{"id":"bgbl1-1992-39-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":39,"date":"1992-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/39#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_39.pdf#page=11","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst","law_date":"1992-08-03T00:00:00Z","page":1503,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992                               1503\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst\nVom 3. August 1992\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Ab-                    schlossen und einen Abschluß als Ingenieur-\nschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages               pädagoge oder Ökonompädagoge besitzt oder\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                       eine sonstige Ausbildung oder Fortbildung\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,                    durchlaufen hat, die Kenntnisse vermittelte, die\n1135) verordnet der Bundesminister für Bildung und Wis-                   im wesentlichen den Anforderungen des § 2\nsenschaft und auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbil-                    Nr. 1 bis 3 entsprechen, und bis zum 31. August\ndungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112),                      1997 an einem Lehrgang zur Vermittlung der in\nder durch Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                 § 2 Nr. 4 genannten Rechtsgrundlagen teil-\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bun-                  genommen hat,\".\ndesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-\nbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungs-        2. § 7 wird wie folgt geändert:\ngesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692):                a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:\n,,(3) Für Ausbildende und Ausbilder, die vor dem\nArtikel 1                                  3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten\nInkraftsetzung\nund ihre Ausbildertätigkeit im Gebiet der Bundes-\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst               republik Deutschland nach dem Stand vor dem\nvom 16. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1825), geändert durch § 9               3. Oktober 1990 ausüben, gelten § 6 Abs. 1 Nr. 4,\nder Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische               § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\nEignung für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft\n(4) Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nvom 29. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 976), wird für das in Artikel 3\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet in Kraft gesetzt.              genannten Gebiet hatten und vor dem 31 . August\n1997 in fünf Jahren ohne wesentliche Unterbre-\nchung ausgebildet haben, werden von der zuständi-\nArtikel 2\ngen Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst               erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß\nvom 16. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1825), zuletzt geändert durch           ihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht\nArtikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:                 unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben\nhat.\"\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\na) In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Landwirtschaft\"\nfolgender Text eingefügt:                             3. In § 8 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 durch\n,, , mit Ausnahme der Meister der Landwirtschaft,        folgende Absätze ersetzt:\nderen Meisterausbildung vor dem 3. Oktober 1990             ,,(2) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-       Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nten Gebiet erfolgte, soweit sie nicht den Abschluß       genannten Gebiet hatten, gilt Absatz 1 Satz 1 ab dem\nals Lehrmeister erworben haben,\".                        1. September 1997; am 1. September 1995 bestehen-\nb) Am Ende von Nummer 3 werden das Komma durch               de Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende ge-\ndas Wort „oder\" ersetzt und folgende Nummer an-          führt werden.\ngefügt:                                                      (3) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\n,,4. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-      Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nnannten Gebiet eine Berufsausbildung abge-         genannten Gebiet hatten, kann die zuständige Stelle in","1504                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAusnahmefällen von dem nach den §§ 2 und 3 erfor-            nahmefällen bis zum 1. September 1999 von der Unter-=\nderlichen Nachweis für einen Zeitraum bis zum 31. Au-        weisung nach§ 3 Abs. 4 Satz 2 abgesehen werden.\"\ngust 1999 befreien, wenn eine Gefährdung der Auszu-\nbildenden nicht zu erwarten ist; zu diesem Zeitpunkt      4. § 9 wird gestrichen.\nbestehende Berufsausbildungsverhältnisse dürfen zu\nEnde geführt werden. Die zuständige Stelle kann Auf-                                Artikel 3\nlagen erteilen.\nInkrafttreten\n(4) Bei Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngenannten Gebiet hatten, kann in besonderen Aus-          Kraft.\nBonn, den 3. August 1992\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIn Vertretung\nDr. Schaumann","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992              1505\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Befahren der Bundeswasserstraßen\nin Nationalparken im Bereich der Nordsee\nVom 5. August 1992\nAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet der\nBundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nArtikel 1\nDie Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in National-\nparken im Bereich der Nordsee vom 12. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 242) wird wie\nfolgt geändert:\nIn § 6 Abs. 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6\" durch die Angabe\n,,Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. August 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWolfgang Gröbl"]}