{"id":"bgbl1-1992-40-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":40,"date":"1992-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/40#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_40.pdf#page=12","order":5,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten, über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts und der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau-Delegationserlaß Personal)","law_date":"1992-07-15T00:00:00Z","page":1536,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1536                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten,\nüber die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts\nund der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n(BMBau-Delegationserlaß Personal)\nVom 15. Juli 1992\n1. Ernennung und Entlassung von Beamten                          III. Übertragung von Zuständigkeiten\nnach dem Bundesbeamtengesetz\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundesprä-\nsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes-          Ich übertrage auf die in Abschnitt I genannten Behörden\nbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975         die Befugnis,\n(BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom\n1. nach § 60 BBG Beamten des einfachen, mittleren und\n21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich\ngehobenen Dienstes die Führung der Dienstgeschäfte\ndie Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung\nzu verbieten,\nder Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 13\n(gehobener Dienst) und der entsprechenden Beamten bis         2. nach § 64 Satz 1 BBG die Übernahme oder Fortführung\nzur Anstellung                                                    einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlan-\ngen,\n-   der Bundesbaudirektion,\n3. nach§ 65 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit§ 65 Abs. 1\n-   der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und\nbis 3 und § 66 Abs. 1 Nr. 1 BBG Nebentätigkeiten zu\nRaumordnung.\ngenehmigen, zu versagen und Genehmigungen zu wi-\nderrufen,\nII. Bearbeitung\nder Personalangelegenheiten der Beamten                4. nach § 69 a BBG die Anzeige ihrer Ruhestandsbeam-\nten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen\nErgänzend zu Abschnitt I bestimme ich folgendes:               über eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach\n1. Die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Be-            Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenzu-\namten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobe-             nehmen und gegebenenfalls eine solche Beschäfti-\nner Dienst) und der entsprechenden Beamten bis zur            gung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,\nAnstellung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit       5. nach § 70 Satz 2 BBG der Annahme von Belohnungen\n-    der Bundesbaudirektion,                                  und Geschenken zuzustimmen,\n-    der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und      6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG von der Rückforderung\nRaumordnung.                                             aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise mit meiner\nZustimmung abzusehen, soweit der Gesamtbetrag der\n2. folgende Maßnahmen bedürfen meiner vorherigen                  Überzahlungen 2 000 Deutsche Mark im Einzelfall nicht\nZustimmung:                                                   übersteigt.\na) die Verlängerung der Probezeit nach § 7 Abs. 3         Genehmigungen nach den Nummern 3 und 5 für die Leiter\nBundeslaufbahnverordnung (BLV),                      der nachgeordneten Dienststellen werden von der ober-\nb) die Entlassung bei Nichtbewährung nach§ 31 Bun-        sten Dienstbehörde erteilt.\ndesbeamtengesetz (BBG),\nc) die Entlassung eines Widerrufsbeamten nach§ 32                   IV. Übertragung von Zuständigkeiten\nBBG,                                                            nach dem Bundesbesoldungsgesetz\nd) die Wiedereinstellung von ausgeschiedenen Be-\nIch übertrage auf die in Abschnitt I genannten Behörden\namten,\ndie Befugnis,\ne) die Versetzung in den Ruhestand nach§ 42 Abs. 1\n1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz\nBBG,\n(BBesG) von der_ Rückforderung aus Billigkeitsgründen\nf) die Feststellung der gleichwertigen Befähigung             ganz oder teilweise mit meiner Zustimmung abzuse-\nnach§ 27 BLV,                                            hen, soweit der Gesamtbetrag der Überzahlungen\ng) Versetzungen und Abordnungen nach den §§ 26, 27            2 000 Deutsche Mark im Einzelfall nicht übersteigt,\nBBG; ebenso Übernahmen von anderen Verwaltun-        2. nach § 15 Abs. 2 BBesG den dienstlichen Wohnsitz des\ngen im Wege der Abordnung und Versetzung.                 Beamten anzuweisen,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992                               1537\n3. nach Nummer 59.5.5 BBesGVwV über die Rückforde-           2. nach rechtzeitiger schriftlicher Unterrichtung der zu-\nrung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu ent-              ständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für\nscheiden,                                                    Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Auslands-\n4. nach § 4 Abs. 2 AnwSZV aus Billigkeitsgründen von der          dienstreisen zu genehmigen,\nRückzahlung des Anwärtersonderzuschlags ganz oder        3. nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes\nteilweise abzusehen,                                          (BRKG) einen Zuschuß zum Tagegeld in Höhe des\n5. nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG den Anwärtergrund-                Mehrbetrages der nachgewiesenen notwendigen Aus-\nbetrag herabzusetzen und nach Nummer 66.2.1                   lagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häus-\nBBesGVwV über die Anerkennung besonderer Härte-               lichen Ersparnis zu bewilligen,\nfälle zu entscheiden, in denen von einer Kürzung abzu-    4. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 der Trennungsgeldverordnung\nsehen ist.                                                    (TGV) Trennungsgeld bei einer Einstellung zu gewäh-\nren, wenn Umzugskostenvergütung nicht zugesagt\nV. Übertragung von Zuständigkeiten                     ist.\nnach dem Beamtenversorgungsgesetz\nund ergänzenden Vorschriften                      (2) Ich erteile den Leitern der in Abschnitt I genannten\nBehörden die allgemeine Genehmigung, Inlandsdienst-\n(1) Aufgrund des§ 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversor-      reisen bis zur Dauer von zehn Kalendertagen durchzu-\ngungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung der Bekannt-           führen.\nmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2298) übertra-\nge ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des                (3) Ich bestimme die in Abschnitt I genannten Behörden\nInnern den in Abschnitt I genannten Behörden die Aus-         nach § 9 Abs. 3 TGV als für die Gewährung von Tren-\nübung des Rechts, über die Berücksichtigung von Vor-          nungsgeld zuständige Behörden.\ndienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den\n§§ 1O bis 12 BeamtVG zu entscheiden (§ 49 Abs. 2 Satz 2\nVII. Übertragung von Zuständigkeiten\nBeamtVG). Satz 1 gilt nicht für die Leiter der Bundesbaudi-\nnach der Bundesdisziplinarordnung (BDO)\nrektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde\nund Raumordnung.                                                 Ich übertrage den in Abschnitt I genannten Behörden\nDie Zuständigkeit für die Festsetzung und Regelung der        1. nach § 15 Abs. 2 BDO die Disziplinarbefugnisse gegen-\nVersorgungsbezüge, die Festsetzung der Beihilfen und die          über den Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren\nBewilligung von Unterstützungen für Versorgungsempfän-            und gehobenen Dienstes,\nger bestimmt sich nach der Anordnung des Bundesmini-\n2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2\nsters der Finanzen über die Übertragung von Zuständig-\nBDO die Befugnisse als Einleitungsbehörde gegenüber\nkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\nden Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen\nvom 5. September 1991 (BGBI. 1 S. 1983).\nDienstes.\nDie Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbeschei-\nden auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung                    VIII. Übertragung von Zuständigkeiten\nund der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften bestimmt                        nach anderen Vorschriften\nsich nach der Anordnung des Bundesministers der Finan-\nzen vom 5. September 1991 (BGBI. 1 S. 1988).                     (1) Ich übertrage den in Abschnitt I genannten Behörden\ndie Befugnis,\n(2) Ich übertrage den in Abschnitt I genannten Behörden\ndie Zuständigkeit                                             1. nach§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung\n1. für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45               von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter\nAbs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage, ob           des Bundes Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis\nder Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist - ausge-      A 16 Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu\nnommen die Leiter der nachgeordneten Dienststellen,           versagen,\n2. für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach      2. nach Nummer 5 Abs. 1 der Richtlinien des Bundesmini-\nden §§ 32 bis 35 BeamtVG,                                     sters des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in\nbesonderen Fällen (Vorschußrichtlinien - VR -) vom\n3. für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung            28. November 1975 (GMBI. S. 829) über Vorschuß-\nzur Neufestsetzung des Unfallausgleichs nach § 35             anträge zu entscheiden,\nAbs. 3 Satz 2 BeamtVG,\n3. nach Abschnitt VI Nr. 13 der Richtlinien des Bundesmi-\n4. für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung\nnisters der Finanzen vom 1O. Dezember 1964 (Min BI.\nzur Nachprüfung des Grades der Minderung der Er-\nBMF 1965 S. 562) über Billigkeitszuwendungen bei\nwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG.\nSachschäden, die im Dienst entstanden sind, bis zu\neinem Erstattungsbetrag von 300 Deutschen Mark im\nVI. Übertragung von Ermächtigungen                     Einzelfall zu entscheiden,\nnach dem Bundesreisekostengesetz\nund der Trennungsgeldverordnung                   4. nach § 6 Satz 4 und § 8 Satz 2 zweiter Halbsatz der\nVerordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und\n(1) Ich ermächtige die Leiter der in Abschnitt I genannten     Richter im Bundesdienst, über Anträge auf Gewährung\nBehörden, für die Beschäftigten ihrer Dienststelle                von Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen\n1. Inlandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen              im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für\nund zu bestimmen, wie die Genehmigungsbefugnis in            die in den§§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genannten\nihrer Dienststelle im einzelnen ausgeübt wird,                Zwecke zu entscheiden,","1538                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5. nach Nummer 6 des Rundschreibens des Bundesmini-           Entscheidung vorbehalten habe oder im Einzelfall aus-\nsters des Innern vom 1. Juli 1985 (D 1 4- 211 481/1)     drücklich vorbehalte.\n(GMBI. S. 432) über die Gewährung von Rechtsschutz\n(2) Meiner Zustimmung bedürfen:\nin Strafsachen für Beamte des einfachen, mittleren und\ngehobenen Dienstes und für vergleichbare Arbeitneh-        1. alle in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die Angestell-\nmer zu entscheiden,                                            te der Vergütungsgruppe lla BAT und höher betreffen,\nmit Ausnahme der Angestellten nach Vergütungsgrup-\n6. nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bundesministers\npe lla (T) BAT sowie der Beschäftigten, deren Arbeits-\ndes Innern über die Gewährung von Schulbeihilfen an\nverträge auf längstens 18 Monate befristet sind;\nBundesbedienstete im Inland vom 23. Dezember 1968\n(GMBI. 1969 S. 52) über die Gewährung von Schulbei-       2. die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, für die kei-\nhilfen zu entscheiden,                                         ne entsprechenden Stellen vorhanden sind.\n7. nach Teil C Nr. 5 der Richtlinien des Bundesministers\ndes Innern über die Gewährung von Schul- und Kinder-                          X. Vorbehaltsklausel\nreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom            Ich behalte mir vor, in besonderen Fällen {zum Beispiel\n22. Mai 1985 (GMBI. S. 366) über Anträge auf Beihilfen    in Fällen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinaus-\nzu entscheiden,                                           gehender Bedeutung) die Zuständigkeiten nach den Ab-\n8. nach § 184 Abs. 3 SGB VI über den Aufschub der             schnitten I bis IX dieser Anordnung an mich zu ziehen.\nNachentrichtung von Beiträgen zu den Rentenversi-\ncherungen zu entscheiden.                                                    XI. Schlußvorschriflen\n(2) Den Leitern der in Abschnitt I genannten Behörden          (1) Soweit in diesem Delegationserlaß auf Vorschriften\nerteile ich die Befugnis, für die Dauer von bis zu fünf       verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fas-\nArbeitstagen Erholungsurlaub und von bis zu zwei Arbeits-     sung anzuwenden.\ntagen Sonderurlaub zu nehmen. Der Urlaub ist der ober-\n(2) frühere Regelungen zur Übertragung von Zustän-\nsten Dienstbehörde anzuzeigen.\ndigkeiten auf dem Gebiet des Personalwesens - der Erlaß\nüber die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personalwe-\nIX. Personalangelegenheiten                     sens vom 17. Mai 1988 - Z 1 1 - 15 40 01 - 0 -, die\nder Angestellten und Arbeiter                    Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Be-\namten in meinem Geschäftsbereich vom 16. Oktober 1990\n(1) Ich ermächtige die in Abschnitt I genannten Behör-      {BGBI. 1 S. 2293) sowie die Anordnung über die Übertra-\nden, Einstellungen, Umgruppierungen (Höher-/Herab-             gung von versorgungsrechtlichen Befugnissen in meinem\ngruppierungen), Abordnungen, Versetzungen und Entlas-          Geschäftsbereich vom 21. Mai 1981 {GMBI. S. 291) -\nsungen (Kündigung/Auflösungsvertrag) von Angestellten          werden durch diesen Delegationserlaß ersetzt.\nund Arbeitern durchzuführen, Umzugskostenvergütungen\nzuzusagen und tarifliche Zulagen nach § 24 BAT zu ge-             (3) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-\nwähren, soweit ich mir nicht im folgenden allgemein die        lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIn Vertretung\nv. Loewenich"]}