{"id":"bgbl1-1992-41-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":41,"date":"1992-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/41#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_41.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur Aufstockung des Fonds \"Deutsche Einheit\"","law_date":"1992-08-25T00:00:00Z","page":1547,"pdf_page":3,"num_pages":32,"content":["/\nNr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                1547\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes\nund zur Aufstockung des Fonds „Deutsche Einheit\"\nVom 25. August 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nArtikel 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur\nAufstockung des Fonds „Deutsche Einheit\" vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674)\nwird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Der Bund leistet im Jahre 1992 als Finanzhilfe und einmalige pauschale\nÜberbrückungshilfe an die Länder\nBayern                                                          96 700 000 DM,\nBerlin                                                          44 100 000 DM,\nBremen                                                          38 600 000 DM,\nHamburg                                                         69 200 000 DM,\nNiedersachsen                                                  399 200 000 DM,\nNordrhein-Westfalen                                            462 800 000 DM,\nRheinland-Pfalz                                                166 500 000 DM,\nSaarland                                                        68 600000DM\nund Schleswig-Holstein                                         154 300 000 DM.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 25. August 1992\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\n8. Seite\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1548                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes\nund anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt\n(Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz)\nVom 25. August 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            bbb) Am Ende der Nummer 5 werden der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt\nund folgende Nummern 6 und 7 ange-\nArtikel 1                                               fügt:\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                                         „6. der innergemeinschaftliche Erwerb\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-                                    durch eine juristische Person, die\nmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350), geändert                                   nicht Unternehmer ist oder den Ge-\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Februar 1992                                      genstand nicht für ihr Unternehmen\n(BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt geändert:                                              erwirbt, soweit die erworbenen Ge-\ngenstände zum Gebrauch oder Ver-\nbrauch in den bezeichneten Zollfrei-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngebieten oder zur Ausrüstung oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                Versorgung eines Beförderungsmit-\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                              tels bestimmt sind;\n„4. die Einfuhr von Gegenständen aus dem                               7. der innergemeinschaftliche Erwerb\nDrittlandsgebiet     in  das   Zollgebiet                             eines neuen Fahrzeugs durch die in\n(Einfuhrumsatzsteuer);\".                                              § 1 a Abs. 3 und § 1 b Abs. 1 genann-\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                              ten Erwerber.\"\n,,5. der innergemeinschaftliche Erwerb im In-            bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nland gegen Entgelt.\"\n,,Lieferungen und sonstige Leistungen an juri-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                         stische Personen des öffentlichen Rechts so-\nfügt:                                                                 wie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in\n,,(2 a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses                     den bezeichneten Zollfreigebieten sind als\nUmsätze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6\nGesetzes umfaßt das Inland im Sinne des Absat-\nanzusehen, soweit der Unternehmer nicht an-\nzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                           har.d von Aufzeichnungen und Belegen das\nschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als In-                       Gegenteil glaubhaft macht.\"\nland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Ge-\nmeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt\nals Gebiet der Französischen Republik; die Insel          2. Nach § 1 .werden folgende §§ 1 a und 1 b eingefügt:\nMan gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs\n,,§ 1 a\nGroßbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im\nSinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht                            lnnergemeinschaftlicher Erwerb\nGemeinschaftsgebiet ist.\"                                      (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Ent-\ngelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nerfüllt sind:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den\naaa) In Nummer 4 werden die Klammerhin-                   Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mit-\nweise gestrichen.                                 gliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitglied-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                1549\nstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsge-             2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im\nbiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreige-              Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat\nbiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in                 den Betrag von 25 000 Deutsche Mark im vorange-\ndas Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Im Fall                 gangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird\ndes Reihengeschäfts gilt als Erwerber im Sinne                  diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraus-\ndes Satzes 1, wer das Umsatzgeschäft mit einem                  sichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).\nim Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder im\n(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des\nDrittlandsgebiet ansässigen Lieferer abgeschlos-\nAbsatzes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber\nsen hat;\ndem Finanzamt zu erklären und bindet den Erwerber\n2. der Erwerber ist                                            mindestens für zwei Kalenderjahre.\na) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein              (5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeu-\nUnternehmen erwirbt, oder                             ge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauch-\nsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind\nb) eine juristische Person, die nicht Unternehmer         Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie\nist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unter-      Tabakwaren.\nnehmen erwirbt,\nund                                                                                    §1b\nlnnergemeinschaftlicher Erwerb\n3. die Lieferung an den Erwerber                                                      neuer Fahrzeuge\na) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im              (1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen\nRahmen seines Unternehmens ausgeführt                  Erwerber, der nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2\nund                                                    genannten Personen gehört, ist unter den Vorausset-\nzungen des § 1 a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher\nb) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für\nErwerb.\ndie Besteuerung des Lieferers zuständig ist,\nnicht auf Grund der Sonderregelung für Klein-             (2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind\nunternehmer steuerfrei.                                1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hub-\nraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer\n(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Ent-                  Leistung von mehr als 7 ,2 Kilowatt,\ngelt gilt\n2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5\n1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unter-                       Metern,\nnehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in\ndas Inland durch einen Unternehmer zu seiner                3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als\nVerfügung, ausgenommen zu einer nur vorüberge-                    1 550 Kilogramm beträgt.\nhenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer                Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17\nden Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet ein-              Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.\ngeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber;\n(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbe-\n2. die Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung, bei            triebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als\nder im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf Grund                drei Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das\neines Werkvertrages aus vom Auftraggeber über-              1. Landfahrzeug nicht mehr als 3 000 Kilometer zu-\ngebenen Gegenständen ein Gegenstand anderer                      rückgelegt hat,\nFunktion hergestellt wird und dieser zur Verfügung\ndes Auftraggebers in das Inland gelangt. Der Auf-           2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstun-\ntraggeber gilt als Erwerber.                                     den auf dem Wasser zurückgelegt hat,\n3. Luftfahrzeug nicht_ länger als 40 Betriebsstunden\n(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der               genutzt worden ist.\"\nAbsätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden\nVoraussetzungen erfüllt sind:\n3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:\n1. Der Erwerber ist\na) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze                                        ,.§ 2a\nausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuer-                                    Fahrzeuglieferer\nabzug führen,                                             Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei\nb) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatz-            der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ge-\nsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,           langt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des\n§ 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer be-\nc) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Aus-           handelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen\nführung von Umsätzen verwendet, für die die           Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des§ 2 ist und die\nSteuer nach den Durchschnittsätzen des § 24           Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens aus-\nfestgesetzt ist, oder                                 führt.\"\nd) eine juristische Person, die nicht Unternehmer\nist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unter-   4. § 3 wird wie folgt geändert:\nnehmen erwirbt,\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-\nund                                                           fügt:","1550                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n.,(1 a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt                     b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „außerhalb\ndes Gebiets der Europäischen Wirtschaftsge-\n1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unter•\nmeinschaft\" durch die Worte „im Drittlandsgebiet\"\nnehmens aus dem Inland in das übrige Ge-\nersetzt.\nmeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu\nseiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur               c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nvorübergehenden Verwendung, auch wenn der                      „3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als\nUnternehmer den Gegenstand in das Inland                           Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,\neingeführt hat. Der Unternehmer gilt als lie-                      Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, ver-\nferer;                                                             eidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Inge-\n2. eine sonstige Leistung, bei der im Inland auf                         nieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und\nGrund eines Werkvertrages aus vom Auftrag-                         Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer\ngeber übergebenen Gegenständen ein Gegen-                          Unternehmer, insbesondere die rechtliche,\nstand anderer Funktion hergestellt wird und die-                   wirtschaftliche und technische Beratung;\".\nser zur Verfügung des Auftraggebers in das\nd) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die\nübrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Der Auf-\nWorte „außerhalb des Gebiets der Europäischen\ntragnehmer gilt als Lieferer.\"\nWirtschaftsgemeinschaft\" durch die Worte „im\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                        Drittlandsgebiet\" ersetzt.\nfügt:\n,,(5 a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehalt·\n6. Nach§ 3a werden folgende§§ 3b, 3c und 3d einge-\nlieh des § 3 c nach den Absätzen 6 bis 8 a.\"\nfügt:\nc) In Absatz 8 werden die Worte „vom Ausland in das\n,,§ 3b\nInland oder vom Inland in einen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die                                Ort der Beförderungsleistungen\nWorte „aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet                               und der damit zusammenhängenden\neines Mitgliedstaates\" ersetzt.                                                     sonstigen Leistungen\nd) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8 a einge-                      (1) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt,\nfügt:                                                           wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine\nBeförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der\n,,(8 a) Gelangt der Gegenstand bei einem Reihen-             Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das\ngeschäft aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in                Inland entfällt. Die Bundesregierung kann mit Zustim-\ndas Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus               mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur\ndem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1                   Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestim-\nAbs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, so gelten die              men, daß bei Beförderungen, die sich sowohl auf das\nauf den innergemeinschaftlichen Erwerb folgenden                Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenz-\nLieferungen als im Gebiet des Mitgliedstaates                   überschreitende Beförderungen),\nausgeführt, in dem der innergemeinschaftliche Er-\nwerb den Vorschriften der Besteuerung unter-                    1. kurze inländische Beförderungsstrecken als aus-\nliegt.\"                                                              ländische und kurze ausländische Beförderungs-\nstrecken als inländische angesehen werden,\ne) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\n2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken\n,,In den Fällen der§§ 27 und 54 des Urheberrechts-\nin den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten\ngesetzes führen die Verwertungsgesellschaften\nnicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.\nund die Urheber sonstige Leistungen aus.\"\n(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnli-\n5. § 3 a wird wie folgt geändert:                                     che mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zu-\nsammenhang stehende Leistungen werden dort aus-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               geführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich\naa) Nummer 2 wird gestrichen.                                   oder zum wesentlichen Teil tätig wird.\nbb) In Nummer 3 wird Buchstabe b gestrichen.                       (3) Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-                    eines Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei\ngefügt:                                                 verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (in-\nnergemeinschaftliche · Beförderung eines Gegenstan-\n„4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort           des), an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung\nerbracht, an dem der vermittelte Umsatz            des Gegenstandes beginnt. Verwendet der Leistungs-\nausgeführt wird. Verwendet der Leistungs-           empfänger gegenüber dem Beförderungsunterneh-\nempfänger gegenüber dem Vermittler eine             mer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte\nihm von einem anderen Mitgliedstaat erteil-         Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter\nte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so          dieser Nummer in Anspruch genommene Beförde-\ngilt die unter dieser Nummer in Anspruch           rungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitglied-\ngenommene Vermittlungsleistung als in              staates ausgeführt.\ndem Gebiet des anderen Mitgliedstaates\nausgeführt. Diese Regelungen gelten nicht              (4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die\nfür die in Absatz 4 Nr. 10 und in § 3 b Abs. 5     im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen\nund 6 bezeichneten Vermittlungsleistun-            Beförderung eines Gegenstandes stehen, Absatz 3\ngen.\"                                              Satz 2 entsprechend.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                1551\n(5) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Be-          ( 4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht\nförderung eines Gegenstandes wird an dem Ort er-               überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der\nbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes               Beendigung der Beförderung oder Versendung als\nbeginnt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                   ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des\nAbsatzes 3 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der\n(6) Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten\nzuständigen Behörde zu erklären. Er bindet den Liefe-\nund mit der innergemeinschaftlichen Beförderung ei-\nrer mindestens für zwei Kalenderjahre.\nnes Gegenstandes in Zusammenhang stehenden Lei-\nstung wird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung\nerbracht wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.              neuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten\nnicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger\nWaren.\n§ 3c\nOrt der Lieferung in besonderen Fällen                                            § 3d\n( 1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch                    Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs\nden Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten\nDer innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Ge-\naus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet\nbiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Ge-\neines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen\ngenstand am Ende der Beförderung oder Versendung\nGemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten\nbefindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem\nZollfreigebiete befördert oder versendet, so gilt die\nLieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat\nLieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als\nerteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt\nausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung\nder Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitglied-\nendet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegen-\nstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß\nstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.\nder Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitglied-\n(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer              staat besteuert worden ist.\"\n1. nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten\nPersonen gehört oder\n7. § 4 wird wie folgt geändert:\n2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsät-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuer-\nabzug führen, oder                                        ,, 1. a)   die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohn-\nveredelungen an Gegenständen der Aus-\nb) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht\nfuhr (§ 7),\ndes für die Besteuerung zuständigen Mitglied-\nstaates von der Steuer befreit ist oder auf ande-               b)   die innergemeinschaftlichen Lieferungen\nre Weise von der Besteuerung ausgenommen                             (§ 6a);\".\nist, oder                                             b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nc) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des                 aa) In Buchstabe a Satz 2 werden der Strichpunkt\nfür die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaa-                    gestrichen und folgende Worte angefügt:\ntes die Pauschalregelung für landwirtschaftliche\nErzeuger anwendet, oder                                          ,,sowie die innergemeinschaftlichen Beförde-\nrungen von Gegenständen(§ 3b Abs. 3), aus-\nd) eine juristische Person ist, die nicht Unterneh-                   genommen die Beförderungen nach und von\nmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr                    den Inseln, die die autonomen Regionen Azo-\nUnternehmen erwirbt,                                             ren und Madeira bilden;\".\nund als einer der in den Buchstaben a bis d ge-\nbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\nnannten Abnehmer weder die maßgebende Er-\nwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwen-                      aaa) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt ge-\ndung verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beför-                          faßt:\nderung oder Versendung im Gebiet eines anderen                              „bb) unmittelbar auf Gegenstände der\nMitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat                                  Ausfuhr beziehen oder auf einge-\nfestgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.                                           führte Gegenstände beziehen, die\n(3) Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Liefe-                                   im externen Versandverfahren in\nrungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muß                                     das Drittlandsgebiet befördert wer-\nbei dem Lieferer im vorangegangenen oder voraus-                                       den, oder\".\nsichtlich im laufenden Kalenderjahr die maßgebende                         bbb) In Doppelbuchstabe cc werden die Worte\nLieferschwelle übersteigen. Maßgebende Liefer-                                   ,,ausländischer Auftraggeber(§ 7 Abs. 2)\"\nschwelle ist                                                                     durch die Worte „im Drittlandsgebiet an-\n1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Ver-                              sässiger Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) oder\nsendung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 be-                             ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet an-\nzeichneten Zollfreigebieten der Betrag von                                  sässiger Unternehmer'' ersetzt.\n200 000 Deutsche Mark,                                    c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Ver-                 aa) In Buchstabe a werden die Worte „Nummern 1\nsendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates                       bis 4\" durch die Worte „Nummer 1 Buchsta-\nder von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.                     be a, Nummern 2 bis 4 und 6 und 7\" ersetzt.","1552                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nbb) In Buchstabe c wird das Wort „Ausland\" durch               2. der in§ 4 Nr. 4 und 8 Buchstabe b und i sowie der\ndas Wort \"Orittlandsgebiet\" ersetzt.                         in§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstän-\nde unter den in diesen Vorschriften bezeichneten\nd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                                     Voraussetzungen,\naa) Buchstabe b wird gestrichen.                               3. der Gegenstände, deren Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)\nbb) In Buchstabe c werden die Worte „an ausländi-                   nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden\nsche Abnehmer (§ 6 Abs. 2)\" durch die Worte                   Vorschriften steuerfrei wäre,\n.,an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zoll-              4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsät-\nfreigebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Ab-                    zen verwendet werden, für die der Ausschluß vom\nnehmer\" ersetzt.                                              Vorsteuerabzug nach§ 15 Abs. 3 nicht eintritt.\"\ne) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-\nfügt:                                                    10. In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt\n„7. die Lieferungen und sonstigen Leistungen                   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3\nangefügt:\na) an andere Vertragsparteien des Nordat-\nlantikvertrages, die nicht unter die in § 26.        „3. der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß\nAbs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen                      an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von\nfallen, und                                                innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1\nBuchstabe b, § 6a) verwendet werden; der An-\nb) an die in dem Gebiet eines anderen Mit-\nmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen\ngliedstaates stationierten Streitkräfte der\ndes§ 6a Abs. 1 bis 3 nachzuweisen.\"\nVertragsparteien des Nordatlantikvertra-\nges, soweit sie nicht an die Streitkräfte\n11 . § 6 wird wie folgt geändert:\ndieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nwenn die Umsätze für den Gebrauch oder\nVerbrauch durch die Streitkräfte dieser Ver-                  aa) In Nummer 1 werden die Worte „das Ausland,\ntragsparteien bestimmt sind und die Streitkräf-                    ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten\nte der gemeinsamen Verteidigungsanstren-                           Zollfreigebiete,\" durch die Worte „das Dritt-\ngung dienen. Die Voraussetzungen der                               landsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete\nSteuerbefreiungen müssen vom Unternehmer                           nach § 1 Abs. 3,\" ersetzt.\nnachgewiesen sein. Der Bundesminister der                     bb) In Nummer 2 werden die Worte „das Ausland\"\nFinanzen kann mit Zustimmung des Bundesra-\ndurch die Worte „das Drittlandsgebiet, ausge-\ntes durch Rechtsverordnung bestimmen, wie\nnommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3,\" er-\nder Unternehmer den Nachweis zu führen\nsetzt.\nhat;\".\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nf) In Nummer 28 Buchstabe a und b werden jeweils\ndie Worte \"Nummern 7 bis 27\" durch die Worte                             „3. der Unternehmer oder der Abnehmer den\n.,Nummern 8 bis 27\" ersetzt.                                                   Gegenstand der Lieferung in die in § 1\nAbs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete beför-\n8. § 4 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                         dert oder versendet hat und der Abneh-\nmer\na) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Liefe-\nrung eines Gegenstandes oder dessen Einfuhr\"                                  a) ein Unternehmer ist. der den Gegen-\ndurch die Worte „Lieferung eines Gegenstandes,                                    stand für sein Unternehmen erworben\nseiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaft-                                     hat, oder\nlichen Erwerb\" ersetzt.                                                       b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                                      Unternehmer, ist und der Gegenstand\nin das übrige Drittlandsgebiet ge-\n., 1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innerge-\nlangt.\"\nmeinschaftliche Erwerb des Gegenstandes\nmuß steuerpflichtig gewesen sein.\"                       b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „der\nausländische Abnehmer\" ein Komma und die Wor-\nc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Einfuhr\" die\nte „der seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsge-\nWorte „oder den innergemeinschaftlichen Erwerb\"\nbiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1\neingefügt.\nAbs. 3, hat,\" eingefügt.\nd) In Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort „Ausland\"\ndurch das Wort „Drittlandsgebiet\" ersetzt.                 12. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:\n9. Nach § 4a wird folgender§ 4b eingefügt:                                                          ,,§ 6a\n,,§ 4b                                             lnnergemeinschaftliche Lieferung\nSteuerbefreiung beim innergemein-                         (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1\nschaftlichen Erwerb von Gegenständen                     Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die\nSteuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb                 folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchsta-                  1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Ge-\nbe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichne-                  genstand der Lieferung in das übrige Gemein-\nten Gegenstände,                                                     schaftsgebiet befördert oder versendet;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                1553\n2. der Abnehmer ist                                                dd) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte\n„ausländischer Auftraggeber\" durch die Worte\na) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lie-\n,,im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber'~\nferung für sein Unternehmen erworben hat,\nersetzt.\nb) eine juristische Person, die nicht Unternehmer\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht\nfür ihr Unternehmen erworben hat, oder                       ,.(2) Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftragge-\nber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist\nc) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch\njeder andere Erwerber                                      1. ein Auftraggeber, der seinen Wohnort oder Sitz\nim Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreige-\nund\nbiete nach § 1 Abs. 3, hat, oder\n3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unter-\n2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder\nliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitglied-\nin den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebie-\nstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.\nten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im\nDer Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftrag-                       Drittlandsgebiet, ausgenommen die bezeichne-\nte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige                     ten Zollfreigebiete, hat, wenn sie das Umsatz-\nGemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet wor-                     geschäft im eigenen Namen abgeschlossen\nden sein.                                                                hat.\n(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten                 Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in\nauch                                                               § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ist kein im\n1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen ei-              Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber.\"\nnes Gegenstandes (§ 3 Abs. 1 a Nr. 1) und\n14. § 10 wird wie folgt geändert:\n2. die einer Lieferung gleichgestellte sonstige Lei-\nstung auf Grund eines Werkvertrages (§ 3 Abs. 1 a          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nNr. 2). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                              ,.Bemessungsgrundlage für Lieferungen,\nsonstige Leistungen, innergemein-\n(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müs-                       schaftlichen Erwerb und Eigenverbrauch\".\nsen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bun-\ndesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,                      aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerhinweis\nwie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.                            die Worte „und bei dem innergemeinschaftli-\nchen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)\" eingefügt.\n(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuer-\nfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Ab-                bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nsatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl                    „Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind\nals steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme                         Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschul-\nder Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Ab·                       det oder entrichtet werden, in die Bemes-\nnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtig-                         sungsgrundlage einzubeziehen.\"\nkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt\neines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.            c) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nIn diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene                „1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne\nSteuer.\"                                                                  des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, bei\nLieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\n13. § 7 wird wie folgt geändert:                                              Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie bei dem\nVerbringen eines Gegenstandes im Sinne des\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               § 1 a Abs. 2 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 a Nr. 1\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte                         nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Neben-\n,,zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbei-                     kosten für den Gegenstand oder mangels\ntung eingeführt oder zu diesem Zweck im In-                    eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten,\nland erworben hat\" durch die Worte „zum                        jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;\".\nZweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in          d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „tritt'' die\ndas Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu              Worte „in den Fällen der Beförderungseinzelbe·\ndiesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat\"             steuerung (§ 16 Abs. 5)\" eingefügt.\nersetzt.\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „das Ausland,        15. § 11 wird wie folgt geändert:\nausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nZollfreigebiete,\" durch die Worte „das Dritt-\nlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete                  ,,(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1\nnach § 1 Abs. 3,\" ersetzt.                              Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegen-\nstandes nach den jeweiligen Vorschriften über den\ncc) In Nummer 2 werden das Wort „Ausland\"\nZollwert bemessen.\"\ndurch das Wort „Drittiandsgebiet\" und die Wor-\nte „ausländischer Auftraggeber\" durch die           b} In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Ausland\"\nWorte „im Drittlandsgebiet ansässiger Auf-              durch die Worte „in einem Drittlandsgebiet\" er-\ntraggeber\" ersetzt.                                     setzt.","1554                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n16. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „den                    ,,3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Er-\nEigenverbrauch und die Einfuhr\" durch die Worte „den                       werb von Gegenständen für sein Unterneh-\nEigenverbrauch, die Einfuhr und den innergemein-                           men.\"\nschaftlichen Erwerb\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n17. § 13 wird wie folgt geändert:                                        aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt\ngefaßt:\na) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 5 der\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende                   \"Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die\nNummern 6 bis 8 angefügt:                                              Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den\ninnergemeinschaftlichen Erwerb von Gegen-\n„6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im\nständen sowie für die sonstigen Leistungen,\nSinne des § 1 a mit Ausstellung der Rechnung,\ndie der Unternehmer zur Ausführung folgender\nspätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb\nUmsätze verwendet:\".\nfolgenden Kalendermonats;\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von\nneuen Fahrzeugen im Sinne des§ 1 b am Tag                       „Gegenstände oder sonstige Leistungen, die\ndes Erwerbs;                                                    der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr\noder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs\n8. im Fall des § 6 a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeit-\nverwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen,\npunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.\"\nfür die der eingeführte oder innergemein-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                         schaftlich erworbene Gegenstand verwendet\n,,(2) Steuerschuldner ist in den Fällen                              wird.\"\n1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 2          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Unternehmer,                                           aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2\n2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber,                                Buchstabe a werden jeweils das Zitat,,§ 4 Nr. 1\nbis 6\" durch das Zitat ,,§ 4 Nr: 1 bis 7\" er-\n3. des § 6 a Abs. 4 der Abnehmer,\nsetzt.\n4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rech-                     bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte\nnung.\"\n,,ein Gebiet außerhalb der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft\" durch die Worte „das\n18. Nach § 14 wird folgender § 14 a angefügt:\nDrittlandsgebiet\" ersetzt.\n,,§ 14a\ncc) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte\nAusstellung von Rechnungen                                 „in einem Gebiet außerhalb der Europäischen\nin besonderen Fällen                                  Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die Worte „im\n(1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen                      Drittlandsgebiet\" ersetzt.\nim Sinne des § 6 a aus, so ist er zur Ausstellung von          d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nRechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuer-\nfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im                ,,Verwendet der Unternehmer einen für sein Unter-\nSinne des§ 3c und sonstige Leistungen im Sinne des                 nehmen gelieferten, eingeführten oder innerge-\n§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 oder des § 3 b Abs. 3 bis 6 im Inland            meinschaftlich erworbenen Gegenstand oder· eine\nausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen                  von ihm in Anspruch genommene sonstige Lei-\nmit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der                stung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen,\nUnternehmer hat von allen Rechnungen ein Doppel                     die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der\nsechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist                   Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abzieh-\nbeginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem                   bar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug\ndie Rechnung ausgestellt worden ist. Die Sätze 1 , 3                führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen\nund 4 gelten auch für Fahrzeuglieferar (§ 2 a).                     ist.\"\n(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferun-            e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\ngen im Sinne des § 6 a oder über sonstige Leistungen                fügt:\nim Sinne des§ 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des§ 3b Abs. 3                     ,,(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende\nbis 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-ldentifi·               Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:\nkationsnummer des Unternehmers und die des Lei-\n1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die\nstungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den\nEinfuhr oder den innergemeinschaftlichen Er-\nFällen des § 1 b und des § 2 a.\nwerb des neuen Fahrzeugs entfallende\n(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen                       Steuer.\nLieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in\n2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezo-\n§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Erwerber müssen die in\ngen werden, der für die Lieferung des neuen\n§ 1 b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten.\nFahrzeugs geschuldet würde, wenn die Liefe-\nDas gilt auch in den Fällen des§ 2a.\"\nrung nicht steuerfrei wäre.\n19. § 15 wird wie folgt geändert:                                       3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezo-\na) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt                       gen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-                   innergemeinschaftliche Lieferung des neuen\nmer 3 angefügt:                                                     Fahrzeugs ausführt.\"","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                 1555\n20. § 16 wird wie folgt geändert:                                        ben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                § 1 Abs. 1 Nr. 5 zu entrichten haben, sowie Fahr-\nzeuglieferer (§ 2 a). Voranmeldungszeitraum ist\naa) In Satz 3 werden die Worte „Umsätze nach § 1               der Kalendermonat. Voranmeldungen sind nur für\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3\" durch die Worte „Umsätze            die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in de-\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5\" ersetzt.             nen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist.\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind\n,,Der Steuer sind die nach § 6 a Abs. 4 Satz 2,          und Steuerbeträge nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 oder\nnach § 14 Abs. 2 und 3 sowie nach § 17 Abs. 1           nach § 14 Abs. 3 schulden, gilt Absatz 4a ent-\nSatz 2 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzu-              sprechend.\"\nrechnen.\"\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ein-\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma\nzelbesteuerung\" durch das Wort „Beförde-\nersetzt, folgende Worte werden angefügt:\nrungseinzelbesteuerung\" ersetzt.\n,,wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet über-\nschritten wird.\"                                         bb) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „er das\nInland verläßt\" durch die Worte „er die Grenze\nbb) In Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Ein-                     zum Drittlandsgebiet überschreitet\" ersetzt.\nzelbesteuerung\" durch das Wort „Beförde-\nrungseinzelbesteuerung\" ersetzt.                     d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a einge-\nfügt:\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a einge-\nfügt:                                                             ,,(Sa) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteue-\nrung(§ 16 Abs. Sa) hat der Erwerber, abweichend\n,,(Sa) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb\nvon den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum\nneuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in\n1o. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer\n§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die\nentstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich\nSteuer abweichend von Absatz 1 für jeden einzel-\nvorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er\nnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahr-\ndie zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat\nzeugeinzelbesteuerung).\"\n(Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muß\nvom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein.\n21. § 17 wird wie folgt geändert:                                       Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab\na) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch                  oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz                kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die\nangefügt:                                                       Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig,\nan dem sie entstanden ist.\"\n,,dies gilt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 5 sinnge-\nmäß.\"                                                       e) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                „Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der\naa) In Nummer 1 werden die Worte „oder sonstige                 Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des\nLeistung\" durch die Worte ,, , sonstige Leistung         Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,\noder einen steuerpflichtigen innergemein-                daß die Steuer für folgende Umsätze im Abzugs-\nschaftlichen Erwerb\" ersetzt.                            verfahren durch den Leistungsempfänger zu ent-\nrichten ist:\nbb) In Nummer 3 werden die Worte „oder sonstige\nLeistung\" durch die Worte ,, , sonstige Leistung         1. Umsätze eines im Ausland ansässigen Unter-\noder ein steuerpflichtiger innergemeinschaft-                  nehmers;\nlicher Erwerb\" ersetzt.                                  2. Lieferung eines sicherungsübereigneten Ge-\ncc) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch                         genstandes durch den Sicherungsgeber an den\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-                  · Sicherungsnehmer;\nmer 4 angefügt:                                          3. Lieferung eines Grundstücks im Zwangsverstei-\n„4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des                     gerungsverfahren durch den Vollstreckungs-\n§ 3d Satz 2 führt.\"                                       schuldner an den Ersteher.\"\nf)  Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-\n22. § 18 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den                  ,,(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fäl-\nWorten „Beträgt die Steuer\" die Worte „abzüglich               len des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer\nder Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5\"                  motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luft-\neingefügt.\nfahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:\nb) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und                   1. Die für die Zulassung oder die Registrierung\n4 b eingefügt:                                                       von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind\n\"(4a) Voranmeldungen (Absatz 1) und eine                           verpflichtet, den für die Besteuerung des inner-\nSteuererklärung (Absatz 3 und 4) haben auch die                      gemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge\nUnternehmer und juristischen Personen abzuge-                        zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen","1556                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndie erstmalige Zulassung oder die erstmalige                      a) Bei der erstmaligen Registrierung in der\nRegistrierung neuer Fahrzeuge mitzuteilen und                          Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die\nhierbei die in Nummer 2 Buchstabe a und Num-                           folgenden Angaben zu machen:\nmer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten sowie                            aa) den Namen und die Anschrift des An-\ndas zugeteilte amtliche Kennzeichen zu über-                               tragstellers sowie das für ihn zuständige\nmitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vor-                             Finanzamt (§ 21 der Abgabenord-\nschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahr-                           nung),\nzeugs in das Register für Pfandrechte an Luft-\nfahrzeugen.                                                            bb) den Namen und die Anschrift des Liefe-\nrers,\n2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Er-\ncc) den Tag der Lieferung,\nwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge\n(§ 1 b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt folgen-                     dd) das Entgelt (Kaufpreis),\ndes:                                                                   ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,\na) Bei der erstmaligen Zuteilung eines amt-                           ff)   die Starthöchstmasse,\nlichen Kennzeichens im Inland hat der\ngg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden\nAntragsteller die folgenden Angaben zu\nmachen:                                                                am Tag der Lieferung,\nhh) den Flugzeughersteller und den Flug-\naa) den Namen und die Anschrift des An-\nzeugtyp,\ntragstellers sowie das für ihn zuständige\nFinanzamt (§ 21 der Abgabenord-                             ii)   den Verwendungszweck.\nnung),\nDas Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintra-\nbb) den Namen und die Anschrift des Liefe-                       gung in der Luftfahrzeugrolle erst vorneh-\nrers,                                                       men, wenn der Antragsteller die vorstehen-\nden Angaben gemacht hat.\ncc) den Tag der Lieferung,\ndd) das Entgelt (Kaufpreis),                                  b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftli-\nchen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat\nee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,                           das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Fi-\nff)  den Kilometerstand am Tag der Liefe-                        nanzamts die Betriebserlaubnis zu widerru-\nrung,                                                       fen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anord-\nnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt\ngg) diP, Fahrzeugart, den Fahrzeugherstel-                       (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung\nler und den Fahrzeugtyp,                                    der Abmeldung von Amts wegen richtet sich\nhh) den Verwendungszweck.                                         nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.\nFür Streitigkeiten über Abmeldungen von\nDie Zulassungsbehörde darf den Fahrzeug-                          Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg\nschein erst aushändigen, wenn der Antrag-                         gegeben.\"\nsteller die vorstehenden Angaben gemacht\nhat.                                              23. Nach § 18 werden folgende §§ 18 a bis 18 e einge-\nfügt:\nb) Ist die Steuer für den innergemeinschaftli-\n,,§ 18a\nchen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat\ndie Zulassungsbehörde auf Antrag des Fi-                               Zusammenfassende Meldung\nnanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen                  ( 1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum\nund das amtliche Kennzeichen zu entstem-              10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Mel-\npeln. Sie trifft die hierzu erforderlichen An-        dezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Waren-\nordnungen durch schriftlichen Verwaltungs-            lieferungen oder innergemeinschaftliche Warenbewe-\nakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt               gungen ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen\nkann die Abmeldung von Amts wegen auch                eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nselbst vornehmen, wenn die Zulassungsbe-              Jruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in\nhörde das Verfahren noch nicht eingeleitet            der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat.\nhat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanz-            Dies gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 an-\namt teilt die durchgeführte Abmeldung un-              wenden. Sind dem Unternehmer die Fristen für die\nverzüglich der Zulassungsbehörde mit und               Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlän-\nhändigt dem Fahrzeughalter die vorge-                  gert worden (§§ 46 bis 48 der Durchführungsverord-\nschriebene Bescheinigung über die Abmel-               nung), gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der\ndung aus. Die Durchführung der Abmeldung               zusammenfassenden Meldung entsprechend. Die zu-\nvon Amts wegen richtet sich nach dem                   sammenfassende Meldung muß vom Unternehmer\nVerwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitig-             eigenhändig unterschrieben sein. Für die Anwendung\nkeiten über Abmeldungen von Amts wegen                dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristi-\nist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.                 sche Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 als\nUnternehmer. Die Landesfinanzbehörden übermitteln\n3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Er-             dem Bundesamt für Finanzen die erforderlichen Anga-\nwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 Nr. 3            ben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach Satz 1\nund Abs. 3 Nr. 3) gilt folgendes:                        zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ver-","Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                               1557\npflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicher-           für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausge-\nstellung der Abgabe der zusammenfassenden Mel-                  stellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum,\ndung verwendet werden. Das Bundesamt für Finan-                in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaft-\nzen übermittelt den Landesfinanzbehörden die Anga-             lichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die An-\nben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit                gaben nach Absatz 4 Nr. 3 sind für den Meldezeitraum\ndiese für steuerliche Kontrollen benötigt werden.              zu machen, in dem die Gegenstände an den Auftrag-\n(2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im\nnehmer versendet oder befördert worden sind.\nSinne dieser Vorschrift ist                                        (6) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der\n1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne              Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und\nEntrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2\ndes § 6 a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen\nneuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatz-                  Satz 3), kann er die zusammenfassende Meldung\nsteuer-Identifikationsnummer;                             abweichend von Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ab-\nlauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innerge-\n2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne              meinschaftliche Warenlieferungen oder Warenbewe-\ndes§ 6a Abs. 2 Nr. 1;                                     gungen ausgeführt hat, wenn\n3. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne\n1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen\ndes § 6a Abs. 2 Nr. 2.\nLeistungen im vorangegangenen Kalenderjahr\n(3) Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung                     400 000 ·Deutsche Mark nicht überstiegen hat und\nim Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Unter-                 im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht\nnehmer einen Gegenstand vom Inland in das übrige                      übersteigen wird,\nGemeinschaftsgebiet an einen Unternehmer (Auftrag-\nnehmer) versendet oder befördert, der den Gegen-               2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Wa-\nstand zur Ausführung eines Umsatzes im Sinne des                     renlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr\n§ 3 Abs. 1 a Nr. 2 verwendet. Wird der Gegenstand bei                30 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und\nder Beförderung oder Versendung an den Auftrag-                      im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht\nnehmer aus dem Drittlandsgebiet in das Inland einge-                 übersteigen wird und\nführt, so gilt er als vom Inland aus befördert oder            3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Waren-\nversendet.                                                           lieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge\nan Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikations-\n(4) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende                    nummer handelt.\nAngaben enthalten:\nAbsatz 5 gilt entsprechend.\n1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im\n(7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine\nSinne des Absatzes 2 Nr. 1 und 3\nvon ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes           unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet,\nErwerbers, die ihm in einem anderen Mitglied-         die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung inner-\nstaat erteilt worden ist und unter der die inner-     halb von drei Monaten zu berichtigen.\ngemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn\n(8) Auf die zusammenfassenden Meldungen sind\nausgeführt worden sind, und\nergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vor-\nb) für jeden Erwerber die Summe der Bemes-               schriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152\nsungsgrundlagen der an ihn ausgeführten in-          Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe an-\nnergemeinschaftlichen Warenlieferungen.              zuwenden, daß der Verspätungszuschlag 1 vom Hun-\nAuf Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 a Nr. 2 ist      dert der Summe .aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1\nhinzuweisen;                                             Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b zu meldenden\nBemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche\n2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im             Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 nicht über-\nSinne des Absatzes 2 Nr. 2                               steigen und höchstens 5 000 Deutsche Mark betragen\na} die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des            darf.\nUnternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er           (9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abga-\nGegenstände verbracht hat, und                       be und Verarbeitung von zusammenfassenden Mel-\nb) die darauf entfallende Summe der Bemes-               dungen kann der Bundesminister der Finanzen durch\nsungsgrundlagen;                                     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbestimmen, daß die zusammenfassende Meldung auf\n3. für innergemeinschaftliche Warenbewegungen                 maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Da-\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes          tenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei\nAuftragnehmers, die ihm in dem Mitgliedstaat         können insbesondere geregelt werden:\nerteilt worden ist, in dem die Versendung oder       1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-\nBeförderung beendet worden ist, und                        fahrens,\nb) einen Hinweis auf das Vorliegen einer innerge-        2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und\nmeinschaftlichen Warenbewegung.                            Sicherung der zu übermittelnden Daten,\n§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden.               3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\n(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für         4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu\nden Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung                    übermittelnden Daten,","1558                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren                                       § 18e\nerforderlichen besonderen Erklärungspflichten des                            Bestätigungsverfahren\nUnternehmers.\nDas Bundesamt für Finanzen bestätigt dem Unter-\nZur Regelung der Datenübermittlung kann in der                nehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit\nRechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-              einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den\nständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das          Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatz-\nDatum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und              steuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mit-\neine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung       gliedstaat erteilt wurde.\"\narchivmäßig gesichert niedergelegt ist.\n24. § 19 wird wie folgt geändert:\n§ 18b\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesonderte Erklärung innergemeinschaft-\nlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren                   aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Die für\nUmsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nDer Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden                         geschuldete Umsatzsteuer wird\" die Worte\nVoranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den                             „von Unternehmern, die im Inland oder in den\namtlich vorgeschrieben~n Vordrucken (§ 18 Abs. 1                           in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten\nbis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner innerge-                           ansässig sind,\" eingefügt.\nmeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären.\nDie Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu                    bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nmachen, in dem die Rechnung für die innergemein-                          ,,In den Fällen des Satzes 1 finden die Vor-\nschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens je-                    schriften über die Steuerbefreiung innerge-\ndoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf                          meinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-\ndie Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung                       stabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuer-\nfolgende Monat endet. § 16 Abs. 6 und § 17 sind                            befreiungen (§ 9), über den gesonderten Aus-\nsinngemäß anzuwenden. Satz 2 und 3 gelten für die                          weis der Steuer in einer Rechnung (§ 14\nSteuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend.                          Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-\nIdentifikationsnummern in einer Rechnung\n(§ 14a Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug\n§ 18c\n(§ 15) keine Anwendung.\"\nMeldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nZur Sicherung des Steueraufkommens durch einen\nregelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen                   ,,(4) Absatz 1 gilt nicht. für die innergemeinschaft-\nMitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit             lichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4 a\nkann der Bundesminister der Finanzen mit Zustim-                  ist entsprechend anzuwenden.\"\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung be-\nstimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer\n25. § 22 wird wie folgt geändert:\n(§ 2 a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftli-\nchen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer                   a) In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 6 der Punkt\nohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden                      durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-\nmüssen. Dabei können insbesondere geregelt wer-                     mer 7 angefügt:\nden:                                                               ,,7. die Bemessungsgrundlagen für den innerge-\n1. die Art und Weise der Meldung;                                        meinschaftlichen Erwerb von Gegenständen\nsowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge.\"\n2. der Inhalt der Meldung;\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Einfuh-\n3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden;                           ren\" die Worte „und die innergemeinschaftlichen\n4. der Abgabezeitpunkt der Meldung;                                Erwerbe\" eingefügt.\n5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die                  c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und\nMeldepflicht.                                                 4 b eingefügt:\n,,(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu sei-\n§ 18d                                   ner Verfügung vom Inland in das übrige Gemein-\nVorlage von Urkunden                            schaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet\nDie Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Aus-                  werden, wenn\nkunftsverpflichtung nach Artikel 5 der Verordnung                  1. die Gegenstände an einen im übrigen Gemein-\n(EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992                          schaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Um-\nüber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden                         satzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausfüh-\nauf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)                        rung einer sonstigen Leistung auf Grund eines\n(ABI. EG 1992 Nr. L 24 S. 1) berechtigt, von Unterneh•                  Werkvertrages im Sinne des § 3 Abs. 1 a Nr. 2\nmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher,                      befördert oder versendet werden,\nAufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Ur-\n2. an den Gegenständen im übrigen Gemein-\nkunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. § 97\nschaftsgebiet Arbeiten ausgeführt werden,\nAbs. 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der\nUnternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde                     3. es sich um eine vorübergehende Verwendung\ndie in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen.                        handelt, mit den Gegenständen im übrigen Ge-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                1559\nmeinschattsgebiet sonstige Leistungen ausge-     30. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird wie\nführt werden und der Unternehmer ii:1 dem be-         folgt gefaßt:\ntreffenden Mitgliedstaat keine Zweigniederlas-\nsung hat, oder                                                        ,,Durchführung, Bußgeld-,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\".\n4. es sich um eine vorübergehende Verwendung\nim _übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt und in\nentsprechenden Fällen die Einfuhr der Gegen-     31. § 26 wird wie folgt geändert:\nstände aus dem Drittlandsgebiet vollständig           a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten\nsteuerfrei wäre.                                            „grenzüberschreitende Beförderungen\" die Worte\n(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von                    ,,von Personen\" eingefügt.\neinem im übrigen Gerr.einschattsgebiet ansässi-             b) Absatz 4 wird gestrichen.\ngen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifika-\ntionsnummer zur Ausführung einer sonstigen Lei-\nstung auf Grund eines Werkvertrages im Sinne des       32. Nach§ 26 wird folgender§ 26a eingefügt:\n§ 3 Abs. 1 a Nr. 2 erhält, müssen aufgezeichnet\nwerden.\"                                                                              ,,§ 26a\nBußgeldvorschriften\n26. In § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils nach            ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndem Wort „Einfuhr'' die Worte „und des innergemein-            leichtfertig\nschaftlichen Erwerbs\" eingefügt.                               1. entgegen § 14 a Abs. 1 Satz 3 ein Doppel der\nRechnung nicht aufbewahrt,\n27. § 24 Abs: 1 wird wie folgt geändert:                           2. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nAbs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine zusammen-\na) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Ausfuhrlieferungen\"               fassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-\ndurch die Worte „Lieferungen in das Ausland\" er-                ständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen\nsetzt.\n§ 18a Abs. 7 eine zusammenfassende Meldung\nb) In Satz 4 werden die Worte „Nummern 1 bis 6\"                    nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder\ndurch die Worte „Nummern 1 bis 7\" ersetzt.\n3. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Un-\nterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\n28. In§ 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des                 tig vorlegt.\nGebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\"                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ndurch die Worte „im Drittlandsgebiet\" ersetzt.                 bis zu 1O 000 Deutsche Mark geahndet werden.\"\n33. § 27 wird wie folgt geändert:\n29. § 25a wird wie folgt geändert:\na} Die Absätze 1 bis 3, 6 bis 8 und 1O werden aufge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nhoben; die Absätze 4, 5 und 9 werden Absätze 1\n„Besteuerung der Umsätze                         bis 3.\nvon gebrauchten Kraftfahrzeugen\".\nb) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat,,§ 1 Abs. 1\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  Nr. 1 bis 3\" durch das Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr.1 bis 3\n,,(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die           und 5\" ersetzt.\nLieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3\nund den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1\n34. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:\nNr. 2 Satz 2 Buchstabe a von Kraftfahrzeugen,\nwenn                                                                                  .,§ 27a\n1. der Unternehmer das Kraftfahrzeug im Inland                         Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\nfür sein Unternehmen zum Zwecke des ge-                  ( 1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unterneh-\nwerbsmäßigen Verkaufs erworben hat und                mern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatz-\n2. für die Lieferung des Kraftfahrzeugs an deri            steuer-Identifikationsnummer. Abweichend von Satz 1\nUnternehmer                                           erteilt das Bundesamt für Finanzen Unternehmern,\ndie § 19 Abs. 1 oder ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3\na) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach            anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die zum\n§ 19 Abs. 1 nicht erhoben wird oder               Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag\nb) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3          eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie\ndieser Vorschrift vorgenommen wird.               diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder in-\nnergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Satz 2 gilt\nAls Kraftfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 gelten\nfür juristische Personen, die nicht Unternehmer sind\nauch Kraftfahrzeuganhänger. Die Kraftfahrzeuge\noder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen er-\nund Kraftfahrzeuganhänger müssen den Vorschrif-\nwerben, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird\nten über das Zulassungsverfahren nach der Stra-\nauf Antrag für jede juristische Person eine eigene\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen.\"\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der An-\nc) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Fahrzeug\" durch          trag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikations-\ndas Wort „Kraftfahrzeug\" ersetzt.                           nummer nach den Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu","1560                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nstellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und                         bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:\nSteuernummer, unter der der Antragsteller umsatz-\nsteuerlich geführt wird, anzugeben.                                          „Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur\nverfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der\n(2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem                            Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverord-\nBundesamt für Finanzen die für die Erteilung der Um-                         nung nach Satz 4 festgestellt ist. Der Bundes-\nsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erfor-                        minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zu-\nderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuer-                           stimmung des Bundesrates in einer Rechtsver-\nlich geführten natürlichen und juristischen Personen                         ordnung festzustellen, im Hinblick auf welche\nund Personenvereinigungen. Diese Angaben dürfen                              Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nnur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifika-                          schaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen\ntionsnummer und für Zwecke der Verordnung (EWG)                               Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen\nNr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die                             sind.\"\nZusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem\nb) folgender Absatz 7 wird angefügt:\nGebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG\n1992 Nr. L 24 S. 1) verarbeitet oder genutzt werden.                     ,,(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten unabhängig von\nDas Bundesamt für Finanzen übermittelt den Landes-.                     dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außer-\nfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifika-                   halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes be-\ntionsnummern.\"                                                           gangen werden.\"\n3. In § 372 Abs. 1 werden die Worte „ohne sie der zustän-\n35 Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndigen Zollstelle ordnungsgemäß anzuzeigen\" gestri-\n,,(4) Die Vorschrift des§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum          chen.\n31. Dezember 1995 in folgender Fassung:\n4. In § 379 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3\n,. 10. a) die Beförderungen von Personen mit Schif-\neingefügt:\nfen,\n„Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern\nb) die Beförderungen von Personen im Schie-               bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nnenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbah-               päischen Gemeinschaften verwaltet werden.\"\nnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,\nim genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahr-                                    Artikel 3\nzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und die Be-\nförderungen im Fährverkehr                                 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\naa) innerhalb einer Gemeinde oder                    In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes vom\n30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), das zuletzt durch\nbb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr\nArtikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1222)\nals fünfzig Kilometer beträgt.\"\"\ngeändert worden ist, wird am Ende der Nummer 8 der\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-\nmer 9 angefügt:\nArtikel 2\n„9. auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des\nÄnderung der Abgabenordnung\nRates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1                           der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indi-\nS. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des               rekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG 1992 Nr. L 24\nGesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1222), wird wie folgt                 s. 1)\ngeändert:                                                                 a) die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnum-\nmer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes),\n1. § 21 wird wie folgt geändert:\nb) die Entgegennahme der zusammenfassenden\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                   Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes)\nund Speicherung der Daten,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nc) den Austausch von gespeicherten Informationen\n,,(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine\nmit anderen Mitgliedstaaten,\nUnternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das\nauch für die Besteuerung nach dem Einkommen                     d) die Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen\nzuständig ist(§§ 19 und 20); in den Fällen des§ 180                 anderer Mitgliedstaaten; die dazu erforderlichen\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die                  Ermittlungen werden von den Hauptzollämtern\nUmsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonder-                  durchgeführt.\"\nte Feststellung zuständig ist (§ 18).\"\nArtikel 4\n2. § 370 wird wie folgt geändert:                                               Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nDas EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985\naa) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:             (BGBI. 1 S. 2436, 2441) wird wie folgt geändert:\n,,Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatz-\nsteuern bezieht, die von einem anderen Mit-         1. § 1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften              ,,In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Finanzverwal-\nverwaltet werden.\"                                      tungsgesetzes obliegt er dem Bundesamt für Finanzen;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                   1561\nder Bundesminister der Finanzen kann auch in anderen          2. § 1 wird wie folgt geändert:\nFällen seine Zuständigkeit auf das Bundesamt für\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nFinanzen übertragen.\"\n,,( 1) Kaffee unterliegt einer Abgabe (Kaffee-\n2. In § 2 Abs. 3 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt                     steuer). Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4                im Sinne der Abgabenordnung.\"\nangefügt:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„4. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 18c\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes Umsatzsteuergesetzes und Lieferungen dieser\nFahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des                   aa) Satz 2 wird gestrichen.\n§ 2a des Umsatzsteuergesetzes.\"                                 bb) Im letzten Satz werden die Worte „und die\nTeesteuer erhoben werden\" durch die Worte\nArtikel 5                                           ,,erhoben wird\" ersetzt.\nAufhebung von Verbrauchsteuergesetzen\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nEs werden aufgehoben:\na) In der Überschrift werden die Worte „und teehalti-\n1. das Leuchtmittelsteuergesetz in der im Bundesgesetz-\nger\" gestrichen.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-11, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-             b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nkel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. September 1980                        ,,(1) Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführten\n(BGBI. 1 S. 1695),                                                    kaffeehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet ist in\n2. das Salzsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt                       den Fällen der Nummern 1 bis 4 die Kaffeesteuer\nTeil III, Gliederungsnummer 612-5, veröffentlichten be-              von dem in den Waren enthaltenen Anteil an Kaf-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3                  fee (§ 1 Abs. 2) zu erheben:\nAbs. 7 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1                   1. Kaffeemittel der Unterposition 0901.40 des\ns. 1695),                                                                   Zolltarifs,\n3. das Zuckersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-                     2. Zubereitungen auf der Grundlage von Auszü-\nmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1245).                             gen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee\naus Un~erposition 2101.1 O des Zolltarifs,\nArtikel 6                                  3. Kaffeepasten aus Unterposition 2101.1 O des\nAufhebung von Durchführungsbestimmungen                                   Zolltarifs,\nEs werden aufgehoben:                                                 4. nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallende einfa-\nche Mischungen von Kaffee mit anderen Stof-\n1. die Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel-                              fen, ohne Rücksicht auf ihre Einordnung im\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                    Zolltarif und den Zeitpunkt, in dem die einzelnen\nderungsnummer 612..:11-1, veröffentlichten bereinigten                      Bestandteile miteinander vermischt worden\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-                       sind. Einfache Mischungen sind Erzeugnisse,\nnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186),                              bei denen es in wirtschaftlich lohnender Weise\n2. die Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuerge-                              möglich ist, die ursprüngliche Beschaffenheit\nsetz mit de·n Anlagen A (Salzsteuerbefreiungsordnung)                       des Kaffees wiederherzustellen.\"\nund B (Salzsteuervergütungsordnung) in der im Bun-                c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                  ,,(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Dezember                       mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\n1985 (BGBI. 1 S. 2186),                                               daß auch bei der Einfuhr von anderen als den in\nAbsatz 1 aufgeführten kaffeehaltigen Waren die\n3. die Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer-                        Kaffeesteuer von dem in ihnen enthaltenen Anteil\ngesetz mit den Anlagen A (Zuckersteuerbefreiungs-                     an Kaffee (§ 1 Abs. 2) zu erheben ist, wenn dies\nordnung) und B (Zuckersteuervergütungsordnung) in                     erforderlich ist, um Wettbewerbsnachteile für inlän-\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer                 dische Erzeugnisse zu verhüten, die unter Verwen-\n612-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt               dung versteuerten Kaffees hergestellt sind.\"\ngeändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 1987\n(BGBI. 1 S. 2536).\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7                               a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des Kaffee- und Teesteuergesetzes                      b) In Absatz 3 werden die Worte „und Absatz 3 Nr. 3\"\nund die Worte „oder Tee(§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2)\"\nDas Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980                       gestrichen.\n(BGBI. 1 S. 497), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 15. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2303), wird wie folgt            5. § 4 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „und teehalti-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                               ge\" gestrichen.\n,,Kaffeesteuergesetz\".                       b) Absatz 2 wird aufgehoben.","1562                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           10. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „und die Teesteuer\"                a) In Nummer 1 werden die Worte „Tee, kaffeehaltige\ngestrichen.                                                      Waren und teehaltige Waren\" durch die Worte „und\nb) In den Sätzen 3, 4 und 5 werden jeweils die Worte                  kaffeehaltige Waren\" ersetzt.\n„und für Tee der Unterpositionen 0902.20 und                b) In Nummer 3 werden die Worte „Kaffee- und Tee-\n0902.40 des Zolltarifs\" gestrichen.                               steuergesetzes\" durch das Wort „Kaffeesteuer-\ngesetzes\" ersetzt.\n7. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                     11. Die §§ 1O und 11 werden aufgehoben .\n.. § 6\nVerfahren bei der Einfuhr kaffeehaltiger Waren\nArtikel 8\nBei der Einfuhr der in § 2 bezeichneten kaffeehalti-\ngen Waren in das Erhebungsgebiet hat der Zollbetei-                           Änderung der Verordnung\nligte oder Abtertigungsbeteiligte den Kaffeegehalt            zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes\nnach den in § 1 Abs~ 2 bezeichneten Kaffeearten in              Die Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Tee-\nder Steuererklärung anzugeben. Die Zollstelle erhebt         steuergesetzes vom 2. Juni 1980 (BGBI. l S. 651), zuletzt\ndie Steuer entsprechend dem Kaffeegehalt und der             geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober\nKaffeeart, die in der Steuererklärung angegeben sind.        1987 (BGBI. l S. 2303), wird wie folgt geändert:\nSind dem Zollbeteiligten oder Abfertigungsbeteiligten\ndie in Satz 1 geforderten Angaben nicht möglich oder         1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nbestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so läßt die Zoll-\nstelle die Waren amtlich untersuchen. Hat eine amt-                                     „Verordnung\nliche Untersuchung stattgefunden, so ist die Steuer                    zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes\".\nentsprechend dem Kaffeegehalt und der Kaffeeart zu\nerheben, die bei der Untersuchung festgestellt worden         2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsind. Dabei ist, soweit es auf den Koffeingehalt des zur\nHerstellung der Ware verwendeten Kaffees ankommt                  „Dabei sind Art, Beschaffenheit und im betrieblichen\nund dieser nicht bekannt ist, der Berechnung des                  Rechnungswesen verwendete Kennzeichen der Wa-\nGehalts an                                                        ren, für die Erstattung und Vergütung der Steuern be-\nansprucht werden soll, bei kaffeehaltigen Waren außer-\n1. geröstetem, nicht entkoffeiniertem Kaffee ein Kof-             dem ihre Zusammensetzung und die Menge des zu\nfeingehalt des Kaffees von 1,28 vom Hundert,                ihrer Herstellung verwendeten Kaffees nach den in § 1\n2. festen Auszügen oder Konzentraten aus nicht ent-               Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Kaffeearten, in\nkoffeiniertem Kaffee ein Koffeingehalt der Auszüge          übersichtlicher Form anzugeben.\"\noder Konzentrate von 2,77 vom Hundert,\n3. Trockenmasse von flüssigen Auszügen, Essenzen              3. In § 3 werden die Worte „oder für Teeabfälle\" gestri-\noder Konzentraten aus nicht entkoffeiniertem                chen.\nKaffee ein Koffeingehalt der Trockenmasse von\n2, 77 vom Hundert                                      4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzugrunde zu legen.\"                                              a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in\n§ 3 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Steuer-\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                                gruppen;\"\na) In der Überschrift werden die Worte „und der Tee-             b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nsteuer'' gestrichen.                                            ,,4. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaf -\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                          feemenge.\"\n,,(1) Die Steuer wird auf Antrag für Kaffee (§ 1\nAbs. 2) erstattet oder vergütet, der nachweislich       5. In § 7 Satz 1 werden die Worte „oder teehaltige\" und die\nversteuert worden ist und von Händlern, denen                Worte „oder Tee\" gestrichen.\neine entsprechende Zusage erteilt worden war,\nunter zollamtlicher Überwachung unverändert aus         6. · Die §§ 1O und 11 werden aufgehoben.\ndem Erhebungsgebiet wieder ausgeführt worden\nist.\"\nc) In Absatz 2 werden die Worte „und für Teeabfälle\"\nund die Worte \"oder als Tee\" gestrichen.                                           Artikel 9\nd) In Absatz 3 werden die Worte „oder teehaltigen\"                                 Übergangsregelung\nund die Worte „oder Teemenge\" gestrichen.\nAuf Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen, die nach\n. den in den Artikeln 5 bis 8 bezeichneten Gesetzen und\n9. In§ 8 Satz 1 werden die Worte „oder Auszüge, Essen:           Verordnungen bis zum 31. Dezember 1992 entstanden\nzen oder Konzentrate aus Tee aus Unterposition                sind, finden noch die Vorschriften dieser Gesetze und\n2101.20\" gestrichen.                                          Verordnungen Anwendung.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                 1563\nArtikel 10                                daß die Fahrzeuge äußerlich als für die bezeichneten\nZwecke bestimmt erkennbar sind.\"\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 8 beruhenden Teile der Verordnung zur\nDurchführung des Kaffeesteuergesetzes können auf                                        Artikel 12\nGrund der Ermächtigung des Kaffeesteuergesetzes durch                                 Inkrafttreten\nRechtsverordnung geändert werden.\n( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n1. Januar 1993 in Kraft.\nArtikel 11\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                  (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in\nKraft. Artikel 1 Nr. 34, Artikel 3, Artikel 4 und die Ermächti•\nIn § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung      gungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen in Artikel 1\nder Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1               Nr. 6 - § 3 b Abs. 1 Satz 3 -, Nr. 7 Buchstabe e - § 4 Nr. 7\nS. 132), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom        Satz 3-, Nr. 12-§ 6a Abs. 3-, Nr. 22 Buchstabe e-§ 18\n25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist,        Abs. 8 Satz 1 -, Nr. 23 - §.18a Abs. 9 - und in Artikel 2\nwird folgende Nummer 4 eingefügt:                             Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - § 370 Abs. 6\n„4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung      Satz 4 der Abgabenordnung - treten am Tage nach der\nvon Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist,         Verkündung des Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. August 1992\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nB. Seite\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1564                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes\nVom 26. August 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  2. des rollenden Materials anderer Eisenbahnunter-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        nehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, so-\nweit dieses Material den Bestimmungen der Bau-\nArtikel 1                                    und Betriebsordnungen des Bundes und der Län-\nder unterliegt,\nÄnderung des Gerätesicherheitsgesetzes\n3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen\nDas Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesi-\nin deren Tagesanlagen.\"\ncherheitsgesetz) vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), zu-\nletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August          3. § 2 wird wie folgt geändert:\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                                         aa) Satz 3 Nr. 1 letzter Satzteil wird wie folgt ge-\nfaßt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                             ,,von derselben Person in den Verkehr ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                       bracht werden\".\n,,(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen             bb) Satz 3 Nr. 3 erster Satzteil wird wie folgt ge-\nund Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das ge-                    faßt:\nwerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer                          „die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den\nwirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.\"                              Verkehr gebracht werden\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sport-\"\n,,(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbrin-          ein Komma und das Wort „Freizeit-\" eingefügt.\ngen und Ausstellen von\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a\n1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzu-                   und 2 b eingefügt:\nbehörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen                ,,(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne\nVorschriften unterliegen;                                  dieses Gesetzes sind\n2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart                  1. Dampfkesselanlagen,\nnach ausschließlich zur Verwendung für militäri-\nsche Zwecke bestimmt sind;                                   2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,\n3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine                     3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, ver-\nRechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, so-                    flüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,\nweit andere Vorschriften, die dem Gefahren-                  4. Leitungen unter innerem Überdruck für\nschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr                      brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe\nInverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder                     oder Flüssigkeiten,\nwenn sie atomrechtlichen Vorschriften unter-\n5. Aufzugsanlagen,\nliegen.\"\n6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten\nRäumen,\n2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\n7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Her-\n,,§ 1 a\nstellung kohlensaurer Getränke,\nDieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den\n8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,\nBetrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die ge-\nwerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder                 9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-\ndurch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit                      rung von brennbaren Flüssigkeiten,\nAusnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen                       10. medizinisch-technische Geräte.\n1 . der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen\nReichsbahn und der Nebenbetriebe, die den Be-                  Zu den Anlagen gehören auch Meß-, Steuer- und\ndürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetrie-                Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der\nbes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn und                  Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4\nder Deutschen Reichsbahn zu dienen bestimmt                     bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen\nsind,                                                           gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                1565\nAbs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwa-              d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nchungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitsein-                    ,,(4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts\nrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit               anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmit-\nsie nicht schon von Absatz 1 erfaßt werden.                      tel mit dem vom Bundesminister für Arbeit und\n(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ih-             Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntge-\nnen gleichgestellten Gegenstände gelten als tech-                machten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit\" verse-\nnische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsver-               hen werden, das eine zugelassene Stelle auf An-\nordnung nach diesem Gesetz erfaßt sind.\"                        trag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen\nGemeinschaften niedergelassenen Bevollmächtig-\nd) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3                       ten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeits-\nangefügt:                                                       mittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Beschei-\nnigung ausgestellt hat. Inhalt der Bescheinigung\n,,Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in ei-              muß sein, daß\nner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1\nnicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer               1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1\nInbetriebnahme beim Verwender erneut anderen                         genannten Anforderungen übereinstimmt,\nüberlassen werden, es sei denn, daß sie aufgear-                 2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die\nbeitet oder wesentlich verändert worden sind. Die                     bei der Herstellung des technischen Arbeitsmit-\nEinfuhr in die Europäischen Gemeinschaften steht                      tels zu beachten sind, um seine Übereinstim-\ndem Inverkehrbringen gleich.\"                                         mung mit dem geprüften Baumuster zu ge-\nwährleisten,\ne) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „des Herstellers\noder Einführers\" durch die Worte „derjenigen, die                3. die zugelassene Stelle Kontrollmaßnahmen zur\nsie in den Verkehr bringen\" ersetzt.                                  Überwachung der Herstellung und rechtmäßi-\ngen Verwendung des Zeichens durchführt,\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                        4. die für die Herstellung verantwortliche Person\nsich zur Einhaltung der Voraussetzungen nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     Nummer 2 und Duldung der Kontrollmaßnah-\naa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-                           men verpflichtet hat,\nstellt:                                                  5. die zugelassene Stelle die Zuerkennung des\n„Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den                    Zeichens entzieht, wenn sich die Anforderun-\nVerkehr gebracht werden, wenn sie den in den                   gen nach Absatz 1 geändert haben oder die\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz ent-                     Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht einge-\nhaltenen sicherheitstechnischen Anforderun-                    halten werden.\ngen und sonstigen Voraussetzungen für ihr                 Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwen-\nInverkehrbringen entsprechen und Leben oder               det und mit ihm darf nur geworben werden, wenn\nGesundheit oder sonstige in den Rechtsver-               die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.\"\nordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Be-\nnutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer        5. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\nVerwendung nicht gefährdet werden.\"\n,,§ 3a\nbb) Der bisherige Satz 1 erster Teilsatz wird wie\nTechnische Arbeitsmittel, die nicht den Vorausset-\nfolgt gefaßt:\nzungen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel\n,,Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsver-    nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhan-\nordnungen nach diesem Gesetz keine Anfor-            dels dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtba-\nderungen enthalten sind, dürfen nur in den           res Schild deutlich darauf hinweist, daß sie nicht den\nVerkehr gebracht werden\".                            Anforderungen entsprechen und erst erworben wer-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                           den können, wenn die Übereinstimmung hergestellt\nist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkeh-\n„Soweit Rechtsverordnungen nach diesem               rungen zum Schutz von Personen zu treffen.\"\nGesetz nichts anderes bestimmen, ist maß-\ngeblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erst-\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\nmaligen lnverkehrbringens im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes, bei technischen Ar-            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbeitsmitteln, die von Rechtsverordnungen                    ,,(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des\nnach§ 4 Abs. 1 erfaßt sind, die Rechtslage im             Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zu-\nZeitpunkt ihres erstmaligen lnverkehrbringens             stimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Ver-\nin den Europäischen Gemeinschaften.\"                      pflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarun-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   gen oder zur Durchführung von Rechtsakten des\nRats oder der Kommission der Europäischen Ge-\n,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische\nmeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes\nArbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben\nbetreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch\ndessen, der sie verwenden will, als Sonderanferti-\nRechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch\ngung hergestellt worden sind.\"\nzum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder Aus-                    genannten Rechtsgüter, sicherheitstechnische An-\nstellen\" gestrichen.                                             forderungen und sonstige Voraussetzungen des In-","1566                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere                 erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbrin-\nPrüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheini-                   gen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels\ngungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mit-                  zu verhindern oder zu beschränken oder es aus\nteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen                 dem Verkehr zu ziehen. Ist das betreffende Ar-\ngeregelt werden.\"                                              beitsmittel mit dem in § 3 Abs. 4 oder einem in\neiner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                          henen Zeichen versehen, so trifft die zuständige\nBehörde auch die erforderlichen Maßnahmen ge-\n,,(1 a) Der Bundesminister für Gesundheit kann               genüber demjenigen, der das Zeichen angebracht\nnach Anhörung des Ausschusses für technische                   oder zuerkannt hat.\"\nArbeitsmittel und der beteiligten Kreise im Einver-\nnehmen mit den Bundesministern für Arbeit und               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSozialordnung und für Wirtschaft und mit Zustim-               aa) Die Worte „Verfügung nach Absatz 1 zu er-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                            lassen\" werden durch die Worte „Maßnahme\nbestimmen, daß medizinisch-technische Geräte                           nach Absatz 1 zu treffen\" ersetzt.\nnur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn\nbb) In Nummer 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt\nzum Zweck des Gefahrenschutzes nach § 3 ein-\ngefaßt:\nschließlich des Schutzes der Menschen, deren\nLeben und Gesundheit von der Funktionssicherheit                      ,,durch den bei bestimmungsgemäßer Verwen-\ndes Gerätes abhängt,                                                   dung eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 droht\".\n1. die Geräte bestimmten Anforderungen ent-\nsprechen,                                                cc) Folgender Satz wird angefügt:\n2. der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die Ge-                   „Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die\nräte in ordnungsmäßigem Zustand befinden,                       von der Kommission der Europäischen Ge-\n3. die Geräte vom Hersteller, einem amtlichen                         meinschaften oder einem anderen Mitglied-\noder einem von der nach Landesrecht zuständi-                   staat ausgehen.\"\ngen Behörde hierzu anerkannten Sachverstän-           c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndigen einer Endabnahme unterzogen worden\n,,(3) Die zuständige Behörde geht bei technischen\nsind,\nArbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverord-\n4. die Geräte einer Bauartprüfung unterzogen                   nung nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformi-\nworden sind,                                             tätszeichen versehen sind, davon aus, daß sie den\n5. die Geräte nach einer Bauartprüfung allgemein               Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie\nzugelassen sind; die allgemeine Zulassung                 prüft lediglich durch Stichproben, ob diese Voraus-\nnach Bauartprüfung kann mit Auflagen zur War-            setzungen erfüllt sind. Soweit die Vorausset-\ntung verbunden werden,                                    zungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann sie\nPersonen, die das technische Arbeitsmittel entge-\n6. die Geräte mit einem Zeichen über die Prüfung\ngen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies unter-\nversehen sind oder\nsagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausrei-\n7. eine Gebrauchsanweisung in deutscher Spra-                  chen. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nche mitgeliefert wird und die Bedienungsele-             Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein Zeichen nicht\nmente der Geräte in deutscher Sprache oder                vorgeschrieben ist, entsprechend für technische\nmit genormten Bildzeichen beschriftet sind.\"              Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Zeichen versehen sind, sowie für technische Ar-\nbeitsmittel, für die eine der Kommission der Euro-\naa) Die Worte „Der Bundesminister für Arbeit und               päischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene\nSozialordnung\" werden durch die Worte „Die              Stelle eine in einer Rechtsverordnung nach § 4\nBundesregierung\" ersetzt.                               Abs. 1 vorgesehene Konformitätsbescheinigung\nbb) Die Worte „im Einvernehmen mit den Bundes-                 ausgestellt oder denen sie ein Konformitätszeichen\nministern für Wirtschaft und für Jugend, Fami-          zuerkannt hat.\"\nlie und Gesundheit\" werden gestrichen.             \" d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ncc) Die Worte „nach § 11\" werden durch die Worte                 ,,(4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen\n,,nach § 1O\" ersetzt und nach den Worten „ver-          eines technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn\nwiesen werden kann,\" werden die Worte „oder             die Voraussetzungen des § 3a nicht erfüllt sind.\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 1 a               Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung:\"\noder nach § 11\" eingefügt.\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                                8. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\n,,(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß von               ,,(1) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige\neinem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungs-               Behörde insbesondere das Inverkehrbringen tech-\ngemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder                  nischer Arbeitsmittel untersagen, deren Rückruf\nGesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein              anordnen und diese sicherstellen. Eine hoheitliche\nanderes in einer Rechtsverordnung nach § 4                     Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei\nAbs. 1 genanntes Rechtsgut droht, trifft sie alle              Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maß-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                 1567\nnahmen nicht getroffen werden können. Die zu-                           können\" und die Worte „ihn selbst\" durch die\nständige Behörde sieht von Maßnahmen nach                               Worte „sie selbst\" ersetzt.\nSatz 1 ab, wenn die Abwehr der von einem techni-                  cc) In Satz 3 werden die Worte „der Hersteller\nschen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch ei-                        oder Einführer\" durch die Worte „eine in Satz 1\ngene Maßnahmen der Verantwortlichen sicherge-                           genannte Person\" ersetzt.\nstellt wird. Ist bereits gegen den Hersteller, seinen\nBevollmächtigten oder den Importeur eine Maß-                     dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nnahme zur Verhinderung des lnverkehrbringens                            ,,Das Gutachten ist auf Verlangen der zustän-\ngetroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den                           digen Behörde zur Verfügung zu stellen.\"\nHändler nur zulässig, wenn er von einer ihm einge-\nräumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzurückzugeben, keinen Gebrauch macht.\"                            aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma\nersetzt und die Worte „sowie Proben zu ent-\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt\ngeändert:                                                               nehmen.\" angefügt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Der Auskunfts-\naa) Die Worte „den Erlaß einer Untersagungsver-\npflichtige hat\" durch die Worte „Die Auskunfts-\nfügung\" werden durch die Worte „eine Maß-\nnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4\" ersetzt.                           pflichtigen haben\" ersetzt und nach dem Wort\n„gestatten\" die Worte „und die Beauftragten\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                       der zuständigen Behörde zu unterstützen\"\n,,Die Anhörung entfällt, wenn die Person, ge-                     eingefügt.\ngen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft\ndartut, daß dem ein berechtigtes Interesse        10. § 8 wird wie folgt geändert:\nentgegensteht.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\ngefaßt:                                                           aa) In Satz 2 werden die Worte „den Bundesmini-\nster für Arbeit und Sozialordnung\" durch die\n,,(3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme                      Worte „die Bundesminister für Arbeit und So-\nnach § 5 Abs. 1 oder 4 oder erläßt sie eine Unter-                       zialordnung und für Gesundheit\" ersetzt.\nsagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so\nübersendet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz                bb) In Satz 3 werden das Wort „Vertreter\" durch\neine Ablichtung hiervon. Wurde das in § 3 Abs. 4                        die Worte „Personen aus dem Kreis\" ersetzt\noder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer                            und nach dem Wort „Unfallversicherung,\" die\nnach § 9 Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ist                       Worte „des Deutschen Instituts für Normung\nauch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen Landesbe-                           e. V.,\" eingefügt.\nhörde eine Ablichtung zu übersenden. Die Bundes-\nanstalt für Arbeitsschutz unterrichtet den Ausschuß          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür technische Arbeitsmittel sowie die zuständigen                aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Worte „dem\nStellen der Kommission und der Mitgliedstaaten                           Bundesminister für Wirtschaft\" durch die Worte\nder Europäischen Gemeinschaften entsprechend                            „den Bundesminist~rn für Wirtschaft und für\nden Unterrichtungspflichten, die in das technische                      Gesundheit\" ersetzt.\nArbeitsmittel betreffenden Rechtsakten des Rats\nbb) In Satz 3 werden die Worte „den Vorsitzenden\noder der Kommission der Europäischen Gemein-\naus seiner Mitte\" durch die Worte „ein Mitglied\nschaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die zu-\nfür den Vorsitz\" ersetzt.\nständigen Behörden über Mitteilungen der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften oder                 c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\neines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt                      ,,(3) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-\nwerden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz                       schutz zuständigen obersten Landesbehörden ha-\nmacht Untersagungsverfügungen bekannt, die un-                    ben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses\nanfechtbar geworden sind oder deren sofortige                     vertreten zu sein und gehört zu werden.\"\nVollziehung angeordnet worden ist.\"\nd) In Absatz 4 werden die Worte „das Bundesinstitut\"\nd) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.                           durch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „von Vertre-\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                         tern\" durch die Worte „sachverständiger Personen\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n11. Nach § 8 werden folgende neue §§ 9 und 10 einge-\n,,Diejenigen, die technische Arbeitsmittel her-\nfügt:\nstellen, einführen, in den Verkehr bringen oder\nausstellen, haben der zuständigen Behörde                                           ,,§ 9\nauf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und             ( 1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverord-\nsonstige Unterstützungen zu leisten, die zur         nung nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.\"         zugelassenen Stelle vorgesehen sir,d, müssen diese\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Der Verpflichtete           unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren\nkann\" durch die Worte „Die Verpflichteten            durchgeführt oder ausgestellt werden.","1568                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen         laboratorien zu betreten und zu besichtigen und die\nLandesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizie-            Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Beschei-\nrungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich               nigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen ha-\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung be-             ben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. § 7\nnannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekanntge-             Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.\nmachte Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn\nin einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde,                                        § 10\ndaß die Einhaltung der in einer Rechtsverordnung                   Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus-\nnach Satz 5 genannten besonderen und der folgenden              schusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung\nallgemeinen Anforderungen gewährleistet ist:                    des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften\n1. Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung             des Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungs-\noder der Durchführung der Fachaufgaben beauf-              vorschriften insbesondere\ntragten Personals von Personen, die an der Pla-            a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nnung oder Herstellung, dem Vertrieb oder der In-               ten sowie die technischen Normen bezeichnen, in\nstandhaltung des technischen Arbeitsmittels betei-             denen die allgemein anerkannten Regeln der\nligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der             Technik ihren Niederschlag gefunden haben,\nPrüfung oder Bescheinigung abhängig sind;\nb) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rats\n2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängi-                 oder der Kommission der Europäischen Gemein-\nge Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organi-               schaften erforderlichen Verfahrensregeln und Mit-\nsationsstrukturen, des erforderlichen Personals                teilungspflichten festlegen sowie\nund der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;\nc) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden\n3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche                    gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zustän-\nIntegrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhän-              digen Stellen festlegen.\"\ngigkeit des beauftragten Personals;\n4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;                 12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\ngefaßt:\n5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit\n„Besondere Vorschriften\nder zugelassenen Stelle bekanntgewordenen Be-\nfür die Errichtung und den Betrieb\ntriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter\nüberwachungsbedürftiger Anlagen\".\nOffenbarung;\n6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen       13. Der bisherige § 8a wird durch folgende §§ 11 bis 15\noder die Erteilung von Bescheinigungen festgeleg-         ersetzt:\nten Verfahren.                                                                        ,,§ 11\nDie Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden             (1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor\nund ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme,            Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre\nWiderruf und Erlöschen sind dem Bundesminister für             Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedür-\nArbeit und Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen.              fen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bun-\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung                desregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteilig-\nmit Zustimmung des Bundesrates weitere Voraus-                 ten Kreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\nsetzungen, die die zugelassenen Stellen für die Wahr-\nnehmung ihrer Aufgaben erfüllen müssen, festlegen,             1.    daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbe-\ninsbesondere hinsichtlich der fachlichen Anforderun-                 triebnahme, die Vornahme von Änderungen an\ngen an das Personal und der Auswertung der im                        bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen\nZusammenhang mit der Prüfung gewonnenen Er-                          betreffenden Umstände angezeigt und der Anzei-\nkenntnisse.                                                          ge bestimmte Unterlagen beigefügt werden müs-\nsen;\n(3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von\nPrüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die           2.    daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb\nin einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-                   sowie die Vornahme von Änderungen an beste-\nhen sind, sind auch die der Kommission der Europäi-                  henden Anlagen der Erlaubnis einer in der\nschen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf                     Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bun-\nGrund eines Rechtsakts des Rats oder der Kommis-                     des- oder Landesrecht zuständigen Behörde be-\nsion der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilten                    dürfen;\nStellen.                                                       2a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anla-\n(4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zer-             gen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelas-\ntifizierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht                 sen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen\nzuständigen Behörde. Die zuständige Behörde über-                    zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden\nwacht die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten                können;\nAnforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle            3.    daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,\nund ihrem mit der Leitung und der Durchführung der                   die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die\nFachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung                 Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Be-\nihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünf-                   trieb bestimmten, dem Stand der Technik entspre-\nte und sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauf-                 chenden Anforderungen genügen müssen. Anfor-\ntragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäfts-                 derungen technischer Art können in besonderen\nzeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowiEa Prüf-                   Vorschriften (technische Vorschriften) zusam-","Nr. 41    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                               1569\nmengefaßt werden; hierbei sind die Vorschläge               (5) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach\ndes Ausschusses (Absatz 2) zu berücksichtigen;           Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb\nvon zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der\n4.    daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb-\nErrichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung\nnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen\nzwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während\nund Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnun-\neines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat.\ngen unterliegen;\nDie Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbe-\n5.    welche Gebühren und Auslagen für die vorge-               hörde aus wichtigem Grund verlängert werden.\nschriebenen oder behördlich angeordneten Prü-\nfungen solcher Anlagen von den Eigentümern und                                      § 12\nPersonen, die solche Anlagen herstellen oder be-             ( 1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die\ntreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden          erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der\nnur zur Deckung des mit den Prüfungen verbun-             durch Rechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflich-\ndenen Personal- und Sachaufwandes erhoben,                ten anordnen. Sie kann darüber hinaus· die Maßnah-\nzu dem insbesondere der Aufwand für die Sach-             men anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um\nverständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe           Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.\nsowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfah-\nren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es               (2) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder\nkann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für            Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf\neine Prüfung erhoben werden kann, die nicht be-           Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2\ngonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist,             oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigen-\nwenn die Gründe hierfür von demjenigen zu ver-            prüfung errichtet, betrieben oder geändert wird.\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat. Die              {3) Im Fall von Anordnungen nach Absatz 1 kann\nHöhe der Gebührensätze richtet sich nach der              die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden\nZahl der Stunden, die ein Sachverständiger                Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen ent-\ndurchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen          sprechenden Zustandes untersagen. Das gleiche gilt,\nder bestimmten Anlagenart benötigt. In der                wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung\nRechtsverordnung können die Kostenbefreiung,              oder die Arbeitsstätte, jn der die Anlage betrieben\ndie Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-           wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.\nschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen\nund die Kostenerhebung abweichend von den                                           §13\nVorschriften des Verwaltungskostengesetzes ge-               Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen\nregelt werden.\nund Personen, die solche Anlagen herstellen oder\n(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-              betreiben, sind verpflichtet, den Sachverständigen,\nnen Vorschriften über die Einsetzung von technischen             denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen\nAusschüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sol-                zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder be-\nlen die Bundesregierung oder den zuständigen Bun-                hördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür\ndesminister insbesondere in technischen Fragen be-               benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen\nraten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und                   und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen\nTechnik entsprechende Vorschriften vorschlagen (Ab-              vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-\nsatz 1 Nr. 3). Sie schlagen ihnen ferner in Abstimmung           lich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-\nmit dem Technischen Ausschuß für Anlagensicherheit               gesetzes wird insoweit, eingeschränkt.\nnach § 31 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes dem Stand der Technik entsprechende Regeln                                          § 14\n(Technische Regeln) vor. Soweit Anforderungen tech-                 (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen\nnischer Art in besonderen Vorschriften (technische               Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1\nVorschriften) zusammengefaßt werden, müssen tech-                erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes be-\nnische Ausschüsse gebildet werden. In die Ausschüs-              stimmt ist, von amtlichen oder amtlich für diesen\nse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehör-            Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen.\nden und von obersten Landesbehörden, der Wissen-                 Diese sind in technischen Überwachungsorganisatio-\nschaft und der technischen Überwachung insbeson-                 nen zusammenzufassen. § 36 der Gewerbeordnung\ndere Vertreter der Hersteller und der Betreiber der              findet keine Anwendung.\nAnlagen zu berufen.\n(2) Die Prüfungen und die Überwachung von über-\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-             wachungsbedürftigen Anlagen der Deutschen Bun-\nnung die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder                    despost werden von den vom Bundesminister für Post\nteilweise auf den zuständigen Bundesminister über-               und Telekommunikation bestimmten Stellen vorge-\ntragen.                                                          nommen.\n(4) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechts-           (3) Die Bundesregierung kann durch Verwaltungs-\nverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundes-                 vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die An-\nrates; ausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeich-           forderungen bestimmen, denen die Sachverständigen\nneten technischen Vorschriften, die in Absatz 3 genann-          nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbil-\nten Rechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen,                 dung und Erfahrung in der technischen Überwachung\ndie sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, welche             genügen müssen.\nder Überwachung durch die Bundesverwaltung unter-                   (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsver-\nstehen.                                                        . ordnung die Organisation der technischen Überwa-","1570                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nchung, die Aufsicht über sie sowie die Durchführung              Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche\nder Überwachung. Sie können die Ermächtigung                     Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden kön-\ndurch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertra-               nen.\ngen.                                                                (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Beneh-            fahrlässig\nmen mit den obersten Arbeitsbehörden der Länder                  1. einer Rechtsverordnung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates Vorschriften über die Sammlung und Aus-                      a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder\nwertung der Erfahrungen der Sachverständigen sowie                    b) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4\nüber deren Weiterbildung zu erlassen.\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\n(6) Der Bundesminister für Gesundheit kann im                      Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1\nSozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates\nder Bundesanstalt für Arbeitsschutz die Aufgabe                       zuwiderhandelt,\nübertragen, die im Zusammenhang mit der Prüfung,                 3. entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich\nWartung und Überwachung von medizinisch-techni-                       macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte\nschen Geräten gewonnenen Erkenntnisse zu sam-                         oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht,\nmeln und auszuwerten und die mit der Prüfung der                      nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine\nmedizinisch-technischen Geräte befaßten Personen                      Unterlage nicht vorlegt oder\nhierüber zu unterrichten.\n4. entgegen § 15 Satz 2\n§ 15                                     a) in Verbindung mit § 139 b Abs. 1 Satz 2 oder\n§ 139 b Abs. 4 der Gewerbeordnung eine Be-\nDie Aufsicht über die Ausführung der nach § 11\nsichtigung oder Prüfung nicht gestattet oder\nAbs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den\nnach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei fin-                   b) in Verbindung mit§ 139b Abs. 5 der Gewerbe-\ndet § 139 b der Gewerbeordnung entsprechende An-                         ordnung eine statistische Mitteilung nicht, nicht\nwendung. Für Anlagen, welche der Überwachung                             richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndurch die Bundesverwaltung unterstehen, bestimmt                         macht.\ndie Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundes-                      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nrates die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.               Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des\nIn Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 kann die                  Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer\nAufsicht einem Bundesminister oder dem Bundesmini-               Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in\nster des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der                den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftau-\nBundesverwaltung übertragen werden; der Bundesmi-                send Deutsche Mark geahndet werden.\"\nnister kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten\nStelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßen-             15. Nach § 16 wird folgender neuer § 17 eingefügt:\ngesetzes, § 4 des Bundesfernstraßengesetzes und\n§ 6 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt.\"                                              ,,§ 17\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n14. Der bisherige § 9 wird § 16 und wie folgt gefaßt:                 strafe wird bestraft, wer eine in § 16 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b oder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete\n, ,,§ 16\nHandlung beharrlich wiederholt oder durch eine sol-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              che Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen\nfahrlässig                                                       oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-\n1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen „GS = ge-              det.\"\nprüfte Sicherheit\" verwendet oder mit diesem Zei-       16. Der bisherige § 12 wird § 18.\nchen wirbt,\n2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt,          17. Der bisherige § 13 wird § 19 und wie folgt gefaßt:\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\n,,§ 19\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,\n(1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten\n3. einer vollziehbaren Anordnung\nZeichens für ein technisches Arbeitsmittel, das von\na) nach § 5 Abs. 1 oder                                      einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\nb) nach§ 5 Abs. 3 Satz 3 oder§ 7 Abs. 1 Satz 3               in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar\n1986 (BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die\nzuwiderhandelt,                                              Verordnung vom 20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729),\n4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,               aufgeführten Prüfstelle vor dem 1. Januar 1993 einer\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig      Bauartprüfung unterzogen wurde, ist längstens bis\nerteilt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gut-             zum 1. Januar 1998 zulässig. Danach darf das Zei-\nachten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung            chen nur verwendet werden, wenn die Prüfstelle vom\nstellt oder                                                  Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 9\nAbs. 2 bekanntgemacht worden ist.\n5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht\ngestattet oder einen Beauftragten nicht unter-                  (2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverord-\nstützt.                                                      nung aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31. De-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                              1571\nzember 1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelas-          Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2\"\nsene Stellen im Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen       ersetzt.\nder Überwachung durch die zuständige Landesbe-\nhörde. Für Prüfstellen, die in einer Verordnung nach                              Artikel 4\n§ 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfungen durchführen, gel-\nÄnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Prüfstellen vor\ndem 1. Januar 1993 für diese Prüfungen als zugelas-        Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung\nsene Stellen benannt worden sind.\"                      der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni\n18. Der bisherige § 14 wird § 20.                            1992 (BGBI. 1 S. 1161 ), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                          1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 24 der Gewer-\nbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 11 des Gerätesicher-\nÄnderung der Gewerbeordnung                          heitsgesetzes\" ersetzt.\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geän-     2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24c der\ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990          Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14 des Gerä-\n(BGBI. 1 S. 2840), wird wie folgt geändert:                      tesicherheitsgesetzes\" und werden die Worte „Rechts-\nverordnung nach § 24 der Gewerbeordnung\" durch die\n1. In§ 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „den§§ 24         Worte „für Anlagen nach § 2 Abs. 2 a des Gerätesicher-\nbis 24d, 25 und\" gestrichen und durch das Zeichen,,§\"         heitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung\" ersetzt.\nersetzt.\n3. In§ 31 a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 24 Abs. 4 der\n2. Die §§ 24 bis 25 und 143 werden aufgehoben.                   Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 des\nGerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\n3. § 36 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.\nÄnderung des Atomgesetzes\nb) In Absatz 5 bisheriger Satz 2 werden die Worte „Sie\nfinden ferner\" durch die Worte „Die Absätze 1 bis 4      Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nfinden\" ersetzt.                                      vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 1992\n4. § 49 Abs. 1 wird aufgehoben.                              (BGBI. 1 S. 376), wird wie folgt geändert:\n5. In § 61 a werden die Worte „überwachungsbedürftige        1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nAnlagen im Reisegewerbe sowie für\" und die Angabe\na) Im ersten Teilsatz wird die Angabe ,,§ 24 der Ge-\n,,des§ 24 Abs. 1,\" gestrichen.\nwerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des\nGerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\n6. In § 148 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 143\nAbs. 1,\" gestrichen.                                          b) Im dritten Teilsatz werden die Worte „auf Grund des\n§ 24 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsvor-\nschriften\" durch die Worte „geltenden Rechtsvor-\nArtikel 3                                  schriften über die Errichtung und den Betrieb über-\nÄnderung des Bundesberggesetzes                           wachungsbedürftiger Anlagen\" ersetzt.\nDas Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1\n2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 24b der\nS. 1310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Fe-\nGewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 13 des Ge-\nbruar 1990 (BGBI. 1 S. 215), wird wie folgt geändert:\nrätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\n1. Dem§ 65 wird folgender Satz 2 angefügt:\n3. In§ 20 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24b der Gewerbe-\n„Zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der           ordnung\" durch die Angabe ,,§ 13 des Gerätesicher-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften kön-               heitsgesetzes\" ersetzt.\nnen durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) für Ein-\nrichtungen und Stoffe über Satz 1 hinaus und auch zum\nArtikel 6\nSchutz anderer als der dort genannten Rechtsgüter\nsicherheitstechnische Beschaffenheitsanforderungen                 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\nund sonstige Voraussetzungen des lnverkehrbringens\nDas Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-\nund der bestimmungsgemäßen Verwendung, insbe-\nkanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1 S. 1529,\nsondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Be-\n1654), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Fe-\nscheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und\nbruar 1990 (BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert:\nMitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen\ngeregelt werden.\"                                          In § 19f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund des\n§ 24 der Gewerbeordnung\" durch die Worte „für überwa-\n2. In § 68 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 65 Nr. 3, 6 und 5 chungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des\nin Verbindung mit Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 65 Satz 1    Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.","1572                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 7                           2. Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980\nÄnderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes                 (BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-\ntel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungs-\nDas Binnenschiffahrtsaufgabengesetz in der Fassung             vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nder Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270),         Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September · 1990\ngeändert durch § 4 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom                (BGBI. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:\n25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt ge-\na) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer\nändert:\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-\n§ 3 Abs. 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:                      nung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a\ndes Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-\n1. Im ersten Halbsatz wird die Angabe ,,§ 24 der Gewer-\nren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer\nbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Gerä-\nsolchen Anlage\" ersetzt.\ntesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\nb) In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24\n2. Im zweiten Halbsatz werden die Worte „nach § 24 der               Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die Anga-\nGewerbeordnung\" durch die Worte „für solche Anlagen\"              be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-\nersetzt.                                                          zes\" ersetzt.\nc) In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 24 c Abs. 1 und 2\nArtikel 8                                  der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14\nAbs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nÄnderung des Seeaufgabengesetzes                           setzt.\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-              d) In§ 29 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1\nmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), geändert               und 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15\ndurch Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1              Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nS. 1221 ), wird wie folgt geändert:                                   setzt.\nIn § 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und in § 9 Abs. 5           e) § 32 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24 der Gewerbeord-                 aa) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1\nnung\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Geräte-                           der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nsicherheitsgesetzes\" ersetzt.                                              Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\nheitsgesetzes\" ersetzt.\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2\nArtikel 9\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nÄnderung von Verordnungen                                   Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\nüber überwachungsbedürftige Anlagen                              heitsgesetzes\" ersetzt.\n1. Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom                      cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1\n17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591), geändert durch                    der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 6 des              Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-                      heitsgesetzes\" ersetzt.\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie folgt ge-      3. Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Be-\nändert:                                                       kanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),\na) In § 13 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der            zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nGewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1             25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171 ), wird wie folgt geän-\nNr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.             dert:\nb) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1                 nung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a\nNr. 2, Abs. 3 der Gewerbeordnung\" durch die              des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-\nAngabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des               ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer\nGerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.                      solchen Anlage\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2              b) In§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe\nNr. 1, Abs. 3 der Gewerbeordnung\" durch die              ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die\nAngabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des               Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheits-\nGerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.                      gesetzes\" ersetzt.\ncc) Im letzten Satzteil wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3      c) In § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 wird jeweils die\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 2               Angabe,,§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung\"\nAbs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-                durch dfe Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesi-\nsetzt.                                                   cherheitsgesetzes\" ersetzt.\nc) In § 16 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1,        d) In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24 d Satz 1\nAbs. 3 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe                    und 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15\n,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-              Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                        setzt.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                            1573\ne) § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                            ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer\n,,(2) Der Täter handelt                                     solchen Anlage\" ersetzt.\n1. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1         b) In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die\nAngabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\"\nBuchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes in\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6,                   durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-\nsicherheitsgesetzes\" ersetzt.\n2. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1         c) In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 wird die Angabe ,,§ 24c\nBuchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes in            Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung\" durch die Anga-\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 7                         be ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgeset-\nzes\" ersetzt.\nbei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanla-\ngen oder Rohrleitungen, die überwachungsbedürfti-       d) In§ 16 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 und 2\nge Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Geräte-            der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15\nsicherheitsgesetzes sind.\"                                  sa,z 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nsetzt.\n4. Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1          e) § 20 wird wie folgt geändert:\nS. 205), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII\naa) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigung~vertrages\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nheitsgesetzes\" ersetzt.\nS. 885, 1024), wird wie folgt geändert:\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1\na) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-\nnung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a\nheitsgesetzes\" ersetzt.\ndes Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-\nren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer      6. Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1\nsolchen Anlage\" ersetzt.\nS. 220), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII\nb) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24          Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages\nAbs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die Anga-         vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nbe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-       Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nzes\" ersetzt.                                            S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:\nc) In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1        a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer\nund 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14            anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-\nAbs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-              nung\" durch die Worte „im Sinne des§ 2 Abs. 2a\nsetzt.                                                       des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-\nd) In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1            ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer\nund 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15            solchen Anlage\" ersetzt.\nSatz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-          b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24\nsetzt.                                                       Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die Anga-\ne) § 27 wird wie folgt geändert:                                 be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-\nzes\" ersetzt.\naa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1\nc) In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 24c Abs. 1\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nund 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nsetzt.\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16         d-) In§ 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-              und 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nsetzt.\ncc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16         e) § 30 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-              aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                      der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\n5. Die Verordnung über elektrische Anlagen in explo-                      heitsgesetzes\" ersetzt.\nsionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980                      bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2\n(BGBI. 1 S. 214), zuletzt geändert durch die Verordnung                der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nvom 31. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2422), wird wie folgt                 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\ngeändert:                                                              heitsgesetzes\" ersetzt.\na) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer                 cc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-                       der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nnung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a                    Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-\ndes Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-                 heitsgesetzes\" ersetzt.","1574                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n7. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom                            Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\n27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229), zuletzt geändert                       heitsgesetzes\" ersetzt.\ndurch Anlage I Kapitel VI 11 Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3\ncc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                      heitsgesetzes\" ersetzt.\nd) § 21 wird wie folgt geändert:\na) In § 1 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-                      aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 148 Nr. 1 der\nnung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a                       Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 17 des\ndes Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-                     Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\nren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer                 bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 148 Nr. 2 der\nsolchen Anlage\" ersetzt.                                               Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 17 des\nb) In § 4 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe,,§ 24                       Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die.Anga-              e) § 24 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nbe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-\nzes\" ersetzt.                                                    ,,§ 6 Abs. 5 gilt hinsichtlich des Betriebs auch für die\nunter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen\nc) In § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 24c Abs. 1               Geräte.\"\nund 2 der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14\nAbs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-           9. Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-\nsetzt.                                                        vember 1989 (BGBI. 1 S. 2044} wird wie folgt geän-\nd) In§ 24 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 und 2              dert:\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15                   a) In § 1 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer\nSatz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-                  anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-\nsetzt.                                                           nung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a\ne) § 27 wird wie folgt geändert:                                     des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-\nren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer\naa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1              solchen Anlage\" ersetzt.\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-               b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                     Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die Anga-\nbe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2               zes\" ersetzt.\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-               c) § 15 wird wie folgt geändert:\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                     aa) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1\ncc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1                     der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16                       Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-                   bb) In Absatz 2 Nr. 4 und 6 wird jeweils die Angabe\nheitsgesetzes\" ersetzt.                                           ,,§ 24c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung\"\ndurch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 des\nGerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\n8. Die Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985\n(BGBI. 1 S. 93), geändert durch Anlage I Kapitel VIII                cc) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 24 c Abs. 2\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages                    der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 14\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                       Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II                   d) In § 18 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24d Satz 1 und 2\nS. 885,. 1025), wird wie folgt geändert:                             der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 15\na) In § 6 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer                    Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes\" er-\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-                     setzt.\nnung\" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a             e) § 21 wird wie folgt geändert:\ndes Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-\nren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer                 aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2\nsolchen Anlage\" ersetzt.                                              der Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-\nb) In§ 18 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1 und 2\" durch                      heitsgesetzes\" ersetzt.\ndie Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicher-\nbb) In Absatz 2 wird d.ie Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1\nheitsgesetzes\" ersetzt.\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16\nc) § 20 wird wie folgt geändert:                                          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-\naa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1\"                   heitsgesetzes\" ersetzt.\ndurch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\"            f) § 22 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) In Satz 1 wird dje Angabe ,,§ 148 Nr. 1 der\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2                   Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 17 des\nder Gewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 16                      Gerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                             1575\nbb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 148 Nr. 2 der      jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nGewerbeordnung\" durch die Angabe ,,§ 17 des      nung geändert werden.\nGerätesicherheitsgesetzes\" ersetzt.\nArtikel 10                                                    Artikel 13\nÄnderung von Verordnungen                                           Verweisungen\nnach dem Gerätesicherheitsgesetz                   Soweit in anderen als den in Artikel 2 bis 9 genannten\nIn § 7 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug   Fällen in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes\nvom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2541 ), § 3 der            auf die §§ 24 bis 25 der Gewerbeordnung verwiesen wird,\nMaschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar          beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechen-\n1991 (BGBI. 1 S. 146), § 7 der Vierten Verordnung zum        den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes in der\nGerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1            Fassung dieses Gesetzes. Als Rechtsverordnungen nach\nS. 957), § 7 der Verordnung über kraftbetriebene Flurför-    § 3 Abs. 1 und § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der\nderzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179), § 7         Fassung dieses Gesetzes gelten auch die auf Grund von\nder Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen       § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnun-\nDruckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171) und       gen. Sachverständige nach§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewer-\n§ 9 der Verordnung über das Inverkehrbringen von per-        beordnung gelten auch als Sachverständige nach § 14\nsönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1      Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-\nS. 1019) wird jeweils die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1\" durch   sung dieses Gesetzes.\ndie Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.\nArtikel 14\nArtikel 11\nNeufassung des Gerätesicherheitsgesetzes\nAufhebung\nder Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung              Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nden Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der vom\nDie Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fas-    Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nsung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1         Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nS. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729), wird aufgehoben.\nArtikel 15\nArtikel 12\nInkrafttreten\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Artikel 1\nDie auf Artikel 9 und 10 beruhenden Teile der dort        Nr. 2, 3 Buchstabe c, Nr. 6, 11 und 13 tritt abweichend von\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der          Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. August 1992\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nB. Seite\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann","1576                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft\nVom 22. Juli 1992\nAuf Grund\n- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1\nS. 541 ), geändert durch Artikel 33 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet der\nBundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und dem\nBundesminister der Finanzen,\n- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1270) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und\nTelekommunikation und dem Bundesminister der Finanzen,\n- des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613),\nverordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen,\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ):\nArtikel 1\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1\nS. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1990 (BGBI. 1S. 2490), wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n.,Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer gebührenpflichtiger Amtshandlungen not-\nwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für die Amtshandlungen nach dem Gebührenverzeichnis\nerhoben.\"\n2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift des Abschnittes „F\" werden die Wörter „und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe\" angefügt.\nb) Bei der laufenden Nummer 501 werden in der Spalte „Gegenstand\" nach dem Wort „Sonderfahrzeuge\" die Wörter\n,,sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe\" angefügt.\nc) Der Überschrift des Abschnittes „H\" werden ein Komma sowie die Wörter „Sicherheitszeugnisse für Fahrgast-\nschiffe und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe\" angefügt.\nd) Die laufende Nummer 701 wird wie folgt gefaßt:\n„701    Telegrafiefunk- oder Sprechfunksicher-   Kapitel I Regel 12 Buchstabe a  3\nheitszeugnisse, Sicherheitszeugnisse     Ziffer iv und v der Anlage zum\nfür Fahrgastschiffe                      Übereinkommen von 1974\nund\nSicherheitszeugnisse für Frachtschiffe   § 13 Abs. 4 und 5 der Schiffs-  2\nsicherheitsverordnung\ne) Bei der laufenden Nummer 801 wird in der Spalte „Gebühr\" nach dem Wort „wurde\" ein Komma gesetzt und die\nWörter „mindestens jedoch 60,-\" angefügt.\nf) Bei den laufenden Nummern 802 und 803 werden in der Spalte „Gebühr\" nach dem Wort „wurden\" ein Komma\ngesetzt und die Wörter „mindestens jedoch 60,-\" angefügt.\ng) Bei der laufenden Nummer 806 wird die Angabe in der Spalte „Gebühr\" wie folgt gefaßt:\n,,Gebühr nach Nummer 002 und 102 oder 002, 202 und 302 oder 002 und 502 sowie Nummer 1001 bis 1004\".\nh) Nach der laufenden Nummer 812 werden folgende Nummern eingefügt:\n„813    Probefahrtsbescheinigungen               § 13 Abs. 13 der Schiffssicher- 2  1 200,- bis 15 000,-. Diese Ge-\nheitsverordnung                    bühr kann auf die Gebühren, die\nfür Zeugnisse nach § 13 der\nSchiffssicherheitsverordnung zu\nerheben     sind,   angerechnet\nwerden.","Nr. 41   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                               1577\n814   Zusätzliche Zeugnisse für einen weite-                                       60,-\nren Einsatz\n815   Ersatzausfertigung oder Änderung von                                         60,-\nZeugnissen, Genehmigungen, Beschei-\nnigungen oder Zulassungen nach Ab-\nschnitt 1\n816  Anerkennung von Sachverständigen für    § 39 Abs. 4 Nr. 5 der Schiffs-  2     300,- bis 3 000,-\ndie Prüfung von Feuerlöschern           sicherheitsverordnung\n817   Erteilung einer Ausnahme ohne notwen-   § 8 Abs. 1                      2     60,-\".\ndige Besichtigung\ni) Die Überschrift des Abschnittes K „K. Sonstige Zeugnisse\" sowie die Nummern 901 und 906 werden ge-\nstrichen.\nD   Bei der laufenden Nummer 1001 werden in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangaben „1 000,-\", ,,1 600,-\",\n,,2: 000,-\" und „3 000,-\" durch die Betragsangaben „1 300,-\", ,,2 080,-\", ,,2 600,-\" und „3 900,-\" ersetzt.\nk) Bei der laufenden Nummer 1003 werden in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangaben „500,-\", ,,800,-\", ,,1 000,-\",\n,,1 200,-\" und „1 500,-\" durch die Betragsangaben „650,-\", ,,1 040,-\", ,,1 300,-\", ,,1 560,-\" und „1 950,-\" ersetzt.\n1) Bei der laufenden Nummer 1101 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „12,70\" durch die Betragsangabe\n,, 14,-\" ersetzt.\nm) Bei der laufenden Nummer 1102 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „7,10\" durch die Betragsangabe\n,,7,80\" ersetzt.\nn) Bei der laufenden Nummer 1103 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „7,30\" durch die Betragsangabe\n,,8, 1O\" ersetzt.\no) Bei der laufenden Nummer 1106 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „3,70\" durch die Betragsangabe\n,,4, 1O\" ersetzt.\np) Bei der laufenden Nummer 1107 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „3,70\" durch die Betragsangabe\n.,4, 1O\" ersetzt.\nq) In der Überschrift des Abschnittes IV wird das Wort „Seeschiffe\" durch das Wort „Schiffe\" ersetzt.\nr) Bei der laufenden Nummer 1201 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „60,-\" durch die Betragsangabe\n,,40,-\" ersetzt.\ns) Bei der laufenden Nummer 1202 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „30,-\" durch die Betragsangabe\n,,20,-\" ersetzt.\nt) Bei der laufenden Nummer 1203 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „60,-\" durch die Betragsangabe\n,,20,- bis 60,-\" ersetzt.\nu) Nach der laufenden Nummer 1207 wird folgende Nummer eingefügt:\n,, 1208 Festsetzung der Besatzung eines Bin-     § 112 Abs. 4 der Binnenschiffs- 4     Gebühr nach Nr. 1201, 1202\nnenschiffes                             untersuchungsverordnung               oder 1203\".\nv) Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt V angefügt:\n„V. Sonstige gebührenpflichtige Tatbestände\n1301     Widerruf oder Rücknahme einer Amts-                                           20,- bis zu dem Betrag, der als\nhandlung, soweit der Betroffene dazu                                          Gebühr für die Vornahme der\nAnlaß gegeben hat                                                             widerrufenen oder zurückge-\nnommenen Amtshandlung vor-\ngesehen ist oder zu erheben\nwäre\n1302 Ablehnung oder Rücknahme eines An-                                                Gebühr für die Vornahme der\ntrages auf Vornahme einer Amtshand-                                           Amtshandlung unter Berück-\nlung                                                                          sichtigung des § 15 Abs. 1 und 2\ndes Verwaltungskostengesetzes\n1303 Zurückweisung des Widerspruchs oder                                               20,- bis zu dem Betrag, der für\nRücknahme des Widerspruchs nach Be-                                           die Vornahme der angefochte-\nginn der sachlichen Bearbeitung                                               nen Amtshandlung vorgesehen\nist oder zu erheben wäre\".\n3. Der Anhang 2 zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird die Angabe„ 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 59)\" durch die Angabe„ 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238)\"\nersetzt.\nb) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,5 Gefahrgutverordnung-See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714)\".","1578                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 22. Juli 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nWerner Tegtmeier"]}