{"id":"bgbl1-1992-41-12","kind":"bgbl1","year":1992,"number":41,"date":"1992-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/41#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-41-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_41.pdf#page=38","order":12,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bootsbauer-Handwerk (Bootsbauermeisterverordnung - BootbMstrV)","law_date":"1992-08-25T00:00:00Z","page":1582,"pdf_page":38,"num_pages":6,"content":["1582                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und Im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Bootsbauer-Handwerk\n(Bootsbauermelsterverordnung - BootbMstrV)\nVom 25. August 1992\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des  13. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert              insbesondere Linienrissen, Generalplänen, Bau-\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im        plänen und Detailzeichnungen,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft:                                                14. Berechnen von Konstruktionen,\n15. Ausführen von Schnürbodenarbeiten,\n1. Abschnitt                          16. Entwickeln und Übertragen von Konstruktionsdaten,\nBerufsbild                           17. Herstellen von Modellen und Formen,\n18. Herstellen von Schablonen sowie Herstellen, Aufstel-\n§ 1                                   len und Einrichten von Mallen,\nBerufsbild                           19. Bauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,\n(1) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Tätig-          20. Auswählen und Bearbeiten von Holz, insbesondere\nkeiten zuzurechnen: Herstellung, Ausbau, Umbau, Repa-             Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene\nratur, Pflege, Wartung und Lagerung von Booten, Jachten           Verfahren,\nund anderem schwimmenden Gerät für gewerbliche und\nsportliche Nutzung einschließlich des Zubehörs und der       21 . Auswählen und Bearbeiten von Metallen, insbeson-\ndere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschie-\nBootsbeschläge.\ndene Verfahren,\n(2) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Kennt-          22. Anfertigen, Ausrichten, zusammenbauen von Kiel,\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                               Steven, Spiegel, Quer- und Längsverbänden, Außen-\n1. Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaf-          haut, Decks und Aufbauten im Holz- und Metallbau,\nten von Bootskörpern und Rümpfen für schwimmen-         23. Anfertigen und Einbauen der Inneneinrichtung,\ndes Gerät sowie Kenntnisse der äußeren Einwirkun-\ngen darauf,                                             24. Verarbeiten von Kunststoffen, insbesondere Auswäh-\nlen der Materialien, Vorprodukte und Komponenten,\n2. Kenntnisse der verschiedenen Bootsarten und -typen,\n25. Durchführen der unterschiedlichen Arbeitsverfahren\n3. Kenntnisse der Konstruktionsmöglichkeiten beim Bau           zum Bau von Bootsrumpf, Deck, Aufbauten, Innen-\nvon Booten und schwimmendem Gerät,                           schalen und anderen Bauteilen,\n4. Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren    26. Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere Trennen,\nfür den Einzel- und Serienbau,                               Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,\n5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Lagerung, Ver-     27. Behandeln der Oberflächen,\nwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,\n28. Einbauen von Motorfundamenten, Stevenrohren und\n6. Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und               Wellenböcken,\nHalbfabrikaten unter Berücksichtigung des Festig-\nkeits- und Korrosionsverhaltens,                        29. Einbauen der Antriebs-, Ruder-, Tank- und Sanitär-\nanlagen sowie Prüfen ihrer Funktion, auch bei Elektro-\n7. Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen,\nhydraulischen, pneumatischen und elektrischen\nMaschinen sowie von Werkzeugen,\n.\nanlagen,\n30. An- und Aufbauen der Decksausrüstung, insbeson-\ndere der Ankereinrichtung, der Winden, Schienen,\n8. Kenntnisse über Arten, Aufbau und Bestandteile von           Rollen, Poller, Klampen und Klüsen,\nAntriebs-, Tank-, Elektro- und Sanitäranlagen für\nJachten und anderem schwimmendem Gerät,                 31. Herstellen von Masten und Spieren,\n9. Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen für       32. Aufriggen und Takeln,\nden Bau von Booten, Jachten und anderem schwim-         33. Konservieren von Oberflächen und Durchführen von\nmendem Gerät,                                                konstruktivem Materialschutz,\n10. Kenntnisse des Oberflächenschutzes und des kon-          34. Durchführen des Stapellaufs sowie Transportieren,\nstruktiven Materialschutzes,                                 Slippen, Kranen und Lagern von Booten,\n11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifika-      35. Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufs-\ntionsregeln und Vorschriften, einschließlich der des         bezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und\nUmwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,               Betriebseinrichtungen.","Nr. 41  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                               1583\n2. Abschnitt                         zusätzlich einen eigenen Entwurf nach Vorgabe des Mei-\nsterprüfungsausschusses vorzulegen. Für einen der bei-\nPrüfungsanforderungen\nden Entwürfe ist nach Vorgabe des Meisterprüfungsaus-\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\nschusses die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die\nKalkulation sowie das Angebot beizufügen.\n§2\nGliederung, Dauer und Bestehen                       (4) Bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit sind\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                 der vom Prüfling gefertigte Entwurf, die Arbeitsbeschrei-\nbung, die Materialliste, die Kalkulation und das Angebot zu\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen  berücksichtigen.\nund eine Arbeitsprobe ausz.uführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-                                     §4\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                                          Arbeitsprobe\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht       ( 1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten\nlänger als 50 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe     Arbeiten auszuführen:\nnicht länger als acht Stunden dauern.\n1. im Holzbau:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-                a) Anfertigen eines Profilruders nach Zeichnung oder\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                 Muster oder\nb) Anfertigen eines Jollenvorstevens nach Zeichnung\n§3                                       oder Muster oder\nMeisterprüfungsarbeit                          c) Anfertigen eines Plankenganges oder\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend           d) Anfertigen eines Mastes, Lade- oder Klüverbaumes\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                        nach Zeichnung oder Muster;\n1. im Holzbau:                                                2. im Kunststoffbau:\na) ein Rundspantboot von mindestens 2,5 m Länge                 a) Anfertigen eines Formmodells und Abzug eines\noder                                                            Formteiles oder\nb) ein Knickspantboot von mindestens 5 m Länge oder\nb) Reparatur eines Schadens oder\nc) ein formverleimtes Boot von mindestens 2,5 m\nc) Vorbereiten eines Formmodells;\nLänge.\nBei jeder Arbeit ist ein Block als Modell aus Holz sowie 3. im Metallbau:\nein Abzug in Form einer Rumpfschale anzufertigen;               a) Anfertigen eines Winkelspants oder\n2. im Kunststoffbau:\nb) Anfertigen eines Profilruders oder\nein Kunststoffboot von mindestens 2,5 m Länge. Bei\nc) Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl\ndieser Arbeit sind eine Vorform als Modell aus Holz,\nund Aluminium oder Stahl und nichtrostendem\neine Negativform für den vorgenannten Bauabschnitt\nStahl;\nsowie ein Abzug in Form der Bootsschale anzufertigen;\n3. im Metallbau:                                              4. im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:\nein Bootskörper aus Stahl oder Aluminium mit Motor-             eine Schnürbodenarbeit von Teilbereichen für Neubau,\nfundament und Stevenrohr von mindestens 4 m Länge;              Umbau oder Reparatur.\n4. im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:                          (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\ndie Reparatur eines Schadens mit einem Ausmaß von          und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nmindestens 0,8 m2 , bei der tragende Verbände ganz         nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.\noder teilweise auszuwechseln sind. Die Schadensstelle\nbefindet sich\n§5\na) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck,\nwobei die Außenhaut, das Deck, die Verbindung                                      Prüfung\nvon Rumpf mit Deck sowie Spant, Stringer oder                  der fachtheoretischen Kenntnisse {Teil II)\nSchott beschädigt sind, oder                             (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\nb) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel,          fungsfächern nachzuweisen:\nwobei die Außenhaut, die Verbindung von Rumpf         1. Technische Mathematik:\nmit Kiel sowie die Bodenwrange oder der einge-\nbaute Tank beschädigt sind.                                a) Erstellen von Tabellen,\nb) Berechnen von Kurvenflächen und Schwerpunkten,\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist nach einem Entwurf\nanzufertigen, der dem Meisterprüfungsausschuß vor                  c) Berechnen von mechanischen Werten, insbeson-\nAnfertigung der Meisterprüfungsarbeit vom Prüfling zur                 dere Festigkeiten,\nGenehmigung vorzulegen ist.                                        d) Berechnen von Schwimmfähigkeit und Stabilität,\n(3) Ist der Entwurf, nach dem die Meisterprüfungsarbeit         e) Berechnen von Lastbewegungen und Reibungs-\ngefertigt wird, nicht vom Prüfling selbst erstellt, hat er             widerständen;","1584                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. Technisches Zeichnen:                                            b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\na) Lesen von Zeichnungen,\nb) Anfertigen von Skizzen, Konstruktions- und Bau-             (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nzeichnungen,                                            führen.\nc) zeichnerisches Darstellen von Abwicklungen,                 (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nd) Anfertigen von Schnürbodenaufrissen;\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\n3. Fachtechnologie:                                            soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\na) Arbeits- und Fertigungskunde,           insbesondere     werden.\nArbeitsverfahren und Werkzeuge,                            (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nb) Holzbearbeitung,                                        Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nc) Metallbearbeitung,\nd) Kunststoffver- und -bearbeitung,                            (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\ne) Verbindungstechniken für gleiche und verschiedene       fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.\nWerkstoffe,\nf) Bootsentwürfe, insbesondere Konstruktionsmerk-\nmale, Vorgaben zur Einrichtung und Ausrüstung,                                   3. Abschnitt\nunterschiedliche Antriebsformen und -möglichkeiten\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nfür die verschiedenen Bootstypen, Jachten und\nanderes schwimmendes Gerät,\n§6\ng) Helling- und Slipanlagen, Steganlagen, spezielle\nWerkstatteinrichtungen, Kran-, Lift- und Dockarten,                          Übergangsvorschrift\nEinrichtungen und Möglichkeiten zur Bootslage-             Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nrung,                                                   fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nh) Bauverfahren mit verschiedenen Materialien für die       zu Ende geführt.\nHerstellung von Booten, Jachten und anderem\nschwimmendem Gerät,                                                                   §7\ni) Maschinenhandhabung einschließlich zweckmäßi-                               Weitere Anforderungen\nger Anwendung von Testwerkzeugen der Berufs-\ngenossenschaft,                                            Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nk) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit        Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nund des Arbeitsschutzes,                                 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\n1) berufsbezogene Normen, Klassifikationsregeln und        den Fassung.\nVorschriften, einschließlich der des Umwelt-, insbe-\nsondere des Immissionsschutzes;                                                       §8\n4. Werkstoffkunde:                                                                      Inkrafttreten\na) Hölzer,                                                     (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nb) Metalle,                                                 Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des\nBootsbauer-Handwerks vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1\nc) Kunststoffe,\nS. 46) außer Kraft.\nd) Halbfabrikate;\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n5. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:                            weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\na) Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung      Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nsowie Organisationsmittel,                              wenden.\nBonn, den 25. August 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                 1585\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1992 - 2 BvQ\n16/92 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. Artikel 13 Nummer 1 und Artikel 16 des Gesetzes zum Schutz des vorgeburt-\nlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesell-\nschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwan-\ngerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) vom 27. Juli\n1992 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1398) treten einstweilen nicht in Kraft.\n2. Für die Anwendung der durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz\ngeänderten Vorschriften des § 203 Absatz 1 Nummer 4a des Strafgesetz-\nbuches sowie der §§ 53 Absatz 1 Nummer 3a, 97 Absatz 2 Satz 2 der\nStrafprozeßordnung stehen die anerkannten Beratungsstellen nach § 218 b\nAbsatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches den anerkannten Beratungsstel-\nlen nach Artikel 1 § 3 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes gleich.\n3. Die in Artikel 4 (Bundesstatistik) des fünften Gesetzes zur Reform des\nStrafrechts vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1297), geändert durch\nArtikel 3 und Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. 1\nSeite 1213), getroffenen Regelungen bleiben einstweilen in Kraft und sind auch\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 21. August 1992\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger\nVierzehnte Bekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 14. August 1992\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im\nSinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:\n1. in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im\nVerhältnis zu\nColorado und\nVirginia;\n2. in Kanada im Verhältnis zu\nNeuschottland.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 991 ).\nBonn, den 14. August 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober","1586                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBundesgesetz b I att\nTeil II\nNr. 27, ausgegeben am 26. August 1992\nTag                                                                      I n h a It                                                                               Seite\n15. 6. 92       Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Wohlfahrt der Republik Lettland über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           582\n20. 7. 92       Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . • . . .                                                    584\n20. 7. 92       Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit der UdSSR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     585\n20. 7. 92      Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . • • . . .                                                     592\n21. 7. 92      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Abkommens über die gegen-\nseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . .                            593\n21. 7. 92      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über die\ngegenseitige steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr • . . . . . . . . . .                                             594\n28. 7. 92      Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                        594\n28. 7. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der\nautomatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           596\n28. 7. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von\nKernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund                                                            597\n29. 7. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-\ntäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . .                               597\n29. 7. 92      Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung\nvon Zivilurteilen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn . • . .                                                598\n29. 7. 92      Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                       598\n30. 7. 92      Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit.......                                                              600\n30. 7. 92      Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . •                                                        601\n5. 8. 92      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Kanada . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  603\nBerichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . .            604\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                                                                    1587\nNr . 28, ausgegeben am 28. August 1992\nTag                                                                      Inhalt                                                                                       Seite\n5. 8. 92      Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents\n1992 für Bananen) . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        605\n613-2-8\n22. 7. 92      Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-\nmen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .                                         606\n30. 7. 92      Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                              614\n4. 8. 92      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Mosambik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . .           616\n12. 8. 92      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Ungarn . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • . . . . • . • • . • . • • • • . . . . . . . . • . . . •         619\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                        Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite          (Nr.                    vom)                  lnkrafttretens\n3.8.92       Sechsundzwan~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nSicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nMeldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten\nLuftraum)                                                                                   7053           (155             20. 8. 92)                     20.8.92\n96-1-2-85\n3.8.92      Zweiundzwanz1gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nMeldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten\nLuftraum)                                                                                   7053           (155             20. 8. 92)                     20.8.92\n96-1-2-86\n6.8.92      Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertneunten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Berlin-Schönefeld)                                                               7054            (155            20. 8. 92)                      20.8.92\n96-1-2-109\n3.8.92      ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Neunundzwanzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten\nQber Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und\nAnderung von Flugplänen)                                                                    7181           (158            25. 8. 92)                       1.9.92\n96-1-2-29"]}