{"id":"bgbl1-1992-41-11","kind":"bgbl1","year":1992,"number":41,"date":"1992-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/41#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-41-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_41.pdf#page=36","order":11,"title":"Verordnung zur Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994","law_date":"1992-08-24T00:00:00Z","page":1580,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["1580                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Festsetzung von Vorauszahlungen\nauf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994\nVom 24. August 1992\nAuf Grund des§ 8 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar\n1971 (BGBI. 1 S. 145), der durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 Buchstabe d des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967)\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nVorauszahlungen\n(1) Die Länder haben für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 Vorauszahlungen auf die Zerlegungsanteile an der\nLohnsteuer zu entrichten.\n(2) Die Vorauszahlungen werden als Vierteljahresbeträge vom Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den\nobersten Finanzbehörden der Länder 1993 festgesetzt. Ihnen sind die in der Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt\nfür Arbeit für 1992 ausgewiesenen Pendlerzahlen und Arbeitseinkommen sowie die Lohnsteuerquote zugrunde zu legen,\ndie sich aus dem kassenmäßigen Lohnsteueraufkommen im Verhältnis zur Bruttolohn- und -gehaltssumme einschließ-\nlich Versorgungsbezüge aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für das gesamte Bundesgebiet ergibt.\n(3) Die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs erstmals für das\nKalendervierteljahr, das nach der Festsetzung endet, zu überweisen.\n(4) Auf die Vorauszahlungen für die Kalendervierteljahre, die vor der Festsetzung abgelaufen sind, sind die nach§ 2\ngeleisteten Abschlagzahlungen anzurechnen. Die Unterschiedsbeträge sind jeweils in einer Summe innerhalb eines\nMonats nach Festsetzung der Vorauszahlungen nachzuzahlen oder zu erstatten.\n§2\nAbschlagzahlungen\n(1) Auf die Vorauszahlungen nach § 1 sind folgende vierteljährliche Abschlagzahlungen zu entrichten:\nan\nMecklenburg-\nvon            Brandenburg                              Sachsen          Sachsen-Anhalt        Thüringen\nVorpommern\nDeutsche Mark (in Tausend)\nBaden-Württemberg          14 233                 -                  -                   -                  -\nBayern                     22 209              18 408                -                   -                  -\nBerlin                        -                 5 025              18 399                -                  -\nBremen                        -                   -                 1 389                -                  -\nHamburg                       -                   -                 7 464                -                  -\nHessen                        -                   -                 6 248             14 408                -\nNiedersachsen                 -                   -                  -                15 447             13 714\nNordrhein-Westfalen           -                   -                  -                   -               18 746\nRheinland-Pfalz               -                   -                  -                   -                3 645\nSaarland                      -                   -                  -                   -                  694\nSchleswig-Holstein            -                   -                  -                   -               11 803","Nr. 41  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                                1581\n(2) § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß. Abschlagzahlungen für Kalendervierteljahre, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nenden, sind in einer Summe einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. August 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}