ost mit Aus-\nnahme des Bereichs Division und Wehrbereichskom-             d) die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe,\nmando VII,                                                   e) die 7. Kammer in Regensburg,\n3. des Flottenkommandos,                                         f) die 9. und 10. Kammer in München.\n4. der 3., 4. und 5. Luftwaffendivision sowie für\n5. die Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die                                   §4\nihren Standort in den Wehrbereichen 1, II, III und VIII                   Überleitungsvorschriften\nhaben und für die nach Absatz 2 keine andere Zustän-\ndigkeit begründet ist.                                      Die bei dem Truppendienstgericht Mitte schwebenden\nVerfahren gehen bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der\n(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für die      Lage, in der sie sich befinden, auf die nach dieser Verord-\nTruppenteile und Dienststellen                                nung zuständigen Truppendienstgerichte über.\n1. des II. und III. Korps,\n2. des Bereichs Division und Wehrbereichskommando VII,                                      §5\n3. der 1. und 2. Luftwaffendivision sowie für                                          Inkrafttreten\n4. die Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die       (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in\nihren Standort in den Wehrbereichen IV, V, VI und VII     Kraft.\nhaben und für die nach Absatz 1 keine andere Zustän-\ndigkeit begründet ist.                                      (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung\nvon Truppendienstgerichten vom 24. November 1972\n(3) Für Soldaten, die sich aus dienstlichen Gründen im      (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert durch die Sechste\nAusland befinden und für die keine Zuständigkeit nach den     Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errich-\nAbsätzen 1 und 2 begründet ist, ist das Truppendienst-        tung von Truppendienstgerichten vom 25. Juni 1991\ngericht Süd zuständig.                                        (BGBI. 1 S. 1430), außer Kraft.\nBonn, den 20. August 1992\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nSchönbohm","1580                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Festsetzung von Vorauszahlungen\nauf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994\nVom 24. August 1992\nAuf Grund des§ 8 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar\n1971 (BGBI. 1 S. 145), der durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 Buchstabe d des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967)\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nVorauszahlungen\n(1) Die Länder haben für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 Vorauszahlungen auf die Zerlegungsanteile an der\nLohnsteuer zu entrichten.\n(2) Die Vorauszahlungen werden als Vierteljahresbeträge vom Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den\nobersten Finanzbehörden der Länder 1993 festgesetzt. Ihnen sind die in der Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt\nfür Arbeit für 1992 ausgewiesenen Pendlerzahlen und Arbeitseinkommen sowie die Lohnsteuerquote zugrunde zu legen,\ndie sich aus dem kassenmäßigen Lohnsteueraufkommen im Verhältnis zur Bruttolohn- und -gehaltssumme einschließ-\nlich Versorgungsbezüge aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für das gesamte Bundesgebiet ergibt.\n(3) Die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs erstmals für das\nKalendervierteljahr, das nach der Festsetzung endet, zu überweisen.\n(4) Auf die Vorauszahlungen für die Kalendervierteljahre, die vor der Festsetzung abgelaufen sind, sind die nach§ 2\ngeleisteten Abschlagzahlungen anzurechnen. Die Unterschiedsbeträge sind jeweils in einer Summe innerhalb eines\nMonats nach Festsetzung der Vorauszahlungen nachzuzahlen oder zu erstatten.\n§2\nAbschlagzahlungen\n(1) Auf die Vorauszahlungen nach § 1 sind folgende vierteljährliche Abschlagzahlungen zu entrichten:\nan\nMecklenburg-\nvon            Brandenburg                              Sachsen          Sachsen-Anhalt        Thüringen\nVorpommern\nDeutsche Mark (in Tausend)\nBaden-Württemberg          14 233                 -                  -                   -                  -\nBayern                     22 209              18 408                -                   -                  -\nBerlin                        -                 5 025              18 399                -                  -\nBremen                        -                   -                 1 389                -                  -\nHamburg                       -                   -                 7 464                -                  -\nHessen                        -                   -                 6 248             14 408                -\nNiedersachsen                 -                   -                  -                15 447             13 714\nNordrhein-Westfalen           -                   -                  -                   -               18 746\nRheinland-Pfalz               -                   -                  -                   -                3 645\nSaarland                      -                   -                  -                   -                  694\nSchleswig-Holstein            -                   -                  -                   -               11 803","Nr. 41  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                1581\n(2) § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß. Abschlagzahlungen für Kalendervierteljahre, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nenden, sind in einer Summe einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. August 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1582                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und Im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Bootsbauer-Handwerk\n(Bootsbauermelsterverordnung - BootbMstrV)\nVom 25. August 1992\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des  13. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert              insbesondere Linienrissen, Generalplänen, Bau-\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im        plänen und Detailzeichnungen,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft:                                                14. Berechnen von Konstruktionen,\n15. Ausführen von Schnürbodenarbeiten,\n1. Abschnitt                          16. Entwickeln und Übertragen von Konstruktionsdaten,\nBerufsbild                           17. Herstellen von Modellen und Formen,\n18. Herstellen von Schablonen sowie Herstellen, Aufstel-\n§ 1                                   len und Einrichten von Mallen,\nBerufsbild                           19. Bauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,\n(1) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Tätig-          20. Auswählen und Bearbeiten von Holz, insbesondere\nkeiten zuzurechnen: Herstellung, Ausbau, Umbau, Repa-             Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene\nratur, Pflege, Wartung und Lagerung von Booten, Jachten           Verfahren,\nund anderem schwimmenden Gerät für gewerbliche und\nsportliche Nutzung einschließlich des Zubehörs und der       21 . Auswählen und Bearbeiten von Metallen, insbeson-\ndere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschie-\nBootsbeschläge.\ndene Verfahren,\n(2) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Kennt-          22. Anfertigen, Ausrichten, zusammenbauen von Kiel,\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                               Steven, Spiegel, Quer- und Längsverbänden, Außen-\n1. Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaf-          haut, Decks und Aufbauten im Holz- und Metallbau,\nten von Bootskörpern und Rümpfen für schwimmen-         23. Anfertigen und Einbauen der Inneneinrichtung,\ndes Gerät sowie Kenntnisse der äußeren Einwirkun-\ngen darauf,                                             24. Verarbeiten von Kunststoffen, insbesondere Auswäh-\nlen der Materialien, Vorprodukte und Komponenten,\n2. Kenntnisse der verschiedenen Bootsarten und -typen,\n25. Durchführen der unterschiedlichen Arbeitsverfahren\n3. Kenntnisse der Konstruktionsmöglichkeiten beim Bau           zum Bau von Bootsrumpf, Deck, Aufbauten, Innen-\nvon Booten und schwimmendem Gerät,                           schalen und anderen Bauteilen,\n4. Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren    26. Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere Trennen,\nfür den Einzel- und Serienbau,                               Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,\n5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Lagerung, Ver-     27. Behandeln der Oberflächen,\nwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,\n28. Einbauen von Motorfundamenten, Stevenrohren und\n6. Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und               Wellenböcken,\nHalbfabrikaten unter Berücksichtigung des Festig-\nkeits- und Korrosionsverhaltens,                        29. Einbauen der Antriebs-, Ruder-, Tank- und Sanitär-\nanlagen sowie Prüfen ihrer Funktion, auch bei Elektro-\n7. Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen,\nhydraulischen, pneumatischen und elektrischen\nMaschinen sowie von Werkzeugen,\n.\nanlagen,\n30. An- und Aufbauen der Decksausrüstung, insbeson-\ndere der Ankereinrichtung, der Winden, Schienen,\n8. Kenntnisse über Arten, Aufbau und Bestandteile von           Rollen, Poller, Klampen und Klüsen,\nAntriebs-, Tank-, Elektro- und Sanitäranlagen für\nJachten und anderem schwimmendem Gerät,                 31. Herstellen von Masten und Spieren,\n9. Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen für       32. Aufriggen und Takeln,\nden Bau von Booten, Jachten und anderem schwim-         33. Konservieren von Oberflächen und Durchführen von\nmendem Gerät,                                                konstruktivem Materialschutz,\n10. Kenntnisse des Oberflächenschutzes und des kon-          34. Durchführen des Stapellaufs sowie Transportieren,\nstruktiven Materialschutzes,                                 Slippen, Kranen und Lagern von Booten,\n11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifika-      35. Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufs-\ntionsregeln und Vorschriften, einschließlich der des         bezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und\nUmwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,               Betriebseinrichtungen.","Nr. 41  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                               1583\n2. Abschnitt                         zusätzlich einen eigenen Entwurf nach Vorgabe des Mei-\nsterprüfungsausschusses vorzulegen. Für einen der bei-\nPrüfungsanforderungen\nden Entwürfe ist nach Vorgabe des Meisterprüfungsaus-\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\nschusses die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die\nKalkulation sowie das Angebot beizufügen.\n§2\nGliederung, Dauer und Bestehen                       (4) Bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit sind\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                 der vom Prüfling gefertigte Entwurf, die Arbeitsbeschrei-\nbung, die Materialliste, die Kalkulation und das Angebot zu\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen  berücksichtigen.\nund eine Arbeitsprobe ausz.uführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-                                     §4\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                                          Arbeitsprobe\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht       ( 1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten\nlänger als 50 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe     Arbeiten auszuführen:\nnicht länger als acht Stunden dauern.\n1. im Holzbau:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-                a) Anfertigen eines Profilruders nach Zeichnung oder\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                 Muster oder\nb) Anfertigen eines Jollenvorstevens nach Zeichnung\n§3                                       oder Muster oder\nMeisterprüfungsarbeit                          c) Anfertigen eines Plankenganges oder\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend           d) Anfertigen eines Mastes, Lade- oder Klüverbaumes\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                        nach Zeichnung oder Muster;\n1. im Holzbau:                                                2. im Kunststoffbau:\na) ein Rundspantboot von mindestens 2,5 m Länge                 a) Anfertigen eines Formmodells und Abzug eines\noder                                                            Formteiles oder\nb) ein Knickspantboot von mindestens 5 m Länge oder\nb) Reparatur eines Schadens oder\nc) ein formverleimtes Boot von mindestens 2,5 m\nc) Vorbereiten eines Formmodells;\nLänge.\nBei jeder Arbeit ist ein Block als Modell aus Holz sowie 3. im Metallbau:\nein Abzug in Form einer Rumpfschale anzufertigen;               a) Anfertigen eines Winkelspants oder\n2. im Kunststoffbau:\nb) Anfertigen eines Profilruders oder\nein Kunststoffboot von mindestens 2,5 m Länge. Bei\nc) Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl\ndieser Arbeit sind eine Vorform als Modell aus Holz,\nund Aluminium oder Stahl und nichtrostendem\neine Negativform für den vorgenannten Bauabschnitt\nStahl;\nsowie ein Abzug in Form der Bootsschale anzufertigen;\n3. im Metallbau:                                              4. im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:\nein Bootskörper aus Stahl oder Aluminium mit Motor-             eine Schnürbodenarbeit von Teilbereichen für Neubau,\nfundament und Stevenrohr von mindestens 4 m Länge;              Umbau oder Reparatur.\n4. im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:                          (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\ndie Reparatur eines Schadens mit einem Ausmaß von          und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nmindestens 0,8 m2 , bei der tragende Verbände ganz         nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.\noder teilweise auszuwechseln sind. Die Schadensstelle\nbefindet sich\n§5\na) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck,\nwobei die Außenhaut, das Deck, die Verbindung                                      Prüfung\nvon Rumpf mit Deck sowie Spant, Stringer oder                  der fachtheoretischen Kenntnisse {Teil II)\nSchott beschädigt sind, oder                             (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\nb) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel,          fungsfächern nachzuweisen:\nwobei die Außenhaut, die Verbindung von Rumpf         1. Technische Mathematik:\nmit Kiel sowie die Bodenwrange oder der einge-\nbaute Tank beschädigt sind.                                a) Erstellen von Tabellen,\nb) Berechnen von Kurvenflächen und Schwerpunkten,\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist nach einem Entwurf\nanzufertigen, der dem Meisterprüfungsausschuß vor                  c) Berechnen von mechanischen Werten, insbeson-\nAnfertigung der Meisterprüfungsarbeit vom Prüfling zur                 dere Festigkeiten,\nGenehmigung vorzulegen ist.                                        d) Berechnen von Schwimmfähigkeit und Stabilität,\n(3) Ist der Entwurf, nach dem die Meisterprüfungsarbeit         e) Berechnen von Lastbewegungen und Reibungs-\ngefertigt wird, nicht vom Prüfling selbst erstellt, hat er             widerständen;","1584                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. Technisches Zeichnen:                                            b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\na) Lesen von Zeichnungen,\nb) Anfertigen von Skizzen, Konstruktions- und Bau-             (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nzeichnungen,                                            führen.\nc) zeichnerisches Darstellen von Abwicklungen,                 (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nd) Anfertigen von Schnürbodenaufrissen;\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\n3. Fachtechnologie:                                            soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\na) Arbeits- und Fertigungskunde,           insbesondere     werden.\nArbeitsverfahren und Werkzeuge,                            (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nb) Holzbearbeitung,                                        Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nc) Metallbearbeitung,\nd) Kunststoffver- und -bearbeitung,                            (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\ne) Verbindungstechniken für gleiche und verschiedene       fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.\nWerkstoffe,\nf) Bootsentwürfe, insbesondere Konstruktionsmerk-\nmale, Vorgaben zur Einrichtung und Ausrüstung,                                   3. Abschnitt\nunterschiedliche Antriebsformen und -möglichkeiten\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nfür die verschiedenen Bootstypen, Jachten und\nanderes schwimmendes Gerät,\n§6\ng) Helling- und Slipanlagen, Steganlagen, spezielle\nWerkstatteinrichtungen, Kran-, Lift- und Dockarten,                          Übergangsvorschrift\nEinrichtungen und Möglichkeiten zur Bootslage-             Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nrung,                                                   fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nh) Bauverfahren mit verschiedenen Materialien für die       zu Ende geführt.\nHerstellung von Booten, Jachten und anderem\nschwimmendem Gerät,                                                                   §7\ni) Maschinenhandhabung einschließlich zweckmäßi-                               Weitere Anforderungen\nger Anwendung von Testwerkzeugen der Berufs-\ngenossenschaft,                                            Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nk) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit        Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nund des Arbeitsschutzes,                                 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\n1) berufsbezogene Normen, Klassifikationsregeln und        den Fassung.\nVorschriften, einschließlich der des Umwelt-, insbe-\nsondere des Immissionsschutzes;                                                       §8\n4. Werkstoffkunde:                                                                      Inkrafttreten\na) Hölzer,                                                     (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nb) Metalle,                                                 Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des\nBootsbauer-Handwerks vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1\nc) Kunststoffe,\nS. 46) außer Kraft.\nd) Halbfabrikate;\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n5. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:                            weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\na) Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung      Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nsowie Organisationsmittel,                              wenden.\nBonn, den 25. August 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}