{"id":"bgbl1-1992-39-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":39,"date":"1992-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/39#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_39.pdf#page=19","order":8,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Edelsteingraveur-Handwerk (Edelsteingraveurmeisterverordnung - EdelstGrMstrV)","law_date":"1992-08-10T00:00:00Z","page":1511,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992                             1511\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Edelsteingraveur-Handwerk\n(Edelsteingraveurmeisterverordnung - EdelstGrMstrV)\nVom 1 O. August 1992\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-       12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nsung der Bekanntmachung vorn 28. Dezember 1965                   Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nGesetzes vorn 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nUmwelt-, insbesondere des Immissions- und Was-\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im\nserschutzes, einschließlich der Entsorgung gasförmi-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nger, flüssiger und fester Chemikalien,\nWissenschaft:\n14. Entwerfen, Skizzieren und Zeichnen,\n1. Abschnitt                         15. Modellieren, insbesondere Herstellen von Modellen\naus Ton, Plastilin, Wachs, Gips, Holz, Metall und\nBerufsbild                               Kunststoffen unter Anwendung der entsprechenden\nFormtechniken,\n§ 1                             16. Prüfen und Bestimmen der berufsbezogenen Werk-\nBerufsbild                               stoffe,\n(1) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Tätig-    17. Bearbeiten von berufsbezogenen Werkstoffen, insbe-\nkeiten zuzurechnen:                                              sondere durch Klopfen, Trennen, Schleifen, Schmir-\ngeln und Polieren,\nEntwurf, Gestaltung, Anfertigung, Bearbeitung und Re-\nstaurierung von Schmuck sowie anderen Gegenständen          18. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, ins-\naus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen           besondere durch Schrauben, Stiften, Löten, Kitten und\nProdukten.                                                       Kleben,\n(2) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende            19. Bearbeiten von Oberflächen durch Schleifen, Gravie-\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                         ren, Sandeln, Mattieren, Polieren und Ätzen,\n1. Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre,            20. gemmologisches Untersuchen und Bestimmen von\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Kunstgeschichte,              Edelsteinen, insbesondere mit Polariskop, Refrakto-\nmeter, Mikroskop, Spektroskop, Waage und schweren\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Formtechnik und               Lösungen,\ndes Anfertigens von Modellen,\n21. Einschleifen von Edelsteinen, synthetischen Steinen,\n4. Kenntnisse der Gieß- und Abdruckverfahren,                   künstlichen Produkten und organischen Substanzen\n5. Kenntnisse in der Anwendung von Säuren, Basen,               in vorgefertigte Fassungen,\nSalzen und Gasen,\n22. Untersuchen, Bestimmen und Beurteilen von\n6. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,                        Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelstei-\n7. Kenntnisse des Bestimmens, Färbens und Veredelns             nen, synthetischen Steinen und künstlichen Produk-\nvon Schmucksteinen,                                         ten,\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte,       23. Passen und Montieren von Teilen zu Schmuck und\nMaschinen und Anlagen,                                      anderen Gegenständen aus Edelsteinen, syntheti-\nschen Steinen und künstlichen Produkten,\n9. Kenntnisse der physikalischen und chemischen Ei-\ngenschaften der Edelsteine, synthetischen Steine,      24. Pflegen,     Instandsetzen und Restaurieren von\nkünstlichen Produkte und organischen Substanzen,            Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelstei-\nnen, synthetischen Steinen und künstlichen Produk-\n10. Kenntnisse der Verfahren und der Geräte für die Be-\nten,\nstimmung der Edelsteine,\n25. Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge,\n11. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln,\nder gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit     26. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesonde-\nEdelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Pro-        re der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und\ndukten und organischen Substanzen,                          Maschinen.","1512                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. Abschnitt                                                       §5\nPrüfungsanforderungen                                                  Prüfung\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung                       der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs\n§2                               Prüfungsfächern nachzuweisen:\nGliederung, Dauer und Bestehen                     1. Technische Mathematik und Kalkulation:\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                     a) Berechnen von Längen, Flächen, Körpern und\nGewichten,\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung               b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-               Preisbildung wesentlichen Faktoren;\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n2. Gestalten und Darstellen:\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht          a) Gestaltungsgrundlagen,\nlänger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.                            b) Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen, perspektivisches\nDarstellen und Kolorieren,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1             c) technisches Zeichnen,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                 d) Modellieren;\n3. Kunstgeschichte:\na) Geschichte der Edelsteinbearbeitung,\n§3\nb) Geschichte der Graveurkunst,\nMeisterprüfungsarbeit\nc) Symbolik,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\ngenannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen:                    d) Heraldik,\n1. eine Kamee in Flach- oder Hochrelieftechnik,                      e) zeitgenössische Edelsteinbearbeitung;\n2. eine vertieft geschnittene Darstellung zum Lesen und         4. Fachtechnologie:\nSiegeln,\na) Vorkommen, Gewinnung, Arten, Eigenschaften und\n3. eine Skulptur,                                                       Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,\n4. ein Schildhalterwappen,                                           b) Untersuchen und Bestimmen von Edelsteinen,\n5. eine Schale im Relief- oder vertieften Schnitt.                      synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und\norganischen Substanzen,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-         c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze\nmit Hauptabmessungen, ein Modell, die dazugehörige                   d) Werkstoffbearbeitung,\nWerkzeichnung, die kolorierte Zeichnung und die Kalkula-             e) Oberflächenbearbeitung und -veredelung,\ntion zur Genehmigung vorzulegen.\nf) Anwendung von Säuren, Basen, Salzen und Gasen,\n(3) Die Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung, die              g) Gieß- und Abdruckverfahren,\nKalkulation sowie der Arbeitsbericht sind bei der Bewer-\nh) berufsbezogene technische Regeln, gewerbliche\ntung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\nVorschriften über den Verkehr mit Edelsteinen,\nsynthetischen Steinen, künstlichen Produkten und\norganischen Substanzen,\n§4\ni) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nArbeitsprobe                                   und des Arbeitsschutzes,\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-           k) berufsbezogener Umwelt-, insbesondere Immis-\nten Arbeiten auszuführen:                                               sions- und Wasserschutz, einschließlich Entsor-\ngung gasförmiger, flüssiger und fester Chemika-\n1. ein Monogramm,\nlien;\n2. ein Relief in figürlicher Darstellung,\n3. eine Blüte,                                                 5 .. Allgemeine Edelsteinkunde:\n4. ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,                         a) Kristallsysteme und -strukturen,\n5. eine Schattierung,                                               b) Kristallphysik und -chemie:\nFeststellen von Härte, Spaltbarkeit, Bruch, Dichte,\n6. eine Ornamentik-Gravur.                                              Wärmeleitvermögen und -beständigkeit sowie von\nelektrischen Eigenschaften,\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit          c) Kristalloptik:\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-                   Bewerten von optischen Eigenschaften, einschließ-\nten.                                                                    lich Farbe und Lichterscheinungen;","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992                             1513\n6. Spezielle Edelsteinkunde unter Berücksichtigung der                                  3. Abschnitt\nmaterialspezifischen Bearbeitungstechnik:\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\na) Edelsteine,\nb) rekonstruierte Steine,                                                                §6\nc) synthetische Steine,                                                         Übergangsvorschrift\nd) künstliche Produkte,                                        Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\ne) Imitationen,                                             fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt.\nf) Dubletten und Mixten,\n§7\ng) organische Substanzen.\nWeitere Anforderungen\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nren.\nstimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht län_ger   Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger      12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung     den Fassung.\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                     §8\nwerden.                                                                                 Inkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf             (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens          Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n· (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach           genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nAbsatz 1 Nr. 5.                                                 wenden.\nBonn, den 10. August 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","1514 _                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.         vom)  lnkrafttretens\n31. 7. 92 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-\nschaftsverordnung                                            6381     (143     4. 8. 92)   s. Art. 2\n7400-1-6\n16. 7. 92 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Erfurt)                                                6477     (145     6. 8. 92)  20. 8. 92\n96-1-2-111\n21. 7. 92 Einhundertfünfzehnte Durchführungsverordnung der Bundes-\nanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-\nregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld)              6478     (145     6. 8. 92)  20. 8. 92\nneu: 96-1-2-115\n21. 7. 92 Einhundertsechzehnte Durchführungsverordnung der Bun-\ndesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-\nregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel)                   6478     (145     6. 8. 92)  20. 8. 92\nneu: 96-1-2-116\n21. 7. 92 Einhundertsiebzehnte Durchführungsverordnung der Bundes-\nanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-\nregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof)               6478     (145     6. 8. 92)  20. 8. 92\nneu: 96-1-2-117\n24. 7. 92 Drei~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Köln/Bonn)                                             6478     (145     6. 8. 92)  20. 8. 92\n96-1-2-20\n28. 7. 92 Vier?igste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Zehnten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nDüsseldorf)                                                  6478     (145     6. 8. 92)  20. 8. 92\n96-1-2-10\n28. 7. 92 Sieb:?'.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-\nren)                                                         6478     (145     6. 8. 92)  20. 8. 92\n96-1-2-88"]}