{"id":"bgbl1-1992-41-10","kind":"bgbl1","year":1992,"number":41,"date":"1992-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/41#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-41-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_41.pdf#page=32","order":10,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft","law_date":"1992-07-22T00:00:00Z","page":1576,"pdf_page":32,"num_pages":4,"content":["1576                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft\nVom 22. Juli 1992\nAuf Grund\n- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1\nS. 541 ), geändert durch Artikel 33 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet der\nBundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und dem\nBundesminister der Finanzen,\n- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1270) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und\nTelekommunikation und dem Bundesminister der Finanzen,\n- des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613),\nverordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen,\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ):\nArtikel 1\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1\nS. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1990 (BGBI. 1S. 2490), wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n.,Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer gebührenpflichtiger Amtshandlungen not-\nwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für die Amtshandlungen nach dem Gebührenverzeichnis\nerhoben.\"\n2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift des Abschnittes „F\" werden die Wörter „und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe\" angefügt.\nb) Bei der laufenden Nummer 501 werden in der Spalte „Gegenstand\" nach dem Wort „Sonderfahrzeuge\" die Wörter\n,,sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe\" angefügt.\nc) Der Überschrift des Abschnittes „H\" werden ein Komma sowie die Wörter „Sicherheitszeugnisse für Fahrgast-\nschiffe und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe\" angefügt.\nd) Die laufende Nummer 701 wird wie folgt gefaßt:\n„701    Telegrafiefunk- oder Sprechfunksicher-   Kapitel I Regel 12 Buchstabe a  3\nheitszeugnisse, Sicherheitszeugnisse     Ziffer iv und v der Anlage zum\nfür Fahrgastschiffe                      Übereinkommen von 1974\nund\nSicherheitszeugnisse für Frachtschiffe   § 13 Abs. 4 und 5 der Schiffs-  2\nsicherheitsverordnung\ne) Bei der laufenden Nummer 801 wird in der Spalte „Gebühr\" nach dem Wort „wurde\" ein Komma gesetzt und die\nWörter „mindestens jedoch 60,-\" angefügt.\nf) Bei den laufenden Nummern 802 und 803 werden in der Spalte „Gebühr\" nach dem Wort „wurden\" ein Komma\ngesetzt und die Wörter „mindestens jedoch 60,-\" angefügt.\ng) Bei der laufenden Nummer 806 wird die Angabe in der Spalte „Gebühr\" wie folgt gefaßt:\n,,Gebühr nach Nummer 002 und 102 oder 002, 202 und 302 oder 002 und 502 sowie Nummer 1001 bis 1004\".\nh) Nach der laufenden Nummer 812 werden folgende Nummern eingefügt:\n„813    Probefahrtsbescheinigungen               § 13 Abs. 13 der Schiffssicher- 2  1 200,- bis 15 000,-. Diese Ge-\nheitsverordnung                    bühr kann auf die Gebühren, die\nfür Zeugnisse nach § 13 der\nSchiffssicherheitsverordnung zu\nerheben     sind,   angerechnet\nwerden.","Nr. 41   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                               1577\n814   Zusätzliche Zeugnisse für einen weite-                                       60,-\nren Einsatz\n815   Ersatzausfertigung oder Änderung von                                         60,-\nZeugnissen, Genehmigungen, Beschei-\nnigungen oder Zulassungen nach Ab-\nschnitt 1\n816  Anerkennung von Sachverständigen für    § 39 Abs. 4 Nr. 5 der Schiffs-  2     300,- bis 3 000,-\ndie Prüfung von Feuerlöschern           sicherheitsverordnung\n817   Erteilung einer Ausnahme ohne notwen-   § 8 Abs. 1                      2     60,-\".\ndige Besichtigung\ni) Die Überschrift des Abschnittes K „K. Sonstige Zeugnisse\" sowie die Nummern 901 und 906 werden ge-\nstrichen.\nD   Bei der laufenden Nummer 1001 werden in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangaben „1 000,-\", ,,1 600,-\",\n,,2: 000,-\" und „3 000,-\" durch die Betragsangaben „1 300,-\", ,,2 080,-\", ,,2 600,-\" und „3 900,-\" ersetzt.\nk) Bei der laufenden Nummer 1003 werden in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangaben „500,-\", ,,800,-\", ,,1 000,-\",\n,,1 200,-\" und „1 500,-\" durch die Betragsangaben „650,-\", ,,1 040,-\", ,,1 300,-\", ,,1 560,-\" und „1 950,-\" ersetzt.\n1) Bei der laufenden Nummer 1101 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „12,70\" durch die Betragsangabe\n,, 14,-\" ersetzt.\nm) Bei der laufenden Nummer 1102 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „7,10\" durch die Betragsangabe\n,,7,80\" ersetzt.\nn) Bei der laufenden Nummer 1103 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „7,30\" durch die Betragsangabe\n,,8, 1O\" ersetzt.\no) Bei der laufenden Nummer 1106 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „3,70\" durch die Betragsangabe\n,,4, 1O\" ersetzt.\np) Bei der laufenden Nummer 1107 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „3,70\" durch die Betragsangabe\n.,4, 1O\" ersetzt.\nq) In der Überschrift des Abschnittes IV wird das Wort „Seeschiffe\" durch das Wort „Schiffe\" ersetzt.\nr) Bei der laufenden Nummer 1201 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „60,-\" durch die Betragsangabe\n,,40,-\" ersetzt.\ns) Bei der laufenden Nummer 1202 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „30,-\" durch die Betragsangabe\n,,20,-\" ersetzt.\nt) Bei der laufenden Nummer 1203 wird in der Spalte „Gebühr\" die Betragsangabe „60,-\" durch die Betragsangabe\n,,20,- bis 60,-\" ersetzt.\nu) Nach der laufenden Nummer 1207 wird folgende Nummer eingefügt:\n,, 1208 Festsetzung der Besatzung eines Bin-     § 112 Abs. 4 der Binnenschiffs- 4     Gebühr nach Nr. 1201, 1202\nnenschiffes                             untersuchungsverordnung               oder 1203\".\nv) Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt V angefügt:\n„V. Sonstige gebührenpflichtige Tatbestände\n1301     Widerruf oder Rücknahme einer Amts-                                           20,- bis zu dem Betrag, der als\nhandlung, soweit der Betroffene dazu                                          Gebühr für die Vornahme der\nAnlaß gegeben hat                                                             widerrufenen oder zurückge-\nnommenen Amtshandlung vor-\ngesehen ist oder zu erheben\nwäre\n1302 Ablehnung oder Rücknahme eines An-                                                Gebühr für die Vornahme der\ntrages auf Vornahme einer Amtshand-                                           Amtshandlung unter Berück-\nlung                                                                          sichtigung des § 15 Abs. 1 und 2\ndes Verwaltungskostengesetzes\n1303 Zurückweisung des Widerspruchs oder                                               20,- bis zu dem Betrag, der für\nRücknahme des Widerspruchs nach Be-                                           die Vornahme der angefochte-\nginn der sachlichen Bearbeitung                                               nen Amtshandlung vorgesehen\nist oder zu erheben wäre\".\n3. Der Anhang 2 zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird die Angabe„ 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 59)\" durch die Angabe„ 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238)\"\nersetzt.\nb) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,5 Gefahrgutverordnung-See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714)\".","1578                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 22. Juli 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nWerner Tegtmeier","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                               1579\nVerordnung\nüber die Errichtung von Truppendienstgerichten\nVom 20. August 1992\nAuf Grund des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3                                      §3\nder Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-                  Auswärtige Truppendienstkammern\nmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) ver-\nordnet der Bundesminister der Verteidigung:                     Es werden folgende auswärtige Truppendienstkammern\ngebildet:\n§ 1                               1. bei dem Truppendienstgericht Nord\nErrichtung von Truppendienstgerichten                   a) die 3. und 11. Kammer in Hannover,\nEs werden errichtet:                                          b) die 4. Kammer in Potsdam,\n1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster,            c) die 5. Kammer in Rostock,\n2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in Ulm.                 d) die 6. und 7. Kammer in Neumünster,\ne} die 8. Kammer in Oldenburg/Oldb.,\n§2\nf) die 9. und 10. Kammer in Hamburg;\nZuständigkeit der Truppendienstgerichte\n2. bei dem Truppendienstgericht Süd\n(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für die\na) die 1. Kammer in Kassel,\nTruppenteile und Dienststellen\nb) die 2. und 3. Kammer in Koblenz,\n1. des 1. Korps,\nc) die 4. Kammer in Würzburg,\n2. des Korps und Territorialkommandos Ost mit Aus-\nnahme des Bereichs Division und Wehrbereichskom-             d) die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe,\nmando VII,                                                   e) die 7. Kammer in Regensburg,\n3. des Flottenkommandos,                                         f) die 9. und 10. Kammer in München.\n4. der 3., 4. und 5. Luftwaffendivision sowie für\n5. die Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die                                   §4\nihren Standort in den Wehrbereichen 1, II, III und VIII                   Überleitungsvorschriften\nhaben und für die nach Absatz 2 keine andere Zustän-\ndigkeit begründet ist.                                      Die bei dem Truppendienstgericht Mitte schwebenden\nVerfahren gehen bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der\n(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für die      Lage, in der sie sich befinden, auf die nach dieser Verord-\nTruppenteile und Dienststellen                                nung zuständigen Truppendienstgerichte über.\n1. des II. und III. Korps,\n2. des Bereichs Division und Wehrbereichskommando VII,                                      §5\n3. der 1. und 2. Luftwaffendivision sowie für                                          Inkrafttreten\n4. die Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die       (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in\nihren Standort in den Wehrbereichen IV, V, VI und VII     Kraft.\nhaben und für die nach Absatz 1 keine andere Zustän-\ndigkeit begründet ist.                                      (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung\nvon Truppendienstgerichten vom 24. November 1972\n(3) Für Soldaten, die sich aus dienstlichen Gründen im      (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert durch die Sechste\nAusland befinden und für die keine Zuständigkeit nach den     Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errich-\nAbsätzen 1 und 2 begründet ist, ist das Truppendienst-        tung von Truppendienstgerichten vom 25. Juni 1991\ngericht Süd zuständig.                                        (BGBI. 1 S. 1430), außer Kraft.\nBonn, den 20. August 1992\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nSchönbohm"]}