{"id":"bgbl1-1992-4-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":4,"date":"1992-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/4#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_4.pdf#page=35","order":2,"title":"Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung","law_date":"1992-01-23T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":35,"num_pages":62,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                  115\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nVom 23. Januar 1992\nAuf Grund des Artikels 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Wahl-\nordnung für die Sozialversicherung vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 82) wird\nnachstehend der Wortlaut der Wahlordnung für die Sozialversicherung in der ab\n31. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Wahlordnung für die Sozialversiche-\nrung vom 6. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 233),\n2. die am 11. Juli 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1\nS. 1439),\n3. die am 31. Januar 1992 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 56 des\nVierten Bu8hes Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember\n1976, BGBI. 1S. 3845), der durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. Juli 1984\n(BGBI. 1 S. 1029) geändert worden ist.\nBonn, den 23. Januar 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","116                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nWahlordnung für die Sozialversicherung\n(SVWO)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                            § 24    Wahl ohne Wahlhandlung\nWahlorgane                              § 25    Wahlkennziffer - Unterrichtung der Wahlbeauftragten\nund der Versicherungsämter über Wahlen mit Stimm-\n§ 1       Gliederung der Wahlorgane                                       abgabe\n§ 2       Wahlbeauftragte                                         § 26    Wahlbekanntmachung\n§ 3       Wahlausschüsse\n§ 4       Bundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse                    2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts\n§ 5       Wahlleitungen                                           § 27    Wahlausweise\n§ 6       Entschädigung der Wahlbeauftragten                      § 28    Ausstellung der Wahlausweise\n§ 7       Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse         §§  29\nbis 32  (weggefallen)\n§ 8       Entschädigung der Mitglieder des Bun·deswahlaus-\nschusses und der Landeswahlausschüsse                   § 33    Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\n§ 9       Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und\nanderer Wahlhelfer                                      § 33a   Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung\nfür Unternehmer\n§ 34    Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung\nzweiter Teil                                   für Beschäftigte\nWahlverfahren für die Krankenversicherung,                  § 35    Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung\ndie Unfallversicherung und die Rentenversicherung                       für Rentenbezieher\nder Arbeiter und der Angestellten                   § 36    Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung\nfür Schüler, lernende und Studierende\nErster Abschnitt\n§ 36 a  Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversiche-\nWahl zur Vertreterversammlung                             rung für andere Versicherte\n1. Vorbereitung der Wahl                     § 37    Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzet-\ntel - Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag\n1. Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung,\nVorschlagslisten und Wahlbekanntmachung               § 37 a  Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als\nWahlausweise\n§   9a    (weggefallen)\n§ 10      Wahltag, Wahlvorankündigung\n3. Räume zur Stimmabgabe\n§ 1Oa     Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vor-\nschlagsberechtigung                                     § 38    (weggefallen)\n§ 10b     Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlags-  § 39    Räume zur Stimmabgabe\nberechtigung\n§ 40    (weggefallen)\n§ 10c     Beschwerde im Feststellungsverfahren\n§ 11      Wahlankündigung, Wahlausschreibung\n§ 12      Form und Inhalt der Vorschlagslisten                                            II. Wahlhandlung\n§§  41\n§ 13      Listenvertreter                                         bis 47 (weggefallen)\n§ 14      Stellung des Listenvertreters                           § 48   Stimmabgabe\n§ 15      Listenänderung und Listenergänzung                      § 49   Frist für die Stimmabgabe\n§ 16     Zurücknahme von Vorschlagslisten                         § 50   Behandlung der Wahlbriefe\n§ 17      Listenzusammenlegung\n§ 18      Listenverbindung                                                    III. Ermittlung des Wahlergebnisses\n§ 19     Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten                  § 51   Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahl-\n§ 20     Zulassung der Vorschlagslisten                                  leitungen\n§ 21      Beschwerde gegen       die  Entscheidung   des  Wahl-   § 52   Ungültige Stimmen\nausschusses                                              § 53   Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus-\n§ 22      Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses                     schuß\n§ 23     Auslegung der Vorschlagslisten                           § 54   Bekanntmachung des Wahlergebnisses","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                               117\nZweiter Abschnitt                     § 81 a  Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als\nWahlausweise\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\nund Wahl des Vorstandes                                3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wah!zeit\n§ 55     Erste Sitzung der Vertreterversammlung              § 82    (weggefallen)\n§ 56     Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung      § 83    Stimmabgabe im Ältestensprenge:I\n§ 57     Wahl des Vorstandes                                 § 84    Wahlräume\n§ 58     Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes                § 85    Wahlzeit\n§ 59     Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses\n11. Wahlhandlung\nDritter Abschnitt                               1 . Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum\nWahl von Versichertenältesten und Vertrauensmännern          § 86    Ausstattung der Wahlräume\n§ 60     Wahlverfahren                                        § 87    Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung\n§ 61     Zeitpunkt der Wahl                                   § 88    Öffentlichkeit der Wahlhandlung\n§ 89    Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen\n§ 90    Stimmabgabe\nDritter Teil\n§ 91    Stimmabgabe behinderter Wähler\nWahlverfahren für die Knappschaftsversicherung\n§ 92    Schluß der Wahlhandlung\nErster Abschnitt\n2. Briefwahl\nWahl der Versichertenältesten\n§ 93    Briefliche Stimmabgabe\nund der Mitglieder der Vertreterversammlung\n§ 94    Frist für die briefliche Stimmabgabe\nA. Allgemeine Vorschrift\n§ 95    Behandlung der Wahlbriefe\n§ 62     Wahltage, Wahlvorankündigung, Verfahren zur vorgezo-\ngenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung\nIII. Ermittlung des Wahlergebnisses\n§ 62a    (weggefallen)\n§ 96    Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahlle·tun-\nB. W a h I der Versicherten ältesten                        gen der Ältestensprengel\n§ 97    Ungültige Stimmen\n1. Vorbereitung der Wahl\n§ 98    Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus-\n1 . Wahlausschreibung, Vorschlagslisten                  schuß\nund Wahlbekanntmachung\n§ 99    Bekanntmachung des Wahlergebnisses\n§ 63    Wahlankündigung, Wahlausschreibung\n§ 64    Form und Inhalt der Vorschlagslisten\n§ 65    Listenvertreter                                                         C. Wahl der Mitglieder\nder Vertreterversammhmg\n§ 66    Stellung des Listenvertreters\n§ 67    Listenänderung und Listenergänzung                    § 100   Verweisung\n§ 68    Zurücknahme von Vorschlagslisten                      § 101   Wahlankündigung, Wahlausschreibung\n§ 69    Listenzusammenlegung                                  § 102   Form und Inhalt der Vorschlagslisten\n§ 70    Listenverbindung                                      § 103   Listenänderung und Listenergänzung\n§ 71    Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten               § 104   Wahl ohne Wahlhandlung\n§ 72    Zulassung der Vorschlagslisten                        § 105   Wahlbekanntmachung\n§ 73    Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlaus-        § 106   Ausübung des Wahlrechts\nschusses                                              § 107   Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzet-\n§ 74    Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses                    tel - Stimmzettelumschlag\n§ 75    Auslegung der Vorschlagslisten                        § 108   (weggefallen)\n§ 76    Wahl ohne Wahlhandlung                                § 109   Behandlung der Wahlbriefe\n§ 77    Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten über eine    § 110   Ermittlung des Wahlergebnisses\nWahl mit Stimmabgabe                                  § 111   Bekanntmachung des Wahlergebnisses\n§ 78    Wahlbekanntmachung\nZweiter Abschnitt\n2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\n§ 79    Wahlausweise                                                             und Wahl des Vorstandes\n§ 80    Ausstellung der Wahlausweise\n§ 112   Erste Sitzung der Vertreterversammlung\n§ 81    Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzet-\n§ 113   Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\ntel - Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag für\ndie Briefwahl                                         § 114   Wahl des Vorstandes","118                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 115    Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes                    § 121   Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren\n§ 116     Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses         § 122   Kosten der Beschwerdewahlausschüsse\nFünfter Teil\nDritter Abschnitt\nSchlußvorschriften\nWahl von Vertrauensmännern\n§ 123   Öffentliche Bekanntmachungen\n§ 116a Wahlverfahren\n§ 124   Gebührenfreiheit\n§ 116 b Zeitpunkt der Wahl\n§ 125   Vordrucke\n§ 126   Aufbewahrung der Wahlunterlagen\nVierter Teil\n§ 127    Amtshilfe\nKosten                             § 128    Wahlen in besonderen Fällen\n§ 117     Kostenträger                                          § 128 a (weggefallen)\n§ 118     Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten    § 129    Stadtstaatklausel\n§ 119    Ansprüche der Gemeinden und Kreise                     § 130    (weggefallen)\n§ 120     Erstattungsverfahren für Ansprüche nach § 119         § 131    Inkrafttreten\nErster Teil                             Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattfindenden\nWahlen erforderlich sind. Insbesondere erläßt der Bundes-\nWahlorgane                               wahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche Durchfüh-\nrung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er kann ferner\n§ 1                              die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfehlen. Im\nEinzelfalle können die Wahlbeauftragten auch Regelun-\nGliederung der Wahlorgane\ngen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.\nIm Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch sind                                  ·\nWahlbeauftragte der Bundeswahlbeauftragte und sein                                             §3\nStellvertreter sowie jeder Landeswahlbeauftragte und sein                               Wahlausschüsse\nStellvertreter,\n(1) Der Vorstand jedes Versicherungsträgers und jeder\nWahlausschüsse die Wahlausschüsse der Versicherungs-\nAusführungsbehörde für Unfallversicherung bestellt späte-\nträger, der Sektionen, Bezirksverwaltungen oder Landes-\nstens mit Wirkung vom 1 . Februar des dem Wahljahr\ngeschäftsstellen, die eigene Organe bilden, und der Aus-\nvorhergehenden Jahres einen Wahlausschuß; § 2 Abs. 1\nführungsbehörden für Unfallversicherung sowie der Bun-\nSatz 2 gilt entsprechend. Haben Sektionen, Bezirksverwal-\ndeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse,\ntungen oder Landesgeschäftsstellen einen eigenen Vor-\nWahlleitungen die Briefwahlleitungen und die Wahlleitun-         stand, so bestellt auch dieser einen Wahlausschuß. Ist bei\ngen in den Wahlräumen für die Wahl der Versichertenälte-         einem Versicherungsträger kein Vorstand vorhanden, so\nsten bei der Bundesknappschaft.                                 bestellt die Aufsichtsbehörde den Wahlausschuß.\n(2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden\n§ 2                              und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied hat einen\nWahlbeauftragte                          Stellvertreter. Zum Vorsitzenden ist der Geschäftsführer,\nein Mitglied der Geschäftsführung oder eine andere Per-\n(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden       son, die die Gewähr bietet, daß sie dieses Amt sachkundig\njeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor        und unparteiisch wahrnimmt, zu bestellen; dies gilt für den\ndem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 45 Abs. 1         Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend. Bei der\nSatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) stattfinden.         Berufung der Beisitzer sind die einzelnen Wählergruppen\nMit dem Ablauf des vorhergehenden Tages endet die                (§ 44 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nach\nAmtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und             Möglichkeit zu berücksichtigen. Wer beabsichtigt, sich für\nihrer Stellvertreter.                                            die Wahl zur Vertreterversammlung oder als Versicherten-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung           ältester der Bundesknappschaft zu bewerben oder die\nAufgabe eines Listenvertreters zu übernehmen, soll bei\nund die obersten Verwaltungsbehörden der Länder\nmachen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauf-             dem betreffenden Versicherungsträger nicht Mitglied des\ntragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer       Wahlausschusses sein; er ist von seinem Amt zu entbin-\nden, wenn eine Vorschlagsliste eingereicht wird, in der er\nDienststellen öffentlich bekannt.\nmit seiner Zustimmung als Wahlbewerber oder Listenver-\n(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen          treter benannt ist. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist\nnach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden               berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses mit\nBefugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und              beratender Stimme teilzunehmen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                119\n(3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Aufsichts-    men in diesem Falle gemeinsam die Stelle, die dessen\nbehörde (Absatz 1 Satz 3) verpflichtet die Mitglieder des     Geschäfte führt.\nWahlausschusses durch Handschlag zur unparteiischen\nWahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit.                (2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Landeswahl-\nNach Möglichkeit soll der Vorsitzende des Vorstandes          ausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus\ndem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur Hälfte\noder der Leiter der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung\nvornehmen.                                                    Vertreter der Versicherten und Vertreter der Arbeitgeber\nsind; bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahl-\n(4) Der vom Vorstand des Versicherungsträgers, der         ausschüsse landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften\nAusführungsbehörde für Unfallversicherung oder von der        mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft tre-\nAufsichtsbehörde bestellte Wahlausschuß hat für die Vor-      ten drei Beisitzer hinzu, die zur Gruppe der Selbständigen\nbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Organen          ohne fremde Arbeitskräfte gehören. Der Bundeswahlaus-\ndes Versicherungsträgers oder der Ausführungsbehörde          schuß kann um einen weiteren Beisitzer je Gruppe erwei-\nfür Unfallversicherung zu sorgen, der von dem Vorstand       tert werden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der\neiner Sektion, Bezirksverwaltung oder Landesgeschäfts-        Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung\nstelle bestellte Wahlausschuß für die Vorbereitung und       zum Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet der\nDurchführung der Wahlen zu den Organen der Sektion,           Sozialversicherung erfahren sein. Die Beisitzer und ihre\nBezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle.                 Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch wählbar sein. Der Stellvertreter des Vor-\n(5) Der Wahlausschuß verhandelt und entscheidet in        sitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Beschwer-\nöffentlicher Sitzung. Er darf bei seinen Ermittlungen (§§ 20 dewahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.\nbis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch eine\nVersicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.             (3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der\nLandeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter werden\n(6) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl      mit Wirkung vom 1. Februar des Jahres berufen, das dem\nder erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der Vorsit-        Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden;\nzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die       mit dem Ablauf des vorhergehenden Tages endet die\nBeisitzer und seinen Stellvertreter zu den Sitzungen und     Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder und ihrer Stell-\nweist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht       vertreter.\nauf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.\n(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der Wahl-\nDer Vorsitzende soll Ort und Zeit einer Sitzung rechtzeitig\nin geeigneter Weise öffentlich bekanntmachen; die Listen-     ausschüsse und Stellvertreter dieser Personen dürfen\nvertreter der eingereichten Vorschlagslisten sind entspre-    nicht Mitglieder oder Stellvertreter in einem Beschwerde-\nchend zu unterrichten.                                        wahlausschuß sein.\n(7) Der Wahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit der         (5) Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden über\nabgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unbe-          Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlaus-\nrücksichtigt. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit    schüsse (§ 1Oe Abs. 1, §§ 21, 73 und 100); der Bundes-\nein, so wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wie-       wahlausschuß entscheidet auch über Beschwerden gegen\nderholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande,     Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten (§ 1Oe\nso gilt der Antrag als abgelehnt.                             Abs. 3). Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmen-\nmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.\n(8) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden\nund von dem Vorsitzenden und mindestens einem der             den Ausschlag.\nerschienenen Beisitzer unterzeichnet. Die Niederschrift\nmuß, soweit diese Verordnung nichts anderes vorschreibt,         (6) Für die Verpflichtung der Mitglieder der Beschwerde-\ndie Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlaus-              wahlausschüsse und deren Verfahren gilt § 3 Abs. 3, 5, 6\nschusses enthalten und die Beschlüsse sowie besondere         und 8 entsprechend. Dem in der Sitzung anwesenden\nVorfälle wiedergeben.                                         Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist Gelegen-\nheit zur Äußerung zu geben.\n(9) Der Wahlausschuß kann Bedienstete des Versiche-\nrungsträgers als Hilfskräfte in Anspruch nehmen; zu sei-                                    §5\nnen Sitzungen kann er sie als Schriftführer heranziehen.\nWahlleitungen\n(1) Der Wahlausschuß kann Briefwahlleitungen bestel-\nlen. Er ist, soweit er die Aufgaben einer Briefwahlleitung\n§4\nselbst wahrnimmt, auf die nach Absatz 2 erforderliche\nBundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse                 Mitgliederzahl zu erweitern; im übrigen gelten die Ab-\nsätze 2 bis 7 entsprechend.\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die              (2) Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum\nSozialversicherur'lgswahlen einen Bundeswahlausschuß          neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Briefwahllei-\nund bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die      tung besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertre-\noberste Verwaltungsbehörde jedes Landes bestellt am           tenden Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitglie-\nSitz des Landeswahlbeauftragten für die Sozialversiche-       dern. Vorschläge der in § 48 Abs. 1 des Vierten Buches\nrungswahlen einen Landeswahlausschuß und bestimmt             Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen\ndie Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die obersten Ver-     und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlags-\nwaltungsbehörden mehrerer Länder können einen                 listen (§ 48 Abs. 1 Nr. \"4 des Vierten Buches Sozialgesetz-\ngemeinsamen Landeswahlausschuß bestellen; sie bestim-         buch) sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.","120                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer                               §8\nBerufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf                     Entschädigung der Mitglieder\nhinzuweisen, daß sie zur unparteiischen Wahrnehmung                        des Bundeswahlausschusses\nihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.                   und der Landeswahlausschüsse\n(4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für      (1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses und\nihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen      sein Stellvertreter erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen\nimmer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.              Dienst stehen, Reisekostenvergütung nach -Stufe C des\n(5) Die Briefwahlleitung ist nur beschlußfähig, wenn      Bundesreisekostengesetzes und einen Pauschbetrag für\nmehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Her-    Zeitaufwand.\nstellung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende feh-        (2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält der Vorsit-\nlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese       zende des Bundeswahlausschusses im Februar und März\nwerden damit Mitglieder der Briefwahlleitung. Absatz 3 gilt  des Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine\nentsprechend.\nWahlen stattfinden, und in jedem Monat, in dem eine\n(6) Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der Sitzung des Bundeswahlausschusses stattfindet, einen\nabgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unbe-          Betrag in Höhe der Aufwandsentschädigung des Bundes-\nrücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des       wahlbeauftragten; der Stellvertreter des Vorsitzenden\nVorsitzenden den Ausschlag.                                   erhält die Hälfte dieses Betrages.\n(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von         (3) (weggefallen)\njeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und      (4) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vorsit-\nvon den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet. § 3   zenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2\nAbs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.                              zusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters bis\n(8) Für die Wahl der Versichertenältesten bei der Bun\"'   zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in dem\ndesknappschaft bestellt der Wahlausschuß für jeden            betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der Sitzungen\nWahlraum eine Wahlleitung; Absatz 1 bleibt unberührt. Die     des Beschwerdewahlausschusses vertritt.\nWahlleitung sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung            (5) Ist der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses\nder Wahlhandlung und ermittelt das Wahlergebnis für           oder sein Stellvertreter Beamter oder Angestellter des\nihren Bereich. Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.       öffentlichen Dienstes, erhält er bei auswärtigen Dienst-\ngeschäften eine Reisekostenvergütung nach den für sein\nHauptamt geltenden Vorschriften. Über eine Vergütung\noder Entschädigung entscheidet der Bundesminister für\n§ 6                            Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\nEntschädigung der Wahlbeauftragten                 desminister der Finanzen und, soweit erforderlich, mit dem\nzuständigen Dienstherrn.\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter\nerhalten, wenn sie nicht im öffentlichen Dienst stehen,          (6) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses werden\nReisekostenvergütung nach der Stufe C des Bundesreise-        wie die Organmitglieder des größten bundesunmittelbaren\nkostengesetzes und eine Aufwandsentschädigung, über           Versicherungsträgers entschädigt.\nderen Höhe der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(7) Die Entschädigung der Mitglieder der Landeswahl-\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbehörden der\nFinanzen entscheidet. Als Beamte oder Angestellte des\nLänder.\nöffentlichen Dienstes erhalten der Bundeswahlbeauftragte\nund sein Stellvertreter bei auswärtigen Dienstgeschäften\neine Reisekostenvergütung nach den für ihr Hauptamt\ngeltenden Vorschriften; über eine Vergütung oder Ent-                                      §9\nschädigung entscheidet der Bundesminister für Arbeit und                             Entschädigung\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister                      der Mitglieder der Wahlleitungen\nder Finanzen.                                                                   und anderer Wahlhelfer\n(2) Absatz 1 gilt für die Landeswahlbeauftragten und ihre     (1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen werden in ent-\nStellvertreter entsprechend. Die vorgesehenen Entschei-       sprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten\ndungen treffen die obersten Verwaltungsbehörden der           Buches Sozialgesetzbuch der entgangene Bruttoverdienst\nLänder.                                                       ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden\nBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.\n(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten Ersatz der\n§7\nFahrtkosten bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- oder\nEntschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse             Schiffsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmit-\ntel. Kann ein Mitglied ein regelmäßig verkehrendes Beför-\n(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die\nderungsmittel wegen besonderer Umstände nicht benut-\nMitglieder der Organe der Selbstverwaltung des Versiche-\nzen, so werden die nachgewiesenen Fahrtkosten ersetzt,\nrungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.\nsoweit sie angemessen sind; für die Benutzung eigener\n(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde         Kraftfahrzeuge gilt der nach § 41 Abs. 4 des Vierten\nbestellt, so regelt diese die Entschädigung seiner Mitglie-   Buches Sozialgesetzbuch festgesetzte Kilometersatz ent-\nder.                                                          sprechend.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                   121\n(3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhalten     nach den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozia!ge-\ndie Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Tag ihrer In-     setzbuch hinweisen. Er soll außerdem den Inhalt der\nanspruchnahme ein Tagegeld                                  Bekanntmachung der Presse mitteilen. Wahltag soll ein\nMittwoch in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni\nvon zwanzig Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand bis zu\nfünf Stunden,                                              · sein.\nvon dreißig Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand von\nüber fünf bis zu zehn Stunden und                                                         § 10a\nvon neununddreißig Deutsche Mark bei einem Zeitauf-                                     Verfahren\nwand von über zehn Stunden.                                                zur vorgezogenen Feststellung\nIst eine Übernachtung notwendig, erhalten sie Übernach-                      der Vorschlagsberechtigung\ntungsgeld nach Stufe B des Bundesreisekostengesetzes            (1) In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlags-\noder, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern, nach     berechtigung nach § 48 b Abs. 1 Satz 2 des Vierten\nden entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.           Buches Sozialgesetzbuch sind dem Wahlausschuß die\n(4) Mitglieder von Wahlleitungen, die während der Zeit    Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Vorschlagsbe-\nund an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung tätig     rechtigung der Vereinigung ergibt. Der Antragsteller hat\nsind, erhalten für diese Zeit anstelle einer Entschädigung   insbesondere anzugeben,\nnach Absatz 3 bei einem Zeitaufwand während der regel-\n1.   den Namen und die Kurzbezeichnung der Verei-\nmäßigen Arbeitszeit von über drei Stunden ein Erfri-\nnigung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus\nschungsgeld von fünfzehn Deutsche Mark. Erstreckt sich\ndem Vereinsregister oder sonst aus der Satzung er-\nihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeit außerhalb ihrer\nregelmäßigen Arbeitszeit, so erhalten sie hierfür ein nach        geben,\ndiesem Zeitaufwand berechnetes Tagegeld. Die Leistun-        2.   den Gründungszeitpunkt der Vereinigung,\ngen dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der        2a. Namen, Adressen und Geburtsdaten der Vorstands-\nsich nach Absatz 3 für den gesamten Zeitaufwand als               mitglieder,\nTagegeld ergibt.\n3.   ob die Vereinigung von Beginn des Kalenderjahres\n(5) Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist inner-        vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an\nhalb eines Monats nach dem Wahltag beim Versiche-                 ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder\nrungsträger zu stellen. Den Mitgliedern der Wahlleitungen         hatte, die mindestens der Hälfte der nach§ 48 Abs. 2\nist bei ihrer Bestellung ein Antragsvordruck auszuhändi-          des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten\ngen; sie sind auf die Antragsfrist hinzuweisen.                   Unterschrittenzahl entspricht,\n4.   ob und in welcher Weise andere Personen als Arbeit-\nnehmer in der Vereinigung durch ihren Anteil an der\nzweiter Teil                                Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf\nandere Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,\nWahlverfahren\nfür die Krankenversicherung,                        5.   sofern im Namen der Vereinigung eine bestimmte\ndie Unfallversicherung                              Personengruppe genannt ist, ob und in welcher Weise\nund die Rentenversicherung                              andere Personen durch ihren Anteil an der Mitglieder-\nzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere\nder Arbeiter und der Angestellten\nWeise maßgebenden Einfluß nehmen können,\nErster Abschnitt                       6.   ob der Vereinigung zu mehr als 25 vom Hundert\nBedienstete des Versicherungsträgers angehören, ob\nWahl zur Vertreterversammlung                        Bedienstete des Versicherungsträgers im Vorstand\nder Vereinigung einen Stimmanteil von mehr als 25\n1. Vorbereitung der Wahl                            vom Hundert haben und ob und in welcher anderen\nWeise den Bediensteten des Versicherungsträgers\n1. Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung,                 nicht unerheblicher Einfluß eingeräumt ist,\nVorschlagslisten und Wahlbekanntmachung               7.   die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge,\n8.   ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der Vereini-\n§ 9a                                  gung mindestens der Beitragssumme entspricht, die\n(weggefallen)                             von der nach § 48 a Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch erforderlichen Mitgliederzahl zu\n§ 10                                   zahlen ist,\nWahltag, Wahlvorankündigung                    9.   ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Vorausset-\nzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllt\nDer Bundesbeauftragte soll spätestens einen Monat vor           (§ 48 a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Vierten\nAblauf der Frist des § 48c Abs. 2 Satz 1 des Vierten               Buches Sozialgesetzbuch) oder welche andere sozial-\nBuches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Bekannt-                 oder berufspolitische Zwecksetzung die Vereinigung\nmachung unter Bestimmung des Wahltages für die Wahl                hat und in welcher Weise sie diese im einzelnen\nder Vertreterversammlungen (§ 54 Abs. 3 des Vierten                tatsächlich verfolgt (§ 48 a Abs. 1 Satz 1 zweite Alter-\nBuches Sozialgesetzbuch) auf die nächsten allgemeinen              native und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nSozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge          buch).","122                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechti-                                § 10b\ngung sind die Satzung der Vereinigung und eine Ablich-                          Verfahren zur Feststellung\ntung der Niederschrift der letzten Mitglieder- oder Delegier-           der allgemeinen Vorschlagsberechtigung\ntenversammlung beizufügen. Die Ablichtung der Nieder-\nschrift braucht nicht zu umfassen                                 Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vor-\nschlagsberechtigung sollen nur Arbeitnehmervereinigun-\n- Erörterungen, Beschlüsse und Anlagen, die ihrem\ngen stellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen Ver-\nWesen nach vertraulich sind, und\nsicherungsträgern offenkundig ist. Der Antragsteller hat\n- umfangreiche Teile, deren Kenntnis im einzelnen für die      mindestens fünf Versicherungsträger zu benennen, bei\nFeststellung der Vorschlagsberechtigung nicht erforder-     denen er oder an seiner Stelle der Verband, dem er\nlich sind.                                                  angehört, Vorschlagslisten einreichen möchte.\nGegenstand und Umfang der nicht vorgelegten Teile sind\nanzugeben.\n§ 10c\n(2 a) Ist zur Klärung der Vorschlagsberechtigung die                  Beschwerde im Feststellungsverfahren\nEinsichtnahme in Mitgliederlisten, Konten oder andere ver-\ntrauliche Unterlagen der Vereinigung erforderlich, so ist         (1) Beschwerden nach § 48 b Abs. 3 des Vierten Buches\nhierzu allein der Vorsitzende des Wahlausschusses oder         Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entschei-\neine von ihm hiermit beauftragte Person berechtigt. Die        dung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren\nbeauftragte Person darf in keiner näheren Beziehung zu         Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuß,\neiner in der betreffenden Gruppe vorschlagsberechtigten        im übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuß (§ 4\nVereinigung stehen; besteht die nähere Beziehung nur in        Abs. 1) schriftlich einzulegen und zu begründen. Der\nder Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung, setzt die     Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftrag-\nBeauftragung ein Einvernehmen mit der zu prüfenden             ten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift\nVereinigung voraus. Die beauftragte Person ist vom Vorsit-     der Beschwerd.e und ihrer Begründung übersenden. Der\nzenden des Wahlausschusses auf die Strafbarkeit unbe-          Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die\nfugter Offenbarung oder Verwertung fremder Geheimnisse         Akten unverzüglich vor.\nnach den §§ 203 und 204 des Strafgesetzbuches hinzu-\n(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses\nweisen. Steht der Vorsitzende des Wahlausschusses in\nlädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer,\neiner näheren Beziehung zu einer solchen Vereinigung,\nden Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlaus-\nhat er eine andere Person mit der Einsichtnahme zu\nschusses; er teilt dem Wahlbeauftragten den Termin der\nbeauftragen; im Falle des Satzes 2 zweiter Halbsatz kann\nSitzung mit. Für das Verfahren gelten§ 10a Abs. 2a und\ner im Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung\n§ 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 entsprechend.\nhiervon absehen. Der Name und die Anschrift des zur\nEinsichtnahme in die vertraulichen Unterlagen Berechtig-          (3) Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten\nten ist der Vereinigung bekanntzugeben. Der Berechtigte        Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß\nist verpflichtet, ihm übergebene Unterlagen gegen Kennt-       schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Beschwerde-\nnisnahme durch andere Personen geschützt aufzubewah-           führer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der\nren und sie unverzüglich nach Einsichtnahme der Vereini-       Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der Bun-\ngung wieder zuzuleiten. Dem Wahlausschuß darf er das           deswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem\nErgebnis seiner Einsichtnahme nur entsprechend den von         Bundeswahlausschuß vor. Absatz 2 gilt entsprechend.\nder Vereinigung nach Absatz 1 Satz 2 geforderten Anga-\nben bekanntgeben.\n§ 11\n(3) Der Wahlausschuß macht seine Entscheidung\nöffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe der tragenden             Wahlankündigung, Wahlausschreibung\nGründe\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am\n- dem Antragsteller,                                          zweihundertundneununddreißigsten Tag vor dem Wahltag\n- den Listenvertretern der in der Vertreterversammlung        durch öffentliche Bekanntmachung erneut auf die näch-\nvertretenen Vorschlagslisten,                              sten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hin (Wahl-\nankündigung - § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-\n- dem Bundeswahlbeauftragten,                                 gesetzbuch) und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten\n- dem Landeswahlbeauftragten und                              für die Wahl zu den Vertreterversammlungen (§ 46 Abs. 1\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum einhun-\n- den sonstigen nach § 48 b Abs. 3 des Vierten Buches\ndertundfünfundneunzigsten Tag vor dem Wahltag,\nSozialgesetzbuch beschwerdeberechtigten Personen\n17.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung).\nund Vereinigungen, die spätestens eine Woche nach\nder Sitzung des Wahlausschusses um Mitteilung der             (2) Die Wahlausschreibung muß\nEntscheidungen gebeten haben,\n1.    darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der\nunter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüg-              gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversiche-\nlich schriftlich mit. Die Beschwerdefrist beginnt mit der           rung und Rentenversicherung stattfindet,\nöffentlichen Bekanntmachung; bei den Personen und Ver-\neinigungen, denen die Entscheidung schriftlich bekanntzu-     2.    den Wahltag (§ 10) angeben,\ngeben ist, beginnt die Beschwerdefrist mit der schriftlichen 3.    die gesetzliche Grundregelung über das Vorschlags-\nBekanntgabe, wenn dieser Zeitpunkt später liegt als die             recht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nöffentliche Bekanntmachung.                                         buch) wiedergeben,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                  123\n4.    den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis         15.   die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene\nzu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen             Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit\n(Einreichungsfrist),                                            Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten\n4 a. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht                Buches Sozialgesetzbuch),\n(§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)         16.   Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlags-\nbestimmen,                                                      listen erhältlich sind,\n5.    den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage jeder Versi-       17.   die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt\ncherungsträger (Wahlausschuß) das Nähere für die                werden, und die Zeit, während der sie ausliegen,\nbei ihm stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere über\n18.    die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahl-\n- die weiteren Voraussetzungen des Vorschlags-                   ausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröf-\nrechts,                                                      fentlicht ist.\n- die Wählbarkeit,\n§ 12\n- die im übrigen bei der Einreichung von Vorschlagsli-\nsten zu beachtenden Vorschriften,                                Form und Inhalt der Vorschlagslisten\n- die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlags-       (1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach dem\nlisten erhältlich sind.                               Muster der Anlage 1 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste\nnach § 48 ·Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n(3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das       von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet\nNähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzu-         sein, sind diese Unterschriften in der Kranken- und Ren-\nteilen. Die Mitteilung muß insbesondere bezeichnen              tenversicherung nach dem Muster der Anlage 1 a und in\n1.    den Versicherungszweig,                                 der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 1 b\nbeizubringen. Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift\n2.    den Versicherungsträger,\noder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise\n3.    den Zuständigkeitsbereich        des   Versicherungs-   Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind\nträgers,                                                eigenhändig zu vollziehen.\n4.    den Zeitpunkt der Wahl,                                    (1 a) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzuge-\n5.    die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen   ben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personen-\nsind, und ihre Anschrift,                               vereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozial-\n6.    den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die      gesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-\nVorschlagslisten eingereicht sein müssen,              sonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der\n7.    die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vor-  Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in\nschlagslisten zu beachten sind,                        der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen\nVereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung\n8.   die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts\nergeben; Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48\n(§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch),                                                  Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nist der Familienname eines Listenunterzeichners einzuset-\n9.    die Zusammensetzung der Vertreterversammlung,           zen. Es können auch die Namen mehrerer Personenver-\n10.     die Zahl der zu wählenden Mitglieder,                   einigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die\nFamiliennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt\n11.     die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den in  werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familienna-\n§ 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-     men. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personen-\nbuch genannten Personen gehören dürfen, und den         vereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehre-\nInhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des        rer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen\nVierten Buches Sozialgesetzbuch,                        oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort ein-\n12.     die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter      gesetzt werden.\nHervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2\n(2) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die\nVierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten\nGrundsätze über die Ergänzung der Vertreterver-\nPersonenvereinigungen und Verbände müssen von vertre-\nsammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens\ntungsberechtigten Personen unterschrieben sein.\neines Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 60 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch),                          (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschrie-\n13.     die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die             bene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem\ngesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-            Muster der Anlage 2 beizufügen. Der Nachweis, daß ein\ngründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches         Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen\nSozialgesetzbuch),                                      Vere.inigung in die Vertreterversammlung gewählt worden\nist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten\n14.     den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und § 45    Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterver-\nAbs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über         sammlung vertreten war, kann nur dann geführt werden,\nListenzusammenlegung,         Listenverbindung     und  wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden\nSperrklausel,\nWahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversamm-\n14 a. den Inhalt der Vorschriften des § 15 Abs. 1, 3 und 5      lung (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine\nüber Listenänderung und Listenergänzung,                 entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nen-","124                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nnung der betreffenden Personen abgegeben worden ist.           betreffen, und solche Erklärungen von dem Wahlausschuß\nDen Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des           entgegenzunehmen. Für Vorschlagslisten, die nicht von\nVierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl          einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nvon Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,        Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden\num Zweifel auszuschließen, Erklärungen des Listenunter-        sind, nimmt er später die Aufgaben des Listenträgers nach\nzeichners oder des Listenvertreters nach dem Muster der        § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Vor-\nAnlage 3 beigefügt werden.                                     schriften, nach denen ein Zusammenwirken des Listenver-\n(3 a) Unterschriften auf Vordrucken nach den Mustern        treters und seines Stellvertreters oder mehrerer Listenver-\nder Anlagen 1 , 1 a, 1 b und 2 können nicht zurückgenom-       treter erforderlich ist, bleiben unberührt. Der Listenträger\nmen werden.                                                    kann in der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listenvertre-\nter und dessen Stellvertreter alle Erklärungen nur gemein-\n(4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so kann       sam abgeben können.\nder Wahlausschuß verlangen, daß den Vorschlagslisten\nnachgereicht werden                                               (2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich\nabzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß von Erklärun-\n1 . eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Wohn-           gen, die der Listenvertreter und sein Stellvertreter oder\norts, daß keine Gründe oekannt sind, die das aktive       mehrere Listenvertreter gemeinsam abzugeben haben,\nWahlrecht des Bewerbers zum Deutschen Bundestag           müssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar auf-\nausschließen,                                             einander folgen.\n2. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über den                (3) Beschlüsse des Wahlausschusses und sonstige Mit-\nWohnsitz des Bewerbers oder des Listenunterzeich-         teilungen sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht\nners am Tag der Wahlankündigung oder des Arbeit-\nerreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und\ngebers über den Ort der regelmäßigen Beschäftigung\nbei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein\ndes Bewerbers oder des Listenunterzeichners am Tag\nVerlangen schriftlich zu bestätigen.\nder Wahlankündigung,\n3. Unterlagen über das Beschäftigungs- und das Versi-             (4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschie-\ncherungsverhältnis des Bewerbers oder des Listen-         den, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter zuste-\nunterzeichners.                                           henden Befugnisse aus; von ihm abgegebene Erklärungen\nsind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem\nWahlausschuß zugehen, die im ersten Halbsatz bezeich-\n§ 13\nneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.\nListenvertreter\n(1) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen                                    § 15\nund Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellver-               Listenänderung und Listenergänzung\ntreter zu benennen. Scheidet der Listenvertreter oder sein\nStellvertreter vor der Bekanntmachung des endgültigen            (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-\nWahlergebnisses (§ 59) aus, so benennt der Listenträger       schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder\n(§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) dem         ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich aus\nWahlausschuß unverzüglich einen Nachfolger.                   den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift\ndes § 16 Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und form-\n(2) In freien Listen(§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches  und fristgerecht neu eingereicht werden. Die Vorschriften\nSozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter, sein Stellver-  der §§ 17 und 18 bleiben unberührt.\ntreter und weitere Stellvertreter benannt werden. Soweit\ndies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gel-        (2) Wird ein Bewerber nach § 19 Abs. 5 Satz 1 oder\nten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer      Abs. 6 gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum\nUnterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter   Ablauf der in § 19 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an\nund als weitere Stellvertreter.                               Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewer-\nber benennen; dies gilt entsprechend, wenn ein Bewerber\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat-       nach § 20 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden müßte, weil er\nzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein Stellver-    nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten\ntreter jederzeit durch andere Personen ersetzt werden.        Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betref-\nDazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Wahlaus-         fenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte.\nschuß. Für die Unterzeichnung der Erklärung gilt bei Per-\nsonenvereinigungen und Verbänden § 12 Abs. 2 entspre-            (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses\nchend; bei freien Listen muß die Erklärung von mehr als       über die Zulassung der Vorschlagsliste (§ 20 Abs. 1)\nder Hälfte der Unterzeichner unterschrieben sein.             bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag der\nWahlankündigung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit\n(4) (weggefallen)                                          verloren hat, so kann der Listenvertreter dem Wahlaus-\nschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen anderen\n§ 14                             Bewerber benennen. Auf Antrag des Listenvertreters ist\nauch noch nachher der Name eines Bewerbers, der\nStellung des Listenvertreters\ngestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. Der\n(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm    Listenvertreter kann aus der Liste der Stellvertreter einen\nnach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach        anderen Bewerber unter Beifügung der Zustimmungser-\ndieser Verordnung zustehen. Er ist insbesondere berech-       klärung benennen, der an die Stelle des gestorbenen\ntigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle Erklärungen abzu-        Bewerbers oder, nach Aufrücken weiterer Bewerber, an\ngeben, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl          eine nachfolgende Stelle tritt; die Liste der Stellvertreter","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                   125\nkann später nach Absatz 4 ergänzt werden. Sind die           net sie in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungs-\nAbschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 23     nummern. Gehen mehrere Vorschlagslisten am selben\nbereits hergestellt, können diese unverändert bleiben.       Tag ein, so entscheidet über die Ordnungsnummer, die\neine Liste erhält, das Los; Vorschlagslisten, die bis zum\n(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu dem      zweihundertundfünfundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag\nTag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten Vertre-      eingereicht werden, gelten als an diesem Tage eingegan-\nterversammlung stattfindet, kann der Listenvertreter dem     gen. Die Lose werden von den Listenvertretern in Gegen-\nWahlausschuß einen Nachfolger für einen Gewählten            wart des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen; für\nbenennen, der gestorben ist oder der am Tag der Wahlan-      nicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsitzende\nkündigung nicht wählbar war oder der die Wählbarkeit         des Wahlausschusses das Los.\nverloren hat.\n(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Ände-    (2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die\nrung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertre-    Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die Vor-\nters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit          schlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern;\nberichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.        § 1Oa Abs. 2 a gilt entsprechend. Ob die Voraussetzungen\nder Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers vorliegen,\n§ 16                             ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu besteht.\nZurücknahme von Vorschlagslisten\n(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste zu\n(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklä-     Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so teilt der Vorsit-\nrung des Listenvertreters und seines Stellvertreters         zende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter\nzurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß              innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Vorschlags-\nnicht über ihre Zulassung entschieden hat.                   liste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß\nZweifel und behebbare Mängel bis zum einhundertundein-\n(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten.,\nundsechzigsten Tag vor dem Wahltag, 17 .00 Uhr, beseitigt\nkann eine Vorschlagsliste auch noch nach dem in Absatz 1\nwerden können; der Zeitpunkt, bis zu dem dies geschehen\nbezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.\nkann, ist nach Tag und Stunde zu bezeichnen. Gibt eine\nVorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß,\n§ 17                             die nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beseitigt wer-\nListenzusammenlegung                       den können, ist auf diese Frist hinzuweisen. Die Mitteilung\nist dem Listenvertreter gegen persönliche Empfangsbestä-\n(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten zusam-    tigung auszuhändigen oder durch die Post mit Zustellungs-\nmengelegt werden sollen (Listenzusammenlegung - § 48         urkunde zuzustellen.\nAbs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -),\nkann von den Listenvertretern der Listen, die zusammen-         (3 a) Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter zur\ngelegt werden sollen, nur gemeinsam abgegeben werden.        Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Ein-\nSie muß spätestens in der Sitzung abgegeben werden, in       reichungsfrist behoben werden müßten oder hätten beho-\nder über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden      ben werden müssen, eine angemessene Nachfrist einzu-\nwird (§ 20 Abs. 1).                                          räumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuß nach § 11\n(2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der         Abs. 3 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einreichung\nVorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitlichen       einer gültigen Vorschlagsliste Veränderungen eingetreten\nVorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters und sei-   sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in der einge-\nnes Stellvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber       reichten Fassung ausschließen. Darüber ist unverzüglich\nersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der Fassung, die    der zuständige Wahlbeauftragte zu unterrichten. Absatz 3\nsich durch die Zusammenlegung ergibt, ist beizufügen         Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 4 gilt entsprechend.\noder innerhalb einer Frist einzureichen, die der Wahlaus-\nschuß bestimmt. An die Stelle der in § 12 Abs. 2 geforder-      (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Ein-\nten Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten reichungsfrist (§ 11 Abs. 2 Nr. 4) ein, so teilt der Vorsit-\nListenvertreter.                                             zende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter\nunverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n§ 18\nListenverbindung                           (5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung\nDie Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten verbunden     in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreterver-\nwerden sollen (Listenverbindung - § 48 Abs. 7 des Vierten    sammlung desselben Versicherungsträgers aufgeführt\nBuches Sozialgesetzbuch -), kann von den Listenvertre-       oder hat ein Wahlberechtigter mehrere derartige Vor-\ntern der Listen, die verbunden werden sollen, nur gemein-    schlagslisten unterzeichnet, so wird sein Name in sämt-\nsam abgegeben werden. Sie muß spätestens in der Sit-         lichen Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung ist dem\nzung abgegeben werden, in der über die Zulassung der         Listenvertreter innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten\nVorschlagslisten entschieden wird (§ 20 Abs. 1).             Frist oder, falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich\nmitzuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n§ 19\n(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn ein Bewerber in\nVorläufige Prüfung der Vorschlagslisten\nVorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversamm-\n(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf       lungen mehrerer Krankenkassen aufgeführt ist und der\nden Vorschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeich-        Wahlausschuß hiervon Kenntnis erhält.","126                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil      1\n§ 20                                                           § 21\nZulassung der Vorschlagslisten                                            Beschwerde\ngegen die Entscheidung des Wahlausschusses\n(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum einhundert-\nundzweiundvierzigsten Tag vor dem Wahltag in einer Sit-            (1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses,\nzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten,            die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder\nListenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie             Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung\nüber die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf        (§ 20 Abs. 2) betrifft, kann der Listenvertreter jeder betrof-\ndem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 37 Abs. 2). Zu             fenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die Zulassung\ndieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses          einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listen-\ndie Listenvertreter.                                             verbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zuge-\nlassenen Liste Beschwerde einlegen.\n(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,\n(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewer-\n1 . die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle,   bers (§ 20 Abs. 2 Satz 5), so kann außer dem Listenvertre-\nbei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,  ter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde\neinlegen.\n2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,\n3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste einge-           (3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertundvierund-\nreicht und diese nicht zurückgenommen hat,                dreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerde-\n4. die nicht die Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 4 wahrt,       wahlausschuß schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch\neinzulegen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll\n5. (weggefallen)                                                dem Wahlausschuß und dem Wahlbeauftragten eine\n6. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlags-          Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersen-\nlisten einzureichen, oder deren Listenträger die Fest-    den. Der Wahlausschuß legt seine Akten unverzüglich\nstellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den       dem Beschwerdewahlausschuß vor.\n§§ 48 b und 48 c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nnicht rechtzeitig beantragt hat oder\n§ 22\n7. die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten\nEntscheidung des Beschwerdewahlausschusses\nBuches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von\nWahlberechtigten unterzeichnet ist.                           (1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahl-\nausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung des\nDer Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen,           Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versiche-\ndie ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der      rungsträgers richtet, im übrigen der zuständige Landes-\nFrist des § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3 a nicht behoben        wahlausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Entscheidung über die\nworden sind. Über die Zulassung einer zurückgenomme-            Beschwerde muß bis zum einhundertundvierzehnten Tag\nnen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf       vor dem Wahltag getroffen werden; soweit dies nach ihrem\nAntrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindun-            Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch auf die Reihen-\ngen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in           folge erstrecken, in der die zugelassenen Vorschlagslisten\n§ 17 oder § 18 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor-          auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.\nliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzel-\nner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das                (2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses\nVierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung auf-         lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdeführer\ngestellt sind, so sind die Namen dieser Bewerber aus der        und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des\nVorschlagsliste zu streichen.                                   § 21 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffe-\nnen Liste; bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung\n(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unver-    einer Liste teilt der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus-\nzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,                       schusses den Vertretern der zugelassenen listen als wei-\nteren Beteiligten den Termin der Sitzung mit. In der\n1 . ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,                    Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteilig-\n2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschl&.gs-        ten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß an die\nliste gestrichen sind unc1 aus welchen Gründen,           Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe münd-\nlich bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den\n3. welche anderen Vorschli tgslisten seiner Wählergruppe\nBeteiligten unter Angabe der die Entscheidung_ trag_enden\nzugelassen sind;\nGründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Wahlaus-\n4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,                           schuß übersendet, soweit erforderlich, den Listenvertre-\n5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlags-         tern eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit den\nlisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,             Mitteilungen, die in § 20 Abs. 3 vorgeschrieben sind.\nund fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbe-          (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht\nhelf des § 21 bei. Die in der Mitteilung unter Nummer 2        fristgerecht oder innerhalb der Beschwerdefrist nicht form-\ngenannten Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine              gerecht eingelegt oder nicht begründet worden ist. In die-\ngesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über       sem Falle weist der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus-\nden Rechtsbehelf des § 21 beizufügen ist. Für die Mittei-      schusses die Beschwerde unter Angabe der Gründe als\nlungen des Wahlausschusses gilt § 19 Abs. 3 Satz 4             unzulässig zurück; eine Sitzung des Beschwerdewahlaus-\nentsprechend.                                                  schusses findet nicht statt.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                               127\n(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses         Wahlkennziffer und die Wählergruppe bezeichnen, für die\nkann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches             eine Wahlhandlung stattfindet.\nSozialgesetzbuch angefochten werden.\n(4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter muß fol-\ngende Angaben enthalten:\n§ 23\n1. den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers,\nAuslegung der Vorschlagslisten                        die Wahlkennziffer, die Wählergruppe, für die eine\n(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zugelasse-            Wahl stattfindet, sowie etwaige Satzungsbestimmun-\nnen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen des Ver-               gen auf Grund des § 49 Abs. 4 des Vierten Buches\nsicherungsträgers, seiner Sektionen, Bezirksverwaltungen           Sozialgesetzbuch;\nund Landesgeschäftsstellen sowie bei den Versicherungs-       2. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt\nämtern in dem Zuständigkeitsbereich des Versicherungs-             werden;\nträgers öffentlich auslegen.\n3. die Stellen, die außer den Versicherungsämtern Aus-\n(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens        kunft über die Durchführung der Wahlen und die Vor-\nam einundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag auszulegen                aussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts er-\nund müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen.                 teilen.\n(3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine Wahl-                                  § 26\nhandlung stattfindet.\nWahlbekanntmachung\n§ 24\n(1) Frühestens am einundfünfzigsten und spätestens am\nWahl ohne Wahlhandlung                       siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag machen die\n(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor-         Versicherungsämter die Wahl öffentlich bekannt (Wahl-\nschlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste        bekanntmachung).\nzugelassen, so findet für diese Wählergruppe keine Wahl-\n(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen\nhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere Vor-\nschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt       1. den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem Versiche-\nnicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wäh-            rungsträger eingegangen sein müssen (§ 49 Satz 1),\nlen sind.\n2. (weggefallen)\n(2) Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahlaus-    3. die Versicherungsträger und ihre Zuständigkeitsbe-\nschuß das Wahlergebnis fest und macht es spätestens am             reiche,\neinhundertundsiebenten Tag vor dem Wahltag zusammen\nmit der Feststellung, daß und weshalb eine Wahlhandlung       4. (weggefallen)\nunterbleibt, öffentlich bekannt. § 54 gilt entsprechend; der  5. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt\nden Listenvertretern mitzuteilende Auszug aus der Nieder-           sind,\nschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses braucht\n6. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und die\nsich nur auf die Angabe der Zahl der auf die einzelnen\nPersonengruppen, die die Ausstellung eines Wahlaus-\nVorschlagslisten entfallenden Sitze zu erstrecken.\nweises beantragen müssen, und\n(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vor-      7. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der\nschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber gelten               Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung\nmit Ablauf des Wahltags als gewählt.                                des Wahlrechts erteilen.\n§ 25                                 (3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtigten\nWahlkennziffer - Unterrichtung                   durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den in der\nder Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter             Tagespresse, durch Ausruf oder in anderer Weise hinzu-\nüber Wahlen mit Stimmabgabe                     weisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu bringen. Bezieht\nsich die Wahlbekanntmachung ausschließlich auf Wahlen\n(1) Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, so hat der     zur Vertreterversammlung von Versicherungsträgern im\nWahlausschuß unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem           Bereich der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bun-\ndie Entscheidung über die Zulassung der Vorschlagslisten,      despost oder des Bundesministers für Verkehr, so bleibt\nListenzusammenlegungen und Listenverbindungen als             die Unterrichtung der Wahlberechtigten innerbetrieblicher\nsolche unanfechtbar geworden ist, beim Bundeswahlbe-           Regelung überlassen.\nauftragten die Zuteilung einer Wahlkennziffer zu beantra-\ngen. Der Antrag muß den Zuständigkeitsbereich des Ver-\nsicherungsträgers und die Wählergruppe bezeichnen, für             2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts\ndie eine Wahlhandlung stattfindet.\n§ 27\n(2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahlkennziffer hat\nder Wahlausschuß den Landeswahlbeauftragten und den                                   Wahlausweise\nVersicherungsämtern, deren Zuständigkeitsbereich sich\n(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahl-\nauf den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers\nausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere,\nerstreckt, mitzuteilen, daß eine Wahl stattfindet.\npersonenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterla- ·\n(3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten muß den          gen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen\nZuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers, die            wird.","128                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49              (2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen, die\nAbs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erhal-     Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im Betrieb\nten mehrere Wahlausweise.                                 ·  des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer für den\nStichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-\n(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei\ngesetzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser Ver-\nder Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden\nsicherten anzugeben.\nVoraussetzungen ausgegangen worden ist.\n(3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung der\n§ 28                             Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht des\nArbeitgebers gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches\nAusstellung der Wahlausweise                    Sozialgesetzbuch abgestuft oder auf eine Höchstzahl\n(1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum einundfünf-      begrenzt, so ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stel-\nzigsten Tag vor dem Wahltag die Vordrucke für die Wahl-      len, die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftig-\nausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter, die Stimm-       ten des Arbeitgebers einzuziehen hat. In dem Antrag ist\nzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in der er-        anzugeben, wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des\nforderlichen Zahl an die Stellen, die die Wahlausweise       Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten auf die beteiligten\nausstellen.                                                  Krankenkassen aufteilt.\n(2) Die Wahlausweise werden von den Versicherungs-           (4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise aus und\nträgern oder, soweit das in den nachfolgenden Vorschrif-     benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon.\nten besonders bestimmt ist, durch die anderen in § 55\nAbs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten                                     § 33a\nStellen ausgestellt und den Wahlberechtigten zusammen\nAusstellung der Wahlausweise\nmit den übrigen in Absatz 1 genannten Wahlunterlagen\nin der Unfallversicherung für Unternehmer\nfrühestens am einundfünfzigsten und ·spätestens am\nzwanzigsten Tag vor dem Wahltag ausgehändigt oder               (1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte\nübermittelt. Soweit das aus besonderen Gründen erforder-     Unternehmer vom Versicherungsträger auf Antrag ausge-\nlich erscheint, können die Wahlunterlagen mit Zustimmung     stellt.\ndes Wahlbeauftragten auch bereits vorher ausgehändigt\noder übermittelt werden. Der Wahlbeauftragte kann, wenn         (2) Der Versicherungsträger hat jedem am Stichtag für\ndas sachdienlich erscheint, anordnen, daß die Wahlunter-     das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches\nlagen für Wahlberechtigte, die in einem bestimmten Bun-      Sozialgesetzbuch) bei ihm im Unternehmerverzeichnis\ndesland wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 2 zur           verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit\nVerfügung stehenden Zeit innerhalb eines von ihm             einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den\nbestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder übermittelt          Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie\nwerden.                                                      und ihre Ehegatten zu machenden Angaben sind bereits\nso auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes\n(3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Wahl-        Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unterneh-\nunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmabgabe         mer genügt.\ndes Wahlberechtigten unzulässig.\n(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versiche-\n(4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum zwanzigsten Tag     rungsträger.\nvor dem Wahltag die Wahlunterlagen nicht erhalten hat,\n§ 34\nsoll ihre Ausstellung spätestens bis zum dreizehnten Tag\nvor dem Wahltag beantragen. Später eingehenden Anträ-                      Ausstellung der Wahlausweise\ngen ist, soweit möglich, noch zu entsprechen.                        in der Unfallversicherung für Beschäftigte\n(5) Soweit Wahlausweise auf Antrag ausgestellt werden,       (1) Die Wahlausweise werden\nhaben die Antragsteller darzulegen, worauf ihre Wahlbe-\n1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1\nrechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann eine Glaubhaft-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unterneh-\nmachung verlangt werden.\nmen beschäftigten Wahlberechtigten ausgestellt,\n(6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens am              soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,\neinhundertundsiebenten Tag vor dem Wahltag bekannt, in       2. vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, soweit\nwelchen Fällen Wahlberechtigte einen Antrag auf Ausstel-         das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft ist.\nlung des Wahlausweises stellen müssen, und bestimmt\ndazu das Nähere.                                                (2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich dem\nVersicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als\n§§ 29 bis 32                          Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt der Wahlberech-\n(weggefallen)                         tigte selbst die Ausstellung eines Wahlausweises, hat er\neine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem er am\nStichtag beschäftigt ist, beizufügen, aus der sich ergibt,\n§ 33\ndaß der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt\nAusstellung der Wahlausweise                    noch dem Versicherungsträger eine Mitteilung nach Satz 1\nfür Arbeitgeber in der Rentenversicherung             hat zugehen lassen.\nder Arbeiter und der Angestellten\n(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbstzah-\n(1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlausweis·e auf        lereinheiten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt sind,\nAntrag.                                                      gilt als Arbeitgeber die zuständige deutsche Lohnstelle.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                  129\n(4) Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeitgeber  der Versicherten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten\nunverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser Verordnung,      Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden von dem Ver-\nsobald feststeht, daß bei ihm eine Wahl mit Wahlhandlung     sicherungsträger auf Antrag ausgestellt.\nstattfindet. Er kann hierbei bestimmen, daß er die Wahl-\nausweise für alle oder einen Teil der Beschäftigten anstelle\nder Arbeitgeber selbst ausstellt. Die Arbeitgeber haben                                    § 37\ndem Versicherungsträger in diesem Fall die hierfür be-                               Form und Inhalt\nnötigten Angaben zu machen und auf Verlangen die Wahl-                 der Wahlausweise und der Stimmzettel -\nunterlagen den Wahlberechtigten auszuhändigen oder zu               Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag\nübermitteln.\n(1) Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf\n(5) Die Versicherungsträger haben den Arbeitgebern          amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlagen 4\nzusammen mit den Unterlagen nach § 28 Abs. 1 eine zum          und 5 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme\nAushang geeignete Mitteilung zur Unterrichtung der             zusätzlicher Angaben auf dem Wahlausweis, wie Versi-\nBeschäftigten über das Verfahren der Ausstellung von           cherungsnummer oder Betriebsstammnummer, und die\nWahlausweisen zu übersenden. Die Arbeitgeber haben            Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem Stimmzettel\ndiese Mitteilung, soweit zweckdienlich mit ergänzenden        zulassen. Die Stimmzettel sollen mit den Wahlausweisen\nHinweisen, im Unternehmen auszuhängen.                        verbunden sein; Ausnahmen aus technischen Gründen\nsind zulässig. In der Anlage 4 werden für die Wahl in der\n(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger bis\nGruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte\nzum achtzehnten Tag vor dem Wahltag die Gesamtzahl\njeweils die Worte „Gruppe der Versicherten\" durch die\nder ausgestellten und ausgehändigten oder übermittelten\nWorte „Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeits-\nWahlausweise mitzuteilen.\nkräfte\" ersetzt.\n§ 35                                 (2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf dem\nStimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie folgt:\nAusstellung der Wahlausweise\nin der Unfallversicherung für Rentenbezieher            1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzufüh-\nren, die alle Listenvertreter durch gemeinsame schrift-\n(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Ren-            liche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß\ntenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausge-              bezeichnet haben. Die sich danach ergebenden Listen-\nstellt.                                                            nummern bleiben auch maßgebend, wenn eine der\n(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am           beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen wird.\nStichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-       2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgegeben,\ngesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein            ist für die Reihenfolge die von den Vorschlagslisten bei\nRückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu             der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl der Stimmen\nübersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere               maßgebend, hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher\nüber ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben                Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über die Reihen-\nsind bereits so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein          folge die Ordnungsnummer (§ 19 Abs. 1).\nbloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den\n3. Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte Liste\nRentenbezieher genügt.\num andere Listenträger erweitert, wird der Vorschlags-\n(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versiche-          liste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste\nrungsträger.                                                       Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorher-\ngehenden Wahl auf eine Liste der Listenträger entfallen\n§ 36                                  ist. Ist die Vorschlagsliste eines Verbandes an die\nStelle einer oder mehrerer Listen von Mitgliedsorgani-\nAusstellung der Wahlausweise                        sationen getreten, wird auch dieser Vorschlagsliste bei\nin der Unfallversicherung                         der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen-\nfür Schüler, lernende und Studierende                    oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden\nFür die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichsversiche-            Wahl auf eine Liste dieser Mitgliedsorganisationen ent-\nrungsordnung versicherten Schüler, lernenden und Stu-              fallen ist.\ndierenden werden die Wahlausweise von der Stelle ausge-       4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden\nstellt, die die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach         Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen sie\nden Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversiche-            nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein, wer-\nrungsordnung wahrzunehmen hat. Sind bei einer Schule               den die Vorschlagslisten dieser Listenträger in der Rei-\nSchulhoheitsträger und Schullastträger nicht dieselbe              henfolge nach den vorgenannten Vorschlagslisten ent-\nStelle, so hat der Schulhoheitsträger die Stelle zu bestim-        sprechend ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. Das gilt\nmen, die die Wahlausweise ausstellt.                               auch, soweit an die Stelle der Liste eines Verbandes\nVorschlagslisten von Mitgliedsorganisationen getreten\n§ 36a                                  sind.\nAusstellung von Wahlausweisen                   5. Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden\nin der Unfallversicherung für andere Versicherte                Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihenfolge\nihrer Ordnungsnummern.\nDie Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1\nSatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen                (3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehr-\nArbeitsunfall versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe     fachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben.","130                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDie Stimmzettel haben einheitlich auf                       sind spätestens am Wahltag zu verschließen, zu versie-\nje    1 Stimme oder                                       geln und gegen Zugriffe sicher geschützt aufzubewahren;\n§ 126 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Entschlüsse-\nje    5 Stimmen oder\nlung der personenbezogenen Kennzeichnungen ist nur\nje 10 Stimmen oder                                        zulässig, soweit das im Rahmen eines Wahlanfechtungs-\nje 50 Stimmen oder                                         verfahrens oder Strafverfahrens notwendig ist.\nje 100 Stimmen oder\n(3) Für das Verfahren nach Absatz 2 gelten folgende\nje 500 Stimmen\nRegelungen:\nzu lauten.\n1. Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung\nder. Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf\n(4) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach\nerst nach dem Wahltag vorgenommen werden. Diese\ndem Muster der Anlage 6, Wahlbriefumschläge nach dem\nArbeit muß unter ständiger Aufsicht des Wahlaus-\nMuster der Anlage 7 und Merkblätter zur Unterrichtung der\nschusses oder der von ihm bestellten Briefwahlleitung\nWahlberechtigten über die Stimmabgabe verwendet. Der\nzügig durchgeführt werden. Mit der Trennung der\nStimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels,\nStimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf die\nder Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettelum-\nAuswertung der Stimmzettel nicht verbunden werden;\nschlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und des\ndiese muß nach gründlichem Durchmischen der oben-\nWahlausweises bestimmt. Der Aufdruck auf dem Wahl-\nauf liegenden Stimmzettel in einem getrennten Arbeits-\nbriefumschlag muß erkennen lassen, daß der Wahlbrief an\ngang erfolgen.\nden Versicherungsträger gerichtet ist. Im übrigen richtet\nsich der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag nach der         2. Abweichend von dem Muster der Anlage 7 sind die\nEntscheidung des Wahlausschusses darüber, ob die                  Wahlbriefumschläge\nWahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtlicher                a) auf der Vorderseite mit dem Vermerk „Wahlbrief-\nGeschäftsstellen behandelt werden sollen.                             nummer (siehe Merkblatt):\" und\n(5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelum-          b) auf der Rückseite mit folgendem Hinweis zu verse-\nschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichtiges,                  hen: ,,In diesen Wahlbriefumschlag nur den Stimm-\nnicht karbonisiertes Papier zu verwenden. Die Wahlaus-                zettel einlegen. Dann Umschlag zukleben und\nweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sollen für                unfrankiert absenden. Keinen Absender angeben!\"\ndie Krankenversicherung aus hellblauem, für die Unfallver-   3. In § 52 Abs. 2 gelten die Nummer 01 a nicht und die\nsicherung aus hellgrünem und für die Rentenversicherung           Nummern 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß der Wahlbrief-\nder Arbeiter und der Angestellten aus weißem Papier sein;         umschlag auch als Stimmzettelumschlag gilt. Hat der\nsie sind für die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vorderseite       Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als\nrechts, für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde              Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe\nArbeitskräfte unten mit einem ½ cm breiten roten Rand zu          nicht deshalb ungültig.\nversehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem\nPapier herzustellen.                                             (4) In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahlbeauf-\ntragten einzuholen.\n(6) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den\nAnlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, dem\njeweiligen Stand der Bürotechnik und der Datenverarbei-                       3. Räume zur Stimmabgabe\ntung anpassen (z. 8. zwecks Verwendung von Fensterum-\nschlägen, Adremaplatten, Endlosvordrucken oder Loch-                                        § 38\nkarten). In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahl-\nbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.                                          (weggefallen)\n§ 39\n§ 37a\nRäume zur Stimmabgabe\nVerwendung\npersonenbezogener Kennzeichnungen                      (1) Soweit die Versicherungsämter auf Grund des § 54\nals Wahlausweise                        Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,\nhaben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-\n(1) Werden personenbezogene Kennzeichnungen als\nnisse die Belange der Betriebe und der Versicherungsträ-\nWahlausweise verwendet, dürfen diese nur auf die Wahl-\nger gegenüber dem Anliegen abzuwägen, den Wahl-\nbriefumschläge aufgedruckt werden.\nberechtigten die Wahl durch Abgabe der Wahlbriefe in\n(2) Bei der Verwendung personenbezogener Kenn-           besonderen Räumen zu ermöglichen.\nzeichnungen als Wahlausweise kann auf Stimmzettelum-\n(2) Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der\nschläge verzichtet werden, wenn die personenbezogenen\nWahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, daß\nKennzeichnungen verschlüsselt und im Wahlverfahren nur\ndie Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesam-\ndie verschlüsselten Kennzeichnungen verwendet werden.\nmelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an\nDas Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur den\nden Adressaten abgesandt werden.\nmit der Verschlüsselung betrauten Personen bekannt sein;\ndiese Personen dürfen nicht an der Öffnung der Wahlbrief-\numschläge und ihrer Trennung von den Stimmzetteln teil-                                     § 40\nnehmen. Unterlagen über die Ver- und Entschlüsselung                                  (weggefallen)","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                 131\nII. W a h I h an d I u n g                   (3) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 2\nmit dem Vermerk „ungültig\" versehen worden sind, wer-\n§§ 41 bis 47                         den sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefum-\nschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und die Wahl-\n(weggefallen)\nausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.\n(4) Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge\n§ 48\nwerden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet\nStimmabgabe                           und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.\nAnschließend wird das Wahlergebnis entsprechend § 51\n(1) Der Wahlberechtigte\nAbs. 4 und 5 ermittelt. Briefwahlleitungen übersenden die\ntrennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis          Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen.\nverbunden ist, vom Wahlausweis ab,                           Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt\nkennzeichnet den Stimmzettel persönlich,                     verpackt und aufbewahrt.\nlegt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und\nverschließt diesen,                                                 III. Ermittlung des Wahlergebnisses\nlegt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den\n§ 51\nWahlausweis in den Wahlbriefumschlag,\nErmittlung des Wahlergebnisses\nverschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den\ndurch die Briefwahlleitungen\nWahlbrief der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten\nStelle.                                                         (1) bis (3) (weggefallen)\nWerden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht            (4) Die Briefwahlleitung ermittelt nach dem Wahltag\nübersandt, sondern ausgehändigt, so kann er den Wahl-        getrennt nach Wählergruppen, wieviel Stimmen für die\nbrief auch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben,            einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei\nwenn ein solcher eingerichtet ist.                           über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entschei-\nden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund\n(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch        der Ungültigkeit zu vermerken.\nkörperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist,\nkann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Ver-          (5) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift (§ 5\ntrauens bedienen.                                            Abs. 7) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei gesondert\nfür die einzelnen Wählergruppen\n§ 49                            1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,\nFrist für die Stimmabgabe                    2. die Zahl der gültigen Stimmen,\nDer Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig        3. die Zahl der ungültigen Stimmen,\nabsenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der        4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen\nWahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungs-            gültigen Stimmen.\nträger eingeht. In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau\nzu bezeichnen. Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem                                        § 52\nWahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im\nUngültige Stimmen\nPostfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im\nZweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.                      (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel\n1 . als nicht amtlich erkennbar ist,\n§ 50                            2. mit einem Merkmal versehen ist,\nBehandlung der Wahlbriefe                     3. nicht vorgesehene Angaben enthält,\n(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder     4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeich-\nläßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der        net oder\nerforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der Wahlbriefe 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen\nist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge          läßt.\ninsgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht\ndurch die Post befördert worden sind.                           (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn\n01 .    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,\n(2) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund der Prüfung\ndes Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des            01 a. der Wahlausweis nicht beiliegt,\nnoch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig            1.    kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,\nerklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit\n2.     der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal verse-\ndem Vermerk „ungültig\" zu versehen. Der Vermerk ist von\nhen ist oder\neinem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahl-\nleitung zu unterschreiben. Stimmzettelumschläge, die mit      3.     der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen\nder Aufschrift „ungültig\" versehen worden sind, werden               Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimm-\nzusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahl-                   zettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht\nbriefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe werden verpackt               handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene\nund getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.                  Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie","132                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ngleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeich-     besetzt werden kann, entscheidet bei gleichen Höchstzah-\nnet ist.                                                len das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu zie-\nhende Los.\n(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn\n1. sie nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108d des Strafge-           (6) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergeb-\nsetzbuches strafbar ist oder                               nisses muß, getrennt nach Wählergruppen, enthalten\n2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal              1.   die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlaus-\ndurch Stimmabgabe ausgeübt hat.                                   weis ausgestellt wurde,\n1 a. die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbriefum-\n§ 53                                      schläge,\nErmittlung des Wahlergebnisses                     1 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht durch die\ndurch den Wahlausschuß                               Post befördert worden sind,\n(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das Wahl-         1 c. (weggefallen)\nergebnis.                                                         2.   die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,\n(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahl-          3.   (weggefallen)\nleitungen (§ 50 Abs. 4 Satz 3) und unter Berücksichtigung         4.   die Zahl der gültigen Stimmen,\nder Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen sind,\nermittelt der Wahlausschuß gesondert für die einzelnen            5.   (weggefallen)\nWählergruppen                                                     6.   die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listenver-\n1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen                  bindung abgegebenen gültigen Stimmen,\ngültigen Stimmen,                                            7.   eine Übersicht über die Vorschlagslisten und Listen-\n2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 48 Abs. 7 des             verbindungen, die an der Sitzverteilung nicht teilge-\nnommen haben, mit den Prozentsätzen der von den\nVierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebenen gülti-\ngen Stimmen,                                                      insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf jede\ndieser Vorschlagslisten und Listenverbindungen ent-\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-                   fallenen Stimmen,\nmen,\n8.   die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung\n4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die min-               auf die Vorschlagslisten und ListenverbindUngen,\ndestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insge-\nsamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.            9.   die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten und\nListenverbindungen entfallenen Sitze,\n(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlags-\n10.    die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der nach\nlisten und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4) entfallen,\nden Höchstzahlen geordneten Reihenfolge unter\nwird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die\nAngabe der Listenzugehörigkeit.\neinzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen entfal-\nlen sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt             (7) Der Landeswahlbeauftragte und der Bundeswahlbe-\nwerden, und daß aus den so gefundenen Zahlen der                auftragte erhalten eine Abschrift der Niederschrift. Der\nGröße nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden,           Bundeswahlbeauftragte ermittelt die Höhe des Leistungs-\nwie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nöti-       entgelts, das die Versicherungsträger für die Beförderung\ngenfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errech-         der Wahlbriefumschläge, die bis zum Zeitpunkt der Fest-\nnen sind. Jede Vorschlagsliste und Listenverbindung             stellung des Wahlergebnisses eingegangen sind, an die\nerhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze       Deutsche Bundespost POSTDIENST zu zahlen haben,\nzugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die         und teilt die Beträge den Versicherungsträgern und der\nZuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen           Deutschen Bundespost POSTDIENST mit.\nHöchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlaus-\nschusses zieht. Enthalten eine Vorschlagsliste oder die\nVorschlagslisten einer Listenverbindung weniger Vor-                                         § 54\nschläge, als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die\nListenverbindung entfallen, so gehen ihre Stellen auf die                 Bekanntmachung des Wahlergebnisses\nfolgenden Höchstzahlen über.                                       (1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahler-\n(4) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten und          gebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind\nListenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf eine     neben den Angaben nach § 53 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 6 bis 10\nListenverbindung entfallenen Sitze in der in Absatz 3          auch anzugeben Familienname, Vorname, Geburtsdatum,\nbezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten           Wohnort und Wohnung der gewählten Mitglieder der Ver-\nder Listenverbindung zu verteilen.                              treterversammlung und ihrer Stellvertreter.\n(5) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze werden      (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten\nvon den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie in     Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung\nder Vorschlagsliste aufgeführt sind. Sobald in einer Wäh-       der Vertreterversammlung mindestens einen Monat vorher\nlergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten     geladen werden.\n(§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nbesetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch            (3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das\nmit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte sind. Über die     Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus\nZuteilung des letzten Sitzes, der von einem Beauftragten        der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                  133\nmit, der sich auf die in § 53 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 6 bis 10     (7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsit-\nenthaltenen Angaben erstrecken muß.                          zenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6\nSatz 1 entsprechend.\n(4) Der Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahlbeauf-\ntragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich            (8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenom-\neine Abschrift der Bekanntmachung.                            men. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlaus-\nschusses und vom Vorsitzenden der Vertreterversamm-\nlung zu unterzeichnen.\nZweiter Abschnitt\n§ 57\nWahl\nder Vorsitzenden der Vertreterversammlung                                   Wahl des Vorstandes\nund Wahl des Vorstandes                         (1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl der\nVorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.\n§ 55\n(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende der\nErste Sitzung der Vertreterversammlung                Vertreterversammlung.\n(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu\n(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften des § 52\ngewählten Vertreterversammlung muß spätestens fünf\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\nMonate nach dem Wahltag stattfinden.\n(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und\n(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des\nsein Stellvertreter zu benennen; weitere Stellvertreter kön-\nWahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversamm-\nnen benannt werden. Vorschlagslisten, die diesen Anfor-\nlung unter Angabe der Tagesordnung.\nderungen nicht entsprechen, sind ungültig.\n(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:\n(5) Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen\n1 . Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertreten-   der Vertreterversammlung nicht anzugehören. Nach der\nden Vorsitzenden der Vertreterversammlung,               Wahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein\n2. Wahl des Vorstandes.                                      Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit\ndurch andere Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es\n(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die        einer schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste\nSitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-      unterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. Ist die\nsammlung.                                                    Liste von mehr als zwei Personen unterschrieben worden,\n§ 56                            so ist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unter-\nzeichner zu unterschreiben.\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\n(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, in dem\n(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die\ndie Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, für die Liste\nnach § 55 einberufene erste Sitzung der Vertreterver-\nalle Erklärungen ab. Später nimmt der Listenvertreter die\nsammlung und führt einen Beschluß darüber herbei, ob der\nAufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches\nVorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden\nSozialgesetzbuch wahr;§ 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt ent-\nsoll. Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel\nsprechend. Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Vor-\nder Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.\nstandes sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht\n(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschus-     erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und\nses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann aus          bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein\ndiesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.                       Verlangen schriftlich zu bestätigen.\n(3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsitzende des    (7) Für die Durchführung der Wahl gelten die Vorschrif-\nWahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausge-        ten des§ 12 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 und§ 56 Abs. 2, 3,\nben.                                                         4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.\n(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsit-\nzenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei\n§ 58\nMitgliedern der Vertreterversammlung vorgenommen, die\nverschiedenen Wählergruppen angehören müssen, falls in                 Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes\nder Vertreterversammlung mehrere Wählergruppen vertre-\n(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes kann\nten sind.\nunmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes\n(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschrif-  stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach der\nten des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.            Wahl des Vorstandes stattfinden.\n(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das             (2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt\nErgebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-         der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit mög-\nsammlung bekannt und fordert den Gewählten zur Erklä-        lich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversamm-\nrung darüber auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt der        lung, in der der Vorstand gewählt worden ist.\nGewählte, daß er die Wahl annehme, so übergibt ihm der\nVorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Vertre-         (3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der Tages-\nterversammlung.                                              ordnung enthalten","134                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nWahl des Vorsitzenden und                                                          Dritter Teil\ndes oder der stellvertretenden Vorsitzenden.                                   Wahlverfahren\n(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die\nfür die Knappschaftsversicherung\nSitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes.\nErster Abschnitt\n(5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzenden § 56\nentsprechend.\nWahl der Versichertenältesten\nund der Mitglieder der Vertreterversammlung\n§ 59\nBekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses                          A. A II g e m e i n e V o r s c h r i f t\n(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung teilt dem                                  § 62\nWahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden\nder Vertreterversammlung und der Wahl des Vorstandes                     Wahltage, Wahlvorankündigung,\nmit. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlaus-              Verfahren zur vorgezogenen Feststellung\nschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vor-                      der Vorschlagsberechtigung\nstandes mit.                                                   (1) Der Bundeswahlbeauftragte soll im Rahmen der\n(1 a) Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich    Wahlvorankündigung nach § 1O Satz 1 auch den Wahltag\ngewordene Ergänzung der Vertreterversammlung (§ 60          für die allgemeinen Wahlen der Versichertenältesten (§ 54\nAbs. 1 in Verbindung mit§ 59 Abs. 1 des Vierten Buches      Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bestimmen.\nSozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen. Der       Dieser soll mit dem nach § 1O Satz 1 bestimmten Wahltag\nVorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das       übereinstimmen.\nErgebnis des Ergänzungsverfahrens mit.                         (2) Für die Wahlen der Vertreterversammlung gilt\n(2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlaus-    Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Wahlen zur Vertreter-\nschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest und     versammlung sollen nicht später als vier Monate nach der\nmacht es öffentlich bekannt. Dabei sind anzugeben           Wahl der Versichertenältesten stattfinden.\nFamilienname, Vorname,                                         (3) Die §§ 10a bis 10c gelten entsprechend.\nGeburtsdatum,\n§ 62a\nWohnort und Wohnung\n(weggefallen)\nder Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorsitzen-\nden der Vertreterversammlung, der Mitglieder des Vor-\nstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes sowie ihrer\nB. Wa h I der Vers ic hertenä ltesten\nStellvertreter.\n1. V o r b er e i tu n g de r W a h 1\n(3) Der Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahlbeauf-\ntragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich\n1. Wahlausschreibung, Vorschlagslisten\neine Abschrift der Bekanntmachung.\nund Wahlbekanntmachung\n§ 63\nDritter Abschnitt                                Wahlankündigung, Wahlausschreibung\nWahl von Versichertenältesten                    (1) Der Bundeswahlbeauftragte weist im Rahmen der\nund Vertrauensmännern                      Wahlankündigung und Wahlausschreibung nach § 11\nAbs. 1 und 2 auch auf die nächsten allgemeinen Wahlen\nder Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft und\n§ 60                           auf den Wahltag für die allgemeinen Wahlen zur Vertreter-\nWahlverfahren                        versammlung der Bundesknappschaft hin (Wahlankündi-\ngung - § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\n(1) Für die Wahl von Versichertenältesten und Vertrau-  und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl\nensmännern gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften    der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) bei der\ndes § 57 entsprechend.                                      Bundesknappschaft (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch) bis zum einhundertundfünfund-\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über\nneunzigsten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzurei-\ndie Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahl-\nchen (Wahlausschreibung).\nergebnisses erlassen.\n(2) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das\n§ 61                           Nähere über die Wahl der Versichertenältesten bei der-\nBundesknappschaft mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbe-\nZeitpunkt der Wahl\nsondere bezeichnen\nSoweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts        1.   den Versicherungsträger,\nanderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten\nund Vertrauensmännern in der ersten Sitzung der Vertre-       2.   den Zuständigkeitsbereich der Bundesknappschaft,\nterversammlung stattfinden.                                   3.   den Zeitpunkt der Wahl,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                 135\n4.    die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen gesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-\nsind, und ihre Anschrift,                             sonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der\n5.   den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem           Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in\ndie Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Ein-     der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen\nreichungsfrist),                                       Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung\nergeben; Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48\n6.   die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vor- Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch}\nschlagslisten zu beachten sind,                        ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzuset-\n7.    die   Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts         zen. Es können auch die Namen mehrerer Personenver-\n(§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetz-        einigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die\nbuch),                                                 Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt\nwerden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familienna-\n8.    die Stelle, von der Personenvereinigungen und Ver-     men. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personen-\nbände, die als Vorschlagsberechtigte in Betracht       vereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehre-\nkommen, ein vollständiges Verzeichnis der Ältesten-    rer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen\nsprengel erhalten können,                              oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort ein-\n9.    Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse der      gesetzt werden.\nÄltestensprengel mit kennzeichnenden Angaben zu\n(2) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vier-\njeder Nummer (z. B. Verwaltungsbezirk, Gemeinde,\nten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Per-\nOrt, Ortsteil oder Straßenzüge) ausliegen,\nsonenvereinigungen und Verbände müssen von vertre-\n10.    die Zahl der Ältestensprengel, für die Versicherten-    tungsberechtigten Personen unterschrieben sein.\nälteste der Arbeiter zu wählen sind, und die Zahl der\nÄltestensprengel, für die Versichertenälteste der          (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschrie-\nAngestellten zu wählen sind,                            bene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem\nMuster der Anlage 10 beizufügen. Der Nachweis, daß ein\n11.    die Bestimmungen der Satzung über die Stellvertre-      Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen\ntung,                                                   Vereinigung in die Vertreterversammlung gewählt worden\n12.    die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die             ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten\ngesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-            Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterver-\ngründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches         sammlung vertreten war, kann nur dann geführt werden,\nSozialgesetzbuch),                                      wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden\nWahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversamm-\n13.    den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und § 45\nlung (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine\nAbs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über\nentsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nen-\nListenzusammenlegung,          Listenverbindung     und\nnung der betreffenden Personen abgegeben worden ist.\nSperrklausel,\nDen Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des\n13 a. den Inhalt der Vorschriften des § 67 Abs. 1, 3 und 4     Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl\nüber Listenänderung und Listenergänzung,                von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,\n14.    die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene         um Zweifel auszuschließen, Erklärungen des Listenunter-\nBewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit     zeichners oder des Listenvertreters nach dem Muster der\nStimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten        Anlage 3 beigefügt werden.\nBuches Sozialgesetzbuch),                                  (3a) Unterschriften auf Vordrucken nach den Mustern\n15.    Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlags-    der Anlagen 9 und 1O können nicht zurückgenommen\nlisten erhältlich sind,                                 werden.\n16.    die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt      (4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so kann\nwerden, und die Zeit, während der sie ausliegen,        der Wahlausschuß verlangen, daß den Vorschlagslisten\n17.    die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahl-       Unterlagen über die Wählbarkeit des Bewerbers oder das\nausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröf-         Wahlrecht des Listenunterzeichners am Tag der Wahlan-\nfentlicht ist.                                          kündigung nachgereicht werden.\n§ 64                                                        § 65\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten                                       Listenvertreter\n(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach dem         (1) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen\nMuster der Anlage 9 einzureichen. Die Vordrucke müssen        und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellver-\nin Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift    treter zu benennen. Scheidet der Listenvertreter oder sein\n(vorzugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unter-        Stellvertreter aus, so benennt der Listenträger (§ 60 Abs. 1\nschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Soweit die Sat-     des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) dem Wahlaus-\nzung nichts anderes bestimmt, können für jeden Versi-          schuß unverzüglich einen Nachfolger.\nchertenältesten bis zu zwei Stellvertreter benannt werden.\n(2) In freien Listen(§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches\n(1 a) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzuge-     Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter, sein Stellver-\nben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personen-       treter und weitere Stellvertreter benannt werden. Soweit\nvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1             dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gel-\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozial-     ten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer","136                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nUnterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter   gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber benen-\nund als weitere Stellvertreter.                               nen.\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat-          (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses\nzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein Stellver-     über die Zulassung der Vorschlagsliste (§ 72 Abs. 1)\ntreter jederzeit durch andere Personen ersetzt werden.         bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag der\nDazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Wahlaus-         Wahlankündigung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit\nschuß. Für die Unterzeichnung der Erklärung gilt bei Per-     verloren hat, so kann der Listenvertreter dem Wahlaus-\nsonenvereinigungen und Verbänden § 64 Abs. 2 entspre-         schuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen anderen\nchend; bei freien Listen muß die Erklärung von mehr als       Bewerber benennen. Auf Antrag des Listenvertreters ist\nder Hälfte der Unterzeichner unterschrieben sein.             auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der\ngestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. Der\n§ 66                             Listenvertreter kann einen vorher als Stellvertreter\nbenannten anderen Bewerber unter Beifügung der Zustim-\nStellung des Listenvertreters\nmungserklärung benennen, der an die Stelle des gestorbe-\n(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm    nen Bewerbers tritt; der Nachfolger für den Stellvertreter\nnach § 60 in Verbindung mit § 61 des Vierten Buches           kann später nach§ 60 in Verbindung mit§ 61 des Vierten\nSozialgesetzbuch und nach dieser Verordnung zustehen.         Buches Sozialgesetzbuch vorgeschlagen werden. Sind die\nEr ist insbesondere berechtigt, dem Wahlausschuß gegen-       Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 23\nüber alle Erklärungen abzugeben, die die Vorbereitung         bereits hergestellt, können diese unverändert bleiben.\nund Durchführung der Wahl betreffen, und solche Erklä-\n(4) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Ände-\nrungen von dem Wahlausschuß entgegenzunehmen. Für\nrung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertre-\nVorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne\nters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit\ndes § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialge-\nberichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.\nsetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er später die\nAufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch wahr. Vorschriften, nach denen ein                                       § 68\nZusammenwirken des Listenvertreters und seines Stell-\nZurücknahme von Vorschlagslisten\nvertreters oder mehrerer Listenvertreter erforderlich ist,\nbleiben unberührt. Der Listenträger kann in der Vor-             (1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklä-\nschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter und dessen    rung des Listenvertreters und seines Stellvertreters\nStellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam abgeben         zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß\nkönnen.                                                       nicht über ihre Zulassung entschieden hat.\n(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich    (2) Mit Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten kann\nabzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß von Erklärun-        die Vorschlagsliste auch noch nach dem in Absatz 1\ngen, die der Listenvertreter und sein Stellvertreter oder     bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.\nmehrere Listenvertreter gemeinsam abzugeben haben,\nmüssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar auf-                                § 69\neinander folgen.\nListenzusammenlegung\n(3) Beschlüsse des Wahlausschusses und sonstige Mit-\n(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten zusam-\nteilungen sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht\nmengelegt werden sollen (Listenzusammenlegung - § 48\nerreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und\nAbs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch·-),\nbei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein\nkann von den Listenvertretern der Listen, die zusammen-\nVerlangen schriftlich zu bestätigen.\ngelegt werden sollen, nur gemeinsam abgegeben werden.\n(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschie-   Sie muß spätestens in der Sitzung abgegeben werden, in\nden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter zuste-  der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden\nhenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene Erklärungen        wird (§ 72 Abs. 1 ).\nsind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem\n(2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der\nWahlausschuß zugehen, die im ersten Halbsatz bezeich-\nVorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitlichen\nneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.\nVorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters und sei-\nnes Stellvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber\n§ 67                             ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der Fassung, die\nListenänderung und Listenergänzung                 sich aus der Zusammenlegung ergibt, ist beizufügen oder\ninnerhalb einer Frist einzureichen, die der Wahlausschuß\n(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-       bestimmt. An die Stelle der in § 64 Abs. 2 geforderten\nschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder  Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten\nergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich aus\nListenvertreter.\nden Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift\ndes § 68 Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und\n§ 70\nform- und fristgerecht neu eingereicht werden. Die Vor-\nschriften der §§ 69 und 70 bleiben unberührt.                                     Listenverbindung\n(2) Wird ein Bewerber nach § 71 Abs. 5 Satz 1 gestri-        Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten verbunden\nchen, so kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der in      werden sollen (Listenverbindung - § 48 Abs. 7 des Vierten\n§ 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an Stelle des          Buches Sozialgesetzbuch -), kann von den Listenvertre-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                  137\ntern der Listen, die verbunden werden sollen, nur gemein-    falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen.\nsam abgegeben werden. Sie muß spätestens in der Sit-          Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nzung abgegeben werden, in der über die Zulassung der\nVorschlagslisten entschieden wird (§ 72 Abs. 1).                                           § 72\nZulassung der Vorschlagslisten\n§ 71\nVorläufige Prüfung der Vorschlagslisten                 (1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum einhundert-\nundzweiundvierzigsten Tag vor dem Wahltag in einer Sit-\n(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf      zung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten,\nden Vorschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeich-       Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie\nnet sie in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungs-      über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf\nnummern. Gehen mehrere Vorschlagslisten am selben             dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 81 Abs. 2). Zu\nTag ein, so entscheidet über die Ordnungsnummer, die          dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses\neine Liste erhält, das Los; Vorschlagslisten, die bis zum     die Listenvertreter.\nzweihundertundfünfundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag\neingereicht werden, gelten als an diesem Tage eingegan-          (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,\ngen. Die Lose werden von den Listenvertretern in Gegen-       1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle,\nwart des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen; für            bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,\nnicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsitzende\n2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,\ndes Wahlausschusses das Los.\n3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste einge-\n(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die             reicht und diese nicht zurückgenommen hat,\nVorschlagsberechtigung der Listenträger und die Vor- ·\nschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern;         4.  die  nicht die Form  des§  64 Abs. 1 Satz 1 und  4 wahrt,\n§ 10a Abs. 2a gilt entsprechend. Ob die Voraussetzungen 5. (weggefallen)\nder Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers vorliegen,\n6. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlags-\nist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu besteht.        listen einzureichen oder deren Listenträger die Fest-\n(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste zu     stellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den\nZweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so teilt der Vorsit-          §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter                nicht rechtzeitig beantragt hat oder\ninnerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Vorschlags- 7. die nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlberech-\nliste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß          tigten unterzeichnet ist.\nZweifel und behebbare Mängel bis zum einhundertundein-\nundsechzigsten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, beseitigt Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen,\nwerden können; der Zeitpunkt, bis zu dem dies geschehen die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der\nkann, ist nach Tag und Stunde zu bezeichnen. Gibt eine Frist des § 71 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3 a nicht behoben\nVorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß,        worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenomme-\ndie nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beseitigt wer- nen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf\nden können, ist auf diese Frist hinzuweisen. Die Mitteilung Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindun-\nist dem Listenvertreter gegen persönliche Empfangsbestä- gen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in\ntigung auszuhändigen oder durch die Post mit Zustellungs- § 69 oder§ 70 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor-\nurkunde zuzustellen.                                          liegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzel-\nner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das\n(3 a) Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter zur Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung auf-\nBeseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Ein- gestellt sind, so sind die Namen dieser Bewerber aus der\nreichungsfrist behoben werden müßten oder hätten beho- Vorschlagsliste zu streichen.\nben werden müssen, eine angemessene Nachfrist einzu-\nräumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuß nach § 63               (3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unver-\nAbs. 2 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einreichung züglich nach der Sitzung schriftlich mit,\neiner gültigen Vorschlagsliste Veränderungen eingetreten      1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,\nsind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in der einge-\nreichten Fassung ausschließen. Darüber ist unverzüglich       2.  welche   Bewerber   auf seiner zugelassenen  Vorschlags-\nder Bundeswahlbeauftragte zu unterrichten. Absatz 3               liste gestrichen  sind  und aus  welchen  Gründen,\nSatz 2 zweiter Halbsatz und Satz 4 gilt entsprechend.         3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe\nzugelassen sind,\n(4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Ein-\nreichungsfrist (§ 63 Abs. 2 Nr. 5) ein, so teilt der Vorsit- 4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,\nzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter 5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlags-\nunverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.              listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,\n(5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung   und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbe-\nin mehreren Vorschlagslisten für die Wahl der Versicher-      helf des § 73 bei. Die in der Mitteilung unter Nummer 2\ntenältesten der Bundesknappschaft aufgeführt oder hat         genannten Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine\nein Wahlberechtigter mehrere derartige Vorschlagslisten       gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über\nunterzeichnet, so wird sein Name in sämtlichen Vor-           den Rechtsbehelf des § 73 beizufügen ist. Für die Mittei-\nschlagslisten gestrichen. Die Streichung ist dem Listenver-   lungen des Wahlausschusses gilt § 71 Abs. 3 Satz 4\ntreter innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist oder,     entsprechend.","138                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil        1\n§ 73                                                            § 75\nBeschwerde                                           Auslegung der Vorschlagslisten\ngegen die Entscheidung des Wahlausschusses\n(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zugelasse-\n(1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses,             nen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen der Bun-\ndie eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder              desknappschaft öffentlich auslegen.\nListenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung\n(§ 72 Abs. 2), betrifft, kann der Listenvertreter jeder betrof-      (2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens\nfenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die Zulassung             am einundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag auszulegen\neiner VorscMagsliste, Listenzusammenlegung oder Listen-          und müssen· bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen.\nverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zuge-             (3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine Wahl-\nlassenen Liste Beschwerde einlegen.                              handlung stattfindet.\n(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewer-\nbers(§ 72 Abs. 2 Satz 5), so kann außer dem Listenvertre-                                     § 76\nter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde                            Wahl ohne Wahlhandlung\neinlegen.\n(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor-\n(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertundvierund-         schlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste\ndreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerde-              zugelassen, so findet für diese Wählergruppe keine Wahl-\nwahlausschuß schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch      handlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere Vor-\neinzulegen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll           schlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt\ndem Wahlausschuß und dem Bundeswahlbeauftragten                  für keinen Ältestensprengel mehr als ein Bewerber\neine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung               benannt ist.\nübersenden. Der Wahlausschuß legt seine Akten unver-\n(2) Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahlaus-\nzüglich dem Beschwerdewahlausschuß vor.\nschuß das Wahlergebnis fest und macht es spätestens am\neinhundertundsiebenten Tag vor dem Wahltag zusammen\n§ 74                              .mit der Feststellung, daß und weshalb eine Wahlhandlung\nunterbleibt, öffentlich bekannt. § 99 gilt entsprechend; der\nEntscheidung des Beschwerdewahlausschusses\nden Listenvertretern mitzuteilende Auszug aus der Nieder-\n(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahl-          schrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses braucht\nausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Entscheidung über die                 sich nur auf die Angabe der Zahl der auf die einzelnen\nBeschwerde muß bis zum einhundertundvierzehnten Tag              Vorschlagslisten entfallenden Sitze zu erstrecken.\nvor dem Wahltag getroffen werden; soweit dies nach ihrem\n(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vor-\nInhalt erforderlich ist, muß sie sich auch auf die Reihen-\nschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber gelten\nfolge erstrecken, in der die zugelassenen Vorschlagslisten\nmit Ablauf des Wahltags als gewählt.\nauf dem Stimmzettel aufgeführt werden.\n(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses                                          § 77\nlädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdeführer\nund den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des                 Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffe-                     über eine Wahl mit Stimmabgabe\nnen Liste; bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung           Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, so hat der\neiner Liste teilt der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus-         Wahlausschuß dies unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in\nschusses den Vertretern der zugelassenen Listen als wei-        dem die Entscheidung über die Zulassung der Vorschlags-·\nteren Beteiligten den Termin der Sitzung mit. In der             listen, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen\nBeschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteilig-           als solche unanfechtbar geworden ist, dem Bundeswahl-\nten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß an die            beauftragten mitzuteilen. Die Mitteilung muß die Wähler-\nBeschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe münd-            gruppe bezeichnen, für die eine Wahlhandlung stattfindet.\nlich bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den\nBeteiligten unter Angabe der die Entscheidung tragenden\nGründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Wahlaus-                                    § 78\nschuß übersendet, soweit erforderlich, den Listenvertre-                           Wahlbekanntmachung\ntern eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit den\nMitteilungen, die in § 72 Abs. 3 vorgeschrieben sind.              (1) Frühestens am einundfünfzigsten und spätestens am\nsiebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag macht der\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht          Wahlausschuß die Wahlen der Knappschaftsältesten der\nfristgerecht oder innerhalb der Frist des§ 73 Abs. 3 Satz 1     Arbeiter und der Knappschaftsältesten der Angestellten\nnicht formgerecht eingelegt oder nicht begründet worden         öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).\nist. In diesem Falle weist der Vorsitzende des Beschwer-\n(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen\ndewahlausschusses die Beschwerde unter Angabe der\nGründe als unzulässig zurück; eine Sitzung des Beschwer-          1. den Versicherungsträger,\ndewahlausschusses findet nicht statt.                             2. (weggefallen)\n(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses            3. die Ältestensprengel (unter Angabe der Nummer) ..und\nkann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches                     den Wahlraum oder die Wahlräume für jeden Alte-\nSozialgesetzbuch angefochten werden.                                  stensprengel,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                 139\n4. den Wahltag (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozial-    vor dem Wahltag ausgehändigt oder übermittelt. Soweit\ngesetzbuch),                                          das aus besonderen Gründen erforderlich erscheint, kön-\n5. die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in einem Wahl-     nen die Wahlunterlagen mit Zustimmung des Bundeswahl-\nraum (§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-  beauftragten auch bereits vorher ausgehändigt oder über-\ngesetzbuch),                                          mittelt werden. Der Bundeswahlbeauftragte kann, wenn\ndas sachdienlich erscheint, anordnen, daß die Wahlunter-\n6. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kennwort und     lagen für Wahlberechtigte, die in einem bestimmten Bun-\nListennummer,                                         desland wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 2 zur\n7. (weggefallen)                                          Verfügung stehenden Zeit innerhalb eines von ihm\nbestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder übermittelt\n8. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und die\nwerden.\nPersonengruppen, die dem Versicherungsträger für\ndie Übersendung der Wahlausweise ihre Anschrift         (3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Wahl-\nmitteilen müssen,                                     unterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmabgabe\n9. die Stellen, bei denen die vollständigen Vorschlags-   des Wahlberechtigten unzulässig.\nlisten ausliegen,                                       (4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum zwanzigsten Tag\n10. Stellen, die Auskunft über die Durchführung der Wah-   vor dem Wahltag die Wahlunterlagen nicht erhalten hat,\nlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des      soll ihre Ausstellung spätestens bis zum dreizehnten Tag\nWahlrechts erteilen.                                  vor dem Wahltag beantragen; später eingehenden Anträ-\ngen ist, soweit möglich, noch zu entsprechen.\nIn der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß\nder Wahlberechtigte seine Stimme brieflich abgeben kann                                  § 81\noder in einem Wahlraum, der für den Ältestensprengel\neingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat.                                   Form und Inhalt\nder Wahlausweise und der Stimmzettel -\n(3) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahlberech-          Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag\ntigten hinreichend Gelegenheit erhalten, von der Wahlbe-                          für die Briefwahl\nkanntmachung Kenntnis zu nehmen; er veranlaßt zu die-\nsem Zweck insbesondere, daß die Wahlbekanntmachung             (1) Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf\nin allen knappschaftlich versicherten Betrieben aus-         amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 11\ngehängt wird. In Anschlägen, Aushängen und Veröffent-        ausgestellt; der Bundeswahlbeauftragte kann die Auf-\nlichungen in der Tagespresse sind die Angaben, die die       nahme zusätzlicher Angaben auf dem Wahlausweis, wie\nWahlbekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 enthalten       Versicherungsnummer oder Betriebsstammnummer, und\nmuß, nur für den örtlichen Bereich aufzunehmen, für den      die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem Stimm-\nder Anschlag, der Aushang oder die Veröffentlichung          zettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit den Wahlaus-\nbestimmt ist.                                                weisen verbunden sein; Ausnahmen aus technischen\nGründen sind zulässig.\n(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf dem\n2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts\nStimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie folgt:\n§ 79                            1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzufüh-\nren, die alle Listenvertreter durch gemeinsame schrift-\nWahlausweise                            liche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß\n(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahl-          bezeichnet haben. Die sich danach ergebenden Listen-\nausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere,              nummern bleiben auch maßgebend, wenn eine der\npersonenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunter-              beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen wird.\nlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewie-       2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgegeben,\nsen wird.                                                        ist für die Reihenfolge die von den Vorschlagslisten bei\n(2) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei     der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl der Stimmen\nder Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden            maßgebend, hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher\nVoraussetzungen ausgegangen worden ist.                         Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über die Reihen-\nfolge die Ordnungsnummer (§ 19 Abs. 1).\n§ 80                            3. Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte Liste\num andere Listenträger erweitert, wird der Vorschlags-\nAusstellung der Wahlausweise\nliste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste\n(1) Der Wahlausschuß verteilt bis zum einundfünfzigsten      Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorher-\nTag vor dem Wahltag die Vordrucke für die Wahlausweise,          gehenden Wahl auf eine Liste der Listenträger entfallen\ndie Stimmzettel, die Merkblätter, die Stimmzettelum-             ist. Ist die Vorschlagsliste eines Verbandes an die\nschläge und die Wahlbriefumschläge in der erforderlichen         Stelle einer oder mehrerer Listen von Mitgliedsorgani-\nZahl an die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen.            sationen getreten, wird auch dieser Vorschlagsliste bei\nDabei sorgt er dafür, daß eine mißbräuchliche Verwen-            der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen-\ndung von Stimmzetteln verhindert wird.                           oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden\n(2) Die Wahlausweise werden von der Bundesknapp-             Wahl auf eine Liste dieser Mitgliedsorganisationen ent-\nschaft ausgestellt und zusammen mit den übrigen in               fallen ist.\nAbsatz 1 genannten Wahlunterlagen frühestens am ein-         4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden\nundfünfzigsten Tag und spätestens am zwanzigsten Tag             Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen sie","140                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nnicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein, wer-                                     § 84\nden die Vorschlagslisten dieser Listenträger in der Rei-\nWahlräume\nhenfolge nach den vorgenannten Vorschlagslisten ent-\nsprechend ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. Das gilt           (1) Der Wahlausschuß bestimmt, ob und welche Wahl-\nauch, soweit an die Stelle der Liste eines Verbandes       räume eingerichtet werden.\nVorschlagslisten von Mitgliedsorganisationen getreten\nsind.                                                         (2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines\nBetriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahlräu-\n5. Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden         men bestimmt werden.\nWahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihenfolge\nihrer Ordnungsnummern.                                                                  § 85\n(3) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach                                      Wahlzeit\ndem Muster der Anlage 6 und Merkblätter zur Unterrich-\nDer Wahlausschuß bestimmt die Tage und Zeiten zur\ntung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe, bei der\nBriefwahl außerdem Wahlbriefumschläge nach dem                 Stimmabgabe in Wahlräumen.\nMuster der Anlage 7 verwendet. Der Stimmzettelumschlag\nist zur Aufnahme des Stimmzettels, der Wahlbriefum-\nschlag zur Aufnahme des Stimmzettelumschlags, in dem                               II. Wahlhandlung\nsich der Stimmzettel befindet, und des Wahlausweises\nbestimmt. Der Wahlbriefumschlag ist mit der Anschrift des               1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum\nWahlausschusses zu versehen.\n(4) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelum-                                    § 86\nschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichtiges,                           Ausstattung der Wahlräume\nnichtkarbonisiertes Papier zu verwenden. Die Wahlaus-\nweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sollen für             (1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahlräume\ndie Gruppe der versicherten Arbeiter aus hellgelbem und        für die Wahl hergerichtet werden. Findet die Wahl in einem\nfür die Gruppe der versicherten Angestellten aus weißem        Betrieb statt, so richtet der Arbeitgeber die Wahlräume für\nPapier sein; sie sind für die Gruppe der versicherten          die Wahl her.\nAngestellten auf der Vorderseite rechts mit einem ½ cm\n(2) In jedem Wahlraum werden geeignete Vorkehrungen\nbreiten schwarzen Rand zu versehen. Die Wahlbriefum-\ndafür getroffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbe-\nschläge sind aus hellrotem Papier herzustellen.\nobachtet kennzeichnen kann.\n(5) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den\n(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden ver-\nAnlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, dem\nschließbare Wahlurnen bereitgestellt.\njeweiligen Stand der Bürotechnik und der Datenverarbei-\ntung anpassen (z. B. zwecks Verwendung von Fensterum-\nschlägen, Adremaplatten, Endlosvordrucken oder Loch-                                        § 87\nkarten). In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Bundes-           Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung\nwahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.\n(1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der\nStimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Vorsit-\n§ 81 a                             zende der Wahlleitung verschließt die Wahlurne. Sie darf\nbis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet\nVerwendung\npersonenbezogener Kennzeichnungen                    werden.\nals Wahlausweise                             (2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist sicher-\nzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wiederbeginn der\n(1) § 37 a gilt entsprechend.\nWahlhandlung weder eingeworfen noch entnommen wer-\n(2) Gibt der Wähler seine Stimme in einem Wahlraum ab       den können.\n(§ 90), läßt die Wahlleitung ihn zur Stimmabgabe zu, wenn\ner einen Wahlbriefumschlag nach dem Muster der An-                                          § 88\nlage 7 vorweist. Sie händigt dem Wähler einen Stimmzet-                       Öffentlichkeit der Wahlhandlung\ntelumschlag aus.\nWährend der Wahlhandlung und der Ermittlung des\nWahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jedermann\n3. Wahlräume und Wahlzeit                      zum Wahlraum Zutritt.\n§ 82                                                           § 89\n(weggefallen)                                  Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen\n(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat,\n§ 83                              sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich der Wahl-\nStimmabgabe im Ältestensprengel                    raum befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort,\nTon, Schrift oder Bild unterbleibt.\nDer Wähler, der nicht brieflich wählt, kann seine Stimme\nnur in einem Wahlraum abgeben, der für den Ältesten-              (2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen dafür,\nsprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat.     daß in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb der ein-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                   141\ngerichteten Wahlräume abgegeben und Wahlbriefe nicht          verschließt den Wahlbriefumschlag und\neingesammelt werden.\nübersendet den Wahlbrief dem Wahlausschuß.\n(3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im          § 48 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nWahlraum.\n(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch\n§ 90                             körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist,\nStimmabgabe                           kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Ver-\ntrauens bedienen.\n(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der\nWähler an den Tisch der Wahlleitung und legt seinen\n§ 94\nWahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft den Wahlausweis.\nBei Zweifeln über die Identität des Wählers kann sie ver-               Frist für die briefliche Stimmabgabe\nlangen, daß dieser sich über seine Person ausweist.\nDer Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig\n(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelassen       absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der\nwerden, so führt der Vorsitzende einen Beschluß der           Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungs-\nWahlleitung herbei.                                           träger eingeht. In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau ·\nzu bezeichnen. Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem\n(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmabgabe        Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im\nzu, so behält sie den Wahlausweis ein. Die Wahlausweise       Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im\nwerden mit laufenden Nummern versehen. Wähler, die im         Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.\nWahlraum den Stimmzettelumschlag nicht zur Hand\nhaben, erhalten Stimmzettelumschläge von der Wahl-\nleitung.\n§ 95\n(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelassen                          Behandlung der Wahlbriefe\nist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und legt ihn in den\nStimmzettelumschlag.                                               (1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder\nläßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der\n(5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekennzeichnet       erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der Wahlbriefe\nund in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, begibt er sich      ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge\nwieder an den Tisch der Wahlleitung und legt den Stimm-        insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht\nzettelumschlag in die Wahlurne.                                durch die Post befördert worden sind.\n(2) Die Wahlbriefe werden nach Ältestensprengeln\n§ 91\ngeordnet und für jeden Ältestensprengel gesondert behan-\nStimmabgabe behinderter Wähler                    delt; das gilt auch für die Ermittlung des Wahlergebnisses,\nsoweit dies nach § 98 Abs. 2 und 4 bis 6 erforderlich ist.\nEin Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körper-\nLäßt sich die Zugehörigkeit zu einem Ältestensprengel nur\nliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist,\nan Hand des Wahlausweises feststellen, so kann der\nbestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei\nWahlbrief schon vor der Ermittlung des Wahlergebnisses\nder Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies der Wahllei-\ntung mit.                                                      geöffnet werden.\n§ 92                                (3) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund der Prüfung\n, des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des\nSchluß der Wahlhandlung                       noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig\nSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Vor- erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit\nsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von da an dem Vermerk „ungültig\" zu versehen. Der Vermerk ist von\ndürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahl-\nwerden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum         leitung  zu unterschreiben.   Stimmzettelumschläge,   die  mit\nWahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden der Aufschrift „ungültig\" versehen worden sind, werden\nWähler ihre Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der         zusammen      mit den Wahlausweisen     wieder in den  Wahl-\nVorsitzende der Wahlleitung die Wahlhandlung für briefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe werden verpackt\ngeschlossen.                                                   und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.\n(4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3\n2. Briefwahl                         mit dem Vermerk „ungültig\" versehen worden sind, wer-\nden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefum-\nschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und die Wahl-\n§ 93\nausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.\nBriefliche Stimmabgabe\n(5) Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge\n(1) Wer brieflich wählt,                                   werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet\nkennzeichnet den Stimmzettel persönlich,                       und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.\nAnschließend wird das Wahlergebnis entsprechend § 96\nlegt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und\nAbs. 3 und 4 ermittelt. Briefwahlleitungen übersenden die\nverschließt diesen,\nWahlniederschriften unverzüglich dem Wahlausschuß.\nlegt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den            Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt\nWahlausweis in den Wahlbriefumschlag,                          verpackt und aufbewahrt.","142                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nIII. E r m i tt I u n g des W a h I er geb n i s s es            haltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn\nsie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeich-\n§ 96                                   net ist.\nErmittlung des Wahlergebnisses                        (2 a) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem\ndurch die Wahlleitungen der Ältestensprengel                ungültig, wenn\n(1) Jede Wahlleitung eines Ältestensprengels ermittelt\n1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist oder\nunmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung das Wahler-\ngebnis.                                                            2. der Wahlausweis nicht beiliegt.\n(2) Zunächst werden die Stimmzettelumschläge der                  (3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn\nWahlurne entnommen und gezählt. Sodann wird die Zahl              1. sie nach § 107 a in Verbindung mit § 108 d des Straf-\nder einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl der Stimm-                 gesetzbuches strafbar ist,\nzettelumschläge verglichen. Stimmt die Zahl der Wahlaus-\nweise mit der Zahl der Stimmzettelumschläge nicht über-           2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal\nein, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und,               durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder\nsoweit möglich, zu erläutern.                                     3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich ·wählt, seine\nStimme außerhalb eines Wahlraums abgibt.\n(2 a) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wählergruppe\neines Versicherungsträgers nicht mehr als zehn Stimmzet-\ntelumschläge abgegeben worden, so unterbleiben weitere                                          § 98\nErmittlungen, nachdem die Zahl der einbehaltenen Wahl-\nausweise mit der Zahl der Stimmzettelumschläge vergli-                           Ermittlung des Wahlergebnisses\nchen worden ist. Die weitere Behandlung obliegt dem                                  durch den Wahlausschuß\nWahlausschuß.                                                         (1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das Wahl-\n(3) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen für die         ergebnis.\neinzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei\n(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahlleitun-\nüber die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entschei-\ngen der Ältestensprengel(§ 96 Abs. 4), der Niederschriften\nden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund\nder Briefwahlleitungen (§ 95 Abs. 5 Satz 3) und unter\nder Ungültigkeit zu vermerken.\nBerücksichtigung der Stimmen, die ihm brieflich zugegan-\n(4) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzu-       gen sind, ermittelt der Wahlausschuß gesondert für Arbei-\nnehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für Arbeiter und          ter und Angestellte\nAngestellte\n1 . die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen\n1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,                             gültigen Stimmen,\n2. die Zahl der gültigen Stimmen,                                 2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 48 Abs. 7 des\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen,                                    Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebenen gülti-\ngen Stimmen,\n4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen\ngültigen Stimmen.                                          3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-\nmen,\n(5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses übersendet\n4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die min-\ndie Wahlleitung dem Wahlausschuß die Wahlniederschrift\ndestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insge-\nund die sonstigen Wahlunterlagen.\nsamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben,\n5. die Zahl der für jeden Ältestensprengel insgesamt\n§ 97                                   abgegebenen gültigen Stimmen,\nUngültige Stimmen                       6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste für jeden\n(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel              Ältestensprengel erzielt hat,\n1 . als nicht amtlich erkennbar ist,                              7. den Stimmenanteil, den jede Listenverbindung für\njeden Ältestensprengel erzielt hat.\n2. mit einem Merkmal versehen ist,\n3. nicht vorgesehene Angaben enthält,                                (3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlags-\nlisten und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4) entfallen,\n4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeich-         wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die\nnet oder                                                    einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen entfal-\n5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen             len sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt\nläßt.                                                       werden, und daß aus den so gefundenen Zahlen der\nGröße nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden,\n(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn               wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nöti-\n1. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,                       genfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errech-\nnen sind. Jede Vorschlagsliste und Listenverbindung\n2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen\nerhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie\nist oder\nentfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet\n3. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen          bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende\nStimmzettel enthält; mehrere in einem Umschlag ent-         des Wahlausschusses zieht.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                   143\n(4) Die Ältestensprengel werden in der Reihenfolge der            der sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebenden\nauf die einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindun-               Reihenfolge unter Angabe der Listenzugehörigkeit.\ngen entfallenen Höchstzahlen verteilt. Dabei besetzt jede\nin dieser Reihenfolge zu berücksichtigende Vorschlags-            (7) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift der\nliste und Listenverbindung, solange noch mehrere Spren-        Niederschrift. Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt die\ngel zu verteilen sind, den Sprengel, für den sie den höch-     Höhe des Leistungsentgelts, das die Bundesknappschaft\nsten Stimmenanteil erzielt hat. Hat sie für mehrere Spren-     für die Beförderung der Wahlbriefumschläge, die bis zum\ngel den gleichen Stimmenanteil erzielt, so entscheidet das     Zeitpunkt der Feststellung des Wahlergebnisses einge-\nLos, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht,            gangen sind, an die Deutsche Bundespost POSTDIENST\ndarüber, welchen Sprengel die Vorschlagsliste oder             zu zahlen hat, und teilt diesen Betrag der Bundesknapp-\nListenverbindung besetzt. Enthält eine Vorschlagsliste         schaft und der Deutschen Bundespost POSTDIENST mit.\noder eine Listenverbindung für den danach zuzuteilenden\nSprengel keinen Vorschlag, so wird die Höchstzahl gestri-                                    § 99\nchen und im Verfahren nach Absatz 3 eine neue Höchst-\nzahl ausgesondert; der Stimmenanteil, den die Vor-                     Bekanntmachung des Wahlergebnisses\nschlagsliste oder die Listenverbindung für diesen Sprengel        (1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahler-\nerzielt hat, ist im weiteren Verteilungsverfahren nicht mehr   gebnis fest und macht es öffentlich bekannt. In die\nzu berücksichtigen.                                            Bekanntmachung sind die Angaben nach § 98 Abs. 6 Nr. 2\nbis 12 aufzunehmen; bei den Namen der gewählten Ver-\n(5) Nachdem die Sitze und die Ältestensprengel auf die     sichertenältesten und ihrer Stellvertreter sind auch Vor-\nVorschlagslisten und Listenverbindungen verteilt worden        name, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung anzugeben.\nsind, sind die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze\nund Ältestensprengel in der in den Absätzen 3 und 4               (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten\nbezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten          Versichertenältesten und gewählten Stellvertreter von\nder Listenverbindung zu verteilen.                             ihrer Wahl und fordert sie zur Erklärung darüber auf, ob sie\ndie Wahl annehmen. Die gewählten Versichertenältesten\n(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergeb-    unterrichtet er gleichzeitig über die Wahl der Mitglieder der\nnisses muß, getrennt nach Wählergruppen, enthalten             Vertreterversammlung und ihre Wahlberechtigung sowie\ndarüber, daß ihnen die Unterlagen für die Ausübung des\n1.    die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis Wahlrechts nach Eingang der Erklärung über die\nausgestellt wurde,                                     Annahme der Wahl übermittelt werden.\n1 a. die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbrief-\n(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das\numschläge,\nWahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus\n1 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht durch die    der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses\nPost befördert worden sind,                             mit, der sich auf die in § 98 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 6 bis 12\n1 c. (weggefallen)                                           enthaltenen Angaben erstrecken muß.\n2.   die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,\n3.   die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen Stim-\nmen,                                                                   C. Wah I der M itg I ieder\n4.   die Zahl der gültigen Stimmen,                                      der Vertreterversammlung\n5.   die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen Stim-\n§ 100\nmen,\nVerweisung\n6.   die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listenver-\nbindung abgegebenen gültigen Stimmen,                       Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gel-\n7.   eine Übersicht über die Vorschlagslisten und Listen-    ten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung\nverbindungen, die an der Sitzverteilung nicht teil-     die Vorschriften der §§ 63 bis 81 und 82 bis 99 ent-\ngenommen haben, mit den Prozentsätzen der von           sprechend; der Bundeswahlbeauftragte bestimmt, welche\nden insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf          Fristen für diese Wahlen gelten.\njede dieser Vorschlagslisten und Listenverbindungen\nentfallenen Stimmen,\n§ 101\n8.   die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung\nauf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen,                 Wahlankündigung, Wahlausschreibung\n9.   die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten und        (1) Der Wahlausschuß weist durch öffentliche Bekannt-\nListenverbindungen entfallenen Sitze,                   machung auf die Wahl der Vertreterversammlung hin\n(Wahlankündigung - § 51 Abs. 1 des Vierten Buches\n10.    die Zahl der für jeden Ältestensprengel abgegebenen\nSozialgesetzbuch -) und fordert gleichzeitig auf, Vor-\ngültigen Stimmen,\nschlagslisten (§ 46 Abs. 1 und 2 des Vierten Buches\n11 .   getrennt nach Ältestensprengeln die Zahl der für jede   Sozialgesetzbuch) einzureichen (Wahlausschreibung).\nVorschlagsliste und Listenverbindung abgegebenen\ngültigen Stimmen,                                          (2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen\n12.    die Namen der gewählten Versichertenältesten und,         1.  den Versicherungsträger,\nsoweit solche gewählt wurden, ihrer Stellvertreter in     2.  den Zuständigkeitsbereich der Bundesknappschaft,","144                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3.    den Zeitpunkt der Wahl,                                    sein, sind diese Unterschriften auf Vordrucken nach dem\n4.    die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen      Muster der Anlage 1 a beizubringen.\nsind, und ihre Anschrift,\n(2) Für die Zustimmungserklärung der Bewerber ist das\n5.   den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die           Muster der Anlage 2 zu verwenden.\nVorschlagslisten eingereicht sein müssen (Ein-\nreichungsfrist),                                               (3) § 64 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Vereinigun-\ngen von Arbeitgebern.\n6.   die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vor-\nschlagslisten zu beachten sind,\n§ 103\n7.   die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts\nListenänderung und Listenergänzung\n(§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch),                                                        (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-\n8.   die Zusammensetzung der Vertreterversammlung               schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder\nunter Anführung des Wortlauts des § 46 Abs. 2              ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich aus\nSatz 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,          den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift\ndes § 68 Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und form-\n9.    die Zahl der zu wählenden Mitglieder,\nund fristgerecht neu eingereicht werden. Die Vorschriften\n10.    die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe (Arbeiter,   der §§ 69 und 70 bleiben unberührt.\nAngestellte, Arbeitgeber) zu den in § 51 Abs. 4 Satz 1\n(2) Wird ein Bewerber nach § 71 Abs. 5 Satz 1 gestri-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten\nPersonen gehören dürien, und den Inhalt der Vor-          chen, so kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der in\n§ 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an Stelle des ge-\nschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch,                                         strichenen Bewerbers einen anderen Bewerber benennen;\ndies gilt entsprechend, wenn ein Bewerber nach § 72\n11 .   die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter        Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden müßte, weil er nach§ 51\nHervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2          Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die               Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden\nGrundsätze über die Ergänzung der Vertreterver-           Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte.\nsammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens\neines Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 60 des         (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses\nVierten Buches Sozialgesetzbuch),                         über die Zulassung der Vorschlagsliste (§ 72 Abs. 1)\nbekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag der\n12.    die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die\nWahlankündigung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit\ngesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-\nverloren hat, so kann der Listenvertreter dem Wahlaus-\ngründe ( § 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches          schuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen anderen\nSozialgesetzbuch),\nBewerber benennen. Auf Antrag des Listenvertreters ist\n13.    den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und § 45      auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der\nAbs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über          gestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. Der\nListenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperr-         Listenvertreter kann aus der Liste der Stellvertreter einen\nklausel,                                                 anderen Bewerber unter Beifügung der Zustimmungser-\n13 a. den Inhalt der Vorschriften des § 103 Abs. 1, 3 und 5     klärung benennen, der an die Stelle des gestorbenen\nBewerbers oder, nach Aufrücken weiterer Bewerber, an\nüber Listenänderung und Listenergänzung,\neine nachfolgende Stelle tritt; die Liste der Stellvertreter\n14.    die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene          kann später nach Absatz 4 ergänzt werden. Sind die\nBewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit      Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 23\nStimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten         bereits hergestellt, können diese unverändert bleiben.\nBuches Sozialgesetzbuch),\n(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu dem\n14 a. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht         Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten Vertre-\n(§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),       terversammlung stattfindet, kann der Listenvertreter dem\n15.    Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlags-     Wahlausschuß einen Nachfolger für einen Gewählten\nlisten erhältlich sind,                                  benennen, der gestorben ist oder der am Tag der Wahl-\nankündigung nicht wählbar war oder der die Wählbarkeit\n16.    die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt\nverloren hat.\nwerden, und die Zeit, während der sie ausliegen,\n17.    Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie die               (5) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Ände-\nNamen der Mitglieder des Wahlausschusses, die die        rung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertre-\nWahlausschreibung unterzeichnet haben.                   ters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit\nberichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.\n§ 102                                                         § 104\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten                                  Wahl ohne Wahlhandlung\n(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach dem           Eine Wahlhandlung findet auch nicht statt, wenn für eine\nMuster der Anlage 1 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste       Wählergruppe zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen\nnach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch            werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber\nvon einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet          benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                   145\n§ 105                                je 50 Stimmen oder\nWahlbekanntmachung                            je 100 Stimmen oder\nje 500 Stimmen\n(1) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen\nzu lauten.\n1. den Versicherungsträger,\n2. den Wahltag,                                                 (4) Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettel-\numschläge sind für die Gruppe der Arbeitgeber aus weißem\n3. (weggefallen)                                            Papier herzustellen und auf der Vorderseite rechts mit\n4. (weggefallen)                                            einem ½ cm breiten roten Rand zu versehen.\n5. die zugelassenen Vorschlagslisten,\n§ 108\n6. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,\n(weggefallen)\n7. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt\nsind,\n§ 109\n8. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der\nWahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung                         Behandlung der Wahlbriefe\ndes Wahlrechts erteilen.                                    (1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder\nläßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der\nIn der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß\nerforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der Wahlbriefe\ndie Arbeitgeber die Ausstellung eines Wahlausweises\nist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge\nbeantragen müssen.\ninsgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht\n(2) Die Wahlbekanntmachung ist zur Kenntnis zu brin-     durch die Post befördert worden sind.\ngen\n(2) § 95 Abs. 3 bis 5 gilt.\n1. den gewählten Versichertenältesten,\n(3) Die Stimmabgabe ist abweichend von § 97 Abs. 2\n2. denjenigen Gewerkschaften und selbständigen Ver-         Nr. 3 nicht ungültig, wenn ein Stimmzettelumschlag meh-\neinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-   rere Stimmzettel enthält und es sich dabei um Stimmzettel\npolitischer Zwecksetzung, aus deren Vorschlagslisten    für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt.\nBewerber als Versichertenälteste gewählt sind,\n3. der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und\n§ 110\n4. den selbständigen Vereinigungen von Arbeitgebern\nErmittlung des Wahlergebnisses\ndes Bergbaus.\n(1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahl-\n§ 106                            leitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die\nihm selbst brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahl-\nAusübung des Wahlrechts\nausschuß gesondert für die einzelnen Wählergruppen\n(1) Die Versichertenältesten wählen brieflich auf Grund  1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen\nvon Wahlausweisen, die ihnen die Bundesknappschaft               gültigen Stimmen,\nzusammen mit den Stimmzetteln, den Merkblättern, den\nStimmzettelumschlägen und den Wahlbriefumschlägen           2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 48 Abs. 7 des\nübersendet.                                                      Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebenen gülti-\ngen Stimmen,\n(2) Die Arbeitgeber wählen brieflich auf Grund von Wahl-\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-\nausweisen, die die Bundesknappschaft auf Antrag aus-\nmen,\nstellt und zusammen mit den Stimmzetteln, den Merk-\nblättern, den Stimmzettelumschlägen und den Wahlbrief-      4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die min-\numschlägen übersendet.                                           destens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insge-\nsamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.\n§ 107                                (2) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlags-\nForm und Inhalt der Wahlausweise                 listen und Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 4) entfallen,\nund-der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag             wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die\neinzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen entfal-\n(1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vordrucken      len sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt\nnach dem Muster der Anlagen 13 und 14 ausgestellt.          werden, und daß aus den so gefundenen Zahlen der\n(2) Die Stimmzettel werden als amtliche Vordrucke nach   Größe nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden,\ndem Muster der Anlagen 15 und 16 hergestellt.               wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nöti-\ngenfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errech-\n(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehr-       nen sind. Jede Vorschlagsliste und Listenverbindung\nfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben.       erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze\nDie Stimmzettel haben einheitlich auf                       zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die\nZuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen\nje    1 Stimme oder\nHöchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlaus-\nje    5 Stimmen oder                                     schusses zieht. Enthalten eine Vorschlagsliste oder die\nje  10 Stimmen oder                                      Vorschlagslisten einer Listenverbindung weniger Vor-","146                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nschläge als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die     Wohnung der gewählten Mitglieder der Vertreterversamm-\nListenverbindung entfallen, so gehen ihre Stellen auf die     lung und ihrer Stellvertreter.\nfolgenden Höchstzahlen über.\n(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten\n(3) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten und         Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung\nListenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf eine    der Vertreterversammlung mindestens einen Monat vorher\nListenverbindung entfallenen Sitze in der in Absatz 2         geladen werden.\nbezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten\n(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das\nder Listenverbindung zu verteilen.\nWahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus\n(4) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze werden   der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses\nvon den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie in    mit, der sich auf die in § 11 O Abs. 5 enthaltenen Angaben\nder Vorschlagsliste aufgeführt sind. Sobald in den Grup-       erstrecken muß.\npen der Arbeiter und der Angestellten ein Drittel der Sitze\nmit Bewerbern besetzt ist, die nicht Versichertenälteste\nsind, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit                                zweiter Abschnitt\nBewerbern besetzt, die Versichertenälteste sind. Sobald in\nder Gruppe der Arbeitgeber insgesamt ein Drittel der Sitze                                 Wahl\nmit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozial-            der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\ngesetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten                            und Wahl des Vorstandes\nSitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauf-\ntragte sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der                                    § 112\ninnerhalb des ersten Drittels der Sitze liegt, entscheidet bei\nErste Sitzung der Vertreterversammlung\ngleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des\nWahlausschusses zieht.                                            (1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu\ngewählten Vertreterversammlung muß spätestens zwei\n(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergeb-\nMonate nach dem Wahltag stattfinden.\nnisses muß, getrennt nach Wählergruppen, enthalten\n01.    die Zahl der Wahlberechtigten, -für die ein Wahlaus-       (2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des\nweis ausgestellt wurde,                                 Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversamm-\nlung unter Angabe der Tagesordnung.\n01 a. die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbriefum-\nschläge,                                                   (3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:\n01 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht durch die     1. Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vor-\nPost befördert worden sind,                                 sitzenden der Vertreterversammlung,\n01 c. (weggefallen)                                            2. Wahl des Vorstandes.\n1.   die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,                (4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die\nSitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-\n2.   die Zahl der gültigen Stimmen,\nsammlung.\n3.   die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen-\nverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,                                            § 113\n4.   eine Übersicht über die Vorschlagslisten und Listen-      Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\nverbindungen, die an der Sitzverteilung nicht teil-\ngenommen haben, mit den Prozentsätzen der von             (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die\nden insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf          nach § 112 einberufene erste Sitzung der Vertreterver-\njede dieser Vorschlagslisten und Listenverbindungen     sammlung und führt einen Beschluß darüber herbei, ob der\nentfallenen Stimmen,                                    Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden\nsoll. Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel\n5.   die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung\nder Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.\nauf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen,\n6.   die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten und       (2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschus-\nListenverbindungen entfallenen Sitze,                   ses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann aus\ndiesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.\n7.   die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der nach\nden Höchstzahlen geordneten Reihenfolge.                  (3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsitzende des\nWahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel aus-\n(6) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift der     geben.\nNiederschrift. § 98 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.\n(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsit-\nzenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei\n§ 111                              Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenommen, die\nverschiedenen Wählergruppen angehören müssen.\nBekanntmachung des Wahlergebnisses\n(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschrif-\n(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahl-\nten des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\nergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind\nneben den Angaben nach § 11 O Abs. 5 auch anzugeben              (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das\nFamilienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und               Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                 147\nsammlung bekannt und fordert den Gewählten zur Erklä-         lieh, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversamm-\nrung darüber auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt der         lung, in der der Vorstand gewählt worden ist.\nGewählte, daß er die Wahl annehme, so übergibt ihm der\n(3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der Tages-\nVorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Ver-\nordnung enthalten\ntreterversammlung.\nWahl des Vorsitzenden und\n(7) Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden gel-\nten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 Satz 1         der stellvertretenden Vorsitzenden.\nentsprechend.\n(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die\n(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenom-     Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes.\nmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlaus-\n(5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden § 113\nschusses und vom Vorsitzenden der Vertreterversamm-\nentsprechend.\nlung zu unterzeichnen.\n§ 116\n§ 114                              Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses\nWahl des Vorstandes\n(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung teilt dem\n(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl der          Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden\nVorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.                der Vertreterversammlung und der Wahl des Vorstandes\nmit. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahl-\n(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende der     ausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des\nVertreterversammlung.\nVorstandes mit.\n(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften des§ 52\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch.                             (1 a) Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich\ngewordene Ergänzung der Vertreterversammlung (§ 60\n(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und   Abs. 1 in Verbindung mit§ 59 Abs. 1 des Vierten Buches\nsein Stellvertreter zu benennen; weitere Stellvertreter kön-  Sozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen. Der\nnen benannt werden. Vorschlagslisten, die diesen Anfor-       Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das\nderungen nicht entsprechen, sind ungültig.                    Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit.\n(5) Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen     (2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlaus-\nder Vertreterversammlung nicht anzugehören. Nach der          schuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest\nWahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein          und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind anzugeben\nStellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit     Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und\ndurch andere Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es          Wohnung der Mitglieder der Vertreterversammlung, des\neiner schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste     Vorsitzenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder\nunterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. Ist die         des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes\nListe von mehr als zwei Personen unterschrieben worden,       sowie ihrer Stellvertreter.\nso ist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unter-\nzeichner zu unterschreiben.                                      (3) Der Bundeswahlbeauftragte und die Aufsichtsbe-\n(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, in dem  hörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekannt-\ndie Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, für die Liste      machung.\nalle Erklärungen ab. Später nimmt der Listenvertreter die\nAufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch wahr; § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt ent-                            Dritter Abschnitt\nsprechend. Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Vor-\nstandes sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht                   Wahl von Vertrauensmännern\nerreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und\nbei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein                                    § 116a\nVerlangen schriftlich zu bestätigen.\nWahlverfahren\n(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die Vorschrif-\n(1) Für die Wahl von Vertrauensmännern gelten die\nten des§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 3 und§ 113 Abs 2, 3,\nverfahrensrechtlichen Vorschriften des§ 57 entsprechend.\n4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über\ndie Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahl-\n§ 115                              ergebnisses erlassen.\nWahl der Vorsitzenden des Vorstandes\n(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes kann                                       § 116b\nunmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes                                 Zeitpunkt der Wahl\nstattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach der\nWahl des Vorstandes stattfinden.                                  Soweit die Satzung der Bundesknappschaft nichts\nanderes bestimmt, soll die Wahl von Vertrauensmännern\n(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung statt-\nder Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit mög-         finden.","148                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVierter Teil                           Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis aus-\ngestellt wurde, umgelegt. § 118 Abs. 2 gilt entsprechend.\nKosten\n§ 117\n§ 120\nKostenträger                              Erstattungsverfahren für Ansprüche nach § 119\n(1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen von den\n(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundes-\nGemeinden innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahl-\nwahlbeauftragten entstehenden Kosten.\ntag bei den Kreisen, von den Kreisen mit Anträgen, die die\n(2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Landes-   Ersatzansprüche der Gemeinden ihres Bezirkes mit\nwahlbeauftragten entstehenden Kosten.                          umfassen, innerhalb eines weiteren Monats bei dem Lan-\ndeswahlbeauftragten eingereicht werden. Die Landes-\n(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der      wahlbeauftragten stellen die ihnen mitgeteilten Beträge\nWahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 118\nzusammen und den Gesamtbetrag fest, bescheinigen die\nbis 122 nichts anderes bestimmt ist.                           rechnerische Richtigkeit der Zusammenstellung und des\n(4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus      Gesamtbetrages und leiten die Aufstellung in doppelter\nAnlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in der          Ausfertigung dem Bundeswahlbeauftragten zu.\nfür sie üblichen Form zu führen. Die Wahlbeauftragten            (2) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf die einzel-\nkönnen in die Nachweise Einsicht nehmen und beglau-\nnen Versicherungsträger entfallenden Umlagebeträge fest\nbigte Abschriften von Belegen verlangen.\nund teilt ihnen mit, welche Zahlungen von ihnen zur Erfül-\nlung der Ansprüche der Kreise und Gemeinden zu leisten\n§ 118                             sind.\nErstattung von Auslagen                        (3) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere. Er kann\ndes Bundeswahlbeauftragten                     bei unverschuldeter Fristversäumnis Nachsicht gewähren.\n(1) Die Versicherungsträger haben dem Bund die nach\n§ 11 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 entstehenden Auslagen zu                                     § 121\nerstatten. Diese Auslagen werden auf alle Versicherungs-              Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren\nträger nach der Zahl der wahlberechtigten Versicherten\numgelegt; soweit die Zahl der wahlberechtigten Versicher-        (1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Beschwer-\nten nicht bekannt ist, ist sie von dem Bundeswahlbeauf-       deverfahren nach den §§ 1Oe, 21, 73 und 100, hat ihm der\ntragten zu schätzen. Bei der Zahl der Wahlberechtigten im     Versicherungsträger die notwendigen Aufwendungen zu\nSinne des Satzes 2 bleiben in der Unfallversicherung die      erstatten. Auf Antrag setzt der Vorsitzende des Beschwer-\nnach§ 539 Abs. 1 Nr. 4, 8 bis 13, 15 und 17 sowie Abs. 2      dewahlausschusses die Höhe des zu erstattenden Betra-\nder Reichsversicherungsordnung und die nach § 540 der         ges fest. Die Festsetzung verpflichtet den Versicherungs-\nReichsversicherungsordnung versicherten Personen außer        träger, den festgesetzten Betrag innerhalb eines Monats\nBetracht.                                                     nach Zustellung des Feststellungsbescheides an den\nBeschwerdeführer zu zahlen.\n(2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei der\nKostenumlage unter 50 Deutsche Mark läge, bleiben bei            (2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem Beschwer-\nder Umlage unberücksichtigt.                                  deverfahren und ist er Listenvertreter einer Personenver-\neinigung oder eines Verbandes, beschließt der Beschwer-\n(3) Die Versicherungsträger haben dem Bundeswahl-          dewahlausschuß auf Antrag eines Beteiligten, ob und\nbeauftragten, bei landesunmittelbaren Versicherungsträ-       inwieweit die Personenvereinigung oder der Verband dem\ngern über den Landeswahlbeauftragten, die zur Durchfüh-       Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen zu erstat-\nrung des Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 erforder-        ten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nlichen Angaben zu machen. Die Landeswahlbeauftragten\nstellen die Angaben der landesunmittelbaren Versiche-                                    § 122\nrungsträger zusammen, nehmen, soweit eine Schätzung\nerforderlich ist oder dies aus anderen Gründen erforderlich            Kosten der Beschwerdewahlausschüsse\nerscheint, dazu Stellung und leiten die Aufstellung dem          (1) Die Kosten, die durch die Bestellung des Bundes-\nBundeswahlbeauftragten zu. Der Bundeswahlbeauftragte          wahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen\nstellt die auf die einzelnen Versicherungsträger entfallen-   die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, für die eine\nden Umlagebeträge fest und zieht die Beträge von den          Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden hat oder die an\nVersicherungsträgern ein.                                     einem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sind, nach\n(4) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere.               dem Verhältnis der Zahl der wahlberechtigten Versicher-\nten. Ist ein Kostenträger nach Satz 1 nicht vorhanden,\nwerden die Kosten auf alle bundesunmittelbaren Versiche-\n§ 119                             rungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten Versicher-\nAnsprüche der Gemeinden und Kreise                  ten umgelegt. § 118 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und\nSatz 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 gilt ent-\nDie Gemeinden und Kreise können für die in ihrem           sprechend.\nGebiet durchgeführten Wahlen Ersatz ihrer Auslagen ver-\nlangen; laufende Personalkosten bleiben unberücksichtigt.        (2) Die Kosten, die durch die Bestellung des Landes-\nDer Gesamtbetrag der Auslagen wird auf die an den             wahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen\nWahlhandlungen beteiligten Versicherungsträger nach der       entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger, deren","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                   149\nZuständigkeitsbereich sich nicht über das Land hinaus         Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten\nerstreckt. An die Stelle des Bundeswahlbeauftragten tritt     Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens\nder Landeswahlbeauftragte.                                    zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem über die Wahlan-\nfechtung endgültig entschieden ist, vernichtet werden,\nsoweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen\ngeboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteilig-\nFünfter Teil                             ten entscheidet hierüber der Wahlbeauftragte. Für die\nSch lu ßvorsch ritten                         Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die\nWahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung\nendgültig verbleiben.\n§ 123\nÖffentliche Bekanntmachungen                                                  § 127\nDie nach dieser Verordnung erforderlichen Bekannt-                                   Amtshilfe\nmachungen veröffentlichen                                        Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behör-\nder Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,                  den und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig\nAmtshilfe.\ndie Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Mini-\nsterial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des                                       § 128\nArbeits- oder Sozialministeriums,\nWahlen in besonderen Fällen\nder Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger\nüblichen Weise,                                                   (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entspre-\nchend, wenn eine Wahl wiederholt werden oder für einen\ndas Versicherungsamt in ortsüblicher Weise.                    neu errichteten Versicherungsträger besonders stattfinden\nDaneben können die Bekanntmachungen, falls es erfor-           muß, soweit nicht abweichende Regelungen (§ 2 Abs. 3\nderlich erscheint, noch in anderer Weise veröffentlicht       Satz 3) im Hinblick darauf geboten sind, daß es sich um\nwerden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlaus-           die unverzüglich durchzuführende Wahl bei nur einem\nschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelsei-     Versicherungsträger handelt. Bei Wahlen in besonderen\ntige Anzeige veröffentlichen.                                 Fällen, die ausschließlich für landesunmittelbare Versiche-\nrungsträger stattfinden, tritt der Landeswahlbeauftragte an\n§ 124                              die Stelle des Bundeswahlbeauftragten.\nGebührenfreiheit                            (2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2\nAbs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte ins-\nFür die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser     besondere auch die in dieser Verordnung vorgesehenen\nVerordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht             Fristen abkürzen.\nerhoben.\n(3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlverfahren nur\n§ 125                              insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung, die\nVordrucke                            die Wiederholungswahl notwendig macht, erforderlich ist.\n(1) Soweit ein Bedürfnis danach erkennbar wird, trifft der\n§ 128a\nBundeswahlbeauftragte ergänzende technische Bestim-\nmungen über das Format, die Farbe, die Stärke des                                     (weggefallen)\nPapiers, die Beschriftung und die sonstige Beschaffenheit\nder Vordrucke.                                                                            § 129\n(2) Der Wahlausschuß kann sich bei der Verteilung der                           Stadtstaat-Klausel\nVordrucke auch der Versicherungsämter bedienen. Die\nvon ihm verteilten Vordrucke gelten als amtliche Vordrucke       In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt\nim Sinne dieser Verordnung.                                   der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die\nim Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verord-\nnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.\n§ 126\nAufbewahrung der Wahlunterlagen\n§ 130\nDie Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amts-                                 (weggefallen)\ndauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die Wahlaus-\nweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbrief-\n§ 131\numschläge können jedoch bereits zwei Monate nach\nAblauf der in § 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches                                   (Inkrafttreten)","150                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil                                                                              1\nAnlage 1\n(zu§ 12 Abs. 1 und§ 102 Abs. 1)\nKennwort: CD .....\nOrdnungsnummer:\nListenvertreter:@ ................................................................................\nEingegangen am:\n(vom Wahlausschuß                                                                                       (Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\neinzutragen)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\n@ ...........................................................................................................................................................................................................................................\nAn den\nWahlausschuß\nder/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nin ..........................................\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\n(Bezeichnung des Listenträgers)                                       @\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung der/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                                 151\nFür die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde\nArbeitskräfte® werden vorgeschlagen als:\nMitglieder:@\nName                                Geburtstag\nLfd.   (wenn abweichend auch                      Versicherungs-                                      Wohnung         Voraussetzungen\nNr.        Geburtsname)                           nummer (J)                                          Wohnort       der Wählbarkeit ®\nVorname                             Arbeitgeber ®\n1                   2                                  3                                               4                   5\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n-----\n7\n8\n9\n10\n11\n------- -----·-·-\n12\n----- ,---\n13\n------\n14\n15\n------- --------\nFortsetzung auf ............................................ Einlageblättern. @)","152                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nStellvertreter:@\nName                                         Geburtstag\nLfd.   (wenn abweichend auch                           Versicherungs-                                                                       Wohnung                                                            Voraussetzungen\nNr.        Geburtsname)                                     nummer (j)                                                                        Wohnort                                                        der Wählbarkeit @\nVorname                                  Arbeitgeber ®\n1               2                                                        3                                                                             4                                                                            5\nFortsetzung auf ............................................... Einlageblättern.@\nDie Liste umfaßt insgesamt ..................... Blätter.@ Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen,\nsind beigefügt.\nWeiter sind beigefügt:@@ ...................................................................................................................................................................................................................................\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind,\nund zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der\nWählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.\n.............................................................................. , den .......................................... 19 ............\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen;\nbei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf Seite 1\ngenannten Stellvertreter des Listenvertreters)","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                         153\nAnmerkungen:\nCD Als   Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenver-         ®   Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetz-\neinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1               lichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten.\nNr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personen-           ®   Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung,\nvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name                 z. 8. Versicherter, Rentenbezieher, Arbeitgeber, Beauf-\nund die Kurzbezeichnung der Vereinigung ist in der Form              tragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmer-\nzu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus             vereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder\ndem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze           eines Verbandes. Ergänzend siehe§ 51 Abs. 4 Satz 1 und\nsind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4         Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familien-               Bei der Bundesknappschaft bei der Wahl der Vertreter der\nname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können               Versicherten ggf. Angabe \"Versichertenältester\". Siehe\nauch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder                   hierzu § 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nVerbände und bei freien Listen auch die Familiennamen                buch.\nmehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insge-\nsamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei einer         @ Zahlen einsetzen.\nVorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen\noder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen        @ Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß\nmöglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände                erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört\ngemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden.                  (§ 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).\nAls Stellvertreter können auch Personen benannt werden,\n®  In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder              die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die\nVerbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellver-                Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen\ntreter zu benennen(§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung).              nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist\nIn freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter    § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\nund weitere Stellvertreter benannt werden; soweit dies              Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der\nnicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die           benannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d. h.\nUnterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unter-            selbst nicht verhindert ist.\nschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als   @ Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlags-\nweitere Stellvertreter(§ 13 Abs. 2 der Wahlordnung).                berechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklärung\n®  Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit              darüber abzu~eben, ob mindestens drei vorschlagsbe-\nseinem Stellvertreter abgeben können(§ 14 Abs. 1 Satz 5              rechtigte Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine\nder Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: \"Der Listenver-          Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Vier-\ntreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stell-             ten Buches Sozialgesetzpuch).\nvertreter abgeben.\"                                                 Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in\nder Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der\n©  Als Listenträger(§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches              Vereinigung gewählt worden sind, ist§ 12 Abs. 3 Satz 2 der\nSozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die             Wahlordnung zu beachten.\nListe einreicht (Name der Personenvereinigung oder des              Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vier-\nVerbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzu-                ten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von\nsetzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigun-            Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um\ngen oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen ein-            Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunterzeich-\nzusetzen.                                                           ner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen\n®  Nichtzutreffendes ist zu streichen. Bei der Bundesknapp-            der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem\nschaft bei der Wahl der Vertreter der Versicherten zusätz-          Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung beigefügt werden.\nliche Angabe, ob für die Gruppe der Arbeiter oder der Ange-      @ Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten\nstellten.\nWahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen\n®  Zu beachten ist § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches               in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei\nSozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als            freien Vorschlagslisten ist eine ausreichende Anzahl von\nMitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell-             Unterstützungsunterschriften (siehe § 48 des Vierten\nvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten          Buches Sozialgesetzbuch) auf der Anlage 1a oder 1b bei-\nenthalten.                                                          zufügen.\n0  Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der\ngesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Ver-\nsicherten.\nAngabe der Versicherungsnummer entfällt bei Rentnern,\ndie noch keine Versicherungsnummer erhalten haben. Bei\nVersicherten, die noch keine Versicherungsnummer erhal-\nten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe\neiner Versicherungsnummer gestellt wurde.                        Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut\nNeben der Versicherungsnummer braucht das Geburts-               leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzu-\ndatum nicht angegeben zu werden.                                 setzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.","Vorschlagsliste der ........................................................................................................................                                                                                                                                                                                                                                                Blatt Nr .........................................                                 ..1.\nN       l>\nC: ::::,    CJ1\n~\nzur Wahl der Vertreterversammlung der .......................................................................................................................                                                                                                                                                                                                                                                                                                    c.()')a;-\ncc\nN CD\nAuszug aus der - bei der Unterschrittensammlung vorzulegenden - vollständigen Vorschlagsliste                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     )> ...\nO'    r»\n~\n(Name)                                                                          (Vorname)                                                                                (Straße)                                                                        (Wohnort)\nCf)\n!l)\nWahlbewerber: 1.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  N\n1\\)\nC:\n2.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     :::,\nQ.\nc.()')\n3.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     _..\n0\n1\\)\n4.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     )>\nO'         CD\n~          §\n5.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Q.\n(t)\nCl)\n(0\n(t)\nListenvertreter:                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Cl)\n(t)\nN\n0-\nIch unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Öl\n~\n(._\n!l)\nLfd.                                      Name, Vorname                                                                                                           Anschrift                                                                     Geburtsdatum                                                    Wahlberechtigt                                                                    Datum und                                                                 :::;\nNr.                             ggf. auch Geburtsname                                                                                            (Straße und Wohnort)                                                                               Vers.-Nr. CD                                         als:                                            ®                                        Unterschrift                                                             eo\n!l)\n:::,\n(0\n......\n1 ·····················.. ··········\"·················.................................................................. .................................................................................................. ..................................................................... ...........................................................     ···················•·\"•''\"'''\"''''''''''''''''''''\"''\"''''''''''''''''''''''''''''''                     (0\n<O\n_I\\)\n--l\n~\n2   ••••••••••••••••uooouoooo,••••••••••••••••••••\"••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••    ................................................................................................... ..................................................................... ........................................................... ....... , .................... , ............................................................\n3   ...................................................................................................................... .................................................................................................. ..................................................................... ............................ ,.............................. ..........................................................................................\n4   ......................................................................................................................  ..................................................................................................  ................. ,.................................................. ...................................................... .. .........................................................................................\n, ,'\n5 ...................................................................................................................... .................................................................................................. ............. ,............. , ........................................ .......................................................... ·········\"'''''''''''\"''''\"'\"\"''\"''\"''''••··\"\"\"'\"\"''''''''''\"''''\"''\"''''\"''\nbitte wenden","z.....\n~\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig                1\n-i\nzu vollziehen.                                                                                                                                                        0)\n(0\n0.\n(D Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der          Versicherten.                                      m\n)>\nC\nAngabe der Versicherungsnummer entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben.                                                           (/)\nCO\n0)\nBei Versicherten, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer                         0-\n('[)\ngestellt wurde.                                                                                                                                                    CC\n0\n::J\nNeben der Versicherungsnummer braucht das Geburtsdatum nicht angegeben zu werden.                                                                                 _::J\n0.\n('[)\n® Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (z. B. Versicherter, Arbeitgeber).                                                                              :::i\n(.,.)\n9\nc_\n0)\n::J\nC\n~\nc.o\nc.o\n1\\)\n~l>\nc:     2..\no m\n\"\"(0\n~ (1)       _...\n;:::.: _.,  UI\n~m          CJ'1","Vorschlagsliste der ........................................................................................................................                                                                                                                                                                                                                                               Blatt Nr.........................................                   \"N>      ....\nc: ::,   UI\nzur Wahl der Vertreterversammlung der .......................................................................................................................                                                                                                                                                                                                                                                                                                  codi     cn\n_.CD\nN CD\n)> _,,\nAuszug aus der - bei der Unterschrittensammlung vorzulegenden - vollständigen Vorschlagsliste                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  C\" c:r\n(Name)                                                                        (Vorname)                                                                               (Straße)                                                                         (Wohnort)\n...\n~\nC/)\nWahlbewerber: 1.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ~\n1\\)\nC:\n:::::,\n2.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 0.\n3.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ...\nCO,\n0\n1\\)\n4.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 )>\nC\"\n5.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ...-\n~       CD\nC\n::::,\na.\nCD\ncn\n(0\nCD\nListenvertreter:                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        cn\nCD\nN\ner\nIch unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           ii>\"\nw:::i\n'-\nLfd.                                        Name, Vorname                                                                                                          Anschrift                                                                    Geburtsdatum                                                     Wahlberechtigt                                                                  Datum und                                                             ll)\n=t'\nNr.                               ggf. auch Geburtsname                                                                                           (Straße und Wohnort)                                                                              Vers.-Nr. CD                                          als:                                           @                                      Unterschrift                                                          (0\nll)\n::::,\n(0\n..A.\n.......................................................................................................................t ..................................................................................................t ....................................................................t .....................................................................................................................................................\n(0\n(0\nWN\n....\n2 ~ ......................................................................................................................+.................................................................................................. +.................................................          ______ ...................................+.............................................. - - - -\nm:\n3   ~ ......................................................................................................................+..................................................................................................+....................................................................+................................................................................................................_______ ..... ..\n4 ~ ......................................................................................................................t ..................................................................................................+.. ····..............................................................t ............................................... _ _ _ _ ........................................................................... ..\n.......................................................................................................................t ............................. _ _ _ _ ............................................. t ...................................................................+ .... _______ ..... + ...........................................- - - -\n5\nbitte wenden","~\nJ::,.\n1\n~\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig                Q)\n(0\nzu vollziehen.                                                                                                                                                           0..\n~\n)>\nG) Angabe des Arbeitgebers nur in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten.                                                                    C:\n(/)\nCO\nAngabe des Arbeitgebers entfällt bei Rentnern.                                                                                                                        Q)\nO\"\n~\n@ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (z. 8. Versicherter, Arbeitgeber, Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte).                                        OJ\n0\n::J\n_::J\n0..\n(1)\n::J\nw\n!=)\nc...\nQ)\n::J\nC:\n~\n.....\n(0\n(0\nI\\J\n35 )>\nc:2.\no m\n-\" (Q\nm       (1)\n;::::;: .....\n.....\ncn\n~ 0\"          .....","158                                                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 12 Abs. 3 und§ 102 Abs. 2)\n............................ ·························································································································· G)                ··························································--------                                                       .............................. G)\n(Name und Vorname des Bewerbers)                                                                                                                                                 (Kennwort der Vorschlagsliste)\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Vorstand\nder/des ....................                                                                            ·····························································································································································································································G)\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nstimme ich zu .\n.......................................................................... , den .................................................. 19............                         ········································································································----·······························\n(eigenhändige Unterschrift)\nCD     Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                                                                  159\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 3 und § 64 Abs. 3)\n(Name und Vorname des Listenunterzeichners)                                                                                               (Kennwort der Vorschlagsliste)\nErklärung über das Wahlrecht\nbei der/dem\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nDer Listenunterzeichner .\n(Name und Vorname)\na) ist bei ..                                                                                                                                                                     als Arbeiter/Angestellter\n(Bezeichnung des Arbeitgebers)\nbeschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.\nb) bezieht Rente von\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nc) ist Inhaber des/der .                                                                                                                                                                   ....... und beschäftigt\n(Bezeichnung des Betriebes)\nregelmäßig mindestens einen bei der/dem\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.\nd)\n(Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a bis c nicht zutreffen)\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind, und zwar,\nsoweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen des Wahl-\nrechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen.*)\n........................................................................ ,den ............................................ 19................\n(Unterschrift des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters)\n*) Der Absatz ist zu streichen, wenn die Erklärung vom Listenunterzeichner selbst unterschrieben wird.","160                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 4\n(zu§ 37 Abs. 1)\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)                                                                                                                                                               (Wahlkennziffer)\nGruppe der Versicherten                                                                                                                                                                             Lfd. Nr................. _ __\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ........\nHerr/Frau/Fräulein ....................................................................................................................·............................................\ngeb. am ...............................................................................................................................................................................................\nWohnung ...........................................................................................................................................................................................\nPostleitzahl, Wohnort ........................................................................................................................................................\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n...................................................................... ,den ...................................................... 19..............\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n·························································----------~·····.. ··························•\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n-- - - -- - -- - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - - -                           (hier abtrennen)                      -- - - -- ---- -- -- ---- ------ ----- - ------ -- - -\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\n(Wahlkennziffer)\nGruppe der Versicherten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ........\nDie Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn\nsie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ........................... in ihrem Namen führen.*)\nListen-                Verbunden **)                                                                                                                                                                                                 Nur eine\nnummer                       mit                                                                  Kennwort der Vorschlagsliste                                                                                                             Liste\nListe Nr.                                                                                                                                                                                                  ankreuzen\n0\n0\n*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses\nVersicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.\n**) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                                                     161\nAnlage 4\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet\nwerden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe\nbehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens\nbedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,\nwird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n- - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - (hier abtrennen) - - - - - - - -- - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -","162                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 5\n(zu§ 37 Abs. 1)\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)                                                                                                                              (Wahlkennziffer)\nGruppe der Arbeitgeber\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ....... .\nHerr/Frau/Fräulein .........................\nFirma/Dienststelle ........................ ..\ngeb. am ....................................................\nWohnung ..........................................................\nPostleitzahl, Wohnort\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n................................................................ ,den ...................................................... 19 ..............\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n- - - - - - - - - - - - - -- - - - - -- - - - - - -- - -- -- - - - - - - -                  (hier abtrennen)\nGruppe der Arbeitgeber\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)                                                                                                        Wert  D                                    Stimmen\n(Wahlkennziffer)\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ........\nDie Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn\nsie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ........................... in ihrem Namen führen.*)\nListen-                 Verbunden **)                                                                                                                                                                            Nur eine\nnummer                        mit                                                       Kennwort der Vorschlagsliste                                                                                                   Liste\nListe Nr.                                                                                                                                                                             ankreuzen\n0\n0\n*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses\nVersicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen .\n.. ) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                                                       163\nAnlage 5\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet\nwerden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe\nbehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens\nbedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,\nwird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - (hier abtrennen) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -","164                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 6\n(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)\n(Vorderseite)\nStimmzettelumschlag\n(Wahlkennziffer)\n1. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.\n2. Stimmzettel in diesen Umschlag legen -                     Umschlag zukleben.\n3. Diesen Umschlag und daneben den Wahlausweis in den\nroten Wahlbriefumschlag legen.\n4. Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden.\n5. Der Wahlbrief muß spätestens am .......................................       ..... *)\nbei dem Versicherungsträger eingegangen sein.\n(Rückseite)\nNur den Stimmzettel einlegen!\n(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben\ndiesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!) **)\n*) Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.\n**) Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen:\n,,(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)\".","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                                                                                                                                    165\nAnlage 7\n(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)\n(Vorderseite) **)\nWahlbriefumschlag\nBriefwahl                                                                                                                                                     Unentgeltlich\nSozialversicherung                                                                                                                                                im Bereich der\nDeutschen Bundespost\n(Wahlkennziffer)\n............................................................................................................................................................................... *)\n(Rückseite)**)\nIn diesen Wahlbriefumschlag einlegen\n1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin\nbefindlichen Stimmzettel und daneben\n2. den Wahlausweis.\nDann Umschlag zukleben und möglichst sofort\nunfrankiert absenden.\n*) Bezeichnung des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und § 81 Abs. 3 Satz 3),\nin Druck- oder Maschinenschrift.\n**) Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise ist§ 37a Abs. 3 Nr. 2 und 3 Satz 1 zu beachten.","166                                                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil                                                                            1\nAnlage 8\n(weggefallen)\nAnlage 9\n(zu§ 64 Abs. 1)\nKennwort: CD .........................................................................................................................................................................................................\nOrdnungsnummer:\nListenvertreter:@ ..........................................................................................................................................................................................\nEingegangen am:\n(vom Wahlausschuß\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\neinzutragen)\nStellvertreter: .......................................................................................................................................................................................................\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter: .......................................................................................................................................................................................................\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter: .......................................................................................................................................................................................................\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter: .......................................................................................................................................................................................................\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\n@ ...........................................................................................................................................................................................................................................\nAn den\nWahlausschuß der Bundesknappschaft\nin ................................................................................................................·.................................................................................................................................................................................................................\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\n(Bezeichnung des Listenträgers)                                        ©\nfür die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der Arbeiter/Angestellten® bei der Bundes-\nknappschaft.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                                                                                                                                       167\nAls Versichertenälteste und Stellvertreter ® werden vorgeschlagen:\n1. Versichertenältester\nName\n(wenn abweichend auch                                                                             Geburtstag                                                                        Wohnung\n2. erster Stellvertreter                                                                                                                Versicheruws-                                                                             Wohnort\nGeburtsname)                                                                        nummer 7\n3. zweiter Stellvertreter                                        Vorname\n1                                                              2                                                                              3                                                                        4\nSprengel ..........................................................................................................................................................................................................\n1\n2\n3\nSprengel ........\n1\n2\n3\nSprengel .......................................................................................................................................................................................................\n2\n3\nFortsetzung auf .............................................. Einlageblättern. @\nDie Liste umfaßt insgesamt .                     ..... Blätter. @ Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen,\nsind beigefügt.\nWeiter sind beigefügt: <§> ...\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind,\nund zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der\nWählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .\n...... , den                                             ... 19 ............\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen,\nbei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf Seite 1\ngenannten Stellvertreter des Listenvertreters)","~\nWahl der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft                                                                                                                 Unterschriften-Blatt Nr.................. .  0,\n0,)\nVorschlagsliste des/der ............................................................\nListenunterzeichner       @\nName                                                                                                                             Voraus-\nGeburtstag\nLfd.               (wenn abweichend                                                                                  Wohnung                               setzungen\nVersicherungs-                                                                   Datum und Unterschrift\nNr.               auch Geburtsname)                                                                                   Wohnort                             der Wahlbe-\nnummer „7;\nVorname                                                                                                                          rechtigung\n1                               2                                                         3                              4                                    5              6\n1\nClJ\nC\n:J\n0...\n2                                                                                                                                                                                                                (l)\n(/)\nCO\n(l)\n(/)\n<D\n3                                                                                                                                                                                                                FJ\nO\"\n_g\n4                                                                                                                                                                                                                 c...\nPJ\n::,-\n(0\nPJ\n5                                                                                                                                                                                                                :,\nCO\n_.\n<O\n<O\n6                                                                                                                                                                                                               _I\\)\n-1\n~\n7\n8\n9\n10\nDie Unterschrittenliste besteht aus ...................... Blättern.@","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                          169\nAnmerkungen:\nCD Als   Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenver-         (7) Entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungs-\neinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1              nummer erhalten haben. Bei Versicherten, die noch keine\nNr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-            Versicherungsnummer erhalten haben, ist Angabe not-\nbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personen-               wendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungs-\nvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name                 nummer gestellt wurde.\nund die Kurzbezeichnung der Vereinigung ist in der Form              Neben der Versicherungsnummer braucht das Geburts-\nzu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus             datum nicht angegeben zu werden.\ndem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze\nsind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4     ®   Zahlen einsetzen.\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familien-\nname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können           ®   Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlags-\nauch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder                   berechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklärung\nVerbände oder bei freien Listen auch die Familiennamen               darüber abzugeben, ob mindestens drei vorschlags-\nmehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insge-               berechtigte Mitgliedsorganisationen darauf verzichten,\nsamt jedoch nicht mehr als 5 Familiennamen. Bei einer Vor-           eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 des\nschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder                 Vierten Buches Sozialgesetzbuch).\nVerbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen mög-            Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in\nlichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände                   der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der\ngemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden.                  Vereinigung gewählt worden sind, ist§ 12 Abs. 3 Satz 2 der\n®  In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder               Wahlordnung zu beachten.\nVerbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellver-                Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 4 des Vier-\ntreter zu benennen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung).             ten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von\nIn freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter     Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um\nZweifel auszusschließen, Erklärungen der Listenunter-\nund weitere Stellvertreter benannt werden; soweit dies\nzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzun-\nnicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die           gen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach\nUnterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unter-\ndem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung beigefügt\nschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als\nweitere Stellvertreter (§ 65 Abs. 2 der Wahlordnung).                werden.\n®  Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit\n®   Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen,\ndie seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertre-\nseinem Stellvertreter abgeben können (§ 66 Abs. 1 Satz 5             ter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten\nder Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenver-\ntreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stell-              waren, und bei freien Vorschlagslisten.\nvertreter abgeben.\"                                              @ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Vorausset-\n©  Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches              zung (Versicherter, Rentenbezieher).\nSozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die\nListe einreicht (Name der Personenvereinigung oder des\nVerbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzu-\nsetzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereini-\ngungen oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen\neinzusetzen.\n®  Nichtzutreffendes streichen.\n® Stellvertreter   sind entsprechend den Vorschriften der\nSatzung vorzuschlagen. Soweit die Satzung nichts                 Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut\nanderes bestimmt, können für jeden Versichertenältesten          leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzu-\nbis zu zwei Stellvertreter benannt werden.                       setzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.","170                                                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil                                                                1\nAnlage 10\n(zu § 64 Abs. 3)\n···························································· CD   ························································································································································ CD\n(Name und Vorname des Bewerbers)                                                                                                                          (Kennwort der Vorschlagsliste)\nSprengel .......................................................................................................................... CD\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung für die Wahl zum\nVersichertenältesten (Knappschaftsältesten) der - Arbeiter - Angestellten - @\nErsten Stellvertreter des Versichertenältesten - @\nZweiten Stellvertreter des Versichertenältesten - @\nbei derBundesknappschaft                                                                                                                                                                                                                                               stimme ich zu.\n.......................................................................... , den .................................................. 19............\n(eigenhändige Unterschrift)\nG) Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.\n@ Nichtzutreffendes ist zu streichen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                                                                                                                  171\nAnlage 11\n(zu§ 81 Abs. 1)\nBundesknappschaft                                                                                                                              Lfd. Nr. ...................................................\nSprengel\nWahlausweis\nfür die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)\nder Arbeiter/Angestellten\n19 ........\nHerr/Frau/Fräulein .......................\ngeb. am.........                ................................\nWohnung .....\nPostleitzahl, Wohnort ...........\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n.................................................................... ,den .....        ····························· 19 ............. .\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n-- -- - - - - - - - - -- - -· ·-- - -- -- -- - - - - - - - -- -- - - - - - - - - - -            (hier abtrennen)              ------ - - ------------------------------ --\nBundesknappschaft\nSprengel ....\nStimmzettel\nfür die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)\nder Arbeiter/Angestellten\n19 ........\nDie Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn\nsie den Namen oder die Kurzbezeichnung der .......................... in ihrem Namen führen.*)\nListen-               Verbunden **)                                                                                                                                                                      Nur eine\nnummer                          mit                                                         Kennwort der Vorschlagsliste                                                                                        Liste\nListe Nr.                                                                                                                                                                     ankreuzen\n---~---·-·----·\n-----·---\n0                             '\n0\n*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses\nVersicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen .\n.. ) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.","172                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 11\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet\nwerden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe\nbehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens\nbedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,\nwird nach§ 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n- - - - -- - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - (hier abtrennen) ----------------------------- -----------","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                                                                                                                                      173\nAnlage 12\n(weggefallen)\nAnlage 13\n(zu§ 107 Abs. 1)\nBundesknappschaft\nGruppe der Arbeiter/Angestellten\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ........\nHerr/Frau/Fräulein .................................................................................................................................................................\ngeb. am ...............................................................................................................................................................................................\nWohnung ...........................................................................................................................................................................................\nPostleitzahl, Wohnort ........................................................................................................................................................\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n...................................................................... , den .............................---~- 19..............\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite beachten!\nAnlage 13\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet\nwerden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe\nbehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens\nbedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,\nwird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.","174                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 14\n(zu§ 107 Abs. 1)\nBundesknappschaft\nGruppe der Arbeitgeber\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ........\nHerr/Frau/Fräulein .................................................................................................................................................................\ngeb. am ...............................................................................................................................................................................................\nWohnung ...........................................................................................................................................................................................\nPostleitzahl, Wohnort .............................................................................................................................._____ ...\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n...................................................................... ,den ...................................................... 19..............\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n............................................ ------------\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite beachten!\nAnlage 14\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet\nwerden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe\nbehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens\nbedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfäls~ht,\nwird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992                                                       175\nAnlage 15\n(zu § 107 Abs. 2)\nBundesknappschaft\nGruppe der Arbeiter/Angestellten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ........\nDie Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn\nsie den Namen oder die Kurzbezeichnung der.                           ............. in ihrem Namen führen.*)\nVerbunden **)                                                                                                Nur eine\nListen-\nnummer                       mit                                 Kennwort der Vorschlagsliste                                           Liste\nListe Nr.                                                                                                ankreuzen\n-------\n..\n0\n0\n') Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses\nVersicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.\n'*) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.\nAnlage 16\n(zu § 107 Abs. 2)\nGruppe der Arbeitgeber\nBundesknappschaft\nWert    D                  Stimmen\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ........\nDie Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn\nsie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ....                         . .......... in ihrem Namen führen.*)\nListen-                Verbunden **)                                                                                                Nur eine\nnummer                       mit                                 Kennwort der Vorschlagsliste                                          Liste\nListe Nr.                                                                                                 ankreuzen\n0\n0\n*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses\nVersicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.\n*') Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.","176                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, -Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und soristige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 16,76 DM (15,36 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,76 DM.                                           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück · Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 491. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Dezember 1991,\nist im Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1992 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 15 vom 23. Januar 1992\nkann zum Preis von 6,80 DM (4,80 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 399-509 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}