{"id":"bgbl1-1992-40-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":40,"date":"1992-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/40#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_40.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz (Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - VSGZustV)","law_date":"1992-08-12T00:00:00Z","page":1529,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992                              1529\nVerordnung\nüber Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz\n(Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - VSGZustV)\nVom 12. August 1992\nAuf Grund des § 1O Abs. 8 und des § 19 Abs. 7 des               von diesen dazu bestimmten Körperschaften des\nVerkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Be-              öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenauf-\nkanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1082)                  sichtsbehörden;\nverordnet der Bundesminister für Verkehr:\nb) nichtbundeseigene Häfen\n§ 1                                    die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Ba-\nden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die\nÜbertragung von Befugnissen                          Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig\n(1) Die Befugnisse des Bundesministers für Verkehr, die         Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren\nnichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Ver-                Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern\nkehrs nach § 1O Abs. 4 Satz 2 und 3 des Verkehrssicher-             die Kreisverwaltungsbehörden;\nstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffent-          c) nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausge-\nlichen Verkehrs nach § 1O Abs. 5 des Verkehrssicherstel-            nommen Buchstabe b)\nlungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung\nzu verpflichten, werden auf die Bundesbahndirektionen               die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in\nübertragen.                                                         Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrs-\nbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;\n(2) Den Bundesbahndirektionen wird ferner die Befugnis\ndes Bundesministers für Verkehr übertragen, für Zwecke       3. der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Be-\nder Verteidigung die in Absatz 1 genannten Eisenbahnen          triebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistun-\nvon der Einhaltung der in § 1O Abs. 6 des Verkehrssicher-       gen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,\nstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien.        soweit diese betreffen:\na) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen\n§2\nund Oberleitungsbusse\nZuständigkeiten\ndie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die\nfür die Verpflichtung zu Leistungen\nobersten Verkehrsbehörden der Länder;\n(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung\nb) Luftfahrzeuge\n1. der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen\nmit einer Höchstmasse bis 5, 7 t\nVerkehrs zu sonstigen Leistungen nach § 10 Abs. 4\nSatz 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit es          die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landes-\nsich um den Schienenersatz- und -ergänzungsverkehr             behörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,\nhandelt:                                                       Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-An-\nhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Ver-\ndie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die ober-\nkehrsbehörden;\nsten Verkehrsbehörden der Länder;\nmit einer Höchstmasse über 5,7 t\n2. der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unter-\nhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrs-           der Bundesminister für Verkehr.\nsicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:\n(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a\n· a) Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,\ngenannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehör-\ndie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die    de selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicher-\nobersten Straßenbaubehörden der Länder oder die    stellung des weiträumigen Verkehrs dient.","1530                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§3                                   b) für die ihr nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstel-\nZuständigkeiten\nlungsgesetzes übertragenen Aufgaben\nfür die Auferlegung sonstiger Pflichten                     die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr;\n(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von            c) im übrigen\nVerwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Ver-               die unteren Verkehrsbehörden der Länder;\nkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu\nVerkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen so-          9. sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen,\nwie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssi-            soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,\ncherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:                     die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der\n1. die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichs-               Kreisstufe.\nbahn                                                         (2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von\nder Bundesminister für Verkehr;                          See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit\nfindet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.\n2. nicht bundeseigene Eisenbahnen des öffentlichen\nVerkehrs, ausgenommen deren Schienenersatz- und              (3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 ge-\n-ergänzungsverkehr, sowie Eisenbahnen des nicht-          nannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung\nöffentlichen Verkehrs                                     von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe be-\ntreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.\ndie Bundesbahndirektionen;\n3. Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,                                      §4\ndie sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstel-                            Ersatzzuständigkeit\nlungsgesetzes befinden,\nSind die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,                   aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befug-\nim übrigen                                                nisse auszuüben, so können diese von den übergeordne-\nten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrge-\nder Bundesminister für Verkehr;                           nommen werden. Die Befugnisse der zuständigen Behör-\n4. Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum       den können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzun-\nVerkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, aus-    gen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden des-\ngenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb      selben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden,\nverwendet werden,                                         wenn dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden\nGefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;                   nicht rechtzeitig handeln können. Die übergeordnete Be-\n5. Luftfahrzeuge                                              hörde ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.\nmit einer Höchstmasse bis 5, 7 t                                                       §5\ndie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbe-                         Örtliche Zuständigkeit\nhörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nie-\ndersachsen und Rheinland-Pfalz die für die Luftfahrt        (1) Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen,\nzuständigen höheren Verkehrsbehörden;                    die betreffen:\nmit einer Höchstmasse über 5,7 t                         1. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\nder Bundesminister für Verkehr;                               die Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind,\n6. Flughäfen                                                  2. See- und Binnenschiffe\ndie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbe-          die Behörde, in deren Bezirk das Schiff seinen Heimat-\nhörden;                                                       hafen oder Heimatort hat oder registriert ist,\n3. sonstige Verkehrsmittel\n7. Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)\ndie Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder\ndie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbe-\nBesitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der\nhörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg,\nEigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist\nHessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-\ndie Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ver-\nland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt\nwaltung der juristischen Person geführt wird,\nzuständigen höheren Verkehrsbehörden;\n4. Verkehrsanlagen und -einrichtungen\n8. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der\nKraftfahrzeuge des Schienenersatz- und -ergänzungs-          die Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und\nverkehrs der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öf-           Einrichtungen befinden.\nfentlichen Verkehrs sowie die ihnen dienenden Ver-         (2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist\nkehrsanlagen und -einrichtungen                         in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren\na) für die von den Ländern durchzuführenden Trans-      Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.\nportaufgaben\n(3) Für Verpflichtungen, die Eisenbahnen und Straßen-\ndie höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern      bahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2\nnicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden       die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche\nallgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;   Betriebsleitung der Eisenbahn oder Straßenbahn ihren","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992                              1531\nSitz hat. Soweit nach § 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser                                     §6\nVerordnung den Bundesbahndirektionen Befugnisse über-                  lnkrafttr,ten und Außerkrafttreten\ntragen sind, ist bis zur Zusammenführung der Deutschen\nBundesbahn und der Deutschen Reichsbahn die Bundes-           (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nbahndirektion Hannover auch für den Bereich der Reichs-     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nbahndirektionen Schwerin und Berlin und die Bundes-\nbahndirektion Frankfurt/Main auch für den Bereich der         (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkei-\nReichsbahndirektionen Halle, Erfurt und Dresden örtlich    ten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz vom 4. Fe-\nzuständig.                                                 bruar 1974 (BG BI. 1 S. 156) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12.Augu~1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDieter Schulte"]}