{"id":"bgbl1-1992-40-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":40,"date":"1992-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_40.pdf#page=2","order":2,"title":"Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993","law_date":"1992-08-11T00:00:00Z","page":1526,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1526                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nEinfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993\nVom 11. August 1992\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur       bis 47 der Allgemeinen Zollordnung in der jeweils gelten-\nÄnderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. ·1         den Fassung zollbegünstigt eingeführt werden können, in\nS. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom           sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften.\n12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden\nist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n§2\nInvestitionsgüter\n§ 1                                          und andere Ausrüstungsgegenstände\nAllgemeines\nDie Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Investitionsgüter und\n(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist - vorbehaltlich der §§ 2    andere Ausrüstungsgegenstände (Artikel 32 bis 38 der in\nbis 10 - die Einfuhr der Gegenstände, die nach Kapitel 1        § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist ausgeschlossen\nund III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom           für Gegenstände, die\n28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der             1. ganz oder teilweise zur Ausführung von Umsätzen\nZollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert          verwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 des\ndurch die Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates vom                Gesetzes den Vorsteuerabzug ausschließen,\n7. November 1991 (ABI. EG Nr. L 318 S. 3), zollfrei\neingeführt werden können, in sinngemäßer Anwendung              2. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts\ndieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften             für ihren nichtunternehmerischen Bereich eingeführt\ndazu; ausgenommen sind die Artikel 20 bis 24, 29 bis 31,            werden oder\n45 bis 49, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung.              3. von einem Unternehmer eingeführt werden, der die\nVorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§§ 23 und\n(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist - vorbehaltlich des § 11 -      24 des Gesetzes) ermittelt.\ndie vorübergehende Einfuhr von Gegenständen, die\n1. nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates\n§3\nvom 21. Dezember 1982 über die vorübergehende\nVerwendung (ABI. EG Nr. L 376 S. 1), geändert durch                     landwirtschaftliche Erzeugnisse\ndie Verordnung (EWG) Nr. 1620/85 des Rates vom\nDie Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für bestimmte landwirt-\n13. Juni 1985 (Abi. EG Nr. L 155 S. 54),\nschaftliche Erzeugnisse (Artikel 39 bis 42 der in § 1 Abs. 1\n2. nach der Verordnung (EWG) Nr. 1855/89 des Rates              genannten Verordnung) gilt auch für reinrassige Pferde,\nvom 14. Juni 1989 über die vorübergehende Verwen-          die nicht älter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet\ndung von Beförderungsmitteln (ABI. EG Nr. L 186 S. 8)      von einem Tier geboren sind, das im Zollgebiet befruchtet\noder                                                       und danach vorübergehend ausgeführt worden war.\n3. nach der Verordnung (EWG) Nr. 3312/89 des Rates\nvom 30. Oktober 1989 über die vorübergehende Ver-                                       §4\nwendung von Behältern (ABI. EG Nr. L 321 S. 5)\nGegenstände erzieherischen,\nzollfrei eingeführt werden können oder die                          wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\n4. gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführt\nDie Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände er-\nwerden, sofern der Verwender hinsichtlich dieser\nzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charak-\nGegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach\nters im Sinne der Artikel 50 und 51 der in § 1 Abs. 1\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug\ngenannten Verordnung ist auf die von den Buchstaben B\nberechtigt ist,\nder Anhänge I und II der Verordnung erfaßten Einfuhren\nin sinngemäßer Anwendung der genannten Verordnungen            beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und\nsowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen          Kunstgegenstände (Artikel 51 der Verordnung) ·hängt da-\nsind die Vorschriften über die vorübergehende Verwen-          von ab, daß die Gegenstände\ndung bei teilweiser Zollbefreiung.\n1. unentgeltlich eingeführt werden oder\n(3) Einfuhrumsatzsteuerfrei oder einfuhrumsatzsteuer-      2. nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als\nermäßigt ist ferner - vorbehaltlich des § 12 - die Einfuhr         Lieferer gilt nicht, wer für die begünstigte Einrichtung\n(;jer Gegenstände, die nach den§§ 33, 35 bis 38 sowie 40           tätig wird.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992                                1527\n§5                              anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus\nTiere für Laborzwecke                      organisiert werden, verteilen.\nDie Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Tiere für Labor-                                  § 10\nzwecke (Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 der in                    Behältnisse und Verpackungen\n§ 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß\ndie Tiere unentgeltlich eingeführt werden.                      (1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Verpackungs-\nmitteln (Artikel 11 O der in § 1 Abs. 1 genannten Verord-\n§6                              nung) hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungs-\ngrundlage für die Einfuhr(§ 11 des Gesetzes) einbezogen\nGegenstände                           wird.\nfür Organisationen der Wohlfahrtspflege\n(2) Die Steuerfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für die\n(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für lebenswichtige    Einfuhr von Behältnissen und befüllten Verpackungen,\nGegenstände (Artikel 65 Abs. 1 Buchstabe a der in § 1        wenn sie für die mit ihnen gestellten oder in ihnen verpack-\nAbs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die         ten Waren üblich sind oder unabhängig von ihrer Verwen-\nGegenstände unentgeltlich eingeführt werden.                 dung als Behältnis oder Verpackung keinen dauernden\n(2) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände für   selbständigen Gebrauchswert haben.\nBehinderte (Artikel 70 bis 78 der in § 1 Abs. 1 genannten\nVerordnung) hängt davon ab, daß die Gegenstände unent-                                    § 11\ngeltlich eingeführt werden. Sie hängt nicht davon ab, daß                   Vorübergehende Verwendung\ngleichwertige Gegenstände gegenwärtig in der Gemein-\nschaft nicht hergestellt werden. Die Steuerfreiheit ist aus-    (1) Artikel 15 Buchstabe a und b der in § 1 Abs. 2 Nr. 1\ngeschlossen für Gegenstände, die von Behinderten selbst      genannten Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 gilt mit der\neingeführt werden.                                           Maßgabe, daß die hergestellten Gegenstände aus dem\nZollgebiet der Gemeinschaft auszuführen sind.\n§7\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 beträgt die\nWerbedrucke                            Verwendungsfrist längstens sechs Monate; sie darf nicht\nverlängert werden.\n(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbedrucke\n(Artikel 92 Buchstabe b der in § 1 Abs. 1 genannten              (3) Werden die in Artikel 16 der in § 1 Abs. 2 Nr. 1\nVerordnung) gilt für Werbedrucke, in denen Dienstleistun-     genannten Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 bezeichneten\ngen angeboten werden, allgemein, sofern diese Angebote        Gegenstände verkauft, so ist bei der Ermittlung der Be-\nvon einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-         messungsgrundlage von dem Kaufpreis auszugehen, den\nschen Gemeinschaften ansässigen Person ausgehen.              der erste Käufer im Zollgebiet gezahlt oder zu zahlen\nhat.\n(2) Bei Werbedrucken, die zur kostenlosen Verteilung\neingeführt werden, hängt die Steuerfreiheit abweichend           (4) Auf die Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrum-\nvon Artikel 93 Buchstabe b und c der in § 1 Abs. 1            satzsteuer kann verzichtet werden.\ngenannten Verordnung nur davon ab, daß die in den\nDrucken enthaltenen Angebote von einer in einem ande-                                      § 12\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften an-                                  Rückwaren\nsässigen Person ausgehen.\n(1) Die Einfuhrumsatzsteuerbegünstigung für Rück-\nwaren (§ 37 der Allgemeinen Zollordnung) gilt auch für die\n§8\nGegenstände, die in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der in\nWerbemittel für den Fremdenverkehr                 § 37 Abs. 1 der Allgemeinen Zollordnung genannten Ver-\nordnung aufgeführt sind.\nDie Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbematerial für\nden Fremdenverkehr (Artikel 108 Buchstabe a und b der in        (2) Die Steuerbegünstigung ist ausgeschlossen, wenn\n§ 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch dann, wenn         der eingeführte Gegenstand\ndarin Werbung für in einem Mitgliedstaat der Europäischen\n1. vor der Einfuhr geliefert worden ist,\nGemeinschaften ansässige Unternehmen enthalten ist,\nsofern der Gesamtanteil der Werbung 25 vom Hundert            2. im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des\nnicht übersteigt.                                                 Gesetzes) ausgeführt worden ist oder\n3. im Rahmen des§ 4a des Gesetzes von der Umsatz-\n§9\nsteuer entlastet worden ist.\nAmtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung\nEinfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der amtlichen      bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich\nVeröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die         dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1\ndort niedergelassenen Organisationen, öffentlichen Kör-       Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.\nperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maß-\nnahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die                                        § 13\nEinfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten\nFänge deutscher Fischer\nder Europäischen Gemeinschaften als solche offiziell an-\nerkannten ausländischen politischen Organisationen an-           (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Fängen\nläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder            von Fischern, die in der Bundesrepublik Deutschland woh-","1528                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nnen und von deutschen Schiffen aus auf See fischen,            nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Geset-\nsowie die aus diesen Fängen auf deutschen Schiffen her-        zes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Satz 1 gilt nicht für\ngestellten Erzeugnisse.                                        die Fälle des Artikels 2 der in Absatz 1 genannten Verord-\nnung.\n(2) Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Gegen-\nstände auf einem deutschen Schiff und für ein Unterneh-                                    § 15\nmen der Seefischerei eingeführt werden. Sie ist ausge-\nAbsehen von der Festsetzung der Steuer\nschlossen, wenn die Gegenstände vor der Einfuhr geliefert\nworden sind.                                                      Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für Ge-\ngenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen,\n§ 14                              wenn der festzusetzende Steuerbetrag 20 Deutsche Mark\nErstattung oder Erlaß                       nicht übersteigt und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nals Vorsteuer abgezogen werden könnte.\n(1) Die Einfuhrumsatzsteuer wird erstattet oder erlassen\nfür die in der Verordnung (EWG) Nr. 1430ll9 des Rates\nvom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von                                    § 16\nEingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABI. Nr. L 175 S. 1) in                     Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift\nder jeweils geltenden Fassung genannten Gegenstände in\nsinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften sowie der               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDurchführl;Jngsvorschriften dazu.                              Gleichzeitig tritt die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsver-\nordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), zuletzt\n(2) Die Erstattung oder der Erlaß hängt davon ab, daß       geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni\nder Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände nicht oder      1990 (BGBI. 1 S. 1119), außer Kraft.\nBonn, den 11. August 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Joachim G rünewald"]}