{"id":"bgbl1-1992-40-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":40,"date":"1992-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/40#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_40.pdf#page=8","order":4,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"1992-08-17T00:00:00Z","page":1532,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1532                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)\nVom 17. August 1992\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, des § 5 Abs. 1                    1. § 3 wird wie folgt geändert:\nNr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1, des\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „außerhalb\n§ 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 2, des                          des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgeset-\n§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2 und der §§ 25                             zes\" durch die Worte „im Ausland\" ersetzt.\nund 26 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August\n1985 {BGBI. 1S. 1633), von denen § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1                       b) In Absatz 3 werden die Worte „als Zertifiziertes\nund die §§ 25 und 26 durch Artikel 1 des Gesetzes vom                              Saatgut\" gestrichen.\n23. Juli 1992 {BGBI. 1S. 1367) geändert worden sind, ver-\nordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                     2. § 4 wird wie folgt geändert:\nund Forsten:\na} In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „als Zertifizier-\ntes Saatgut\" gestrichen.\nArtikel 1\nb) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des\nÄnderung der Verordnung\nGeltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes\"\nüber das Artenverzeichnis\ndurch die Worte „im Ausland\" ersetzt.\nzum Saatgutverkehrsgesetz\nc) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 3\" durch die\nDie Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat-                             Angabe ,,§ 7 Abs. 5\" ersetzt.\ngutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 {BGBI. 1S. 1762),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                            d) In Absatz 6 werden die Worte „bei Zertifiziertem\n12. Juli 1990 {BGBI. 1 S. 1414), wird wie folgt geändert:                         Saatgut\" gestrichen.\n1. In § 1 a werden Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1                 3. § 11 wird wie folgt geändert:\nund Satz 2 Nr. 5 Buchstabe a gestrichen.                                   a) In den Absätzen 1 und 1 a werden jeweils die\nWorte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen\" durch\n2. Die §§ 2 und 3 Satz 2 werden gestrichen.                                       die Worte „Inverkehrbringen zu gewerblichen\nZwecken\" ersetzt.\n3. In der Anlage wird nach Nummer 1.2.1.11 folgende                            b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „gewerbsmäßi-\nNummer eingefügt:                                                             gen lnverkehrbringens\" durch die Worte „lnver-\n„ 1.2.1.11 a x Festulolium                    Festulolium                     kehrbringens zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\n(Festuca pratensis            (Wiesenschwingel x\nHudson                        Welsches                  4. In § 12 Abs. 3 Satz 2 und in den §§ 19, 22 und 45\nx Lolium multiflorum          Weidelgras)\".                Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig\"\nLam.)                                                      durch die Worte „zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\nArtikel 2                                  5. In § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 und § 48\nAbs. 2 werden jeweils die Worte „außerhalb des Gel-\nÄnderung der Saatgutverordnung\ntungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes\" durch\nDie Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1                          die Worte „im Ausland\" ersetzt.\nS. 146), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n17. Oktober 1991 (BAnz. S. 7205), wird wie folgt geän-                      6. § 26 wird wie folgt geändert:\ndert:\na) Das Wort „gewerbsmäßig\" wird jeweils durch die\nWorte „zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                 b) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils\n1. Richtlinie 91/376/EWG der Kommission vom 25. Juni 1991 zur Ände-            die Worte „Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-\nrung der Richtlinie 86/109/EWG zur Beschränkung des Verkehrs mit           gesetzes\" durch das Wort „Inland\" ersetzt.\nSaatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf\namtlich als „Basissaatgut\" oder „Zertifiziertes Saatgut\" anerkanntes    c) In Absatz 4 werden die Worte „gewerbsmäßiges\nSaatgut (ABI. EG Nr. L 203 S. 108),                                        Inverkehrbringen\" durch die Worte „Inverkehrbrin-\n2. Richtlinie 92/9/EWG der Kommission vom 19. Februar 1992 zur                 gen zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\nÄnderung bestimmter Anlagen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates\nüber den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABI. EG\nNr. L 70 S. 25),                                                     7. § 27 wird wie folgt geändert:\n3. Richtlinie 92/19/EWG der Kommission vom 23. März 1992 zur Ände-\na) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte\nrung der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzen-\nsaatgut (ABI. EG Nr. L 104 S. 61 ).                                        ,,gewerbsmäßigen lnverkehrbringens von Klein-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992                                1533\npackungen\" durch die Worte „lnverkehrbringens        11. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nvon Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken\"               a) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig\" durch die\nersetzt.\nWorte „zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe e werden die Worte             b) Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d wird bis zu dem Semiko-\n,,außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-\nlon wie folgt gefaßt:\nverkehrsgesetzes\" durch die Worte „im Ausland\"\nersetzt.                                                      „d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\nden Hinweis „Saatgut einer nicht zugelasse-\nc) Es werden in Absatz 4 Nr. 2 die Worte „gewerbs-                      nen Sorte\";\".\nmäßiges Inverkehrbringen\" und in Absatz 5 die\nWorte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen\" durch\ndie Worte „Inverkehrbringen zu gewerblichen          12. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Geltungsbe-\nZwecken\" ersetzt.                                        reich des Saatgutverkehrsgesetzes\" durch das Wort\n,,Inland\" ersetzt.\n8. § 29 wird wie folgt geändert:\n13. Die §§ 49 und 50 werden gestrichen.\na) In den Absätzen 2 und 8 wird jeweils das Wort\n„gewerbsmäßig\" durch die Worte „zu gewerblichen\nZwecken\" ersetzt.                                    14. § 51 wird§ 49; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Geltungs-\nbereich des Saatgutverkehrsgesetzes\" durch das       15. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nWort „Inland\" ersetzt.                                   a) In Nummer 1.1.1.1.1 wird der Text in Spalte 1 wie\nc) In Absatz 8 werden die Worte „gewerbsmäßiges                   folgt gefaßt:\nInverkehrbringen\" durch die Worte „Inverkehrbrin-             ,,nicht hinreichend sortenecht sind oder einer ande-\ngen zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.                         ren Sorte derselben Art oder einer anderen Art,\nderen Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,\n9. § 33 wird wie folgt geändert:                                     zugehören\".\na) In Absatz 1 werden Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gestri-         b) Nummer 1.1.1.1.2 wird gestrichen;            Nummer\nchen.                                                         1.1.1.1.3 wird Nummer 1.1.1.1.2.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                            c) Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pillier-          ,, 1.3.3 Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine grö-\ntem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind                      ßere Mindestentfernung einzuhalten ist,\nauf dem Etikett zusätzlich anzugeben:                                  sind die Bestände zu allen benachbarten\nBeständen von Getreide durch einen Trenn-\n1. die Art der Behandlung,                                             streifen abzutrennen.\"\n2. bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei       d) In Nummer 3.1.1.2 wird, unter dem Wort „Weidel-\nAngabe des Gewichtes das Verhältnis der rei-             gräser'' beginnend, folgende Zeile angefügt:\nnen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht\nund                                                       1                                       2       3\n3. bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähi-            „Weidelgräser und andere Sorten\ngen Samen je Gewichtseinheit.                            von Festulolium bei Festulolium          3      10\".\nBei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut,\ndem feste Zusätze hinzugefügt worden sind, sind           e) Nach Nummer 4.2.1.2 wird folgende Nummer an-\nauf dem Etikett zusätzlich anzugeben:                          gefügt:\n1. die Art der Zusätze und                                    „4.2.2 Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht\nin größerem Ausmaß von Diaporthe phase-\n2. bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des                         olorum var. caulivora oder var. sojae,\nGewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum                       Phialophora gregata, Phytophthora mega-\nGesamtgewicht.\"                                                   sperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas\nsyringae pv. glycinea befallen sein.\"\nc) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig\"\ndurch die Worte „zu gewerblichen Zwecken\" er-           f) In Nummer 6.3.1.3 wird die Angabe „Nummer\nsetzt.                                                      5.3.1.2\" durch die Angabe „Nummer 6.3.1.2\" er-\nsetzt.\nd) In Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 7 Satz 2 und\nAbsatz 8 Satz 2 werden jeweils die Worte „Gel-          g) In den Nummern 6.3.2 und 6.3.3 wird jeweils die\ntungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes\" durch             Angabe „Nummer 5.3.1\" durch die Angabe „Num-\ndas Wort „Inland\" ersetzt.                                  mer &.3.1\" ersetzt.\n10. In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gewerbsmäßi-     16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\ngen Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackun-           a) In den Nummern 1.1.4, 2.1.2, 2.1.7, 2.1.13, 3.1.3,\ngen\" durch die Worte „Inverkehrbringen von Saatgut               3.1.8, 3.1.13, 4.1.3 und 5.1.9 wird jeweils die ge-\naus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken\" er-                  mäß Spalte 2 das Handelssaatgut betreffende\nsetzt.                                                           Zeile gestrichen.","1534                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nb} Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefaßt:                                   b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „gewerbsmäßi-\n„1.3.4 Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß\ngen lnverkehrbringens in Kleinpackungen\" durch\nvon anderen parasitischen Pilzen als Mut-                     die Worte „lnverkehrbringens in Kleinpackungen\nterkorn oder Brandkrankheiten und von pa-                      zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\nrasitischen Bakterien befallen sein, wenn\nsich bei der Beschaffenheitsprüfung der                4. In § 23 Satz 1 und § 33 wird jeweils das Wort „ge-\nVerdacht eines Befalls ergeben hat.\"                       werbsmäßig\" durch die Worte „zu gewerblichen\nZwecken\" ersetzt.\nc) In Nummer 2.1.11 wird in Spalte 1 hinter dem Wort\n,,Weidelgräser\" ein Komma und das Wort „Festulo-\nlium\" eingefügt.                                                  5. § 27 wird wie folgt geändert:\nd) In Nummer 3.1.2 wird in der gemäß Spalte 2 das                         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt\nBasissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 16 der                           ,,(1) Packungen oder Behältnisse mit anerkann-\nFußnotenhinweis „ 12 )\" eingefügt.                                       tem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4\ne) In Nummer 5.1.6 wird in den gemäß Spalte 2 das                             Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt\nBasissaatgut und das Zertifizierte Saatgut betref-                       worden oder das nicht zum Anbau in einem Mit-\nfenden Zeilen in Spalte 15 jeweils der Fußnoten-                         gliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5\nhinweis „8 )\" eingefügt.                                                 des Saatgutverkehrsgesetzes), auf dem Etikett\noder einem Zusatzetikett zusätzlich die Angabe\nf) Den Fußnoten unter Nummer 5.1 wird folgende\n,,Zur Ausfuhr außerhalb der EWG\" tragen.\"\nFußnote angefügt:\n0\n,, ) Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v. H.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Worte\ndes Gewichtes nicht überschreiten.\"                                 ,,außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-\nverkehrsgesetzes\" durch die Worte „im Ausland\"\ng) Nach Nummer 5.2.4 wird folgende Nummer ange-                             ersetzt.\nfügt:\nc) In Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte\n„5.2.5      Das Saatgut von Sojabohne darf befallen                    ,,Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes\"\nsein                                                       durch das Wort „Inland\" ersetzt.\n5.2.5.1 von Diaporthe phaseolorum nur bis zu\n15 v. H. der Körner,                                6. In§ 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gewerbsmäßi-\n5.2.5.2 von Pseudomonas syringae pv. glycinea                    gen Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpak-\nbei einer Untersuchung von 5 Stichproben               kungen\" durch die Worte „Inverkehrbringen von\nmit je 1 000 Körnern nur in höchstens                  Pflanzgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen\n4 Stichproben.\"                                        Zwecken\" ersetzt.\n17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                                       7. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.3 wird nach dem Wort „Glatthafer,\"                          a) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig\" durch die\ndas Wort „Festulolium,\" eingefügt.                                       Worte „zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\nb) In Nummer 7.1 werden die Worte ,, , sowie Saat-                         b) Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d wird bis zu dem Semiko-\ngutmischungen,\" durch das Wort „und\" ersetzt.                             lon wie folgt gefaßt:\n„d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\nArtikel 3                                                den Hinweis „Pflanzgut einer nicht zugelasse-\nnen Sorte\";\".\nÄnderung der Pflanzkartoffelverordnung\nDie Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986                        8. In der Überschrift des Abschnitts 4 wird das Wort\n(BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-                    ,,gewerbsmäßige\" gestrichen.\nordnung vom 16. November 1989 (BGBI. 1 S. 2025), wird\nwie folgt geändert:\n9. Die§§ 34 und 35 werden gestrichen.\n1. In§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 4 und§ 20 Abs. 2 Nr. 2                  10. § 36 wird§ 34; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\nwerden jeweils die Worte „außerhalb des Geltungsbe-\nreichs des Saatgutverkehrsgesetzes\" durch die Worte\n,,im Ausland\" ersetzt.                                               11. In Anlage 1 Nummer 3.1.1 werden in Spalte 4 die\nZahl „2\" durch die Zahl „1\" und in Spalte 5 die Zahl „3\"\ndurch die Zahl „2\" ersetzt.\n2. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „gewerbsmäßigen\nInverkehrbringen des Pflanzgutes\" durch die Worte\n„Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen\nZwecken\" ersetzt.                                                                                 Artikel 4\nÄnderung der Rebenpflanzgutverordnung\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                                           Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986\na) In Absatz 1 werden die Worte „gewerbsmäßige                       (BGBI. 1S. 204), geändert durch Artikel 5 der Verordnung\nInverkehrbringen\" durch die Worte „Inverkehrbrin-               vom 11. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt ge-\ngen zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.                           ändert:","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992                                 1535\n1. In § 2 Nr. 8 und 9 und in den §§ 16 und 20 wird jeweils     7. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ndas Wort „gewerbsmäßig\" durch die Worte „zu ge-                  ,,(3) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:\nwerblichen Zwecken\" ersetzt.\n1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech oder\n2. In§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 und§ 13 Abs. 2 Nr. 2             2. bei der Verwendung von Kunststoffbändern die\nwerden jeweils die Worte „außerhalb des Geltungsbe-                  Verschweißungsstelle.\nreichs des Saatgutverkehrsgesetzes\" durch die Worte\n,,im Ausland\" ersetzt.                                          Die Plombe trägt die Aufschrift „Anerkanntes Pflanz-\ngut\" und die Betriebsnummer. Bei der Verwendung\nvon Kunststoffbändern ist die Betriebsnummer in die\n3. In § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die\nVerschweißungsstelle einzustanzen.\"\nWorte „als Zertifiziertes Pflanzgut\" gestrichen.\n8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig\" durch die\n,,(2) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes\nWorte „zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\nnach Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung\nerstmalig beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle            b) Satz 2 Nr. 4 Buchstabe d wird bis zu dem Semiko-\noder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine                  lon wie folgt gefaßt:\nBescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle                    „d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\ndes Pflanzenschutzdienstes vorzulegen, aus der her-                       den Hinweis „Pflanzgut einer nicht zugelasse-\nvorgeht, daß die Vermehrungsfläche frei von Nemato-                       nen Sorte\";\".\nden der Art Xiphinema index ist und daß andere virus-\nübertragende Nematoden nur in einem Ausmaß vor-\n9. § 23 wird wie folgt geändert:\nhanden sind, das unter Gesichtspunkten des Pflan-\nzenschutzes vertretbar ist. Die für die Untersuchungen          a) Die Absätze 1 und 7 werden gestrichen.\nerforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der             b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „unter der\nzweiten Jahreshälfte des der Pflanzung vorhergehen-                  Voraussetzung des Absatzes 1\" durch die Worte\nden Jahres zu entnehmen. Die Bescheinigung darf                      ,,,wenn es sich um eine Kombination von anerkann-\nzum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung                        tem Edelreis und anerkannter Unterlage handelt,\nnicht älter als fünf Jahre sein.\"                                    die nicht dem § 12 Abs. 3 entspricht,\" ersetzt.\n5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „gewerbsmäßi-        10. § 24 wird gestrichen.\nge Inverkehrbringen\" durch die Worte „Inverkehrbrin-\ngen zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\n11. § 25 wird § 24; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\n6. § 18 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBekanntmachungserlaubnis\n,,(1) Die Bündel oder Säcke von anerkanntem           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nPflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4         Forsten kann den Wortlaut der Saatgutverordnung in der\nAbs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt          vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nworden oder das nicht zum Anbau in einem Mit-         sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ngliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5\ndes Saatgutverkehrsgesetzes), zusätzlich die An-                                   Artikel 6\ngabe „Zur Ausfuhr außerhalb der EWG\" tragen.\"\nInkrafttreten\nb) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte\n,,Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes\"          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndurch das Wort „Inland\" ersetzt.                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. August 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nScholz"]}