{"id":"bgbl1-1992-39-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":39,"date":"1992-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/39#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_39.pdf#page=3","order":5,"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG)","law_date":"1992-08-10T00:00:00Z","page":1495,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992                               1495\nGesetz\nüber das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten\nzur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 19.88\nzur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Bauprodukte\n(Bauproduktengesetz - BauPG)\nVom 10. August 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            (3) Anerkannte Normen sind in Mitgliedstaaten der Euro-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            päischen Gemeinschaften für Bauprodukte geltende tech-\nnische Regeln, von denen auf Grund eines nach der Bau-\n§ 1                            produktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzuneh-\nmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach\nZweck                            § 5 Abs. 1 übereinstimmen.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehr-\n(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung\nbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr\nsind nach der Bauproduktenrichtlinie auf Grund eines Auf-\nmit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der\ntrages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nEuropäischen Gemeinschaften zur Umsetzung der Richt-\nvom Gremium der von den Mitgliedstaaten der Europäi-\nlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur\nschen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen er-\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\narbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer techni-\nMitgliedstaaten über Bauprodukte (ABI. EG Nr. L 40 S. 12)\nscher Zulassungen.\n(Bauproduktenrichtlinie). Öffentlich-rechtliche Vorschrif-\nten, die Anforderungen an die Verwendung von Baupro-           (5) Europäische technische Zulassungen sind nach die-\ndukten stellen, bleiben unberührt.\nsem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften, die andere\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur\n§2                             Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie erlassen haben,\nBegriffsbestimmungen                     dem Hersteller für Bauprodukte von dafür bestimmten\nZulassungsstellen erteilte Brauchbarkeitsnachweise.\n(1) Bauprodukte sind\n1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt wer-\nden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder                                 §3\nTiefbaus eingebaut zu werden,                                               Anwendungsbereich\n2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen,\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bau-\ndie hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbun-\nprodukte, für die\nden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und\nSilos.                                                 1. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die\nFundstellen der harmonisierten oder anerkannten Nor-\n(2) Harmonisierte Normen sind nach Artikel 7 Abs. 1 der\nmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nBauproduktenrichtlinie auf Grund von Mandaten der Kom-\nveröffentlicht hat,\nmission der Europäischen Gemeinschaften von Europäi-\nschen Normungsorganisationen im Hinblick auf die we-        2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung\nsentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete            erarbeitet sind,\ntechnische Regeln; sie werden in entsprechende nationale\n3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leit-\nNormen umgesetzt. Bund und Länder wirken in der Regel\nlinien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbin-\nim Rahmen der Beteiligung interessierter Kreise bei der\ndung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können,\nErarbeitung der harmonisierten Normen mit, um den in der\nBundesrepublik Deutschland auf Grund öffentlich-recht-     4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur\nlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen er-       eine untergeordnete Bedeutung haben und die die\nreichten Stand technischer Anforderungen in die euro-          Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ei-\npäische Normung einzubringen.                                   ner Liste erfaßt hat.","1496                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und              Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlich-\nStädtebau gibt die Normen, in die die harmonisierten Nor-      keit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforde-\nmen umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen          rungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,\nnach Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und die   des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des\nListe nach Satz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt; Nor-        Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schall-\nmen sind nach Gegenstand und Fundstelle bekanntzuge-           schutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärme-\nben. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Baupro-         schutzes erfüllt.\ndukte in den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 mit dem Inkrafttreten\n(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekannt-\ndieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4\ngemachten harmonisierten oder anerkannten Normen ent-\nmit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwenden; die\nspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.\n§§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nanzuwenden. Werden die Bekanntmachungen nach                      (3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von\nSatz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kommission der         einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkann-\nEuropäischen Gemeinschaften aufgehoben, findet dieses         ten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen\nGesetz auf die davon betroffenen Bauprodukte insoweit          technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch\nkeine Anwendung.                                               eine europäische technische Zulassung nach § 6 nach-\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bauprodukte, soweit sich   zuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die\nihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick       europäische technische Zulassung bekanntgemacht sind.\nauf wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nach             Sind solche Leitlinien nicht bekanntgemacht, kann die\nRechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer          Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulas-\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaften dienen.            sung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden. Die\nSätze 1 und 2 sind in den Fällen nach Absatz 5 nicht\nanzuwenden.\n§4                                   (4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch\nAllgemeine Anforderungen                      anerkannte Normen bekanntgemacht, ist die Brauchbar-\nkeit durch eine europäische technische Zulassung nach\n(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und    § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien\nfrei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und         für die europäische technische Zulassung bekanntge-\nauf Grund nachgewiesener Konformität nach§ 8 mit dem          macht sind. Sind solche Leitlinien nicht bekanntgemacht,\nCE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist.               kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische\n(2) Ist in bekanntgemachten harmonisierten Normen          Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden,\noder in einer dem Hersteller erteilten, europäischen techni-  wenn dies die Kommission der Europäischen Gemein-\nschen Zulassung nichts anderes bestimmt, darf ein Bau-        schaften gestattet.\nprodukt auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn            (5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von\nsich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen          einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkann-\nRechtsvorschriften ergibt, die das Inverkehrbringen oder      ten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen\ndie Verwendung des Bauprodukts regeln; dieses Baupro-         technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformi-\ndukt darf das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 nicht tragen.       tät eine Erklärung des Herstellers nach § 8 Abs. 3 Satz 1\n(3) Ein Bauprodukt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf       Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nabweichend von Absatz 1 in den Verkehr gebracht und frei      und 6 oder in Verbindung mit§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6\ngehandelt werden, wenn eine Erklärung des Herstellers         vorschreibt, ist die Brauchbarkeit durch eine Erstprüfung\nüber die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den allge-       des Bauprodukts nach § 9 Abs. 4 durch eine hierfür aner-\nmein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, die in ei-      kannte Prüfstelle nachzuweisen.\nnem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gel-\nten. Dieses Bauprodukt darf das CE-Zeichen nach § 12\nAbs. 1 nicht tragen.                                                                        §6\n(4) Ist die Verwendung eines Bauprodukts nur für den                   Europäische technische Zulassung\nEinzelfall vorgesehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden;            (1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines\ndieses Bauprodukt darf das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1        Vertreters erteilt die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 1\nnicht tragen.                                                 (Zulassungsstelle) in den Fällen nach§ 5 Abs. 3 und 4 für\n(5) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von       ein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung,\nBauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesund-             wenn das Bauprodukt brauchbar ist. Der Vertreter muß\nheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umwelt-           seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschutzes weitergehend einschränken oder verbieten, blei-      schen Gemeinschaften haben. Die zur Begründung des\nben unberührt.                                                Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die\nZulassungsstelle kann den Antrag zurückweisen, wenn die\nUnterlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel\n§5\naufweisen.\nBrauchbarkeit\n(2) Der Antrag auf Erteilung einer europäischen techni-\n(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merk-     schen Zulassung ist unzulässig, wenn der Hersteller oder\nmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwen-    sein Vertreter diesen Antrag bereits bei einer anderen\ndet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung           Zulassungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen\ndem Zweck entsprechend während einer angemessenen             Gemeinschaften gestellt hat.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992                               1497\n(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die            (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag\nPrüfung der Brauchbarkeit des Bauprodukts erforderlich        des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Baupro-\nsind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Ver-      duktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäi-\nfügung zu stellen oder auf Anforderung der Zulassungs-        schen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen zu-\nstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter          sammengeschlossen sind. Das Nähere wird zwischen\nihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden      Bund und Ländern vereinbart.\nvon der Zulassungsstelle bestimmt.\n(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik teilt dem Bun-\n(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt auf der      desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGrundlage der Leitlinien für die europäische technische       die von den dafür bestimmten Zulassungsstellen aus an-\nZulassung. Sind für ein Bauprodukt Leitlinien nicht be-       deren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nkanntgemacht, darf eine europäische technische Zulas-          nach der Bauproduktenrichtlinie erteilten europäischen\nsung nur erteilt werden, wenn Einvernehmen mit den für        technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesent-\neuropäische technische Zulassungen bestimmten Zulas-           lichem Inhalt und Fundstelle mit.\nsungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nmeinschaften besteht, daß der Nachweis der Brauchbar-\nkeit nach § 5 Abs. 1 erbracht ist. Die Zulassungsstelle kann                                §8\nzur Beurteilung der Brauchbarkeit Prüfstellen nach § 11                     Konformitätsnachweisverfahren\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Sachverständige einschalten.\n(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach\n(5) In der europäischen techr:iischen Zulassung wird das    bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Nor-\nnach § 8 anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren            men oder nach europäischen technischen Zulassungen\nfestgelegt.                                                    richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung\n(Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen nach\n(6) Die europäische technische Zulassung wird widerruf-     den Absätzen 2 bis 7.\nlich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel\nfünf Jahre beträgt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag in    (2) Das Nachweisverfahren der Konformität kann beste-\nder Regel um jeweils fünf Jahre verlängert werden; die         hen aus:\nFrist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der        1. Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,\nAntrag vor Fristablauf bei der Zulassungsstelle eingegan-\ngen ist. Die europäische technische Zulassung kann, auch       2. Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,\nnachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden,           3. Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach\ndie sich insbesondere auf die Herstellung, die Baustoff-           festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine\neigenschaften, die Verwendung und die Unterrichtung der            Prüfstelle,\nAbnehmer beziehen.\n4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr\n(7) Die europäische technische Zulassung wird unbe-             oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch\nschadet der Rechte Dritter erteilt.                                den Hersteller oder eine Prüfstelle,\n(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand      5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehen-\nund wesentlichen Inhalt der von ihr erteilten europäischen         den oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine\ntechnischen Zulassungen und gibt davon den von den                 Prüfstelle,\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften be-            6. ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den\nstimmten Zulassungsstellen Kenntnis. Auf Anforderung               Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),\neiner Zulassungsstelle ist dieser eine Ausfertigung der\neuropäischen technischen Zulassung zuzuleiten.                 7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Pro-\nduktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle oder\n(9) Die durch das Verfahren der europäischen techni-\n8. laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung\nschen Zulassung bedingten Kosten sind nach Maßgabe\nder werkseigenen Produktionskontrolle durch eine\nder Kostenregelung der Zulassungsstelle dem Antragstel-\nÜberwachungsstelle.\nler aufzuerlegen.\nDie Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 können entspre-\n(10) Europäische technische Zulassungen von dafür           chend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine\nbestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaa-         Eigenschaften miteinander verbunden werden. Über die\nten der Europäischen Gemeinschaften gelten auch in der         Tätigkeit der Prüf- und Überwachungsstellen nach Satz 1\nBundesrepublik Deutschland.                                    sowie über die Bewertung ihrer Ergebnisse kann eine\nBestätigung durch eine Zertifizierungsstelle verlangt wer-\n§7                               den.\nZulassungsstelle\n(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch\n(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, ist auf   1. Konformitätserklärung des Herstellers nach § 9 oder\nGrund des Abkommens über das Institut die für die Ent-\nscheidung über die europäische technische Zulassung            2. Konformitätszertifikat nach § 10.\nzuständige Stelle. Soweit bei der Entscheidung über euro-      Ist als Nachweisverfahren ergänzend zu Absatz 2 Satz 1\npäische technische Zulassungen Aufgaben berührt wer-           die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durch-\nden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des       führung der produktbezogenen Prüfungen nach Absatz 2\nBundes wahrgenommen werden, berücksichtigt das Insti-          Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung\ntut im Rahmen dieses Gesetzes auch die besonderen              der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach\nAnforderungen dieser Aufgabenbereiche.                         § 10.","1498                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfah-   4. besondere Verwendungshinweise,\nren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3 im\n5. Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und\neinzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder\nZertifizierungsstellen,\nanerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3\nAbs. 1 Satz 2 oder aus den europäischen technischen Zu-       6. Name und Funktion der Person, die zur Unterzeich-\nlassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestäti-            nung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters\ngungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfah-         ermächtigt ist.\nrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und einer Bestäti-\n(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1\ngungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1.\nNr. 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein\n(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird,  Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn\nbedarf nur des Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1        er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene\nNr. 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1      Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm\nNr. 1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder        hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmoni-\nanerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach             sierten oder anerkannten Normen oder europäischen tech-\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europäischen technischen           nischen Zulassungen entspricht.\nZulassungen nicht etwas anderes bestimmen.\n(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1\n(6) Bei einem Bauprodukt nach Absatz 1 hat der Herstel-   Nr. 2 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein\nler oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der          Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn\nKonformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit    die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt\ndem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 zu kennzeichnen. Sie           hat, daß das Bauprodukt den bekanntgemachten harmoni-\nkönnen durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1          sierten oder anerkannten Normen oder europäischen tech-\nverpflichtet werden, zusätzliche Angaben zum CE-Zeichen       nischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch\nnach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entspre-     werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß\nchend anzuwenden. Hat weder der Hersteller noch sein           das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemach-\nVertreter seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der      ten harmonisierten oder anerkannten Normen oder euro-\nEuropäischen Gemeinschaften, ist die Kennzeichnung mit         päischen technischen Zulassungen entspricht.\ndem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 und den Angaben nach              (4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der\n§ 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bau-           Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des\nprodukt erstmals in den Verkehr bringt.                        Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung\nnach Absatz 3 unter Berücksichtigung der in den bekannt-\n(7) Das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 mit den Angaben\ngemachten harmonisierten oder anerkannten Normen\nnach § 12 Abs. 2 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner\noder europäischen technischen Zulassungen enthaltenen\nVerpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem\nAnforderungen. § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3, Abs. 6\nLieferschein anzubringen.\nSatz 3, Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.\n(8) Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen\n(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1\nnach § 12 Abs. 1 , ohne daß die Konformität nach Absatz 1\nNr. 1, 3, 6 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 vorgeschrieben,\nnachgewiesen ist, oder mit einem damit verwechselbaren\ndarf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätser-\nZeichen zu kennzeichnen. Es ist ferner untersagt, zum\nklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bau-\nCE-Zeichen Angaben nach § 12 Abs. 2 zu machen, ohne\nprodukts und werkseigene Produktionskontrolle und, so-\ndazu auf Grund eines Konformitätsnachweises nach Ab-\nweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnomme-\nsatz 1 berechtigt zu sein.\nnen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat,\ndaß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntge-\nmachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder\n§9                              europäischen technischen Zulassungen entspricht und ei-\nKonformitätserklärung des Herstellers              ne Zertifizierungsstelle bestätigt hat, daß eine Erstinspek-\ntion des Werkes und der werkseigenen Produktionskon-\n(1) Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller trolle durchgeführt worden ist und, soweit vorgesehen, die\noder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konformität      laufende Überwachung der werkseigenen Produktions-\nvorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind            kontrolle nach den bekanntgemachten harmonisierten\nund die Konformität des Bauprodukts ergeben haben. § 6         oder anerkannten Normen oder europäischen technischen\nAbs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Konfor-\nZulassungen vorgenommen wird.\nmitätserklärung ist schriftlich abzugeben, vom Hersteller\noder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen             (6) § 8 Abs. 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.\nden Beauftragten der zuständigen Behörde in deutscher\nSprache vorzulegen. Die Konformitätserklärung hat insbe-\nsondere Angaben zu enthalten über:\n§ 10\n1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Ver-\nKonformitätszertifikat\ntreters,\nAuf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt\n2. Beschreibung des Bauprodukts,\ndie Zertifizierungsstelle in Fällen nach § 8 Abs. 3 Satz 2\n3. die bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte           ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der\nNorm, die dem Hersteller erteilte, europäische techni-    Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren\nsche Zulassung oder den Nachweis nach Absatz 4, die      durchgeführt worden sind und dessen Konformität erge-\nfür die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,     ben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992                             1499\nden. Das Konformitätszertifikat ist vorn Hersteller oder         (3) Werden von einem Antrag auf Anerkennung nach\nseinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den          Absatz 1 Aufgaben berührt, die in bundeseigener Verwal-\nBeauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat       tung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden,\ninsbesondere Angaben zu enthalten über:                       hört die nach Landesrecht zuständige oder von der Lan-\n1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,              desregierung bestimmte Anerkennungsbehörde zunächst\nden zuständigen Bundesminister an. Dem zuständigen\n2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Ver-        Bundesminister steht für Anerkennungen nach Satz 1 ein\ntreters,                                                   Vorschlagsrecht zu.\n3. Beschreibung des Bauprodukts,\n(4) Die Anerkennungen nach Absatz 1 gelten auch in\n4. bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Nor-          den anderen Bundesländern.\nmen oder europäische technische Zulassungen, die für\ndie Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,             (5) Für die Erledigung der Aufgaben durch Personen,\nStellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden\n5. besondere Verwendungshinweise,                              nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten (Gebühren und\n6. Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu          Auslagen) zu erheben.\nNebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des\n(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die\nZertifikats,\nvon einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\n7. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifi-          meinschaften anerkannt worden sind, stehen entspre-\nkats.                                                     chend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkann-\n§ 8 Abs. 6 Satz 4 ist auf die Antragstellung nach Satz 1 und  ten Stellen gleich.\ndie Verpflichtungen nach Satz 3 entsprechend anzuwen-            (7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Lan-\nden. Ist das Konformitätszertifikat von einer anerkannten     desregierung bestimmte Behörde hat dem Bundesminister\nZertifizierungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der     für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau die Namen\nEuropäischen Gemeinschaften erteilt, ist es in deutscher      und Anschriften der anerkannten Stellen nach Absatz 1\nSprache vorzulegen.                                           und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen sowie Anga-\nben zum Umfang der Anerkennung oder der Aufgaben zu\n§ 11                             machen.                                                ·\nPrüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen                                       § 12\n(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Lan-                              CE-Zeichen\ndesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf\nschriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwa-            (1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist\nchungsgemeinschaft als                                        das CE-Zeichen. Einzelheiten werden durch Rechtsver-\nordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt.\n1. Prüfstelle für eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 6\nAbs. 4 Satz 3 oder für einen Brauchbarkeitsnachweis          (2) Zum CE-Zeichen nach Absatz 1 können durch\nnach§ 9 Abs. 4,                                           Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere\nfolgende Angaben vorgeschrieben werden:\n2. Prüfstelle für die Verfahren nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nbis 5,                                                    1. Name des Herste.llers oder seines Vertreters,\n3. Überwachungsstelle für die Verfahren nach§ 8 Abs. 2        2. Angaben zu den Produktmerkmalen nach den bekannt-\nSatz 1 Nr. 7 und 8,                                            gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen\noder europäischen technischen Zulassungen,\n4. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2\nSatz 3 und Erteilung des Konformitätszertifikats nach    .3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des\n§10                                                            Bauprodukts,\nanerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach      4. Angaben zur eingeschalteten Zertifizierungsstelle,\nihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverläs-        5. Nummer des Konformitätszertifikats.\nsigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr\ndafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrge-          § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend\nnommen werden und wenn sie über die erforderlichen            anzuwenden.\nVorrichtungen verfügen. Die Anerkennungsbehörde hat              (3) Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Absatz 1\ndie anerkannten Stellen regelmäßig im Hinblick auf die        trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im\nAnforderungen nach Satz 1 zu überprüfen.                      Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach\n(2) Behörden können im Rahmen ihrer Aufgaben als           § 8 nachgewiesen worden ist.\nPrüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Ab-\nsatz 1 tätig werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten\nFachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtun-                                § 13\ngen ausgestattet sind. Sie haben ihre Tätigkeit nach Satz 1                             Verbot\nder nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesre-             unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte;\ngierung bestimmten Behörde über die Fachaufsichtsbe-                                Betretungsrecht\nhörde unter Angabe der Produktbereiche und der Aufga-\nben anzuzeigen. Der Fachaufsichtsbehörde obliegt die             (1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit dem CE-Zeichen\nregelmäßige Überprüfung der in Satz 1 genannten Behör-         nach § 12 Abs. 1 oder mit Angaben nach § 12 Abs. 2\nden entsprechend Absatz 1 Satz 2.                              gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen","1500                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nnach § 8 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach        1. das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 festzulegen und zu\n§ 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben sind, kann die             diesem Zeichen zusätzliche Angaben nach § 12 Abs. 2\nnach Landesrecht zuständige oder von der Landesregie-                zu verlangen sowie das Anbringen von mit dem CE-Zei-\nrung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den                  chen verwechselbaren Zeichen zu untersagen,\nfreien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten untersagen           2. Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung\nund deren Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen entwerten                 nach § 9 Abs. 1 und des Konformitätszertifikats nach\noder beseitigen lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bau-\n§ 10 festzulegen,\nprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit\ndem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden               3. das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs-\nkann.                                                                und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1, die Voraus-\nsetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr\n(2) Stellt die nach Landesrecht zuständige oder von der           Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen\nLandesregierung bestimmte Behörde fest, daß von mit                  festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversi-\ndem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 gekennzeichneten                     cherung zu fordern.\nBauprodukten bei bestimmungsgemäßer Verwendung ei-\nne Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verwender oder              (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nDritter droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um      Rechtsverordnung\ndas Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit             1. das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen\ndiesen Bauprodukten zu verhindern oder zu beschränken                technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln,\noder sie aus dem Verkehr zu ziehen. Sie kann insbesonde-\n2. die Überprüfung der Personen, Stellen und Überwa-\nre das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit\nchungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu\ndiesen Bauprodukten vorläufig untersagen, ihren Rückruf\nanordnen und sie sicherstellen.                                      regeln,\n3. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für\n(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in              die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsge-\nAusübung ihres Amtes nach den Absätzen 1 und 2 befugt,               meinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2 zu\nGeschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und                  regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände und\nBetrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Baupro-              die Gebührensätze näher zu bestimmen.\ndukte hergestellt werden, zum Zwecke des lnverkehrbrin-\ngens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt\nsind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten,                                       § 16\ndie Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Ver-\nÜberleitungsvorschriften\nhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung sind die in Satz 1 genannten Personen                   (1) Bis zum Inkrafttreten des Abkommens über das\nbefugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und               Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, nimmt das Institut\nRäume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu                für Bautechnik, Berlin, die Aufgaben der Zulassungsstelle\nbetreten.                                                        nach § 7 Abs. 1 vorläufig wahr, längstens jedoch bis zum\n31. Dezember 1993. Der Bund zahlt für das Jahr 1993 als\nAbschlag auf die Kostenerstattung für die Wahrnehmung\n§ 14                              von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 und 3 in vierteljährlichen\nBußgeldvorschriften                        Raten jährlich den Betrag, den er für das Haushaltsjahr\n1990 nach Artikel 7 des Abkommens über die Errichtung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem\nlässig                                                           Jahr 1968 zu zahlen hat. Die 1992 anfallenden Kosten\n1. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit einer            gelten durch die Zuwendung des Bundes an das Institut\nRechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 die zusätzli-        aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung\nchen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,                     des Instituts für Bautechnik aus dem Jahr 1968 als abge-\ngolten.\n2. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ein Baupro-             (2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach\ndukt mit dem CE-Zeichen oder einem damit verwech-            § 15 Abs. 1 Nr. 1 müssen das CE-Zeichen nach § 12\nselbaren Zeichen kennzeichnet oder                           Abs. 1 und die zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs. 2\nmindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.1 der\n3. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit einer            Bauproduktenrichtlinie erfüllen.\nRechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 zum CE-Zei-\nchen Angaben macht.                                             (3) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 muß die Konformitätserklärung nach § 9\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis        Abs. 1 mindestens die Anforderungen des Anhangs 111\nzu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.              Nr. 4.3 der Bauproduktenrichtlinie und muß das Konformi-\ntätszertifikat nach § 1O mindestens die Anforderungen des\nAnhangs III Nr. 4.2 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.\n§ 15                                (4) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach\n§ 15 Abs. 1 Nr. 3 kann die nach Landesrecht zuständige\nRechtsverordnungen\noder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungs-\n(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen               behörde Personen, Stellen und Überwachungsgemein-\nund Städtebau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung             schaften vorläufig anerkennen, wenn diese die Anforde-\nmit Zustimmung des Bundesrates                                    rungen nach § 11 Abs. 1 erfüllen und bereits auf Grund","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992                        1501\nöffentlich-rechtlicher Vorschriften, die die Verwendung von                              § 17\nBauprodukten regeln, anerkannt sind. Die vorläufige Aner-\nInkrafttreten\nkennung darf höchstens für fünf Jahre ausgesprochen\nwerden. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwen-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nden.                                                           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. August 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJürgen W. Möllemann\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","1502                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nfünfundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 3. August 1992\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6\nAbs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\n§ 7 a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1323) wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Eine Ausfertigung der Vereinbarung muß dem Käufer bis zu dem Termin zur\nRegistrierung vorliegen, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten späte-\nstens zulässig ist.\"\n2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarungen bis zu dem\nTermin, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten spätestens zulässig ist,\nund berechnet die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anliefe-\nrungs-Referenzmengen des Überlassenden und des Übernehmenden neu.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Juli 1992 in Kraft. Die Milch-Garan-\ntiemengen-Verordnung gilt vom 31. Januar 1993 an wieder in ihrer am 30. Juli\n1992 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\netwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 3. August 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}